Urteil vom Amtsgericht Ludwigslust - 5 C 2/09

Tenor

I. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bis zum 31.01.2015 zu unterlassen, in ihrer Gaststätte P., belegen in der G., K., L., Biere anderer Brauereien als der F. Brauerei auszuschenken.

II. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, angedroht.

III. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Der Streitwert wird auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Verpflichtung zur Einhaltung einer vertraglich vereinbarten Bierbezugsverpflichtung.

2

Bei der Verfügungsklägerin handelt es sich um ein Brauereiunternehmen. Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Gaststätte. Mit Datum vom 12./20.11.2002 schlossen die Parteien auf der Grundlage eines von der Verfügungsklägerin zur mehrfachen Verwendung erstellten Vertragstextes zunächst eine "Getränkebezugsvereinbarung (Darlehen und Ausleihung)", die unter anderem die folgenden hier relevanten Formulierungen enthielt:

"(...)

3

§ 1 Leistungen der Brauerei

Für die Absatzstätte "P." in L., K., gewährt die Brauerei dem Abnehmer die folgenden Leistungen:

I. Darlehen

Die Brauerei stellt dem Abnehmer ein Darlehen in Höhe von Euro 14.000,-- (i. W.: Vierzehntausend Euro) zur Verfügung, (...).

II. Ausleihung

Die Brauerei überlässt dem Abnehmer während der Dauer dieses Vertrages zur Verwendung in der oben genannten Absatzstätte leihweise eine F. (...).

(...)

4

§ 2 Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens

Das Darlehen wird zinslos gewährt.

Die Tilgung erfolgt durch einen monatlichen Mindestabtrag von Euro 250,-- (i. W.: Zweihundertfünfzig Euro). Der Kredit hat eine Laufzeit von 56 Monaten. (...)

5

§ 5 Bezugsverpflichtung

Der Abnehmer verpflichtet sich, in der o. g. und von ihm bewirtschafteten Absatzstätte für die Dauer von 10 Jahren, beginnend mit dem Monat der ersten Belieferung, mindestens aber bis zum 30.06.2012, seinen gesamten Bedarf an Bier ausschließlich durch den Bezug von F. bei der Brauerei oder einem von ihr benannten Getränkegroßhändler zu decken, Im Flaschenbereich wird dem Abnehmer ein Mitbezugsrecht bis zu 50 % eines Spezialbieres (Altbier, ausländisches Spezialbier - nicht Pils, Dunkel, Weizen u. ä.) eingeräumt.

(...)

Abnehmer und Brauerei gehen übereinstimmend davon aus, dass pro Jahr der ungekürzten Laufzeit der Bezugsverpflichtung 50 hl F. von der Brauerei bzw. von dem von ihr benannten Getränkegroßhändler bezogen und in der o. g. Absatzstätte verkauft werden. Bei Unterschreiten dieser Absatzmenge um mehr als 20 % jährlich ist auf entsprechende Anzeige der Brauerei über eine Anpassung der Konditionen dieses Vertrages neu zu verhandeln.

(...)

6

§ 8 Sicherheiten

Für die Ansprüche aus der Bezugsverpflichtung, für die in diesem Vertrag vereinbarten Leistungspflichten sowie für alle sonstigen der Brauerei aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer bereits entstandenen oder noch entstehenden vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüche leistet der Abnehmer Sicherheit wie folgt:

Inventarübereignung:

Der Abnehmer überträgt das Eigentum an dem ihm gehörenden Inventar, wie es in dem nachstehenden, einen Bestandteil dieses Vertrages bildenden Inventarverzeichnis einzeln aufgeführt ist, auf die Brauerei.

(...)

7

§ 11 Abgabe der Gaststätte

Im Falle der Veräußerung oder Überlassung der o. g. Gaststätte an einen Dritten (Rechtsnachfolger) ist der Abnehmer verpflichtet, die sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten dem Rechtsnachfolger unter Belehrung über das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz aufzuerlegen.

Der Abnehmer bleibt der Brauerei neben dem Rechtsnachfolger für die von diesem übernommenen Warenschulden und sonstigen im Verlauf der Geschäftsbeziehung entstandenen sämtlichen Verbindlichkeiten für die Dauer dieses Vertrages gesamtschuldnerisch haftbar, sofern er nicht ausdrücklich aus dieser Haftung entlassen wird.

(...)"

8

In dem beigefügten Inventarverzeichnis vom 01.07.2002, das wiederum auf ein anliegendes Inventarverzeichnis des Vorgängers der Verfügungsbeklagten im Betrieb der Gaststätte vom 21.05.2002 Bezug nimmt, ist der Wert des Inventars der P. mit 16.000,00 € angegeben.

