Urteil vom Amtsgericht Hattingen - 6 C 98/22
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
- 1.
an die Klägerin 637,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2021 zu zahlen,
- 2.
die Klägerin von den Sachverständigenkosten des Sachverständigen pp gemäß Rechnung vom 08.06.2021 in Höhe von 260,37 € freizustellen,
- 3.
die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2022 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagten kein über den Betrag von 790,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2021 sowie eine Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 260,37 € hinausgehender Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis vom 07.06.2021 zusteht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 07.06.2021 in pp.
3Der Beklagte zu 1) war Fahrer des Wohnmobils mit dem amtlichen Kennzeichen pp, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.
4Am 07.06.2021 beabsichtigte der Ehemann der Klägerin, der Zeuge pp, mit dem Fahrzeug Citroen Berlingo, amtliches Kennzeichen pp, am Autobahnkreuz pp auf die Autobahn pp in Fahrtrichtung pp aufzufahren. Die Fahrspuren verlaufen dort zunächst zweispurig und verengen sich dann auf die rechte Fahrspur hin. Der Zeuge pp befuhr die linke Fahrspur, während sich der Beklagte zu 1) mit dem Beklagtenfahrzeug auf der rechten Spur befand. Als sich der Zeuge pp mit dem von ihm gefahrenen Fahrzeug wegen der Fahrbahnverengung nach rechts einfädeln wollte, kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Dabei wurde das vom Zeugen pp gefahrene Fahrzeug an der rechten Seite beschädigt. Die Einzelheiten des Unfallhergangs sind zwischen den Parteien streitig.
5Die Klägerin ließ den Schaden an dem Fahrzeug Citroen Berlingo von dem Sachverständigenbüro pp begutachten. In dem Gutachten vom 08.06.2021 wurden Reparaturkosten in Höhe von 2.193,36 € netto, ein Wiederbeschaffungswert von 1.800,00 € sowie ein Restwert von 250,00 € beziffert.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.06.2021 bezifferte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) ihre Schäden auf Basis einer 50%igen Haftungsquote wie folgt:
7Wiederbeschaffungswert 1.800,00 €
8Abzüglich Restwert 250,00 €
9Kostenpauschale 30,00 €
10Gutachterkosten 520,74 €
11Gesamt 2.100,74 €
12Davon 50% 1.050,37 €.
13Sie setzte eine Zahlungsfrist bis zum 21.06.2021. Die Beklagte zu 2) lehnte eine Schadensregulierung ab.
14Die Klägerin begehrt nunmehr die Zahlung von Schadensersatz sowie die Freistellung von ihren Gutachterkosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
15Sie behauptet, sie sei Eigentümerin des Fahrzeugs Citroen Berlingo mit dem amtlichen Kennzeichen pp. Sie habe das Fahrzeug im Jahr 2014 selbst erworben.
16Der Zeuge pp habe sich versichert, dass ein Einfädeln möglich sei und habe dann den Fahrtrichtungszeiger gesetzt. Es habe genügend Platz zum Einfädeln bestanden. Der Beklagte zu 1) habe den Zeugen pp deutlich wahrnehmen können. Dennoch habe der Beklagte zu 1) beschleunigt und versucht, noch vor dem Einfädeln an dem Zeugen pp vorbeizufahren. Dies sei ihm aber nicht gelungen. Vielmehr sei der Spurwechsel schon vollendet gewesen, als es zur Kollision gekommen sei. Die Kollision sei daher für den Zeugen pp unvorhersehbar und unvermeidbar gewesen.
17Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs betrage 1.800,00 €.
18Sie ist der Ansicht, dass der Unfall allein von dem Beklagten zu 1) grob verkehrswidrig verursacht worden sei, sodass die Beklagten die alleinige Haftung treffe. Dennoch werde zunächst nur ein Anspruch nach einer Haftungsquote von 50% geltend gemacht.
19Die Klägerin beantragt,
20die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
211. an sie 790,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2021 zu zahlen,
222. sie von den Sachverständigenkosten des Sachverständigen pp gemäß Rechnung vom 08.06.2021 in Höhe von 260,37 € freizustellen,
233. sie von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 183,61 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit freizustellen.
24Die Beklagten beantragen,
25die Klage abzuweisen.
26Widerklagend beantragen die Beklagten,
27festzustellen, dass der Klägerin gegen die Beklagten kein über den Betrag von 790,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2021 sowie eine Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 260,37 € hinausgehender Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis vom 07.06.2021 zusteht.
