Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 571/08.NW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen eine von dem Beklagten dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und begehrt ferner ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen.
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der FlurNr. .../6 in der Gemarkung H. M. Pfad …. Dieses hat er im Wege eines Zwangsversteigerungsverfahrens mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts N. vom 4. Oktober 2007 erworben; die Beschlagnahme des Grundstücks war am 15. Januar 2007 erfolgt. Voreigentümer des Grundstücks waren die Eheleute L. zu jeweils ½. Der Beigeladene ist Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Grundstücks mit der FlurNr. .../7. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich und sind mit Siedlungshäusern bebaut, die ebenso wie sämtliche Wohngebäude westlich des M. Pfades grenzständig aneinander gebaut sind. Im rückwärtigen Bereich der benachbarten Grundstücke wurden vom Beklagten in der Vergangenheit teilweise Erweiterungen der Siedlungshäuser zugelassen, die ebenfalls grenzständig errichtet worden sind.
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Am 27. Juni 2007 beantragte der Beigeladene im vereinfachten Genehmigungsverfahren den Umbau und die Erweiterung seines Wohngebäudes. Beabsichtigt ist die Entfernung des rückwärtigen Nebengebäudes und die Errichtung einer nach hinten reichenden Erweiterung des Wohngebäudes mit den Ausmaßen 6,01 x 11,43 Metern. Diese Erweiterung soll mit 11,43 Metern grenzständig zum Grundstück des Klägers erbaut werden. Die Planung beinhaltet ferner eine Garage mit Geräteraum, die mit einer Länge von 12 Metern grenzständig zum Grundstück mit der FlurNr. .../8 steht. Auf den Bauplänen hatte der vormalige Miteigentümer des Grundstücks FlurNr. .../6 seine Zustimmung zu dem Bauvorhaben erklärt. Dessen Ehefrau hatte keine schriftliche Erklärung abgegeben.
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Mit Bescheid vom 23. Juli 2007 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen daraufhin die Baugenehmigung zum Umbau und Erweiterung eines Wohngebäudes im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Den früheren Eigentümern des Grundstücks FlurNr. .../6 wurde die Baugenehmigung nicht förmlich bekanntgegeben.
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Nach Zuschlag des Eigentums an dem Grundstück FlurNr. .../6 an ihn am 15. Oktober 2007 legte der Kläger gegen die Baugenehmigung vom 23. Juli 2007 am 18. Oktober 2007 Widerspruch ein und begehrte im Hinblick auf die bereits begonnenen Bauarbeiten zugleich den Erlass eines Baustopps. Zur Begründung führte der Kläger aus, aufgrund der Beschlagnahme des Grundstücks am 18. Januar 2007 sei die von den Voreigentümern dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis für eine Grenzbebauung unwirksam gewesen. Sie seien zum Zeitpunkt der Unterschrift nicht berechtigt gewesen, in dieser Form über das Grundstück zu verfügen, zumal sich die geplante Baumaßnahme in mehrfacher Hinsicht nachteilig auf die Nutzung des Grundstückes und damit auf dessen Wert auswirke.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2008 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, der Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 23. Juli 2007 sei bereits unzulässig. Da das Bauvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft worden sei, habe sich die Prüfung auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beschränkt. Eine Prüfung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften finde somit nicht statt, so dass der Verwaltungsakt für diesen Gesichtspunkt keine Rechtswirkung nach außen entfalte und somit der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt sein könne. Bauplanungsrechtlich liege kein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB vor, da sich das Vorhaben in die nähere Umgebung einfüge.
