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Streitig ist, ob die Gehaltszahlungen, die der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH im Streitjahr von der Klägerin (Klin) bezogen hat, den Gewinn der Klin mindern.
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Die Klin ist eine GmbH & Co. KG. Sie wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 14. November 1975 gegründet (Bl. 14 Sonderakten -X- GmbH u. Co. KG). Gegenstand des Unternehmens ist das Betreiben einer Werkzeug- und Maschinenfabrik, insbesondere die Fertigung von Präzisionswerkzeugen und Maschinen. Das Unternehmen wird auf dem Grundstück ... in... betrieben, das im Eigentum der Klin steht. Persönlich haftende Gesellschafterin der Klin ist die ebenfalls am 14. November 1975 gegründete -Y- GmbH (im Folgenden: Komplementär-GmbH) mit Sitz in ... (Bl. 12 Sonderakten -Y- Beteiligungsgesellschaft GmbH). Am Stammkapital der Komplementär-GmbH waren im Streitjahr ihre beiden jeweils alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer -A- und dessen Tochter -B- zu je 50 v.H. beteiligt. Kommanditistin der Klin war die gleichfalls am 14. November 1975 gegründete Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft -Z- (im Folgenden: Kommanditisten-GmbH) mit Sitz in ... (Bl. 13 Sonderakten Verwaltungs- u. Beteiligungsgesellschaft -Z-). Ihr Stammkapital wurde im Streitjahr zu je 50 v.H. von -F-, der Ehefrau des -A-, und -C- gehalten. Alleinige Geschäftsführerin der Kommanditisten-GmbH war im Streitjahr -F-.
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Nach § 3 II des Gesellschaftsvertrags der Klin (im Folgenden: KG-Vertrag) hatten persönlich haftende Gesellschafter keine Kapitaleinlage in die Gesellschaft (Klin) einzubringen, während die Kommanditisten-GmbH - neben der im Folgenden dargestellten stillen Beteiligung der Kommanditisten-GmbH an der Klin - sich mit einer Stammeinlage von 1.000 DM an der Klin beteiligte. Nach § 3 III des KG-Vertrags sollte das weitere Betriebskapital durch die Aufnahme von stillen Gesellschaftern und von Darlehen beschafft werden.
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Nach § 5 I des KG-Vertrags sind die jeweils persönlich haftenden Gesellschafter allein zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet. Sie können Dritte zur Geschäftsführung bevollmächtigten und Angestellte einstellen und entlassen.
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| Nach § 5 II des KG-Vertrags ist zu folgenden Maßnahmen der |
| Geschäftsführung die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich: |
| 1) Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, |
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| 2) Aufnahme von Darlehn und Krediten, |
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| 3) Abschluss von Dienstverträgen, in denen ein monatliches Bruttogehalt von |
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| mehr als DM 5.000,- vereinbart wird, |
| 4) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, bei denen ein Mietzins |
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| von mehr als DM 3.000,- monatlich vereinbart wird, |
| 5) Übernahme von Bürgschaften und Schuldübernahmen, |
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| 6) Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die im Einzelfall den |
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| Betrag von DM 15.000,-- übersteigen, |
| 7) Abschluss von Verträgen, durch die die Gesellschaft mit einer |
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| 5.000,- DM im Einzelfall übersteigenden Zahlungsverpflichtung belastet wird, |
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| 8) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und Bestellung von |
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| Hypotheken, Grundschulden und grundstücksgleichen Rechten, |
| 9) Das Betreiben sonstiger Geschäfte, die erkennbar über den Rahmen |
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| der normalen Geschäfte hinausgehen. |
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Über das Abstimmungsverfahren in der Gesellschafterversammlung der Klin wurde
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im KG-Vertrag keine Regelung getroffen.
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| § 12 des KG-Vertrags enthält über die Auseinandersetzung der |
| Gesellschaft die folgende Regelung: |
| I. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist der Betrag seines |
| Kapital-Kontos unter Verrechnung der Salden seiner Verrechnungs-, |
| Darlehns- oder Privatkonten zum Buchwert in sechs halbjährlichen |
| Raten auszuzahlen. Die erste Rate ist 9 Monate nach seinem |
| Ausscheiden fällig. |
| Soweit Erben an die Stelle eines ausscheidenden Gesellschafters |
| treten, werden die Anteile des Erblassers durch den oder die Erben |
| übernommen, und eine Auseinandersetzung kommt nicht zum Zuge. |
| II. Die Regelung des Abs. 1 gilt auch für Kommanditisten, die |
| natürliche Personen sind, wenn auf Grund einer Kündigung dieses |
| Kommanditisten die Gesellschaft mit einem anderen Gesellschafter |
| fortgesetzt wird. Das gleiche gilt für Kapitalgesellschaften. |
| III. Im Falle der Kündigung eines Kommanditisten durch den |
| persönlich haftenden Gesellschafter ist eine Auseinandersetzungsbilanz |
| bezogen auf das Ende des Geschäftsjahres nach den Bestimmungen |
| des Bewertungsgesetzes für die Feststellung des gewerblichen |
| Betriebsvermögens aufzustellen. Das auf diese Weise ermittelte |
| Auseinandersetzungsguthaben ist in sechs halbjährlich fälligen |
| Raten auszuzahlen. Die erste Rate ist neun Monate nach dem |
| Ausscheiden fällig. |
| IV. Wird die Gesellschaft liquidiert, so soll das Unternehmen nach |
| Möglichkeit im ganzen veräußert werden. Der nach der Liquidation |
| verbleibende Reinerlös ist wie folgt zu verteilen: |
| 1) Die zum Zeitpunkt der Liquidation nicht mit einer Festeinlage |
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| beteiligten persönlich haftenden Gesellschafter erhalten 20 % der |
| Erlöse, die bei der Veräußerung des Betriebes durch Realisierung |
| der stillen Reserven und des Firmenwerts erzielt werden. |
| 2) Der Rest ist entsprechend den erbrachten Festeinlagen zuzüglich |
|
| der sonstigen Kapitalguthaben zu verteilen. Dem Liquidator oder den |
| Liquidatoren bleibt es vorbehalten, eine andere Regelung zu beschließen. |
| V. Die Regelung des Abs. 3 gilt nicht, wenn ein persönlich haftender |
| Gesellschafter die Gesellschaft kündigt und die Gesellschaft nicht |
| aufgelöst wird. Diesem Gesellschafter steht keine Abfindung zu. |
| Jedoch sind die für ihn bestehenden Salden von Kapital-, Darlehns-, |
| Verrechnungs- oder Privatkonten abzuwickeln. |
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| § 14 des KG-Vertrags enthält hinsichtlich der Verteilung von |
| Gewinnen und Verlusten der Klin die folgende Regelung: |
| I. Eine als Kapitalgesellschaft beteiligte Komplementärin ist nicht |
| am Verlust beteiligt und erhält einen Vorweggewinn in Höhe von 0,1 % |
| des auf volle tausend DM abgerundeten wirtschaftlichen Umsatzes. |
| Hilfsumsätze werden dabei nicht berücksichtigt. Der Vorweggewinn |
| beträgt mindestens 1.800,- DM und höchstens 2.500,- DM. |
| Verrechnungskonten dieser Kapitalgesellschaft sind als |
| Darlehenskonten zu führen, deren Durchschnittssalden jährlich mit 6 |
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% im Debet oder
Kredet
zu verzinsen sind.
