Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 94/10
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.10.2009 - 9 Ca 343/09 - wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen,
dass der Urteilstenor (Ziffer 1) wie folgt neu gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, das ihr vom Kläger gemäß der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005 unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages für die Zeit ab dem 01.08.2009 (unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis gemäß den Arbeitsvertragsbedingungen und den tarifvertraglichen Regelungen, wie sie in Ziffer 4 der Schuldrechtlichen Vereinbarung genannt werden) anzunehmen.
II. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.500,00 EUR festgesetzt.
III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der am 24.02.1964 geborene Kläger ist gelernter Fernmeldehandwerker. Er ist vom 01.09.1991 an bis zum 30.09.1999 bei der Beklagten (zuletzt als Service-Techniker) beschäftigt gewesen (vgl. dazu den Vertrag vom 13.02.1985 zur Änderung des Arbeitsvertrages, Bl. 326 d.A.).
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In der Zeit ab dem 01.10.1999 war der Kläger von der Beklagten freigestellt ("beurlaubt"), um für sog. "Kabelgesellschaften" ("K.") arbeiten zu können (vgl. dazu den vom Kläger zunächst mit der K. GmbH für die Zeit ab dem 01.10.1999 abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 16.09./25.09.1999, Bl. 202 ff. d.A., nebst Änderungsvertrag vom 31.05.2000, Bl. 206 ff. d.A.).
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Mit dem Auflösungsvertrag vom 01.09.2003 (Hülle, Bl. 359 d.A.) beendeten die Parteien ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2003, "um das" [damals] "bei der K. Rheinland-Pfalz/Saarland GmbH & Co. KG bestehende Arbeitsverhältnis fortzusetzen". Zuletzt bestand zwischen dem Kläger und der K. Vertrieb und Service GmbH & Co. KG (vom Arbeitsgericht "Arbeitgeberin" genannt; folgend: KDVS) ein Arbeitsverhältnis. Von der KDVS wurde der Kläger als Projektkoordinator beschäftigt.
- 4
Der Auflösungsvertrag des Klägers mit der Beklagten enthielt in § 2 Regelungen über ein Rückkehrrecht des Klägers zur Beklagten. Unter dem Datum 30.04.2005 schlossen die Parteien den aus Bl. 9 f. d.A. ersichtlichen Vertrag zur Abänderung des Auflösungsvertrages im Zusammenhang mit der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.08.2002. In diesem Abänderungsvertrag zum Auflösungsvertrag sind sich die Parteien darüber einig, dass für das zeitlich begrenzte Rückkehrrecht zur Beklagten "gemäß § 2 Abs. 1 des Auflösungsvertrages in Zusammenhang mit der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.08.2002 ab dem 01.06.2005 die in der Anlage 1 (Schuldrechtliche Vereinbarung vom 08.04.2005) festgelegten … Regelungen gelten". Die erwähnte Anlage 1 wurde zum Bestandteil des Abänderungsvertrages vom 30.04.2005 gemacht. Der Text der in Bezug genommenen Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005 (folgend: SRV) wird auszugsweise auf Seite 2 f. des Tatbestandes des Urteils des Arbeitsgerichts vom 29.10.2009 - 9 Ca 343/09 - wiedergegeben (= Bl. 216 f. d.A.; s. zum vollständigen Text der SRV die Anlage A3 = Bl. 11 ff d.A.). Vertragspartner der SRV vom 08.04.2005 sind neben der Beklagten und der Vereinten D. e.V. u.a. auch die K. GmbH sowie die KDVS. Zwischen der Beklagten und u.a. der K. GmbH sowie der KDVS wurde die aus Bl. 19 ff. d.A. ersichtliche Vereinbarung vom 08.04.2005 zur Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005 abgeschlossen. (Auch) darauf wird verwiesen. Die K. GmbH, deren Konzernbetriebsrat sowie u.a. die KDVS sind Vertragspartner des Interessenausgleichs vom 12.11.2008 (Bl. 90 ff. d.A.). Dieser Interessenausgleich verhält sich über die Restrukturierung des Bereichs "Technical Operations" ("Magellan"). Dort heißt es u.a. auf Seite 5 unter Ziffer IV. 1.2:
- 5
"Die folgenden Dispositionsstandorte werden geschlossen:
- 6
…
- 7
Region 7: Trier
- 8
…"
- 9
§ 2 des Interessenausgleichs (dort auf S. 8 ff. = Bl. 97 ff. d.A.) enthält Regelungen über Personalabbau/Zielstruktur. Die K. GmbH, der Konzernbetriebsrat sowie u.a. die KDVS sind auch Vertragspartner des Sozialplanes vom 12.11.2008 (Bl. 75 ff. d.A.). Die beiden genannten Gesellschaften sind weiter Vertragspartner der Konzernbetriebsvereinbarung ("Anlage 7"; Bl. 72 ff. d.A.), die Regelungen enthält "über Sozialauswahl im Rahmen der Restrukturierung des Bereichs "Technical Operations" ("Magellan")"; s. dazu auch die Unterlage von "K." vom 27.11.2008 "Vergleichsgruppen" (Bl. 111 ff. d.A.). Mit dem Schreiben vom 09.12.2008 (Bl. 5 f. d.A.; "Betriebsbedingte Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses") kündigte die KDVS dem Kläger das Arbeitsverhältnis (wie es dort heißt) "aus betriebsbedingten Gründen … außerordentlich unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist von 7 Monaten zum 31.07.2009".
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Nach Erhalt der Kündigung hat der Kläger - noch im Dezember 2008 - gegenüber der Beklagten seine Rückkehr zur Beklagten geltend gemacht. Mit dem auf den 16.12.2008 datierten Schreiben (Bl. 18 f. d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie seinen "Antrag auf Rückkehr von der K. zur D. T. AG, bei uns eingegangen am 17.12.2008, erhalten" habe. In diesem Schreiben der Beklagten (vom 16.12.2008) heißt es u.a. (sinngemäß), dass die Beklagte dem Antrag des Klägers (auf Rückkehr) leider nicht entsprechen könne. Der Kläger wird um Verständnis dafür gebeten, "dass hier keine andere Entscheidung möglich" sei.
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Mit seiner (undatierten) Klage, die am 17.02.2009 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist und die der Beklagten am 02.03.2009 zugestellt wurde, hat der Kläger (zunächst) folgenden Klageantrag verfolgt:
- 12
Die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zum 01.08.2009 zu den vormals mit der Beklagten bestehenden Arbeitsbedingungen als Servicetechniker in Vollbeschäftigung wieder einzustellen und ihn dabei so zu stellen, als hätte das Arbeitsverhältnis seit dem 01.09.1981 ohne Unterbrechung fortbestanden.
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Zur weiteren Klagebegründung hat der Kläger (u.a.) die Email der K. GmbH vom 24.05.2009 nebst Anlage (Schriftsatz-Entwurf) zur Gerichtsakte gereicht (mit dem Schriftsatz vom 02.07.2009, s. Bl. 139 ff. d.A.).
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Die Beklagte hat ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag insbesondere damit begründet,
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- dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit KDVS erst nach dem 31.12.2008 (nämlich erst zum 31.07.2009) beendet worden sei,
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und
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- dass die seitens der KDVS erklärte Kündigung (vom 09.12.2008) des ordentlich nicht mehr kündbaren Klägers nicht gerechtfertigt sei.
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Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 29.10.2009 - 9 Ca 343/09 - (dort S. 2 ff. = Bl. 216 ff. d.A.). In dem vorbezeichneten Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt,
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das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den bis zum 30.09.1999 zwischen den Parteien geltenden Bedingungen anzunehmen.
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Wegen der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Bl. 219 ff. d.A. verwiesen (= Urteil S. 5 ff.).
