Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 K 885/18.NW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadenersatzansprüche geltend.

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Die Klägerin ist ein Eigenbetrieb der Ortsgemeinde Waldfischbach-Burgalben. Sie wird nach § 86 Abs. 1 Gemeindeordnung – GemO – als unselbstständiges Sondervermögen mit Sonderrechnung ohne Rechtsfähigkeit geführt und ist im Konzessionsgebiet Waldfischbach-Burgalben als Grundversorger tätig. Dies umfasst die Versorgung mit Wasser und Strom sowie den Betrieb des Stromnetzes und der entsprechenden Messstellen im gesamten Gemeindegebiet.

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Die Betriebsführung der Gemeindewerke obliegt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Betriebssatzung vom 12.12.2001 – BS 2001 – bzw. § 7 Abs. 2 Satz 1 der Betriebssatzung vom 9.9.2013 – BS 2013 – grundsätzlich der Werkleitung des Eigenbetriebs. Diese bestand nach § 6 Abs. 1 BS 2001 bis zum 28.8.2013 aus einem kaufmännischen und einem technischen Werkleiter. Seit dem 9.9.2013 wird nach § 7 Abs. 1 BS 2013 nunmehr nur noch ein Werkleiter und ein Vertreter im Verhinderungsfall bestellt. Zudem besteht gemäß § 5 Abs. 1 BS 2013 ein Werkausschuss, der neben den ihm durch die Hauptsatzung übertragenen Angelegenheiten insbesondere über die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von über 25.000 EUR entscheidet (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BS 2013).

4

Zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt wurde die kaufmännische Betriebsführung der Klägerin von der Beklagten übernommen. Zeitpunkt und Umstände der Übernahme sind zwischen den Beteiligten im Streit. Für ihre Tätigkeit wurde die Beklagte unstreitig mit jährlichen Zahlungen in Höhe von jeweils 164.700,00 € vergütet, die als „Verwaltungskostenbeiträge“ deklariert waren und sich in die Sparten „Wasserwerk“, „Elektrizitätswerk Vertrieb“ sowie „Elektrizitätswerk Netz“ untergliederten. Ebenfalls unstreitig wurde zum 1.1.2015 die Fa. D. GmbH mit der Übernahme der kaufmännischen Betriebsführung der Klägerin betraut.

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Die Beteiligten streiten zuvörderst um die Frage, in welcher Form eine entsprechende Aufgabenübertragung auf die Beklagte stattfand. Weiter ist im Streit, ob die Beklagte im Zuge der Aufgabenwahrnehmung Pflichtverletzungen begangen hat, aus denen der Klägerin Schadenersatzansprüche erwachsen sind.

6

Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben des § 89 Abs. Satz 1 GemO bestellte der Gemeinderat der Ortsgemeinde Waldfischbach-Burgalben gemäß § 89 Abs. 2 GemO die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. B. GmbH zum Abschlussprüfer der Gemeindewerke Waldfischbach-Burgalben (Elektrizitäts- und Wasserwerk). Zwischen den Gemeindewerken, vertreten durch den Werkleiter und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. B. GmbH wurden zu diesem Zweck – soweit ersichtlich – beginnend jedenfalls ab dem Jahr 2008 entsprechende Prüfungsverträge geschlossen. In den Berichten für die Jahre 2011-2014 wurden jeweils diverse Verstöße der Beklagten gegen Rechtsvorschriften im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Kommunalrechts und des Energiewirtschaftsrechts, Versäumnisse der Beklagten bei der Einhaltung gesetzlicher Fristen sowie Mängel im Bereich der Buchhaltung moniert. Bei der Geltendmachung der von ihr behaupteten Schadenersatzansprüche stützt sich die Klägerin maßgeblich auf Ergebnisse der Wirtschaftsprüfungsberichte für die Jahre 2011-2014.

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Die von der Klägerin auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen geltend gemachten Ansprüche untergliedern sich in neun unterschiedliche Einzelschadenspositionen:

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1) Für die Erstellung des Wirtschaftsprüfungsberichts für das Jahr 2008 stellte die WPG am 20.8.2010 eine Rechnung über 34.692,85 € netto. Für die Erstellung des Wirtschaftsprüfungsberichts 2009 stellte sie am 24.1.2012 eine Rechnung über 42.279,17 € netto, unter dem 14.9.2012 eine Rechnung für das Jahr 2010 über 44.289,78 € netto. Zum 3.5.2013 legte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. B. GmbH einen Prüfbericht für das Jahr 2011 vor, für dessen Erstellung mit Rechnung vom 22.2.2013 ein Betrag von 20.890,00 € netto und mit Rechnung vom 16.9.2013 ein weiterer Betrag von 66.492,23 € netto berechnet wurde. Zum 10.3.2015 wurde der Prüfbericht für das Jahr 2012, zum 21.9.2015 für das Jahr 2013 und zum 14.10.2016 für das Jahr 2014 vorgelegt. Welches Honorar für die Berichte aus den Jahren 2012 bis 2014 berechnet wurde, ist zwischen den Beteiligten im Streit. Ebenso streitig ist die Frage, ob dabei im Vergleich zu den Jahren 2008 bis 2010 in den Jahren 2011-2014 höhere Kosten für die Erstellung der Prüfungsberichte entstanden und ob diese auf Buchführungsmängel der Beklagten zurückzuführen waren.

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2) Die Klägerin war als Inhaberin der Netzinfrastruktur in Bereich Netzbetrieb und Stromvertrieb tätig. In dieser Funktion belieferte sie im Zeitraum vom 1.1.2011 – 30.9.2011 die Fa. T. AG mit Strom. Der Verbrauch wird üblicherweise mit einem Standardwechselstromzähler ausgewertet. Im Jahr 2015 wurde der Zähler ausgewertet. Dabei stellten die Monteure fest, dass es sich bei dem verwendeten Zähler nicht um einen Standardwechselstrom- sondern um einen Lastgangzähler handelte, der bereits seit dem Jahr 2008 zur Eichung fällig war. Aufgrund der fehlerhaften Erfassung des Zählers wurden für die Jahr 2011-2014 588.666 kWh zu wenig berechnet. Zum 6.1.2016 stellte die Klägerin eine korrigierte Rechnung für den Zeitraum vom 1.1.2011-30.09.2011, die eine Nachberechnung auswies. Mit Schreiben vom 22.1.2016 sowie erneut mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.2.2016 erhob die T. AG diesbezüglich die Einrede der Verjährung. Die Forderung wurde von der Klägerin daraufhin – soweit ersichtlich – nicht weiterverfolgt. In dem sich anschließenden Zeitraum vom 1.10.2011 bis zum 30.9.2014 wurde die Fa. T. AG durch die Fa. E. GmbH mit Energie beliefert, die hierfür zur Entrichtung entsprechender Netzentgelte an die Klägerin verpflichtet war. Die vorstehend beschriebene, fehlerhafte Erfassung der Zähler im System bedingte dabei unstreitig eine fehlerhafte Netznutzungsabrechnung und die Erforderlichkeit der nachträglichen Neuberechnung der Netzentgelte. Unter dem 25.1.2016 erstellte die Klägerin zwei entsprechend korrigierte Rechnungen an die Fa. E. GmbH für den Zeitraum vom 1.10.2011-31.12.2011 sowie für den Zeitraum vom 1.1.2012-31.12.2012. Mit Schreiben vom 29.9.2016 verweigerte die Fa. E. GmbH eine entsprechende Nachzahlung mit der Begründung, dass die Ausschlussfrist für die Geltendmachung korrigierter Rechnungen für sämtliche Korrekturen zum 23.12.2012 abgelaufen sei. Die Nachforderungen wurden von der Klägerin in der Folge – soweit ersichtlich – nicht weiterverfolgt. Die Verantwortlichkeit für die fehlerhafte Berechnung der Netzentgelte und deren Einbringlichkeit ist zwischen den Beteiligten im Streit.