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Das Begehren des Klägers sei als Aufforderung an den Beklagten auszulegen, gegen den Bauherrn bauaufsichtlich einzuschreiten. Dieser Anspruch sei zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Zwar komme hier ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO in Betracht. Jedoch könne der Nachbar auf diesen Schutz verzichten, indem er sein Einverständnis gegenüber dem Bauherrn erkläre, direkt an die Grenze zu bauen. Dies sei hier geschehen. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung im Grundbuch eingetragene Miteigentümer und Rechtsvorgänger des Klägers des Grundstücks mit der FlurNr. .../6 habe dem Bauvorhaben zugestimmt. Es spiele keine Rolle, dass der damalige Eigentümer zivilrechtlich aufgrund des Zwangsvollstreckungsbeschlusses über das Eigentum nicht mehr habe verfügen können. Diese zivilrechtlichen Fragen spielten im öffentlich-rechtlichen Bauordnungsrecht keine Rolle. Trotz des Zwangsversteigerungsbeschlusses sei der frühere Miteigentümer Nachbar im Sinne des § 68 LBauO geblieben, so dass ihm die öffentlich-rechtliche Verfügungsbefugnis über sein nachbarschützendes Recht nach wie vor so lange zugekommen sei, als er im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen gewesen sei. Die weitere Miteigentümerin habe Kenntnis von dem Vorhaben des Beigeladenen gehabt, da sie bei der Unterschrift ihres Ehemannes zugegen gewesen sei. In Kenntnis dieser Tatsache wäre ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten abzulehnen gewesen. Dies müsse der Kläger gegen sich gelten lassen. Das Abwehrrecht lebe nicht dadurch wieder auf, dass der Kläger das Grundstück durch Zwangsversteigerung erworben habe.
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Der Kläger hat hiergegen am 21. Mai 2008 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, das Bauvorhaben des Beigeladenen führe zu einer erheblichen Beschattung des Baukörpers auf seinem Grundstück FlurNr. .../6. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, da die erforderliche wirksame Zustimmung des Nachbarn und Rechtsvorgängers nicht vorgelegen habe. Zum einen habe die damalige Miteigentümerin des Grundstücks, Frau R. L., nicht auf den Bauplänen unterschrieben. Die bloße Anwesenheit von Frau L. bei der Unterschriftsleistung ihres Ehemannes stelle keine Willenserklärung dar, selbst wenn sie die Abgabe der Willenserklärung ihres Mannes dulde. Zum anderen sei Herr W. L. aufgrund der Beschlagnahme des Grundstücks in seiner Verfügungsmacht eingeschränkt gewesen. Im Übrigen füge sich das Bauvorhaben des Beigeladenen entgegen der Rechtsauffassung des Kreisrechtsausschusses im Widerspruchsbescheid nicht in die nähere Umgebung ein. Außerdem seien die Abstandsflächen nicht eingehalten.
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Der Kläger beantragt,
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die Baugenehmigung vom 23. Juli 2007 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 21. April 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, gegen den Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist zur Begründung auf den ergangenen Widerspruchsbescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage kann sowohl mit dem Anfechtungs- (dazu I.) als auch dem Verpflichtungsbegehren (dazu II.) keinen Erfolg haben.
I.
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Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte Anfechtungsklage des Klägers gegen die Baugenehmigung vom 23. Juli 2007 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 21. April 2008 ist bereits unzulässig. Denn die früheren Eigentümer des im Wege der Zwangsversteigerung erworbenen Grundstücks des Klägers haben auf ihre nachbarlichen Abwehrrechte wirksam verzichtet und dieser Verzicht ist auch für den Kläger verbindlich mit der Folge, dass die Klage unzulässig ist.
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1. Die Kammer hält den Kläger zwar für grundsätzlich nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da er geltend machen kann, durch die angegriffene Baugenehmigung möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die dem Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung vom 23. Juli 2007 gegen gemäß § 66 Abs. 3 LBauO zu prüfende bauplanungsrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Klägers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind.Durch die Zulassung der Erweiterung des an der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen stehenden Baukörpers des Klägers um 11,43 m in den rückwärtigen Grundstücksbereich hinein ist ein Verstoß gegen die drittschützende bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO möglich. Danach werden in offener Bauweise die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzel-, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Doppelhäuser werden begriffsnotwendig auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut. Sie bilden einen Gesamtkörper, dessen beide „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Der Festsetzung „offene Bauweise“ in einem Bebauungsplan kommt, soweit es um die Errichtung eines Doppelhauses geht, nachbarschützender Charakter zu. Dies gilt auch für den Fall, dass - wie hier - bei einem vorhandenen Doppelhaus ein Nachbar einseitig durch Veränderungen die Doppelhauseigenschaft beseitigt (ausführlich zu dem Ganzen s. BVerwG, NVwZ 2000, 1055). Auf den § 22 Abs. 2 BauNVO kann auch bei der Anwendung des hier maßgeblichen § 34 Abs. 1 BauGB zurückgegriffen werden, denn die Vorschriften der BauNVO enthalten eine sachverständige Konkretisierung der auch im unbeplanten Innenbereich zu beachtenden Planungsgrundsätze des BauGB (vgl. BVerwGE 32, 31, 36).
