| |
|
| | Der Kläger, der 2008 den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters übernommen hatte, wendet sich gegen den Flurbereinigungsplan Bad Buchau-Kappel (L 275), den er in verschiedenerlei Hinsicht geändert haben will. |
|
| | Er ist unter der Ordnungs-Nr. 183, der Beigeladene unter der Ordnungs-Nr. 168 Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens Bad Buchau-Kappel (L 275) im Landkreis Biberach, das am 14.12.1998 mit unanfechtbar gewordenem Beschluss des Landesamts für Flurneuordnung und Landentwicklung als Unternehmensflurbereinigung mit einer Fläche von 507 ha angeordnet worden war. Für das am 12.10.1999 unanfechtbar planfestgestellte Unternehmen „Bau der Umgehung von Bad Buchau im Zuge der L 275“ (Riedlingen - Bad Schussenried)“ müssen in großem Umfang ländliche Grundstücke in Anspruch genommen werden. Dabei soll der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden, Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, sollen vermieden werden. Mit einer agrarstrukturellen Verbesserung in den nicht unmittelbar von der Zerschneidung betroffenen Gewannen soll ein betriebswirtschaftlicher Ausgleich für den unvermeidlichen Flächenverlust geschaffen werden. |
|
| | Der Kläger brachte insgesamt 80 Flurstücke mit zusammen 29,984 ha (= 1.469,07 Werteinheiten - WE -) ins Verfahren ein. Nach Abzug von 3,4 % des Einlagewertes für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen, der auf Antrag jedoch von der Stadt Bad Buchau in Geld entschädigt wird (EUR 155,--/WE), ergab sich für den Kläger - unter Berücksichtigung einer Abzugsbefreiung bei 57,59 WE - ein Abfindungsanspruch von 1.421,03 WE. Dieser erhöhte sich aufgrund einer mit der Stadt Bad Buchau am 21.12.1999 getroffenen „Abfindungsvereinbarung“, der zufolge einzelne Einlageflächen getauscht und die Abfindungsansprüche nach den jeweiligen Tauschflächen ermittelt werden sollten, um 102,96 WE. Aufgrund eingetragener Leitungsdienstbarkeiten und einer Wertkorrektur für Leitungsmasten verringerte sich der Abfindungsanspruch allerdings wieder auf 1.512,26 WE. |
|
| | Für das Unternehmen selbst sind aufgrund anderweitigen Landerwerbs keine Flächen aufzubringen. |
|
| | Durch unanfechtbar gewordenen Beschluss vom 22.10.2001 wurden die Ergebnisse der Wertermittlung festgestellt. |
|
| | Am 24.10.2005 wurde mit Wirkung vom 21.11.2005 die vorläufige Besitzeinweisung angeordnet. |
|
| | Nach dem vom Landratsamt Biberach aufgestellten Flurbereinigungsplan vom 26.06.2007 erhielt der Kläger insgesamt 12 Flurstücke mit 32,6387 ha = 1.549,56 WE als Abfindung ausgewiesen. 25,70 WE wurden ihm zum Ausgleich dauernder Nachteile wie Leitungsmasten, Missform, schräger Anschnitt oder fehlende Treppmöglichkeit unentgeltlich überlassen. Zum Ausgleich für die Neubegründung verschiedener Leitungsdienstbarkeiten wurden ihm weitere 12,50 WE gewährt, darunter 0,03 WE zum Ausgleich von Rundungsdifferenzen. Die verbleibende Minderausweisung von 0,90 WE wurde aufgrund eines Kapitalisierungsfaktors von EUR 225,--/WE in Geld ausgeglichen (EUR 202,50). Für einen bereits ausgebauten und im Zuge der Neuordnung in öffentliches Eigentum überführten Privatweg erhielt der Kläger eine Geldabfindung von EUR 3.200,--. Weitere EUR 372,-- erhielt er vom Unternehmensträger für entgangene Zahlungsansprüche. |
|
| | Im Anhörungstermin am 23.07.2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan. Bei der Einzelaufnahme seines Widerspruchs am 26.07.2007 brachte er 68 Einzelpunkte vor. Mit Schreiben vom 26.08.2007 brachte er noch weitere 18 Einzelpunkte vor, die von der unteren Flurbereinigungsbehörde jedoch nicht mehr zugelassen wurden. |
|
| | Im Zuge der Widerspruchsverhandlungen vom 31.01.2008, 18.05., 04.06., 12.06., 30.06., 03.08.2009 und 27.01.2010 nahm der Kläger nach verschiedenen Teilregelungen seinen Widerspruch hinsichtlich 41 im Anhörungstermin vorgebrachter Einzelpunkte zurück; 27 Einzelpunkte hielt er aufrecht. |
|
| | Nach Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans erwarb der Kläger außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens vier weitere Grundstücke (Alt-Flst. Nrn. 2803, 3053 u. 3218 der Gemarkung Bad Buchau sowie das Alt-Flst. Nr. 336 der Gemarkung Kappel). Für diese erhielt er als Abfindung die Neuflurstücke Nrn. 4061 und 4062 auf Gemarkung Bad Buchau und das Neuflurstück Nr. 3180 auf Gemarkung Kappel. |
