Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 K 847/19.NW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt baupolizeiliches Einschreiten der Beklagten gegen den Beigeladenen.

2

Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. ..., Gemarkung Neustadt-.... Der Beigeladene ist Eigentümer des westlich unmittelbar angrenzenden Grundstücks Flurstück-Nr. .... Beide Grundstücke grenzen im Süden an mit Wohn- und Nebengebäuden bebaute Grundstücke an, die ihrerseits im Süden an der K-Straße anliegen. Das Grundstück Flurstück-Nr. ... ist etwa 80 m lang und zwischen 10 und 11 m breit; das Grundstück Flurstück-Nr. ... ist ca. 87 m lang und ebenfalls 10 bis 11 m breit. Die Bebauungstiefe auf den südlich gelegenen Grundstücken ist unterschiedlich. Nördlich der beiden Grundstücke verläuft ein Wirtschaftsweg, der im Norden an Weinbergsgelände angrenzt.

3

Zur Veranschaulichung des betroffenen Abschnitts dient folgende Abbildung (gelbe Umrandung = Grundstück des Klägers, rote Umrandung = Grundstück des Beigeladenen):

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Abbildung

5

Bei einer nach einer Anzeige des Klägers durchgeführten Ortskontrolle am 17. August 2017 stellte die Beklagte auf dem Grundstück des Beigeladenen das Vorhandensein mehrerer Anlagen fest. So war in einer Bebauungstiefe von 42 bis 50 m ein Schwimmbad mit den Maßen 8 m x 3,50 m x 2 m inklusive einer Abdeckung errichtet worden. Weiter befand sich auf dem Grundstück an der Grenze zum Grundstück des Klägers eine ca. 1 m hohe Einfriedung in Form einer Sandsteinwand mit 2 m hohen Holzpalisaden sowie im nördlichen Grundstücksbereich in der Nähe zur Grenze zum Grundstück des Klägers ein massiver Geräteschuppen mit dem Maßen 3 m x 2,50 m x 3 m. Im Norden hatte der Beigeladene das Grundstück durch Winkelstützsteine aus Beton eingefriedet.

6

Am 24. August 2017 verlangte der Kläger von der Beklagten bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Anlagen des Beigeladenen. Diese seien „schwarz“ gebaut worden, da es sich um Bauwerke im Außenbereich ohne Privilegierung handele.

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Mit Bescheid vom 26. September 2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, sie sehe keine Veranlassung zum Tätigwerden. Die Bauvorhaben seien bauordnungsrechtlich alle genehmigungsfrei. Bauplanungsrechtlich seien die Anlagen nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB – zu beurteilen. Das Schwimmbad füge sich in die nähere Umgebung ein, da auch das Flurstück Nr. ... in ähnlicher Tiefe einen Pool aufweise. Die Einfriedung habe eine Höhe von 2 m und sei damit nicht abstandsflächenrelevant. Auch der Geräteschuppen verletze keine nachbarschützenden Vorschriften.

8

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 2. November 2017 per Telefax Widerspruch ein. Ein Faxeingang bei der Beklagten ist nicht belegt. Im Original ging das Widerspruchsschreiben am 3. November 2017 bei der Beklagten ein. Zur Begründung führte der Kläger aus, bei den baulichen Anlagen in den Hausgärten der Umgebung handele es sich um Baumaßnahmen von Nebenerwerbswinzern, für die das Einverständnis der Landwirtschaftskammer vorliege. Seiner Ansicht nach lägen die Anlagen im Außenbereich. Das Schwimmbad des Beigeladenen sei keine gartenbauliche Erzeugungsanlage und diene auch keinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Zudem sei das Schwimmbad mit einem Dach versehen worden, sodass es nun ein Hallenbad darstelle. Für Einfriedungen seien im Außenbereich ebenfalls Baugenehmigungen notwendig. Die Einfriedung sei auch höher als 2 m und damit abstandsflächenrelevant und habe nachbarschützende Wirkung. Der Geräteschuppen habe eine größere Nutzfläche als 50 m³ umbauten Raumes. Auch befinde sich der Geräteschuppen im Außenbereich und sei somit nur bis zu einer Maximalgröße von 10m³ zulässig. Auch die Anbindung des Grundstücks an den Flurbereinigungsweg mit ausschließlich landwirtschaftlicher Nutzung werde als unzulässig erachtet. Zudem sei ein Teil des Grundstücks des Klägers durch die Mauer des Beigeladenen mitüberbaut worden. Die Beklagte traf in der Folgezeit keine Entscheidung über den Widerspruch des Klägers.

