Urteil vom Amtsgericht Neuss - 75 C 4850/07
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 239,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts angefallen sind. Diese Kosten trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien sind Mitglieder der Erbengemeinschaft des Nachlasses des am 22.10.2005 verstorbenen Erblassers …. Die Klägerin ist die Ehefrau des Erblassers. Sie war mit ihm in zweiter Ehe im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Die Beklagte ist neben drei weiteren Töchtern eine Tochter des Erblassers.
3Der Erblasser hat keine letztwillige Verfügung errichtet.
4In den Nachlass fällt ein mit einem Haus bebautes Grundstück in der .. in …, dass die Klägerin seit dem Tod des Erblassers alleine bewohnt.
5Für den Zeitraum bis zum 22.03.2007 hat die Klägerin 1.915,75 EUR für Grundbesitzabgaben, Wartungspauschalen für Heizung, Sanitär und Lüftung, Kehr- und Überprüfungsgebühren, Wohngebäudeversicherung, Verbandsbeiträge, Bedienung von fälligen Kreditraten bezahlt.
6Wegen der Einzelheiten und Zusammensetzung dieser Summe wird auf in Anlage K1 (Bl. 14 der Akte) vorgelegte Aufstellung Bezug genommen.
7Die Klägerin hat erfolglos die Beklagte mit Schreiben vom 20.04.2007 unter Fristsetzung zum 07.05.2007 zur Zahlung eines Achtels von 1.915,75 EUR (239,47 EUR) aufgefordert.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an sie 239,47 EUR nebst Zinsen seit dem 08.05.2007 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie trägt vor, der Nachlass verfüge noch über liquide Mittel, da ein Oder-Konto der Klägerin und des Erblassers – was unstreitig ist – zum Zeitpunkt des Erbfalles über ein Guthaben von 3.378,- EUR verfügt habe. Dieses Guthaben gehöre zum Nachlass, wie auch ein aus dem Verkauf des Fahrzeugs des Erblassers erzielte Kaufpreis. Aus diesen Mitteln habe die Klägerin die streitgegenständlichen Zahlungen bestritten.
13Die Beklagte ist der Ansicht, sie könne verlangen, dass die streitgegenständliche Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt werden würde, da eine Miterbin schon die Teilungsversteigerung beantragt habe. Dies ergebe sich aus § 755 BGB.
14Die Klageforderung sei auch noch nicht fällig. Sie werde erst fällig mit der Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Hilfsweise wendet die Beklagte ein, die Klägerin habe sich an die Erbengemeinschaft und nicht lediglich an eine einzige Miterbin zu wenden.
15Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die Klägerin habe zudem die streitgegenständlichen Kosten alleine zu tragen, da sie die alleinige Nutzerin des Hauses sei und es sich um auf den Mieter umlagefähige Kosten handele.
16Wegen der alleinigen Nutzung habe die Klägerin auch eine Nutzungsentschädigung an die Beklagte in Höhe von monatlich 150,- EUR zu zahlen.
17Die Beklagte erklärt insoweit hilfsweise die Aufrechnung der Klageforderung mit den Monatsentgelten für November und Dezember 2005.
18Schließlich sei die Klägerin der Aufforderung der Miterben, die zum streitgegenständlichen Grundstück gehörende Garage ortsüblich zu vermieten, nicht nachgekommen. Dies begründe einen Schadensersatzanspruch der Beklagten, die die Klageforderung übersteige.
19Bezüglich dieses Schadensersatzanspruchs erklärt die Beklagte ebenfalls hilfsweise die Aufrechnung mit der Klageforderung.
20Das mit der Durchführung des Mahnverfahrens befasste Amtsgericht … hat mit Verfügung vom 22.08.2007 den Rechtsstreit nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Amtsgericht … abgegeben. Durch Beschluss vom 17.10.2007 hat sich das Amtsgericht … für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin nach Anhörung der Beklagten an das Amtsgericht Neuss verwiesen.
21Entscheidungsgründe:
22Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
23Die zulässige Klage hat Erfolg.
24Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 239,47 EUR aus § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 748 BGB.
25Danach ist jeder Miterbe den anderen Miterben gegenüber verpflichtet, die Lasten des Nachlasses sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Erbanteils zu tragen.
26Die Klägerin hatte als Miterbin vorliegend Aufwendungen zur Erhaltung bzw. Verwaltung des zum Nachlass gehörenden Grundstückes in Höhe von 1.915,75 EUR. Dabei handelt sich um Kosten der ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne des § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB, die zur Erhaltung des Nachlasses notwendig waren.
27Unter Verwaltung werden alle rechtlichen und tatsächlichen Maßregeln verstanden, welche der Verwahrung, Sicherung, Erhaltung, Vermehrung, Nutzung und Verwertung von Nachlassgegenständen sowie der Schuldbegleichung dienen. Ordnungsgemäß ist die Verwaltung wenn diese Maßnahmen der Beschaffenheit des Gegenstandes und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen. Zur Erhaltung des Nachlasses sind die Maßnahmen schließlich notwendig, wenn bei ihrer Nichtvornahme dem Nachlass oder einzelnen seiner Gegenstände ein Schaden entstehen würde oder jedenfalls ernstlich droht. [vgl. Münchener Kommentar § 2038 BGB Rn 14, 30, 56.]
