Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kann die Abkürzung „gGmbH“ lauten.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
GmbHG § 4 Firma
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Referenzen
- GmbHG § 22 Haftung der Rechtsvorgänger 1x
- GmbHG § 51 Form der Einberufung 1x
- GmbHG § 52 Aufsichtsrat 1x
- GmbHG § 53 Form der Satzungsänderung 1x
- GmbHG § 54 Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung 1x
- GmbHG § 55 Erhöhung des Stammkapitals 1x
- GmbHG § 56 Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen 1x
- GmbHG § 57 Anmeldung der Erhöhung 1x
- GmbHG § 58 Herabsetzung des Stammkapitals 1x
- GmbHG § 59 (weggefallen) 1x
- GmbHG § 60 Auflösungsgründe 1x
- GmbHG § 61 Auflösung durch Urteil 1x
- GmbHG § 62 Auflösung durch eine Verwaltungsbehörde 1x
- GmbHG § 63 (weggefallen) 1x
- GmbHG § 64 (weggefallen) 1x
- GmbHG § 65 Anmeldung und Eintragung der Auflösung 1x
- GmbHG § 66 Liquidatoren 1x
- GmbHG § 67 Anmeldung der Liquidatoren 1x
- GmbHG § 68 Zeichnung der Liquidatoren 1x