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2. Da die früheren Eigentümer des Grundstücks FlurNr. .../6 als Rechtsvorgänger des Klägers aber wirksam auf die Geltendmachung ihrer öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte verzichtet haben und der Kläger sich deren Verhalten als Rechtsnachfolger zurechnen lassen muss, ist die Klage unzulässig und zwar unabhängig davon, ob man die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO verneint (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, AS RP-SL 21, 147) oder der Klage das erforderliche Rechtsschutzinteresse abspricht (s. auch Schröer/Dziallas, NVwZ 2004, 134, 135; Hess. VGH, BRS 56 Nr. 181; Bay. VGH, BRS 35 Nr. 199; nach der Gegenauffassung [z.B. Lang in: Jeromin/Schmidt/Lang, Kommentar zur LBauO RhPf, 2005, § 68 Rdnr. 56 und VG Mainz, Beschluss vom 04. September 2006 - 3 L 633/06.MZ -] führt die Zustimmung des Nachbarn zum beabsichtigten Vorhaben lediglich zu einem Verzicht auf seine materiellen subjektiv-öffentlichen Rechte).
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2.1. Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass ein Nachbar auf die ihm zustehenden öffentlich-rechtlichen Abwehransprüche verzichten kann (ausführlich dazu Schröer/Dziallas, NVwZ 2004, 134). Ein Verzicht auf materielle öffentlich-rechtliche Nachbarrechte ist zulässig, soweit es sich - wie hier - um Vergünstigungen im Individualinteresse handelt, über die der Nachbar verfügungsberechtigt ist. Zu diesen verzichtbaren Rechten gehören die aus nachbarschützenden Vorschriften des Baurechts folgenden Abwehrrechte des Nachbarn (Hess. VGH, NVwZ-RR 1995, 495). Hinsichtlich der Form der Zustimmung enthält § 68 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBauO besondere Anforderungen. Danach hat die Bauherrin oder der Bauherr den Nachbarn den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen, wenn Abweichungen von Bestimmungen erforderlich sind, die auch dem Schutz nachbarlicher Interessen dienen. Die Unterschrift unter die zur Genehmigung gestellten Baupläne gilt als Zustimmung zu dem Bauvorhaben, auch wenn eine ausdrückliche Verzichtserklärung hinsichtlich etwaiger Nachbarrechte nicht abgegeben worden ist (s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. August 2005 - 1 B 10942/05.OVG -). Voraussetzung für die Wirksamkeit des Verzichts auf das Nachbarrecht ist also, dass der Nachbar auf dem Lageplan und den Bauzeichnungen des Bauherrn seine Zustimmung zu dem Bauvorhaben erteilt hat.
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In formeller Hinsicht besteht die rechtliche Wirkung der Nachbarzustimmung zu der Zulassung eines Bauvorhabens darin, dass der Nachbar auf seine ihm sonst zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten verzichtet. Die Zustimmung bedeutet daneben materiell einen Verzicht auf das dem Nachbarn zustehende Recht. Der Rechtsverzicht führt zu einem endgültigen Erlöschen des Abwehrrechts, sofern dieses Recht aus grundstücksbezogenen nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts abgeleitet wird.
