Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg - 6 A 242/22
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, sie hinsichtlich der Bewertung der Klausuren A2, SR und VA im Zweiten Juristischen Staatsexamen neu zu bescheiden.
Die am I. Oktober 1988 in J. geborene Klägerin studierte Rechtswissenschaften in Hamburg und schloss das Studium am K. Juli 2018 vor dem Justizprüfungsamt bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit der Ersten Juristischen Prüfung ab, in der sie die Gesamtnote von 4,8 Punkten ("ausreichend") erzielte.
Am L. Juni 2019 begann sie das Referendariat beim Oberlandesgericht M..
Die zweite juristische Staatsprüfung bestand die Klägerin im ersten Versuch nicht. Nach Absolvierung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes nahm sie im Oktober 2021 an der Wiederholungsprüfung teil und erzielte in den vorgeschriebenen acht Klausuren folgende Noten:
| ZU-Klausur | mangelhaft | 2,0 Punkte |
|---|---|---|
| ZG-Klausur | mangelhaft | 2,0 Punkte |
| SR-Klausur | mangelhaft | 3,0 Punkte (streitgegenständlich) |
| VR-Klausur | vollbefriedigend | 10,0 Punkte |
| VA-Klausur | mangelhaft | 3,0 Punkte (streitgegenständlich) |
| A 1-Klausur | mangelhaft | 3,0 Punkte |
| A 2-Klausur | mangelhaft | 3,0 Punkte (streitgegenständlich) |
| W/VR-Klausur | ausreichend | 5,0 Punkte |
Der Beklagte eröffnete der Klägerin die Klausurergebnisse mit Bescheid vom N. Januar 2022 und teilte ihr mit, dass sie die zweite juristische Staatsprüfung gemäß § 14 NJAG abermals nicht bestanden habe, da weniger als drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens der Note "ausreichend" bewertet worden seien.
Die Klägerin erhob hiergegen mit Schreiben vom N. Februar 2022, bei dem Beklagten am selben Tag eingegangen, Widerspruch, mit dem sie Einwendungen gegen die Bewertungen der Klausuren A2, SR und VA erhob. Diese übermittelte der Beklagte den Gutachtern jeweils zusammen mit den Klausurbearbeitungen und den bisherigen Voten. Die Prüfer gaben schriftliche Stellungnahmen ab, in denen sie die Einwendungen der Klägerin im Wesentlichen zurückwiesen und nach nochmaliger Prüfung jeweils an der bisherigen Bewertung der Klausuren festhielten.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom O. November 2022 zurück.
Die Klägerin hat am P. Dezember 2022 Klage erhoben. Sie wendet sich weiterhin gegen die Bewertung der Klausuren A2, SR und VA. Auf ihre Einwendungen gegen die Bewertungen dieser Klausuren wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom N. Januar 2022 und des Widerspruchbescheids vom O. November 2022 den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin hinsichtlich der gezeigten Leistungen in den Aufsichtsarbeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an den Bewertungen der streitgegenständlichen Klausuren fest. Auf die Ausführungen des Beklagten im Einzelnen wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig, aber unbegründet.
I. Der Bescheid des Beklagten vom N. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom O. November 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Neubewertung der Klausuren A2 (1.), SR (2.) und VA (3.) (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Bewertung von Prüfungsleistungen unterliegt einer nur eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.2.1993 - 6 C 32.92 -, juris; Urt. v. 24.2.1993 - 6 C 35.92 -, juris) ist bei berufsbezogenen Prüfungen - wie hier der Zweiten Juristischen Staatsprüfung - zu unterscheiden zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen.
Bei Fachfragen hat das Gericht darüber zu befinden, ob die von dem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder mit der vorgenommenen Begründung jedenfalls vertretbar ist. Lässt die Prüfungsfrage unterschiedliche Ansichten zu, ist dem Prüfer ein Bewertungsspielraum eingeräumt. Dem Prüfling muss dann aber ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1992 - 6 C 3.92 -, juris Rn. 24). Unter Fachfragen sind alle Fragen zu verstehen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind. Hierunter fallen sowohl Fragen, die fachwissenschaftlich geklärt sind, als auch solche, die in der Fachwissenschaft kontrovers behandelt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, juris Rn. 4). Wertungen von Prüfern, die sich auf Ausführungen eines Prüfungsteilnehmers zu fachwissenschaftlichen Fragen beziehen, unterliegen uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.3.2018 - 6 B 71.17, 6 PKH 6.17 -, juris Rn. 11).
Dagegen steht den Prüfern ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu, soweit sie prüfungsspezifische Wertungen treffen müssen. Dem liegt das Gebot der vergleichenden Beurteilung von Prüfungsleistungen zugrunde, das letztlich aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit herzuleiten ist. Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben. Prüfungsnoten dürfen daher nicht isoliert gesehen werden. Ihre Festsetzung erfolgt in einem Bezugssystem, das von den persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, lassen sich nicht regelhaft erfassen. Eine gerichtliche Kontrolle würde insoweit die Maßstäbe verzerren. Denn in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eines einzelnen Kandidaten könnte das Gericht die Bewertungskriterien, die für die Gesamtheit vergleichbarer Prüfungskandidaten maßgebend waren, nicht aufdecken, um sie auf eine nur in Umrissen rekonstruierbare Prüfungssituation anzuwenden. Es müsste eigene Bewertungskriterien entwickeln und an die Stelle derjenigen der Prüfer setzen. Dies wäre mit dem Grundsatz der Chancengleichheit unvereinbar, weil einzelne Kandidaten so die Möglichkeit einer vom Vergleichsrahmen der Prüfer unabhängigen Bewertung erhielten. In Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen sind die Verwaltungsgerichte darauf beschränkt nachzuprüfen, ob der Prüfer die Prüfungsleistung vollständig und richtig zur Kenntnis genommen hat, sachwidrige Erwägungen in die Bewertung hat einfließen lassen, seine autonomen Bewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt und allgemeingültige Bewertungsgrundsätze beachtet hat. Schließlich müssen die prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein; sie dürfen insbesondere keine inhaltlichen Widersprüche enthalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.3.2018 - 6 B 71.17, 6 PKH 6.17 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Zu diesen prüfungsspezifischen Fragen, die der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen bleiben, gehören insbesondere die Benotung, die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Darstellung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, juris).
Eine gerichtliche Korrektur kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn sich ein Beurteilungsfehler auf die Notengebung ausgewirkt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 -, juris Rn. 59).
1. A2-Klausur
Der A2-Klausur, einer Anwaltsklausur aus Klägersicht, lag verkürzt folgender Sachverhalt zugrunde:
In einem Mietshaus verursachte der laut einem Gutachten schuldunfähige Beklagte ein Feuer durch "Herumspielen am Herd", in dessen Folge Hausschuhe des Klägers mit einem Wert von 500 EUR, die vor der Wohnungstür des Klägers standen, zerstört wurden. Der Kläger klagte auf Schadensersatz vor dem Amtsgericht Hannover. Der Beklagte erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht in dem Termin zur mündlichen Verhandlung, der Kläger beantragte ein Versäumnisurteil, allerdings hielt die Richterin die Klage für unschlüssig und erließ ein klagabweisendes Urteil (sogenanntes "unechtes Versäumnisurteil"). Die Richterin wies vor Erlass des Urteils nicht auf ihre Auffassung, die Klage sei unschlüssig, hin.