9

Als in der Folgezeit der erwartete Bierabsatz bei der Verfügungsbeklagten hinter den zunächst zugrundegelegten 50 hl pro Jahr zurückblieb, schlossen die Parteien mit Datum vom 23./25.08.2004 die folgende Vereinbarung:

10

"(...)

Zu § 5 - Bezugsverpflichtung

Die Bezugsverpflichtung verlängert sich um weitere 24 Monate bis zum 30.06.2014. Die Absatzerwartung wird auf 30 hl p. a. unserer Biere gesenkt. (...)

Alle weiteren Bestandteile der mit uns bestehenden Vereinbarung bleiben vollinhaltlich bestehen.

(...)"

11

Mit Vereinbarung vom 22.03./18.04.2005 stellte die Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten leihweise zwölf Barhocker im Gesamtwert von 1.980,00 € zur Verfügung; die Absatzerwartung im Rahmen der Bezugsverpflichtung wurde ab dem 01.01.2005 wieder erhöht auf 35 hl pro Jahr.

12

Weiterhin wurde mit Vereinbarung vom 02./08.08.2007 bei einer noch offenen Darlehensforderung der Verfügungsklägerin in Höhe von 1.250,00 € der Kredit von einem Tilgungsdarlehen in ein Abschreibungsdarlehen in der Weise umgewandelt, dass die Rückführung durch die Gutschrift von 15,00 € pro an die Verfügungsbeklagte geliefertem Hektoliter Fass- oder Flaschenbiere der Verfügungsklägerin erfolgen sollte; die Palette der bezogenen Biere wurde in diesem Zusammenhang um die Sorten F. erweitert.

13

Mit Datum vom 17./20.12.2007 schlossen die Parteien sodann einen neuen, mit "Abschreibungsdarlehen und Getränkebezugsvereinbarung" überschriebenen Vertrag, der mit entsprechenden Formulierungen seitens der Klägerin häufiger verwendet wird und unter anderem die folgenden hier relevanten Regelungen enthielt:

"(...)

14

Präambel

(...)

Im Sinne einer Darlehensaufstockung und zur Neugestaltung der bestehenden Verträge vom 12./20.11.2002, 23.08./20.09.2004 und 02.08./08.08.2007 wird nachstehende neue Vereinbarung getroffen. Die vertraglichen Regelungen bestehen unverändert fort, soweit nicht im vorliegenden Vertrag eine bestimmte Regelung ausdrücklich aufgehoben, geändert oder ersetzt wird. (...)

15

§ 1 Darlehensbetrag und -auszahlung

Die Brauerei stellt dem Abnehmer für die bestehende und bereits von ihm bewirtschaftete Absatzstätte "P." in L., G., K., ein Darlehen in Höhe von Euro 4.113,27 (i. W.: Viertausendeinhundertdreizehn Euro) zur Verfügung. Ein Teil des Darlehensbetrages in Höhe von Euro 1.113,27 (Stand 30.09.2007) resultiert aus der bestehenden Abschreibungsdarlehensvereinbarung. Der Restbetrag in Höhe von Euro 3.000,-- wird auf das Geschäftskonto des Abnehmers überwiesen.

(...)

Die mitunterzeichnende, allein und ausschließlich den Abnehmer beliefernde Firma L., M., H., beteiligt sich wie bisher an der Leistung der Brauerei mit einem Betrag von Euro 7,-- für jeden in die Absatzstätte gelieferten Hektoliter Faß- und Flaschenbiere F. (gemäß § 3).

(...)

16

§ 2 Verzinsung und Rückführung

Das Darlehen wird wie bisher zinslos gewährt.

Die Rückführung des Darlehens erfolgt durch die Bierbezüge des Abnehmers für die Absatzstätte, indem ab 01.01.2008 seinem bei der Brauerei bestehenden Darlehenskonto für jeden gemäß nachstehend vereinbarter Bezugsverpflichtung bezogenen Hektoliter Faß- und Flaschenbier F. (gemäß § 3) Euro 17,-- (i. W.: Siebzehn Euro) gutgeschrieben werden.

(...)

17

§ 3 Bezugsverpflichtung

Als Gegenleistung für die von der Brauerei zugesicherten Leistungen gemäß § 1 verpflichtet sich der Abnehmer, in der o. g. Absatzstätte, sowie auf dem o. g. Absatzgrundstück, als such bei Veranstaltungen, auch außerhalb der Absatzstätte, soweit sie über diese bewirtschaftet werden, für die Dauer von 7 Jahren, beginnend mit dem Monat der ersten Belieferung, mindestens aber bis zum 31.01.2015, seinen gesamten Bedarf an Bier ausschließlich durch den Bezug von: F. - nachstehend F. genannt - bei der Brauerei oder einem von ihr benannten Getränkegroßhändler zu decken.

(...)