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Als gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abzugebende einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung wird der Verzicht in analoger Anwendung von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam, sobald er der Bauaufsichtsbehörde zugeht (s. z.B. Bay. VGH, BayVBl. 2006, 246; Schröer/Dziallas, NVwZ 2004, 134, 135 m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, AS RP-SL 21, 147). Von diesem Zeitpunkt an kann der Verzicht nicht mehr widerrufen werden (Schlemminger/Fuder, NVwZ 2004, 129, 133; Bay. VGH, BayVBl. 2006, 246). Zu einem späteren Zeitpunkt kommt allenfalls die Anfechtung der Verzichtserklärung analog §§ 119 BGB ff. in Betracht (Schröer/Dziallas, NVwZ 2004, 134, 137 m. w. N.).
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Wegen der weit reichenden Konsequenzen bewirkt die Zustimmung des Nachbarn zu dem Bauvorhaben grundsätzlich allerdings nur dann einen wirksamen Verzicht, wenn diese sich eindeutig auf ein konkretes Vorhaben bezieht und nach Abgabe der Erklärung keine Änderungen an der Planung vorgenommen wurden, die den Nachbarn stärker belastet (OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 1981, 879). Sie verliert ihre Bindungswirkung, wenn die beantragte Baugenehmigung unanfechtbar versagt wird oder die erteilte Baugenehmigung erlischt, ohne dass von ihr Gebrauch gemacht worden ist.
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Bei einer Mehrheit von Berechtigten an einem benachbarten Grundstück muss grundsätzlich eine vorbehaltlose Unterschriftsleistung eines jeden Berechtigten vorliegen, um von einer wirksamen Zustimmung im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 3 LBauO auszugehen (Lang in: Jeromin/Schmidt/Lang, Kommentar zur LBauO RhPf, 2005, § 68 Rdnr. 53 m. w. N.). Denn jeder Miteigentümer eines Grundstückes ist hinsichtlich seines Anteilsrechtes, bei Bruchteilseigentum darüber hinaus gemäß § 1011 BGB im Außenverhältnis in Ansehung der ganzen Sache selbständig und ohne Mitwirkung der übrigen Miteigentümer berechtigt, nachbarliche Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben geltend machen, das zu seinem Nachteil gegen drittschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt. Daher muss sich der andere Miteigentümer den Verzicht des Miteigentümers des Nachbargrundstücks in der Regel nicht zurechnen lassen (s. z.B. VG Neustadt, Beschluss vom 04. Februar 2005 - 4 L 62/05.NW -). Allerdings ist eine Vertretung nach den Grundsätzen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht, die auch bei öffentlich-rechtlichen Willenserklärungen gelten, nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, DVBl 1994, 810; OVG Saarland, Beschluss vom 8. Januar 1996 - 2 W 46/95 -; Lang in: Jeromin/Schmidt/Lang, a. a. O., § 68 Rdnr. 53).
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Nach diesen Grundsätzen liegt hier ein wirksamer Verzicht der Voreigentümer des Grundstücks FlurNr. .../6 auf ihre Nachbarrechte vor. Der damalige Miteigentümer W. L. hat auf den beiden am 27. Juni 2007 bei dem Beklagten eingegangenen zur Genehmigung gestellten Baueingabeplänen (Blatt 17 und 18 der Verwaltungsakte), die sowohl den Lageplan als auch die Bauzeichnungen des Vorhabens beinhalteten, mit seinem vollständigen Namen unter Angabe der FlurNr. des in seinem Miteigentum stehenden Grundstücks vorbehaltslos unterschrieben.
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Diese Erklärung gilt nach Auffassung der Kammer auch für dessen Ehefrau R. L. Zwar fehlt auf den Baueingabeplänen des Beigeladenen die an sich erforderliche weitere Unterschrift von Frau L., da diese zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung durch ihren Ehemann Miteigentümerin des Grundstücks FlurNr. .../6 war. Die eheliche Lebensgemeinschaft selbst begründet für sich allein keinen ausreichenden Rechtsscheintatbestand in der Weise, dass eine Willenserklärung auch für den anderen Ehegatten abgegeben sein soll (Heinrichs in: Palandt, BGB Kommentar, 67. Auflage 2008, § 172 Rdnr. 21). Die fehlende ausdrückliche Unterzeichnung war hier ausnahmsweise aber über die Grundsätze der Duldungsvollmacht entbehrlich.
