Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
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| | Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks L. Straße ..., FlSt.-Nr. ..., in Leonberg, Stadtteil Höfingen. Er wendet sich gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem westlich angrenzenden Grundstück L. Straße ..., FlSt.-Nr. .... |
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| | Für die Gemeinde Höfingen besteht ein seit dem 13.11.1940 durch den Landrat in Leonberg genehmigter Ortsbauplan, der durch Baulinienpläne von 1949 und 1950 im Bereich des Gewands „Röte“ erweitert wurde. Der Plan aus dem Jahr 1940 enthielt eine Zeichenerklärung, wonach - entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug der Bauordnung vom 10.05.1911 - es sich bei braun eingezeichnete Linien um genehmigte Baulinien und bei rot eingezeichneten Linien um projektierte Baulinien handelte. Außerdem waren die Flächen, die sich zwischen einer Baulinie und einer Straße befanden, grün markiert und mit dem Wort „Vorgarten“ bezeichnet. Rückwärtige, zwischen den überbaubaren Grundstücksflächen liegende Flächen waren hingegen blau markiert und mit dem Wort „Bauverbot“ bezeichnet. Sämtliche dieser Pläne erfassten die Grundstücke des Antragstellers und der Beigeladenen nicht. |
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| | Am 11.02.1954 stellte der Gemeinderat die Erweiterung des Ortsbauplanes „Röte“ im Gewand Ziegelsen fest. Von diesem Lageplan wurden erstmalig auch die Grundstücke des Antragstellers und der Beigeladenen erfasst. Dieser Lageplan enthielt mit Ausnahme der Hinweise, dass die gelb eingezeichneten Baulinien zur Aufhebung vorgesehen seien und es sich bei den blauen Eintragungen um Abänderungen handele, keine eigene abstrakte Zeichenerklärung. Für das Vorhabengrundstück setzte dieser Plan ausgehend von der straßenseitigen Baulinie eine Bebauungstiefe von 11 m fest. Die Fläche zwischen der straßenseitigen Baulinie und der Straße war - wie in dem Ortsbauplan aus dem Jahr 1940 - grün und die rückwärtige, zwischen den überbaubaren Grundstücksflächen liegende Fläche blau markiert. Eine Ortsbausatzung für die damalige Gemeinde Höfingen existierte nicht. |
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| | Zu dem Bebauungsplan für das Gebiet im Gewand Ziegelsen wurden vom Gemeinderat am 11.02.1954 auf der Grundlage der §§ 7 bis 9 des Aufbaugesetzes unter anderem Bauvorschriften zur Gestaltung der Dächer und der Zulässigkeit von Dachaufbauten, zu den Abständen und Nebengebäuden, zur Gebäudelänge und -höhe, zur Gestaltung sowie zur zulässigen Anzahl der Stockwerke erlassen. |
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| | Am 17.03.2020 beantragte die Beigeladene unter gleichzeitiger Befreiung von bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses und einen Wohnhausneubau mit Garage und Abstellraum auf ihrem Grundstück. |
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| | Der Antragsteller erhob im Rahmen der Angrenzerbenachrichtung folgende Einwendungen: Abweichend von § 2 Abs. 1 der Bauvorschriften betrage die Dachneigung des Vorhabens keine 48°, sondern lediglich 38° mit der Folge, dass der darunterliegende Baukörper wesentlich größer sei als dies nach § 2 der Bauvorschriften zulässig sei. Ferner seien Dachaufbauten nur zulässig, wenn sie die geschlossene Wirkung des Hauptdaches nicht beeinträchtigten. Sie dürften nicht auf den Hausgrund vorgesetzt werden und sollten von den Giebelkanten wenigstens 2 m Abstand halten. Die Gesamtlänge der Dachaufbauten solle nicht mehr als ein Drittel der Gebäudelänge und ihre Höhe nicht über 1,20 m Gesamthöhe betragen, bei einstöckigen Doppel- oder Reihenhäusern könne eine größere Länge zugelassen werden. Soweit dies aus dem Plan herausgemessen werden könne, habe die Gaube eine Breite von 2,10 m, die Traufhöhe betrage 3,34 m. Nach den Bauvorschriften dürfe die Gaube nicht bis auf den Hausgrund vorgesetzt werden. Außerdem überschreite das Vorhaben die Baulinie sowie die Baugrenze und rage in die Bauverbotszone. Darüber hinaus sei der Baukörper deutlich größer und höher als die Umgebungsbebauung und stelle sich als Fremdkörper dar. Bei dem Vorhaben sei das Maß der baulichen Nutzung wesentlich größer als das Maß der baulichen Nutzung der Umgebungsbebauung. Der Baukörper füge sich auch deshalb nicht ein, da er zur Straße hin schmäler sei als in der Tiefe des Grundstücks. Das Vorhaben habe erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung seines Grundstücks. Durch die Größe des Baukörpers werde die Besonnung und Belichtung seines Grundstücks deutlich verschlechtert. |
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| | Mit Bescheid vom 14.07.2020 erteilte die Antragsgegnerin gemäß § 52 LBO in Verbindung mit §§ 30 und 34 BauGB die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unter Erteilung folgender Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB: |
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| | - Von der im Bebauungsplan festgesetzten Traufhöhe: Traufhöhe Dachfläche Süden: Überschreitung um 2,50 m im Bereich des Zwerchhauses auf einer Länge von 3,13 m sowie Überschreitung der Gebäudehöhe von 4 m nach Auffüllung an der südöstlichen Gebäudeecke um ungefähr 0,40 m. |