Unter Berücksichtigung der Letztentscheidungskompetenz der Prüfenden ist es nicht zu beanstanden, dass das Erst- und Zweitvotum die A2-Klausur der Klägerin mit der Note "mangelhaft (3 Punkte)" bewerteten. Insbesondere führen auch die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die Bewertung ihrer A2-Klausur nicht zum Erfolg.
Die Klägerin hat in der Klagebegründung folgende Einwendungen erhoben:
Zu Einwendung 1:
Die Klägerin bemängelt, der Erstvotant habe einen Bewertungsfehler begangen, indem er folgerichtige Überlegungen zur Zulässigkeit der Berufung zugunsten des Prüflings nicht berücksichtigt habe. Konkret habe die Klägerin zwar die Anhörungsrüge nicht erkannt, sich aber mit alternativen Möglichkeiten eines Rechtsmittels befasst und in diesem Zusammenhang die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung nachvollziehbar und zumindest teilweise zutreffend erörtert, was zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen sei. Hiergegen verweigere sich der Erstvotant vollständig.
Im Widerspruchsverfahren führte die Klägerin aus, der Erstkorrektor habe in seine Bewertung mit einzubeziehen, dass sie sichtlich die Anhörungsrüge nicht gesehen habe, aber völlig richtig der Meinung gewesen sei, dass jedenfalls ein Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel gegen die vorliegende Entscheidung gegeben sein müsse. Es zeige sich außerdem insofern Wissen im Berufungsrecht, als dass die Klägerin das Schema beherrsche und die einschlägigen Normen benenne. Es werde daher um Überdenkung der Kritik unter diesem Gesichtspunkt gebeten.
In der Stellungnahme im Überdenkungsverfahren finden sich zusammenfassend folgende Ausführungen zur Zulässigkeitsprüfung der Berufung (Bl. 93 der Beiakte): Der Erstkorrektor halte die Bearbeitung nach wie vor für eine Leistung, die praktischen Anforderungen nicht mehr entspreche, auch nach Berücksichtigung der Ausführungen aus der Widerspruchsbegründung. Die Lösung der Frage, mit welchem Rechtsbehelf der Mandant hier eigentlich Erfolg haben könnte, halte der Erstkorrektor nach wie vor für grob falsch. Die eigentlich richtige Vorgehensweise über eine Anhörungsrüge werde nicht erkannt und die Begründung, warum das Urteil mit einer Berufung anzugreifen sein solle, halte der Erstkorrektor für einen groben Fehler, denn es solle eigentlich einem Referendar im Stadium der Ausbildung geläufig sein, dass die für ein Berufungsverfahren erforderliche Beschwer nur aus dem Hauptsachewert ermittelt werde. Weiter führt der Erstkorrektor unter dem Punkt "Berechnung der Beschwer" (Bl. 94 der Beiakte) aus, die Berufung sei eindeutig nicht zulässig und es sei gerade falsch, daraus ein vermeintliches Problem zu konstruieren und auf dieser Grundlage dann auch noch zu einer grob falschen Lösung zu kommen (Bl. 94 der Beiakte).
Der Beklagte meint, dass die Rüge, die Prüfenden hätten folgerichtige Überlegungen der Klägerin nicht zu deren Gunsten berücksichtigt, greife nicht durch. Die Prüfenden hätten sich ausweislich ihrer Voten und der Stellungnahme im Überdenkungsverfahren mit dem Lösungsweg der Klägerin auseinandergesetzt und diese nicht als pauschal falsch abgewertet. Im Übrigen handele es sich bei der Einwendung um eine unzulässige eigene Bewertung.
Das Gericht vermag keinen Bewertungsfehler zu erkennen.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Erstkorrektor folgerichtige Überlegungen der Klägerin zur Zulässigkeit der Berufung nicht berücksichtigt habe. Die Frage der Folgerichtigkeit stellt sich hier, weil die Klägerin in der Bearbeitung die nach den Lösungshinweisen statthafte Anhörungsrüge nicht thematisiert und die Zulässigkeitsvoraussetzungen der - eigentlich unstatthaften - Berufung als erfüllt ansieht. In solchen Fällen der "falschen Weichenstellung" kommt es regelmäßig auf die Frage an, ob die weiteren Ausführungen des Prüflings zumindest folgerichtig sind oder auf andere Weise kenntlich machen, dass er jedenfalls den Prüfungsstoff beherrscht (BVerwG, Beschl. v. 8.8.1994 - 6 B 87.93 -, juris Rn. 9). Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung des Bewertungsspielraums des Korrektors ist es nicht zu beanstanden, dass der Erstkorrektor die Ausführungen zur Berechnung des Beschwerdewertes - einem Prüfungspunkt der Zulässigkeit - als "grob falsch" bewertet. Der Erstkorrektor nimmt nachvollziehbar an, dass nach den Ausführungen der Klägerin der Beschwerdewert von 600 Euro (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) erreicht sei, weil das Kosteninteresse des Mandanten hinzuzurechnen sei, schließlich sei noch nicht über den PKH-Antrag entschieden worden. In fachlicher Hinsicht ist die Kritik des Erstkorrektors zutreffend, dass sich der Beschwerdewert nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aus dem Wert der Hauptsache ergebe und Nebenforderungen und Kosten nicht hinzuzählen seien, solange diese nicht als Hauptforderung geltend gemacht werden würden. Auch ist es zutreffend, die Entscheidung über den PKH-Antrag außer Acht zu lassen, weil im Rahmen der PKH ein gesondertes Beschwerdeverfahren gelte.
Auch dringt die Klägerin nicht mit der Einwendung durch, der Erstkorrektor verweigere sich vollständig dagegen, dass die Klägerin in ihrer Klausurlösung die Zulässigkeit der Berufung zumindest teilweise korrekt geprüft habe. Von dieser Kritik nicht umfasst sein kann die Prüfung der Beschwerdesumme, die - wie soeben ausgeführt - ausführlich vom Erstkorrektor gewürdigt und als fachlich unzutreffend angesehen wurde. Ebenfalls von der Kritik nicht umfasst sein können die Ausführungen zu § 546 ZPO im Rahmen der Zulässigkeit, denn diese werden vom Erstkorrektor mit Randbemerkung und im Votum gewürdigt, sie bildet zudem den Gegenstand der zweiten Einwendung der Klägerin (dazu sogleich). Die Klägerin behandelt in ihrer Klausurbearbeitung aber weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung, so etwa das Rechtsschutzbedürfnis, die Berufungsfrist und die Förmlichkeiten der Berufungseinlegung gemäß § 519 ZPO. Tatsächlich finden sich keine Randbemerkungen zu den Prüfungen der genannten Punkte. Auch im Überdenkungsverfahren geht der Erstkorrektor nicht darauf ein, wie er die Ausführungen im Rahmen der Zulässigkeit, die nicht § 546 ZPO oder die Beschwerdesumme betreffen, bewertet hat. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Erstkorrektor diese übrigen Zulässigkeitsausführungen nicht honoriert haben könnte. Aus der Abwesenheit von Randbemerkungen zu einem Prüfungspunkt kann nicht automatisch gefolgert werden, dass sich der Prüfer mit den Ausführungen nicht auseinandergesetzt hat. Es muss nicht auf jede Ausführung eines Prüflings im Votum eingegangen werden. Es reicht vielmehr aus, wenn der Prüfer die wesentlichen, seine Bewertung tragenden Gründe in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darlegt und sie keine inhaltlichen Widersprüche enthalten. So liegen die Dinge hier mit Blick auf die Bewertung des Erstkorrektors. Die grob falsche Prüfung der Beschwerdesumme ist ein Hauptaspekt der Kritik. Der Erstkorrektor macht sowohl in der Erstbeurteilung als auch im Überdenkungsverfahren deutlich, dass er seiner Bewertung das Gesamtbild der Klausur zugrunde legt und äußert Einzelkritik auch an Ausführungen der Klägerin, die nicht zur Zulässigkeit gehören (Prüfung von § 823 BGB, vertragliche Ansprüche, Mitverschulden, Beweisstation). Wie Ausführungen im Verhältnis zueinander am Ende gewichtet werden, unterliegt dem Beurteilungsspielraum des Prüfers.
