Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 199/14
Tenor
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Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 17. Juli 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin handelte mit Mineralöl. Ihr Geschäftsführer ist Vermieter von drei in einem Haus befindlichen Einheiten, von denen der Beklagte eine zum Betreiben seiner Versicherungsagentur gemietet hatte. Wegen finanzieller Probleme blieb der Beklagte ab Januar 2009 die Mieten schuldig. In den Jahren 2009 und 2010 versorgte die Klägerin das Gebäude mit Heizöl und stellte dem Beklagten dessen Anteil mit insgesamt 1.642,10 € in Rechnung. Da dieser nicht zahlte, beauftragte sie ein Inkassobüro mit der Eintreibung der Forderungen. Ein Mitarbeiter dieses Büros suchte den Beklagten am 1. Oktober 2010 auf und veranlasste ihn, in zwei Formularurkunden anzuerkennen, der Klägerin 1.061,07 € und 905,20 €, jeweils zuzüglich Zinsen, zu schulden. In zwei weiteren Formularurkunden erkannte der Beklagte an, die Forderungen stellten solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung dar und nähmen nicht an einer möglichen Restschuldbefreiung teil, sollten sie Insolvenzforderungen werden.
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Am 23. Mai 2012 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Die Klägerin meldete ihre beiden Forderungen aus den Schuldanerkenntnissen zur Tabelle an, und zwar gleichzeitig als Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Die Forderungen wurden zur Tabelle festgestellt; der Beklagte widersprach jedoch dem Schuldgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Mit der Feststellungsklage möchte die Klägerin mit einem Haupt- und einem Hilfsantrag den Widerspruch des Beklagten überwinden und erreichen, dass ihre Forderungen von der vom Beklagten beantragten Restschuldbefreiung nicht berührt werden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Feststellungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat keinen Erfolg.
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I.
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Das Berufungsgericht hat, soweit noch erheblich, ausgeführt: Die Klage sei mit Haupt- und Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. Die Erklärungen des Beklagten, die Forderungen aus den abstrakten Schuldanerkenntnissen stellten Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung dar und sollten an einer möglichen Restschuldbefreiung nicht teilnehmen, seien nach § 134 BGB nichtig.
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II.
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Diese Ausführungen halten jedenfalls im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Die Feststellungsklage ist mit beiden Anträgen - bezogen auf die vom Berufungsgericht unwidersprochen und mit Recht mangels Angabe eines konkreten Schuldgrundes als abstrakte Schuldanerkenntnisse ausgelegten Schuldurkunden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1979 - IV ZR 107/78, NJW 1980, 1158) - zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, ZInsO 2011, 244 Rn. 9, 19), aber unbegründet. Bei den Forderungen der Klägerin aus den Schuldanerkenntnissen handelt es sich nicht um Verbindlichkeiten des Beklagten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (§ 302 Abs. 1 Nr. 1 InsO; Hauptantrag). Auch nehmen diese Forderungen in dem Fall, dass dem Beklagten Restschuldbefreiung erteilt wird, an der Restschuldbefreiung teil (§§ 286, 300 InsO; Hilfsantrag). Dass es sich bei den zur Tabelle angemeldeten Forderungen der Klägerin unabhängig von den Erklärungen des Beklagten um ausgenommene Forderungen handelt, ist nicht festgestellt und wird in Bezug auf die abstrakten Schuldanerkenntnisse von der Klägerin auch nicht behauptet. Auf die Anerkenntnisse des Beklagten, die Forderungen der Klägerin aus den Schuldanerkenntnissen seien ausgenommene Forderungen im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO und nähmen an einer Restschuldbefreiung nicht teil, kann die Privilegierung der Forderungen aus den Schuldanerkenntnissen nicht gestützt werden. Denn diese Klauseln sind nach § 307 Abs. 1 und 2, § 310 Abs. 1, § 305 BGB unwirksam.