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3) Als Stromnetzbetreiber waren die Gemeindewerke dazu verpflichtet, dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber, der A. GmbH, für die Jahresabrechnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG – eine Wirtschaftsprüfungsbescheinigung für den Stromabsatz an nicht privilegierte und privilegierte Letztverbraucher vorzulegen. Im Rahmen der kaufmännischen Betriebsführung wurde diese Aufgabe auf die Beklagte übertragen. Da die entsprechende Abrechnung für 2011 unstreitig nicht fristgemäß eingereicht wurde, wurde der Stromabsatz von der A. GmbH zunächst geschätzt. Aufgrund der nachgereichten Bescheinigung ergab sich sodann ein Korrekturbetrag zugunsten der Klägerin. Gleichwohl war zwischen der Klägerin und der A. GmbH streitig, inwieweit die Angaben aus der nachträglichen Bescheinigung zu berücksichtigen waren. Nach der für den Zeitraum 2011 geltenden Regelung des § 38 EEG a.F. (Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008, BGBl. I S. 2074) waren nachträgliche Korrekturen nur in bestimmten Fällen vorgesehen. Am 21.5.2014 schlossen die Klägerin und die A. GmbH einen Anwaltsvergleich. Nach Ziff. 1 des Vergleichs verpflichtete sich die A. GmbH zur vollständigen Ausbezahlung des sich aus der nachträglich eingereichten Wirtschaftsprüferbescheinigung ergebenden Betrages. Demgegenüber verpflichtete sich die Klägerin nach Ziff. 2 des Vertrages zur Übernahme der Gerichts- bzw. Notarkosten für die Niederlegung/Verwahrung und Vollstreckbarerklärung des Vergleichs sowie zur Freistellung der A. GmbH von den ihr entstehenden Anwaltskosten in pauschaler Höhe zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Beteiligten streiten insoweit insbesondere darüber, ob die Klägerin zur Realisierung des unstreitig zu ihren Gunsten errechneten Korrekturbetrages zum Abschluss des vorgenannten Anwaltsvergleichs einschließlich der darin enthaltenen Kostenübernahmeerklärung verpflichtet war.

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4) Nachdem die Klägerin als Stromnetzbetreiberin der Aufforderung der Landesregulierungsbehörde, die aktuellen Daten für die Bestimmung des sogenannten Regulierungskontos für das Jahr 2012 zu übermitteln, trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachkam, leitete die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz ein Energieordnungswidrigkeitenverfahren ein, das damit abgeschlossen wurde, dass gegen die Klägerin mit Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23.4.2015 – W 113/15 Kart – eine Geldbuße festgesetzt und ihr die Kosten des Verfahrens sowie die Erstattung von Auslagen auferlegt wurden. Die Beteiligten streiten über Inhalt und Ablauf des Ordnungswidrigkeitsverfahrens und dabei insbesondere darüber, ob die verspätete Vorlage der Unterlagen in den Verantwortungsbereich der Klägerin oder der Beklagten fiel.

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5) In den Jahren 2011 bis 2013 beauftragte die Beklagte unstreitig mehrfach die Fa. D., um sie bei der kaufmännischen Buchführung zu unterstützen. Die hierfür in Rechnung gestellten Beträge wurden auf Anordnung des Bürgermeisters der Beklagten aus Mitteln der Klägerin beglichen. Die diesbezüglichen Rechnungen wurden teilweise durch die T.W.K. GmbH, teilweise von der D. GmbH ausgestellt. Bei der T.W.K. GmbH handelt es sich um die Rechtsvorgängerin der S.W.K GmbH. Bei der D. GmbH handelt es sich um deren Tochtergesellschaft. Die Beteiligten streiten insoweit insbesondere darüber, inwieweit die erbrachten Leistungen aufgrund einer Softwareumstellung erforderlich wurden und ob es sich dabei um solche handelte, die die Beklagte aufgrund der ihr übertragenen Aufgaben selbst hätte erbringen müssen und daher der Klägerin nicht hätte in Rechnung stellen dürfen.

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6) Im Jahr 2011 schloss die Beklagte im Namen der Klägerin einen Softwarevertrag mit den T.W.K. und verpflichtete sich dabei zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsgebühr. Die Umstände des Vertragsschlusses, die Höhe der Nutzungsgebühr und die Frage, ob die entsprechenden Rechnungen von der Beklagten zu Lasten der Klägerin angewiesen wurden, ist zwischen den Beteiligten im Streit. Weiterhin streiten die Beteiligten über die Frage, ob die Software in der Folge von der Beklagten tatsächlich genutzt wurde oder ob eine entsprechende Nutzung jedenfalls für die Zukunft angedacht war.

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7) Im Zeitraum der Jahre 2012-2014 wurden gegen die Klägerin durch die Finanzverwaltung mehrfach Zinsen und Verspätungszuschläge festgesetzt. Die Verantwortlichkeit für die verspätete Abgabe der entsprechenden Steuerunterlagen ist zwischen den Beteiligten ebenso in Streit wie die Frage, ob die vorgenannten Beträge von der Klägerin – ggf. auf Anweisung der Beklagten – tatsächlich beglichen wurden.

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8) Unter dem 8.9.2017 erhielt die Klägerin eine Rechnung des Netzbetreibers A. vom 1.9.2017 mit der dieser eine Zinsforderung nach § 60 Abs. 4 EEG für die Jahre 2011, 2013 und 2014 geltend machte. Die tatsächlichen Umstände sowie die rechtliche Grundlage der entsprechenden Forderung, deren Durchsetzbarkeit sowie die Frage, ob diese von der Klägerin beglichen wurde, sind zwischen den Beteiligten im Streit.

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9) Für das Jahr 2014 beauftragte die Klägerin die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. B. GmbH mit der Erstellung einer vorläufigen Steuererklärung. Ursache und Umstände der Beauftragung sind zwischen den Beteiligten ebenso im Streit wie die Frage, ob die Anfertigung einer vorläufigen Steuererklärung überhaupt erforderlich war, ob es sich bei dem hierfür in Rechnung gestellten Betrag um einen erstattungsfähigen Mehraufwand im Verhältnis zu der ebenfalls erstellten endgültigen Steuererklärung handelte und ob dieser auf Versäumnisse der Beklagten zurückzuführen ist.

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Mit Schreiben vom 23.12.2016 beantragte die Klägerin die Durchführung eines Güteverfahrens, dessen Scheitern mit Schreiben der Gütestelle vom 7.2.2017 bekanntgegeben wurde.

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In der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats der Ortsgemeinde Waldfischbach-Burgalben vom 23.3.2017 fasste dieser bezogen auf die im hiesigen Verfahren streitgegenständliche Schadenersatzforderung den Beschluss, dass die Gemeinde Klage erheben solle, falls man bis zum 30.6.2017 keine Einigung erziele.

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Am 2.8.2017 hat die Klägerin Klage bei dem Landgericht Zweibrücken erhoben. Mit Beschluss vom 14.5.2018 – 1 O 183/17 – hat das Landgericht Zweibrücken den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße verwiesen.

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Die Klägerin trägt vor: Obwohl in der Klageschrift als Klägerin die Gemeindewerke genannt seien, sei die Klage tatsächlich im Namen der Gemeinde erhoben worden. Die konkrete Bezeichnung der Vertreter der Klägerin beeinflusse die Prozessfähigkeit nicht. Für die Parteifähigkeit der Klägerin sei nach § 51 Zivilprozessordnung – ZPO – erforderlich, dass diese durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten werde. Inwieweit die Vertreter selbst – und richtig – bezeichnet seien, sei für das Vorliegen einer zulässigen Klage und der Prozessfähigkeit nicht von Bedeutung. Aus diesem Grunde sei die Klägerin zugleich aktivlegitimiert. Sie sei auch klagebefugt. Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin hänge nicht mit deren inneren Entscheidungsprozessen zusammen. Sie mache mit der Klage ihre eigenen Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend. Dies ändere sich auch nicht durch die Betriebssatzung der Gemeindewerke. Die dort festgeschriebenen Zustimmungserfordernisse seien reines Innenrecht ohne jeglichen Einfluss auf das Außenverhältnis. Zudem habe der Gemeinderat das gegenständliche Gerichtsverfahren ausdrücklich befürwortet. Die Beteiligten hätten einen privatrechtlichen Dienstleistungsvertrag zumindest konkludent geschlossen. Dies ergebe sich daraus, dass die Voraussetzungen einer Übertragung der Verwaltungsgeschäfte auf die Beklagte nach § 8 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung – EigAnVO – nicht vorgelegen hätten. So sei es für die Klägerin sehr wohl wirtschaftlich vertretbar gewesen, eigene Mitarbeiter für die Wahrnehmung der kaufmännischen Betriebsführung einzustellen. Der Beklagten habe es überdies an der zur Übernahme der kaufmännischen Betriebsführung erforderlichen Leistungsfähigkeit gemangelt. Diese Voraussetzung müsse als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in § 8 EigAnVO hineingelesen werden, da es der Gewährleistung der Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden diene. Der Abschluss des zivilrechtlichen Vertrages sei jedenfalls konkludent durch die faktische Übernahme der kaufmännischen Betriebsführung durch die Beklagte und die Zahlung einer Vergütung durch die Klägerin erfolgt. Dass die geleisteten Zahlungen entsprechend der Terminologie zur EigAnVO als Verwaltungskostenbeiträge bezeichnet worden seien, ändere hieran nichts. Der zivilrechtliche Betriebsführungsvertrag sei auch nicht nach § 125 BGB i.V.m. § 49 GemO nichtig. Sogar bei Unterstellung der hier nicht vorliegenden Formnichtigkeit sei die Klägerin nicht anspruchslos. Vielmehr würden sich ihre Schadensersatzansprüche in diesem Fall aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 280 Abs. 1 BGB ergeben. Aufgrund der nicht ordnungsgemäßen kaufmännischem Betriebsführung sei ihr ein Gesamtschaden in Höhe von 279.633,80 € entstanden, was der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Klagesumme entspreche. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt. Eine etwaige Verjährung sei jedenfalls durch die Stellung des Güteantrags wirksam gehemmt worden.

