Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 183/14

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 3. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 6 werden der vorgenannte Beschluss aufgehoben und die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 24. Juni 2014 zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beteiligte zu 1.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 290.000 € für die Gerichtskosten und für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 6 und 100.000 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 6, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestehend aus den Beteiligten zu 3 und 4 (fortan die GbR), war Eigentümerin des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums. Als Gläubigerin des Beteiligten zu 3 erwirkte die Beteiligte zu 1 (fortan Pfändungsgläubigerin) bei dem Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den dessen Anteil an der Gesellschaft einschließlich seines Auseinandersetzungsanspruchs gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurde. In der Folgezeit kündigte sie die Gesellschaft. Auf ihren Antrag ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft an dem Wohnungseigentum an und ließ einen Zwangsversteigerungsvermerk in das Wohnungsgrundbuch eintragen.

2

Danach veräußerte die GbR den Grundbesitz an den Beteiligten zu 2 (fortan auch Erwerber), der als neuer Alleineigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde. Das Amtsgericht hat daraufhin das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Pfändungsgläubigerin hat das Landgericht diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die GbR die Wiederherstellung des Aufhebungsbeschlusses. Die Pfändungsgläubigerin wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde dagegen, dass ihrem Antrag nicht entsprochen worden ist, das Grundbuch im Hinblick auf die aus ihrer Sicht unzutreffende Eintragung des Erwerbers als Eigentümer von Amts wegen berichtigen zu lassen.

II.

3

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in NZG 2015, 191 veröffentlicht worden ist, sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Teilungsversteigerungsverfahrens nicht erfüllt. Es bestehe kein Verfahrenshindernis gemäß § 180 Abs. 1 i.V.m. § 28 ZVG, da die Anordnung der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 180 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 ZVG die Wirkung eines Veräußerungsverbots entfaltet habe und der Erwerber im Verhältnis zur Pfändungsgläubigerin nicht wirksam Eigentum habe erwerben können. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 25. Februar 2010 (V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098) die Anwendbarkeit des § 23 ZVG bei der Teilungsversteigerung eines im Miteigentum des Schuldners stehenden Grundbesitzes zwar verneint. Diese Rechtsprechung zu dem Ausnahmefall der Bruchteilsgemeinschaft sei aber auf die Teilungsversteigerung eines im Eigentum einer GbR stehenden Grundbesitzes nicht übertragbar. Ein Gläubiger, der eine Teilungsversteigerung wegen einer Forderung gegen einen Gesellschafter einer GbR betreibe, sei schutzwürdig, da er auf Grund der gesamthänderischen Bindung des Vermögens der Gesellschaft eine Veräußerung ihres Grundbesitzes nicht verhindern könne. Der effektive Rechtsschutz bei der Durchsetzbarkeit von Forderungen in der Zwangsvollstreckung gebiete deshalb die uneingeschränkte Anwendung des § 23 ZVG und des darin geregelten Veräußerungsverbots.

4

Das Vollstreckungsgericht habe das Grundbuch nicht von Amts wegen zu berichtigen, sondern vielmehr die Entscheidung über die Einstellung nach § 28 ZVG nach dem Inhalt des Grundbuchs zu treffen. Die Berichtigung des Grundbuchs könne nur mit einer Klage nach § 894 BGB geltend gemacht werden.

III.

5

Zur Rechtsbeschwerde der Pfändungsgläubigerin

6

Die Rechtsbeschwerde der Pfändungsgläubigerin ist mangels Zulassung unzulässig.

7

1. Das Beschwerdegericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 95, 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO im Tenor sowie in den Gründen ausdrücklich auf die (grundsätzliche) Frage beschränkt, ob sich bei der Teilungsversteigerung von Wohnungseigentum, das im Eigentum einer GbR steht, aus § 180 Abs. 1 ZVG i.V.m. §§ 22, 23 ZVG ein Veräußerungsverbot ergibt, sofern Grundlage der Teilungsversteigerung die Pfändung des Gesellschaftsanteils sowie des Auseinandersetzungsanspruchs eines Gesellschafters ist und die Gesellschaft von dem Gläubiger gekündigt wurde.