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| II. Unabhängig vom Gewinn oder Verlust werden nach Abzug des |
| Vorweggewinns 6 % Zinsen über das Gewinn- und |
| Verlustverrechnungskonto verrechnet - |
| a) für die vereinbarten festen Einlagekonten der beteiligten |
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Mitunternehmer und stillen Gesellschafter
Kredetzinsen,
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| b) für noch nicht erbrachtes Festkapital Debetzinsen nach dem Saldo |
| zu Beginn des Geschäftsjahres, |
| c) für die Einlagen und Entnahmen der Mitunternehmer und stillen |
| Gesellschafter auf Verrechnungskonten oder Privatkonten entweder |
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Debet- oder
Kredetzinsen
, berechnet aus der Summierung der zwölf
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| Monatsendsalden, geteilt durch zwölf. Dabei werden Zuweisungen von |
| Gewinn- oder Verlust des laufenden Jahres zum Ende des |
| Geschäftsjahres zinsmäßig erst im Folgegeschäftsjahr berücksichtigt. |
| Für Verlustzuweisungen, die durch künftige Gewinne wieder |
| auszugleichen sind und welche auf gesonderten Konten auszuweisen |
| sind, werden keine Zinsen verrechnet. |
| III. Für Einlagen von Mitunternehmern, die den Betrag der |
| vereinbarten Festeinlage überschreiten, wird nach dem wie zu II c) |
| festgestellten Durchschnittssaldo ein Zins von 6 % als Gewinn |
| verrechnet. Einlagen typischer stiller Gesellschafter, die bei |
| erbrachter Festeinlage über die Höhe dieser Festeinlage hinausgehen, |
| sind als Darlehn zu behandeln. Der Durchschnittssaldo ist mit 6 % zu |
| verzinsen. Es handelt sich hier also nicht um Gewinn aus stiller Beteiligung. |
| IV. Der dann noch verbleibende vorläufige Gewinn oder Verlust wird |
| entsprechend den Anteilen der vereinbarten Festeinlagen verteilt, |
| wenn nicht im Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft |
| etwas anderes vereinbart ist. Soweit minderjährige stille |
| Gesellschafter laut Vertrag nicht am Verlust beteiligt sind, werden |
| solche Verluste nach den Anteilen der vereinbarten Festeinlagen der |
| übrigen Beteiligten verrechnet. |
| V. Die Gesellschafterversammlung hat das Recht, mit einfacher |
| Mehrheit eine anderweitige Gewinn- und Verlustbeteiligung zu |
| beschließen, soweit wichtige Gründe vorliegen und gegebenenfalls der |
| Bestand der Gesellschaft dadurch gefährdet ist, daß eine der |
| beteiligten Kapitalgesellschaften in finanzielle Schwierigkeiten gerät. |
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Ebenfalls am 14. November 1975 schlossen die Klin und die Kommanditisten-GmbH einen Gründungsvertrag über eine - von ihnen so bezeichnete - "atypisch stille Gesellschaft" (Bl. 50 Sonderakten -X- GmbH u. Co. KG), wonach sich die Kommanditisten-GmbH an der Klin beteiligte. Nach § 1 dieses Vertrags ist die stille Gesellschafterin, d.h. die Kommanditisten-GmbH, für den Fall der Liquidation der Klin am Liquidationsreinerlös entsprechend ihrem Festkapitalschlüssel beteiligt. Das gleiche gilt, soweit die Liquidation ein negatives Ergebnis hat. In diesem Fall reicht die Verlustübernahme der stillen Gesellschafterin jedoch nur bis zur Höhe des vereinbarten und eingezahlten Festkapitals, abzüglich etwaiger Verlustvorträge.