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| | - Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Kniestockhöhe um 0,20 m. |
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| | - Anstelle der im Bebauungsplan festgesetzten Anzahl der Stockwerke Herstellung von zwei Stockwerken. |
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| | - Dachneigung von 38° anstatt 48°. |
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| | - Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Fläche durch Überschreitung der hinteren südlichen Baugrenze um 1,40 m auf einer Breite von 5,40 m sowie einer Überschreitung der vorderen (straßenseitigen) Baugrenze um 0,10 m. |
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| | - Ausführung der Dacheindeckung mit Betondachsteinen anstatt der im Bebauungsplan vorgeschriebenen Biberschwanzziegel oder Falzpfannen. |
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| | Die erhobenen Nachbareinwendungen wurden mit nachfolgenden Begründungen zurückgewiesen: Soweit die Einwendungen die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wie beispielsweise die Festsetzungen zur Dachneigung, zu Dachaufbauten oder Traufhöhen beträfen, hätten diese grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion, sondern dienten städtebaulichen Zielsetzungen. Die insoweit erteilten Befreiungen seien gemäß § 31 Abs. 2 BauGB städtebaulich vertretbar. Grundzüge der Planung seien nicht berührt. Die Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Es sei nicht ersichtlich, dass der Einwendende durch diese Befreiung in unzumutbarer Weise beeinträchtigt und das Gebot der Rücksichtnahme verletzt werde. Die Grundfläche des Baukörpers liege unter der Grundfläche der Wohngebäude auf den beiden westlich angrenzenden Baugrundstücken und halte die nach der Landesbauordnung erforderlichen Abstandsflächen ein. Zudem handele es sich um keinen Einwand gemäß § 55 LBO. In Bezug auf das Grundstück des Antragstellers sei keine Baugrenze, sondern ein durchlaufendes Baufenster mit einer gleichbleibenden überbaubaren Tiefe vorhanden (Ostseite). Aus baurechtlicher Sicht werde daher auf der Ostseite keine nachbarschützende Baugrenze überschritten. Die Überschreitung der Baugrenze nach Süden (Bauverbot) berühre ebenso keine nachbarschützenden Belange im Hinblick auf das Grundstück des Einwendenden. Die hintere Baugrenze entfalte lediglich zugunsten des frontal gegenüberliegenden Grundstückes eine eventuelle nachbarschützende Wirkung. Da diese Baugrenze nicht zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Antragstellers verlaufe, bestehe zweifelsfrei keine nachbarschützende Wirkung für das Grundstück des Antragstellers. Die Befreiungen von den (nicht nachbarschützenden) textlichen Festsetzungen führten zu keinem Baukörper, der nach seiner Art und seinem Maß der baulichen Nutzung einen Fremdkörper in der Umgebungsbebauung darstelle und gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Die Belange ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung normiere das landesbauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht. Bei Einhaltung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen nachbarschützenden Tiefe der Abstandsflächen scheide ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme regelmäßig aus. Die Annahme einer erdrückenden Wirkung sei nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Ein Verstoß sei ausgeschlossen, wenn sich ein Vorhaben nach seiner Art und seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise und nach seiner überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfüge. Einwendungen im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO erforderten die Bezeichnung des verletzten Rechtsguts und eine zumindest grobe Darlegung der im einzelnen befürchteten Beeinträchtigungen. Die - nicht näher erläuterte - Äußerung einer bloßen Mutmaßung, das Vorhaben könne bestimmten, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfenden Vorschriften nicht genügen, reiche deshalb nicht aus. |
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| | Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 04.08.2020, das am gleichen Tag per Fax bei der Antragsgegnerin einging, legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.07.2020 ein. Die Genehmigung des beabsichtigten Bauvorhabens sei nur durch die umfangreiche Befreiung von baurechtlichen Vorschriften möglich gewesen. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB könne, wenn die weiteren Voraussetzungen vorlägen, von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Die Würdigung nachbarlicher Interessen habe unabhängig davon zu erfolgen, ob diese Interessen sich auf nachbarschützende Vorschrift stützten oder nicht. Es lasse sich hinsichtlich der Entscheidungsbildung nicht feststellen, dass eine Würdigung nachbarlicher Interessen grundsätzlich vorgenommen worden sei. Die Entscheidung zu befreien, sei rechtsfehlerhaft, da nicht erkennbar sei, dass die Regeln, die zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden seien, angewendet worden seien. Der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sei zu entnehmen, dass von einer Überschreitung der hinteren südlichen Baugrenze nicht befreit werden