9

Dieser hat am 5. August 2019 Untätigkeitsklage erhoben. Er macht geltend, die gesamte Fläche des Grundstücks Flurstück-Nr. ... liege im Außenbereich, somit sei § 34 BauGB nicht anwendbar. Es handle sich um landwirtschaftliche Nutzflächen. Das an den landwirtschaftlichen Weg angrenzende „Gartenhäuschen“ sowie die Toranlage seien nicht genehmigungsfähig. Die Mauer des Beigeladenen sei unter Missachtung der Grenzsteine auf der gesamten Länge auf dem Flurstück des Klägers errichtet worden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. September 2017 zu verpflichten, gegen den Beigeladenen als Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. ... in der Gemarkung Neustadt-... bauaufsichtlich einzuschreiten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung bezieht sie sich auf den Ausgangsbescheid vom 26. September 2017.

15

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er ist jedoch der Auffassung, dass die Klage keinen Erfolg haben könne.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird die auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 7. Januar 2019.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig (1.), in der Sache aber unbegründet (2.).

18

1. Die Klage ist zulässig.

19

1.1. Sie ist gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) statthaft.

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Nach § 75 Sätze 1 und 2 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn u.a. über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund und in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

21

Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger über seinen Bevollmächtigten am 24. August 2017 bei der Beklagten bauaufsichtliches Einschreiten. Der rechtssuchende Kläger hat die gesetzliche Sperrfrist deutlich eingehalten, so dass seine Anfang August 2019 erhobene Klage zulässig ist.

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1.2. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Widerspruch des Klägers ausweislich der Verwaltungsakten der Beklagten erst am 3. November 2017 eingegangen ist.

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1.2.1. Zwar bedeutet der Umstand, dass über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde, nicht, dass allein deshalb die gemäß § 75 VwGO erhobene Klage zulässig und in der Sache eine Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids zu treffen ist. Soweit § 75 VwGO im Falle einer Nichtentscheidung über einen Widerspruch die Klageerhebung abweichend von § 68 VwGO erlaubt, bezweckt er nicht, von der in § 70 VwGO normierten Verpflichtung zur fristgemäßen Widerspruchserhebung zu entbinden (Sächsisches OVG, Urteil vom 14. Juli 2015 – 5 A 617/11 –, juris). Vorliegend hat der Kläger nach Auffassung der Kammer das Vorverfahren jedoch fristgerecht eingeleitet.

24

1.2.2. Gemäß § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe einzulegen. Hier wurde der Bescheid vom 26. September 2017 einfach bekanntgegeben, so dass § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – Anwendung findet. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG).

25

1.2.3. Die Drei-Tage-Frist wird durch die Aufgabe zur Post ausgelöst. Für den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post genügt es nicht, dass der Brief den Sachherrschaftsbereich der Behörde mit dem Ziel der Aufgabe zur Post verlassen hat. Die Aufgabe zur Post ist vielmehr erst dann bewirkt, wenn der Brief bei dem Postunternehmen eingeliefert worden und damit in dessen Sachherrschaftsbereich gelangt ist (Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand Oktober 2019, § 41 Rn. 68). Zum Nachweis der Aufgabe zur Post wird regelmäßig auf einen entsprechenden Vermerk in den Akten der Behörde abgestellt oder auch auf das Datum des von der Behörde angebrachten Frankierstempel. Bei einem Widerspruch zwischen dem Vermerk über die Aufgabe zur Post auf dem bei den Verwaltungsakten verbliebenen Bescheid und dem Frankierstempel auf dem Briefumschlag ist dem aus dem Frankierstempel ersichtlichen Datum der Vorzug zu geben (vgl. BFH, Urteil vom 12. August 1981 – I R 140/78 –, BeckRS 1981, 22005845; Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, a.a.O., § 41 Rn. 68).