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Nach § 2 des Vertrages verpflichtete sich die stille Gesellschafterin zur Erbringung einer Festeinlage von 570.000 DM. § 4 des Vertrages enthält die folgende Regelung über die Gewinn- und Verlustverteilung:
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| "Die Gewinn- und Verlustbeteiligung an der Kommanditgesellschaft wird |
| unter Berücksichtigung der bestehenden stillen Gesellschaften mit |
| Einverständnis aller Gesellschafter der Kommanditgesellschaft wie folgt geregelt: |
| a) Nach Zuweisung des Vorabgewinnes der persönlich haftenden |
| Gesellschafter sind allen Kapitalgebern, die entweder Mitunternehmer |
| oder stille Gesellschafter sind, 6 % jährlicher Zinsen ihrer festen |
| Kapital- oder Einlagekonten zu verrechnen, abzüglich 6 % jährlicher |
| Zins für nicht erbrachtes Festkapital. |
| b) Das gleiche gilt bei Einlagen und Entnahmen, die auf Privat oder |
| sonstigen Verrechnungskonten gebucht sind. |
| Einlagen stiller Gesellschafter, die die einbezahlten Festeinlagen |
| überschreiten, sind nicht gewinnberechtigt, aber als Darlehn mit den |
| obigen Zinssätzen zu verzinsen, wobei der Jahresdurchschnittssaldo |
| die Grundlage für die Verzinsung bildet. Diese Durchschnittssalden |
| werden errechnet aus der Summierung der Monatsendsalden, geteilt |
| durch die Anzahl der Monate des Geschäftsjahres oder eines etwaigen |
| Rumpfgeschäftsjahres. Verlustvorträge fallen nicht unter diese |
| Verzinsungsvorschriften, desgleichen nicht die Gewinnzuweisungen des |
| laufenden Geschäftsjahres". |
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§ 5 des Vertrages über die "atypische stille Gesellschaft" zwischen der Klin und der Kommanditisten-GmbH hat den folgenden Wortlaut:
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Beginn und Dauer der Gesellschaft:
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Die Gesellschaft beginnt mit dem 1. Januar 1976. Sie ist für die Dauer von drei Jahren fest abgeschlossen. Danach kann jeder Beteiligte die stille Gesellschaft mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmalig zum Ende des Drittjahres kündigen. Kündigt ein stiller Gesellschafter, so erhält er sein buchmäßiges Kapital (Festeinlage saldiert mit den Salden seiner Verrechnungskonten und seines etwaigen Verlustvortragskontos) in sechs Halbjahresraten ausbezahlt, wobei die erste Rate sechs Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres fällig ist, mit welchem die Kündigung wirksam geworden ist und soweit nicht durch solche kurze Rückzahlungsfrist die Liquidität oder der Bestand der Kommanditgesellschaft gefährdet wird. Bis zur Endrückzahlung des vorgenannten Kapitals ist dem ausgeschiedenen stillen Gesellschafter sein Auseinandersetzungsguthaben mit 6 % jährlich zu verzinsen, und zwar nach dem Saldo zu Beginn eines jeden Jahres. Diese Zinsen sind halbjährlich zusammen mit den Tilgungsraten fällig und zu bezahlen.
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Kündigt die Kommanditgesellschaft das stille Gesellschaftsverhältnis, so ist das buchmäßige Kapital, festgestellt wie vorstehend, in einer Summe dem gekündigten stillen Gesellschafter zu zahlen, spätestens neun Monate nach dem Wirksamwerden des Ausscheidens fällig. Das Auseinandersetzungsguthaben ist bis zur endgültigen Tilgung in diesem Fall mit 10 % jährlich zu verzinsen, nach dem Saldo zu Beginn eines jeden Jahres.
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Überschreiten zum Zeitpunkt des Ausscheidens die Verlustvorträge des stillen Gesellschafters den Betrag seiner Festeinlagen, so hat der ausscheidende stille Gesellschafter nur Anspruch auf Ausgleich der Salden seiner übrigen Verrechnungskonten. Im Falle eines Negativsaldos hat der ausscheidende stille Gesellschafter diesen unverzüglich auszugleichen.
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| § 6 des Vertrags über die "atypisch stille Gesellschaft" zwischen |
| der Klin und der Kommanditisten-GmbH enthält hinsichtlich der |
| vorzeitigen Beendigung der stillen Gesellschaft die folgenden |
| Regelungen: |
| 1) Jeder stille Gesellschafter kann die Gesellschaft fristlos |
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| kündigen mit der Folge der sofortigen Fälligkeit seines nach § 5 |
| festzustellenden Auseinandersetzungsguthabens, wenn |
| a) über das Vermögen der Kommanditgesellschaft rechtskräftig das |
| Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung |
| eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, |
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| [Buchstabe b) fehlt im Vertrag] |
| c) in der Vermögenslage der Kommanditgesellschaft ein wichtiger |
| Grund zur fristlosen Kündigung der stillen Gesellschaft durch |
| den stillen Gesellschafter gegeben ist. |
| 2) Die Kommanditgesellschaft kann das stille Gesellschaftsverhältnis |
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| ebenfalls fristlos kündigen, soweit bei dem stillen Gesellschafter |
| die zu 1.a), b) und c) genannten Tatbestände gegeben sind und soweit |
| die stille Gesellschaftsbeteiligung ganz oder teilweise unter Lebenden |
| oder von Todes wegen auf Dritte übergeht, die nicht zum Kreis der |
| ersten oder zweiten Erbfolgeordnung gehören oder die nicht Ehegatten sind. |
| Das gleiche gilt bei Belastung der stillen Gesellschaftsanteile zu Gunsten Dritter wie vor. |
| Bei vorgenannten Tatbeständen erhält der fristlos ausscheidende stille Gesellschafter |
| sein Auseinandersetzungsguthaben in sechs Halbjahresraten ausgezahlt. |
| Im übrigen gilt für diesen Fall das in § 5 über die Verzinsung und Rückzahlung des |
| Auseinandersetzungsguthabens Gesagte. |
| 3) Mit Zustimmung der Kommanditgesellschaft ist die Übertragung von |
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| Festeinlagen eines stillen Gesellschafters zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres möglich. |
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Mit Vertrag vom 2. Januar 1976 wurde die stille Beteiligung der Kommanditisten-GmbH an der Klin von zunächst 570.000 DM um 130.000 DM auf 700.000 DM erhöht. Der Erhöhungsbetrag war hiernach bis 31. Dezember 1976 einzuzahlen. Zugleich wurde in diesem Vertrag vereinbart, dass die atypisch stille Beteiligung zum 1. Januar 1977 um 99.000 DM auf 601.000 DM vermindert und der Herabsetzungsbetrag von 99.000 DM mit Wirkung zum 1. Januar 1977 zur Erhöhung der Kommanditbeteiligung auf 100.000 DM verwendet wird. Mit Vertrag vom 1. Juli 1977 wurde die stille Beteiligung der Kommanditisten-GmbH an der Klin dann auf 767.000 DM erhöht. Zum 12. Januar 1982 erfolgte eine weitere Erhöhung der atypisch stillen Beteiligung der Kommanditisten-GmbH an der Klin von 767.000 DM auf 1.089.000 DM.