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Gegen das ihr am 15.02.2010 zugestellte Urteil vom 29.10.2009 - 9 Ca 343/09 - hat die Beklagte am 01.03.2010 Berufung eingelegt und diese am 06.05.2010 (innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 03.04.2010 - 3 Sa 94/10 -, Bl. 243 d.A.) mit dem Schriftsatz vom 06.05.2010 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 06.05.2010 (Bl. 246 ff. d.A.) verwiesen. Verwiesen wird weiter auf das ergänzende Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 08.07.2010 (Bl. 333 ff. d.A.), in dem die Beklagte u.a. zu den geänderten Klageanträgen des Klägers (s. dazu den Schriftsatz des Klägers vom 08.06.2010, Bl. 307 ff. d.A.) Stellung nimmt.
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Die Beklagte bringt insbesondere vor:
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Die (vom Arbeitsgericht) ausgeurteilte Verpflichtung zur Annahme des Angebots des Klägers sei nicht vollstreckbar. Aus den von ihr (auf S. 5 der Berufungsbegründung) genannten Gründen liege kein ordnungsgemäßes, konkretisiertes Vertragsangebot des Klägers vor, dass die Beklagte mit einem schlichten "ja" annehmen könnte.
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Unterstelle man die Rechtsauffassung des Klägers (wonach er ein Rückkehrrecht habe) hilfsweise als zutreffend, müsste die Beklagte dem Kläger und nicht umgekehrt der Kläger der Beklagten ein konkretes Vertragsangebot unterbreiten. Dies schließt die Beklagte aus der von ihr angenommenen atypischen Wiedereinstellungssituation, wie sie aufgrund des Wegfalls des alten Arbeitsplatzes des Klägers bei der Beklagten gegeben sei. Ein Anspruch des Klägers auf Beschäftigung auf einem bestimmten Arbeitsplatz bestehe nicht.
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Auf den Seiten 7 f. stellt die Beklagte die Tatbestandsvoraussetzungen des vom Kläger verfolgten besonderen Rückkehrrechts dar. Davon ausgehend macht die Beklagte geltend,
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- dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Kabelgesellschaft "KDVS" nicht unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt worden sei und
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- dass der Kläger wegen der zeitlichen Begrenzung des Rückkehrrechts seine tatsächliche Rückkehr (zur Beklagten) wegen der einzuhaltenden Kündigungsfrist nicht bis zum 31.12.2008 habe realisieren können. Die tatsächliche Rückkehr vor dem 31.12.2008 sei Voraussetzung für die Realisierung des Wiedereinstellungsanspruches. Die bloße schriftliche Ankündigung einer Rückkehrabsicht vor dem 31.12.2008 zu einem nach dem 31.12.2008 gelegenen Rückkehrtermin begründe infolge Fristablauf keinen Wiedereinstellungsanspruch (s. dazu insbesondere S. 19 f. der Berufungsbegründung).
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Auf den Seiten 6 ff. der Berufungsbegründung führt die Beklagte näher dazu aus, dass der Kläger und das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft die Tatbestandsvoraussetzung einer wirksamen ordentlichen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen im Sinne des § 1 Abs. 2 ff. KSchG mit dem Vorliegen einer Kündigungserklärung aus betriebsbedingten Gründen gleich setzten. Die Beklagte vermisst eine hinreichende Differenzierung zwischen dem allgemeinen Rückkehrrecht nach Ziffer 1a und dem besonderen Rückkehrrecht nach Ziffer 1b der SRV. Die Beklagte bestreitet, dass der Arbeitsplatz des Klägers bei der KDVS aus dringenden betrieblichen Erfordernissen entfallen sei. Sie bestreitet, dass im Unternehmen der KDVS - unter Beachtung des Sonderkündigungsschutzes des Klägers - keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestanden hätten. Sie bestreitet die ordnungsgemäße Durchführung der Sozialauswahl. Die Beklagte macht geltend (s. S. 8 der Berufungsbegründung), dass der Kläger vier Sozialpunkte habe mehr erhalten müssen (26 statt 22 Punkte). Da in der Region 7 ausschließlich Arbeitnehmer bis zu 24 Sozialpunkten außerordentlich gekündigt worden seien, Arbeitnehmer mit mehr als 24 Sozialpunkten hingegen nicht, sei dieser Fehler entscheidend. Aufgrund fehlerhafter Sozialauswahl sei die Kündigung unwirksam.
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Nach Ansicht der Beklagten verkennt das Arbeitsgericht, dass die objektive materiell-rechtliche Wirksamkeit der Kündigung gemäß § 1 KSchG und nicht die subjektive Überzeugung des Klägers von der Wirksamkeit der Kündigung tatbestandliche Voraussetzung des geltend gemachten Wiedereinstellungsanspruches sei. Die Beklagte führt dazu aus, dass der Einwand nicht überzeuge, der Kläger habe als Arbeitnehmer keinen Gesamtüberblick über die Hintergründe der Kündigung und könne eine Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der sozialen Rechtfertigung der Kündigung mangels hinreichender Kenntnisse nicht erfüllen, - dies sei aber umgekehrt der Beklagten infolge ihrer Informationsmöglichkeiten bei der K. GmbH (KDG) bzw. der KDVS möglich. Bis zum jetzigen Zeitpunkt - so macht die Beklagte geltend - sei keine befriedigende Auskunft der KDVS und der KDG bezogen auf die Gruppe der "rückkehrenden Arbeitnehmer" erfolgt, die eine sachgerechte Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung ermöglicht hätte. Nach Ansicht der Beklagten liegt die Antwort auf die Frage, ob das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt worden sei, alleine im Verantwortungs- und Wahrnehmungsbereich des Klägers. Die Beklagte verweist auf § 3 KSchG und auf § 102 BetrVG sowie weiter darauf, dass die Sozialauswahl neben den ehemaligen Beschäftigten der Beklagten selbstredend alle Arbeitnehmer der KDVS erfasse, - wobei die letztgenannten keine Einwilligung zur Datenweitergabe an die Beklagte erteilt hätten.
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Die Beklagte bringt vor, dass an eine Kündigung (außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist gemäß § 626 BGB), wie sie die KDVS dem Kläger erklärt hat, strengere Voraussetzungen zu stellen seien als an eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 ff. KSchG. Hätte der Kläger eine Kündigungsschutzklage gegen KDVS angestrengt, wäre diese mit einer sehr hohen Erfolgsaussicht versehen gewesen. Die Beklagte führt die gesteigerten Weiterbeschäftigungspflichten des Arbeitgebers gegenüber ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers an sowie den Grundsatz des Vorrangs der Änderungskündigung vor einer Beendigungskündigung. Da die KDVS dem Kläger eine außerordentliche Kündigung erklärt habe, seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des besonderen Rückkehrrechts bereits deshalb nicht erfüllt.
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Das Arbeitsgericht habe unter Missachtung des Regelungswillens der Parteien die gebotene Differenzierung zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Rückkehrrecht aus dem Blick verloren. Dazu führt die Beklagte auf den Seiten 14 ff. der Berufungsbegründung weiter aus.
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Das Arbeitsgericht verkenne, dass grundsätzlich der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für einen Wiedereinstellungsanspruch trage. In diesem Zusammenhang gilt es nach Ansicht der Beklagten auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger nach § 626 Abs. 2 S. 3 BGB ein Anspruch gegen die KDVS zugestanden habe, ihm die Kündigungsgründe schriftlich mitzuteilen. Diesen Anspruch habe der Kläger nach Kenntnis der Beklagten nicht geltend gemacht.