Basis für diesen Vertrag bildet eine gemeinsam festgelegte Absatzmenge von nunmehr 35 Hektoliter F. pro Jahr der ungekürzten Laufzeit der Bezugsverpflichtung, die von der Brauerei bzw. dem von ihr benannten Getränkegroßhändler bezogen und in der o. g. Absatzstätte verkauft werden.

(...)

Sondertilgungen sind möglich, ohne dass die Bezugsverpflichtung dadurch berührt wird.

Der Abnehmer erhält ab 01.01.2008 für jeden mehr als 35 Hektoliter p. a. bezogenen Hektoliter F. einen Mehrmengenausgleich von Euro 17,-- zzgl. gesetzl. MwSt. von der Brauerei. Für jeden wenige als 35 Hektoliter p. a. bezogenen Hektoliter F. erhält die Brauerei ab 01.01.2008 vom Abnehmer einen Mindermengenzuschlag von Euro 17,-- zzgl. gesetzl. MwSt.

(...)

18

§ 8 Sicherheiten

Für die Ansprüche aus der Bezugsverpflichtung, für die in diesem Vertrag vereinbarten Leistungspflichten sowie für alle sonstigen der Brauerei aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer bereits entstandenen oder noch entstehenden vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüche leistet der Abnehmer Sicherheit wie folgt:

Inventarübereignung:

Es gilt die bestehende Sicherungsvereinbarung vom 12./20.11.2002 mit Sicherungsvereinbarung/Inventarverzeichnis vom 21.05./01.07.2002.

(...)

19

§ 11 Abgabe der Gaststätte

Im Falle der Veräußerung oder Überlassung der o. g. Gaststätte an einen Dritten (Rechtsnachfolger) ist der Abnehmer verpflichtet, die sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten dem Rechtsnachfolger unter Belehrung über das Widerrufsrecht aufzuerlegen.

Der Abnehmer bleibt der Brauerei neben dem Rechtsnachfolger für die von diesem übernommenen Warenschulden und sonstigen im Verlauf der Geschäftsbeziehung entstandenen sämtlichen Verbindlichkeiten für die Dauer dieses Vertrages gesamtschuldnerisch haftbar, sofern er nicht ausdrücklich aus dieser Haftung entlassen wird.

(...)

20

§ 16 Schadensersatz

Unbeschadet des grundsätzlich weiter bestehenden Erfüllungsanspruches und vorbehaltlich der Geltendmachung des entstandenen tatsächlichen Schadens ist die Brauerei berechtigt, für jeden anderweitig bezogenen oder verkauften Hektoliter Bier einen pauschalierten Schadensersatz von 30,-- Euro zu verlangen.

(...)"

21

Die Verfügungsbeklagte ist seit Oktober 2008 an Brustkrebs erkrankt und war daher in der Folge nicht in der Lage, den Betrieb der Gaststätte selbst wahrzunehmen; dies gilt entsprechend für einen noch nicht absehbaren weiteren Zeitraum in der Zukunft.

22

Nachdem die Verfügungsklägerin Kenntnis davon erhielt, dass die Verfügungsbeklagte eine Finanzierungsvereinbarung für die "P." mit einer anderen Brauerei geschlossen habe, forderte sie im Hinblick darauf, dass damit mögliche Bezugspflichten einhergingen, die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 24.11.2008 auf, den Ausschank fremder Biere zu unterlassen. Ohne eine beigefügte Unterlassungsverpflichtungserklärung zu unterzeichnen, sagte die Verfügungsbeklagte zu, bestehende Bezugspflichten gegenüber der Verfügungsklägerin einzuhalten. Am 20.12.2008 wurden sodann bei einem Besuch der "P." durch einen Außendienstmitarbeiter der Verfügungsklägerin Biere der Marke "B." vom Faß an diesen ausgeschenkt.

23

Mit Schreiben vom 15.01.2009 teilte die Firma L. der Verfügungsbeklagten mit, dass sie zur Zeit die Biersorten F. nicht am Lager habe.

24

Die Verfügungsklägerin macht einen Anspruch auf die Unterlassung des Ausschankes von Bieren anderer Brauereien nunmehr im Wege eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtlich gegen die Verfügungsbeklagte geltend unter Bezugnahme auf einen bei Verstoß gegen die Bezugsverpflichtung laufend steigenden Schaden. Die Verfügungsklägerin behauptet, die Vereinbarungen zwischen den Parteien vom 23./25.08.2004, 22.03./18.04.2005 und 02./08.08.2007 seien einzelvertraglich ausgehandelt worden; soweit eine vertraglich festgelegte Mindestabsatzmenge unterschritten werde, gebe es für die Abnehmer regelmäßig die Alternativen, den Absatz beispielsweise durch Werbemaßnahmen zu erhöhen, höhere Leistungen auf das Darlehen zu leisten oder eben die Vertragslaufzeit zu verlängern. Die Verfügungsklägerin beantragt,

25

es der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen, in ihrer Gaststätte P., belegen in G., K., L., Biere anderer Brauereien als der F. Brauerei für die Dauer bis zum 31.01.2015 auszuschenken.