Zu Einwendung 2:
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Kritik des Erstkorrektors, wonach es falsch sei, eine Rechtsverletzung nach § 546 ZPO im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfen, die fachwissenschaftliche Vertretbarkeit der Ausführungen verkenne und damit bewertungsfehlerhaft sei. Tatsächlich seien die inhaltlichen Einlassungen zu § 546 ZPO vollkommen zutreffend. Dabei sei es auch vertretbar, die Ausführungen bereits in der Zulässigkeit anzusprechen. Tatsächlich werde lediglich klargestellt, welcher Berufungsgrund die Berufung stütze. Darüber hinaus sei der Aufbau vom Antwortspielraum des Prüflings umfasst. Es sei somit schon im Ansatz verfehlt, den Aufbau zum Anlass zu nehmen, die Ausführungen als falsch einzuordnen.
Der Erstkorrektor führte diesbezüglich im Überdenkungsverfahren aus (Bl. 94 der Beiakte):
"An der Kritik, dass § 546 ZPO hier falsch eingeordnet ist, halte ich fest. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob eine ausführliche Prüfung erfolgt oder ob eine Norm nur kurz angesprochen wird. Es bleibt dabei, dass der Prüfungspunkt des Vorliegens von Berufungsgründen nicht an diese Stelle gehört."
Der Beklagte meint, die Kritik an den Ausführungen zu § 546 ZPO in der Zulässigkeitsprüfung sei prüfungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es handele sich unstreitig um eine Frage der Begründetheit. Die damit verbundene Kritik der Korrektoren an Methodik und Strukturierung der Bewertung bewege sich im Rahmen des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums.
Der Einwand der Klägerin erweist sich als nicht tragfähig. Es liegt kein Bewertungsfehler vor, denn die Bewertung erfolgt innerhalb des Bewertungsspielraums des Prüfers.
Bei Kritik am Aufbau einer Prüfungsarbeit ist zu differenzieren, worauf sich diese bezieht. Betrifft die Kritik lediglich die Lesbarkeit und Zweckmäßigkeit des Aufbaus und damit letztlich die Qualität der Darstellung, handelt es sich um eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare prüfungsspezifische Bewertung. Dagegen stellt es eine gerichtlich voll überprüfbare Fachfrage dar, wenn der Aufbau als methodisch fehlerhaft gewertet wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.12.2017 - OVG 6 B 15.16 - juris; OVG Bremen, Urt. v. 14.12.2011 - 2 A 109/09 - juris; OVG Münster, Urt. v. 27.2.1997 - 22 A 1326/94 - juris). Letzteres ist hier der Fall, denn der Erstkorrektor hat den gewählten Aufbau - das Ansprechen von § 546 ZPO im Rahmen der Zulässigkeit - als falsch bewertet, womit eine vollumfängliche gerichtliche Überprüfung möglich ist.
Damit stellt sich die Frage, ob der Aufbau methodisch vertretbar ist. Die Vertretbarkeit der Prüfung bzw. Nennung von § 546 ZPO im Rahmen der Zulässigkeit wurde von der Klägerin jedoch nicht nachvollziehbar dargetan. Eine Quelle, aus der die Vertretbarkeit dieser Aufbauentscheidung hervorgehen soll, wurde nicht angeführt.
Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass es sich bei der Frage des Vorliegens von Berufungsgründen um eine solche handelt, die im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfen oder nur anzusprechen wäre. Gegen eine solche Ansicht spricht das allgemeine Verständnis von Zulässigkeit und Begründetheit: Im Rahmen der Zulässigkeit wird geprüft, ob das Gericht überhaupt eine Entscheidung in der Sache treffen kann. Erst im Rahmen der Begründetheit wird dann der Rechtsstreit inhaltlich entschieden. Insofern sind Fragen, die inhaltlicher, d.h. materiell-rechtlicher Natur sind, erst im Rahmen der Begründetheit zu diskutieren. Die Frage, ob eine Rechtsverletzung nach § 546 Abs. 1 ZPO und damit ein Berufungsgrund nach § 513 Abs. 1 ZPO vorliegt, ist eine inhaltliche Frage, verlangt sie doch die Prüfung, ob eine Rechtsnorm nicht oder fehlerhaft angewendet wurde.
Soweit die Klägerin ausführt, es handele sich lediglich um eine Klarstellung dahingehend, dass ein Berufungsgrund vorliegen muss, vermag dies nichts an dem gefundenen Ergebnis zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, dass es fachwissenschaftlich vertretbar ist, Klarstellungen zu materiell-rechtlichen Fragen im Rahmen der Zulässigkeit zu treffen.
Zu Einwendung 3:
Die Klägerin wendet ein, der Erstkorrektor habe mit der Ausgangskritik, dass in den Zweckmäßigkeitserwägungen zwar konsequent, aber falsch, eine Berufung vorgeschlagen werde, einen Bewertungsfehler begangen. Der Erstkorrektor werde der Vorgabe, zutreffende Ausführungen nach "falscher Weichenstellung" zugunsten des Prüflings zu berücksichtigen, nicht gerecht. Es werde ignoriert, dass die Ausführungen in der Zweckmäßigkeit in diesem Sinne folgerichtig und damit zutreffend seien.
Der Erstkorrektur führt diesbezüglich im Überdenkungsverfahren aus (Bl. 95 der Beiakte):
"Der Umstand, dass es sich um einen Folgefehler handelt, der nicht noch einmal für die Bewertung herangezogen worden ist, kommt in der Bewertung ,konsequent aber falsch' zum Ausdruck."
Der Beklagte tritt der Auffassung der Klägerin unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Erstkorrektors entgegen. Weiter ist der Beklagte der Auffassung, inwieweit einzelne Aspekte der Bearbeitung in der Bewertung positiv berücksichtigt werden würden, obliege allein den Prüfenden im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums.
Das erkennende Gericht erkennt keinen Bewertungsfehler und folgt der Auffassung des Beklagten. Der Erstkorrektor bezeichnet die Einlegung der Berufung in der Ausgangskritik zumindest als "konsequent", was vom Wortsinn her mit "folgerichtig" gleichzusetzen ist. Es ist angesichts dieser Ausgangsformulierung und der ausdrücklichen Klarstellung des Erstkorrektors im Überdenkungsverfahren nicht ersichtlich, dass der Fehler doppelt negativ berücksichtigt wurde. Wie der Prüfer letztlich den Folgefehler bewertet und gewichtet, fällt dann in seinen Beurteilungsspielraum.