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1. Bei den Anerkenntnissen zur Restschuldbefreiung handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Denn sie wurden von dem von der Klägerin beauftragten Inkassobüro für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert und dem Beklagten zur Unterschrift vorgelegt. Unerheblich ist, dass die Erklärungen zur Restschuldbefreiung nicht in einem gegenseitigen Vertrag enthalten sind, sondern als Anlage zu den abstrakten Schuldanerkenntnissen einseitige Rechtsgeschäfte darstellen, durch die die Wirkungen der Restschuldbefreiung für die Forderungen ausgeschlossen werden sollten. Denn §§ 305 ff BGB gelten, wenn wie hier Rechtsbeziehungen durch ein einseitiges Rechtsgeschäft zustande kommen, welches Bestandteile enthält, die nicht vom Erklärenden, sondern von demjenigen vorformuliert werden, demgegenüber die Erklärung abzugeben ist, oder der sonst an ihrer Abgabe interessiert ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 1986 - II ZR 150/85, BGHZ 98, 24, 28; vom 9. April 1987 - III ZR 84/86, NJW 1987, 2011; vom 16. März 1999 - XI ZR 76/98, BGHZ 141, 124, 126; Staudinger/Schlosser, BGB, 2013, § 305 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Basedow, 6. Aufl., § 305 Rn. 9).
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2. Auch wenn der Beklagte im Hinblick auf die in seinem Gewerbebetrieb begründeten Forderungen bei der Abgabe der abstrakten Schuldanerkenntnisse und der Nebenerklärungen nach § 13 BGB nicht Verbraucher, sondern nach § 14 Abs. 1 BGB Unternehmer war und deswegen § 310 Abs. 1 BGB zur Anwendung kommt, gilt zu seinen Gunsten § 307 BGB. Danach sind die Klauseln, die die Erklärungen des Beklagten zur Restschuldbefreiung enthalten, unwirksam, weil sie ihn entgegen den Geboten nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Denn sie sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
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a) Dies gilt insbesondere für den vorherigen Verzicht des Schuldners auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung. Nach § 1 Satz 2 InsO wird dem redlichen Schuldner Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Die Restschuldbefreiung stellt - neben der Gläubigerbefriedigung - ein zusätzliches Verfahrensziel des Insolvenzverfahrens dar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2000 - IX ZB 2/00, BGHZ 144, 78, 83 f; vom 3. November 2005 - IX ZB 211/03, juris Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 80/10, NJW 2012, 609 Rn. 12). Sie soll dem redlichen Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 21). Sie findet ihre innere Rechtfertigung zum einen darin, dass das pfändbare Vermögen des Schuldners, insbesondere der pfändbare Teil seines Arbeitseinkommens, über einen angemessenen Zeitraum zu Gunsten der Insolvenzgläubiger verwertet wird; dies ermöglicht während der Dauer des Insolvenzverfahrens die Vorschrift des § 35 Abs. 1 InsO, die auch Neuerwerb dem Insolvenzbeschlag unterwirft, und während der Wohlverhaltensperiode die Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge nach § 287 Abs. 2 InsO. Zum anderen setzt die Restschuldbefreiung voraus, dass der Schuldner nicht gegen die Pflichten verstößt, die ihm § 290 InsO aF für die Zeit vor und nach der Verfahrenseröffnung auferlegt, und die ihn nach § 295 InsO in der Wohlverhaltensperiode treffenden Obliegenheiten erfüllt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 44/13, NZI 2015, 328 Rn. 15).
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Die Regelungen der Restschuldbefreiung dienen dabei nicht nur dem persönlichen Schutz und dem Persönlichkeitsrecht des Schuldners, dem ein wirtschaftlicher Neubeginn ermöglicht werden soll und für den die vollständige Restschuldbefreiung von existentieller Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/13, NZI 2013, 1025 Rn. 11; FK-InsO/Kothe, 8. Aufl., Vor §§ 286 ff Rn. 35). Vielmehr verfolgen diese Regelungen das allgemeinwirtschaftliche und sozialpolitische Ziel, den Schuldner wieder in den Markt zu integrieren und sein Abdriften in graue Kredit- und Arbeitsmärkte zu verhindern (FK-InsO/Kothe, aaO). Auch aus dem Sozialstaatsgebot ist die Berechtigung der Restschuldbefreiung abzuleiten (vgl. BT-Drucks. 12/7302 S. 153; BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - IX ZB 171/03, NZI 2005, 404; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch Insolvenzverwaltung, 9. Aufl., Kap. 17 Rn. 2).