könne. Weshalb dann dennoch befreit worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Aus dem Lageplan sei ersichtlich, dass im Vergleich zu den Grundstücken L. Straße ..., ..., ... und ... sowie den Gebäuden entlang der U. Straße ein deutlich größerer Baukörper geschaffen werden solle. Das Dachgeschoss sei als Vollgeschoss ausgebildet. Im Dachgeschoss entstehe eine Wohnfläche von 93,6 m², im Erdgeschoss von 88,74 m², insgesamt eine Wohnfläche von 182,34 m². Hinzu komme eine Nutzfläche von insgesamt 54,42 m². Die Größe des Baukörpers werde dadurch planerisch erreicht, indem - auch abweichend von § 2 des Bebauungsplans - die Dachneigung mit lediglich 38° ausgebildet werde, anstatt wie vorgesehen mit 48°, durch die Gestaltung der Gaube, der Länge des Baukörpers von 13 m in das Grundstück hinein und von 9,35 m straßenseitig. Dieser Baukörper weiche deutlich von der Umgebungsbebauung ab und füge sich in die Umgebungsbebauung auch nicht ein. Auch wenn keine Begründung zum Bebauungsplan vom 23.02.1954 vorliege, könne aus der Art der Regelung jedenfalls entnommen werden, dass Planungsziel die Errichtung von ein- bzw. eineinhalbstöckigen Wohnhäusern sei. Diese seien entlang der L. Straße zu erstellen, mit einem größeren Gartenanteil im rückwärtigen Bereich. Dieser Planungsintention stehe das beabsichtigte Bauvorhaben entgegen, was sich bereits in den zahlreichen Befreiungen zeige. Aus dem Bebauungsplan ergebe sich, dass die dort gewählte planerische Ausprägung auch nachbarschützenden Charakter haben sollte. Durch die Höhenbegrenzung der Gebäude, ihre vorgeschriebene Lage und die Anordnung des Baukörpers dahingehend, dass die längere Seite des Gebäudes entlang der Straße liegen solle, werde bei den vorgegebenen Grenzabständen sichergestellt, dass jedes Gebäude ausreichend belüftet und besonnt werden könne. Es werde nicht verkannt, dass die Abstandsflächen diese Funktion haben könnten. Dies schließe aber nicht aus, dass die Vorgaben in einem Bebauungsplan ebenfalls nachbarschützenden Charakter hätten, wenn sich ein entsprechender planerischer Wille feststellen lasse. Hiervon sei vorliegend auszugehen. Wie sich am Gebäudebestand sehen lasse, werde dann, wenn die Vorschriften des Bebauungsplans eingehalten und keine Befreiung erteilt werde, sichergestellt, dass jedes Gebäude über ausreichende Belichtung verfüge. Auch wenn die Abstandsflächen eingehalten würden, erfahre das Gebäude durch den beabsichtigten Neubau eine erhebliche Verschattung, da der Baukörper abweichend vom Bebauungsplan, deutlich weiter in das Grundstück hineinreiche. Gerade die Anordnung der Zahl der Vollgeschosse im vorliegenden Bebauungsplan habe drittschützenden Charakter. Der Planersteller habe nicht ohne Grund nur die Erstellung von ein- bis eineinhalbstöckigen Wohnhäusern angeordnet. Durch die Zahl der Vollgeschosse sowie der in Befreiung genehmigten Gaube werde das Nachbargrundstück erheblich benachteiligt, soweit Belichtung, Belüftung und Schutz der Aussicht tangiert seien. Der vorliegende Bebauungsplan sei kein qualifizierter Bebauungsplan. Soweit sich keine entsprechenden Regelungen im Bebauungsplan fänden, beurteile sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Das Baugebiet sei geprägt durch große Gartengrundstücke mit straßenseits erstellten Gebäuden, ähnlich einem Kleinsiedlungsgebiet gemäß § 2 BauNVO. Der geplante Baukörper füge sich in diesen Siedlungscharakter nicht ein. Gemäß § 15 BauNVO seien bauliche Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprächen. § 15 Abs. 1 BauNVO sei eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebotes. Der Antragsteller befürchte, dass sein Hausgrundstück durch wesentlich größere Baukörper im Wege der Veränderung des Gebietscharakters und bei weiterer Bebauung mit ähnlich großen Bauten eingezwängt werde. Die derzeitige Bebauung mit großen Gartengrundstücken gehe damit verloren, der Gebietscharakter werde deutlich verändert. |
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| | Mit einem weiteren Schreiben seines Bevollmächtigten vom 01.12.2020, das am 03.12.2020 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, hat der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs unter Hinweis auf die beginnenden Abbrucharbeiten am bestehenden Wohnhaus beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag wiederholt und ergänzend ausgeführt: Auch wenn zweifelhaft sein möge, ob einzelne Befreiungstatbestände nachbarschützenden Charakter hätten, führe die Vielzahl von Befreiungen dazu, dass ein massiver Baukörper mit erheblichen Beeinträchtigungen entstehe. |