28Alle Voraussetzungen liegen bei den streitgegenständlichen Aufwendungen vor.
29Zu berücksichtigen ist dabei, dass zwischen den Parteien unstreitig vergeblich ein Versuch unternommen wurde, die Nutzung des Gebäudes einvernehmlich zu regeln.
30Die Grundbesitzabgaben und Verbandsbeiträge fallen ohne eine konkrete Nutzung des Grundstückes an. Ohne eine Begleichung der entsprechenden Bescheide hätten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gedroht, die sich nachteilig auf den Bestand des Nachlasses ausgewirkt hätten. Die Bedienung des Kredits bei der … war ebenfalls zur Vermeidung von Rechtsverfolgungskosten notwendig.
31Ebenso war die Wohngebäudeversicherung, die gemeinsam mit den Grundbesitzangaben den überwiegenden Teil der Forderungen ausmacht, ohne Verzögerung zu bedienen, um nicht den Verlust des Versicherungsschutzes zu riskieren.
32Wartungsarbeiten sind notwendig, das streitgegenständliche Gebäude zu erhalten bzw. frühzeitig Maßnahmen ergreifen zu können, weitergehenden Schaden abzuwenden. Hingegen verursachen sie für die anderen Miterben neben der Klägerin so geringe Kosten (es handelt sich um insgesamt 210,13 EUR über einen Zeitraum von 5 Monaten, wovon die Klägerin aufgrund ihres Erbanteils die Hälfte trägt), dass die Einholung der Zustimmung – trotz einer nicht so erheblichen Dringlichkeit – nicht notwendig war. [vgl. BGH Urteil v. 08.05.1952, abgedruckt in NJW 1952, 1252ff.]
33Der Miterbenanteil der Beklagten als gesetzliche Erbin neben der Ehefrau des Erblasser und drei weiteren Abkömmlingen beträgt 1/8. Dies entspricht bei einer Gesamtsumme von 1.915,75 EUR der Klageforderung in Höhe von 239,47 EUR (1.915,75 EUR / 8).
34Die Einwendungen der Beklagten gegen die Klageforderung gehen indes fehl. Im Einzelnen:
35Die Beklagte kann hier nicht einwenden, der Nachlass verfüge noch über liquide Mittel, sodass die Aufwendungen gar nicht aus den eigenen Mitteln der Klägerin stammen würden.
36Es handelt es sich um eine Einwendung, die im direkten Verhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits keine Beachtung findet.
37Maßgeblich für den geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch ist allein, ob die Klägerin die Aufwendungen aus ihrem Vermögen getätigt hat. Die Beklagte wirft ihr aber gerade vor, dass sie Teile des Nachlasses zur eigenen Vermögensmehrung einbehalten und aus diesem "Vermögen" die streitgegenständlichen Zahlungen geleistet hat. Streitig ist allein, ob sie dazu Geld verwendet hat, dass dem Nachlass zuzuordnen gewesen wäre. Sollte dies so sein, könnte die Beklagte Zahlung des unberechtigt durch die Klägerin vereinnahmten Betrages gemäß § 2039 BGB nur an die Erbengemeinschaft verlangen. Dieser Anspruch ist indes getrennt von dem hier geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch zu beurteilen, da es sich um einen eigenen erbrechtlichen (bzw. bereicherungsrechtlichen) Anspruch der Erbengemeinschaft gegen das Vermögen der Klägerin handelt, den die Beklagte lediglich für die Erbengemeinschaft geltend machen könnte.
38Ebenfalls ist die Klägerin nicht verpflichtet, sich zunächst aus einem etwaigen noch bestehenden Nachlass zu bedienen. Der Anspruch nach §§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 BGB ist nicht gegen den Nachlass, sondern ausschließlich gegen die Miterben gerichtet. Die Miterben können demnach lediglich die Rechte geltend machen, die sie bei einer Leistung des Anspruchstellers an einen Nachlassgläubiger auch dem Nachlassgläubiger hätten entgegenhalten können. Solche Einwendungen sind hier aber weder vorgetragen noch ersichtlich.
39Die Beantragung der Teilungsversteigerung durch eine Miterbin ist unerheblich. Dabei kann dahinstehen, ob § 755 BGB überhaupt auf die Erbengemeinschaft als Gemeinschaft zur gesamten Hand anwendbar ist, da es sich um eine Regelung zur Bruchteilsgemeinschaft handelt und § 2038 BGB nur auf §§ 743, 745, 746, 748 BGB verweist. Gemäß § 755 BGB kann zwar jeder Teilhaber einer Gemeinschaft, wenn alle Teilhaber für eine Verbindlichkeit als Gesamtschuldner haften, bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, dass die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt wird.