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Eine Duldungsvollmacht setzt voraus, dass ein zum Handeln in fremdem Namen nicht Befugter als Vertreter aufgetreten ist, der Vertretene dieses Verhalten kannte und nicht dagegen eingeschritten ist, obwohl ihm das möglich gewesen wäre und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen durfte, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (Thür. OVG, ThürVBl. 1995, 64; Schramm in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006, § 167 Rdnr. 47). Dabei kann auch ein einmaliges Auftreten des Vertreters genügen (Schramm in: Münchener Kommentar zum BGB, a. a. O., § 167 Rdnr. 47).
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Vorliegend hat Frau L. auf telefonische Anfrage des Berichterstatters am 20. August 2008 bestätigt, dass sie bei der Unterschriftsleistung ihres Ehemannes zugegen gewesen sei, gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen keine Einwände gehabt habe und daher mit der Unterschrift ihres Ehemannes einverstanden gewesen sei. Sie selbst habe auf den Bauplänen nur deshalb nicht unterschrieben, weil der Architekt gesagt habe, die Unterzeichnung durch ihren Ehemann sei ausreichend. Der Kläger hat gegen die telefonische Schilderung der Vorgänge durch Frau L., die der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung übrigens bestätigt hat, weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung Einwände erhoben, so dass das Gericht keine Veranlassung gesehen hat, Frau L. über die näheren Umstände der Unterschriftsleistung durch ihren Ehemann zusätzlich in der mündlichen Verhandlung als Zeugin zu vernehmen.
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Aufgrund dieses Sachverhalts war die Einverständniserklärung von Herrn L. auch für Frau L. verbindlich. Diese sah allein im Hinblick auf den – unzutreffenden – Hinweis des Architekten von einer Unterschrift unter die Baupläne ab. Da sie aber bei dem Gespräch mit den Voreigentümern des Grundstücks FlurNr. .../6 unzweifelhaft teilgenommen hat und bei der anschließenden Unterzeichnung der Pläne durch ihren Ehemann zugegen war, ist von einer Zustimmung auszugehen. Der Beklagte durfte die Erklärung von Herrn L. nach Treu und Glauben auch dahin verstehen, dass dieser von seiner Ehefrau bevollmächtigt war, für sie mit zu unterschreiben, denn Herr L. hatte für „die Nachbarn des Grundstücks FlurNr. .../6“ seine Zustimmung erklärt.
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2.2. Entgegen der Rechtsauffassung des Beigeladenen waren die früheren Miteigentümer des Grundstücks FlurNr. .../6 im Juni 2007 auch noch befugt, gegenüber dem Beklagten auf ihre öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte zu verzichten. Zwar war auf Antrag eines Kreditinstituts mit Beschluss des Amtsgerichts N. vom 15. Januar 2007 die Zwangsversteigerung des genannten Grundstücks angeordnet worden. Dieser Beschluss galt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundbesitzes. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG hat die Beschlagnahme die Wirkung eines Veräußerungsverbots; sie führt zur öffentlich-rechtlichen Verstrickung des Grundstücks und verschafft dem Gläubiger ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück (§ 10 ZVG). Der Zweck der Beschlagnahme besteht darin, die Liegenschaft allen der Befriedigung des Gläubigers nachteiligen Einwirkungen des Schuldners zu entziehen (Hess. VGH, BRS 38 Nr. 135). Das angeordnete Veräußerungsverbot steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 BGB bezeichneten Art gleich (§ 136 BGB).