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Die Klägerin hat zunächst beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 272.389,36 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Mit Schriftsatz vom 2.2.2018 hat die Klägerin ihre Klage erweitert und beantragt zuletzt,

24

die Beklagte zu verurteilen, an sie 279.633,80 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

27

Sie erwidert: Die Klage sei bereits unzulässig. Die Klägerin sei nicht beteiligungsfähig. Dabei sei davon auszugehen, dass es sich bei der Klägerin um einen Eigenbetrieb der Ortsgemeinde Waldfischbach-Burgalben gemäß § 86 Abs. 1 GemO und damit um einen unselbständigen Teil der Gemeinde handele, der keine eigene Rechtsfähigkeit besitze. Aus den Regelungen der EigAnVO ergebe sich insoweit nichts anderes. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EigAnVO vertrete die Werkleitung den Eigenbetrieb zwar im Rechtsverkehr. Trotz der missverständlichen Formulierung bleibe Vertretene jedoch immer die Gemeinde als juristische Person des öffentlichen Rechts. Von der Frage der Vertretung zu unterscheiden sei die Frage, ob die Gemeinde unter dem Namen des Eigenbetriebs klagen könne. Dies sei in Bezug auf den Verwaltungsprozess zu verneinen. Dort müsse stets die Gemeinde klagen und verklagt werden. Insbesondere ordne auch das Landesrecht keine Beteiligtenfähigkeit bzw. eine Befugnis an, sich im vorliegenden Fall selbst zu vertreten. § 5 Abs. 1 EigAnVO, wonach die Werkleitung den Eigenbetrieb insoweit vertreten könne, als die Angelegenheit der Entscheidung der Werkleitung unterliege, regele die Beteiligtenfähigkeit nicht. Diese Regelung stelle nur klar, wer auf Seiten des Eigenbetriebes und der Ortsgemeinde handeln müsse, damit es zu einer wirksamen Verpflichtung der Ortsgemeinde – nicht des Eigenbetriebes – kommen könne. Dass sich die Klägerin zuletzt darauf berufe, dass es sich um eine Falschbezeichnung handele und die Klage im Namen der Ortsgemeinde erhoben worden sei, ändere an der mangelnden Parteifähigkeit nichts. Denn nach § 5 Abs. 1 EigAnVO sei die Werkleitung nur zur Vertretung des Eigenbetriebs, nicht jedoch zur Vertretung der Gemeinde berechtigt. Soweit Literatur und Rechtsprechung die Unschädlichkeit einer ungenauen oder unrichtigen Parteibezeichnung davon abhängig machten, dass die Identität der Partei trotz Berichtigung gewahrt bleibe, sei diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Klägerin sei auch nicht klagebefugt. Gem. § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 5 BS 2013 müsse der Werksausschuss zwingend über die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall über 25.000,00 € entscheiden. Einen solchen Beschluss habe die Klägerin bislang nicht vorgelegt. Der Beschluss des Gemeinderates vermöge den Beschluss des Werksausschusses nicht zu ersetzen. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Dadurch, dass die Klägerin selbst keine eigene Rechtspersönlichkeit besitze, sei sie zur Geltendmachung des Anspruchs nicht aktivlegitimiert. Im Übrigen müsse sich die Ortsgemeinde das Verhalten der Verbandsgemeinde wie eigenes Verhalten zurechnen lassen. Das haftungsrechtliche Innenverhältnis zwischen der Verbandsgemeinde und der Ortsgemeinde begründe daher – wenn überhaupt – einen Eigenschaden. Weiterhin bestehe zwischen den Beteiligten bereits kein privatrechtliches Schuld- bzw. Auftragsverhältnis. Die Rechtsbeziehung richte sich vielmehr nach den Bestimmungen der EigAnVO. Danach habe die Beklagte die Verwaltungsgeschäfte der Klägerin nach § 8 EigAnVO übernommen, dessen Voraussetzungen bei der Übernahme vorgelegen hätten. Bei den an die Beklagte geleisteten Zahlungen in Höhe von 164.700,00 € pro Jahr habe es sich folgerichtig nicht um ein Entgelt für die von der Klägerin behauptete Geschäftsbesorgung gehandelt, sondern – entsprechend dem von der Klägerin selbst vorgelegten Auszug aus ihrem Buchhaltungssystem – um pauschale Verwaltungskostenbeiträge im Sinne des 68 Abs. 5 S. 2 GemO. Die Klägerin trage bis zuletzt keine Umstände dafür vor, wann, wo und durch wen der angebliche Dienstleistungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossen worden sein solle. Nichts anderes gelte in Bezug auf die essentialia negotii einer entsprechenden Vereinbarung, insbesondere die Höhe der Vergütung und den geforderten Zeitaufwand. Im Übrigen müsse der Ortsgemeinderat einer entsprechenden Übertragung der Verwaltungsgeschäfte zustimmen, wofür gleichfalls keine Umstände vorgetragen worden seien. Dadurch, dass die Übernahme der kaufmännischen Geschäftsführung durch die Beklagte nach § 8 EigAnVO und damit kraft Gesetzes erfolgt sei, kämen auch Ansprüche aus § 280 BGB analog wegen einer Pflichtverletzung im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses nicht in Betracht. Auch ein Amtshaftungsanspruch scheide aus. Ebenso scheide ein öffentlich-rechtlich begründetes Auftragsverhältnis aus. Der Beklagten sei eine Pflichtverletzung zudem insgesamt nicht vorzuwerfen. Der diesbezügliche Vortrag sei gänzlich unsubstantiiert, respektive unschlüssig. Selbst wenn die Voraussetzungen eines entsprechenden Zahlungsanspruchs erfüllt sein sollten, erhebe sie die Einrede der Verjährung. Eine Verjährungshemmung durch den von der Klägerin vorgelegten Güteantrag komme wegen formeller und materieller Mängel der Antragsschrift nicht in Betracht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze und eingereichten Unterlagen der Beteiligten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Der Klage bleibt der Erfolg versagt, da sie bereits unzulässig ist.

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A) Aufgrund des insoweit bindenden (vgl. Wittschler, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 17a GVG Rn. 8; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 17a GVG Rn. 12) Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Zweibrücken vom 14.5.2018 ist zwar der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG –.

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B) Der Klägerin fehlt jedoch die zur Klageerhebung erforderliche Beteiligungsfähigkeit gemäß § 61 VwGO, die von Amts wegen in jedem Stadium des Klageverfahrens zu prüfen ist (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 27.10.2014 – 3 K 452/14.NW, m.w.N.).