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Zwischen der Kommanditisten-GmbH und -N- sowie -C- wurde am 1. Januar 1976 ein Vertrag über deren Aufnahme als - im Vertrag so bezeichnete - "atypische stille Gesellschafter" geschlossen (Bl. 1 Sonderakten "Atypische stille Gesellschaft Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft -W-), dessen Beurteilung als typisch oder atypisch still zwischen den Beteiligten umstritten ist. In § 2 dieses Vertrages verpflichteten sich die stillen Gesellschafter, Einlagen in Höhe von jeweils 350.000 DM zu erbringen. Gemäß § 3 des Vertrages sind die stillen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ihr Informationsrecht beschränkt sich auf die gesetzlich gegebenen Regelungen.
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| § 4 des Vertrages hat den folgenden Wortlaut: |
| Soweit die Kapitalgesellschaft keine eigenen Geschäfte betreibt und |
| aus eigenen Kapitalmitteln keine Gewinne erzielt, sondern nur |
| Gewinne oder Verluste aus Kapitalbeteiligungen an der Firma -X- GmbH |
| & Co KG - Werkzeugfabrik in ........... zu erwarten hat, wird |
| a) (im Innenverhältnis) ein Verlust aus diesen Beteiligungen als |
| Kommanditistin oder atypischer stiller Beteiligung nur den stillen |
| Gesellschaftern Herrn -N- und Frau -C- mit je ½ zugewiesen. |
| Sollte die Kapitalgesellschaft später noch weitere stille |
| Gesellschafter mit Festeinlagen aufnehmen, so werden etwa |
| entstehende Beteiligungsverluste nur den stillen Gesellschaftern im |
| Verhältnis ihrer vereinbarten Festeinlagen zugewiesen, |
| b) der Gewinn aus der Kommanditbeteiligung und der Beteiligung als |
| atypische stille Gesellschafterin entsprechend den von den |
| Beteiligten zur Gewinnerzielung vereinbarten und auch eingebrachten |
| Kapitaleinlagen an diese zugewiesen, jedoch mit der Maßgabe, daß das |
| von der Kapitalgesellschaft erbrachte und zur Gewinnerzielung |
| verwendete Eigenkapital stets mit DM 20.000,-- anzusetzen ist, und |
| daß sie den Gewinn bis DM 3.000,- stets vorweg, aber darüber hinaus |
| höchstens DM 5.000,-- zu bekommen hat. Diese Höchstgewinnbegrenzung |
| trägt dem Rechnung, daß die Kapitalgesellschaft keine Verluste zu |
| tragen hat und daß sie bei Gewinn stets einen Vorweggewinn bis zu DM |
| 3.000,-- notfalls zu Lasten der stillen Gesellschafter erhält. |
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| c) Sonstige Gewinne wie auch Verluste, die aus der Anlage von Eigenkapital |
| der Kapitalgesellschaft herrühren, sind dieser Kapitalgesellschaft allein zuzuweisen. |
| d) Vor Ausschüttung bzw. Zuweisung von Gewinnen oder Verlusten sind bei |
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Vorhandensein von Verrechnungs- oder Privatkonten 6 %
Kredet
- oder
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| Debetzinsen nach deren Jahresdurchschnittssalden zu verrechnen. |
| Dieser Durchschnittssaldo wird durch Summierung der zwölf |
| Monatsendsalden dieser Konten, geteilt durch zwölf, festgestellt. |
| Für nicht eingezahltes Festkapital der beteiligten Gesellschafter |
| werden diesen 6 % Debetzinsen mit den ihnen zustehenden Gewinnen |
| und- oder Verlusten verrechnet. Diese Verzinsungsvorschriften gelten |
| nicht für Gewinn- oder Verlustvorträge des Jahres der |
| Bilanzaufstellung. Bleiben mit Zustimmung der Geschäftsführer der |
| Kapitalgesellschaft Gewinne der stillen Gesellschafter in den |
| Folgejahren stehen, so liegt hier eine Darlehnsgewährung vor. Dieses |
| Darlehn ist dann jeweils mit 6 % jährlich nach dem Saldo zu Beginn |
| des Jahres zu verzinsen und zu jeder Zeit kündbar. Die |
| Verlustvorträge der stillen Gesellschafter sind auf gesonderte |
| Konten zu verbuchen, deren Salden nicht zu verzinsen, aber durch |
| künftige Gewinnanteile zu tilgen sind. |
| e) Die stillen Gesellschafter können über die Verteilung ihres |
| Gesamtgewinnes oder Verlustes nach Feststellung ohne Mitwirkung der |
| Kapitalgesellschaft beschließen, insbesondere wenn minderjährige |
| stille Gesellschafter beteiligt sind und Verluste zur Verteilung anstehen. |
| f) Die stillen Gesellschafter willigen für den Fall, daß die Liquidität |
| und der Fortbestand der Kapitalgesellschaft dies erfordert, in eine |
| anderweitige Gewinnverteilung (wie hier vereinbart) ein. |
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§ 5 des Vertrages zwischen der Kommanditisten-GmbH und -N- sowie -C- hat den folgenden Wortlaut:
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Beginn und Dauer der Gesellschaft
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Die Gesellschaft beginnt mit dem 1. Januar 1976. Sie ist für die Dauer von drei Jahren fest abgeschlossen. Danach kann jeder Beteiligte die stille Gesellschaft mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. Kündigt ein stiller Gesellschafter, so erhält er sein buchmäßiges Kapital (Festeinlage saldiert mit den Salden seiner Verrechnungskonten und seines etwaigen Verlustvortragskontos) in sechs Halbjahresraten, die erste fällig mit dem 30. Juni des Folgejahres des Wirksamwerdens seiner Kündigung, ausbezahlt, soweit nicht durch solche kurzfristige Rückzahlung dieses Kapitals die Liquidität oder der Bestand der Firma gefährdet ist. Bis zur Endrückzahlung des vorgenannten Kapitals ist dem ausgeschiedenen stillen Gesellschafter sein Auseinandersetzungsguthaben mit 6 % jährlich zu verzinsen, und zwar nach dem Saldo zu Beginn eines jeden Jahres. Diese Zinsen sind halbjährlich zusammen mit den Tilgungsraten fällig und zu bezahlen.