|
| | Mit dem Plannachtrag 1 vom 10.02.2010 wurden die zwischenzeitlich eingetretenen Eigentumsänderungen sowie die vereinbarten Widerspruchsregelungen in den Flurbereinigungsplan übernommen. Die Einlage des Klägers umfasste nunmehr 84 Flurstücke mit einer Gesamtfläche von 34,3346 ha und einem Abfindungsanspruch von 1.829,43 WE. Dem stehen nunmehr 16 Abfindungsflurstücke mit zusammen 37,8822 ha bzw. 1.941,71 WE gegenüber. Davon erhielt der Kläger ohne Anrechnung 55,61 WE zum Ausgleich dauernder Nachteile (12,60 WE für Leitungsmasten und 43,01 WE für Missformen, Schräganschnitte und fehlende Treppmöglichkeit) und weitere 12,87 WE für neubegründete Leitungsdienstbarkeiten. 44,77 WE wurden ihm gegen Bezahlung des kapitalisierten Bodenwertes von EUR 10.073,25 als Aufstockung überlassen. Damit verblieb - unter Berücksichtigung von Rundungsdifferenzen (0,07 WE) - wiederum eine Minderausweisung in Höhe von 0,90 WE. Über die bereits festgesetzten Geldausgleichsbeträge hinaus wurden ihm Entschädigungen für abgegebene Bäume (EUR 400,--) und Umwege während des Baus der Umgehungsstraße (EUR 6.021,53) gewährt. |
|
| | Nach Vorlage des Widerspruchs forderte das Landesamt den Kläger mit Schreiben vom 21.04.2010 auf, eine nach Grundstücken geordnete und entsprechend der betrieblichen Bedeutung mit einer Gewichtung versehene Liste der noch offenen Widerspruchspunkte vorzulegen und diese nach Möglichkeit weiter einzugrenzen. |
|
| | Mit Schreiben vom 28.05.2010 legte der Kläger daraufhin eine nach Flurstücken geordnete „Liste der Widerspruchsziffern" (9 Seiten) vor und fasste die wesentlichen Punkte seines Widerspruchsvorbringens, soweit noch streitgegenständlich, unter „Nachteile seiner Landabfindung“ zusammen. |
|
| | Im Rahmen der Widerspruchsverhandlung am 06./07.10.2010 wurden die Einlage- und Abfindungsgrundstücke besichtigt. Neben einer teilweisen Änderung der Landabfindung durch Aufhebung bzw. Verkleinerung der Abfindungsflurstücke Nrn. 3948 u. 3179 unter ersatzweiser Abfindung an anderer Stelle (südliche Teilfläche des Neuflurstückes Nr. 3985), wurde dem Kläger ein Land-/Wertausgleich für die Erosionsproblematik im Abfindungsflurstück Nr. 3199 und die vermehrte Abfindung in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes angeboten. Darüber hinaus wurde ihm in Aussicht gestellt, die Neubegründung von Dienstbarkeiten für einzelne Leitungen aufzuheben. Der Kläger hielt seinen Widerspruch jedoch mit der Begründung aufrecht, dass zunächst bei der ihm wichtigsten Frage einer Neuausweisung des Wegeflurstücks Nr. 3915 eine Lösung gefunden werden müsse. Eine solche setze voraus, dass der Weg in seine alte Lage (Altflurstück Nr. 1572) zurückverlegt werde. |
|
| | Nachdem dem Kläger unter dem 11.01.2011 darüber hinaus angeboten worden war, die südliche Grenze des Wegs Flst. Nr. 3915 etwas nach Norden zu verschieben, hielt sein Vater dem entgegen, dass der neu ausgewiesene Weg unwirtschaftlich bzw. überflüssig sei. Zudem greife er unzulässig in ihre Hoffläche ein. Der Kläger selbst lehnte die ihm unterbreiteten Regelungsvorschläge weitgehend ab. Auch eine weitere Verhandlung am 02.08.2011 führte zu keinem Ergebnis. |
|
| | Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2012 änderte das Landesamt den Flurbereinigungsplan zugunsten des Klägers teilweise ab: Für den beim Abfindungsflurstück Flst. Nr. 3948 verbleibenden Formnachteil wurden ihm weitere 7,9 WE (1.2) und für die formbedingt erschwerte Bewirtschaftung einer Teilfläche von ca. 24 a beim Abfindungsflurstück Nr. 3179 (östlich des dort vorhandenen Raines) 3 WE (1.3) als Wertausgleich gewährt. Weitere 5 WE wurden ihm zum Ausgleich vermehrter Abfindung in (mäßiger) Hanglage ohne Anrechnung auf den Abfindungsanspruch (unentgeltlich) überlassen (1.4). Da sich infolge dieser und weiterer vom Kläger nicht angegriffener Teilregelungen (1.5, 1.6) der Gesamtwert der Abfindung verringerte, wurde der noch offene Abfindungsanspruch mit der gewährten Aufstockung verrechnet, sodass diese statt 44,77 WE nur mehr 30,25 WE betrug und sich der dafür zu leistende Geldausgleich von EUR 10.073,25 auf EUR 6.806,25 verringerte. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger sei im Stande des Widerspruchsbescheids nunmehr sowohl wertmäßig als auch betriebswirtschaftlich gleichwertig abgefunden. |