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Die Voraussetzungen der insoweit maßgeblichen Bestimmung des § 61 VwGO liegen nicht vor. Danach sind fähig, am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein, (1.) natürliche und juristische Personen, (2.) Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, sowie (3.) Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Die Klägerin fällt unter keine dieser drei Fallgruppen. So handelt es sich bei der Klägerin weder um eine natürliche, noch um eine juristische Person im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO. Ob es sich bei der Klägerin um eine Vereinigung im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO handelt, kann dahinstehen, da ihr jedenfalls ein Recht nicht zustehen kann. Denn nach § 86 Abs. 1 Gemeindeordnung – GemO – werden Eigenbetriebe als Sondervermögen mit Sonderrechnung ohne Rechtsfähigkeit geführt. Weiter kann dahinstehen, ob es sich bei der Klägerin um eine Behörde im Sinne des § 61 Nr. 3 VwGO handelt, also um eine Stelle, die durch organisationsrechtliche Rechtssätze gebildet, vom Wechsel des Amtsinhabers unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung berufen ist, unter eigenem Namen für den Staat oder einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen und durch Verwaltungsakte zu entscheiden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 61 Rn. 13), wobei die Rechtsprechung die vorgenannten Voraussetzungen jedenfalls in Bezug auf die Werksleitung eines Eigenbetriebs als erfüllt ansieht (vgl. VGH BW, Urteil vom 28.2.2019 – 2 S 929/17; OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2013 – 9 A 2553/11; VG Neustadt, Beschluss vom 28.2.2013 – 4 L 44/13.NW). Denn auch Behörden sind, soweit ihnen hinsichtlich des betroffenen Rechtskreises nur Kompetenzen, nicht aber eigene Rechte zustehen, grundsätzlich nicht beteiligungsfähig (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 61 Rn. 13). Eine Beteiligungsfähigkeit ist der Klägerin auch nicht nach Landesrecht zugewiesen. Zwar sind die Länder nach § 61 Nr. 3 VwGO dazu ermächtigt - abweichend vom sogenannten Rechtsträgerprinzip - durch Gesetz oder Verordnung alle oder bestimmte Behörden neben dem Rechtsträger, dem sie angehören oder anstelle des Rechtsträgers für beteiligungsfähig zu erklären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 61 Rn. 13). Von dieser Ermächtigung hat das Land Rheinland-Pfalz indes nur insoweit Gebrauch gemacht, als das Landesrecht Rheinland-Pfalz nach § 17 Abs. 2 AGVwGO die Beteiligungsfähigkeit einer Behörde lediglich hinsichtlich der besonderen Aufsichtsklage der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sowie im Falle des § 16 Abs. 7 AGVwGO der anderen oberen Aufsichtsbehörde vorsieht. Damit ist die Klägerin als Eigenbetrieb im Ergebnis insgesamt nicht beteiligungsfähig (so auch Oster/Schmidt, PdK RLP, Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung, Erl. zu § 5 Ziff. 1.1, Stand: Februar 2017).

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C) Eine Umstellung des Verfahrensbeteiligten auf Klägerseite und eine Berichtigung durch das erkennende Gericht dergestalt, in das Rubrum des vorliegenden Verfahrens als Klägerin die Ortsgemeinde Waldfischbach-Burgalben aufzunehmen, ist nicht geboten. Eine solche Berichtigung ist nur möglich, wenn eine Partei in der Klage- oder Antragsschrift erkennbar fehlerhaft bezeichnet worden ist (vgl. VGH BW, Urteil vom 4.2.2014 – 3 S 147/12). Dies ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Die Bezeichnung der Gemeindewerke als Klägerin in der Klageschrift ist eindeutig. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Klage im Namen der Gemeinde erhoben wurde, welche als Gebietskörperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 GemO und mithin als juristische Person des öffentlichen Rechts grundsätzlich beteiligungsfähig ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 61 Rn. 6), sind weder dargetan, noch ersichtlich. So wurden die Gemeindewerke Waldfischbach-Burgalben in der anwaltlich verfassten Klageschrift ausdrücklich als Klägerin angeführt (Bl. 1 der Akte). Als prozessuale Willenserklärungen sind Parteibezeichnungen zwar nach ihrem erkennbaren objektiven Sinn auszulegen; auf subjektive Vorstellungen der Parteien kommt es nicht an (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 82 Rn. 3 m.w.N.). Hierzu sind nicht nur die im Rubrum oder Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern der gesamte Inhalt einschließlich beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Die fehlerhafte Bezeichnung einer Partei schadet daher nicht, wenn in Anbetracht der Umstände keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich gewollten bestehen (vgl. VGH BW, Urteil vom 4.2.2014, a.a.O., m.w.N.) oder wenn nach dem Inhalt der Klage jedenfalls erkennbar ist, wer Partei sein soll und in welcher Parteirolle (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 82 Rn. 3 m.w.N.). Partei ist, wer bei ersichtlich äußerlich unrichtiger Bezeichnung erkennbar gemeint ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.5.1977 – VII ZR 167/76). Soweit eine ungenaue Parteibezeichnung vorliegt, so unterliegt die entsprechende Berichtigung nicht den Anforderungen der Klageänderung (vgl. BGH, Urteil vom 16.5.1983 – VIII ZR 34/82). Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist hingegen die irrtümliche Benennung der falschen Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers, so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (vgl. VGH BW, Urteil vom 4.2.2014, a.a.O., m.w.N.).

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Nach diesen Grundsätzen liegt unabhängig davon, dass die insoweit in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gewährten Erleichterungen grundsätzlich ohnehin nur in Bezug auf eine unrichtige Bezeichnung der Beklagten zum Tragen kommen (vgl. VGH BW, Urteil vom 4.2.2014, a.a.O., m.w.N.) im vorliegenden Fall keine fehlerhafte Parteibezeichnung, sondern allenfalls eine irrtümliche Benennung der falschen Person als Partei vor. Die Benennung der Gemeindewerke in der Klageschrift ist eindeutig. Die gewählte Bezeichnung ist weder offensichtlich unrichtig, noch ist aufgrund des Inhalts der Klageschrift davon auszugehen, dass erkennbar im Namen der Gemeinde Klage erhoben werden sollte. So wurde die Klage vielmehr ausdrücklich im Namen der Gemeindewerke, vertreten durch die Werkleitung erhoben. Ausführungen zu einer – insoweit erforderlichen – ordnungsgemäßen Bevollmächtigung durch den Werksausschuss fehlen vollständig. Auch der weitere Inhalt der Klageschrift vermag die von der Klägerin zuletzt jedenfalls sinngemäß behauptete Klageerhebung durch die Ortsgemeinde nicht zu stützen. Denn dort wird ausdrücklich allein die Rechtsbeziehung zwischen den Gemeindewerken und der Beklagten beschrieben. Auch in der weiteren Klageschrift finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Klage tatsächlich im Namen der Ortsgemeinde erhoben werden soll und es sich bei der gewählten Parteibezeichnung um einen Fehler handelte. So enthält die Klageschrift vom 2.8.2017 unter dem Punkt „II. Parteien“ im Gegenteil folgende Ausführungen (Bl. 3 der Akte):

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„1. Die Klägerin

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Die Klägerin wird von der Ortsgemeinde Waldfischbach-Burgalben in der Rechtsform eines Eigenbetriebs geführt. Die Klägerin ist daher unselbstständiges Sondervermögen der Ortsgemeinde Waldfischbach-Burgalben und wird durch ihre Werkleitung vertreten.“

37

Auch aus dem weiteren Inhalt der Klageschrift ergibt sich, dass die Klägerin davon ausging, als maßgeblicher Rechtsträger eigenständig und damit unabhängig von der Ortsgemeinde agiert zu haben und in dieser Funktion zu einer Klageerhebung berechtigt zu sein. So behauptet die Klägerin zunächst einen Vertragsschluss des Eigenbetriebs mit der Beklagten und beschreibt die Entrichtung der jährlichen Vergütungen durch den Eigenbetrieb. Weiter stützt sie sich zur Begründung der Klageforderung maßgeblich auf die von den Gemeindewerken in Auftrag gegebenen Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. In Bezug auf die von ihr behaupteten Pflichtverletzungen beschreibt sie zunächst die Rolle der Gemeindewerke als Inhaber der Netzinfrastruktur und die aus der von ihr behaupteten, nicht ordnungsgemäßen kaufmännischen Betriebsführung resultierenden Mindereinnahmen gegenüber der Fa. T. sowie EGT Energiehandel, bei denen es sich jeweils um Vertragspartner der Gemeindewerke handelt. Die Ausführungen zu dem mit der Fa. A. geschlossenen Anwaltsvergleich verhalten sich gleichfalls ausschließlich zu entsprechenden Handlungen der Gemeindewerke, die in dem vorgenannten Vergleich auch ausdrücklich als Vertragspartei genannt sind. Beteiligte des von der Klägerin im Folgenden geschilderten Verfahrens vor der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz waren gleichfalls die Gemeindewerke und nicht die Ortsgemeinde. Die von der Klägerin behaupteten Schäden durch die Beauftragung der Fa. D. haben gleichfalls ausschließlich das Verhältnis der Gemeindewerke zur Beklagten zum Gegenstand. Die Ortsgemeinde findet hingegen keine Erwähnung. Nichts anderes gilt für die – wenn auch recht oberflächlichen – Ausführungen zur Schadensposition „Nicht genutzte Software Wasserwerk 2011“ sowie „Zinsen und Verspätungszuschläge an das Finanzamt“. Auch in diesem Zusammenhang wird ein originärer Schaden der Gemeindewerke und nicht der Ortsgemeinde behauptet. Soweit die Klageschrift sodann Ausführungen zu der möglichen Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte enthält, weist auch das dort beschriebene Güteverfahren keinen Bezug zur Ortsgemeinde, sondern allein zu den Gemeindewerken auf, dies nicht zuletzt deshalb, da als Antragstellerin im Güteverfahren ausdrücklich die Gemeindewerke, vertreten durch die Werksleitung, benannt sind. Die in der Klageschrift enthaltenen Rechtsausführungen vermögen das gefundene Ergebnis gleichfalls nicht in Frage zu stellen. Dort wird erneut ein entsprechender Vertragsschluss zwischen den Gemeindewerken und der Beklagten sowie ein hieraus angeblich resultierender Schaden zum Nachteil der Gemeindewerke behauptet.