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Kündigt die Kapitalgesellschaft das stille Gesellschaftsverhältnis, so ist das buchmäßige Kapital, festgestellt wie vor, in einer Summe dem gekündigten stillen Gesellschafter zu zahlen, spätestens neun Monate nach dem Wirksamwerden des Ausscheidens fällig. Bis zur Auszahlung ist das Auseinandersetzungsguthaben mit 10 % jährlich zu verzinsen nach dem Saldo zu Beginn des Jahres nach dem Ausscheiden des stillen Gesellschafters.
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Überschreiten zum Zeitpunkt des Ausscheidens die Verlustvorträge des stillen Gesellschafters den Betrag seiner Festeinlagen, so hat der stille Gesellschafter nur Anspruch auf Ausgleich der Salden seiner übrigen Verrechnungskonten. Im Falle eines Debetsaldos hat der ausscheidende stille Gesellschafter diesen unverzüglich auszugleichen.
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Für den Fall der Liquidation der Kapitalgesellschaft wird der Liquidationserlös unter Auflösung aller stiller Reserven und eines etwaigen Firmenwerts auf diese und die atypischen stillen Gesellschafter entsprechend den Kapitalständen zu diesem Zeitpunkt verteilt. Dasselbe gilt, wenn die Liquidation ein negatives Ergebnis hat. In diesem Fall reicht die Verlustübernahme des stillen Gesellschafters nur bis zur Höhe seines vereinbarten Festkapitals, abzüglich der Verlustvorträge.
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Am 2. Januar 1977 vereinbarten die Kommanditisten-GmbH und -N- sowie -C- mit Wirkung zum 1. Januar 1977 eine Änderung von § 4 Buchstabe b) des Vertrages, der damit den folgenden Wortlaut erhielt:
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Der Gewinn aus der Kommanditbeteiligung und die Beteiligung als atypische stille Gesellschafterin wird entsprechend dem Kapitalschlüssel der vereinbarten und auch eingebrachten Kapitalfesteinlagen an diese Kapitalgeber zugewiesen, jedoch mit der Maßgabe, daß das von der Kapitalgesellschaft erbrachte und zur Gewinnerzielung verwendete Eigenkapital stets mit mindestens DM 20.000,-- anzusetzen ist und daß sie zu Lasten der stillen Gesellschafter stets einen Gewinn von DM 5.000,- vorweg zu erhalten hat. Außerdem erhält die Kapitalgesellschaft über diesen Vorweggewinn hinaus zu Lasten der Gewinne der atypischen stillen Gesellschafter als weiteren Vorweggewinn die wegen der Kapitaleinlagen der stillen Gesellschafter zur Erhebung kommenden Gesellschaftssteuerbeträge. Das letztere soll sich auch bereits auf die für 1976 zur Erhebung gekommene Gesellschaftssteuer beziehen, die bei der Gewinnverteilung des Geschäftsjahres 1977 zu Lasten der stillen Gesellschafter der Kapitalgesellschaft zugewiesen werden sollen.
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Am 24. Juni 1977 vereinbarten die Kommanditisten-GmbH und -N- sowie -C- mit Wirkung zum 1. Juli 1977 die Erhöhung der - von ihnen so bezeichneten - "atypischen stillen Beteiligungen" von jeweils 350.000 DM um 90.000 DM auf 440.000 DM und später auf 610.000 DM.
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Die stille Beteiligung des -N- an der Kommanditisten-GmbH in Höhe von 610.000 DM wurde durch Vertrag vom 14. Januar 1987 mit Wirkung ab 1. Januar 1987 auf -A- übertragen (Bl. 21 Sonderakten Atypische stille Gesellschaft Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft -W-). Mit Vertrag vom 21. Dezember 1994 verkaufte -A- von dieser "atypischen stillen Beteiligung" in Höhe von 610.000 DM mit Wirkung zum 1. Januar 1995 einen Anteil von 200.000 DM an -O- (Bl. 22 Sonderakten Atypische stille Gesellschaft Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft -W-).
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Außerdem bestanden im Streitjahr - unstreitig typisch - stille Gesellschaften zwischen der Klin und -B- sowie -E-.
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Im Streitjahr bezog -A- als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH eine Tätigkeitsvergütung von der Klin in Höhe von 112.504 DM. Diese wurde von der Klin als Arbeitslohn betrachtet und deshalb in der Gewinnermittlung als Betriebsausgabe behandelt. Die Bilanz der Klin zum 31. Dezember 1994 wies einen Bilanzverlust in Höhe von 238.417,59 DM aus.