2. SR Klausur
Die SR-Klausur lag - auf die für die Einwendungen relevanten Aspekte verkürzt - folgender Sachverhalt zugrunde:
L ist Eigentümer einer Goldkette, die er auf dem Bürgersteig vor der Physiotherapie-Praxis der G verloren hat. G fand diese Kette, konnte sie dem L aber zu diesem Zeitpunkt nicht zuordnen. Der Täter P sah, wie G die Kette aufhob und sagte zu G, es handele sich um die Kette seines Lebenspartners. Daraufhin übergab G dem P die Kette.
Auch die Beurteilung der SR-Klausur der Klägerin durch Erst- und Zweitkorrektor mit der Note "mangelhaft (3 Punkte)" erfolgte bewertungsfehlerfrei.
Folgende Einwendungen wurden durch die Klägerin erhoben:
Zu Einwendung 1:
Die Klägerin ist der Auffassung, die Kritik an der Annahme eines Trickdiebstahls in Abgrenzung zum Betrug sei bewertungsfehlerhaft. Sie verkenne die fachwissenschaftliche Vertretbarkeit der Ausführungen. Ein Trickdiebstahl sei anzunehmen, wenn der Gewahrsamsinhaber glaube keine Wahl zu haben und die Sache aushändigen zu müssen. Im hier vorliegenden Fall dachte die G bei der Übergabe an P den Vertreter des rechtmäßigen Eigentümers vor sich zu haben. Sie habe also darum gewusst, dass die Weigerung einer Aushändigung rechtliche Konsequenzen haben müsse. Damit könne hier nicht mehr von einer vollständig freiwilligen Übergabe ausgegangen werden. Darüber hinaus werde der gegebene Sachverhalt verkannt. Entgegen der Kritik werde keineswegs ein Klausurschwerpunkt übersehen bzw. nicht richtig erkannt und eingeordnet. Die Klägerin nehme eine gut nachvollziehbare Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und Betrug vor.
Im Überdenkungsverfahren hielten beide Korrektoren an ihrer Bewertung fest. Weder Erst- noch Zweitkorrektor nahmen im Überdenkungsverfahren Stellung zur Vertretbarkeit des Trickdiebstahls aufgrund des Glaubens, keine Wahl zu haben, da diese Einwendung im Widerspruchsverfahren nicht vorgebracht wurde. Hinsichtlich des Klausurschwerpunktes führte der Erstkorrektor im Überdenkungsverfahren aus (Bl. 79 der Beiakte):
"Soweit die Widerspruchsführerin anmerkt, dass "zahlreiche Bearbeitungen von einem Diebstahl ausgegangen seien", kann dies von hier aus so nicht nachvollzogen bzw. überblickt werden. Selbst wenn man die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellte, ändert dies jedoch nichts daran, dass hier durch sie ein Klausurschwerpunkt übersehen bzw. nicht richtig erkannt und eingeordnet worden ist."
Der Beklagte führt in der Klageerwiderung diesbezüglich aus, die Ausführungen in der Klagebegründung zum Trickdiebstahl entsprächen inhaltlich nicht den Ausführungen der Klägerin in ihrer Klausurbearbeitung. Es handele sich insoweit um eine eigene rechtliche Bewertung des Sachverhalts bzw. eine Interpretation der Klägerin. Darüber hinaus beträfe die Rechtsauffassung der Klägerin, dass ein Trickdiebstahl anzunehmen sei, wenn der Gewahrsamsinhaber glaube, keine Wahl zu haben und die Sache aushändigen zu müssen, eine andere - nicht dem Klausursachverhalt vergleichbare - Fallkonstellation. Lediglich in Fällen bedrängenden Zwangs, in denen der Getäuschte mit dem Gewahrsamsverlust nicht aus freien Stücken einverstanden sei und er diesen nur unter dem Druck der Vorstellung, Widerstand sei nicht zulässig oder zwecklos, hinnehme, könne eine Wegnahme begründet werden. So liege der Sachverhalt der SR-Klausur aber gerade nicht. Schließlich bewege sich die Kritik an der Schwerpunktsetzung, Vollständigkeit und Tiefe sowie Strukturierung der Bearbeitung im Rahmen des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums.
Nach Auffassung des Gerichts liegt kein Bewertungsfehler vor.
Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Entgegen der klägerischen Auffassung hat der Erstkorrektur aber keine fachlich vertretbare Antwort als falsch bewertet. Entscheidend ist, dass die durch den Prüfling gefundene Lösung mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründet werden muss. Es kommt also auf die konkret durch den Prüfling vorgenommene Begründung an. Soweit die Klägerin in der Klagebegründung vorträgt, die Annahme eines Trickdiebstahls sei in der Klausurkonstellation vertretbar, müsste die konkret benannte Argumentation auch Niederschlag in der Klausurbearbeitung finden. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Anders als die Klagebegründung suggeriert, hat die Klägerin in ihrer Bearbeitung die Annahme des Trickdiebstahls nicht ausdrücklich damit begründet, dass der Gewahrsamsinhaber glaube, keine Wahl zu haben und die Sache aushändigen zu müssen. Sie argumentiert in der Bearbeitung nicht, es könne nicht mehr von einer vollständigen freiwilligen Übergabe ausgegangen werden, weil die G bei der Übergabe an P geglaubt habe, den Vertreter des rechtmäßigen Eigentümers vor sich zu haben, also darum gewusst habe, dass die Weigerung der Aushändigung rechtliche Konsequenzen haben müsse. Es wird nicht auf etwaige rechtliche Konsequenzen der Weigerung abgestellt. Vielmehr führt die Klägerin in ihrer Bearbeitung aus, durch die Vorspiegelung der falschen Tatsache, der S sei Eigentümer der Kette, habe der P die Umstände für die spätere Wegnahme vorbereitet, da er durch die die Täuschungshandlung erst eine Gewahrsamslockerung erreicht habe, was als Trickdiebstahl bezeichnet werde, der Getäuschte verfüge unbewusst und werde vom Täter ausgetrickst (Seite 5 der Bearbeitung). Maßgeblich für die Begründung des Trickdiebstahls ist in der Klausurbearbeitung der Klägerin, dass es durch das Vorspiegeln der Eigentümerstellung zu einer Gewahrsamslockerung gekommen sein soll. Worin diese liegen soll, wird aber von der Klägerin nicht dargetan und wird vom Erstvotanten in einer Randnotiz auch zu Recht moniert (Seite 5 der Bearbeitung). Die Annahme einer Gewahrsamslockerung überzeugt hier fachwissenschaftlich nicht. Gewahrsamslockerung meint im Zusammenhang mit dem Trickdiebstahl, dass das Handeln des Täters nur zur Erleichterung des Gewahrsamsbruchs führt, der Zustimmende sich also nicht vorstellt, den Gewahrsam endgültig zu verlieren (Beispiele: Wohnungszutritt; Offenbaren von Geheimzahlen; Vortäuschung einer Rückgabebereitschaft; siehe Beukelmann in: BeckOK StGB, 63. Edition, Stand: 1.11.2014, § 263 StGB Rn. 38 und Schmitz in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, § 242 Rn. 94). Es ist fernliegend anzunehmen, G habe sich vorgestellt, den Gewahrsam durch die Aushändigung an P nur zu lockern und nicht mit einem vollständigen Gewahrsamsverlust gerechnet, handelte sie doch ausweislich des Klausursachverhalts in der Annahme, dass die Kette durch die Übergabe an P an ihren rechtmäßigen Eigentümer gelange. Bei dieser Annahme konnte G nicht damit rechnen, dass sie oder L, von dessen Eigentum sie nichts wusste, die Kette wiedererlangen werde. Die gesamte Prüfung und Abgrenzung zwischen Betrug und Diebstahl leidet auch darunter, dass in der Klausurbearbeitung der Gewahrsam nicht der G, sondern noch dem wahren Eigentümer L zugeordnet wird, weil dieser noch Herrschaftswillen habe. Die Annahme des Gewahrsams des L rügt der Erstvotant zurecht. Ausgehend von der in der Bearbeitung konkret vorgenommenen Begründung ist die Annahme der Korrektoren nicht zu beanstanden, die vertretene Annahme eines Trickdiebstahls werde den tatsächlichen Gegebenheiten der Fallkonstellation nicht gerecht.