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Die Beklagte trägt zu der Befürchtung vor, dass die KDVS im wirtschaftlichen Eigeninteresse mit gekündigten Arbeitnehmern zu Lasten der Beklagten Verabredungen bzw. Vorfeldabsprachen über Klageverzichte, Klagerücknahmen oder vergleichsweise Beendigungen von Kündigungsschutzprozessen treffe bzw. getroffen habe, um sich von dem Risiko zu befreien, die betroffenen Arbeitnehmer bei Fehlern in der Durchführung des Kündigungsverfahrens weiterbeschäftigen zu müssen bzw. um sich aufwendige, kostenintensive Kündigungsschutzprozesse zu ersparen (s. dazu im Einzelnen die Seiten 20 ff. der Berufungsbegründung).
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Die Beklagte hält den Hauptantrag des Klägers aus den von ihr auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 08.07.2010 genannten Gründen (weiterhin) für unbestimmt. Hinsichtlich des vom Kläger formulierten Hilfsantrages zu Ziffer 2. (= erster Hilfsantrag) vermisst die Beklagte eine tatsächliche und rechtliche Grundlage. Ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB stehe vorliegend nicht auf dem rechtlichen Prüfstand. Schließlich führt die Beklagte weiter zu den Fragen der materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 ff. KSchG sowie zur Darlegungs- und Beweislast des Klägers aus (S. 3 ff. und S. 6 ff. des Schriftsatzes vom 08.07.2010).
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Sie beruft sich u.a. auf folgende Rechtsprechung:
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- LAG Berlin-Brandenburg 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09;
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- LAG Rheinland-Pfalz 24.02.2010 - 8 Sa 534/09;
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- LAG Sachsen 25.03.2010 - 9 Sa 550/09 und - 30.03.2010 - 7 Sa 561/09;
- 39
Nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen auf den Seiten 9 ff. des Schriftsatzes vom 08.07.2010 tritt die Beklagte der Rechtsauffassung des Klägers entgegen, wonach es sich bei der im Auflösungsvertrag (bzw. im Änderungsvertrag dazu) in Bezug genommenen SRV es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 Abs. 1 S. 1 und 305c Abs. 2 BGB handele.
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Die Beklagte beantragt,
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auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.10.2009 - 9 Ca 343/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen;
- 42
Sie beantragt
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die Klageabweisung auch in Bezug auf die Anträge, die der Kläger im Schriftsatz vom 08.06.2010 formuliert hat.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Berufung (der Beklagten) mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Urteil des Arbeitsgerichts wie folgt neu gefasst wird:
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Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages für die Zeit ab dem 01.08.2009 zu den bis zum 30.09.1999 zwischen den Parteien geltenden Bedingungen anzunehmen;
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2. hilfsweise wird beantragt,
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die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Urteil des Arbeitsgerichts wie folgt neu gefasst wird:
- 49
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der K. Vertrieb und Service GmbH & Co. KG aufgrund der fristgerechten Ausübung des Rückkehrrechts durch den Kläger mit Schreiben vom 17.12.2008 auf die Beklagte übergeht und zwischen der Beklagten und dem Kläger ein Arbeitsverhältnis besteht;
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3. weiter beantragt der Kläger hilfsweise , für den Fall, dass die Anträge zu 1. und 2. erfolglos sind,
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die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Urteil des Arbeitsgerichts wie folgt neu gefasst wird:
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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger am Standort Trier ein Vertragsangebot als vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ab dem 01.08.2009 mit dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 13.02.1985 und gemäß § 10 des Entgeltrahmentarifvertrages zu unterbreiten mit der Maßgabe, dass für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der Tarifverträge für die A. in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Parteien vereinbart gelten.
- 53
Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 08.06.2010 (Bl. 307 ff. d.A.), worauf verwiesen wird. Dort bringt der Kläger u.a. vor, dass er gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet gewesen sei, eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung der "K. GmbH" (gemeint wohl: KDVS) zu erheben, um sein Rückkehrrecht zu beanspruchen. Der Kläger führt auf den Seiten 4 f. der Berufungsbeantwortung dazu aus, dass der Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung (vom 09.12.2009) gegenüber dem Kläger ausgereicht habe, um die Voraussetzung für den Eintritt des Rückkehrrechts zu erfüllen. Der Kläger bezieht sich auf das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10.07.2009 - 13 Ca 52/09 -. Die Ausführungen der Beklagten hinsichtlich des Tenors des Arbeitsgerichts hält der Kläger für unrichtig. Weiter meint er, dass die Auffassung der Beklagten, die das Vorhandensein eines freien Arbeitsplatzes für den Kläger voraussetze, in keiner der Vereinbarungen der Parteien eine Stütze finde. Tatsächlich habe er, der Kläger, einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages für eine Tätigkeit in seinem bisherigen (bis September 1999) fiktiven Aufgabengebiet durch die Beklagte. Der Kläger verweist auf die Ziffer 4 der SRV. Der Kläger führt dazu aus, dass es sich bei dem einseitig von der Beklagten vorgegebenen Auflösungsvertrag und dem beigefügten Text der SRV um allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Er wirft die Frage auf, wer nach Ansicht der Beklagten überhaupt ein Rückkehrrecht hätte ausüben können, wenn zunächst ein Kündigungsschutzprozess durch alle Instanzen hätte durchgeführt werden müssen (s. dazu jeweils S. 6 f. der Berufungsbeantwortung).
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Auf den Seiten 7 f. der Berufungsbeantwortung widerspricht der Kläger der Ansicht der Beklagten, der Kläger sei für die Voraussetzungen der materiellen Wirksamkeit der Kündigung darlegungs- und beweisbelastet.
- 55
Die Behauptung der Beklagten, dass der geschiedene Kläger 4 Sozialpunkte habe mehr bekommen müssen, bezeichnet der Kläger als unzutreffend. Richtig sei, dass bei der Sozialauswahl Arbeitnehmer, ob nun geschieden oder ledig, jeweils für diese Eigenschaft keine Sozialpunkte erhalten hätten. Die Sozialpunkte seien bei dem Kläger insgesamt richtig angesetzt worden.
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Schließlich macht der Kläger nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen auf den Seiten 8 f. der Berufungsbeantwortung geltend, dass die ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten durch die Beschäftigung bei der K. GmbH nicht schlechter gestellt werden sollten, als Arbeitnehmer, die fortlaufend von der Beklagten beschäftigt worden seien bzw. würden.
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Zur näherer Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 58
I. 1. Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.
- 59
2. Weil die Klage bereits mit dem (auszulegenden) Hauptantrag des Klägers Erfolg hat und deswegen die beiden Hilfsanträge des Klägers nicht zur Entscheidung angefallen sind, kann dahingestellt bleiben, inwieweit insbesondere der zweite Teil des ersten Hilfsantrages des Klägers ("… es wird festgestellt, dass … zwischen der Beklagten und dem Kläger ein Arbeitsverhältnis besteht") prozessual die Einlegung einer Anschlussberufung des Klägers voraussetzte und ob der Kläger eine derartige Anschlussberufung ordnungsgemäß eingelegt und begründet hat. Jedenfalls in Bezug auf den Hauptantrag des Klägers lag hier der Fall der Notwendigkeit einer Anschlussberufung (bei einer Klageänderung des Berufungsbeklagten) nicht vor. Weder überstieg der in der Berufungsinstanz gestellte Hauptantrag den erstinstanzlich gestellten Antrag, noch änderte sich der Klagegrund (vgl. § 264 ZPO).
- 60
II. Die Berufung der Beklagten bleibt deswegen erfolglos, weil die Klage mit dem (auszulegenden) Hauptantrag des Klägers begründet ist. Die Beklagte ist verpflichtet, das auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses für die Zeit ab dem 01.08.2009 gerichtete Vertragsangebot des Klägers anzunehmen.