26

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

27

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.

28

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, es fehle bereits an einem Verfügungsgrund, weil eine Verletzung der Bezugsverpflichtung durch sie wegen ihrer Erkrankung auf absehbare Zeit nicht zu befürchten sei; der Verfügungsantrag sei nur gegen sie persönlich gerichtet. Zudem habe die Verfügungsklägerin weder näher dargelegt noch glaubhaft gemacht, worin ein ihr entstehender und laufend steigender Schaden bestehen solle. Darüberhinaus fehle es an einem Verfügungsanspruch, weil die Vereinbarung vom 17./20.12.2007 unwirksam sei. Zum einen machten der schon in der Vereinbarung vom 12./20.11.2002 festgelegte Ausschließlichkeitsanspruch der Verfügungsklägerin, der Umstand, dass auch Sondertilgungen nicht zu einer Veränderung der Bezugsverpflichtung zu Gunsten der Verfügungsbeklagten führten, die Fortgeltung der Sicherungsvereinbarung mit einem Gegenwert von 16.000,00 €, die Verpflichtung für die Verfügungsbeklagte, Darlehensverbindlichkeiten sowie Warenschulden und die Bezugsverpflichtung an einen Rechtsnachfolger weiterzugeben und die gesamtschuldnerische Haftung neben diesem, der vereinbarte verschuldensunabhängige Mindermengenzuschlag sowie der zusätzliche pauschalierte Schadensersatz für jeden anderweitig bezogenen oder nicht verkauften Hektoliter Bier den Vertrag vom 17./20.12.2007 wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Dies ergebe sich zum anderen auch aus einer in der Zusammenschau aller Vereinbarungen der Parteien seit derjenigen vom 12./20.11.2002 zehn Jahre übersteigenden Dauer der Bezugsverpflichtung. Letztlich sehe die Vereinbarung auch nicht ein nun von der Verfügungsklägerin begehrtes Verbot des Ausschankes fremder Biere vor, sondern allein die Verpflichtung, nur Biere der Verfügungsklägerin zu beziehen. Könne der in den Vertrag einbezogene Bierlieferant bestimmte von der Bezugsvereinbarung erfasste Biere der Verfügungsklägerin nicht liefern, sei es im Übrigen treuwidrig, wenn dennoch deren Einhaltung verlangt werde.

29

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

30

Es wurde Beweis erhoben zu der Frage eines einzelvertraglichen Aushandelns der Vereinbarungen vom 23./25.08.2004, 22.03./18.04.2005 und 02./08.08.2007 zwischen den Parteien durch die Vernehmung der Zeugen D. und F.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2009 (Blatt ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

31

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

32

1. Ein Verfügungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte auf die Unterlassung des Ausschankes der Biere anderer Brauereien bis zum 31.01.2015 ergibt sich für die Verfügungsklägerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. § 3 des Vertrages zwischen den Parteien über ein Abschreibungsdarlehen mit Getränkebezugsvereinbarung vom 17./20.12.2007.

33

a. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist dieser Vertrag wirksam und nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB oder gemäß § 307 BGB nichtig.

34

aa. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Brauerei einem Gastwirt als Darlehensnehmer eine zeitlich beschränkte ausschließliche Bezugsverpflichtung auferlegt, sofern sich aus der Abnahmeverpflichtung keine übermäßige und unbillige Beschränkung des Gastwirts in seiner persönlichen Freiheit ergibt (siehe so schon BGHZ 54, 145); es bestehen auch keine Bedenken gegen die Verpflichtung eines Gastwirtes, das Bier ausschließlich über den Verwender einer entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingung zu beziehen (Erman-Hefermehl/Werner, Kommentar zum BGB, Band 2: §§ 954-2395, 10. Aufl., 2000, § 9 AGBG Rn. 151).

35

bb. Eine unangemessene Einschränkung der Verfügungsbeklagten ergibt sich sodann zunächst nicht daraus, dass sich Sondertilgungen auf das Darlehen nicht auf die Dauer der Bezugsverpflichtung auswirken; auch bei einem normalen verzinslichen Darlehen mit einer bestimmten Laufzeit muss die Möglichkeit von Sondertilgungen und insbesondere deren zinsvermindernde Wirkung besonders vereinbart werden, weil die Zinsen das Entgelt des Darlehensgebers für die Hingabe der Kreditmittel darstellen (vgl. auch Palandt-Putzo, Kommentar zum BGB, 65. Aufl., 2006, vor § 488 Rn. 16).