Auch den weiteren im Rahmen dieser Einwendung vorgebrachten Behauptungen kann nicht gefolgt werden. Die Behauptung, die Klägerin nehme eine gut nachvollziehbare Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und Betrug vor, ist eine prüfungsrechtlich irrelevante Eigenbewertung, bei der der Prüfling seine eigene Bewertung der Qualität und Vorzüge seiner Arbeit an die Stelle der Bewertungen durch die Prüfer setzt.
Der klägerischen Rüge, der gegebene Sachverhalt werde verkannt, entgegen der Kritik werde keineswegs ein Klausurschwerpunkt übersehen bzw. nicht richtig erkannt und eingeordnet, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Es unterliegt dem Bewertungsspielraum des Prüfers und ist nicht zu beanstanden, dass der Erstvotant in der Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug einen Klausurschwerpunkt erkennt und auch der Erörterung des Dreiecksbetrugs besondere Bedeutung beimisst. Die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug - oder spezifischer ausgedrückt: Vermögensverfügung und Wegnahme - ist ein "Prüfungsklassiker" in der Ausbildung (vgl. Strauß, Die Abgrenzung von Betrug und Diebstahl, JuS 2024, 308 ff.). In der Klausursituation bot sich die Prüfung des Dreiecksbetrugs an, da die die Goldkette herausgebende Person - die G - nicht die Geschädigte war, denn die Goldkette stand im Eigentum des L. In dieser Konstellation, in der der Getäuschte über fremdes Vermögen verfügt, ist vom sog. Dreiecksbetrug die Rede (Strauß, JuS 2024, 308 [310]). Die Konstellation des Dreiecksbetrugs wird in der Bearbeitung weder als solche benannt noch erörtert. Vielmehr stellt die Klägerin in der Bearbeitung - wie bereits dargestellt fachwissenschaftlich nicht vertretbar - auf den Gewahrsam des L ab, solange dieser noch nicht erkannt hatte, dass er die Kette verloren hat und nimmt eine Gewahrsamslockerung durch die Übergabe der Kette von G auf P an. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Klausurschwerpunkt - Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug unter Betrachtung des Dreiecksbetrugs - vom Erstkorrektor zumindest als "nicht richtig erkannt und eingeordnet" bewertet wird.
Zu Einwendung 2:
Die Klägerin erkennt einen Bewertungsfehler darin, dass die Korrektoren in ihrer Ausgangskritik bemängelten, die Eigenschaft als Lebenspartner im Sinne der Norm werde recht breit dargestellt, obwohl diese unproblematisch vorliege. Insbesondere sei es bewertungsfehlerhaft, dass der Zweitvotant in seiner erneuten Stellungnahme ausführte, es sei hier eine falsche Schwerpunktsetzung zu besorgen und eine Lebenspartnerschaft sei zwanglos zu bejahen. Die Klägerin führt aus, dass Umfang der Begründung und Breite der Darstellung vom Antwortspielraum des Prüflings umfasst sei, es keineswegs eine "falsche Schwerpunktsetzung" darstelle, wenn ein zutreffendes Ergebnis umfassend begründet werde und der Zweitvotant die Klägerin in dem ihr zustehenden Antwortspielraum verletze.
Dazu erklärte der Erstkorrektor im Überdenkungsverfahren (Bl. 80 der Beiakte):
"Selbstverständlich habe ich den Umstand, dass Ausführungen zur Frage der Lebenspartnerschaft erfolgt sind, nicht negativ bewertet. Zu einem Punktabzug hat der Umfang der Ausführungen nicht geführt, Anlass zu weiteren punkterhöhender Bewertung dieses Teilabschnittes ist aber ebenfalls nicht vorhanden."
Der Zweitkorrektor erklärte im Überdenkungsverfahren (Bl. 78 der Beiakte):
"Die Prüfung der Lebenspartnereigenschaft durch den Kandidaten ist positiv bewertet worden. Allerdings lässt der Umfang der Prüfung hier falsche Schwerpunktsetzung besorgen. Eine Lebenspartnerschaft war hier zwanglos zu bejahen. Eine unzulässige Einschränkung des Antwortspielraums ist nicht erkennbar."
In der Klageerwiderung nimmt der Beklagte Bezug auf die Stellungnahmen der Korrektoren im Überdenkungsverfahren. So habe der Zweitprüfer klargestellt, dass die Prüfung der Lebenspartnerschaft "positiv bewertet" worden sei. Die darüber hinaus gehende Kritik an der Schwerpunktsetzung sei als Kritik an der Überzeugungskraft der Bearbeitung prüfungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nichts Anderes werde durch die Stellungnahme "Allerdings lässt der Umfang der Prüfung hier eine falsche Schwerpunktsetzung besorgen" zum Ausdruck gebracht.
Entgegen der klägerischen Auffassung liegt kein Bewertungsfehler vor.
Die Kritik der Korrektoren ist bewertungsfehlerfrei erfolgt.
In welchem Umfang eine Rechtsfrage aufgeworfen und mit einer Begründung versehen zu beantworten ist, ist dem eigentlichen Bewertungsvorgang, d. h. der Zuordnung der festgestellten Leistungen zu einem standardisierten Leistungsbild, einer gerichtlichen Kontrolle entzogen und beruht allein auf den persönlichen Einschätzungen der Prüfer (statt vieler VG Ansbach, Urt. v. 21.11.2019 - AN 2 K 18.00169 -, juris Rn. 58).
Bewertungsfehler des Erstkorrektors lassen sich nicht feststellen. Er hat die Ausführungen zur Lebenspartnerschaft nicht negativ berücksichtigt, der Umfang der Ausführungen habe weder Anlass zur Punkteerhöhung noch zum Punktabzug gegeben. Die Gewichtung liegt im Ermessen des Prüfers.
Der Zweitkorrektor teilt mit, dass die Prüfung positiv zu bewertet worden sei, der Umfang der Prüfung lasse jedoch eine falsche Schwerpunktsetzung besorgen. Diese Aussage ist nicht zu beanstanden. Es fällt in den Bewertungsspielraum eines Prüfers, eine unpassende Schwerpunktsetzung negativ zu berücksichtigen, da dies ein mangelndes Verständnis für die Anwendung des Rechts zeigt. Hinsichtlich der Lebenspartnerschaft waren im Klausursachverhalt keine größeren Probleme angelegt, weshalb eine derart ausführliche Erörterung - mehr als eine Seite bei einem Gesamtbearbeitungsumfang von 21 Seiten - vom Zweitkorrektor nachvollziehbar als zu breit angesehen werden kann. Auch die Klägerin scheint von einem unproblematischen Vorliegen der Lebenspartnerschaft auszugehen, wenn sie die Subsumtion mit den Worten schließt: "Aus diesen Gründen ist die Angehörigeneigenschaft des S nicht anzuzweifeln (S. 8 der Bearbeitung)."