- 61
1. Zulässigkeit der Klage mit dem Hauptantrag:
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a) Im Wege der Auslegung ergibt sich, dass das Klagebegehren (Hauptantrag) genügend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist.
- 63
aa) Das im Berufungsverfahren umformulierte Klagebegehren (Hauptantrag) zielt darauf ab, dass die Beklagte verurteilt wird, das Vertragsangebot, das der Kläger der Beklagten im Wesentlichen inhaltsgleich vorprozessual mit dem Schreiben vom 17.12.2008 und dann in der - der Beklagten am 02.03.2009 zugestellten - Klageschrift unterbreitet hat, anzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, mit welchen unterschiedlichen Formulierungen dieses Klagebegehren jeweils zum Ausdruck gebracht worden ist. Auch für die Ausübung sog. "Rückkehrrechte" sowie die Auslegung entsprechender - in Klageanträgen enthaltener - Vertragsangebote gilt, dass der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist (§ 133 BGB).
- 64
Das Vertragsangebot des Klägers ist deswegen dahingehend auszulegen, dass er es so erklären wollte und erklärt hat, dass ihm eine Rückkehr zur Beklagten entsprechend den Regelungen ermöglicht wurde, wie sie sich aus dem Abänderungsvertrag vom 30.04.2005 (zum Auflösungsvertrag vom 01.09.2003) in Verbindung mit der SRV vom 08.04.2005 ergeben. Es steht zu vermuten, dass eine Partei nach ihrem wirklichen Willen ein ihr zustehendes Recht so ausüben will und ausübt, dass es möglichst wirksam geltend gemacht wird. Davon ist auch im Fall des Klägers auszugehen. Dementsprechend wurde der Tenor des Berufungsurteils teilweise in Abweichung bzw. Ergänzung einzelner Formulierungen, wie sie im erstinstanzlichen Urteilstenor - 9 Ca 343/09 - und im Berufungsantrag des Klägers enthalten sind, zur Klarstellung neu gefasst, ohne dass damit eine teilweise Klageabweisung verbunden wäre.
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bb) Aus dem so zu verstehenden Vertragsangebot des Klägers ergeben sich die wesentlichen Vertragsbedingungen für das neu zu begründende Arbeitsverhältnis.
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(1) Vertragsbeginn soll demgemäß der 01.08.2009 sein. Dieses Datum hat der Kläger ausdrücklich in den im Berufungsverfahren formulierten Hauptantrag aufgenommen (Schriftsatz vom 08.06.2010, S. 1). Das Datum des Vertragsbeginns ("01.08.2009") war auch bereits in dem ursprünglichen Klageantrag enthalten (s. Bl. 1 d.A.), den der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 29.10.2009 (Bl. 212 d.A.) und ausweislich der Feststellung auf Seite 4 des Tatbestandes des Urteils vom 29.10.2009 - 9 Ca 343/09 - erstinstanzlich auch in der mündlichen Verhandlung gestellt hat. Zwar fehlt im Tenor des erstinstanzlichen Urteils vom 29.10.2009 die ausdrückliche Datumsangabe "ab dem 01.08.2009". Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Arbeitsgericht eine vom Klagebegehren inhaltlich abweichende Verurteilung vornehmen wollte. Das Arbeitsgericht hat der Klage insgesamt stattgegeben, - es hat sie nicht etwa teilweise abgewiesen.
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(2) Unter den gegebenen Umständen ist das Vertragsangebot des Klägers dahingehend zu verstehen, dass es auf die Begründung eines unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnisses abzielt. Die übrigen Arbeitsbedingungen, wie z.B. die Vergütung, sollen sich nach den jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen richten. Daran kann angesichts der unstreitigen beiderseitigen Tarifgebundenheit der Parteien ernsthaft nicht gezweifelt werden. Bei der weiteren inhaltlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit ab dem 01.08.2009 ist nach dem Vertragsangebot des Klägers weiter Bedacht darauf zu nehmen, dass er als Servicetechniker bzw. mit einer damit vergleichbaren Tätigkeit so gestellt wird, als wäre er ohne Unterbrechung bei der Beklagten weiterbeschäftigt worden (vgl. Ziffer 4. der SRV). Die Aufgaben eines Servicetechnikers bzw. eine damit vergleichbare Tätigkeit sind bestimmbar.
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cc) Darüber hinaus gehende Angaben sind dem Kläger im Rahmen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht abzuverlangen.
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(1) In diesem Zusammenhang ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, den die Beklagte auf Seite 5 der Berufungsbegründung mit dem Begriff der "atypischen Wiedereinstellungssituation" beschrieben hat. Dieser Umstand führt zwar entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu, dass der Kläger darauf klagen müsste, dass ihm die Beklagte ein Vertragsangebot unterbreitet, das wiederum er, der Kläger, dann annehmen könnte. Die von der Beklagten dargelegte "atypische Wiedereinstellungssituation" sowie der Umstand, dass dem Kläger kein Anspruch auf Beschäftigung auf einem bestimmten Arbeitsplatz zusteht, rechtfertigt es jedoch, an die genügende Bestimmtheit des Klageantrages keine zu strengen Anforderungen zu stellen (vgl. dazu auch BAG 22.10.2009 - 8 AZR 889/08 - juris Rz 18 und Rz 29 ff.: dort hat das BAG im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages [dass der dortigen Klägerin "ein Rückkehrrecht nach Maßgabe des § 17 S. 1 HVFG zusteht"] das Klagebegehren nicht für unbestimmt erachtet).
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(2) Im Übrigen wäre es wenig sinnvoll, den um die Wirksamkeit der "Rückkehr" des Arbeitnehmers zu seinem früheren Arbeitgeber geführten Prozess von Anfang an mit Streitpunkten zu belasten - wie etwa Art der Beschäftigung im Einzelnen -, die bei positivem Ausgang des Rechtsstreits zwischen vernünftigen Arbeitsvertragsparteien in aller Regel in Verhandlungen geklärt werden. Die Entscheidung der für beide (potentielle) Arbeitsvertragsparteien wichtigsten Frage nach dem erneuten Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses (Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses/Wiedereinstellung) könnte durch eine vermeidbare Ausweitung des Streitgegenstandes verzögert werden. Insoweit sind die vom BAG zu einem sogenannten Status-Prozess entwickelten Grundsätze nach ihrem Sinn und Zweck auf einen Fall der vorliegenden Art übertragbar (vgl. dazu BAG 02.06.1976 - 5 AZR 131/75 - juris Rz 21: " Die Statusfrage ist die Grundfrage dieser Rechtsstreite; es muss möglich sein, sie vorab zu entscheiden "). Auch vorliegend besteht der eigentliche Streit der Parteien in der Frage: Handelt es sich bei dem Kläger seit dem 01.08.2009 deswegen wieder um einen Arbeitnehmer der Beklagten, weil die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab diesem Zeitpunkt wieder einzustellen bzw. weil sie verpflichtet ist, das darauf gerichtete Vertragsangebot des Klägers anzunehmen.
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b) Der hiernach genügend bestimmte Hauptantrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es für diesen Antrag nicht am Rechtsschutzbedürfnis.
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aa) Bedenken hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses könnten freilich deswegen bestehen, weil der Kläger mit dem ersten Hilfsantrag sinngemäß geltend macht, dass zwischen ihm und der Beklagten bereits ein Arbeitsverhältnis besteht (s. dazu den zweiten Teil des Feststellungsantrages gemäß S. 1 - unten - der Berufungsbeantwortung). Würde zwischen den Parteien wirklich bereits seit dem 01.08.2009 wieder ein Arbeitsverhältnis bestehen, bedürfte es der Klage auf Abgabe einer Willenserklärung der Beklagten (= Annahme des Vertragsangebotes des Klägers) nicht. Eine derartige, auf die Herbeiführung der in § 894 ZPO bezeichneten Rechtsfolge abzielenden Klage auf Abgabe einer Willenserklärung wäre dann überflüssig und die Klage wäre mit dem Hauptantrag unzulässig.