8

2. Diese Beschränkung ist entgegen der Ansicht der Pfändungsgläubigerin wirksam. Die Zulassung eines Rechtsmittels kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch der Beschwerdeführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14, ZWE 2015, 410 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Frage, ob eine Grundbuchberichtigung durch das Vollstreckungsgericht von Amts wegen zu veranlassen ist, kann getrennt von der Zulassungsfrage beurteilt und entschieden werden. Es handelt sich um zwei rechtlich selbständige und abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs. Die Gefahr eines Widerspruchs besteht nicht.

9

Zur Rechtsbeschwerde der GbR

10

Die gemäß §§ 95, 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der GbR ist begründet.

11

1. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass die Anordnung der Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung des Vermögens einer gekündigten GbR zulässig ist (vgl. näher: Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 198/12, BGHZ 197, 262 Rn. 8).

12

2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Beteiligte zu 1 als Pfändungsgläubigerin des Beteiligten zu 3 befugt war, die Anordnung der Teilungsversteigerung zu beantragen.

13

Die Teilungsversteigerung des Grundstücks einer gekündigten GbR ist auf Antrag jedes einzelnen Gesellschafters zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 198/12, BGHZ 197, 262 Rn. 10 ff. mwN). Wird der Anteil eines Gesellschafters an einer GbR einschließlich seines Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft durch einen seiner Gläubiger gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen, ist der Pfändungsgläubiger zur Ausübung des Rechts des Gesellschafters, die Auseinandersetzung zu betreiben, befugt (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - IX ZR 270/90, BGHZ 116, 222, 229) und damit nach § 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG zur Stellung des Antrags auf Teilungsversteigerung berechtigt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. November 2007 - V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547 Rn. 8 und vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - IX ZB 67/13, WM 2014, 753 Rn. 6; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 180 Anm. 11.7).

14

3. Zu Unrecht verneint das Beschwerdegericht jedoch die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Verfahrens nach § 28 Abs. 1 ZVG.

15

a) Nach dieser Vorschrift hat das Vollstreckungsgericht, sofern ihm ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt wird, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, das Verfahren sofort aufzuheben, wenn das Hindernis nicht zu beheben ist. Die Vorschrift findet auf das Verfahren zur Teilungsversteigerung insoweit entsprechende Anwendung, als sich das Hindernis für dieses Verfahren als beachtlich erweist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. November 2007 - V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547 Rn. 8 und vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 8; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 28 Anm. 2.2). Das ist hier der Fall. Der Beteiligte zu 2 hat nach Anordnung des Versteigerungsverfahrens - aus dem Grundbuch erkennbar - Alleineigentum an der zu versteigernden Wohnung erworben. Hierdurch ist die Wohnung aus dem Gesellschaftsvermögen ausgeschieden. Die mit der Teilungsversteigerung bezweckte Auseinandersetzung der Gesellschafter in Bezug auf diesen Vermögenswert ist seitdem weder möglich noch erforderlich. Das Verfahren ist damit gegenstandslos und daher aufzuheben (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 9 für das Bruchteilseigentum; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 28 Anm. 4.1 und 5.11; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl., § 180 Rn. 65).

16

b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht die Veräußerung des Grundstücks der Fortsetzung des Verfahrens entgegen, weil die GbR auch im Verhältnis zur Pfändungsgläubigerin nicht an einer Verfügung über das Grundstück gehindert war.