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Der Beklagte (Bekl) legte diesen Verlust der Veranlagung 1994 zu Grunde und stellte mit Bescheid vom 18. Januar 1996 den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 1994 mit 244.958,00 DM fest, nachdem vom Gewerbeertrag noch nach § 9 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) ein Abzug in Höhe von 1,2 v.H. des Einheitswerts des betrieblich genutzten Grundbesitzes in Höhe von 2.346 DM vorgenommen worden war. Der auf den 31. Dezember 1993 festgestellte Gewerbeverlust hatte 4.195 DM betragen.
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Nach einer Betriebsprüfung bei der Klin für Folgejahre vertrat der Bekl die Auffassung, -A- sei über seine als atypisch anzusehende stille Beteiligung an der Kommanditisten-GmbH mittelbar Gesellschafter der Klin. Die Vergütung für seine Geschäftsführertätigkeit sei daher gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) den gewerblichen Einkünften zuzurechnen. Mit Bescheid vom 20. Dezember 1999 änderte der Bekl den Bescheid der Klin über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns 1994 gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Mit Bescheid vom 22. Dezember 1999 änderte der Bekl daraufhin auch den Bescheid vom 18. Januar 1996 über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts zum 31. Dezember 1994 gemäß § 35 b Abs. 1 GewStG und stellte den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31. Dezember 1994 auf 132.454,00 DM fest.
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Mit Schreiben ihres steuerlichen Beraters vom 19. Januar 2000 legte die Klin - soweit im Streitfall relevant - Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts zum 31. Dezember 1994 vom 22. Dezember 1999 ein. Zur Begründung trug sie vor, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sei im Streitfall nicht anwendbar, da die Beteiligung des -A- an einer Kapitalgesellschaft - der Kommanditisten-GmbH - bestehe und ein Durchgriff durch eine Kapitalgesellschaft nicht zulässig sei. Aufgrund der Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs aufgrund der Rechtsfähigkeit der Kapitalgesellschaft sei bei -A- auch kein unternehmerisches Risiko gegeben, da die Haftungsbeschränkung der Kapitalgesellschaft greife. Das Vorliegen von Unternehmerrisiko sei aber ein wesentlicher Bestandteil einer Mitunternehmerschaft. Ferner handle es sich bei der stillen Beteiligung des -A- an der Kommanditisten-GmbH entgegen dem Wortlaut des Vertrages nicht um eine atypisch stille Beteiligung, da -A- keine einem Kommanditisten vergleichbare Stellung innehabe und für den Fall der Kündigung der Beteiligung nicht an stillen Reserven beteiligt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des steuerlichen Beraters der Klin vom 19. Januar 2000, vom 3. April 2000, vom 15. November 2000, vom 16. März 2001 und vom 19. Juli 2001 sowie ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. August 2001 Bezug genommen.
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Mit Vertrag vom 29. Dezember 1997 wurde die Beteiligung des -A- an der Klin in eine typische stille Beteiligung umgewandelt. Danach ist -A- im Fall der Liquidation von der Teilnahme an einem eventuellen Liquidationsüberschuss ausgeschlossen und nimmt nicht an Verlusten der Gesellschaft teil. Der Gewinnanspruch wurde zum Ausgleich auf maximal 15 % begrenzt.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 31. August 2001 wies der Bekl den Einspruch der Klin als unbegründet zurück. Dabei ging er davon aus, dass im Streitjahr zwischen der Kommanditisten-GmbH und -A- eine Mitunternehmerschaft in Form einer atypisch stillen Gesellschaft bestanden habe, da -A- Mitunternehmerrisiko getragen habe und auch Mitunternehmerinitiative habe entfalten können. Mitunternehmerrisiko des -A- sei im Streitfall deshalb gegeben, weil er mit einer Einlage von 610.000 DM bei einer Bilanzsumme zum 31. Dezember 1994 von 1.194.515,21 DM einen wesentlichen Anteil zur Kapitalausstattung der Kommanditisten-GmbH beigetragen habe. Aufgrund dieses Kapitaleinsatzes sei -A- im Streitjahr in hohem Maße am Gewinn und Verlust der Kommanditisten-GmbH beteiligt gewesen. Ein Verlust sei nach der vertraglichen Regelung sogar ausschließlich den stillen Gesellschaftern zuzurechnen gewesen. Zwar sei -A- nach dem Wortlaut des Vertrages für den Fall der Kündigung nicht an eventuellen stillen Reserven der Kommanditisten-GmbH beteiligt. In seinem Urteil vom 12. November 1985 VIII R 364/83 habe der Bundesfinanzhof (BFH) aber ausgeführt, dass ein Mitunternehmerrisiko auch dann anzunehmen sei, wenn ein Kommanditist im Fall seines vorzeitigen Ausscheidens von der Beteiligung an den stillen Reserven und am Geschäftswert ausgeschlossen sei, sofern eine solche Beteiligung an stillen Reserven im Fall der Beendigung der Gesellschaft erhalten bleibe.
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Im Streitfall sei das Vorliegen von stillen Reserven für den Fall einer Kündigung jedoch auch nicht zu erwarten gewesen. Denn das aktive Vermögen der Kommanditisten-GmbH habe im Wesentlichen aus der Kommanditeinlage bei der Klin in Höhe von 100.000 DM sowie der stillen Einlage bei der Klin in Höhe von 1.089.000,00 DM bestanden. Während des Bestehens der Kommanditgesellschaft sowie dieser stillen Beteiligung hätten jedoch nach den maßgebenden Gesellschaftsverträgen keine stillen Reserven entstehen können. Nur bei Liquidation der Klin hätte die Kommanditisten-GmbH Anteile an den stillen Reserven der Klin realisieren können. Eine vertragliche Vereinbarung über die Beteiligung des -A- an stillen Reserven für den Fall der Kündigung der stillen Gesellschaft wäre daher ohnehin ins Leere gelaufen.