3. VA-Klausur
Der VA-Klausur lag verkürzt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Es handelt sich um eine VA-Klausur aus Klägerperspektive. Die Mandantin ist der "Gemeinsam Deutsch und Aufgeklärt e.V.", der eine Versammlung durchführen wollte. Vor der Versammlung hat die Polizeidirektion Hannover u.a. folgende drei Auflagen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung erlassen: Auftrittsverbot der Band "Deutsche Terrier", Untersagung des Mitführens von Trommeln, Vermummungsverbot. Die Versammlung wurde durchgeführt und die Auflagen beachtet. Danach erhob der Verein Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover mit dem Antrag, es werde festgestellt, dass die Auflagen 1 bis 3 rechtswidrig seien. Nun bittet der Verein um anwaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten der bereits eingelegten Klage.
Die Einwendungen gegen die VA-Klausur führen nicht zum Erfolg.
Zu Einwendung 1:
Die Klägerin meint, die Kritik der Korrektoren sei bewertungsfehlerhaft, da diese einen fehlerhaften Erwartungshorizont zugrunde legten, in dem die Vorgaben des Bearbeitervermerks nicht berücksichtigt würden. Dies umfasse die Ausgangskritik, dass im Mandantenbegehren das Bearbeitungsdatum fehle, der vollständige Name des Mandanten und der genaue Inhalt des Klageantrags fehle. Ausweislich Nr. 1 des Bearbeitervermerks sei der Sachverhalt nicht zu schildern, weswegen es schlicht unzulässig sei, irgendwelche Angaben zum Sachverhalt zu erwarten. Sofern in einer Anwaltsklausur ein Mandantenbegehren anzufertigen sei, könne dies ohne weiteres auf einem bekannten Sachverhalt basieren, ohne dass der Inhalt des Klagebegehrens wiedergegeben oder präzise Angaben zum Mandanten gemacht werden müssten, was beide Votanten verkennen würden. Das Missverständnis der Aufgabenstellung zeige sich auch daran, dass die Votanten positiv feststellten, dass "wesentliche Sachverhaltsinformationen" gegeben worden seien. Tatsächlich sei es nach dem Bearbeitervermerk gerade nicht Gegenstand der Aufgabenstellung gewesen, Angaben zum Sachverhalt zu machen.
Die Erstkorrektorin führt im Überdenkungsverfahren hierzu aus (Bl. 72 der Beiakte):
"Ich halte an dieser Prüfungsanmerkung zu den fehlenden Angaben vollumfänglich fest. Ich habe ausdrücklich festgestellt, dass "wesentliche Sachverhaltsinformationen" von dem Prüfling geschildert wurden, aber die benannten Punkte fehlen. Besonderer Wert zu legen ist hierbei auf die präzisen Angaben zum Mandanten und zu dem Inhalt des Klageantrags, da die inhaltliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auflagen zu 1), 2) und 3) ein Schwerpunkt der folgenden inhaltlichen Prüfung im Gutachten ist. Dieser Inhalt der Klageanträge erschließt sich durch die Bezugnahme auf die "Klage gegen die Auflagen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 nicht". Unerheblich für die präzise inhaltliche Bezeichnung des Gegenstands des Klageantrags ist, dass eine Sachverhaltsschilderung erlassen war."
Der Zweitkorrektor folgt dieser Stellungnahme im Überdenkungsverfahren (Bl. 75 der Beiakte).
In der Klageerwiderung führt der Beklagte aus, die Kritik der Korrektoren am Mandantenbegehren sei prüfungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Prüfenden hätten keine Sachverhaltsschilderung erwartet, sondern bemängelten die Präzisierung der Bearbeitung. Dies sei als Kritik an der Vollständigkeit und Überzeugungskraft der Bearbeitung vom Beurteilungsspielraum der Prüfenden gedeckt.
Diese Rüge der Klägerin ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Klägerin verkennen die Korrektoren nicht den Erwartungshorizont, in dem sie die Vorgaben des Bearbeitervermerks nicht berücksichtigen würden. Die entscheidende Ziff. 1 des Bearbeitervermerks lautet wie folgt:
"Es ist ein Gutachten zum Auftrag des Mandanten zu erstellen. Der Sachverhalt ist nicht zu schildern."
Der Einwand der Klägerin, die Korrektoren erwarteten zu Unrecht Sachverhaltsinformationen, findet keine Stütze in der Formulierung des Bearbeitervermerks. Der erste Satz macht deutlich, dass der Auftrag des Mandanten bzw. das Mandantenbegehren die Grundlage für das Gutachten ist. Aus der Formulierung des Prüfungsauftrags ergibt sich damit die Erwartung, dass das Mandantenbegehren herausgearbeitet und auch dargestellt wird. Diese Erwartung erfüllt die Klägerin auch in ihrer Bearbeitung - wie in Niedersachsen üblich - im Prüfungsabschnitt "Mandantenbegehren"; die prüfungsrechtliche Erwartung der Darstellung eines Mandantenbegehrens wird von der Klägerin auch nicht angegriffen. Der zweite Satz der Ziff. 1 des Bearbeitervermerks, wonach der Sachverhalt nicht zu schildern ist, vermag nichts an der herausgehobenen Bedeutung des Mandantenauftrags bzw. -begehrens und der Erforderlichkeit der Darstellung in der Klausur zu ändern. Insbesondere bedeutet es nicht, dass im Rahmen des Mandantenbegehrens überhaupt keine Sachverhaltsinformationen mitgeteilt werden müssten, wie nun die Klägerin meint. Im Gegenteil: Ohne die Angabe spezifischer Sachverhaltsinformationen ist es nicht möglich, ein Mandantenbegehren zu formulieren, welches dann die Grundlage für das Gutachten bilden könnte. Soweit der zweite Satz die Darstellung des Sachverhalts ausschließt, meint dies einzig die umfängliche Darstellung der tatsächlichen Umstände, wie dies etwa im Rahmen einer Klagebegründung üblich ist (vgl. Gaus/Padberg/Kaiser, Assessorexamen in Niedersachsen, 14. Aufl. 2021, S. 74). Es wird aber nicht das Erfordernis revidiert, ein Mandantenbegehren zu formulieren, das zwangsläufig bestimmte Sachverhaltsinformationen enthalten muss, um den Maßstab für das folgende Gutachten bilden zu können.
Welche Informationen von einem Prüfer bei der Darstellung des Mandantenbegehrens erwartet werden, ist keine gerichtlich voll überprüfbare Fachfrage, die einer Bewertung als richtig oder falsch oder zumindest vertretbar zugänglich wäre, sondern eine prüfungsspezifische Wertung über die Qualität der Darstellung, die dem Beurteilungsspielraum der Prüfer unterfällt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 9.2.2017 - 14 A 2330/16 -, juris Rn. 5). Diese Bewertung wäre fehlerhaft, wenn gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden wäre, die Prüfer sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hätten. Sie wäre auch fehlerhaft, wenn sie auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme der Prüfer beruhte, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (st. Rspr., z. B. BVerwG, Beschl. v. 21.9.2016 - 6 B 14.16 -, juris Rn. 20, Beschl. v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 -, juris Rn. 16).
Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Kritik daran, dass der vollständige Name des Mandanten nicht genannt wird. Die Erwartung des Prüfers, dass der Name des Mandanten genannt wird, ist nachvollziehbar, ist der "Mandant" doch schon Wortbestandteil des Prüfungspunktes "Mandantenbegehren" und ist die Person des Mandanten mit seinen individuellen Wünschen Dreh- und Angelpunkt der Begutachtung. Auch ist der Name in der anwaltlichen Praxis entscheidend, um eine mögliche berufsrechtlich relevante Interessenkollision feststellen zu können. Auch die Kritik, dass das Datum der Bearbeitung nicht genannt wird, ist vom Bewertungsspielraum gedeckt. Sie ist bereits deshalb nachvollziehbar, weil der Zeitpunkt im Hinblick auf etwaige einzuhaltenden Fristen oder Fragen der Erledigung von Relevanz ist. Auch die Kritik daran, dass die Inhalte der Klageanträge nicht beschrieben werden, überschreitet den Bewertungsspielraum nicht. Das Mandantenbegehren beschränkt sich nicht lediglich auf die "umgangssprachliche" Darlegung des Willens des Mandanten, sondern soll rechtlich fundiert darlegen, was Streitgegenstand und Rechtsschutzziel des Mandanten ist (vgl. Gaus/Padberg/Kaiser, Assessorexamen in Niedersachsen, 14. Aufl. 2021, S. 74). In der streitgegenständlichen Klausurkonstellation begehrt der Mandant laut Ausführungen der Klägerin in ihrer Klausurbearbeitung "Klärung der Erfolgsaussichten einer bereits von ihm eingereichten Klage beim Verwaltungsgericht Hannover". Es ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, wenn die Korrektoren verlangen, im Hinblick auf die bereits eingelegte Klage den Inhalt der Klageanträge im Rahmen des Mandantenbegehrens darzustellen. Der Mandant teilt laut Sachverhalt mit, dass er sich mittlerweile nicht sicher sei, ob die Klage erfolgreich sein werde, und er keine offensichtlich aussichtslosen Anträge stellen möchte (S. 1 des Klausursachverhalts). Damit macht der Mandant in der Klausur sein besonderes Interesse an den Anträgen deutlich. Auch aufgrund des Umstands, dass das klägerische Begehren Ausdruck in den Anträgen finden sollte, ist es nachvollziehbar, hier die Anträge im Mandantenbegehren zu nennen. Es ist stets zu fragen, ob die Anträge dem klägerischen Begehren entsprechen. Dies macht § 88 VwGO deutlich, wonach das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf, aber nicht an die Fassung der Anträge gebunden ist. Das Gericht muss das Klagebegehren - das wirkliche Rechtsschutzziel - von Amts wegen ermitteln und die Anträge ggf. gemäß §§ 133, 157 BGB auslegen.
Zu Einwendung 2:
Die Klägerin behauptet, die Korrektoren hätten einen fachwissenschaftlich nicht nachvollziehbaren Erwartungshorizont zugrunde gelegt, indem sie bei der Feststellungsklage Ausführungen zur Klagefrist und zur fehlenden Statthaftigkeit des Widerspruchsverfahrens verlangten, also zu Zulässigkeitsvoraussetzungen, die bei der konkreten Klageart nicht gegeben seien. So könnten die Anforderungen ins Uferlose ausgedehnt werden. Es sei vielmehr legitim, eine Zulässigkeitsvoraussetzung nicht anzusprechen, wenn diese bei der relevanten Klageart nicht einschlägig sei. Die Kritik sei bewertungsfehlerhaft.
Dazu erklärte die Erstkorrektorin im Überdenkungsverfahren (Bl. 73 der Beiakte):
"Ich halte an dieser Prüfungsanmerkung fest, da im Gutachten alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage nach dem Lösungsweg des Prüflings vollständig zu untersuchen waren. Dieses umfasst dann eine - wenn auch kurze - Feststellung, dass eben keine Klagefrist einzuhalten und ein Vorverfahren nicht statthaft ist. Eine nähere oder ausführlichere Behandlung dieser Prüfungspunkte war nach meinen Prüfungsanmerkungen nicht gefordert."
Der Zweitkorrektor führt dazu aus (Bl. 75 der Beiakte):
"Der Prüfling hat (insofern ebenfalls unstreitig) die hier benannten Prüfungspunkte nicht behandelt. Insofern liegt tatsächlich ein relevanter Mangel der Klausur vor. Die Bewertung des Erstvotums ist zutreffend."
Der Beklagte ist der Auffassung, bei der Kritik an den fehlenden Zulässigkeitsvoraussetzungen handele es sich um eine Kritik an Gutachtenstil und Vollständigkeit der Bearbeitung, die sich ebenfalls im Rahmen des Beurteilungsspielraums bewege und damit prüfungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Nach Auffassung der Kammer liegt kein Bewertungsfehler vor, in dem beide Korrektoren bemängeln, dass die Klägerin die Frist und die Statthaftigkeit des Vorverfahrens in ihrer Prüfung der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht behandele.
Die Frage, ob Zulässigkeitsvoraussetzungen erörtert werden sollten, die bei einer Klageart nicht einschlägig sind, ist keine gerichtlich voll überprüfbare Fachfrage, die einer Bewertung als richtig oder falsch oder zumindest vertretbar zugänglich wäre, sondern eine prüfungsspezifische Wertung über die Qualität der Darstellung, die dem Beurteilungsspielraum der Prüfer unterfällt. Diese Bewertung wäre fehlerhaft, wenn gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden wäre, die Prüfer sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hätten. Sie wäre auch fehlerhaft, wenn sie auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme der Prüfer beruhte, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (st. Rspr., z. B. BVerwG, Beschluss vom 21.9.2016 - 6 B 14.16 -, juris Rn. 20, Beschluss vom 16.8.2011 - 6 B 18.11 -, juris Rn. 16).
Vorliegend haben weder Erst- noch Zweitkorrektor gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht.
Die beiden Korrektoren haben den Antwortspielraum der Klägerin nicht verkannt, auch wenn die Feststellungsklage nicht fristgebunden und das Vorverfahren nicht statthaft ist.