|
| | Durch die Ausweisung und Abgrenzung des Wegeflurstücks Nr. 3915 werde zwar die dortige Einlagefläche des Klägers um 244 m2 verkleinert. Jedoch sei die zusammenhängende Fläche um seine Hofstelle von 14,8265 ha auf 17,7569 ha erweitert worden. Auch sei mit der Änderung der Flurstücksgrenzen mehreren Überbauungen - sowohl des Klägers (beim Mutterkuhstall) als auch des Beigeladenen (beim Fahrsilo) - Rechnung getragen worden. Beide hätten infolge der Bildung und Ausweisung eigenständiger Gewässerflurstücke (Nrn. 3917 und 3919) Fläche verloren. Anders als beim Kläger sei beim Beigeladenen ein Flächenausgleich bzw. eine Flächenmehrung angrenzend an die Hofstelle nicht möglich gewesen. Außer der Herstellung von Rechtssicherheit habe mit der Neuabgrenzung des Wegegrundstücks dem Beigeladenen wenigstens ein kleiner Teil seines Flächenverlusts ausgeglichen werden können. Auch habe sowohl die Teilaussiedlung des Beigeladenen als auch die benachbarte Fläche des Klägers zweckmäßig erschlossen werden können. Der beim Kläger eintretende Nachteil sei durch die großzügige Flächenmehrung im Umfeld seiner Hofstelle und die Beseitigung von Überbauungen ausgeglichen. Bei der Abwägung der Teilnehmerinteressen sei die untere Flurbereinigungsbehörde in nicht zu beanstandender Weise von der Annahme ausgegangen, dass der Beigeladene den Feldweg im Zuge der 2002 errichteten Fahrsilos unbeabsichtigt überbaut habe. Denn die seinerzeit in der Örtlichkeit erkennbare, bereits vor Anordnung der Flurbereinigung bestehende und durch die Beteiligten genutzte (gekieste) Wegeanlage sei, ohne dass dies den Beteiligten oder der Flurbereinigungsbehörde bewusst gewesen sei, eine Wegbreite südlich des bisherigen Wegeflurstücks Nr. 1572 verlaufen. Da sie zur Erschließung neuer Grundstücke geeignet erschienen sei, habe sie unverändert beibehalten werden sollen. Dem entsprechend sei der Weg in der Wege- und Gewässerkarte zunächst als bereits bestehender und unverändert beizubehaltender Schotter-/Kiesweg dargestellt worden. Die als Weg in Anspruch genommene Einlagefläche sei nach ihrer tatsächlichen Nutzung zum Stichtag der Wertgleichheit kein vor Veränderung geschützter Hofraum i.S. des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG gewesen. Die an die vorhandene Wegeanlage angrenzenden Flächen seien seinerzeit auch nicht baulich genutzt worden. Geschützt seien indes regelmäßig nur die Anlage selbst und die für ihre Funktion unentbehrlichen Nebenflächen. Nicht geschützt seien demgegenüber Flächen, die zum Stichtag nicht für die eigentliche Anlage nötig gewesen seien. § 45 FlurbG sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Der Neuordnungsauftrag werde nur bei einem besonders schwerwiegenden, nicht in zumutbarer Weise ausgleichbaren Eingriff eingeschränkt, der zu einer Eigentumsgefährdung zu führen geeignet sei. Einen solchen Schutz genieße die Fläche nicht, da sie nicht in räumlichem Zusammenhang mit den dortigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden stehe. Die Funktion des bisherigen Weges als (rückwärtige) Zu- und Abfahrt bleibe erhalten. Da der neu ausgewiesene Weg gegenüber dem vormaligen - ca. 90 m langen - Weg fast 20 m kürzer sei, sei er auch vom bestehenden Mutterkuhstall weiter entfernt. So wiesen die beiden westlichen Grenzpunkte des neuen Wegegrundstücks zur nordöstlichen Ecke der Grundriss-Projektion des Stallvordachs einen Abstand von jeweils mehr als 10 m auf. Dies sei für den Kläger vorteilhaft, zumal im Hinblick auf den von ihm nunmehr in direkter Verlängerung des bestehenden Mutterkuhstalles vorgesehenen und am 20.11.2009 genehmigten Neubau eines Bullen- und Färsenmaststalls mit Fressplatz und Futtertisch. Nach dem Lageplan sei der südwestliche Eckpunkt des neuen Wegegrundstücks immer noch 5 m zum Futtertisch nördlich der projektierten Stallerweiterung entfernt. Es würden noch nicht einmal die Gebäudeabstandsflächen berührt. Funktionalität und Betrieb des Stalles würden weder erschwert noch gar gefährdet. Für den Schutzstatus komme es freilich ohnehin nur auf die (tatsächliche) Nutzung an dem Tag an, zu dem die vorläufige Besitzeinweisung wirksam geworden sei, mithin am 21.11.2005. |
|