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| | Die Antragsgegnerin ist dem Antrag unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags aus dem bisherigen Verfahren entgegengetreten. Ergänzend hat sie Folgendes ausgeführt: Die Gebäudehöhe sei nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht nachbarschützend. Die Festsetzung zur Gebäudehöhe nach dem Bebauungsplan Gewand Ziegelsen diene städtebaulichen Gründen. Die Festsetzungen unter § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Bauvorschriften regelten lediglich die hier nicht relevante Auffüllung des Grundstücks. Bei einer Auffüllung seien die Geländeverhältnisse des Nachbargrundstücks zu berücksichtigen. Auch die Anordnung der Dachneigung sei nicht nachbarschützend. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot komme bei diesen Höhenentwicklungen im Bereich von Wohngebäuden offensichtlich nicht in Betracht. Soweit beanstandet werde, dass von der nach § 11 der Bauvorschriften erlaubten Anzahl der Stockwerke befreit worden sei, komme einer solchen Festsetzung - wie bei Festsetzungen zu Vollgeschossen - keine nachbarschützende Funktion zu. Bei der Festsetzung über die Zahl der Vollgeschosse sei im Einzelfall anhand von konkreten Festsetzungen des Bebauungsplans und gegebenenfalls der Begründung zu prüfen, ob die Festsetzung nachbarschützend sei. Auch in diesem Zusammenhang sei darauf abzustellen, ob ein erkennbares Austauschverhältnis zwischen den Nachbarn bestehe, beispielsweise bei besonderen Hanglagen die Aussichtssicherung. In der Regel hätten diese Festsetzungen ohne besondere Umstände keinen nachbarschützenden Charakter. Eine nachbarschützende Funktion komme jedenfalls nicht zu Gunsten des östlich, seitlich angrenzenden Nachbarn in Betracht. Auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot scheide bei dieser Höhenentwicklung offensichtlich aus. Im Zusammenhang mit der Überschreitung der hinteren Baugrenze sei darauf hinzuweisen, dass auch bei den Gebäuden L. Straße ... und ... entsprechende Befreiungen im Hinblick auf die hintere Baugrenzen genehmigt worden seien. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass der vorgesehene Baukörper deutlich von der Umgebungsbebauung abweiche. Auch in diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bei diesen Größenverhältnissen der Wohnbebauung nicht in Betracht komme. |
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| | Die mit Beschluss vom 03.12.2020 zum Verfahren Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Akten der Antragsgegnerin Bezug genommen. |
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| | Der Antrag hat keinen Erfolg; er ist zwar zulässig, aber unbegründet. |
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| | Gemäß § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. In diesen Fällen kann der betroffene Nachbar - hier also der Antragsteller - gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO beim zuständigen Gericht die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung beantragen. |
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| | Dieser nicht fristgebundene Antrag ist begründet, wenn nach dem Ergebnis einer vom Gericht im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Beigeladenen überwiegt. Maßgeblich sind dabei die voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die das Gericht im Rahmen einer summarischen Prüfung beurteilt, sowie die gesetzgeberische Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB, wonach grundsätzlich von einem Vorrang des Vollzugsinteresses auszugehen ist. Dritte können eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung von Normen beruht, die dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist. Verletzt die angegriffene Baugenehmigung zumindest keine Nachbarrechte, bleibt der Antrag erfolglos. Verletzt hingegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nachbarschützende Vorschriften, überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse des antragstellenden Nachbarn. |
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| | Dies zugrunde gelegt, wird der Widerspruch des Antragstellers nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage anhand der Bauakten aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, da der Wider-spruch zwar zulässig, aber unbegründet ist. Die angegriffene Baugenehmigung vom 14.07.2020 verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften. |
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| | 1. Denn das Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften. |
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| | Soweit der Antragsteller hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung einen Widerspruch zu den Bauvorschriften rügt, stellen die der Beigeladenen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB insoweit erteilten Befreiungen keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften dar. |
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| | Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. |
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| | Die Verletzung eigener Rechte kann der Nachbar nur dann geltend machen, wenn Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von solchen baurechtlichen Vorschriften gewährt bzw. bei Erteilung einer Baugenehmigung rechtswidrig unterlassen werden, die nachbarschützenden Charakter haben. Im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB nur insofern nachbarschützend, als nachbarliche Interessen zu würdigen sind (Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 31 Rn. 44 f.). |
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| | Die in der streitgegenständlichen Baugenehmigung erteilten Befreiungen betreffen keine nachbarschützenden Vorschriften. |