28Die Klägerin beantragt,
29die Widerklage abzuweisen.
30Die Beklagten behaupten, der Zeuge pp habe vor dem Ende seiner Fahrspur versucht, das Beklagtenfahrzeug zu überholen und sich vor dem Beklagtenfahrzeug auf die rechte Spur zu quetschen. Dabei habe der Zeuge pp das Vorrangrecht des Beklagtenfahrzeugs missachtet, weshalb es zum Unfall gekommen sei. Für den Beklagten zu 1) sei die Kollision nicht zu vermeiden gewesen.
31Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs sei allenfalls in einer Preisspanne von 1.200,00 € bis 1.500,00 € anzusetzen.
32Sie hätten ein Interesse daran, festzustellen, dass weitergehender Anspruch der Klägerin nicht bestehe, da sich die Klägerin eines weiteren Anspruchs berühme.
33Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen verwiesen.
34Die Klage ist den Beklagten am 30.09.2022 zugestellt worden
35Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen pp und pp sowie die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen pp. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2023 und das Gutachten vom 05.02.2024.
36Entscheidungsgründe
37A. Klage
38Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet.
39I.
40Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 637,50 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1, 840 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB, 115 VVG.
41Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Beklagten haben die Eigentümerstellung der Klägerin an dem Fahrzeug pp zum Unfallzeitpunkt in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2023 unstreitig gestellt.
42Der Klägerin ist durch den Verkehrsunfall vom 07.06.2021 in pp bei dem Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten ein Schaden an ihrem Fahrzeug entstanden.
43Die Beklagten haften der Klägerin für den ihr durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden; allerdings gemäß § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG nur zu einer Quote von 50 %.
44Der Verkehrsunfall war für keines der beteiligten Fahrzeuge unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG, sodass eine Verpflichtung zum Ersatz nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG für keinen der Beteiligten ausgeschlossen werden konnte.
45Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass das Unfallgeschehen weder für die Klägerin noch für die Beklagten unvermeidbar war.
46Das Unfallgeschehen war für den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs vermeidbar, da er den Unfall bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt im Rahmen seines Spurwechsels aufgrund der Fahrbahnverengung hätte verhindern können. Sofern die Klägerin behauptet hat, dass der Fahrer ihres Fahrzeugs den Spurwechsel schon vollzogen habe, als es zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug gekommen sei, konnte sie dieses Vorbringen nicht beweisen.
47Der Zeuge pp hat ausgesagt, dass er das Beklagtenfahrzeug im Rückspiegel gesehen hat und aus seiner Sicht genug Platz vorhanden war, um von der linken auf die rechte Spur zu wechseln. Dann hat er wieder nach vorne geschaut und als er dann nach rechts lenken wollte, war das Beklagtenfahrzeug neben ihm. Er hat noch abgebremst, aber es ist zur Kollision gekommen.
48Auch wenn der Zeuge pp die Kollision der streitgegenständlichen Fahrzeuge nicht beobachtet hat, so hat er ausgeführt, dass er über seinen linken Außenspiegel sehen konnte, dass sie beiden Fahrzeuge der Parteien auf den beiden Fahrspuren nebeneinander gefahren sind, wobei das Klägerfahrzeug etwas zurückversetzt war zum Beklagtenfahrzeug.
49Schon nach den Zeugenaussagen ergibt sich, dass der Spurwechselvorgang des klägerischen Fahrzeugs nicht abgeschlossen war, als es zur Kollision der streitgegenständlichen Fahrzeuge kam.
50Zudem bestätigt das schriftliche Gutachten des Sachverständigen pp, dass das klägerische Fahrzeug von hinten kommend an dem Beklagtenfahrzeug vorbeifahren wollte, als es zur Kollision kam. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 05.02.2024 zu dem Ergebnis, dass sich das Fahrzeug der Klägerin mit einer höheren Geschwindigkeit als das Beklagtenfahrzeug bewegend von hinten angenähert hat und dann im hinteren linken Bereich des Fahrzeugs der Beklagten angestoßen ist, sodass im Zeitpunkt der Kollision der Spurwechsel noch nicht vollzogen war.
51Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung vollumfänglich an. Der Sachverständige hat die Fahrzeugdaten und –beschädigungen sowie die Unfallörtlichkeit analysiert. Die Ergebnisse dazu hat er graphisch dargestellt. Dabei hat er festgestellt, dass das Klägerfahrzeug Schäden in Form von streifenden Kratzspuren an der hinteren Schiebetür der Beifahrerseite aufwies, beginnend im vorderen Bereich über das Türblatt bis hin zum Seitenteil. Zudem zeigte das Seitenteil Verformungen. Zudem zeigten sich Spuren am Außenspiegelgehäuse.
52Das Beklagtenfahrzeug war im Bereich der hinteren Fahrerseite beschädigt. Es zeigten sich streifende Kontaktspuren in Form von dunklem Kunststoffantrag. Im hinteren Eckbereich waren Kratzspuren feststellbar.
53Anhand der Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug ließ sich aus technischer Sicht erkennen, dass die dort befindlichen Streifspuren von vorne nach hinten verlaufen. Die Lage der korrespondierenden Schäden an den Fahrzeugen ließ weiter erkennen, dass das Klägerfahrzeug im hintere Eckbereich gegen das Beklagtenfahrzeug gefahren ist und im weiteren Verlauf noch Spuren am seitlichen Bereich mit dem Außenspiegel gezogen hat. Dementsprechend hat sich das Fahrzeug der Klägerin im hinteren Bereich des Fahrzeugs der Beklagten aufgehalten. Vor diesem Hintergrund kann aus technischer Sicht das Vorbringen der Klägerin, der Fahrspurwechsel sei deutlich erkennbar vollzogen gewesen, nicht nachvollzogen werden.
54Aufgrund dessen geht das Gericht davon aus, dass der Unfall auf Seiten der Klägerin hätte vermieden werden können, wenn der Zeuge pp seinen Fahrspurwechsel wegen der Fahrbahnverengung zurückgestellt hätte.
55Aber auch für den Beklagten zu 1) war das Unfallgeschehen nicht unabwendbar. Dass sich der Beklagte zu 1) wie ein sog. Idealfahrer verhalten hat, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Wie der Sachverständige festgestellt hat, ließ sich die konkrete Unfallörtlichkeit mangels fahrbahnbezogener Anknüpfungspunkte nicht rekonstruieren. Vor diesem Hintergrund war aus technischer Sicht die Behauptung der Beklagten, dass sich das klägerische Fahrzeug noch am Beklagtenfahrzeug habe vorbeizwängen wollen, obwohl bereits eine Spurverengung vorgelegen habe, nicht eindeutig zu beantworten. Insofern ist nicht auszuschließen, dass sich die Kollision im Bereich vor der Fahrbahnverengung ereignet hat, sodass es dem Beklagten zu 1) – bei idealer Fahrweise – möglich gewesen wäre, dem klägerischen Fahrzeug das Einfädeln zu ermöglichen.
56Da das Unfallereignis mithin für keinen der Beteiligten unvermeidbar war, war die Haftungsverteilung der unfallbeteiligten Fahrzeuge untereinander gemäß § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG unter Berücksichtigung der jeweiligen Verursachungsbeiträge zu beurteilen.
57Aus der Beweisaufnahme folgt, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs den Unfall bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt und Rücksichtnahme im Verkehr hätte vermeiden können. Gemäß § 7 Abs. 5 StVO darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Da sich in dem Unfall de Gefährdung konkretisiert hat, ist dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten aus § 7 Abs. StVO anzulasten, den sich die Klägerin zurechnen lassen muss.
58Aber auch das Beklagtenfahrzeug war aufgrund der Fahrbahnverengung gehalten, Sorgfalt und Rücksichtnahme gemäß § 7 Abs. 4 StVO walten zu lassen. Danach ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
59Da die konkrete Unfallörtlichkeit letztlich mit den Mitteln des technischen Sachverständigen nicht dargestellt werden konnte, ist anzunehmen, dass der Beklagte zu 1) vor Beginn der Fahrbahnverengung dem Klägerfahrzeug die Möglichkeit des Einfädelns zu ermöglichen hatte. Dies gilt umso mehr, als dass der Beklagte zu 1) bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2023 angegeben hat, dass er im linken Außenspiegel gesehen hat, dass von links ein Fahrzeug kam, das an ihm vorbeifahren wollte. Der Umstand, dass das klägerische Fahrzeug im hinteren Bereich gegen das Beklagtenfahrzeug gestoßen ist, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal der Beklagte zu 1) das klägerische Fahrzeug wahrgenommen hatte.
60Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge erachtet das Gericht daher eine Haftungsquote von 50 % zulasten der Beklagten als angemessen.
61Gemäß § 249 Abs. 2 BGB haben die Beklagten der Klägerin die ihr entstandenen Kosten zu 50 % zu ersetzen. Dies betrifft den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und die allgemeine Kostenpauschale.
62Wie der Sachverständige in seinem Gutachten vom 05.02.2024 durchweg nachvollziehbar ausgeführt hat, betrug der Wiederbeschaffungswert für das klägerische Fahrzeug 1.500,00 €. Dem schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung an.
63Der Restwert betrug unstreitig 250,00 €, sodass sich ein Wiederbeschaffungsaufwand von 1.250,00 € errechnet.
64Hinzuzurechnen ist eine gerichtsübliche Kostenpauschale von 25,00 €, § 287 ZPO.
65Insgesamt ergibt sich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.275,00 € sodass ein Anteil von 50 % einen zu erstattenden Betrag von 637,50 € ergibt.
66II.
67Desweiteren hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Da die Beklagten innerhalb der ihnen gesetzten Zahlungsfrist bis zum 21.06.2021 keine Zahlung geleistet haben, befinden sie sich ab dem 22.06.2021 in Verzugs und haben entsprechende Zinsen zu zahlen.
68III.
69Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Freistellung von den Sachverständigenkosten in Höhe von 260,37 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1, 840 Abs. 1, 249 Abs. 2, 257 BGB, 115 VVG.
70Wie oben unter I. ausgeführt, hat die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung ihrer Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall in Höhe von 50 %. Dazu zählen auch die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens.
71Diese Kosten belaufen sich unstreitig auf 520,74 €, sodass ein hälftiger Anteil einen Betrag von 260,37 € ergibt.
72Da die Klägerin die Rechnung des Sachverständigenbüros pp noch nicht beglichen hat, kann sie die Freistellung von dieser Verbindlichkeit verlangen.
73IV.
74Ferner hat die Klägerin einen Anspruch auf Freistellung von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,90 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1, 840 Abs. 1, 249 Abs. 2, 257 BGB, 115 VVG.
75Unter Zugrundelegung des berechtigten Schadensersatzanspruchs berechnet sich nach §§ 13, 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG eine Anwaltsgebühr in Höhe von 155,90 €.
76V.
77Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
78B. Widerklage
79Die Widerklage ist zulässig und begründet.
80Die Beklagten haben ein berechtigtes Interesse gemäß § 256 ZPO an der Feststellung, dass die Klägerin keinen weitergehenden Anspruch als die von ihr klageweise geltend gemachten Forderungen hat. Denn die Klägerin hat sich mit der Klageschrift vom 10.08.2022 vorbehalten, weitere Ansprüche, die über eine Haftungsquote von 50 % hinausgehen, geltend zu machen.
81Die Feststellungsklage hat auch Erfolg.
82Wie unter A. I. ausgeführt, hat die Klägerin nur Schadensersatzansprüche auf Basis einer 50%igen Haftungsquote. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend. Insofern war dem Feststellungsantrag der Beklagten zu entsprechen, § 308 Abs. 1 ZPO.
83C. Nebenentscheidungen
84Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
85Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
86Der Streitwert wird auf 1.890,67 € festgesetzt, § 45 Abs. 1 S. 1 GVG.
87Er setzt sich zusammen aus dem Wert der Klage von 1.050,37 € und dem Wert der Widerklage mit 840,30 € (80 % der Hauptforderung wegen Feststellung).
88Rechtsbehelfsbelehrung:
89Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
901. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
912. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
92Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
93Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
94Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
95Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 4 Am 07.06 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 3x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 3x
- StVG § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge 7x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 3x
- BGB § 840 Haftung mehrerer 3x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 4x
- §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1, 840 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB, 115 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 5 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. StVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 4 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 257 Befreiungsanspruch 2x
- §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1, 840 Abs. 1, 249 Abs. 2, 257 BGB, 115 VVG 2x (nicht zugeordnet)
- RVG § 13 Wertgebühren 1x
- RVG § 14 Rahmengebühren 1x
- §§ 13, 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- ZPO § 308 Bindung an die Parteianträge 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- GVG § 45 1x