| | Die getroffene Abwägungsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Als abwägungserheblicher Belang sei zu Gunsten des Beigeladenen zu berücksichtigen gewesen, dass er nach seinem unbewussten Überbau die betriebliche und bauliche Entwicklung seines Neuflurstücks Nr. 3916 an der vorhandenen Wegeanlage ausgerichtet habe. So habe er westlich des Fahrsilos ein aus einem Stallgebäude und einer Maschinenhalle bestehendes Wirtschaftsgebäude errichtet, welches er mit großen Fahrzeugen nur über die bisherige Wegeanlage bei einer Länge von ca. 60 m erreichen könne. Eine Verkürzung auf 10 m führte dagegen zu erheblichen Problemen in der innerbetrieblichen Arbeitsorganisation (insbesondere beim Heuumschlag). Zwar könne der Hofraum noch mit entsprechenden Transportfahrzeugen erreicht werden, jedoch könne auf der Fläche zwischen dem Gebäude und dem Wassergraben entlang der Schussenrieder Straße nicht rangiert werden. Eine weitere Zu- bzw. Abfahrt werde von der zuständigen Verkehrsbehörde jedoch aus Verkehrssicherheitsgründen abgelehnt. Insofern hätte der Beigeladene beträchtliche - auch bauliche - Änderungen vorzunehmen. Ein etwaiger Teilabriss der Siloanlage wäre indes kostenmäßig weit schwerwiegender als die Inanspruchnahme des Einlageflurstücks. Soweit der Kläger anlässlich der Widerspruchsverhandlung erstmals behauptet habe, den Kiesweg im Zusammenhang mit der Aussiedlung Ende der 70er Jahre bewusst als Privatweg für den Schwerlastverkehr unmittelbar neben dem bestehenden Katasterweg angelegt zu haben, überzeuge dies nicht. Denn der Beigeladene habe erklärt, den Kiesweg in der sicheren Annahme mitbenutzt zu haben, dass es sich um den ausgewiesenen Feldweg gehandelt habe; ein anderer Weg sei in der Örtlichkeit auch nicht erkennbar gewesen. Insofern spreche viel dafür, dass der Kläger - möglicherweise in seiner Eigenschaft als für die Wegeunterhaltung zuständiger Bauhofmitarbeiter (F...) - den bestehenden Feldweg Flst. Nr. 1572 habe befestigen und verbessern wollen und dabei irrtümlich eigene Grundstücksfläche in Anspruch genommen habe. Entscheidend sei freilich allein, dass es sich um keine geschützte Hoffläche gehandelt habe und die Wertgleichheit der Gesamtabfindung des Klägers unberührt bleibe. |
|
| | Da bei Aufstellung des Wege- und Gewässerplans nicht bekannt gewesen sei, dass der (physisch) vorhandene Weg und das Wegeflurstück nicht deckungsgleich seien, sei der Weg Nr. 72 in der am 09.12.2002 genehmigten Wege- und Gewässerkarte zunächst mit schwarzer Farbe dargestellt worden. Erst im Zuge der Vermessungsarbeiten seien die Abweichungen erkannt und der Weg entsprechend neu abgemarkt worden. Da nur zwei Drittel des neu ausgewiesenen Wegs mit Kies befestigt gewesen seien, sei der Wege- und Gewässerplan zum Zwecke des weiteren Ausbaus entsprechend geändert worden (Nachtrag 2 zum Wege- und Gewässerplan vom 11.05.2007 mit Anlagen 1 u. 2). |
|
| | Soweit sich der Kläger gegen die Ausweisung des (beschränkt-öffentlichen) Wegs Flst. Nr. 3930 wende, dessen südlicher, ca. 70 m langer Abschnitt Teil eines von ihm angelegten weiter reichenden Privatwegs gewesen sei, könne seinem Anliegen ebenso wenig entsprochen werden. Denn auch hier handle es sich um keine geschützte Hof- oder Gebäudefläche. Das vom Kläger angeführte Schweinestallgebäude weise einen Abstand von 150 m zur eigentlichen Hofstelle auf. Auch der Fortbestand des Mastschweinestalles mit daran anschließenden Rundsilos und Güllegrube sei durch die Ausweisung des Wegs und den damit verbundenen Wegfall des Privatweges nicht gefährdet. Dass der Stallbetrieb Beeinträchtigungen oder Erschwernisse erfahren könnte, sei ebenso wenig zu erkennen. Denn die wegemäßige Erschließung des Mastschweinestalles bzw. des Abfindungsgrundstücks Flst. Nr. 3931 sei weiterhin gewährleistet. So könne der Kläger den Weg wie bisher nutzen; lediglich als Lager- oder Abstellfläche stehe er ihm nicht mehr zur Verfügung. Unter Erschließungsgesichtspunkten ändere sich nichts. Der Bewirtschaftungsraum um den bestehenden Mastschweinestall werde nicht eingeschränkt, zumal er mit dem Abfindungsgrundstück Flst. Nr. 3931 Erweiterungsflächen östlich (und westlich) des Stalles erhalten habe. Eine (wesentliche) bauliche Erweiterung des bestehenden Mastschweinestalls, die nunmehr erschwert sein könnte, liege schon deshalb fern, weil dem Kläger bereits die Genehmigung für die Errichtung eines Mastschweinestalles mit 2.000 Einheiten auf dem ihm neu zugewiesenen Flurstück Nr. 3198 der Gemarkung Kappel in Aussicht gestellt worden sei. |
