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StVollzG § 50 Haftkostenbeitrag

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat (§ 464a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) erhebt die Vollzugsanstalt von dem Gefangenen einen Haftkostenbeitrag. Ein Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Gefangene

1.
Bezüge nach diesem Gesetz erhält oder
2.
ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann oder
3.
nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist.
Hat der Gefangene, der ohne sein Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat nicht arbeiten kann oder nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist, auf diese Zeit entfallende Einkünfte, so hat er den Haftkostenbeitrag für diese Zeit bis zur Höhe der auf sie entfallenden Einkünfte zu entrichten. Dem Gefangenen muss ein Betrag verbleiben, der dem mittleren Arbeitsentgelt in den Vollzugsanstalten des Landes entspricht. Von der Geltendmachung des Anspruchs ist abzusehen, soweit dies notwendig ist, um die Wiedereingliederung des Gefangenen in die Gemeinschaft nicht zu gefährden.

(2) Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt den Durchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sachbezüge, jeweils getrennt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und für das Gebiet, in dem das Strafvollzugsgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, fest und macht ihn im Bundesanzeiger bekannt. Bei Selbstverpflegung entfallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. Für den Wert der Unterkunft ist die festgesetzte Belegungsfähigkeit maßgebend. Der Haftkostenbeitrag darf auch von dem unpfändbaren Teil der Bezüge, nicht aber zu Lasten des Hausgeldes und der Ansprüche unterhaltsberechtigter Angehöriger angesetzt werden.

(3) Im Land Berlin gilt einheitlich der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Durchschnittsbetrag.

(4) Die Selbstbeschäftigung (§ 39 Abs. 2) kann davon abhängig gemacht werden, dass der Gefangene einen Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Absatz 2 genannten Satzes monatlich im Voraus entrichtet.

(5) Für die Erhebung des Haftkostenbeitrages können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Auch in diesem Fall ist der Haftkostenbeitrag eine Justizverwaltungsabgabe; auf das gerichtliche Verfahren finden die §§ 109 bis 121 entsprechende Anwendung.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Sozialgericht Gelsenkirchen - S 39 R 451/23
19. September 2025
S 39 R 451/23 19. September 2025
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 16/24 Vollz
16. April 2024
2 Ws 16/24 Vollz 16. April 2024
Beschluss vom Kammergericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 148/24 Vollz
23. Januar 2024
2 Ws 148/24 Vollz 23. Januar 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 201 AR 111/22
16. November 2022
201 AR 111/22 16. November 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 128/20
15. Dezember 2020
8 A 128/20 15. Dezember 2020
Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - 1 Ws 196/17
23. August 2019
1 Ws 196/17 23. August 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (3. Strafsenat) - 3 Ws 559/17 (StrVollz)
7. Dezember 2017
3 Ws 559/17 (StrVollz) 7. Dezember 2017
Beschluss vom Kammergericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 99/17 Vollz
17. November 2017
2 Ws 99/17 Vollz 17. November 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 Ws 140/17
29. April 2017
2 Ws 140/17 29. April 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz(Ws) 298/16
22. September 2016
1 Vollz(Ws) 298/16 22. September 2016