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Vorliegend besteht aber noch kein Arbeitsverhältnis der Parteien, - und zwar weder seit dem 01.08.2009, noch derzeit überhaupt.
- 74
- Hat allerdings der Arbeitnehmer - wie hier unstreitig der Kläger im Dezember 2008 - einen Wiedereinstellungsanspruch geltend gemacht und hat der Arbeitgeber - wie hier ebenso unstreitig die Beklagte - die Abgabe der entsprechenden Willenserklärung verweigert (vgl. dazu das auf den 16.12.2008 datierte Schreiben der Beklagten, S. 18 f. d.A.), so kann sich - je nach Lage des Einzelfalles - der Arbeitgeber nach Treu und Glauben nicht auf das eigene pflichtwidrige Verhalten berufen und den Arbeitnehmer auf den Umweg einer Vollstreckung nach § 894 ZPO verweisen (§ 242 BGB; vgl. BAG 27.02.1997 - 2 AZR 160/96 - juris Rz 37). Der Arbeitnehmer kann dann gegebenenfalls sofort auf Erfüllung der Hauptpflichten aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis klagen. Unter Umständen kann er dann auch auf Feststellung klagen, dass wieder ein Arbeitsverhältnis besteht.
- 75
Vorliegend ist der Sachverhalt jedoch nicht so beschaffen, dass der Kläger unmittelbar auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses klagen könnte. Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich insoweit grundlegend von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BAG vom 27.02.1997 - 2 AZR 160/96 - zugrunde lag. Die (Neu- oder Wieder-)Begründung eines Arbeitsverhältnisses bedarf grundsätzlich der Abgabe korrespondierender Willenserklärungen, so dass unter den gegebenen Umständen der Kläger zu recht auf die Abgabe einer Willenserklärung (= Annahme seines Vertragsangebotes) klagt.
- 76
- Diese Klage auf Abgabe einer Willenserklärung ist auch nicht etwa deswegen entbehrlich, weil die Beklagte dem Kläger bereits im Änderungsvertrag vom 30.04.2005 (zum Auflösungsvertrag vom 01.09.2003) in Verbindung mit der SRV vom 08.04.2005 ein entsprechendes (befristetes) Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (für die Zeit ab dem 01.08.2009) unterbreitet hätte, - das wiederum der Kläger im Dezember 2008 schon angenommen hätte. Der diesbezüglich - für den dort entschiedenen Fall - vorgenommenen Vertragsauslegung des Arbeitsgerichts Hamburg = Urteil vom 10.07.2009 - 13 Ca 52/09 - (dort S. 25 unter Ziffer 3.2 aE) folgt die Berufungskammer unter Berücksichtigung der §§ 133 und 157 BGB für den vorliegenden Fall nicht.
- 77
bb) Schließlich fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für den Hauptantrag des Klägers nicht etwa deswegen, weil dieser Hauptantrag ungeeignet wäre, die vom Kläger begehrte Rechtsfolge (Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses für die Zeit ab dem 01.08.2009) zu bewirken. Insoweit ist der Rechtsauffassung, die die Beklagte auf Seite 5, dort Ziffer II., der Berufungsbegründung vertritt, nicht zu folgen. Aus der dort erwähnten "atypischen Wiedereinstellungssituation" ergibt sich nicht, dass der Kläger darauf klagen müsste, dass ihm die Beklagte ein Vertragsangebot unterbreitet. Die Rechtsbeziehungen der Parteien beurteilen sich insoweit alleine nach dem Änderungsvertrag vom 30.04.2005 und der dort in Bezug genommenen SRV vom 08.04.2005. Diese Regelungen sind so auszulegen, dass der Arbeitnehmer, der im Sinne des Rückkehrrechts zu der Beklagten zurückkehren möchte, also wieder eingestellt werden möchte, der Beklagten ein entsprechendes Vertragsangebot unterbreitet, das die Beklagte bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Rückkehrrechts anzunehmen hat (§§ 145 ff. BGB). Wiedereinstellungsbegehren sind vom Arbeitnehmer prozessual grundsätzlich so geltend zu machen, dass die Verurteilung der (jeweiligen) beklagten Partei zur Annahme des Angebots des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages und damit auf Abgabe einer Willenserklärung der beklagten Partei begehrt wird (vgl. BAG 25.10.2007 - 8 AZR 989/06 - juris Rz 14). Die von der Beklagten erwähnte "atypische Wiedereinstellungssituation" ändert an dieser Rechtslage nichts.
- 78
2. Die Klage ist begründet .
- 79
a) Da der Kläger sein Rückkehrrecht ordnungsgemäß ausgeübt hat und auch die übrigen Voraussetzungen des Rückkehrrechts erfüllt sind, ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger mit Wirkung seit dem 1.8.2009 wieder als Arbeitnehmer einzustellen, - d.h. die darauf gerichtete Vertragsofferte des Klägers anzunehmen. Anspruchsgrundlage für das Rückkehrrecht des Klägers ist § 2 des Auflösungsvertrages vom 01.09.2003 i.V.m. § 1 des Vertrages vom 30.04.2005 zur Abänderung des Auflösungsvertrages i.V.m. Ziffer 1.b. und 2.a. der Schuldrechtlichen Vereinbarung (SRV) vom 8. April 2005. Der Kläger gehört unstreitig zu dem Personenkreis, der in der Regelung vor Ziffer 1 der SRV ("Für die am 1. Okt. 2002 beurlaubten tariflichen Arbeitnehmer …" [bis] "…vereinbart") genannt wird (s. Bl. 12 d.A.).
- 80
b) Bei den - in den Abänderungsvertrag vom 30.04.2005 einbezogenen - Regelungen zum Rückkehrrecht in der SRV handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB), die von der Beklagten unstreitig für eine Vielzahl von Verträgen (hier: Auflösungsverträge bzw. Abänderungsverträge zu Auflösungsverträgen entsprechend dem Abänderungsvertrag vom 30.4.2005, Bl. 9 f. d.A.) gleichlautend verwendet und dem Kläger bei Vertragsschluss gestellt wurden. Zwar unterliegt der Auflösungsvertrag als solcher (wohl) nicht der AGB-Kontrolle. Etwas anderes hat nach dem Sinn und Zweck der §§ 305 ff. BGB jedoch für ergänzende Regelungen zu gelten, wie sie hier verfahrensgegenständlich sind. An der rechtlichen Einordnung der in den Abänderungsvertrag einbezogenen SRV als Allgemeine Geschäftsbedingung ändert sich nichts dadurch, dass die SRV eine "kollektive Vereinbarung" darstellen bzw. umsetzen.
- 81
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Vertragspartner des Verwenders ist hier ein Arbeitnehmer. Anhaltspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten. Im Zweifel hat hiernach die dem Arbeitnehmer ungünstige Auslegung zu unterbleiben und es verdient eine arbeitnehmerfreundliche Auslegung den Vorzug. Dies ist anerkanntes Recht.
- 82
c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Abänderungsvertrag in Verbindung mit den SRV dahingehend auszulegen,
- 83
aa) dass nicht die tatsächliche Rückkehr in dem Zeitraum bis zum 31.12.2008, sondern die Entstehung und Geltendmachung des Rückkehrrechts in diesem Zeitraum maßgeblich ist,
- 84
und
- 85
bb) dass im Ergebnis die Voraussetzung, wonach " das Arbeitsverhältnis [des Klägers mit der KDVS] unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs 2 ff KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt " wirksam gekündigt worden sein muss, als erfüllt anzusehen ist.