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Ein vorheriger Verzicht des Schuldners auf den Schutz vor Einzelvollstreckungen ist unwirksam (BGH, Urteil vom 20. November 1997 - IX ZR 136/97, BGHZ 137, 193, 197; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., Vor § 704 Rn. 26; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 12. Aufl., Vor § 704 Rn. 17). Den Verzicht des Schuldners auf die Unpfändbarkeit von Gegenständen nach § 811 Nr. 1 ZPO hat schon das Reichsgericht für unwirksam angesehen, weil diese Rechtsnorm dem Schuldner keine Wohltat erweisen wolle, sondern es sich um eine Regelung der Zwangsvollstreckung handele, die ihren wesentlichen Grund im öffentlichen Interesse habe. Sie beruhe auf dem sozialpolitischen Gedanken, dass die Zwangsvollstreckung nicht zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners und seiner Familie führen dürfe (RGZ 72, 181, 183; BFHE 159, 421, 422; vgl. KG, NJW 1960, 682; OLG Köln, Rpfleger 1969, 439; MünchKomm-ZPO/Gruber, 4. Aufl., § 811 Rn. 13 ff; Zöller/Stöber, aaO, § 811 Rn. 10; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 12. Aufl., § 811 Rn. 8; Kindl in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 811 Rn. 7). Entsprechendes gilt für die §§ 850 ff ZPO (MünchKomm-ZPO/Smid, aaO § 850 Rn. 3; Musielak/Voit/Becker, aaO § 850 Rn. 1; Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, aaO § 850 Rn. 30).
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In der Literatur wird in Anschluss an diese Rechtsprechung zur Einzelvollstreckung auch für die Gesamtvollstreckung gefordert, dass ein mit einem Gläubiger im Voraus vereinbarter vollständiger oder teilweiser Verzicht auf die Wirkung des § 301 Abs. 1 InsO generell - also auch durch Individualvereinbarung - unwirksam sei (FK-InsO/Ahrens, 8. Aufl., § 287 Rn. 97; § 301 Rn. 25; Fischer in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 286 Rn. 12; Schmidt/Henning, InsO, 18. Aufl., § 286 Rn. 9; HK-InsO/Waltenberger, 7. Aufl., § 286 aF Rn. 6; Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 286 Rn. 21; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung, 1997, S. 238 f; aA Goebel, Vollstreckung effektiv 2007, 12; vgl. MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 301 Rn. 25 unter Verweis auf § 134 BGB). Eine solche Vereinbarung während der Treuhandzeit zugunsten eines einzelnen Gläubigers ist schon nach § 294 Abs. 2 InsO unzulässig, weil danach Sonderabkommen zugunsten einzelner Gläubiger verboten sind (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO § 301 Rn. 24). Etwas anderes soll für die von der Restschuldbefreiung erfassten, unbefriedigt gebliebenen Verbindlichkeiten gelten, die nach der Erteilung der Restschuldbefreiung grundsätzlich durch Vereinbarungen neu sollen begründet werden können. Durch ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder durch ein Schuldversprechen im Sinne der §§ 780, 781 BGB soll die Forderung wieder klagbar gemacht werden können. Allerdings wird darauf verwiesen, dass dann, wenn das selbständige Schuldanerkenntnis ohne Gegenleistung erklärt werde, es schenkweise gegeben werde und deswegen gemäß § 518 Abs. 1 Satz 2 BGB der notariellen Beurkundung bedürfe (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO § 301 Rn. 23; FK-InsO/Ahrens, aaO § 301 Rn. 26; vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1979 - IV ZR 107/78, NJW 1980, 1158, 1159).
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Ob ein solcher im Voraus erteilter Verzicht des Schuldners auf die Wirkung der Restschuldbefreiung für einzelne Forderungen in jedem Fall unwirksam ist, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls sind Regeln, welche die Wirkungen der Restschuldbefreiung zum Nachteil des Schuldners einschränken, mit den wesentlichen Grundsätzen der Restschuldbefreiung nicht vereinbar. Auf die schuldnerschützenden Wirkungen der Restschuldbefreiung kann deshalb durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht im Voraus verzichtet werden.
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b) In Literatur und Rechtsprechung ist streitig, ob ein Schuldner in einer außergerichtlichen individuellen Erklärung die Qualifizierung einer Forderung als einer ausgenommenen Forderung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO anerkennen kann und sich die Parteien außergerichtlich über diese Qualifizierung vergleichen können (einerseits: OLG Düsseldorf, ZInsO 2013, 1488, 1490 f; Schumann, Die Leistungen 2011, 1, 2; Goebel, Vollstreckung effektiv 2007, 12; FoVo 2014, 1, 2; Angabe des Schuldgrundes in einer notariellen Urkunde: Weinland in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 302 Rn. 24; andererseits: AG Göttingen, NZI 2012, 31 f; NZI 2012, 679, 680; FK-InsO/Ahrens, 8. Aufl., § 302 Rn. 53; Schmidt/Henning, InsO, 18. Aufl., § 302 Rn. 16; Jäger, Gläubigerhandbuch InsO, 2. Aufl., S. 567 f). Jedenfalls in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine solche Klausel unwirksam und verstößt gegen die wesentlichen Grundgedanken der Restschuldbefreiung und des § 302 Nr. 1 InsO.