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Von der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG werden nur rechtsgeschäftliche Verfügungen über das beschlagnahmte Grundstück erfasst. Eine Verfügung über das Grundstück ist ein Rechtsgeschäft, durch das der Verfügende auf ein Recht am Grundstück unmittelbar einwirkt, also es entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonst wie in seinem Inhalt verändert (BGH, NJW 1987, 3177). Hierzu zählen z.B. die Eigentumsübertragung und -belastung sowie Veränderungen im Bestand des Grundstücks (Zeller/Stöber, ZVG Kommentar, 18. Auflage 2006, § 23 Rdnr. 2.2). Eine Verfügung in diesem Sinne stellt auch die Widmung einer Eigentümerstraße (BGH, NJW 1987, 3177) oder die Bestellung einer Baulast nach § 86 LBauO dar (Hess. VGH, BRS 8 Nr. 135; OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 1996, 1362; Schmidt in: Jeromin/Schmidt/Lang, a. a. O., § 86 Rdnr. 39).
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Bei einer Eigentümerstraße hat die Widmung zur Folge, dass zwar das private Eigentumsrecht nicht untergeht, aber durch die öffentlich-rechtliche Funktion des Grundstücks überlagert wird, der Eigentümer also mit dem Grundstück nicht mehr gemäß § 903 BGB verfahren kann. Hierin liegt eine inhaltliche Änderung des Eigentumsrechts; das Grundstück ist durch die Widmung mit einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit belastet (von Mannstein, Die Nutzung der öffentlichen Straßen, 2008, Seite 60 m.w.N.).
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Eine Veränderung im Bestand des Grundstücks erfolgt auch bei der Bestellung einer Baulast. Diese entsteht durch Abgabe einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde und der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Sie begründet eine Unterwerfung unter die Handlungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde, die Verpflichtung aus der Baulast hoheitlich durch Verwaltungsakt zu aktualisieren und notfalls zu vollstrecken (Schmidt in: Jeromin/Schmidt/Lang, a. a. O. § 86 Rdnr. 15). Die Baulast ruht als öffentlich-rechtliche dingliche Last auf dem Grundstück des Verpflichteten und verpflichtet diesen dazu, den Grenzbau hinzunehmen. Ihre Bestellung und Eintragung raubt ihm mit anderen Worten die Möglichkeit, gegen die Baugenehmigung für ein Vorhaben, das dem Inhalt der Baulast entspricht, öffentlich-rechtliche Einwendungen zu erheben, d.h. einen Nachbarwiderspruch mit der Begründung zu führen, das Vorhaben verletze Grenzabstandsvorschriften. Denn die Baulast ist darauf gerichtet, öffentlich-rechtliche Hindernisse zu beseitigen, welche einer Genehmigung und Verwirklichung der Grenzbebauung andernfalls entgegenstünden (OVG Niedersachsen, BauR 2002, 770). Besitzt derjenige, der die Baulast gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernimmt, zivilrechtlich nicht die erforderliche Verfügungsbefugnis, entsteht die Baulast nicht. Der Eigentümer eines im Rahmen der Zwangsversteigerung beschlagnahmten Grundstücks kann daher eine Baulast nur mit Zustimmung des Gläubigers, der die Beschlagnahme erwirkt hat, begründen (Hess. VGH, BRS 38 Nr. 135; OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 1996, 1362; Schmidt in: Jeromin/Schmidt/Lang, a. a. O., § 86 Rdnr. 39).