40Hier wurde indes die Schuld bereits durch die Klägerin berichtigt und die Beklagte wird nur noch auf ihren Anteil in Anspruch genommen.
41Indes ist auch § 756 BGB, der eine Regelung bezüglich des Verhältnisses zwischen zwei Teilhabern nach Berichtigung einer Schuld betrifft, hier nicht anwendbar. Die genannte Vorschrift gibt dem leistenden Teilhaber das Recht, begründet aber keine Pflicht, sich aus dem Anteil des anderen Teilhaber zu befriedigen.
42Weiterhin ist der Anspruch der Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten bereits fällig. Es bedarf keines besonderen Ereignisses zur Fälligkeit, da es an einer entsprechenden Normierung fehlt. Vielmehr ist in § 2038 BGB ausdrücklich geregelt, dass die Teilung der Früchte erst bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgt, während eine solche Einschränkung im Hinblick auf Ansprüche wegen der Lasten- und Kostentragung aus § 748 BGB fehlt.
43Ebenso enthält weder § 2038 BGB noch § 748 BGB eine Tatbestandsvoraussetzung, wonach alle Miterben verklagt werden müssen.
44Die Beklagte kann sich auch nicht auf die alleinige Nutzung des Grundstückes durch die Klägerin berufen. Mietrechtliche Ansprüche sind schon nicht gegeben, da ein Mietverhältnis zwischen den Parteien nicht begründet wurde.
45Im Übrigen ist eine Nutzungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Erbengemeinschaft nicht getroffen worden. Die Beklagte trägt selbst vor, ein entsprechender Mehrheitsbeschluss, der dazu notwendig gewesen wäre, sei nicht zustande gekommen.
46In diesem Zusammenhang kann die Beklagte dem Anspruch der Klägerin auch nicht entgegenhalten, die Klägerin habe durch ihren hälftigen Erbanteil und des entsprechenden Mitbestimmungsrechtes innerhalb der Erbengemeinschaft eine solche Nutzungsvereinbarung verhindert.
47Ein Miterbe hat bei einer fehlenden Mitwirkung anderer Mitglieder der Erbengemeinschaft nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Mehrheitsbeschluss klageweise gegen eine im Hinblick auf die Stimmanteile ausreichende Anzahl von Miterben geltend zu machen. Zwar kann er dies mit einer entsprechenden Leistungsklage verbinden, jedoch in diesem Fall nur auf Leistung an die Erbengemeinschaft klagen. [vgl. LG Düsseldorf Urteil v. 09.06.2005, Az.: 9 O 58/03]
48Die Beklagte hat hier weder auf eine Zustimmung zu einem Mehrheitsbeschluss nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB noch auf eine Freistellung des Nachlasses von den streitgegenständlichen Forderungen hingewirkt. Sie hat allein für sich geltend gemacht, nicht zur Zahlung an die Klägerin verpflichtet zu sein.
49Aus den vorstehenden Gründen ist der Anspruch der Klägerin auch nicht durch Aufrechnung mit einer von der Klägerin (an die Beklagte) zu zahlenden Nutzungsentschädigungen erloschen.
50Eine Voraussetzung einer wirksamen Aufrechnung ist die Gegenseitigkeit der Forderung. Der Aufrechnende muss Gläubiger der Gegenforderung und Schuldner der Hauptforderung sein. [vgl Palandt § 387 BGB Rn 4.]
51Die Beklagte ist schon nach eigenem Vortrag nicht Gläubigerin eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung gegen die Klägerin. Selbst wenn die Klägerin wegen der Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet wäre, wäre sie dies gemäß § 2039 BGB nicht gegenüber der Beklagten. Die Beklagte wäre nur berechtigt, Zahlung an die Erbengemeinschaft zu verlangen, da es sich bei einer Zahlung für die Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks um eine Forderung des Nachlasses handelt. Die Klägerin könnte auch nur durch Leistung an alle Erben den Anspruch erfüllen.
52Erst im Wege der Auseinandersetzung könnte dann die Beklagte eine Verteilung der Früchte aus dem Nachlass geltend machen.
53Es liegt auch kein Fall des § 2038 Abs. 2 Satz 2 vor. Danach kann jeder Miterbe am Ende des Jahres die Teilung von Reinerträgen verlangen, wenn die Auseinandersetzung für eine längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen ist.
54Hier ist nur eine Verzögerung der Auseinandersetzung gegeben. Dies stellt keinen (rechtlichen) Ausschluss im Sinne der vorgenannten Vorschrift dar. [vgl. Palandt § 2038 BGB Rn 16.]
55Aus den gleichen Gründen geht die Aufrechnung mit dem geltend gemachten Schadensersatz im Hinblick auf die unterlassene Vermietung der Garage fehl.
56Die tenorierten Zinsen sind gerechtfertigt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO.
58Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
59Streitwert: 718,41 EUR (3 x 249,37 EUR) [§§ 3 ZPO, 3, 45 Abs. 3 GKG]
60Richter
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