38

Schließlich lässt sich auch den mit der Klageschrift vorgelegten Anlagen nichts dafür entnehmen, dass nicht die Gemeindewerke, sondern die Ortsgemeinde die Klage hätte erheben wollen. So wurden sämtliche Wirtschaftsprüfungsberichte (Anlage K9-K12, Bl. 83-293 der Akte), auf die die Klageschrift zur Begründung der Klageforderung maßgeblichen Bezug nimmt, im Auftrag der Gemeindewerke und nicht der Ortsgemeinde erstellt. Die an die Fa. T. und die Fa. EGT Energiehandel adressierten Schreiben (Anlage K14-K19, Bl. 294-304 der Akte) wurden gleichfalls unter dem Briefkopf der Gemeindewerke abgesandt. Der streitgegenständliche Vergleich mit der Fa. A. vom 21.5.2014 (Anlage K21, Bl. 306 der Akte) aus dem die Klägerin weitere Schadenersatzforderung ableiten will, wurde gleichfalls von den Gemeindewerken und nicht von der Ortsgemeinde geschlossen. Weiter waren die Gemeindewerke und nicht die Ortsgemeinde Beteiligte des Verfahrens vor der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz (Anlage K22, Bl. 311 der Akte, Anlage K23, Bl. 316 der Akte). Die Gewerbesteuerbescheide der Beklagten vom 27.8.2014 (Anlage K26, Bl. 357 der Akte) und vom 17.11.2015 (Anlage K28, Bl. 359 der Akte) sowie der Körperschaftssteuerbescheid des Finanzamts P. für das Jahr 2014 (Anlage K29, Bl. 363 der Akte) und der Bescheid des Finanzamts P. für 2014 über den Gewerbesteuermessbetrag (Anlage K31, Bl. 365 der Akte) sind ebenfalls an die Gemeindewerke adressiert. Schließlich wurde auch der Güteantrag vom 23.12.2016 (Anlage K33, Bl. 368 der Akte) ausdrücklich im Namen der Gemeindewerke, vertreten durch die Werkleitung (und nicht den Werksausschuss) und nicht im Namen der Ortsgemeinde gestellt. Sämtliche Rechnungen der T.W.K. (Anlage K24, Bl. 324 der Akte, Anlage K 25, Bl. 356 der Akte), die Rechnungen der Fa. D. vom 19.3.2013 (Anlage K24, Bl. 339 der Akte) und vom 28.8.2013 (Anlage K24, Bl. 341, 348 der Akte), 31.12.2013 (Anlage K24, Bl. 353 der Akte) sowie die Mitteilung des Finanzamtes P. vom 3.4.2017 (Anlage K30, Bl. 364 der Akte) sind hingegen an die beklagte Verbandsgemeinde gerichtet. Soweit die von der Fa. D. ausgestellten Rechnungen vom 7.5.2012 (Anlage K24, Bl. 328 der Akte), 7.12.2012 (Anlage K24, Bl. 330 der Akte), 28.12.2012 (Anlage K24, Bl. 334, 351 der Akte), 5.2.2013 (Anlage K24, Bl. 336 der Akte) und der Umsatzsteuerbescheid des Finanzamts P. für 2013 (Anlage K27, Bl. 358 der Akte) tatsächlich an die Ortsgemeinde adressiert sind, vermag dies an dem gefundenen Ergebnis nichts zu ändern, da diese Positionen in der Klageschrift ausdrücklich als Schäden der Klägerin und damit der Gemeindewerke geltend gemacht werden.

39

Dies alles zeigt, dass die Klägerin bereits im Vorstadium des vorliegenden Verfahrens als vermeintlich eigenständige Rechtsträgerin agierte.

40

Soweit sich die Klägerin sinngemäß darauf beruft, dass sie ihre fehlende Rechtsfähigkeit von Anfang an offengelegt habe und deshalb von einer Klageerhebung durch die Ortsgemeinde auszugehen sei, verkennt sie, dass ihre fehlende Rechtsfähigkeit nicht als Indiz für ein Handeln im fremden Namen gewertet werden kann. Denn die Rechtsfähigkeit ist im Verwaltungsprozess nicht Voraussetzung für die Beteiligungsfähigkeit, § 61 Nr. 2 VwGO (vgl. VGH BW, Urteil vom 4.2.2014, a.a.O., m.w.N.).

41

Eine wirksame Klageerhebung durch die Ortsgemeinde ist auch deshalb nicht anzunehmen, da diese durch die in der Klageschrift als Vertreterin benannte Werkleitung nicht ordnungsgemäß vertreten wäre. Die Werkleitung ist nach § 7 Abs. 3 BS 2013 zwar zur Vertretung der Gemeinde nach außen berufen, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt. Hierunter fällt nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 13 BS 2013 auch die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren, jedoch nur mit einem Streitwert im Einzelfall von bis zu 25.000,00 €. Dadurch, dass dieser Betrag im konkreten Fall deutlich überschritten ist, scheidet eine Vertretung durch die Werkleitung aus. Danach wäre allein der Ortsbürgermeister, entsprechend bevollmächtigt durch den Werksauschuss zur Vertretung berufen. Nach § 62 Abs. 3 VwGO handeln für Vereinigungen sowie Behörden ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände. Der Begriff der Vereinigung im Sinne des § 62 Abs. 3 VwGO ist weiter als der Begriff der Vereinigung in § 61 Nr. 2 VwGO und erfasst auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere die Gemeinden (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 62 Rn. 14). Die Ortsgemeinde wird nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GemO grundsätzlich durch ihren Bürgermeister vertreten. Abweichend hiervon sieht § 68 Abs. 1 Satz 1 GemO vor, dass die Verbandsgemeindeverwaltung die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Namen und in deren Auftrag führt. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GemO gehört hierzu grundsätzlich auch die Vertretung in gerichtlichen Verfahren. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um eine Rechtsstreitigkeit zwischen einer Ortsgemeinde mit der Verbandsgemeinde handelt. In diesem Fall ist ausnahmsweise wiederum der Ortsbürgermeister nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GemO zur Vertretung berufen. Eine wirksame Vertretung setzt sodann weiterhin voraus, dass die konkrete (Prozess-)Handlung, im vorliegenden Fall die Klageerhebung, von dessen Vertretungsmacht umfasst ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 62 Rn. 14). Handelt es sich bei der Erhebung einer Klage nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO (vgl. Gabler/Höhlein u.a., Kommunalverfassungsrecht RLP, § 47 GemO, Ziff. 2.3.2 m.w.N., Stand: Juni 2017), ist zur Klageerhebung grundsätzlich ein entsprechender Beschluss des Gemeinderates erforderlich, vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 GemO. In der Sitzung des Gemeinderates der Ortsgemeinde Waldfischbach-Burgalben vom 23.3.2017 hat dieser zwar beschlossen, dass die Gemeinde Klage erheben solle, falls in der hier streitgegenständlichen Angelegenheit keine (außergerichtliche) Einigung erzielt werden sollte. Der Gemeinderat war in diesem Zeitpunkt zu einer entsprechenden Entscheidung indes nicht befugt. Die Kompetenz zur Beschlussfassung wurde nämlich entsprechend §§ 86 Abs. 4; 44 Abs. 1 Satz 1 GemO; 3 EigAnVO i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BS 2013 auf den Werksausschuss der Gemeindewerke übertragen. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BS 2013 sieht vor, dass über Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von über 25.000,00 € der Werksausschuss entscheidet. Dass ein entsprechender Beschluss durch den Werksauschuss gefasst wurde, hat die Klägerin bis zuletzt weder behauptet, noch wurde dieser zur Gerichtsakte gereicht. Der Beschluss des Gemeinderates vom 23.3.2017 vermag einen Beschluss des Werksausschusses insoweit auch nicht zu ersetzen. Dies nicht zuletzt deshalb, da ausweislich § 5 Abs. 1 BS 2013 dessen Mitglieder mit jenen des Gemeinderats nicht zwingend personenidentisch sein müssen. Im Übrigen belegt auch § 3 der Hauptsatzung, dass die Regelungen der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb von der Einzelübertragung von Aufgaben des Gemeinderates ausgenommen werden.