17

aa) Das anlässlich der Pfändung des Gesellschaftsanteils gegenüber dem Beteiligten zu 3 ausgesprochene Verfügungsverbot (§ 859 Abs. 1 Satz 1, §§ 857, 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO) bezog sich nur auf den gepfändeten Anteil am Gesellschaftsvermögen. Die mit der Pfändung gegebene Verstrickung der aus der Mitgliedschaft folgenden übertragbaren Vermögensrechte erfasst den Gewinnanteil und den Auseinandersetzungsanspruch bzw. den Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 734 BGB) sowie sonstige gesellschaftsvertraglich begründete Ansprüche (MüKoBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 725 Rn. 11; BeckOK BGB/Schöne, 40. Edition, § 725 Rn. 10; BeckOK ZPO/Riedel, 21. Edition, § 859 Rn. 2). Die einzelnen Gegenstände des Gesellschaftsvermögens werden dagegen nach § 895 Abs. 1 Satz 2 ZPO von der Pfändung des Anteils nicht erfasst (vgl. OLG Zweibrücken, OLGZ 1982, 406 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 723; MüKoBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 725 Rn. 26; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1558 und 1561 aE; Staudinger/Habermeier, BGB [2003], § 725 Rn. 8; Henssler/Strohn/Kilian, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 725 BGB Rn. 4; MüKoZPO/Smid, 5. Aufl., § 859 Rn. 10; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 13. Aufl. § 859 Rn. 4). Die Pfändung des Gesellschaftsanteils führt auch nicht zu einem Einrücken des Pfandgläubigers in die Gesellschafterstellung (Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15, Rn. 15, z. Veröff. best.; RGZ 60, 126, 130 f.; BayObLGZ 1990, 306, 311). Sie lässt die Befugnis der Gesellschaft, über einzelne Gegenstände des Gesellschaftsvermögens zu verfügen, unberührt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15, Rn. 11, z. Veröff. best. für die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils).

18

bb) Auch die mit der Anordnung der Teilungsversteigerung verbundene Beschlagnahme des Grundstücks (§ 180 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 ZVG) führt nicht dazu, dass die Verfügung der GbR über die zum Gesellschaftsvermögen gehörende Wohnung im Verhältnis zur Pfändungsgläubigerin unwirksam ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG, § 135 Abs. 1 Satz 1, § 136 BGB).

19

(1) Bei der Teilungsversteigerung wird das Grundstück nur insoweit von der Beschlagnahme ergriffen, als dies für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (BGH, Urteil vom 29. November 1951 - IV ZR 40/50, BGHZ 4, 84, 90). Folge dessen ist, dass dieser, anders als bei der Vollstreckungsversteigerung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG), nicht die Wirkung eines an den Schuldner gerichteten Verbots zukommt, über das Grundstück zu verfügen, und zwar auch dann nicht, wenn das Verfahren von einem Pfändungsgläubiger als Antragsteller betrieben wird. Das hat der Senat für die Teilungsversteigerung zur Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft entschieden (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 13, 16). Die Beschlagnahme hat in der Teilungsversteigerung auch dann nicht die Wirkungen eines Veräußerungsverbots (§ 23 ZVG), wenn sie das Grundstück einer GbR betrifft und von dem Gläubiger eines Gesellschafters der GbR betrieben wird, der den Anteil des Gesellschafters an der GbR und dessen Auseinandersetzungsanspruch gepfändet hat.

20

(2) Die zitierte Entscheidung des Senats beruht, was das Beschwerdegericht verkennt, nicht auf Besonderheiten der Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft, sondern darauf, dass die Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung eine andere Funktion hat als in der Vollstreckungsversteigerung und dass die unterschiedliche Funktion im jeweiligen Verfahren die Wirkungen der Beschlagnahme bestimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 17 f.).

21

(a) Zweck der Teilungsversteigerung ist es, einen unteilbaren durch einen teilbaren Gegenstand zu ersetzen, das heißt einen unter den Miteigentümern verteilungsfähigen Erlös in Geld zu schaffen. Die Verteilung selbst findet erst nach Abschluss des Verfahrens im Rahmen einer anderweitig gesetzlich oder vertraglich geregelten vermögensrechtlichen Auseinandersetzung statt. Das Teilungsversteigerungsverfahren dient lediglich dazu, diese Auseinandersetzung vorzubereiten; es hat nicht die Funktion, sie zu ersetzen oder vorwegzunehmen.