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Daraus kann der Kläger vorliegend jedoch nichts zu seinen Gunsten herleiten. Nach Auffassung der Kammer stellt der Verzicht auf ein materielles öffentlich-rechtliches Abwehrrecht keine Verfügung über das beschlagnahmte Grundstück dar. Zwar sind die Wirkungen einer Baulast, mit der der Nachbar auf die Einhaltung von Grenzabständen verzichtet, vergleichbar mit den Wirkungen des Verzichts auf das nachbarliche Abwehrrecht gegen eine Grenzbebauung (vgl. auch OVG Niedersachsen, BauR 2002, 770). In beiden Fällen begibt sich der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde der Möglichkeit, mit Erfolg öffentlich-rechtlich gegen die Baugenehmigung vorzugehen. Gleichwohl ist die Baulastbestellung substanziell etwas anderes als der reine Nachbarverzicht. Im Gegensatz zur Baulastbestellung erfolgt mit der Zustimmung nach § 68 Abs. 1 Satz 3 LBauO keine rechtsgeschäftliche Verfügung über das Grundstück. Der Nachbar verzichtet gerade nicht auf ein Recht an seinem Grundstück , wie dies bei der Bestellung einer Baulast der Fall ist, sondern begibt sich eines Rechts aus seinem Grundstück , dem aber keinerlei dingliche Wirkung zukommt. Während der Verzicht sich nur auf ein konkretes Vorhaben bezieht und er seine Bindungswirkung verliert, wenn die beantragte Baugenehmigung unanfechtbar versagt wird oder die erteilte Baugenehmigung erlischt, ohne dass von ihr Gebrauch gemacht worden ist, geht die Baulast, die auch außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens eingeräumt werden kann (näher zur Vorhabenbezogenheit der Baulast s. Schmidt in: Jeromin/Schmidt/Lang, a. a. O. § 86 Rdnr. 19), gemäß § 86 Abs. 4 LBauO erst bei nicht mehr bestehendem öffentlichen Interesse durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter.
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Kommt daher dem Verzicht auf materiell-rechtliche Abwehransprüche im Unterschied zur Bestellung einer Baulast keine dingliche Wirkung zu mit der Folge, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1 ZVG hier nicht eingreift, waren die vormaligen Eigentümer des Grundstücks FlurNr. .../6 trotz dessen Beschlagnahme nicht in ihrer Befugnis beschränkt, als Eigentümer dem Bauvorhaben des Beigeladen zuzustimmen. Damit ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch die Bestimmung des § 24 ZVG nicht anwendbar, wonach die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks dem Schuldner nur innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft verbleibt. Zwar schützt § 24 ZVG ebenso wie § 23 ZVG nicht nur den Vollstreckungsgläubiger, sondern auch den Ersteher (LG Kassel, NJW-RR 1990, 976). Der Verzicht auf eine öffentlich-rechtliche Abwehrposition stellt aber weder eine Verwaltung noch eine Benutzung des Grundstücks dar.
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2.3. Die Zustimmung der früheren Eigentümer des Grundstücks FlurNr. .../6 ist für den Kläger auch bindend. Im Unterschied zu zivilrechtlichen Abwehransprüchen aus § 1004 BGB, die den Rechtsnachfolger am Eigentum des Grundstücks nur dann binden, wenn sie grundbuchrechtlich gesichert sind, gilt diese Einschränkung nicht für den gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erklärten Verzicht auf nachbarliche Abwehransprüche. Diese Abwehransprüche resultieren aus öffentlich-rechtlichen, das Bauordnungs- und Bauplanungsrecht regelnden Normen, die im Regelfall grundstücksbezogen sind. Sie stellen eine vom jeweiligen Eigentümer geltend zu machende Berechtigung des Grundstücks dar, die im Übrigen von der Person des Eigentümers unabhängig ist. Mit dem Verzicht des Eigentümers auf öffentlich-rechtliche Abwehransprüche geht diese „Berechtigung aus dem Grundstücks“ unter. Wird das Eigentum an dem Grundstück übertragen, geht es ohne diese „Berechtigung“ auf den neuen Eigentümer über. Der Rechtsnachfolger tritt in die (geschmälerte) Rechtsposition ein (z.B. Hess. VGH, NVwZ-RR 1995, 495; Lang in: Jeromin/Schmidt/Lang, a. a. O. § 68 Rdnr. 53). Der Eigentumswechsel an dem „nicht mehr berechtigten“ Grundstück führt nicht zum Wiederaufleben der öffentlich-rechtlichen Abwehransprüche (OVG Rheinland-Pfalz, BRS 28 Nr. 142).