- 86
Zu aa):
- 87
(1) Der Kläger konnte das besondere Rückkehrrecht grundsätzlich noch wahrnehmen, auch wenn er nicht vor dem 1.1.2009, sondern erst zum 1. August 2009 die Arbeit für die Beklagte wieder aufnehmen konnte. Gemäß Ziffer 1.b. der SRV vom 8. April 2005 i.V.m. dem Vertrag der Parteien vom 30. April 2005 hatte die Beklagte dem Kläger ein besonderes Rückkehrrecht „nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 36 Monate“ eingeräumt. Das allgemeine Rückkehrrecht bestand gemäß Ziffer 1.a. für einen Zeitraum von 24 Monaten, gerechnet ab dem 1. Januar 2004, also bis zum 31. Dezember 2005. Der Zeitraum für das besondere Rückkehrrecht endete 36 Monate später, also am 31. Dezember 2008. Der Arbeitnehmer hat ein Rückkehrrecht nach Ziffer 1.b. der SRV, wenn dieses materiell bis zum 31. Dezember 2008 entstanden ist - z. B. durch den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung seitens KDVS im Sinne der Ziffer 2.a. - und gegenüber der Beklagten bis zum 31. Dezember 2008 geltend gemacht worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Indem die Vertragsparteien den Arbeitnehmern das Rückkehrrecht bis zum 31. Dezember 2008 eingeräumt haben, ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Rückkehr unerheblich. Dieser Zeitpunkt kann auch nach dem 31. Dezember 2008 liegen. Die Berufungskammer teilt insoweit die von der Vorinstanz vorgenommene Vertragsauslegung und stellt dies bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest (Urteil S. 6 f. = Bl. 220 f. d.A.; ebenso in ähnlich gelagerten Fällen: die 14. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09 - ; ArbG Hamburg 10.7.2009 - 13 Ca 52/09 - ; ArbG Mainz/Ausw.Ka. Bad Kreuznach 9.6.2009 - 6 Ca 332/09 - ).
- 88
Die Auslegung hat vom objektiven Erklärungsempfängerhorizont aus, d.h. hier vom Arbeitnehmer-/Verbraucher-Horizont aus, zu erfolgen. Wenn aber schon - wie zitiert - mehrere Kollegialgerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit, also einer Fachgerichtsbarkeit, bereits zu dem Ergebnis gelangt sind, dass nicht die tatsächliche Rückkehr im Zeitraum bis zum 31.12.2008, sondern die Entstehung und Geltendmachung des Rückkehrrechts in diesem Zeitraum maßgeblich ist, kann das Auslegungsergebnis vom hier maßgeblichen Empfängerhorizont aus betrachtet (= "durchschnittlicher verständiger Arbeitnehmer" in der Situation des Klägers) kein anderes sein.
- 89
(2) Ein anderes Auslegungsergebnis ergibt sich nicht, wenn man die Auslegung nicht unter Berücksichtigung der besonderen, im Rahmen der §§ 305 ff. BGB zu beachtenden Auslegungsgrundsätze, sondern ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen der §§ 133 und 157 BGB vornimmt. Auch dann gebieten es insbesondere Sinn und Zweck der SVR diese so zu verstehen, dass allein die Entstehung und Geltendmachung des Rückkehrrechts im Zeitraum bis zum 31.12.2008 maßgeblich sein soll.
- 90
(3) Durchgreifende Bedenken bestehen allerdings gegen die Annahme, die durch den Abänderungsvertrag einzelvertraglich in den Auflösungsvertrag der Parteien einbezogenen SVR seien als Tarifvertrag oder wie ein Tarifvertrag auszulegen. Die Vertragsparteien der SVR haben, - obgleich sie kraft ihrer Tarifautonomie (an sich) die Möglichkeit zu unmittelbarer Rechtsetzung nach dem TVG besaßen bzw. besitzen -, nach ihrem eindeutig erklärten Willen gerade kein Tarifrecht geschaffen. Selbstverständlich können auch tariffähige Koalitionen bzw. Arbeitgeber nichttarifliche Vereinbarungen in der Form von rein schuldrechtlichen (also nicht unmittelbar zwingend für die Arbeitnehmer wirkenden) Vereinbarungen treffen. Aufgrund der Bezeichnung als „Schuldrechtliche Vereinbarung“ und des Inhalts der SVR ist nicht davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Tarifvertrag handeln sollte (LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09 - juris Rz 96; vgl. in anderem Zusammenhang auch BAG 19.3.2009 - 6 AZR 557/07 - : Klauseln in arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die auf kollektivrechtlich ausgehandelte Vertragsbedingungen Bezug nehmen oder inhaltlich mit ihnen übereinstimmen, sind nach denselben Maßstäben auszulegen wie einseitig vom Arbeitgeber vorformulierte Klauseln. Für die Auslegung solcher Klauseln kommt es nicht auf das Verständnis der an den Verhandlungen über die Kollektivregelung Beteiligten, sondern gem. § 157 BGB auf die Verständnismöglichkeiten der Arbeitnehmer an, mit denen später die darauf Bezug nehmende arbeitsvertragliche Regelung vereinbart wird ).
- 91
Freilich ist das LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09 - selbst unter Zugrundelegung der Auslegungsgrundsätze, die für die Auslegung von Tarifverträgen gelten (vgl. grundlegend zu den insoweit zu beachtenden Grundsätzen: BAG 17.09.1957 - 1 AZR 312/56 -), zu dem zutreffenden Auslegungsergebnis gelangt, dass in einem Fall der vorliegenden Art die Rückkehr des Arbeitnehmers zur Beklagten rechtlich nicht daran scheitert, dass der Arbeitnehmer vor dem 1.1.2009 nicht tatsächlich zur Beklagten zurückgekehrt ist.
- 92
Zu bb):
- 93
Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der KDVS ist unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs 2 ff KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt worden. Um eine Kündigung, die die KDVS auf Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Klägers liegen würden (vgl. dazu Ziffer 5 der SRV; Bl. 14 d.A.), gestützt hätte, handelt es sich dagegen bei der Kündigung vom 9.12.2008 unstreitig nicht .
- 94
(1) Der Erfolg der Klage scheitert nicht etwa daran, dass die KDVS dem ordentlich unkündbaren Kläger nicht mehr ordentlich gemäß § 1 KSchG kündigen konnte, sondern nur noch außerordentlich gemäß § 626 BGB kündigen durfte. Nach Sinn und Zweck des Rückkehrrechts sollte dieses Recht auch den Arbeitnehmern zustehen, denen von der KDVS unter den strengeren Voraussetzungen des § 626 BGB wirksam betriebsbedingt (d.h. aus dringenden betrieblichen Gründen) gekündigt wurde. Entscheidend ist insoweit allein die materiellrechtliche Wirksamkeit der Kündigung. Nur eine derartige Auslegung vermeidet einen sich sonst ergebenden Wertungswiderspruch.