22

(b) Die Vollstreckungsversteigerung ist demgegenüber auf eine unmittelbare Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteigerungserlös gerichtet. Die Aufgabe des in § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG angeordneten Veräußerungsverbots besteht hier unter anderem darin, den Gläubiger vor nachteiligen Einwirkungen auf die Haftungsmasse zu schützen.

23

(c) Unmittelbaren Zugriff auf den Erlös erlangt der Gesellschafter einer GbR ebenso wie sein Pfändungsgläubiger jedoch nicht schon auf Grund der Teilungsversteigerung. Die jeweilige Gemeinschaft setzt sich an dem Erlös als Surrogat fort (Stumpe in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 180 ZVG Rn. 4). Dessen Verteilung findet nur bei Einigkeit der Beteiligten im Anschluss an die Teilungsversteigerung statt; andernfalls hat sich das Vollstreckungsgericht auf die Begleichung der Kosten, die Befriedigung etwaiger Realgläubiger und die Feststellung des Erlösüberschusses zu beschränken (BGH, Urteil vom 29. November 1951 - IV ZR 40/50, BGHZ 4, 84, 90). Die Berücksichtigung des Pfändungsgläubigers bei dieser Auseinandersetzung sicherzustellen, ist deshalb nicht Zweck und Wirkung der diese nur vorbereitenden Teilungsversteigerung (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 18 f.; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 180 Anm. 11.4). Dem aber diente ein an die Beschlagnahme anknüpfendes Veräußerungsverbot, das deshalb auch bei der Teilungsversteigerung des Grundstücks einer GbR keine Anwendung findet.

24

(3) Ein anderes Ergebnis lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch nicht damit begründen, dass der Gläubiger des Gesellschafters einer GbR im Unterschied zu dem Gläubiger eines Miteigentümers die Veräußerung des zu versteigernden Grundstücks - von dem Sonderfall des § 826 BGB abgesehen - nicht anderweit verhindern kann. Dieser Unterschied ist die Folge der unterschiedlichen Ausgestaltung der Auseinandersetzung von Bruchteilsgemeinschaft einerseits und Gesellschaft bürgerlichen Rechts andererseits, die das Teilungsversteigerungsverfahren angesichts seiner dienenden Funktion nicht korrigieren darf.

25

(a) Der Gläubiger eines Miteigentümers kann sich allerdings vor einer Veräußerung des Grundstücks schützen, indem er (zusätzlich) die Zwangsversteigerung des dem Schuldner gehörenden Miteigentumsanteils betreibt oder insoweit die Eintragung einer Sicherungshypothek erwirkt (§ 864 Abs. 2, § 866 Abs. 1 ZPO). Eine solche Möglichkeit steht dem Gläubiger des Gesellschafters einer GbR nicht zu Gebote. Die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstände stehen im Alleineigentum der Gesellschaft, nicht im gemeinschaftlichen Eigentum der Gesellschafter (Senat, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102 Rn. 11 und vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15, Rn. 11, z. Veröff. best.). Der einzelne Gesellschafter kann hierüber nicht verfügen (§ 719 Abs. 1 BGB). Gemäß § 859 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist der (rechtlich nicht bestehende) Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1554). Auch die Kündigung der GbR nach § 725 Abs. 1 BGB führt zu keinem anderen Ergebnis, weil der Wandel von der werbenden zur Abwicklungsgesellschaft nichts an der Identität der Gesellschaft und an der Inhaberschaft am Gesellschaftsvermögen ändert (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 730 Rn. 24; Erman/Westermann, BGB, 14. Aufl., § 730 Rn. 5; Henssler/Strohn/Kilian, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 730 BGB Rn. 6). Zur Zwangsvollstreckung in Gegenstände des Gesellschaftsvermögens ist vielmehr ein Vollstreckungstitel gegen die GbR oder gegen alle Gesellschafter (§ 736 BGB) erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 356, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 288/03, ZIP 2004, 1775, 1777 und Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 249/09, ZIP 2011, 1143 Rn. 11; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1555), den der Gläubiger eines einzelnen Gesellschafters aber nicht erlangen kann.