42

D) Ist die Klägerin nach § 86 Abs. 1 GemO nicht rechtsfähig, kann sie durch die behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten nicht in ihrem Rechtskreis betroffen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.6.2006 – 3 B 181/05) und ist zugleich die auch im Rahmen der Leistungsklage zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog nicht erfüllt.

43

E) Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Parteifähigkeit eines Eigenbetriebs nach zivilprozessualen Grundsätzen (BGH, Urteil vom 25.2.1981 – VIII ZR 64/80) vermag an dem gefundenen Ergebnis nichts zu ändern. Denn selbst wenn man in Anlehnung an die vorgenannte Entscheidung zugunsten der Klägerin unterstellte, dass eine Klageerhebung tatsächlich im Namen der Ortsgemeinde erfolgt ist, wäre eine entsprechende Klage als unzulässig abzuweisen.

44

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Der hier zu beurteilende Fall ist mit jenem in dem Urteil des Bundesgerichtshofs bereits deshalb nicht vergleichbar, da nach § 3 Abs. 1 der dort maßgeblichen Eigenbetriebsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen die Betriebsleitung des Eigenbetriebs in dessen Angelegenheiten die Gemeinde selbst vertritt. Im Gegensatz dazu sieht der hier maßgebliche § 5 Abs. 1 EigAnVO vor, dass die Werkleitung allein zur Vertretung des Eigenbetriebs, nicht aber der Gemeinde berufen ist. Danach ist ein entsprechender Bezug zur Ortsgemeinde in den gesetzlichen Vertretungsregelungen – anders als in dem von dem Bundesgerichtshof zu beurteilenden Fall – hier gerade nicht gegeben. Weiter sei darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof in einer weiteren, jüngeren Entscheidung, in der die Wirksamkeit der Nebenintervention eines kommunalen Eigenbetriebes zu beurteilen war, dessen (partielle) Parteifähigkeit unter Verweis auf seine fehlende Rechtsfähigkeit abgelehnt hat und auch eine wirksame Nebenintervention im Namen der dahinterstehenden Ortsgemeinde nicht angenommen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2016 – KZB 46/15).

45

Doch auch die vorstehenden Bedenken hintangestellt, fehlte im Falle der Umstellung der Klage auf eine solche der Ortsgemeinde dieser das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da ein entsprechender Schadenersatzanspruch offensichtlich ausscheidet. Denn bei der geltend gemachten Schadenersatzforderung handelte es sich um einen bloßen Eigenschaden.

46

Dabei ist zunächst grundsätzlich von einer Übernahme der Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinde durch die Beklagte nach § 8 EigAnVO auszugehen (a). Danach scheiden Schadensersatzansprüche von vorneherein aus (b).

47

a) Im vorliegenden Fall ist eine gesetzliche Aufgabenwahrnehmung durch die Beklagte nach den Regelungen der Gemeindeordnung sowie der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung anzunehmen. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GemO führt die Verbandsgemeindeverwaltung die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Namen und in deren Auftrag. Demzufolge können Ortsgemeinden grundsätzlich weder eine eigene Verwaltung einrichten, noch eigenes Verwaltungspersonal beschäftigen, womit ihnen Personalhoheit und Organisationshoheit faktisch entzogen sind (vgl. Oster/Schmidt, a.a.O., Erl. zu § 8 Ziff. 1, Stand: Februar 2017; Klöckner, in: Gabler/Höhlein u.a., a.a.O., § 68 GemO, Ziff. 2.2, Stand: Dezember 2011). Nach § 68 Abs. 5 Satz 1 GemO gilt dies auch für Verwaltungsgeschäfte der gemeindlichen Betriebe, Einrichtungen und Stiftungen, soweit bei diesen keine eigene Verwaltung eingerichtet ist. Dabei liegt es in der ausschließlichen Entscheidungsbefugnis der Ortsgemeinden, ob sie ihre Betriebe, Einrichtungen oder Stiftungen mit einer eigenen Verwaltung ausstattet. In der Regel ist es gleichwohl als wirtschaftlicher anzusehen, keine eigene Verwaltung einzurichten, sondern die Verwaltungsgeschäfte von der Verbandsgemeindeverwaltung führen zu lassen (vgl. Klöckner, in: Gabler/Höhlein u.a., a.a.O., § 68 GemO, Ziff. 9.1, Stand: Dezember 2011). Soweit die Führung der Verwaltungsgeschäfte von Eigenbetrieben der Ortsgemeinden betroffen ist, trifft § 8 EigAnVO – als lex specialis – eine abweichende Regelung. Danach wird die Führung der Verwaltungsgeschäfte der Eigenbetriebe der Ortsgemeinden von der Verbandsgemeindeverwaltung wahrgenommen, wenn nach Art und Umfang des Betriebs neben der Werkleitung, deren Mitglieder auch Bedienstete der Verbandsgemeindeverwaltung sein können, die Beschäftigung eigener Bediensteter für Verwaltungsgeschäfte wirtschaftlich nicht vertretbar wäre. Dabei ist grundsätzlich zwischen zwei Fallgruppen zu unterscheiden. Ist die Beschäftigung eigener Bediensteter für Verwaltungsgeschäfte der Eigenbetriebe der Ortsgemeinden (z. B. Personalverwaltung, Buchhaltung, Kassengeschäfte) wirtschaftlich nicht vertretbar, so bleibt es bei dem gesetzlichen Regelfall des § 68 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 GemO und führt die Verbandsgemeindeverwaltung die Verwaltungsgeschäfte des Eigenbetriebs (vgl. Oster/Schmidt, a.a.O., Erl. zu § 8 Ziff. 1, Stand: Februar 2017; Klöckner, in: Gabler/Höhlein u.a., a.a.O., § 68 GemO, Ziff. 2.2, Stand: Dezember 2011). Ist dagegen die Beschäftigung eigener Bediensteter der Ortsgemeinden wirtschaftlich vertretbar, dann können die Verwaltungsgeschäfte des Eigenbetriebs entweder durch die Ortsgemeinde oder durch die Verbandsgemeindeverwaltung wahrgenommen werden. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Ortsgemeinde. Gegen ihren Willen können der Verbandsgemeinde die Verwaltungsgeschäfte in diesem Fall allerdings nicht übertragen werden, die Verbandsgemeinde kann die Führung der Verwaltungsgeschäfte vielmehr ablehnen (vgl. zum Ganzen: Oster/Schmidt, a.a.O., Erl. zu § 8 Ziff. 2.2, Stand: Februar 2017; Klöckner, in: Gabler/Höhlein u.a., a.a.O., § 68 GemO, Ziff. 9.1, Stand: Dezember 2011). Die Führung der Geschäfte erfolgt entsprechend dem Verweis des § 68 Abs. 5 Satz 1 GemO auf die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 GemO grundsätzlich kostenlos (vgl. Klöckner, in: Gabler/Höhlein u.a., a.a.O., § 68 GemO, Ziff. 9.2, Stand: Dezember 2011; Oster/Schmidt, a.a.O., Erl. zu § 8 Ziff. 5, Stand: Februar 2017). Wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 1 GemO, wozu unter anderem Versorgungsbetriebe wie Wasserwerke, Gas-, Elektrizitäts- und Fernheizwerke zählen (Dazert, in: Gabler/Höhlein u.a., a.a.O., § 85 GemO, Ziff. 1, Stand: Dezember 2010), haben der Verbandsgemeinde nach § 68 Abs. 5 Satz 2 GemO jedoch auf Verlangen die bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte entstehenden Aufwendungen zu ersetzen (vgl. Oster/Schmidt, a.a.O., Erl. zu § 8 Ziff. 5, Stand: Februar 2017; Klöckner, in: Gabler/Höhlein u.a., a.a.O., § 68 GemO, Ziff. 9.3, Stand: Dezember 2011).