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| | a) Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gehören grundsätzlich nicht zum Bestand der dem Ausgleich privater Interessen von Eigentümern in einem Plangebiet dienenden Regelungen. Sie sind, anders als etwa die Ausweisung bestimmter Baugebiete (Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung) nicht Teil des auf gegenseitiges „Dulden und Dürfen“ angelegten Austauschverhältnisses (baurechtliche und bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft) und daher nicht schon aus sich heraus nachbarschützend. Nach ihrem gesetzlichen Ziel, ihrem objektiven Sinngehalt und ihrer Funktion haben Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in erster Linie einen städtebaulichen Bezug. Sie dienen in der Regel nur öffentlichen Belangen, vornehmlich dem städtebaulichen Interesse an einer bestimmten Bebauungsdichte bzw. einer bestimmten Gestaltung des Ortsbildes und Straßenbildes. Den Gemeinden ist es freilich nicht versagt, solche Festsetzungen auch um eine drittschützende Zielrichtung anzureichern. Insoweit sind die Gemeinden im Grundsatz frei. Der Wille des Gemeinderats zu einer solchen (ausnahmsweisen) drittschützenden Zielrichtung muss sich, ebenso wie deren Reichweite, jedoch mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Textteil oder der Begründung des Bebauungsplans oder aus sonstigen verlautbarten Absichtsbekundungen (Gemeinderatsprotokolle etc.) ergeben. Gegebenenfalls sind für die Art und den Umfang des Drittschutzes auch Besonderheiten der konkreten Situation vor Ort (in einer Gesamtschau mit anderen Festsetzungen des Bebauungsplans) zu berücksichtigen. Lässt der Bebauungsplan eine Zweckbestimmung nicht oder nicht hinreichend deutlich erkennen, so kann von einer nachbarschützenden Wirkung nicht ausgegangen werden. Allein günstige Auswirkungen einer bestimmten Geschoßzahl oder Geschoßfläche auf die Grundstücksnachbarn reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes noch nicht aus (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.1995 - 3 S 3096/94 - juris Rn. 3). |
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| | Bei „altem Recht“ wie beispielsweise einer Ortsbausatzung besteht allerdings die Misslichkeit, dass deren Rechtsgrundlage, die Württembergische Bauordnung von 1910, keine Begründungspflicht vorsah und damit regelmäßig weder eine Begründung noch Planaufstellungsmaterialien verfügbar sind. Daher bleibt häufig nur die Auslegung der Gesamtkonzeption des Planes, ob diese dafür spricht, dass bestimmte Festsetzungen in ein wechselseitiges Austauschverhältnis eingebunden werden sollten. Das gilt auch für übergeleitetes Recht aus einer Zeit, in welcher das Institut des Nachbarschutzes noch nicht bekannt war (VG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 - 2 K 2945/19 - juris Rn. 72; vgl. BVerwG, Urteil vom 09.08.2018 - 4 C 7/17 - juris Rn. 14 ff. - sog. „Wannsee-Entscheidung“). |
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| | Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs haben die in dem vorliegenden Bebauungsplan einschließlich der dazugehörigen Bauvorschriften enthaltenen Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung - namentlich bezüglich der Gebäude- und Traufhöhe, bezüglich der Höhe des Kniestocks und bezüglich der Anzahl der zulässigen Geschosse - keine nachbarschützenden Wirkungen. |
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| | Zwar darf die Gebäudehöhe gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Bauvorschriften vom natürlichen Gelände bis zur Oberkante der Dachrinne gemessen bei einstöckigen Gebäuden einschließlich Kniestock höchstens 4,50 m betragen. Damit setzt § 5 Abs. 1 Satz 1 der Bauvorschriften grundsätzlich eine zulässige Traufhöhe fest. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Bauvorschriften ist das Gelände so weit aufzufüllen und die Auffüllung so zu verziehen, dass die endgültige Gebäudehöhe nirgends mehr als 4 m beträgt. Hierbei sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 der Bauvorschriften die Geländeverhältnisse der Nachbarn zu berücksichtigen. Lassen sich diese Maße in steilem Gelände nur schwer einhalten, so können gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 der Bauvorschriften von der Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall Abweichungen zugelassen werden. |
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| | Durch die in § 5 Abs. 1 Satz 4 der Bauvorschriften vorgesehene Möglichkeit zur Zulassung von Abweichungen, ergibt sich, dass die Vorgaben zur Gebäude- und Traufhöhe im Hinblick auf ein nachbarschaftliches Verhältnis nicht absolut gesetzt sind. Anhaltspunkte für eine - vom Regelfall abweichende - nachbarschützende Wirkung bestehen daher insoweit nicht. |
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| | Soweit § 11 der Bauvorschriften festsetzt, dass im gesamten Gelände mit Ausnahme nordwestlich der E. Straße grundsätzlich nur ein- bzw. eineinhalbstöckige Wohnhäuser gebaut werden dürfen, zeigt bereits die fehlende Festlegung hinsichtlich der ein- bzw. eineinhalbstöckigen Bauweise, dass dem Bauherrn ein gewisser Spielraum verbleibt, der wiederum gegen die Annahme eines strengen wechselseitigen Austauschverhältnisses spricht. Außerdem zeigt die Verwendung des Wortes „grundsätzlich“, dass hier Abweichungen vom Grundsatz nicht ausgeschlossen sind. |