26

1.2.4. Vorliegend wurde der Bescheid vom 26. September 2017 ausweislich der Verwaltungsakte am 27. September 2017 zur Post gegeben (s. Blatt 55 der Akte V .../17). Jedoch weicht der Frankierstempel auf dem Briefumschlag von diesem Datum ab, denn im Frankierstempel ist als Absendedatum der 28. September 2017 angegeben (s. Blatt 18 der Verwaltungsakte SRA .../2017).

27

Damit geht die Kammer von einer Aufgabe zur Post am 28. September 2017 aus. Unter Anwendung der Drei-Tages-Fiktion erfolgte die Bekanntgabe des Bescheids vom 26. September 2017 daher am 1. Oktober 2017, so dass die nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Zivilprozessordnung – ZPO – i.V.m. §§ 187 ff Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – (so z.B. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1972 – V C 54.70 –, DÖV 1972, 790; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 70 Rn. 8) oder nach § 79, 31 VwVfG i.V.m. §§ 187 ff BGB (so z.B. Kallerhoff/Stamm, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 31 Rn. 60) zu berechnende einmonatige Widerspruchsfrist am 2. Oktober 2017 zu laufen begann und am 2. November 2017 endete, da es sich beim 1. November 2017 um einen Feiertag handelte. Es kann daher offenbleiben, ob der Kläger den späteren Zugang am 2. Oktober 2017 ausreichend substantiiert behauptet hat.

28

Ausgehend hiervon hat der Kläger den Widerspruch fristgerecht am 2. November 2017 eingelegt. Zwar ergibt sich dies nicht aus den Verwaltungsakten der Beklagten, in der ein Telefax des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 2. November 2017 nicht aufzufinden ist. Auf dem im Original unterschriebenen Widerspruchsschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers sind zwei Eingangsstempel der Beklagten vom 3. November 2017. Ferner findet sich auf dem Schreiben unterhalb des Adressfeldes der Zusatz „Per Telefax und per Post“ und die Faxnummer der Bauabteilung der Beklagten. Der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat dazu in der mündlichen Verhandlung vom 7. Januar 2020 das Faxprotokoll vom 2. November 2017 überreicht, das ausweist, dass er an diesem Tag um 12.11 ein Fax an die Faxnummer der Bauabteilung der Beklagten übermittelt hat. Das Faxprotokoll enthält ferner einen sog. „OK-Vermerk“.

29

Zwar beweist das Vorliegen eines „OK-Vermerks“ im Sendebericht nur das Zustandekommen der Verbindung. Damit steht nur fest, dass zwischen dem Telefax-Gerät des Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Bauabteilung der Beklagten zu der angegebenen Zeit eine Leitungsverbindung bestanden hat. Der „OK-Vermerk“ beinhaltet keinen Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich des Zugangs am Fax-Gerät der Beklagten, sondern ist allenfalls ein Indiz für dessen Zugang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – 1 BvR 552/18 –, NJW 2020, 142; BGH, Beschluss vom 24. September 2019 – XI ZB 9/19 –, juris). Allerdings ist der Empfänger der Sendung gehalten, sofern er behauptet, diese nicht erhalten zu haben, das Fax-Eingangsjournal vorzulegen, um darzulegen, dass er entweder zu diesem Zeitpunkt kein Telefax oder ein Schreiben mit anderem Inhalt vom Sender des Fax-Schreibens erhalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – 1 BvR 552/18 –, NJW 2020, 142; OLG Koblenz, Beschluss vom 1. Februar 2013 – 2 U 1249/11 –, juris). Die Beweiskraft des im „OK-Vermerk“ liegenden Indizes ist sodann unter Berücksichtigung dieses Vorbringens zu würdigen (BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 – IV ZR 163/13 –, juris).