|
| | Das Wegeflurstück Nr. 3930 erschließe zudem auch die Neuflurstücke Nrn. 3927, 3928 und 3929 dreier anderer Teilnehmer. Die vom Kläger demgegenüber vorgeschlagene südliche Erschließung der Flurstücke Nrn. 3927 und 3928 hätte für die Betroffenen im Hinblick auf die darauf errichteten, zum Wegeflurstück Nr. 3930 ausgerichteten Wirtschaftsgebäude erhebliche, unverhältnismäßige Nachteile. So müssten entweder die Schuppen an den vorgeschlagenen Erschließungsweg nach Süden versetzt oder nicht geringe Teilflächen für eine aufgrund des moorigen Bodens kostenintensive, innere Erschließung verwendet werden. Zu Recht habe die untere Flurbereinigungsbehörde auch den Vorschlag des Klägers nicht weiter verfolgt, die Erschließung der Neuflurstücke Nrn. 3927 und 3928 im Wege einer - zu Lasten seines Abfindungsflurstücks Nr. 3931 zu begründenden - Dienstbarkeit zu bewirken. Denn dies wäre ein „Weniger" gegenüber der Einlagesituation, das die Betroffenen nicht hinzunehmen bräuchten. |
|
| | Soweit der Kläger für seine Einlagegrundstücke Nrn. 1571, 1573, 1575 bis 1584 und 1609 bis 1613 eine Befreiung vom allgemeinen Landabzug begehre, was zu einem um 2,71 WE erhöhten Abfindungsanspruch führte, sei sein Widerspruch bereits unzulässig. So habe er diesen selbständigen Anspruch nicht rechtzeitig vorgebracht. Auch in der Sache wäre eine (generelle) Befreiung von Hofflurstücken oder Hofraumflächen nicht gerechtfertigt gewesen, zumal § 47 Abs. 3 FlurbG eng auszulegen sei. An einer offensichtlichen und unbilligen Härte fehle es nicht zuletzt deshalb, weil die von ihm als „Hofraumflächen“ bezeichneten Einlageflurstücke von insgesamt 3,3833 ha (= 80 WE) lediglich mit 2,7 WE bzw. ca. 5 % zu seinem Gesamtabzug von annähernd 60 WE (= 3,4 % Landabzug aus rd. 1.800 WE Einlagegesamtwert) beitrügen. Im Übrigen gewähre die Stadt Bad Buchau ohnehin eine Geldentschädigung für den Landabzug. Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.1961 könne sich der Kläger nicht berufen, da sich dieses auf landwirtschaftliche Hofstellen in der Ortslage mit dort üblichen höheren Bodenwerten (Verkehrswerten) beziehe. Die Heranziehung zum Landabzug sei aufgrund der erkennbaren Neuordnungsvorteile (Erschließung, Grenzbereinigung) für den Kläger durchaus gerechtfertigt. |
|
| | Was die geltend gemachte Wertminderung durch dauernde, teilweise unternehmensbedingte Nachteile anbelange gelte folgendes: |
|
| | Eine Entschädigung für die Errichtung eines Verkehrssicherheits-Weidezauns auf dem Abfindungsflurstück Nr. 3935 könne der Kläger nicht beanspruchen. Die Gefahr für den Kraftfahrtverkehr durch weidende Tiere bestehe unabhängig von einer (unmittelbar) angrenzenden Straße. Sowohl auf der Schussenrieder Straße als auch auf der (künftigen) Umgehungsstraße könne es durch ausgebrochene Rinder zu Unfällen kommen. Da diese oft größere Wegstrecken zurücklegten, müsse grundsätzlich jeder Weidezaun das Ausbrechen von Weidetieren wirkungsvoll verhindern können. In Ermangelung einheitlicher Vorschriften über die Ausgestaltung von Weidezäunen enthalte die AID-Broschüre „Sichere Weidezäune“ (Ausgabe Nr. 1120/2010) sach- und fachgerechte Hinweise, die allgemein anerkannt seien. Dabei werde davon ausgegangen, dass das Gefährdungspotenzial im Wesentlichen von der Entfernung der Weiden zu besonderen Gefahrenquellen bestimmt werde. Dabei werde bis zu einer Entfernung von 500 m (Risikobereich 3) dasselbe Gefährdungspotential angenommen. Damit werde letztlich dem Umstand Rechnung getragen, dass ausbrechende Tiere zum Teil erhebliche Wegstrecken zurücklegten. Insofern mache die neue Trassenführung keine andere Ausgestaltung der Weidezäune erforderlich, sodass auch keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstünden. |
|