26

(b) Diese Schlechterstellung ist systembedingt. Sie kann nicht auf verfahrensrechtlichem Wege dadurch behoben oder gemildert werden, dass der Beschlagnahme die Wirkung eines Veräußerungsverbots beigemessen wird.

27

(aa) Dadurch erhielte der Pfändungsgläubiger zwar keinen unmittelbaren vollstreckungsrechtlichen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen. Er könnte aber mit dem Antrag auf Teilungsversteigerung Verfügungen der GbR über das Grundstück verhindern. Dazu ist er materiell-rechtlich nicht berechtigt. Sowohl die Abwicklung der GbR als auch die Verteilung des Überschusses nach § 730 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB obliegt nämlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 198/12, BGHZ 197, 262 Rn. 18). In die Stellung als Gesellschafter rückt der Gläubiger durch die Pfändung des Gesellschaftsanteils nicht ein (Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15, Rn. 15, z. Veröff. best.).

28

(bb) Die Anwendung von § 23 ZVG auf die Teilungsversteigerung von Grundstücken einer GbR vermittelte dem Pfändungsgläubiger damit im Ergebnis einen Einfluss auf die Art und Weise der Auseinandersetzung der GbR, der ihm materiell-rechtlich nicht zukommt und den der Gesetzgeber mit dem Erfordernis eines Titels gegen die GbR oder alle ihre Gesellschafter in § 736 ZPO gerade verhindern wollte (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 353; Koch in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., Schwerpunktbeiträge, 4. Zwangsvollstreckung in Gesellschaftsanteile Rn. 3). Ein solches Verständnis der Beschlagnahme widerspräche der dienenden Funktion des Verfahrensrechts (dazu: Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 2012 - V ZB 49/12, NJW-RR 2013, 588 Rn. 8 und vom 19. Dezember 2014 - V ZR 82/13, WM 2015, 985 Rn. 19). Sie gebietet es vielmehr, die Wirkungen der Beschlagnahme auf den Umfang zu begrenzen, der für die Durchführung der Teilungsversteigerung benötigt wird. Dazu gehört ein Veräußerungsverbot auch bei der Teilungsversteigerung von Grundstücken einer GbR nicht.

IV.

29

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Danach hat das Amtsgericht zu Recht ein aus dem Grundbuch ersichtliches nicht zu behebendes Verfahrenshindernis angenommen und die Teilungsversteigerung aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Pfändungsgläubigerin gegen diesen Beschluss ist deshalb unter Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zurückzuweisen. In der Beschlussformel ist die Zurückweisung des Antrags der Pfändungsgläubigerin, das Grundbuch von Amts wegen berichtigen zu lassen, nicht zu berücksichtigen. Dieser Antrag ist gegenstandslos, weil die Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung des Grundstücks einer GbR nicht die Wirkung eines Veräußerungsverbots hat.

V.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die §§ 91 ff. ZPO finden im Zwangsversteigerungsverfahren zwar nur dann Anwendung, wenn sich die Beteiligten ähnlich den Parteien im Sinne der ZPO in einem kontradiktorischen Verhältnis gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 6 ff.). Das ist in Verfahren der Teilungsversteigerung aber der Fall, sofern sich - wie hier - die Beteiligten oder deren Pfändungsgläubiger mit entgegen gesetzten Interessen streiten (Senat, Beschlüsse vom 7. Mai 2009, V ZB 12/09, NJW-RR 2009, 1026 Rn. 24 und vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 21). Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten bestimmt sich nach dem gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Wertfestsetzung für die anwaltliche Vertretung der Pfändungsgläubigerin beruht auf § 26 Nr. 1 RVG und diejenige für die Vertretung der GbR beruht auf § 26 Nr. 2 RVG.

Stresemann

Schmidt-Räntsch    

      

Brückner

RiBGH Dr. Göbel ist infolge    
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.

      

Haberkamp    

      

Karlsruhe, den 19. September 2016

      

      

Die Vorsitzende
Stresemann

      

      

      

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