30

Nach diesen Grundsätzen geht die Kammer davon aus, dass das Telefax tatsächlich am 2. November 2017 bei der Beklagten eingegangen ist. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. Januar 2020 ausgeführt, das Fax habe trotz Nachforschung nicht aufgefunden werden können. Allerdings führe die Bauabteilung kein Fax-Eingangsprotokoll. Dies muss hier zu Lasten der Beklagten gehen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Übermittlung einer Telefaxnachricht trotz Vorliegens eines Sendeberichts mit „OK-Vermerk“ etwa an Leitungsstörungen, die zum Abbruch der Verbindung geführt haben könnten und die nach dem Grundgedanken des § 120 BGB in den Risikobereich des Klägers gefallen wären (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. September 2008 – 12 U 65/08 –, BeckRS 2008, 21198) gescheitert sein könnte, ist so gering, dass sich ein Rechtsanwalt bei Gestaltung seiner Büroorganisation in Fristensachen auf den „OK-Vermerk“ verlassen darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 229/13, NJW-RR 2014, 316). Von einem fristgerechten Eingang am 2. November 2017 ist daher auszugehen.

31

1.3. Der Kläger ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass er gegen die Beklagte einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen besitzt.

32

1.3.1. Dabei ist es zunächst unschädlich, dass der Kläger als bloßer Miteigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. ... alleine Klage erhoben hat. Denn als Miteigentümer ist er gemäß § 1011 BGB berechtigt, die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend zu machen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. September 2004 – 8 A 10664/04 –, NVwZ-RR 2005, 525; VG Neustadt/Wstr. Beschluss vom 7. August 2014 – 3 L 644/14.NW –, juris).

33

1.3.2. Der Kläger kann sich auf eine möglicherweise vorliegende Verletzung nachbarschützender Bestimmungen berufen.

34

1.3.2.1. Allerdings kann der Kläger nicht geltend machen, die baulichen Anlagen auf dem Grundstück des Beigeladenen seien nicht baugenehmigungsfrei und deshalb formell illegal. Drittbetroffene haben grundsätzlich nur einen Anspruch auf Schutz ihrer materiellen Rechte. Ein Nachbar hat dementsprechend grundsätzlich weder einen Anspruch auf Durchführung des richtigen Verfahrens, noch einen solchen auf Durchführung eines Verfahrens überhaupt, denn die Vorschriften über die Genehmigungspflicht, die Genehmigungsfreiheit und das Genehmigungsverfahren dienen in der Regel nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Verwaltungsverfahren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Mai 2009 – 10 A 949/08 –, juris; VG Neustadt/Wstr. Urteil vom 25. Februar 2010 – 4 K 1096/09.NW –, juris). Ein Ausnahmefall im Hinblick auf die Verletzung absoluter Verfahrensrechte ist vorliegend nicht gegeben.

35

1.3.2.2. Der Kläger kann sich als unmittelbarer Nachbar des im Eigentum des Beigeladenen stehenden Grundstücks Flurstück-Nr. ... möglicherweise aber auf die Verletzung der nachbarschützenden Bestimmung des § 8 Landesbauordnung – LBauO – oder des Gebots der Rücksichtnahme berufen.

36

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten Untätigkeitsklage als Unterfall der Verpflichtungsklage darf nur stattgegeben werden, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage ist damit grundsätzlich der der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 217). In diesem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt hat der Kläger jedoch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die auf dem Grundstück des Beigeladenen errichteten baulichen Anlagen nach § 81 Satz 1 LBauO.

37

2.1. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung solcher baulicher Anlagen verlangen, die gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über deren Errichtung verstoßen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Der Ermächtigung zum bauaufsichtlichen Einschreiten korrespondiert ein subjektiver Anspruch des Nachbarn auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn eine nachbarschützende Vorschrift verletzt ist. In diesem Fall ist das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde regelmäßig dahin reduziert, dass nur noch die Pflicht zur Beseitigung des baurechtswidrigen Zustandes in Betracht kommt. Diese Ermessensreduzierung tritt lediglich dann nicht ein, wenn übergeordnete, sich aus der Sache selbst ergebende öffentliche Interessen einem Einschreiten entgegenstehen, die Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften sich im Bagatellbereich hält oder eine Befreiung von nachbarschützenden Vorschriften in Betracht kommt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 8 A 10039/19.OVG – m.w.N.).

38

2.2. Die von dem Beigeladenen auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... errichteten und vom Kläger beanstandeten baulichen Anlagen verstoßen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften.