36

cc. Ebensowenig ist im Weiteren eine Übersicherung der Verfügungsklägerin zu erkennen. Die vorgelegte Sicherungsvereinbarung, die den Wert des Inventars der Gaststätte als Sicherungsgut mit etwa 16.000,00 € angibt, stammt aus dem Jahr 2002. Gaststätteninventar unterliegt jedoch einem raschen Wertverlust und hat nach kurzer Zeit praktisch keinen Wert mehr, sodass ein Darlehensgeber in der Regel durch seine Sicherungsübereignung nicht ausreichend abgesichert ist (vgl. OLG Köln NJW-RR 2007, 498 m. w. N.). Die Verfügungsbeklagte hat im Übrigen trotz eines ausdrücklich erfolgten gerichtlichen Hinweises hierzu nichts Ergänzendes zu dem Wert des Inventars vorgetragen.

37

dd. Die Rechtsnachfolgeklausel in § 11 des Vertrages vom 17./20.12.2007 mit der Verpflichtung, sowohl die Bezugspflicht als auch eine noch offene Darlehensrestforderung auf einen Nachfolger in dem Gaststättenbetrieb zu übertragen, kann zwar sittenwidrig sein, wenn es an einer Gegenleistung für denjenigen fehlt, der sich hinsichtlich der Weitergabe der Verpflichtungen gebunden hat (vgl. OLG Köln a. a. O.). Die insoweit bestehenden grundsätzlichen Bedenken kommen im vorliegenden Fall dann aber deshalb nicht zum Tragen, weil die Verfügungsbeklagte das Darlehen der Verfügungsklägerin als Gegenleistung zu der Bezugsverpflichtung erhalten hat, ihr mit dem jeweils abgenommenen Bier die Tilgung des Kredites erleichtert wird und zudem die Beendigung der Bezugspflicht nicht noch zusätzlich von einer Gesamtmindestabnahme abhängig gemacht ist (vgl. BGH NJW 1974, 2089). Die Nachfolgeklausel kann demgegenüber in der Abwägung der Parteiinteressen für die Brauerei sogar als unverzichtbar angesehen werden (vgl. BGH NJW 1985, 2693). Soweit es sich bei der Nachfolgeklausel auch aufgrund des Vergleiches mit der gleichlautenden Regelung in der ursprünglichen Vereinbarung vom 12./20.11.2002 um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, würde die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung der Verfügungsbeklagten im Übrigen gemäß § 306 Abs. 1 BGB nur die Unwirksamkeit dieser einen Klausel und nicht diejenige des gesamten Vertrages zur Folge haben.

38

ee. Die Haftung der Verfügungsbeklagten gesamtschuldnerisch neben einem Rechtsnachfolger stellt ebenfalls keine unangemessene oder gar sittenwidrige Benachteiligung dar. Denn nachdem die Verfügungsklägerin nicht unbedingt Einfluss auf die Auswahl eines Nachfolgers durch die Verfügungsbeklagte hat, entspricht es ihrem Interesse, denjenigen Schuldner, mit dem sie den Vertrag eingegangen ist, zu behalten.

39

ff. Die Vereinbarung eines Mindermengenzuschlages als höheres Entgelt bei Unterschreitung des angenommenen Jahresbezuges wird selbst in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unbedenklich angesehen (BGH NJW 1990, 569).

40

gg. Ein pauschalierter Schadensersatz für Mindermengen oder den Bezug fremder Biere dagegen kann in der Tat nach § 307 BGB unwirksam sein, wenn aus der Klausel wie im vorliegenden Fall nicht deutlich wird, dass hierfür ein Verschulden erforderlich ist (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 13.11.2007, Az.: 11 U 24/07, - zitiert nach juris -). Die Rechtsfolge einer Unwirksamkeit würde sich aber auch hier gemäß § 306 Abs. 1 BGB entsprechend dem oben unter lit. dd) a. E. Gesagten auf die betroffene Klausel beschränken.

41

hh. Es ist letztlich auch nicht von einer zu langen Dauer der Bezugsverpflichtung zum Nachteil der Verfügungsbeklagten auszugehen. Vorauszuschicken ist hierzu, dass trotz der in dem Hinweisbeschluss vom 28.01.2009 zunächst abweichend geäußerten Rechtsaufassung die Entscheidung des Rechtsstreits zu diesem Punkt im Ergebnis der letzten mündlichen Verhandlung aufgrund des weiteren Vorbringens der Verfügungsklägerin offen gehalten worden war.

42

(1) Es kann dabei auch im Hinblick auf die zu dieser Frage durchgeführte Beweisaufnahme dahinstehen, ob der Vereinbarung vom 23./25.08.2004, die gegenüber dem ursprünglichen Vertrag vom 12./20.11.2002 eine Verlängerung der Bezugspflicht der Verfügungsbeklagten auf einen Zeitpunkt von über zehn Jahren nach dem Abschluss der ersten Vereinbarung vorsah, Allgemeine Geschäftsbedingungen der Verfügungsklägerin oder aber eine einzelvertragliche Regelung zugrunde liegen.

