Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 12 SaGa 21/15

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 03.07.2015 – 3 Ga 5/15 – teilweise abgeändert:

Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben bis zum Abschluss einer Notdienstvereinbarung längstens bis zum 19.07.2015 für den aktuellen Arbeitskampf folgenden Notdienst einzurichten:

  • Pflegedienst:

Während einer Arbeitsniederlegung beträgt die Notbesetzung – Werte in Vollzeitkräften – in der Klinik C im Pflegedienst an den ersten drei fortlaufenden Kalendertagen in der

              Frühschicht: 3

              Spätschicht: 3

              Nachtschicht: 3 Mitarbeiter/innen.

An den darauf folgenden drei Kalendertagen beträgt die Notbesetzung in der

              Frühschicht: 6

              Spätschicht: 3

              Nachtschicht: 3 Mitarbeiter/innen

Ab dem siebten Kalendertag beginnt der vorgenannte Rhythmus von vorn.

In den übrigen Kliniken lautet die Notbesetzung im Pflegebereich wie folgt:

G

X

Q

Frühschicht

8

11

2

Spätschicht

6

9

2

Nachtschicht

3

3

1

Während einer Arbeitsniederlegung sind in den Tagschichten (Früh- und Spätschicht) in den Abteilungen 1, 6 und 7 der X und in den Abteilungen 1 und 10 der Klinik G je Schicht eine dreijährig examinierte Pflegekraft einzusetzen.  In den übrigen Kliniken ist pro Tagschicht eine dreijährig examinierte Pflegekraft einzusetzen. In den Nachtschichten ist je Klinik eine dreijährig examinierte Pflegekraft einzusetzen.

  • Therapie

Während einer Arbeitsniederlegung beträgt die Notbesetzung – Werte in Vollzeitkräften – im Bereich der Therapie

C

G

X

Q

Physiotherapeuten

3

1

1

1

  • Psychotherapie:

Im Bereich der Psychotherapeuten ist eine klinikbezogene Rufbereitschaft herzustellen.

  • Wirtschaftsdienst:

Die Speisenversorgung für alle Kliniken übernimmt die Küche der Klinik C mit folgender Notbesetzung – Werte in Vollzeitkräften –:

C

Köche

3

Küchenhilfen

Früh

6

Spät

3

  • Technik:

Für die technische Betreuung der Kliniken C und G ist eine Rufbereitschaft herzustellen.

Bei der Frage der Erfüllung der Notbesetzung sind etwaig von der Verfügungsklägerin  beschäftigte bzw. zu beschäftigende externe Arbeitnehmer (insb. Leiharbeitnehmer) zu berücksichtigen.

Im Übrigen werden Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.


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