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| | Im Hinblick auf die bereits in den genannten Bauvorschriften angelegten Abweichungsmöglichkeiten kommt auch der Festsetzung in § 5 Abs. 2 der Bauvorschriften hinsichtlich der Kniestockhöhe keine drittschützende Wirkung zu. Denn diese Abweichungsmöglichkeiten können sich auf die tatsächliche Höhe des Gebäudes in einem solchen Ausmaß auswirken, dass sich alleine aus der Höhe des Kniestocks kein Nachbarschutz ableiten lässt. |
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| | b) Soweit der Antragsteller die Überschreitung der straßenseitigen Baulinie und das Hineinragen in die rückwärtige Bauverbotszone rügt, werden durch die Erteilung der entsprechenden Befreiungen ebenfalls keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt. Es kann dahinstehen, ob es sich - wie von der Antragsgegnerin in der streitgegenständlichen Baugenehmigung angenommen - sowohl bei der straßenseitigen als auch bei der rückwärtigen Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche um Baugrenzen handelt, oder ob es sich bei der straßenseitigen Begrenzung um eine Baulinie und bei der rückwärtigen Begrenzung um eine Baugrenze handelt. Straßenseitige Baugrenzen und Baulinien haben regelmäßig nur die Funktion, die Anordnung der Gebäude zur Straße aus städtebaulichen Gründen zu gestalten, und haben daher grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung. Seitlichen und hinteren Baugrenzen oder Baulinien kommt dagegen regelmäßig nachbarschützende Wirkung zu, die sich allerdings grundsätzlich auf die ihr rechtwinkelig vorgelagerte Grundstücksfläche beschränkt (Rieger, aaO, § 30 Rn. 47). |
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| | Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs scheidet auch unter diesem Gesichtspunkt eine Verletzung der Rechte des Antragstellers durch die Erteilung der Befreiung aus, denn sowohl die straßenseitige als auch die rückwärtige - nach Süden - weisende Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche entfalten keine nachbarschützende Wirkung zugunsten des östlich angrenzenden Antragstellers. Zu der Seite des Antragstellers weist der Bebauungsplan hingegen keine Baulinie oder -grenze aus, sondern enthält - worauf die Antragsgegnerin in der Baugenehmigung zu recht hingewiesen hat - ein durchlaufendes Baufenster. |
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| | 2. Das Vorhaben der Beigeladenen, das die nach §§ 5 und 6 LBO einzuhaltenden Abstandsflächen wahrt, verstößt auch nicht gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften. |
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| | a) Soweit der Antragsteller mit Blick auf die grundsätzlich festgesetzte Dachneigung einen Widerspruch zu § 2 Abs. 1 der Bauvorschriften rügt, stellt die der Beigeladenen erteilte Befreiung keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften dar. |
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| | Danach kann von den Vorschriften in den §§ 4 bis 39 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes eine Befreiung erteilt werden kann, wenn 1. Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern oder 2. die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. |
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| | Zwar sind die Regelungen zur zulässigen Dachneigung vorliegend weder in den §§ 4 bis 39 LBO noch in einer auf Grund der Landesbauordnung erlassenen Vorschrift, insbesondere nicht in einer gemäß § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschrift enthalten, sondern in den auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 des Aufbaugesetzes erlassenen Bauvorschriften. |
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| | § 56 Abs. 5 LBO erfasst jedoch auch die älteren örtlichen Bauvorschriften, die auf der Grundlage der §§ 7 bis 9 des Aufbaugesetzes erlassen worden sind (vgl. Gassner in Spannowsky/Uechtritz, Bauordnungsrecht Baden-Württemberg - 16. Edition - Stand: 01.01.2021, § 56 Rn. 8). |
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| | Die Aufnahme von örtlichen Bauvorschriften in einen Bebauungsplan lässt deren Charakter als Normen des Bauordnungsrechts unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1995 - 4 C 3/94 - juris Rn. 21). Die Zulässigkeit von Ausnahmen und Befreiungen von solchen Vorschriften richtet sich daher im Grundsatz nach den entsprechenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 22.08.2005 - 12 K 2364/05 - juris Rn. 10). Nach der Rechtsprechung finden die Vorschriften des Baugesetzbuches nur dann Anwendung, wenn die Länder eine § 9 Abs. 4 BauGB entsprechende Regelung getroffen haben. Eine solche Regelung hat der Landesgesetzgeber jedoch erst mit dem Gesetz vom 21.06.1977 getroffen (vgl. § 111 Abs. 6 Satz 2 LBO 1977) und mit Wirkung zum 09.09.1995 abgeschafft (vgl. § 74 Abs. 7 Satz 1 LBO). Was die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen örtlichen Bauvorschriften betrifft, ist die Zulässigkeit von Ausnahmen und Befreiungen deshalb nicht nach § 31 BauGB, sondern nach § 56 LBO zu beurteilen (VG Stuttgart, Beschluss vom 22.08.2005 - 12 K 2364/05 - juris Rn. 10). Entsprechendes trifft auch auf die vor dem Inkrafttreten der Landesbauordnung erlassen Bauvorschriften zu. |