43

(2) Denn auch im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind Bindungen des Gastwirtes zum ausschließlichen Bezug von Bieren des Verwenders jedenfalls bis zu zehn Jahren nicht zu beanstanden.

44

Zwar wird im Hinblick auf Art. 5 VO/EG 2790/99 bei Bierlieferungsverträgen vertreten, dass Obergrenzen von fünf Jahren für Bezugsverpflichtungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht überschritten werden dürfen (vgl. Palandt-Heinrichs, a. a. O., § 307 Rn. 91 m. w. N.).

45

Es ist jedoch schon fraglich, ob den in einer Gruppenfreistellungsverordnung enthaltenen Laufzeiten eine Leitbildfunktion bei der Prüfung vorformulierter Fristen auf ihre Angemessenheit im Verkehr zwischen Unternehmern nach § 307 BGB zuzumessen ist oder ob der Schutzzweck nicht allein wettbewerbsrechtlicher Art ist, längere Laufzeiten also verhindert werden sollen, um den Wettbewerbern der bindenden Brauerei nicht den Markt zu verschließen (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen-Hensen, Kommentar zum AGBG, 6. Aufl., 1989, Anhang zu §§ 9-11 Rn. 259 m. w. N.). Vielmehr ist demgegenüber davon auszugehen, dass eine zehnjährige Bindungsdauer den Gastwirt, der den Bierlieferungsvertrag als Unternehmer abgeschlossen hat, jedenfalls im Regelfall nicht unangemessen benachteiligt; da dem Gastwirt im Zusammenhang mit einem derartigen Bierlieferungsvertrag regelmäßig und wie auch hier ein Darlehen zur Verfügung gestellt wird, das dem Aufbau oder der Fortführung der Gastwirtschaft dient und das durch den kontinuierlichen Getränkebezug amortisiert wird, ist eine solche Bindung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und Bedürfnisse der Parteien hinzunehmen (so BGH NJW 2001, 2331 ohne jede Bezugnahme auf Vorgaben des europäischen Rechtes, insbesondere den früher geltenden Art. 8 Abs. 1 c) und d) VO/EWG 1984/83, der Fristen von fünf Jahren hinsichtlich des Bezuges von Bier und anderen Getränken und von zehn Jahren hinsichtlich eines ausschließlichen Bierbezuges regelte).

46

(3) Bei der Feststellung der relevanten Dauer der Bezugsverpflichtung ist dabei für deren Beginn dann auf den Zeitpunkt der jeweils getroffenen Vereinbarungen abzustellen; dies muss auch im Falle einer Vertragsänderung gelten, soweit eine Bezugspflicht durch diese gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung nachträglich verlängert wird.

47

(a) Die zeitliche Beschränkung einer gemäß § 307 BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Hinblick auf § 138 Abs. 1 BGB überhaupt zulässigen Dauer einer Bezugsverpflichtung beruht auf dem Gedanken, dass die wirtschaftliche Freiheit einer Vertragspartei nicht so sehr beschränkt werden darf, dass diese ihre freie Selbstbestimmung ganz oder im wesentlichen einbüßt; dabei ist ein Gastwirt erfahrungsgemäß nicht in der Lage, über einen Zeitraum hinaus, der eine gewisse Dauer überschreitet, das Risiko der von ihm eingegangenen Bindungen hinreichend zu erkennen und abzuschätzen (vgl. BGHZ 74, 293).