| | Was das Abfindungsflurstück Nr. 3948 anbelange, sei dem Widerspruch insoweit abzuhelfen gewesen, als der bisher gewährte Nachteilsausgleich (für Schräganschnitt und teilweise fehlende Treppmöglichkeit) in Ansehung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht ausgereicht habe, um den formbedingten Nachteil auszugleichen, der sich als Folge im Grundstück vereinzelt auftretender Nassstellen ergeben habe. Diese seien darauf zurückzuführen, dass die ehemaligen Grenzgräben infolge ihrer Verfüllung ihre Funktion zur Ableitung überschüssigen Wassers verloren hätten. Die nunmehr auftretende stellenweise und zeitweise Vernässung zwinge dazu, das Grundstück unter Inkaufnahme weitaus kürzerer Schlaglängen und entsprechend häufiger Wendevorgänge nicht mehr längs, sondern quer zu bewirtschaften. Da bei entsprechender Witterung jedoch auch eine rationellere Bewirtschaftung möglich sei, erscheine es sachgerecht, den nach Nr. 5.1 der ergänzenden Abfindungsgrundsätze vorgesehenen Missform-Ausgleich um 1/3 auf 11 WE (= Abschlag von ca. 22 %) herabzusetzen. Der bereits gewährte Ausgleich von 3,10 WE sei damit um 7,9 WE zu erhöhen gewesen (Nr. 1.2). |
|
| | Ein Ausgleich für die angeblich unzumutbar gewordenen Beweidung des Abfindungsflurstücks (Nr. 3948) komme demgegenüber nicht in Betracht, da jedenfalls in der Gesamtbilanz gegenüber der Einlagesituation keine Erschwernis festzustellen sei. Da seine dortige Einlagefläche schon aufgrund der Anspruchstauschvereinbarung vom 21.12.1999 keinen Zusammenhang mit seiner Einlage nördlich der Umgehung (L 275) aufgewiesen habe, sei die angebliche Durchschneidung schon dadurch kompensiert, dass der Kläger im Bereich seiner Hofstelle deutlich mehr Fläche (17,8 ha gegenüber bisher 14,8 ha) erhalten habe. Die Zugangsfläche sei jedenfalls als Weide geeignet. |
|
| | Für die formbedingte Bewirtschaftungserschwernis beim Abfindungsflurstück Nr. 3179 sei dem Widerspruch wiederum durch die Gewährung eines Wertausgleichs von 3 WE abzuhelfen gewesen (Nr. 1.3). |
|
| | Was die beanstandete Hanglagenmehrung mit einhergehender Bodenerosion anbelange, sei unklar, worauf die Zahlen des Klägers beruhten. Doch auch dann, wenn diese zugrunde gelegt würden, wäre der darin liegende Nachteil bemessungsmäßig bereits in der unanfechtbar gewordenen Wertermittlung berücksichtigt worden. Ein etwa verbleibender gestalterischer Nachteil wäre vor dem Hintergrund, dass der Kläger ähnlich hängige Flächen schon in der Einlage bewirtschaftet habe (Flst. Nr. 315), jedenfalls wieder ausgeglichen. Denn bei der gebotenen Gesamtbetrachtung erlange er Vorteile anderer Art (Entfernungsverkürzung und überdurchschnittliche Zusammenlegung), die den (geringen) Nachteil einer vermehrten Abfindung in Hanglage jedenfalls ausglichen. Gleichwohl erhalte der Kläger beim Abfindungsgrundstück Flst. Nr. 3199 zum Ausgleich der geltend gemachten Erosionsprobleme mit erheblichem Bodenabtrag einen Wertausgleich von 5 WE (= ca. 7,5 a) (vgl. Nr. 1.4), der im Bereich der problematischen Hangfläche die Anlage eines Schutzstreifens ermögliche. |
|
| | Was den beantragten Ersatz der ihm entstandenen Baukosten für selbst geschaffene Wegeanlagen anbelange, habe die untere Flurbereinigungsbehörde bereits entsprechende Abfindungsbeträge von EUR 870,-- bzw. EUR 3.200,-- in nicht zu beanstandender Weise ermittelt und festgesetzt. |
|
| | Die weiteren, erst nach dem Anhörungstermin vorgebrachten Widerspruchspunkte seien nach § 134 Abs. 1 FlurbG zu beurteilen. Danach werde vermutet, dass der Beteiligte vorbehaltlich der Gleichwertigkeit der Gesamtabfindung mit den nicht oder nicht mehr beanstandeten Festsetzungen einverstanden sei. Insoweit könne er später keine Änderungen mehr verlangen. Die nachträglich vorgebrachten Widerspruchspunkte zum Landabzug und zur vermehrten Abfindung im Wasserschutzgebiet seien allerdings auch weitgehend unbegründet gewesen. |
|
| | Gegen den seinem Bevollmächtigten am 07.04.2012 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 19.04.2012 Klage zum Flurbereinigungsgericht erhoben. Soweit seinem Widerspruch mit den in den Nrn. 1.1., 1.5, 1.6 und 1.8 verfügten Änderungen des Flurbereinigungsplans abgeholfen worden sei, würden die entsprechenden Punkte nicht mehr weiter verfolgt; gleiches gelte für den gesonderten Widerspruch gegen den Nachtrag 1. Erledigt hätten sich auch die in seinem Schreiben vom 28.05.2010 unter Nrn. 1.2, 1.4 und 5 vorgebrachten Widerspruchspunkte. Im Übrigen halte er seine Einwendungen aufrecht. Hinsichtlich der einzelnen Anträge werde „auf das Verwaltungsverfahren“ verwiesen. Bei einer Ausweisung einer Teilfläche im Süden des Neuflurstücks