48

Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass – eine von der Klägerin behauptete eigene Leistungsfähigkeit der Ortsgemeinde unterstellt – die Entscheidung über eine entsprechende Aufgabenübertragung im Ermessen der Ortsgemeinde stand. Dieses Ermessen hat die Ortsgemeinde zur Überzeugung des Gerichts durch Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung, jedenfalls aber durch konkludentes respektive schlüssiges Verhalten, dergestalt ausgeübt, dass die Verwaltungsgeschäfte der Gemeindewerke ab dem Jahr 2011 von der Beklagten geführt werden sollten. Denn unstreitig ist eine entsprechende Aufgabenübertragung erfolgt. Dies geschah auch nicht gegen, sondern mit dem ausdrücklichen Willen der Beteiligten. Überdies waren die von der Klägerin an die Beklagte für die Übernahme der kaufmännischen Betriebsführung geleisteten Zahlungen ausdrücklich als „Verwaltungskostenbeiträge“ deklariert. Soweit die Klägerin nunmehr auf den Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ rekurriert und sich darauf beruft, dass es sich dabei um eine Bezeichnung gehandelt habe, die sie von der Beklagten übernommen habe, die jedoch von Beginn an unzutreffend gewesen sei, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn auch insoweit hat die Klägerin weder Umstände dargetan, noch entsprechende Dokumente vorlegt, aus denen sich ergeben würde, dass sie der entsprechenden Falschbezeichnung zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit entgegengetreten wäre, was angesichts der hier im Streit stehenden Zeitdauer der Betriebsführung durch die Beklagte bei lebensnaher Betrachtung zu erwarten gewesen wäre. Im Gegenteil ging die Klägerin selbst ausweislich ihres Schreibens vom 22.3.2016 (Anlage B24, Bl. 950 der Akte) – vorgerichtlich – bis zuletzt von einer entsprechenden gesetzlichen Aufgabenzuweisung aus.

49

Die Aufgabenübertragung erfolgte entgegen der von der Klägerin erstmals im gerichtlichen Verfahren geführten Behauptung auch nicht durch Abschluss eines entsprechenden (zivilrechtlichen) Dienstleistungsvertrags. Belastbare Anhaltspunkt für eine solche Annahme sind weder dargetan, noch ersichtlich. Dabei ist davon auszugehen, dass der Vertragsschluss durch die Abgabe zweier korrespondierender Willenserklärungen erfolgt. Dies muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent erfolgen. Eine entsprechende ausdrückliche schriftliche oder mündliche Vereinbarung hat die Klägerin nicht behauptet. Dem klägerischen Vorbringen lassen sich jedoch auch in Bezug auf einen möglichen konkludenten Vertragsschluss weder Umstände – wie Ort, Zeit und vertragsschließende Personen – noch Inhalt einer entsprechenden Vereinbarung – insbesondere dessen essentialia negotii wie Dauer, Umfang und Höhe der Vergütung – auch nur ansatzweise entnehmen. Der klägerische Vortrag beschränkt sich vielmehr auf die pauschale Behauptung eines „konkludent geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags auf dienstvertraglicher Basis“ sowie darauf, die zivilrechtliche Natur des Verhältnisses der Beteiligten daraus abzuleiten, dass die Voraussetzungen entsprechender vertraglicher oder gesetzlicher öffentlich-rechtlicher Beziehungen nicht vorlägen. Dies vermag den Anforderungen an die klägerische Darlegungs- und Beweislast nicht annähernd zu genügen. Danach kann ein entsprechender Vertragsschluss nicht angenommen werden und scheiden bereits aus diesem Grunde entsprechende Schadenersatzansprüche insgesamt aus. Ob eine solche zivilrechtliche Vereinbarung neben § 8 EigAnVO überhaupt zulässig wäre, kann danach offenbleiben. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in Literatur und Rechtsprechung zwar anerkannt ist, dass die Formvorschrift des § 49 GemO keine gesetzliche Formvorschrift im Sinne des § 125 BGB darstellt (vgl. Stubenrauch, in: Gabler/Höhlein u.a., a.a.O., § 49 GemO, Ziff. 1.3 m.w.N., Stand: Juni 2006). Im Falle eines Verstoßes gegen § 49 GemO anlässlich privatrechtlichen Handelns ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch von einem Vertretungsmangel in Form der Vertretung ohne Vertretungsmacht auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 20.1.1994 – VII ZR 174/92). Etwaige zivilrechtliche Schadenersatzansprüche, welche sich auf einen unter Verstoß gegen § 49 GemO geschlossenen Vertrag stützen, könnten von der Klägerin daher nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn das nach der Gemeindeordnung für die Willensbildung zuständige Organ den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts nach § 177 Abs. 1 BGB nachträglich genehmigt hätte. Danach hätte der Vertragsschluss, da es sich bei dem Abschluss des Vertrags nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung nach § 47 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 GemO handelt, ein entsprechender Vertragsschluss nach §§ 86 Abs. 4; 44 Abs. 1 Satz 1 GemO; 3 EigAnVO i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BS 2011 durch den Werksausschuss der Gemeindewerke genehmigt werden müssen. Umstände, die eine solche Annahme stützen würden, sind weder dargetan, noch ersichtlich.

50

Die Beteiligten haben im vorliegenden Fall auch keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 1 LVwVfG i.V.m. 54 ff. VwVfG) geschlossen, dessen Inhalt einem Rückgriff auf die gesetzlichen Regelungen der § 68 Abs. 1 und Abs. 5 GemO i.V.m. § 8 EigAnVO entgegenstünde. Ein entsprechender Vertragsschluss wird von der Klägerin vielmehr ausdrücklich bestritten. Eine entsprechende Annahme scheiterte abgesehen davon, dass auch insoweit die Umstände des Vertragsschlusses und dessen Inhalt, insbesondere in Bezug auf erforderliche essentialia negotii, nicht schlüssig dargetan sind, zudem bereits an einem Verstoß gegen die Vorschrift des § 49 GemO. Denn im öffentlich-rechtlichen Handlungsbereich der Gemeinde, für den die Sperrwirkung des § 55 EGBGB nicht eingreift, wirken Verstöße gegen die in § 49 GemO normierten Formalien bei der Abgabe einer Verpflichtungserklärung stets als echte Formmängel und bedingen im Ergebnis die Nichtigkeit des Vertrages nach § 125 Satz 1 BGB, der nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 59 Abs. 1 VwVfG – ggf. analog – entsprechend anwendbar ist (vgl. Stubenrauch, in: Gabler/Höhlein u.a., a.a.O., § 49 GemO, Ziff. 5.1.2.1, Stand: Juni 2011). Auch insoweit kann die Frage der Zulässigkeit einer entsprechenden Vereinbarung in Ansehung der Regelung des § 8 EigAnVO daher offenbleiben.

51

Danach richtet sich die Bewertung etwaiger Schadenersatzansprüche ausschließlich nach den Regelungen der Gemeindeordnung sowie der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (so auch Landgericht Zweibrücken, Beschluss vom 14.5.2018 – 1 O 183/17; Stellungnahme des Gemeinde- und Städtebundes vom 4.12.2014, Anlage B23, Bl. 948 der Akte; Regulierungskammer Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5.12.2014, Anlage K23, Bl. 316 der Akte); Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 23.4.2015 – W 113/15 Kart).