- 95
(2) Der Kläger hat die Voraussetzungen einer wirksamen außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung schlüssig dargetan. Die entsprechenden tatsächlichen Darlegungen, wie sie insbesondere in den Schriftsätzen vom 18.5.2009 (Bl. 69 ff. d.A.) und vom 5.10.2009 (Bl. 200 ff. d.A.) enthalten sind, sind von der Beklagten zwar allgemein, nicht aber genügend substantiiert bestritten worden. Die Darlegungen des Klägers gelten deswegen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Demgemäß ist davon auszugehen, dass der Arbeitsplatz, den der Kläger zuletzt bei der KDVS inne hatte ("Projektkoordinator" der Region Mainz in Trier), aufgrund einer umgesetzten unternehmerischen Entscheidung der KDVS ersatzlos weggefallen ist und die Möglichkeit einer anderen Beschäftigung in zumutbarer Weise nicht bestanden hat. Die Tätigkeit des Klägers als Projektkoordinator (bestehend aus: Bauleitung, Beaufsichtigung und Dokumentation der Bauausführung) war dem KDVS-Arbeitsbereich "Disposition" zugeordnet. Diesen Bereich hat die KDVS im Rahmen der Restrukturierung ihres Bereichs "Technical Operations" aufgelöst. Entsprechende Tätigkeiten (Ausführung von Bauvorhaben, Bauleitung, Beaufsichtigung und Dokumentation der Bauausführung) lässt die KDVS nunmehr von Fremdfirmen ausüben. Das Vorbringen des Klägers wird gestützt durch den im Kündigungsschreiben angegebenen Kündigungsgrund sowie die einschlägigen Regelungen im Interessenausgleich vom 12.11.2008 (Bl. 90 ff. d.A.).
- 96
Soweit die Beklagte meint, der Kläger habe zu den Fragen der Sozialauswahl und der Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht ausreichend vorgetragen, hat sie den Umfang und die Bedeutung der jeweiligen Darlegungs- und Einlassungs- bzw. Erklärungslast der Parteien nicht zutreffend beurteilt. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes i.S. eines wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs. 1 BGB trifft zwar an sich den - das Rückkehrrecht geltendmachenden - Kläger. Gerade in einem Fall der vorliegenden Art muss hierbei jedoch eine Überforderung der darlegungs- und beweisbelasteten Partei vermieden werden. Dies ergibt sich aus dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass keiner Partei eine unerfüllbare Darlegungs- und Beweislast auferlegt werden darf. Ihr Umfang richtet sich hier danach, wie substantiiert sich die Beklagte auf den Vortrag des Klägers einlässt. Die Einlassung der Beklagten ist nicht so gestaltet, dass sie eine weitergehendere Darlegungs- und Beweislast des Klägers hätte auslösen können. Soweit es um die kündigungsrelevanten Umstände geht, verfügt die Beklagte über bessere Informations- und Wahrnehmungsmöglichkeiten als der Kläger. Insoweit ist auf die Regelung in Abs. 3 zu Ziffer 2 der Vereinbarung der Beklagten (u.a.) mit der KDVS vom 8.4.2005 (zur SRV vom 8.4.2005; - dort "Zu Ziffer 3 Satz 3"; Bl. 16 d.A.) zu verweisen, auf die auch das Arbeitsgericht zutreffend abgestellt hat (Urteil S. 7 f. = Bl. 221 f. d.A.). Nach näherer Maßgabe der dort getroffenen Regelung hat die KDVS der Beklagten (nicht: dem Kläger) auf Verlangen alle Tatbestände bzw. Sachverhalte offen zu legen, die für das Rückkehrrecht und "die soziale Rechtfertigung, Zulässigkeit oder Wirksamkeit der Kündigung" relevant sind.
- 97
Davon, dass auch dem Kläger derartige oder damit vergleichbare Informations- und Wahrnehmungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen oder standen, kann nicht ausgegangen werden. Soweit in diesem Zusammenhang auf § 626 Abs. 2 S. 3 BGB, § 3 KSchG und auf § 102 Abs. 2 S. 4 BetrVG hingewiesen wird, hält die Berufungskammer dies nicht für ausreichend. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger - als (früherem) Arbeitnehmer der KDVS - weitere Umstände, deren Vortrag die Beklagte offenbar zur Beurteilung der Betriebsbedingtheit der Kündigung für erforderlich hält, bekannt sind oder der Kläger diese in zumutbarer Weise in Erfahrung hätte bringen können. Der Bereich, in dem derartige Umstände gegeben sind bzw. bestehen können, entzieht sich i.d.R. der Wahrnehmungsmöglichkeit eines Arbeitnehmers in der Position des Klägers. Nach der Rechts-, Wirtschafts- und Sozialordnung der Bundesrepublik ist die Entscheidung, wie der Arbeitgeber sein Unternehmensziel möglichst zweckmäßig und kostengünstig am Markt verfolgt, allein ihm, als Unternehmer, überlassen. Dieser Bereich der "freien Unternehmerentscheidung" ist dem Arbeitnehmer regelmäßig verschlossen. Davon ausgehend genügt es hier, wenn der Arbeitnehmer Indizien vorträgt, die für das Vorliegen des betriebsbedingten Kündigungsgrundes sprechen. Hat der Arbeitnehmer solche Anhaltspunkte vorgetragen, so muss der Arbeitgeber nach § 138 Abs. 2 ZPO darlegen, weshalb die vom Arbeitnehmer behauptete Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht vorliegen soll. Beachtet man diese Grundsätze, dann hält die Beklagte zu unrecht einen weiteren Sachvortrag des Klägers zur Betriebsbedingtheit der Kündigung für erforderlich. Der Kläger hat mit den oben erwähnten schlüssigen Darlegungen zumindest ausreichende Indizien bzw. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen betriebsbedingten Kündigungsgrundes i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB dargetan. Ist hiernach vom Vorliegen der strengen Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB auszugehen, so hält die Kündigung vom 9.12.2008 erst recht einer rechtlichen Überprüfung gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 KSchG stand. Entsprechendes gilt für die Frage der Sozialauswahl. Alleine durch die in der SVR enthaltene Formulierung "… unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG … wirksam gekündigt …" ist eine Pflicht oder Obliegenheit des Klägers, in einem gegen die KDVS zu führenden Kündigungsschutzprozess die Sozialauswahl zu rügen, nicht begründet worden. Der Familienstand "geschieden" rechtfertigt es nicht, die vom Kläger erreichte Punktzahl (= 22) um 4 weitere Punkte auf 26 Punkte zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der anrechenbaren Betriebszugehörigkeit des Klägers, des Alters des Klägers und der Unterhaltspflicht des Klägers für ein Kind lässt das Punkteschema zu § 2 der Konzernvereinbarung (Bl. 72 ff. d.A.) nicht erkennen, dass der Kläger auf eine höhere Punktzahl (als eine solche von 22 Punkten) hätte gelangen können:
- 98
Betriebszugehörigkeit = 10 Punkte
- 99
Alter = 8 Punkte
- 100
Unterhaltspflicht = 4 Punkte
- 101
zusammen: = 22 Punkte
- 102
Die SRV vom 08.04.2005 beschränkt die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG. Da sich hiernach die Prüfung alleine im Bereich des § 1 KSchG zu bewegen hat, kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 17 f. KSchG nicht an. Abgesehen davon, hat die Beklagte insoweit keinen Vortrag geleistet, der die Notwendigkeit weiterer Darlegungen des Klägers in Bezug auf die §§ 17 ff. KSchG ausgelöst hätte. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Vorschrift des § 102 BetrVG. Auch diese Vorschrift wird im Zusammenhang mit dem Merkmal "wirksam gekündigt" in Ziffer 2a SRV nicht erwähnt. Darin liegt eine wirksame Beschränkung des Prüfungsrahmens alleine auf § 1 KSchG vor. Abgesehen davon hat der Kläger mit dem Schriftsatz vom 18.05.2009 die Mitteilung (Email) des Betriebsratsvorsitzenden M. L. (von der KDVS, Region Rheinland-Pfalz/Saarland) zur Gerichtsakte gereicht, in der es heißt, dass die Beteiligung des Betriebsrats ordnungsgemäß war (Bl. 124 d.A.). Konkrete Anhaltspunkt für die Annahme, diese Mitteilung des Betriebsratsvorsitzenden könnte unrichtig sein, lassen sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Damit ist festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers von der KDVS "unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 ff. KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt" worden ist.