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Als materielle Grenze der Restschuldbefreiung begründet § 302 InsO privilegierte Verbindlichkeiten, die von der schuldbefreienden Wirkung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Für diese bleibt trotz erteilter Restschuldbefreiung die Nachhaftung des § 201 Abs. 1 InsO bestehen (FK-InsO/Ahrens, 8. Aufl., § 302 Rn. 1; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 302 Rn. 1a). Gerechtfertigt ist die Nachhaftung aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen nach § 302 Nr. 1 InsO wegen ihres besonderen Unrechtsgehalts. Letztlich sind es Billigkeitsgesichtspunkte, die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegen. Das Gesetz hält es für unbillig, dass ein Schuldner von Verbindlichkeiten gegenüber einem Gläubiger befreit wird, den er vorsätzlich geschädigt hat (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - IX ZR 29/06, NJW 2007, 2854 Rn. 9 f; vgl. FK-InsO/Ahrens, aaO Rn. 2; HK-InsO/Landfermann, 7. Aufl., § 302 aF Rn. 1; HmbKomm-InsO/Streck, 5. Aufl., § 302 Rn. 1; vgl. auch MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 302 Rn. 2).
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Die Ausnahmen von der Restschuldbefreiung beschränken sich abschließend auf die in § 302 InsO aufgeführten Verbindlichkeiten. Es war die Absicht des Gesetzgebers, die Nachhaftung des Schuldners, der ein Insolvenzverfahren durchlaufen hat, auf Ausnahmen zu beschränken (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - IX ZR 29/06, NZI 2007, 532 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 302 Rn. 3). Auch wenn es durchaus noch andere besonders schutzwürdige Forderungen gibt, die von einer Schuldbefreiung ausgenommen werden könnten, würde jede weitere Durchbrechung der vollständigen Schuldbefreiung zum einen den wirtschaftlichen Neubeginn des Schuldners gefährden und die Befriedigungsaussichten der Neugläubiger nachhaltig beeinträchtigen (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO Rn. 3). Deswegen gehört diese gesetzliche Beschränkung der privilegierten Forderungen zu den wesentlichen Grundsätzen der Restschuldbefreiung. Diese Beschränkung würde durchbrochen, wenn der Schuldner in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Schuldgrund wirksam anerkennen könnte.
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Die Qualifizierung des Schuldgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist einer Vereinbarung oder einem Anerkenntnis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen schon deswegen nicht zugänglich, weil den zur Tabelle festgestellten Forderungen jeweils konkrete Lebenssachverhalte zugrunde liegen. Diese können nicht allgemein im Voraus durch Klauseln umschrieben werden, die nicht für den konkreten Einzelfall, sondern für eine Vielzahl von Fällen formuliert sind. Das beweist der vorliegende Sachverhalt deutlich. In dem vom Inkassobüro verwendeten Formular wird die Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung darin gesehen, dass der Beklagte zahlungsunfähig gewesen sei, als er Leistungen der Klägerin entgegengenommen habe. Bezogen auf die Schuldanerkenntnisse hatte der Beklagte jedoch Leistungen der Klägerin nur insoweit entgegengenommen, als diese mit ihm eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hatte. Dies haben die Parteien ersichtlich nicht als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Beklagten bewertet. Aber auch bezogen auf die nicht zur Tabelle angemeldete Grundforderung beschreibt die Klausel die angeblich deliktische Handlung nicht. Denn zwischen den Parteien war unstreitig, dass nicht der Beklagte das Heizöl bestellt hatte, sondern der Vermieter, der jedenfalls gegenüber den anderen Mietern verpflichtet war, die Heizanlage zu betreiben. Der Beklagte hat sein Büro nur beheizt und insoweit die Leistung seines Vermieters in Anspruch genommen. Worin eine vorsätzlich unerlaubte Handlung gegenüber der Klägerin liegen soll, kann der zu beanstandenden Klausel nicht entnommen werden, zumal sowohl der Vermieter des Beklagten wie auch die Klägerin um die finanziellen Schwierigkeiten des Beklagten wussten.
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Kayser Gehrlein Lohmann
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Pape Möhring
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