39

2.2.1. Insbesondere verstößt die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Einfriedung in Form einer Sandsteinwand und Holzpalisaden nicht gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO. Danach sind ohne eigene Abstandsflächen und in den Abstandsflächen von Gebäuden Einfriedungen und Stützmauern bis zu 2 m Höhe, in Gewerbe- und Industriegebieten ohne Begrenzung der Höhe zulässig.

40

Zwar hat der Kläger behauptet, die Einfriedung des Beigeladenen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze sei höher als 2 m. Damit kann er aber nicht gehört werden. Denn nach den Messungen der Beklagten anlässlich der Ortsbesichtigungen am 17. August 2017 sowie am 6. Januar 2020, die der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat, erreichen die Holzpalisaden eine Höhe von weniger als 2 m (s. dazu die Fotos auf Blatt 103 – 106 der Gerichtsakte) und genügen daher den Anforderungen des § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO.

41

Der Kläger kann bezüglich der Holzpalisaden auch keine brandschutzrechtlichen Einwände erheben. Von den Holzpalisaden geht bereits keine relevante Brandgefahr aus. Von Einfriedungen wie der vorliegenden ist das Übergreifen eines Brandes auf die Nachbarbebauung – auch unter Berücksichtigung der Gefährdung durch Funkenflug – in der Regel nicht ernsthaft zu befürchten (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2019 – 1 A 10920/19.OVG – m.w.N.). Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO eine spezielle abschließende Regelung getroffen, neben der Gesichtspunkte der Belichtung und des Brandschutzes gemäß § 8 Abs. 8 Satz 2 LBauO nicht mehr zu prüfen sind

(vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2019 – 1 A 10920/19.OVG –).

42

2.2.2. Das Vorhaben verletzt auch nicht das nachbarliche Rücksichtnahmegebot.

43

2.2.2.1. Dieses findet vorliegend über § 35 Abs. 3 BauGB Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung, denn die vom Kläger beanstandeten baulichen Anlagen des Beigeladenen befinden sich im Außenbereich. Dort ist das Gebot der Rücksichtnahme ein ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, NJW 1978, 62); in Bezug auf „schädliche Umwelteinwirkungen“ hat es in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine ausdrückliche Regelung erfahren (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 15 CS 19.2048 –, juris).

44

Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Beklagten, die baulichen Anlagen des Beigeladenen befänden sich noch im unbeplanten Innenbereich. Denn bei diesen handelt es sich ausschließlich um Nebenanlagen, die einen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht begründen können. Zwar können am Ortsrand auch jenseits der Außenwand des letzten Wohnhauses liegende bauakzessorisch genutzte Grundstücksteile wie z.B. ein angemessener Bereich privater Hausgartennutzung als noch vom Wohnbereich geprägt angesehen werden, sodass derartige Bereiche mit Nebenanlagen am Ortsrand nach Einzelfallbetrachtung gegebenenfalls noch dem Innenbereich zugerechnet werden können (s. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2014 – 2 A 1295/13 –, juris m.w.N.; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 1. Dezember 2014 – 3 K 272/14.NW –, juris). Derartige – kleinere – Flächen können die Eigenart der näheren Umgebung mithin unter Umständen noch „mitprägen“ und demgemäß die Außengrenzen des Innenbereichs nach § 34 Abs. 1 BauGB mitdefinieren, soweit sie einer baulichen Hauptanlage ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (Bay. VGH, Urteil vom 13. März 2019 – 15 N 17.1194 –, juris m.w.N.). Erfasst wird insofern allerdings nur der unmittelbare Umgriff der Hauptanlage, um z.B. kleinere Gartenhäuser oder sonstige Nebenanlagen i.S. von §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung – BauNVO – zu ermöglichen. Die Zuordnung eines größeren Umgriffs, der ab Ortsrand jenseits des bestehenden Hauptgebäudes die Errichtung eines weiteren Hauptgebäudes zuließe, verbietet sich in der Regel, da ansonsten gegebenenfalls ein „Dominoeffekt“ ausgelöst werden könnte. Der Bereich bauakzessorischer Nutzung darf daher jedenfalls bei größeren Grundstücken nicht mit dem Hausgarten gleichgesetzt werden. Ebenso können Standorte von Nebengebäuden, die derart weit von Hauptgebäuden abgesetzt sind‚ dass sie außerhalb des näheren Umgriffs liegen, nicht mehr dem Innenbereich zugeordnet werden (Bay. VGH, Urteil vom 13. März 2019 – 15 N 17.1194 –, juris).