48

Sieht man nach dem oben unter Ziffer (2) Gesagten die Regelung einer Bezugsverpflichtung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Dauer von zehn Jahren noch als angemessen an, so handelt es sich dabei um den Zeitraum, bezüglich dessen man davon ausgeht, dass der Gastwirt sich über die Bedeutung und die Gefahren der eingegangenen Verpflichtung noch ein ausreichendes Bild machen kann, selbst wenn sie ihm durch den Verwender einseitig auferlegt wird. Wird im Rahmen der Abänderung einer derartigen Vereinbarung, gegebenenfalls wieder aufgrund einer Allgemeinen Geschäftsbedingung der Brauerei, die ursprüngliche Bezugsdauer in der Weise verlängert, dass sie nun zwar ab der erstmaligen Begründung der Bezugspflicht, nicht aber ab dem Zeitpunkt der Vertragsänderung zehn Jahre überschreitet, hat der Gastwirt doch jedenfalls die Möglichkeit gehabt, im Hinblick auf einen noch als angemessen anzusehenden Zeitraum eine (erneute) Entscheidung über seine Bindung zu treffen. Der Fall unterscheidet sich damit im Ergebnis nicht wesentlich von demjenigen, in dem der Gastwirt erstmals überhaupt eine Bezugsverpflichtung eingeht. Dass sich damit die bereits laufende Bezugspflicht gegenüber dem ursprünglichen Vertragspartner auf eine Gesamtdauer von über zehn Jahren verlängert, ist allein eine Folge der schon zuvor in zulässiger Weise vereinbarten Bezugsverpflichtung. Mit dieser geht einher, dass der Gastwirt sich während ihrer Laufzeit nicht an andere Brauereien wenden darf, soweit er ein weiteres Darlehen benötigt und dieses nur gegen das Eingehen einer Bezugsverpflichtung bezüglich der dortigen Produkte erhalten würde. Da der Gastwirt nicht verpflichtet ist, überhaupt ein neues Darlehen aufzunehmen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Brauerei, mit der eine Bezugsverpflichtung bereits besteht, ihre diesbezügliche Stellung treuwidrig ausnutzt, um den Gastwirt weiter an sich zu binden; vielmehr verwirklicht sich in einem solchen Falle das Risiko, dessen Abschätzung man dem Gastwirt bei Abschluss des ursprünglichen Vertrages zugemutet hat.

49

(b) Weder im Rahmen der ursprünglichen Vereinbarung vom 12./20.11.2002 (Laufzeit der Bezugspflicht bis zum 30.06.2012) noch im Rahmen derjenigen vom 23./25.08.2004 (Laufzeit der Bezugspflicht bis zum 30.06.2014) oder derjenigen vom 17./20.12.2007 (Laufzeit der Bezugspflicht bis zum 31.01.2015) ist eine Dauer der Bezugspflicht ab dem Zustandekommen der jeweiligen Einigung von zehn Jahren überschritten.

50

ii. Sind die einzelnen Regelungen danach für sich genommen unbedenklich oder sind bzw. wären sie im Falle ihrer Unwirksamkeit nur für sich genommen unbeachtlich und für die Gesamtbeurteilung des Vertrages damit außer Betracht zu lassen, kann man auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht zu einer Sittenwidrigkeit oder Unwirksamkeit des Vertrages vom 17./20.12.2007 insgesamt aufgrund der Kombination der einzelnen Punkte kommen.

51

b. Anzumerken ist, dass davon auszugehen war, dass die Verfügungsbeklagte ihre zunächst erfolgte Berufung auf die Ausübung eines Widerrufsrechtes selbst fallen gelassen hat, nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung eine erfolgte Belehrung der Verfügungsbeklagten über ein Widerrufsrecht bei Abschluss des ersten Vertrages vom 12./20.11.2002 unstreitig gestellt hatten. Davon abgesehen liegt Unternehmerhandeln im Sinne von § 14 BGB und nicht Verbraucherhandeln gemäß § 13 BGB schon dann vor, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird (BGHZ 162, 253), sodass ein Widerrufsrecht der Verfügungsbeklagten gemäß § 355 BGB selbst dann nicht bestanden hätte, wenn sie den Erstvertrag im Zusammenhang mit dem Beginn ihrer Tätigkeit als Gaststättenbetreiberin geschlossen hat; auf die Frage der Fortwirkung einer damals unterlassenen Belehrung für die aktuell gültige Vereinbarung vom 17./20.12.2007 wäre es damit schon nicht angekommen.

52

c. Unstreitig ist es in der Gaststätte der Verfügungsbeklagten am 20.12.2008 zum Ausschank von Bieren einer anderen Brauerei gekommen. Nachdem die Verfügungsbeklagte diese anderweitig als bei der Verfügungsklägerin bezogen haben muss, liegt ein Verstoß gegen § 3 des Vertrages zwischen den Parteien über ein Abschreibungsdarlehen mit Getränkebezugsvereinbarung vom 17./20.12.2007 vor. Die für einen Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aufgrund einer diesbezüglichen tatsächlichen Vermutung, die durch die vorangegangene rechtwidrige Beeinträchtigung begründet wird (Palandt-Bassenge, a. a. O., § 1004 Rn. 32 m. w. N.). Zur Beruhigung der Verfügungsklägerin wird es im Übrigen wenig beitragen, wenn sich die Verfügungsbeklagte auf ihre Erkrankung und darauf beruft, der Verfügungsantrag sei nur gegen sie persönlich gerichtet, womit sie offenbar auch zum Ausdruck bringen will, dass sie auf die Vorgänge in ihrer Gaststätte in der Zwischenzeit keinen Einfluss habe.

