Urteil vom Amtsgericht Bochum - 33 Ds 527/22

Tenor

1.

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je  40,00  Euro verurteilt.

2.

Der sichergestellte Bierbecher wird eingezogen.

3.

Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger V. 800,00 Euro Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2022 zu zahlen.

4.

Das Urteil zu Ziffer 3. ist vorläufig vollstreckbar. Der Angeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus Ziffer 3 des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Adhäsionskläger V. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % leistet.

5.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers, die durch den Adhäsionsantrag entstandenen besonderen Kosten, seine notwendigen Auslagen sowie die dem Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 230, 21, 74 StGB


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