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Darüber hinaus stehe die Tatsache, dass -A- für den Fall der Kündigung an stillen Reserven nicht beteiligt gewesen sei, der Annahme einer Mitunternehmerschaft im Streitfall nicht entgegen. Denn der BFH habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass für die Annahme einer Mitunternehmerschaft sowohl das Merkmal der Mitunternehmerinitiative als auch das des Mitunternehmerrisikos vorliegen müsse, beide Merkmale aber "mehr oder weniger" ausgeprägt sein könnten. Es müsse also nicht jedes der beiden Merkmale voll ausgeprägt sein. Eine schwach ausgeprägte Mitunternehmerinitiative reiche für die Annahme einer Mitunternehmerstellung aus, wenn das Mitunternehmerrisiko besonders stark ausgeprägt sei oder umgekehrt. Im Streitfall werde das möglicherweise schwächer ausgeprägte Mitunternehmerrisiko durch eine sehr starke Mitunternehmerinitiative ausgeglichen. Dabei sei nach der Rechtsprechung des BFH die Stellung des -A- im Unternehmen in einer Gesamtschau, d. h. unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalles zu würdigen (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1990, a.a.O.). In diesem Fall sei dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass -A- nach dem Vertrag über die stille Gesellschaft zunächst die gesetzlich vorgesehenen Rechte eines stillen Gesellschafters zustünden. Darüber hinaus sei er im Streitjahr Geschäftsführer bei sämtlichen am Unternehmensverbund beteiligten Gesellschaften gewesen. Damit gehe seine Stellung weit über die eines Kommanditisten hinaus, da er aufgrund seiner Geschäftsführertätigkeit in Verbindung mit seiner Gesellschafterstellung bei der Komplementär-GmbH eine Unternehmerinitiative entfalten könne, die dem persönlich haftenden Gesellschafter einer Klin nahezu gleichkomme.
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Die Gesellschaft sei im Vertrag auch als atypische stille Gesellschaft bezeichnet worden. Zwar sei die Bezeichnung allein zunächst kein Grund für eine rechtliche Einordnung. In Zweifels- und Grenzfällen sei jedoch nach dem Urteil des BFH, veröffentlicht in Bundessteuerblatt - BStBl - Teil II 1979, S. 74 von Bedeutung, wie die Beteiligten selbst ihr Rechtsverhältnis während seines Bestands einkommensteuerlich beurteilt und demgemäß gegenüber der Finanzbehörde deklariert hätten. Hierzu sei festzustellen, dass seit Bestehen der Beteiligungen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung abgegeben worden seien und auch im Rahmen mehrerer Betriebsprüfungen das Vorliegen einer atypischen Beteiligung nicht angezweifelt worden sei. Ferner sei den Beteiligten die steuerrechtliche Unterscheidung zwischen typischen und atypischen stillen Beteiligungen offensichtlich bekannt gewesen, da neben dem streitigen Gesellschaftsverhältnis noch weitere stille Gesellschaften mit -B- und -E- gegründet worden seien, bei denen eine Beteiligung am Liquidationserlös nicht vorgesehen sei. -A- habe seine Beteiligung im Jahr 1997 in eine typisch stille Gesellschaft umgewandelt und auf eine Beteiligung am Liquidationserlös vertraglich verzichtet. Aus den Gesamtumständen könne daher geschlossen werden, dass die streitige Beteiligung ausdrücklich als atypisch stille Gesellschaft von den Beteiligten gewollt gewesen sei.
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Die Tätigkeitsvergütung, die die Klin an -A- gezahlt habe, falle unter gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Als solche gehöre sie zum Gewerbeertrag im Sinne des § 7 GewStG. -A- sei im Streitfall zwar nicht unmittelbar Mitunternehmer der Klin. Er sei aber über seine Mitunternehmerschaft im Rahmen der atypisch stillen Beteiligung an der Klin mittelbar beteiligt. Dabei sei es unerheblich, dass Hauptbeteiligter, also die Kommanditisten-GmbH, eine Kapitalgesellschaft sei, da -A- nicht Gesellschafter der Hauptbeteiligten, sondern Mitunternehmer im Rahmen einer Personengesellschaft mit der Hauptbeteiligten sei. Unerheblich sei nach den Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 2. Oktober 1997, veröffentlicht im BStBl Il 1998, 137 auch, dass -A- nicht über eine Personengesellschaft, sondern lediglich über einen Gesellschafter an der Klin beteiligt sei.
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Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 1. Oktober 2001 erhob die Klin Klage, mit der sie ihr Begehren, das von ihr an -A- gezahlte Gehalt als Betriebsausgabe abzuziehen, weiterverfolgt, da das Gehalt nicht als Gewinnanteil im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusehen sei.