53

d. Dass der Vertrag nur eine Bezugspflicht der Verfügungsbeklagten regelt und sich nicht ausdrücklich zu dem Ausschank von Bieren in der Gaststätte verhält, ist nach dem Sinn und Zweck der Bezugsverpflichtung unerheblich. Wenn die Verfügungsbeklagte keine anderen Biere als solche der Verfügungsklägerin bezieht, kann sie solche anderen Biere auch nicht ausschenken. Die Art des Fremdbezuges ist dabei aus denselben Gründen unerheblich. Selbst wenn die Verfügungsbeklagte Bier von anderer Seite geschenkt bekommen sollte, wäre darin ein Fremdbezug im Sinne der mit der Verfügungsklägerin bestehenden Vereinbarung zu sehen; denn bei einem Ausschank dieser anderen Biere wäre ein Absatz der Verfügungsklägerin in dem entsprechenden Umfang nicht möglich, der mit der Bezugsverpflichtung aber gerade gesichert werden soll.

54

e. Dass der von der Verfügungsklägerin eingeschaltete Zwischenhändler einzelne Biere zeitweise nicht liefern konnte, berechtigte die Verfügungsbeklagte letztlich nicht dazu, im Wege der Selbsthilfe dann eben ohne Weiteres Biere einer anderen Brauerei zu beziehen (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt GRUR 1989, 71). So setzen sowohl § 281 BGB für einen Schadensersatz wegen Nichterfüllung wie auch § 314 BGB für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses voraus, dass eine Nachfrist für die begehrte Handlung oder aber eine Abmahnung hinsichtlich eines vertragswidrigen Verhaltens erfolgt. Zu beidem ist hier nichts ersichtlich.

55

2. Es liegt weiterhin ein Verfügungsgrund für die Verfügungsklägerin vor.

56

a. Die Verfügungsbeklagte kann sich nicht darauf zurückziehen, aufgrund ihrer Erkrankung in näherer Zukunft den Gaststättenbetrieb nicht selbständig führen zu können. Als Vertragspartnerin der Verfügungsklägerin hat sie vielmehr in jedem Falle grundsätzlich die Einhaltung der vereinbarten Bezugsverpflichtung zu gewährleisten, wobei von ihr eingeschaltete Hilfspersonen im Verhältnis zu der Verfügungsklägerin als Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB anzusehen sind.

57

b. Auch scheitert die Annahme eines Verfügungsgrundes nicht daran, dass die Verfügungsklägerin nicht näher dargetan hat, worin ein ihr bei Verletzung der Bezugsverpflichtung entstehender Schaden liegt. Ein solcher ergibt sich vielmehr nach der Natur der Sache daraus, dass die Verfügungsbeklagte bei einem Fremdbezug von Bier im entsprechenden Umfang keine Produkte der Verfügungsklägerin abnimmt und dieser damit die ansonsten von der Verfügungsbeklagten zu leistenden Entgelte entgehen (vgl. im Übrigen auch OLG Frankfurt a. a. O.). Ein Verweis der Verfügungsklägerin auf die alternative Geltendmachung ihr aus einer Verletzung der Bezugsverpflichtung entstehender Schäden kommt ebenfalls nicht in Betracht; anderenfalls ließe sich die Annahme eines Verfügungsgrundes praktisch immer verneinen (vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, Kommentar zur ZPO, 63. Aufl., 2005, § 935 Rn. 16 m. w. N.).

58

3. Die Fassung des Unterlassungsgebotes im Tenor dieses Urteils gegenüber dem von der Verfügungsklägerin formulierten Antrag beruht auf der Ausübung des gerichtlichen Ermessens gemäß § 938 Abs. 1 ZPO.

59

II. Die Androhung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.

60

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

61

IV. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nicht veranlasst, weil sich diese im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes aus der Natur des Verfahrens ergibt und daher in der Entscheidungsformel nicht ausdrücklich ausgesprochen zu werden braucht (Zöller-Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 26. Aufl., 2007, § 922 Rn. 16; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann-Hartmann, a. a. O., §§ 922 Rn. 13 und 19, 929 Rn. 1).

62

V. Der Streitwert war gemäß §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO auf bis zu 4.000,00 € festzusetzen.

63

1. Ausschlaggebend hierfür war die zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Maßnahme beseitigt werden soll (Zöller-Herget, a. a. O., § 3 Rn. 16 Stichwort: Unterlassung). In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung dahingehend, welchen Umfang ein Fremdbezug von Bieren seitens der Verfügungsbeklagten zu Lasten der Verfügungsklägerin annehmen könnte, wurde dabei analog § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG ein Wert von 4.000,00 € zugrundegelegt.

64

2. Die enthaltene Androhung eines Ordnungsmittels wird darüberhinaus streitwertmäßig nicht erfasst, weil sie nicht den Anspruch selbst betrifft, sondern der Zwangsvollstreckung zurechnet (Zöller-Herget, a. a. O., § 3 Rn. 16 Stichwort: Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung).

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