Die Kritik der Korrektoren ist aufgrund der besonderen Klausurkonstellation berechtigt. Gegenstand der Klage sind Auflagen bezogen auf eine Versammlung, die bereits durchgeführt wurde und die sich durch Zeitablauf erledigt haben, § 43 Abs. 2 Var. 4 VwVfG, und zwar vor Klageerhebung. Auflagen Nr. 1 (Auftrittsverbot der Band) und Nr. 2 (Trommelverbot) sind eindeutig als Verwaltungsakt zu qualifizieren, hinsichtlich Auflage Nr. 3 (Vermummungsverbot) kam ein Verwaltungsakt oder ein bloßer Hinweis auf die Gesetzeslage in Betracht (vgl. Ausführungen in der Musterlösung). Prozessual kommen wegen der Verwaltungsaktqualität und der Erledigung vor Klageerhebung die Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO in Betracht. Die Rechtsprechung nimmt in Fällen der Erledigung versammlungsrechtlicher Beschränkungen vor Klageerhebung regelmäßig eine Fortsetzungsfeststellungsklage an (unter Verweis auf ständige Rechtsprechung: VG Lüneburg, Urt. v. 22.5.2019 - 5 A 312/17 -, juris Rn. 30 m.w.N.), die Musterlösung hält aber auch eine Feststellungsklage für vertretbar. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auf das Engste mit der Anfechtungsklage verwandt und unterliegt als sogenannte "amputierte Anfechtungsklage" im Wesentlichen denselben Zulässigkeitsvoraussetzungen wie die Anfechtungsklage (Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 113, Rn. 97). Dies beinhaltet auch die Prüfung des Fristerfordernisses und der Statthaftigkeit des Vorverfahrens bei der Fortsetzungsfeststellungsklage, zweier Zulässigkeitskriterien der Anfechtungsklage. Insofern hat es die Klausurkonstellation hergegeben, Frist und Statthaftigkeit des Vorverfahrens prinzipiell zu thematisieren, nämlich dann, wenn statt der Feststellungsklage eine Fortsetzungsfeststellungsklage als statthaft angesehen wird. In ihrer Klausurbearbeitung grenzt die Klägerin nicht zwischen diesen Klagearten ab und nimmt ohne weitere Begründung eine Feststellungsklage an. Die fehlende Abgrenzung der Klägerin wird vertretbar von den Korrektoren bemängelt, da es sich um eine in Praxis und Prüfung gängige Fragestellung handelt, vor allem im Versammlungsrecht. Bei der hier vorliegenden Annahme einer Feststellungsklage ohne Diskussion einer in Betracht kommenden Fortsetzungsfeststellungsklage fällt es noch in den Bewertungsspielraum der Prüfer, zumindest knappe Ausführungen zur Frist und zum Vorverfahren auch bei der Feststellungsklage zu erwarten, um sicherzustellen, dass keine grundsätzlich in Betracht kommenden Zulässigkeitskriterien übersehen werden. Dies gilt umso mehr, als dass als Aufgabe die Erstellung eines Gutachtens gestellt wird, was grundsätzlich auch die Auseinandersetzung mit Voraussetzungen umfassen kann, die abgelehnt werden können oder deren Prüfung naheliegt, die aber im Ergebnis nicht einschlägig sind. Frist und Statthaftigkeit des Vorverfahrens sind zudem Prüfungspunkte, die grundsätzlich - wenn auch kurz - bei der allgemeinen Feststellungsklage angesprochen werden können, wie ein Blick in die Ausbildungsliteratur zeigt (vgl. etwa die Darstellungen bei Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020, S. 625; Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl. 2020, S. 143; Ehlers/Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2021, S. 859 [zum Vorverfahren] und S. 867 [zur Klagefrist]).
Zu Einwendung 3:
Zuletzt rügt die Klägerin einen Verstoß der Korrektoren gegen das Doppelverwertungsverbot. Es sei unzulässig, dass der gleiche Fehler mehrfach zum Nachteil des Prüflings in die Bewertung eingeflossen sei, indem auf Seite 2 bemängelt worden sei, es fehle an einer überzeugenden Begründung dafür, warum es sich bei den streitgegenständlichen Auflagen um solche nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG handele und sodann auf Seite 6 "erneut zu bemängeln" sei, dass nicht begründet werde, warum § 36 Abs. 2 Nr. 4 keine Anwendung finde. Die Einlassungen der Votanten im Überdenkungsverfahren seien nicht nachvollziehbar und stünden im deutlichen Widerspruch zu der Ausgangskritik. Die Bewertung sei jedenfalls willkürlich.
Die Erstkorrektorin führte hierzu aus (Bl. 73 der Beiakte):
"Ich habe zutreffend festgestellt, dass der Verfasser auf der S. 2 und auf der S. 6 von "Auflagen im Sinne des § 36 Absatz 2 Nr. 4 VwVfG spricht". Dieses ist von mir aber nicht doppelt negativ gewertet worden, sondern stellt einen Hinweis auf diese doppelte Bezugnahme dar. In diesem Fall ist - wie in meiner Prüfungsanmerkung festgehalten - die Versammlung nicht genehmigungspflichtig, sondern anzeigepflichtig. Es liegen hier also nicht Nebenbestimmungen zu einem begünstigenden Verwaltungsakt, der Genehmigung der Versammlung, sondern beschränkende Auflagen nach § 8 NVersG vor. Vor diesem Hintergrund ist die Bezugnahme auf § 36 Absatz 2 Nr. 4 VwVfG angegriffen und vom Prüfling eine Begründung dieser Bezugnahme gefordert worden". Ich halte an dieser Prüfungsanmerkung fest."
Der Zweitkorrektor führt hierzu aus (Bl. 75 der Beiakte):
"Hier ist die Argumentation des Prüflings unverständlich, denn unstreitig enthält sowohl Seite 2 als auch Seite 6 den beschriebenen Mangel. Es dürfte durchaus Aufgabe des Erstkorrektors sein, dies herauszuarbeiten und festzustellen. Auch inhaltlich ist die Bewertung der Erstkorrektorin korrekt."
Nach Auffassung des Beklagten verfange die Rüge eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot nicht aufgrund der ausdrücklichen Klarstellung der Erstprüferin, dass keine doppelt negative Bewertung erfolgt sei.
Die Rüge der Klägerin ist unbegründet.
Hier vermag die Kammer keinen Bewertungsfehler in Gestalt des Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot zu erkennen. Aus der im Erstvotum gewählten Formulierung "ist erneut zu bemängeln, dass er [der Prüfling] nicht begründet, warum hier § 36 Absatz 2 Nr. 4 VwVfG Anwendung findet" erwächst zwar zunächst der Eindruck, dass die fehlende Begründung doppelt negativ berücksichtigt wurde. Allerdings stellt die Erstkorrektorin im Überdenkungsverfahren ausdrücklich klar, dass keine doppelt negative Berücksichtigung erfolgte, sondern es sich lediglich um einen Hinweis auf die doppelte Bezugnahme auf § 36 Absatz 2 Nr. 4 VwVfG handele. Nach einer Gesamtschau aus den Aussagen im Erstvotum und im Überdenkungsverfahren versteht die erkennende Kammer die Aussagen der Erstkorrektorin so, dass die generelle Bezugnahme auf § 36 Absatz 2 Nr. 4 VwVfG in der Klausur ohne Begründung angegriffen wird, trotz zweimaliger Möglichkeit, im Zusammenhang mit der Nennung der Norm eine Begründung abzugeben. Dies ergibt sich - neben der Aussage, es handele sich um keine doppelte negative Wertung, sondern um einen Hinweis auf die doppelte Bezugnahme - insbesondere aus der Formulierung im Überdenkungsverfahren "Vor diesem Hintergrund ist die Bezugnahme auf § 36 Absatz 2 Nr. 4 VwVfG angegriffen und vom Prüfling eine Begründung dieser Bezugnahme gefordert worden". Unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungsspielraums folgt die Kammer der Aussage der Erstkorrektorin, dass die fehlende Begründung nicht doppelt negativ berücksichtigt wurde. Den Bedenken der Klägerin, die Einlassungen im Überdenkungsverfahren seien nicht nachvollziehbar und stünden im Widerspruch zum Erstvotum, kann ausgehend vom genannten Verständnis des Gerichts nicht gefolgt werden.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.
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