Nr. 3985 als weitere Ackerlandabfindung mit einem entsprechenden Nettowert von 74,46 WE (= ca. 1,5 ha) ließen sich seine Einwendungen allerdings weitgehend - bis auf diejenige gegen die Neuausweisung des Wegegrundstücks Flst. 3915 - ausräumen. Die Situation an seiner Hofstelle sei unter vielen Gesichtspunkten völlig unbefriedigend. Der „Wegnahme“ von Hofflächen, um im Interesse des Beigeladenen den Weg nach Norden zu verschieben, werde weiterhin entgegengetreten; Hofräume dürften nur in einem hier indes nicht vorliegenden Sonderfall herangezogen werden. Auch der vorgenommene Flächenabzug von 3,4 % sei völlig unüblich. Der Beigeladene, der auf dem Bahndamm in Bad Buchau über eine eigene Hofstelle verfüge, halte den seiner Hofstelle benachbarten Aussiedlungsstandort aufrecht, obwohl dort keine weiteren Bauvorhaben verwirklicht worden seien. Zur Übernahme der Fahrsilos wäre er seinerzeit gegen eine Entschädigung bereit gewesen. |
|
| | Auf das Aufforderungsschreiben des Berichterstatters vom 26.09.2014 hat der Kläger sein Klagevorbringen am 23.10.2014 im Wesentlichen noch wie folgt ergänzt: Der Formnachteil des Abfindungsflurstücks Nr. 3948, welches durch die neue Trasse der L 275 von seinem weiteren Abfindungsflurstück Nr. 3935 abgeteilt bzw. abgeschnitten worden sei, sei auch bei Berücksichtigung des im Widerspruchsbescheid gewährten Ausgleichs von 7,9 WE nicht kompensiert. Zu der freiwilligen Landabgabe sei es auch nur auf Drängen des Kreises und der Stadt gekommen. Hinzukomme, dass in das Grundstück keine Drainagegräben eingebaut worden seien, weshalb das Grundstück laufend vernässe. Ein Ausgleich wäre nach wie vor durch einen Tausch mit dem dem Land zugeteilten Grundstück Flst. Nr. 3985 möglich. Auch der für das Grundstück Flst. Nr. 3179 gewährte Ausgleich von 3 WE sei nicht ausreichend, weil dieses im Wesentlichen ein Hangrundstück sei und auf den hangabwärts gelegenen ca. 10 m gar nicht zu bewirtschaften sei. Durch die unentgeltliche Mehrabfindung von 5 WE sei auch seine vermehrte Abfindung in (mäßiger) Hanglage im Bereich der Grundstücke Flst. Nrn. 3191/8, 3198 und 3199 nicht ausgeglichen. Ursprünglich hätte ihm dort ein einheitliches Abfindungsgrundstück zugeteilt werden sollen, wozu es jedoch mit der separaten Zuweisung des Grundstücks Flst. Nr. 3179 nicht gekommen sei. Auf den Grundstücken Flst. Nrn. 3198, 3199 und 3179 könne es hangbedingt zu Erosionsschäden kommen, die eine Umnutzung als Wiese erforderlich machen könnten. Die Situation im Bereich des Wegegrundstücks Flst. Nr. 3915 werde nach wie vor angegriffen. Nachdem die überbauten Flächen dem Beigeladenen zugeschlagen worden seien, fehle ihm zwischen Stall und Fahrsilo Andienungs- und Verkehrsfläche. Bei „ordnungsgemäßer“ Behandlung wäre die mit dem Schweinestall „niveaugleiche“ Wegefläche, die von ihm auf eigenem Grund hergestellt worden sei, ihm zuzuweisen gewesen, zumal dort auch einmal ein Schweinestall hätte errichtet werden sollen. Hinzukomme, dass die Baurechtsbehörde eine Erschließung von der L 275 (alt) zum Flurstück Nr. 3917 für ausreichend gehalten und der Beigeladene sein (eingezäuntes) Grundstück ohne Benutzung des Weges unmittelbar von der L 275 (alt) angefahren habe. Schließlich seien von ihm für den Bereich des Wegs bereits Einlaufschächte „positioniert“ worden, um dort eine Mistplatte in Kombination mit einem Fahrsilo betreiben zu können. Der Wegfall der Wegefläche werde nicht akzeptiert. Im Hinblick auf den vorhandenen Spurweg entlang der Grundstücke Flst. Nr. 3933 und 3934 hätten die Teilflächen des Wegegrundstücks Flst. Nr. 3930 ihm zugeteilt werden können. Gleiches gelte für den in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Teil dieses Wegegrundstücks. Südlich der L 275 (neu) sei das Baumaterial (inklusive der Rohre) entschädigungslos ausgebaut worden. Soweit sich der Widerspruchsbescheid mit seinen Argumenten aus-einandersetze, bedürften diese - zur Vermeidung einer Präklusion - keiner ausdrücklichen Wiederholung. |
|
| | Der Kläger beantragt zuletzt, |
|