45

Hiernach sind die streitgegenständlichen baulichen Anlagen des Beigeladenen ungeachtet ihrer offensichtlich fehlenden bauakzessorischen Nutzung von den Hauptgebäuden nördlich der K-Straße viel zu weit entfernt, als dass noch von einem unmittelbaren Umgriff der Hauptanlage gesprochen werden könnte. Auch über eine schlichte Einzäunung kann eine außerhalb der letzten (prägenden) Bebauung liegende Gartenfläche im Übrigen nicht zum Bestandteil des planungsrechtlichen Innenbereichs werden (Bay. VGH, Urteil vom 13. März 2019 – 15 N 17.1194 –, juris).

46

2.2.2.2. Das somit hier in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot gewährt Drittschutz, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2019 – 1 A 10920/19.OVG –). Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits den Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, NVwZ 2000, 1050; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2019 – 8 B 10945/19.OVG –).

47

2.2.2.3. Nach diesen Grundsätzen liegt hier kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die Nebenanlagen des Beigeladenen unzumutbar betroffen sein könnte. Soweit der Kläger sein Vorbringen auf städtebauliche Erwägungen und fehlende Baugenehmigungen stützt, kann er damit nicht durchdringen. Dem Nachbarn steht kein allgemeiner Schutzanspruch auf Nichtausführung objektiv nicht genehmigungsfähiger Vorhaben im Außenbereich zu (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand September 2019, § 35 Rn. 186 m.w.N.). Die Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots kann daher nicht mit der Begründung geltend gemacht werden, ein Vorhaben im Außenbereich widerspreche einer sinnvollen städtebaulichen Entwicklung (OVG Thüringen, Beschluss vom 6. Februar 1997 – 1 EO 876/96 –, BRS 59 Nr. 178) oder sei lediglich objektiv rechtswidrig (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Juni 1998 – 3 L 209/96 –, LKV 1999, 66).

48

Auch der Einwand des Klägers, durch den landwirtschaftlichen Weg im Norden sei eine Erschließung des Grundstücks des Beigeladenen nicht gesichert, greift nicht durch. Das Erschließungserfordernis des § 35 Abs. 2 BauGB dient nur dem Wohl der Allgemeinheit und ist daher grundsätzlich nicht nachbarschützend (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Januar 2019 – 8 B 11411/18.OVG –, BauR 2019, 780). Zum Schutze seines Eigentums steht dem Nachbarn ein Abwehranspruch nur in den Fällen zu, dass durch die behördliche Entscheidung (etwa die Erteilung einer Baugenehmigung) ein Notwegerecht nach § 917 BGB entsteht (BVerwG, Urteil vom 26. März 1976 – IV C 7.74 –, NJW 1976, 1987). Dies ist hier nicht der Fall.

49

Soweit der Kläger schließlich moniert, ein Teil seines Grundstücks sei durch die Mauer des Beigeladenen mitüberbaut worden, kann er damit ebenfalls nicht gehört werden. Der für die Bauaufsichtsbehörde maßgebliche Umstand der – hier behaupteten – Überbauung der Grundstücksgrenze und mithin der Verletzung des Eigentums des Nachbarn ist in diesem Zusammenhang ohne Belang (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Februar 1992 – 5 S 144/92 –, VBlBW 1992, 262). Die Pflicht zur Respektierung des Nachbareigentums normiert nicht das öffentliche Baurecht, sondern die privatrechtliche Eigentumsordnung (vgl. §§ 903, 912,1004 BGB), mag sie durch Art. 14 Grundgesetz – GG – auch grundrechtlichen Schutz genießen. Dem entspricht die Regelung in § 70 Abs. 1 Satz 3 LBauO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird.

50

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

51

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

52

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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