52

Dem steht die Rechtsauffassung der Klägerin nicht entgegen, wonach § 8 EigAnVO hier nicht anwendbar sei, weil die Verbandsgemeindeverwaltung nicht leistungsfähig gewesen sei. Dafür, dass in die Regelung des § 8 EigAnVO zusätzlich das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Leistungsfähigkeit der Verbandsgemeinde hineinzulesen ist, gibt es aus Sicht der Kammer indessen keinerlei greifbare Anhaltspunkte (so auch Oberlandesgericht Koblenz, a.a.O.). Sie lassen sich weder dem Wortlaut, noch der Systematik der Regelung entnehmen. Soweit die Klägerin ihre Behauptung insoweit darauf zu stützen sucht, dass die Annahme einer entsprechenden Leistungsfähigkeit der Verbandsgemeindeverwaltung im konkreten Fall bereits deshalb ausscheide, weil diese für ihre Tätigkeit einen Aufwendungsersatz erhalten habe, so vermag sie damit bereits deshalb nicht durchzudringen, da ein entsprechender Aufwendungsersatz auf Verlangen der Verbandsgemeinde der gesetzlichen Regelung in § 68 Abs. 5 Satz 2 GemO entspricht und damit gerade keinen Ausnahmefall bzw. eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung zu begründen vermag. Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich auf die in dem Gesprächsprotokoll vom 13.8.2014 (Anlage K41, Bl. 751 der Akte) festgehaltenen Aussage des Vertreters des Gemeinde- und Städtebunds berufen, aus dessen Sicht eine rechtliche Grundlage der Beklagten, die kaufmännische Betriebsführung nach § 8 EigAnVO an sich zu ziehen, nur dann bestehe, wenn die Verbandsgemeinde selbst über die entsprechende Leistungsfähigkeit verfüge. Denn zum einen kann von einem „An-sich-ziehen“ im vorliegenden Fall aufgrund der unstreitig konsensualen Aufgabenübertragung keine Rede sein, zum anderen wird die Aussage in demselben Gesprächsprotokoll in der Folge insoweit eingeschränkt, als auch der Vertreter des Gemeinde- und Städtebundes davon ausging, das im Falle einer fehlenden Leistungsfähigkeit der Beklagten die Ortsgemeinde grundsätzlich die Möglichkeit habe, die kaufmännische Betriebsführung im Wege der Beauftragung eines Dienstleisters durchzuführen, was den vorgenannten Grundsätzen zu § 8 EigAnVO, insbesondere dem der Ortsgemeinde eröffneten Ermessen, entspricht. Mit ihrem Vortrag setzt sich die Klägerin zudem zu der von ihr behaupteten Aufgabenübertragung in Widerspruch. Denn aus Sicht der Kammer ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin einer Aufgabenübertragung an die Beklagte unstreitig zugestimmt haben will, wenn sie zugleich von deren mangelnder Leistungsfähigkeit ausgegangen wäre (so auch LG Zweibrücken, a.a.O.)

53

b) Ist nach alledem von einer Wahrnehmung der Verwaltungsgeschäfte gemäß § 68 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GemO; § 8 EigAnVO auszugehen, scheiden entsprechende Schadenersatzansprüche von vorneherein aus. Denn die Verbandsgemeindeverwaltung führt die Verwaltungsgeschäfte insoweit namens und in Auftrag der Ortsgemeinde. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch die Ortsgemeinde wegen tatsächlich oder vermeintlich unzulänglicher Führung der Verwaltungsgeschäfte durch die Verbandsgemeindeverwaltung stellte sich in der Konsequenz im Kern als unzulässiger Insichprozess dar. Dabei gilt im Einzelnen das Folgende: Durch die entsprechende Aufgabenübertragung wird zwischen der Ortsgemeinde und der Verbandsgemeinde ein offenes Organleiheverhältnis begründet. Damit tritt das Handeln der Verbandsgemeinde auch nach außen als dasjenige der Ortsgemeinde in Erscheinung. Bei der Erledigung gemeindlicher Verwaltungsgeschäfte wird die Verbandsgemeindeverwaltung als Behörde der jeweiligen Ortsgemeinde tätig. Das Verwaltungshandeln der Verbandsgemeindeverwaltung ist daher der Ortsgemeinde zuzurechnen (vgl. zum Ganzen Klöckner, in: Gabler/Höhlein u.a., a.a.O., § 68 GemO, Ziff. 3.1 ff. m.w.N., Stand: Dezember 2011; OVG RP, Urteil vom 18.9.1979 – 7 A 91/78). Das haftungsrechtliche Innenverhältnis zwischen Verbandsgemeinde und Ortsgemeinde begründet damit im Ergebnis lediglich einen Eigenschaden (vgl. zum Ganzen Klöckner, in: Gabler/Höhlein u.a., a.a.O., § 68 GemO, Ziff. 3.1 ff. m.w.N., Stand: Dezember 2011; so auch Stellungnahme des Gemeinde- und Städtebundes vom 4.12.2014, Anlage B23, Bl. 948 der Akte).

54

c) Erleidet eine Ortsgemeinde bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte durch die Verbandsgemeindeverwaltung einen Schaden, so steht ihr – im Rahmen hoheitlicher Betätigung – auch kein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu, weil die Ortsgemeinde wegen der kommunalverfassungsrechtlich begründeten Einheit nicht Dritter im Sinne des § 839 BGB ist. Ebenso scheidet ein öffentlich-rechtlich begründetes Auftragsverhältnis aus, weil die Rechtsbeziehungen zwischen Ortsgemeinde und Verbandsgemeinde gesetzlich begründet sind; für ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis besteht insoweit kein Raum. Die Verbandsgemeinde ist auch nicht Verrichtungsgehilfe der Ortsgemeinde, weil sie im Zuge einer gesetzlich begründeten, originären Rechtsbeziehung für die Ortsgemeinde tätig wird (so auch Stellungnahme des Gemeinde- und Städtebundes vom 4.12.2014, Anlage B23, Bl. 948 der Akte). Tatsächlichen oder vermeintlichen Missständen bei der Wahrnehmung der Verwaltungsgeschäfte ist daher zuvörderst über dienstrechtliche Maßnahmen oder Weisungen im Dienstverhältnis und gegebenenfalls durch die Einschaltung der Kommunalaufsicht zu begegnen.

55

F) Die Klage ist auch nicht aufgrund einer Klageänderung (§ 91 VwGO) zulässig. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Klageänderung von der Klägerin nicht gestellt wurde. Eine Klageänderung ist grundsätzlich schriftsätzlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 81 VwGO) oder in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll (§ 261 ZPO) zu erklären. Sie muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch stillschweigend, bspw. durch Änderung des Sachvortrags in einem Schriftsatz erfolgen (vgl. zum Ganzen: Kopp/Schenke, a.a.O., § 91 Rn. 22 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen kann dem bisherigen Vorbringen der Klägerin bereits ein entsprechender Erklärungswert nicht beigemessen werden. Insbesondere ist die von der Klägerin erstmals in dem Schriftsatz vom 5.12.2017 geführte Behauptung, dass Klägerin von Beginn an die Gemeinde gewesen sei, nicht als entsprechender Antrag auf Klageänderung zu begreifen. Durch die dortigen Ausführungen kommt vielmehr zum Ausdruck, dass die Klägerin von Anfang an davon ausging, nicht im Namen der Gemeindewerke, sondern im Namen der Gemeinde Klage erhoben zu haben. Für die Annahme einer Willensänderung ist danach kein Raum. Eine Klageänderung wäre darüber hinaus auch nicht sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO). Zwar steht der Sachdienlichkeit nicht entgegen, dass sich durch die Klageänderung der Abschluss des Verfahrens verzögert. Sachdienlichkeit ist aber nur dann anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer, sonst zu erwartender Prozess vermieden wird. Sachdienlichkeit ist deshalb in der Regel zu verneinen, wenn durch die Klageänderung ein gänzlich neuer Prozessstoff, der die bisherigen Grundlagen des Rechtsstreits ändert und vor allem auch das Ergebnis des bisherigen Verfahrens unverwertbar macht, in den Prozess eingeführt wird oder wenn der Rechtsstreit ohne Berücksichtigung der Klageänderung bereits entscheidungsreif wäre (vgl. zum Ganzen Kopp/Schenke, a.a.O., § 91 Rn. 19 f. m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist die Sachdienlichkeit einer subjektiven Klageänderung in Form des Parteiwechsels hier abzulehnen. Denn der vorliegende Rechtsstreit ist allein aufgrund der maßgeblichen Erwägungen zur Unzulässigkeit der vorliegenden Klage entscheidungsreif. Einer Aufbereitung des umfangreichen Streitstoffs zur Forderung der Klägerin bedarf es hierzu nicht. Die Verwertung des bisherigen, streitentscheidenden Streitstoffs wäre aber im Falle einer Klageänderung nicht mehr möglich, weil dort von hier zu klärenden abweichende Zulässigkeits- und (erstmals) Begründetheitsfragen zu beurteilen wären. Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung scheiterte aber auch daran, dass die geänderte Klage unzulässig wäre (ebenso: BVerwG, Urteil vom 7.10.1980 - 6 C 39/80). Denn nach den Ausführungen unter Gliederungspunkt C) der vorliegenden Entscheidungsgründe mangelt es für die wirksame Klageerhebung nicht nur an dem erforderlichen Beschluss des Werkausschusses. Die geänderte Klage wäre vielmehr auch deshalb unzulässig – womit eine Klageänderung nicht sachdienlich wäre – weil es dieser – entsprechend den Ausführungen unter Gliederungspunkt E) der vorliegenden Entscheidungsgründe – an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse mangelte.

56

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

57

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO.

Beschluss

58

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 279.633,80 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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