- 103
(3) Mehr als Indizien bzw. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen betriebsbedingten Kündigungsgrundes muss der Kläger jedenfalls deswegen nicht darlegen,
- 104
- weil die Kündigung vom 9.12.2008, die ihm die KDVS ausdrücklich mit der Begründung "aus betriebsbedingten Gründen" erklärt hat, im Verhältnis des Klägers zur KDVS als von Anfang an rechtswirksam gilt (§ 7 Halbs. 1 KSchG i.V.m. den §§ 4 bis 6 KSchG)
- 105
und
- 106
- weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger diese Kündigung in treuwidriger oder gar rechtsmissbräuchlicher Weise (vgl. §§ 138, 162 und 242 BGB) hätte "wirksam werden lassen".
- 107
Soweit die Beklagte dem Kläger insoweit einen Verstoß gegen Treu und Glauben oder gegen die guten Sitten vorwerfen will, findet dieser Vorwurf im vorgetragenen Sachverhalt keine ausreichende Grundlage.
- 108
Im übrigen haben weder die Vertragsparteien der SRV, noch der Kläger gewollt, dass den rückkehrwilligen Arbeitnehmer gegenüber der Beklagten eine Darlegungs- und Beweislast treffen sollte, wie sie ansonsten dem kündigenden Arbeitgeber im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses obliegt. Wäre dies gewollt gewesen, hätte es der Regelung, wie sie in Ziffer 5 der SRV (Bl. 14 d.A.) enthalten ist, nicht bedurft. Es kann aber nicht (ohne weiteres) angenommen werden, dass Tarifvertragsparteien, wie die Beklagte sowie die KDVS und die Gewerkschaft "ver.di", Überflüssiges in eine Vereinbarung aufnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass jede Vertragsnorm der SRV eine rechtserhebliche Bedeutung haben soll. Der dort - für die Fälle der verhaltensbedingten und der personenbedingten Kündigung - geregelte Ausschluss des Rückkehrrechts würde keinen Sinn machen, wenn der Arbeitnehmer ohnehin uneingeschränkt die Betriebsbedingtheit der Kündigung darzulegen und zu beweisen hätte (vgl. auch dazu die Argumentation des Arbeitsgerichts S. 7 des Urteils vom 29.10.2009). Anders wäre eventuell dann zu entscheiden, wenn die Vertragsparteien die Regelung über das Nichtbestehen eines Rückkehrrechts in den Fällen der verhaltensbedingten und der personenbedingten Kündigung etwa wie folgt formuliert hätten:
- 109
"Das Rückkehrrecht besteht jedenfalls [oder: zumindest ] dann nicht, wenn ...".
- 110
So oder so ähnlich lautet die Formulierung in Ziffer 5 der SRV aber gerade nicht.
- 111
(4) Von einem Arbeitnehmer, wie dem Kläger, ist als Normadressat typischerweise nicht zu erwarten, dass er eine in einem Abänderungsvertrag enthaltene Regelung über ein Rückkehrrecht unter Berücksichtigung all der Auslegungsgesichtspunkte versteht, auf die die Beklagte vorliegend im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung abgestellt hat. Entscheidend muss insoweit sein, zu welchem Auslegungsergebnis ein Arbeitnehmer, wie der Kläger, bei einem unbefangenen Durchlesen der Regelungen über das Rückkehrrecht gelangt. Dieses Ergebnis kann aber im vorliegenden Fall kein anderes sein, als das, zu dem das Arbeitsgericht als Kollegialgericht einer Fachgerichtsbarkeit gelangt ist. Da weder im Rahmen der Vertragsauslegung gemäß den §§ 133 und 157 BGB, noch im Rahmen der Tarifauslegung am Buchstaben zu haften ist ("unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt"), sondern es auf den für den Normadressaten erkennbaren wirklichen Willen der Normgeber ankommt, ist der Klage im Hinblick auf § 7 KSchG selbst dann stattzugeben, wenn das Vorbringen des Klägers den strengen Anforderungen nicht genügen sollte, die an eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung zu stellen sind. Nach der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung muss sich auch die Beklagte die gesetzliche Fiktion des § 7 KSchG entgegen halten lassen. Für die Richtigkeit dieser Auslegung spricht, dass nicht genügend Anhaltspunkte dafür feststellbar sind, dass die Normgeber der SVR die Rechtslage so hätten gestalten wollen, dass es möglich wäre, dass eine dem Kläger erklärte und auf betriebliche Gründe gestützte Kündigung zwar im Verhältnis zu KDVS wirksam, - im Verhältnis zur Beklagten jedoch unwirksam sein sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Normgeber der SVR eine praktisch brauchbare Regelung einheitlich dahingehend gewollt haben, dass die Kündigung, wenn sie (wie hier) in Bezug auf die KDVS wirksam ist, grundsätzlich auch im Verhältnis des Arbeitnehmers zur Beklagten als wirksam gelten sollte.
- 112
d) Die Klage scheitert nicht daran, dass die Beklagte das Angebot des Klägers für einen zwischenzeitlich in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt ("01.08.2009") anzunehmen hat. Abgesehen davon, dass der genannte Zeitpunkt ("01.08.2009") noch in der Zukunft lag, als der Kläger im Dezember 2008 in Ausübung seines Rückkehrrechts der Beklagten sein Vertragsangebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages für die Zeit ab dem 01.08.2009 unterbreitete, kann nach zutreffender Ansicht die Wiedereinstellung durchaus für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bzw. Zeitpunkt begehrt werden. Damit ist auch eine dahingehende Verurteilung möglich (BAG 25.10.2007 - 8 AZR 989/06 -).
- 113
e) Das Klagebegehren unterliegt nicht etwa deswegen der Klageabweisung, weil die Rechtsverfolgung des Klägers mit Rücksicht auf die §§ 138, 162 und 242 BGB unzulässig wäre. Ein diesbezüglich relevantes konkretes Verhalten des Klägers lässt sich den Darlegungen der Beklagten, der jedenfalls insoweit die volle Darlegungs- und Beweislast obliegt, nicht entnehmen. Dies gilt insbesondere auch für den Hinweis der Beklagten darauf, dass der Kläger mit dem Schriftsatz vom 02.07.2009 die diesem beigefügten Anlagen zur Gerichtsakte gereicht hat (s. Bl. 139 ff. d.A.). Objektiv betrachtet beschränkt sich das Verhalten des Klägers darauf, von einem Recht Gebrauch zu machen, das ihm die Beklagte im Abänderungsvertrag vom 30.04.2005 (zum Auflösungsvertrag vom 01.09.2003) eingeräumt hat. An die dort eingegangene Verpflichtung ist die Beklagte gebunden.
- 114
Dahingestellt bleiben kann, ob im Rahmen der Rechtsbeziehung, die durch die SRV vom 08.04.2005 und die Vereinbarung zur SRV vom 08.04.2005 zwischen der Beklagten und der KDVS bzw. den "Kabelgesellschaften" begründet worden ist, das Verhalten der KDVS den Anforderungen genügt, die unsere Rechtsordnung (§§ 241 Abs. 2 und 242 BGB) an das Verhalten redlicher Vertragspartner stellt. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht.
- 115
f) Ergänzend wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
- 116
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- 117
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.
- 118
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Revision.
- 119
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- 8 AZR 989/06 2x (nicht zugeordnet)
- 6 Ca 332/09 1x (nicht zugeordnet)
- 6 AZR 557/07 1x (nicht zugeordnet)
- 1 AZR 312/56 1x (nicht zugeordnet)