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| | Die falsche Bezeichnung der Grundlage für die erteilten Befreiungen wirkt sich vorliegend nicht aus, denn unabhängig davon, ob die Befreiung auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 BauGB oder § 56 Abs. 5 LBO erteilt worden ist, liegt in der Befreiung keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften, weil die im Hinblick auf den Nachbarschutz anzulegenden Maßstäbe vergleichbar sind (VG Freiburg, Beschluss vom 09.01.2019 - 5 K 6358/18 - juris Rn. 7). Bei beiden Vorschriften kann der Nachbar die Verletzung eigener Rechte nur dann geltend machen, wenn Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von solchen baurechtlichen Vorschriften gewährt bzw. bei Erteilung einer Baugenehmigung rechtswidrig unterlassen werden, die nachbarschützenden Charakter haben (vgl. zu § 31 BauGB: Rieger, aaO, § 31 Rn. 44 f.; zu § 56 LBO: Gassner, aaO, § 56 Rn. 84; Sauter in ders., Landesbauordnung Baden-Württemberg, § 56 Rn. 66). Im Übrigen sind § 31 Abs. 2 BauGB und § 56 Abs. 5 LBO nur insofern nachbarschützend, als nachbarliche Interessen zu würdigen sind (vgl. Gassner, aaO, § 56 Rn. 85; Rieger, aaO, § 31 Rn. 44). |
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| | Die in § 2 Abs. 1 der Bauvorschrift enthaltene Festsetzung hinsichtlich der Dachneigung hat keinen nachbarschützenden Charakter. Örtliche Bauvorschriften dienen grundsätzlich nur dem öffentlichen Interesse - insbesondere der Durchsetzung gestalterischer Ziele der Gemeinde - und räumen dem Nachbarn grundsätzlich keine subjektiv-öffentlichen Abwehrrechte ein. Nachbarschutz vermag eine örtliche Bauvorschrift nur zu vermitteln, wenn die Gemeinde der Festsetzung erkennbar eine entsprechende Wirkung geben wollte (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.09.2018 - 5 S 272/18 - juris Rn. 41). Dies ist vorliegend bereits nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 der Bauvorschrift zu verneinen. Denn danach soll die Dachneigung etwa 48° betragen. Aus der Verwendung der Wörter „etwa“ und „soll“ wird deutlich, dass der Plangeber keine strikte Einhaltung dieser Vorschriften für erforderlich gehalten hat. |
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| | b) Auch hinsichtlich der in § 6 der Bauvorschriften festgesetzten Dacheindeckung ist nicht erkennbar - und vom Antragsteller auch nicht vorgetragen - inwieweit diese Vorschrift nachbarschützende Wirkung entfalten und demnach eine Befreiung davon seine Rechte verletzen sollte. |
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| | 3. Das Vorhaben verletzt schließlich auch nicht das Rücksichtnahmegebot, das sich vorliegend sowohl aus dem in § 34 Abs. 1 Satz1 BauGB enthaltenden Gebot des Einfügens als auch aus der Würdigung nachbarlicher Belange bei der Entscheidung über die Erteilung der Befreiungen von nicht nachbarschützenden Vorschriften als auch aus § 15 BauNVO ableiten lässt. |
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| | Grundsätzlich vermittelt das Gebot der Rücksichtnahme nur insoweit Nachbarschutz, als „in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter“ Rücksicht zu nehmen ist. Dies ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile - zu beurteilen. |
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| | Gemessen an diesen Maßstäben liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. |
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| | a) Das Gebot der Rücksichtnahme ist insbesondere nicht insoweit verletzt, als dass nachbarliche Interessen im Rahmen der Befreiungsentscheidungen nach § 31 Abs. 2 BauGB oder § 56 Abs. 5 LBO zu würdigen sind. Wenn die Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Norm erteilt wird, kann sich der Nachbar nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Befreiung rechtswidrig ist, weil kein Befreiungsgrund vorliegt, die Befreiung nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar oder die Befreiung allgemein ermessensfehlerhaft ist. Sein Rechtsbehelf hat nur dann Erfolg, wenn die Befreiung für ihn zu unzumutbaren Nachteilen führt. Ob die Interessen des Nachbarn hinreichend berücksichtigt worden sind, bestimmt sich nach den für das Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätzen (vgl. Gassner, aaO, § 56 Rn. 85; Rieger, aaO, § 31 Rn. 44). |
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| | Der Antragsgegner hat sich in der streitgegenständlichen Baugenehmigung mit den Einwendungen des Antragstellers ausführlich auseinandergesetzt. Dieser hat - abgesehen von der Darlegung der einzelnen Widersprüche des Vorhabens zu den Bauvorschriften - im Wesentlichen geltend gemacht, dass durch das Vorhaben die Besonnung und Belichtung seines Grundstücks deutlich verschlechtert und seine Aussicht tangiert seien. Außerdem befürchte er, dass sein Grundstück durch wesentlich größere Baukörper im Wege der Veränderung des Gebietscharakters und bei weiterer Bebauung mit ähnlich großen Bauten eingezwängt werde. |