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2.4. Im Übrigen hätte die Klage nach Auffassung der Kammer auch dann keinen Erfolg, wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass die Voreigentümer des Grundstücks FlurNr. .../6 auf ihre Abwehrrechte nicht wirksam verzichtet haben, weil eine Vertretung von Frau L. durch Herrn L. nicht ausreichend aus dessen Unterschrift ersichtlich war. Denn auch dann wäre die Geltendmachung eines derartigen Abwehrrechts durch den Kläger hier eine unzulässige Rechtsausübung, die gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt.
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Ein Nachbar kann hinsichtlich eines bestimmten Bauvorhabens auf Nachbareinwendungen statt im Wege des öffentlich-rechtlichen Verzichts gegenüber der Bauaufsichtsbehörde auch auf andere Weise, insbesondere durch eine privatrechtliche Vereinbarung, verzichten. Jedenfalls verstößt ein Nachbar gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden und auch das nachbarliche Gegenseitigkeits- und Gemeinschaftsverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“), wenn er im Baugenehmigungsverfahren Einwendungen erhebt und Rechtsbehelfe einlegt, obwohl er sich privatrechtlich mit dem Vorhaben einverstanden erklärt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. August 2005 - 1 B 10942/05.OVG - und Urteil vom 7. Dezember 2005 - 8 A 11062/05.OVG -; OVG Nordrhein-Westfalen, GewArch 2003, 331; VGH Baden-Württemberg, VBlBW 1991, 218). Der gegenüber dem Bauherrn erklärte Verzicht auf die Einhaltung der verletzten öffentlich-rechtlichen Vorschrift bedarf keiner Schriftform; er kann vielmehr auch stillschweigend erfolgen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 8 A 11062/05.OVG -). Hier hatte Herr L. durch seine Unterschrift ausdrücklich und Frau L. durch ihr Verhalten gegenüber dem Beigeladenen anlässlich der Unterschriftsleistung durch ihren Ehemann unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie ebenfalls keinerlei Einwände gegen das beabsichtigte Bauvorhaben hatte. Dieses Verhalten von Frau L. muss der Kläger als Rechtsnachfolger sich zurechnen lassen (s. o.). Er verstößt dadurch, dass er gleichwohl gegen die Zulassung des Bauvorhabens öffentlich-rechtlich vorgeht, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
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Die Anfechtungsklage war daher abzuweisen.
II.
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Die darüber hinaus erhobene, auf den Erlass eines präventiven Bauverbots gerichtete Verpflichtungsklage ist zwar gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, aber aus den oben genannten Gründen mangels Rechtsschutzinteresses ebenso unzulässig. Soweit der Kläger die Nichteinhaltung der - nicht dem Prüfprogramm des § 66 Abs. 3 LBauO unterliegenden – Vorschriften über die Abstandsflächen (§ 8 LBauO) rügt, kann er damit wegen der Wirksamkeit des Verzichts durch die früheren Eigentümer des von ihm im Wege der Zwangsvollstreckung erworbenen Grundstücks FlurNr. .../6 nicht mehr gehört werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
- 41
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 42
Die Berufung war gemäß § 124, 124 a Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, denn die Rechtsfrage, ob ein Grundstückseigentümer noch wirksam auf seine materiell-rechtlichen Abwehrrechte verzichten kann, wenn die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück angeordnet ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
- 43
Beschluss
- 44
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
- 45
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
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Referenzen
- BGB § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- §§ 52, 63 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 68 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum 1x
- ZVG § 10 1x
- BGB § 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot 1x
- BGB § 136 Behördliches Veräußerungsverbot 1x
- § 86 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 903 Befugnisse des Eigentümers 1x
- ZVG § 24 2x
- ZVG § 23 4x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- § 8 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 34 Abs. 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 4x
- § 66 Abs. 3 LBauO 2x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 22 Bauweise 2x
- § 68 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden 1x
- § 68 Abs. 1 Satz 3 LBauO 2x (nicht zugeordnet)
- § 86 Abs. 4 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 L 633/06 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 10942/05 2x (nicht zugeordnet)
- 4 L 62/05 1x (nicht zugeordnet)
- 2 W 46/95 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 11062/05 2x (nicht zugeordnet)