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Zugrunde zu legen sei der Gründungsvertrag über die stille Gesellschaft vom 1. Januar 1976. Dieser Vertrag sei abgeschlossen worden zwischen der Kommanditisten-GmbH und den stillen Gesellschaftern. Die stillen Gesellschafter -A- und -C- seien nach § 2 des Vertrages mit der Kommanditisten-GmbH über die - im Vertrag so bezeichnete - "atypisch stille Gesellschaft" verpflichtet, ihre Einlage in das Vermögen der Kommanditisten-GmbH einzulegen. Es handle sich hierbei also um eine stille Beteiligung nicht an der Klin, sondern an einer Kapitalgesellschaft. Merkmal einer stillen Beteiligung sei die Erbringung einer Einlage unter Beteiligung der stillen Gesellschafter am Gewinn (ggf. auch am Verlust). Nach dem ursprünglichen Vertrag liege zunächst einmal eine Gewinn- und Verlustbeteiligung vor. Nach § 5 des Gesellschaftsvertrages erhalte ein an der Kommanditisten-GmbH beteiligter Gesellschafter mit Kündigung bzw. nach § 6 bei vorzeitiger Beendigung der stillen Gesellschaft mit Ausscheiden ein Auseinandersetzungsguthaben, das sich ausdrücklich nach dem buchmäßigen Kapital ("Festeinlage saldiert mit den Salden seiner Verrechnungskonten und seines etwaigen Verlustvortragskontos") bemesse. Diese buchmäßige Beteiligung am Kapital, d.h. der Ausschluss des stillen Gesellschafters "bei Beendigung der stillen Reserven nach den Regeln des § 5 Ziff. 6" bedeute eindeutig das Vorliegen einer typischen stillen Beteiligung, auch wenn in dem Vertrag immer wieder fälschlicherweise der Begriff der atypischen stillen Beteiligung auftauche. Richtigerweise messe der Bekl mit Schreiben vom 6. März 2001 zunächst dieser falschen Bezeichnung keine Bedeutung bei. Die Beteiligung eines stillen Gesellschafters nur am Liquidationserlös "für den Fall der Liquidation der Kapitalgesellschaft" allein führe nicht dazu, eine typische stille Beteiligung in eine sog. atypische Beteiligung "umzuwandeln". Hinzu komme der bereits angesprochene weitere Aspekt, dass die stillen Gesellschafter an der Kommanditisten-GmbH beteiligt seien und nicht an der Klin. Wollte man überhaupt von einer Mitunternehmerstellung sprechen, könnte diese nur in Bezug auf die Kommanditisten-GmbH überprüft werden, nicht aber bezogen auf die gesamte GmbH & Co. KG aus dem Gesichtspunkt der stillen Beteiligung. Zu beachten sei hier weiterhin, dass der Fall der Liquidation, ohne dies genau statistisch belegen zu wollen, ein außerordentlich seltener Fall sei. Mitgliederbeteiligungen würden vielmehr einvernehmlich oder durch Kündigung von der eigenen oder anderen Seite aufgelöst. Das sei der Regelfall. Für diesen Regelfall sei jedoch nach § 5, 5./6. Zeile des Vertrages Bemessungsgrundlage für die Abfindung das buchmäßige Kapital. Weiterhin sprächen die folgenden Umstände für die Annahme einer typischen stillen Beteiligung: Nach § 3 des Vertrages seien die stillen Gesellschafter als solche von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ihr Informationsrecht beschränke sich auf die gesetzlich gegebenen Regelungen. Im Übrigen verweise § 11 des Vertrages auf die gesetzlichen Bestimmungen. Damit unterscheide sich die hier vorliegende typische stille Beteiligung von einem Darlehensvertrag lediglich dadurch, dass keine Verzinsung, sondern zunächst eine Gewinn- und Verlustbeteiligung vorliege. Die Ausführungen des Bekl im Schreiben vom 6. März 2001 stellten den Kommanditisten im Streitfall den stillen Gesellschaftern gleich. Der Bekl schreibe hierzu: "Ein Kommanditist sei Mitunternehmer, wenn er annähernd die Rechte besitze, die ein Kommanditist nach der Regelung des HGB habe". Hierzu sei anzumerken, dass nach den Regeln des Handelsgesetzbuchs (HGB) ein Kommanditist ein Gesellschafter sei, der in der Gesellschafterversammlung ein Stimmrecht habe. Eindeutig hätten hier die stillen Gesellschafter keinerlei Stimmrecht, weder bei der Gesellschafterversammlung der Kommanditisten-GmbH, noch - natürlich - bei der GmbH & Co. KG. Außerdem komme noch hinzu, dass die Kommanditisten zwar nach § 164 HGB von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen seien. Sie könnten aber einer Handlung des persönlich haftenden Gesellschafters widersprechen, wenn sie über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehe. Zweifellos stehe hier den Gesellschaftern keinerlei Widerspruchsrecht in der Gesellschafterversammlung der Kommanditisten-GmbH zu, in der GmbH & Co. KG ohnehin nicht. Ein Kommanditist sei im Fall der Kündigung zwingend an den stillen Reserven beteiligt. Dies lege die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) fest. Eine Beschränkung auf den Buchwert sei bei einem Kommanditisten in keinem Fall zulässig. Es müsse mindestens der halbe tatsächliche Wert der Beteiligung zur Auszahlung kommen. Die Regeln des § 5 (buchmäßiges Kapital) sprächen eine eindeutige Sprache für eine typische stille Beteiligung. Bei einer streitigen Auseinandersetzung hätten die Gesellschafter keine andere Möglichkeit, als die Buchwertabfindung festzusetzen. Die hier still Beteiligten hätten auch nicht auf andere Weise aufgrund ihrer stillen Gesellschafterbeteiligungen Einfluss auf die Geschäftsführerposition. Eine andere Frage sei die gesonderte Bestellung zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Bei der Komplementär-GmbH handle es sich aber eindeutig um eine Gesellschaft, an der die stillen Gesellschafter überhaupt nicht beteiligt seien. Sie seien vielmehr - und darauf müsse noch einmal hingewiesen werden - an der Kommanditisten-GmbH beteiligt. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 66 bis 70/97, veröffentlicht in DStR 2000, 193) sei der Durchgriff durch eine Kapitalgesellschaft auf die dahinter stehenden natürlichen Personen nicht möglich. Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass nach alledem der nicht zulässige Durchgriff und die abgeschlossenen typischen Beteiligungsverträge nicht zur Mitunternehmerschaft der - still - Beteiligten führten.
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Die Klin beantragt, den geänderten Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts zum 31. Dezember 1994 vom 22. Dezember 1999 sowie die Einspruchsentscheidung des Bekl vom 31. August 2001 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Der Bekl beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Er verweist zur Erwiderung auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung vom 31. August 2001.
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