| | den Flurbereinigungsplan des Landratsamts Biberach - Flurneuordnungsamt - vom 26.06.2007 im Stande des Widerspruchsbescheids des Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung vom 30.03.2012 dahin zu ändern, dass ihm - unter entsprechender Abänderung des Wege- und Gewässerplans - seine für die beschränkt öffentlichen Wege Flst. Nrn. 3915 und 3930 in Anspruch genommenen Einlageflächen wieder zugewiesen werden, ihm für dauernde Nachteile bei den Abfindungsgrundstücken Flst. Nrn. 3935, 3948 und 3179 sowie für eine Mehrung von Hanglagen ein weiterer Wertausgleich gewährt wird, seine aus den Einlageflurstücken Nrn. 1571, 1573, 1575 - 1584 und 1609 - 1613 bestehenden „Hofraumflächen“ vom Landabzug und einem Kostenbeitrag befreit werden sowie ihm für im Bereich des Neuflurstücks Nr. 3933 (Wassergraben) eingebaute Rohre eine angemessene Geldabfindung gewährt wird. |
|
| | Das beklagte Land beantragt, |
|
|
|
| | Zur Begründung hat der Beklagte zunächst auf den Widerspruchsbescheid verwiesen (AS 57). Ergänzend hat das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung noch ausgeführt: Die vom Kläger angesprochene Teilfläche im Gewann „Tannstock“ im Süden des Neuflurstücks Nr. 3985 stehe für eine vergleichsweise Regelung definitiv nicht zur Verfügung. Sie sei bereits am 02.08.2011 nicht mehr angeboten worden, da sie für das Land von besonderem archäologischen Interesse sei (vgl. hierzu Schreiben RP Tübingen - Denkmalpflege - v. 17.02.2011, AS 145). Mit Ausnahme der Liegenschaftsverwaltung, der das Grundstück dann auch zugewiesen worden sei, habe kein Teilnehmer einen entsprechenden Abfindungswunsch geäußert. Dem Kläger stehe unter dem Gesichtspunkt wertgleicher Abfindung auch kein Anspruch auf Zuweisung weiteren Ackerlandes zu. Als die strittigen Flurstücksgrenzen im Mai 2003 vor Ort festgelegt worden seien, habe noch kein Angebot des Klägers vorgelegen, die Fahrsilos des Beigeladenen zu übernehmen. |
|
| | Der Beigeladene hat sich unter dem 20. und 29.10.10.2014 wie folgt geäußert: Ein dem Marktwert des Grundstücks und der aufstehenden Gebäude entsprechendes Kaufangebot habe ihm der Kläger zu keinem Zeitpunkt unterbreitet. Vor dessen Aussiedlung sei der Zugang zu den im Gewann Häsel liegenden Grundstücken über den Weg Flst. 1572 (alt) erfolgt. Dieser sei ursprünglich bis zum Mövenweg verlaufen. Aufgrund seiner erhöhten Lage sei der Weg ursprünglich ohne weiteres erkennbar gewesen. Aufgrund seiner Nutzung und des moorigen Untergrunds habe sich der Weg allerdings gesetzt und sei nach längeren Regenfällen häufig nicht mehr durchgehend befahrbar gewesen. Infolgedessen seien sowohl seine sowie die Grundstücke des Klägers nicht mehr an jeder Stelle erreichbar gewesen. Dass der Kläger den Weg angelegt hätte, treffe nicht zu. Den an der westlichen Grenze seines Grundstücks Flst. Nr. 3916 verlaufenden, zur Entwässerung notwendigen Wassergraben habe seinerzeit er und nicht der Kläger angelegt. Dies liege auf der Hand, da dessen Grundstück höher liege, sodass ein Großteil dieses Grundstücks auf sein Grundstück entwässere. Als er im Jahre 2000 die drei Fahrsilos errichtet habe, habe er zwischen diesen und dem parallel verlaufenden Weg einen Abstand von ca. 1,5 m eingehalten. Aufgrund des schon lange vorhandenen Wegs sei er davon ausgegangen, dass dieser an der Grenze verlaufe. Dem Kläger sei er „schon sehr“ entgegen gekommen, da auch sein Grundstück im Zuge der Flurneuordnung verkleinert worden sei. Eine Zufahrt über diesen Weg sei für ihn weiterhin auf der gesamten Länge notwendig, um seine Fahrsilos befüllen und - seit 2004 - seine Heu- bzw. Maschinenhalle anfahren zu können bzw. seine Gebäude im hinteren Grundstücksteil sinnvoll nutzen zu können. Bei der Errichtung der Gebäude sei er davon ausgegangen, den Weg weiterhin nutzen zu können. Dies habe er bei seinen Bauvorhaben auch stets angegeben; der Kläger habe dem nie widersprochen. Vor der Flurneuordnung sei die gemeinsame Nutzung des Wegs kein Thema gewesen. Eine anderweitige Zufahrt sei schließlich nicht möglich, weil sein Grundstück auf drei Seiten mit einem Graben umgeben sei. Die Lage der 2000 errichteten Silos sei so gewählt worden, dass zum Befüllen die obere Zufahrt und zur Ausfahrt die untere Zufahrt habe benutzt werden können; eine Rückfahrt über das übrige Grundstück sei schon damals aufgrund der moorigen Wiesenfläche nicht immer möglich gewesen. |
|
| | Dem Senat liegen die einschlägigen Verwaltungsvorgänge vor, auf die wegen weiterer Einzelheiten ebenso verwiesen wird wie auf die Schriftsätze der Beteiligten. |
|