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| | Die landesrechtlichen Abstandsflächen zielen im Interesse der Wahrung sozial verträglicher Verhältnisse nicht zuletzt darauf ab, eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Gebäude- und von sonstigen Teilen des Nachbargrundstücks sicherzustellen. Der Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr setzt, kann unter diesem Blickwinkel grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des Abstandsflächenrechts hinausgeht. Denn die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften stellen insoweit ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar (BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9). |
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| | Von dem streitgegenständlichen Vorhaben geht schließlich - auch unter Berücksichtigung der Vielzahl der erteilten Befreiungen - keine erdrückende Wirkung aus. |
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| | Eine solche Wirkung ist von der Rechtsprechung nur bei besonders gelagerten Fällen angenommen worden, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Bau-masse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Eine erdrückende Wirkung liegt danach nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung geändert werden. Vielmehr muss von dem Vorhaben aufgrund der Massivität und Lage eine qualifizierte handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2018 - 5 S 2130/17 - juris Rn. 38). Bezugspunkt der Beurteilung ist nicht der beschränkte Ausblick durch Fenster einzelner Räumlichkeiten, vielmehr ist das gesamte Grundstück, welches planungs- und bauordnungsrechtlich als das Wohngrundstück anzusehen ist, in die Betrachtung einzubeziehen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.05.2002 - 7 B 558/02 - juris Rn. 12). Die Rechtsprechung bejaht die erdrückende Wirkung eines Vorhabens erst bei gravierenden Höhen- oder Breitenunterschieden auf den jeweiligen Nachbargrundstücken, so etwa bei einem Haus von zwölf Geschossen neben einem zweigeschossigen Einfamilienhaus in einer Entfernung von 15 bis 23 m (BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1/78 - juris Rn. 38). |
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| | Gemessen an diesen Maßstäben bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine erdrückende Wirkung. |
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| | b) Soweit der Antragsteller vorbringt, das Baugebiet sei durch große Gartengrundstücke mit straßenseits erstellten Gebäuden ähnlich einem Kleinsiedlungsgebiet gemäß § 2 BauNVO geprägt, und gegen diese Prägung verstoße das Vorhaben der Beigeladenen, führt dieses Vorbringen ebenfalls nicht zu der Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme. |
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| | Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. |
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| | Vorliegend widerspricht das Vorhaben seiner Art nach weder den Vorgaben des Bebauungsplanes noch der Umgebungsbebauung. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Bauvorschriften setzt die Errichtung von Wohngebäuden fest. Insoweit entspricht das Vorhaben der Beigeladenen den Festsetzungen. |
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| | Abweichend von der Auffassung des Antragstellers ist das Baugebiet auch nicht mit einem Kleinsiedlungsgebiet im Sinne des § 2 BauNVO vergleichbar. Erforderlich für die Annahme eines Kleinsiedlungsgebietes ist nicht nur das Vorhandensein von Wohnstellen, sondern, um die einkommensergänzende Selbstversorgung zu gewährleisten, das Vorhalten einer ausreichend großen Gartenbaufläche. Diese „Landzulage“ wird von der herrschenden Meinung mit einer Fläche von 600 bis 800 m2 beziffert (Vietmeier in Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl., § 2 Rn. 10 und 16). Das in dieser Hinsicht den durchschnittlichen Verhältnissen der Umgebungsbebauung entsprechende Grundstück der Beigeladenen ist hingegen bloß 465 m2 groß. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren aus Gründen der Billigkeit nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese weder einen eigenen Antrag gestellt und damit ein eigenes Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingegangen ist noch das Verfahren durch ihren Vortrag gefördert hat. |
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| | Der Streitwert war gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 festzusetzen. Danach ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500 EUR und 15.000 EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Daraus folgt nach der Rechtsprechung, dass bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder (kleineres) Mehrfamilienhaus im Hauptsacheverfahren - sofern sich aus dem Vortrag der Beteiligten zum Streitwert keine abweichenden Anhaltspunkte ergeben - ein Streitwert von 10.000 EUR festzusetzen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.08.2014 - 3 S 1004/14 - juris Rn. 10; Beschluss vom 13.08.2014 - 8 S 979/14 - juris Rn. 6). Da die Beteiligten nichts Abweichendes vorgetragen haben erachtet die Kammer in Anwendung dieser Grundsätze einen Streitwert von 10.000 EUR als angemessen, der vorliegend gemäß Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichts-barkeit 2013 nicht zu halbieren war, da das Verfahren die Errichtung eines Bauvorhabens betrifft und damit das Hauptsacheverfahren regelmäßig faktisch vorweg nimmt. |
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