Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 299/15
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. April 2015 und die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Juli 2015 - 5 Ca 2152/14 - wird jeweils kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche des Klägers und um einen Schadensersatzanspruch dem Beklagten.
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Der Beklagte betreibt einen Montageservice, mit dem er für die T E Services GmbH, E, Neu- und Austauschmontageleistungen, sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten an Erfassungsgeräten wie Wärmezählern, Wasserzählern und Heizkostenverteilern erbringt. Die Auftraggeberin des Beklagten erteilt ihm hierzu einzelne auf Liegenschaften oder Nutzeinheiten bezogene Aufträge, wobei es dem Beklagten vereinbarungsgemäß obliegt, mindestens 12 Tage vor den geplanten Montageterminen in den betroffenen Liegenschaften und Nutzeinheiten unter Verwendung der von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Plakate Aushänge zur Information der Endverbraucher anzubringen.
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Der Kläger, dem ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt ist, war bei dem Beklagten ab 07. Oktober 2013 kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom gleichen Tag (Bl. 17 ff. d. A.; im Folgenden: AV) bei einer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 40 Stunden als Montagehelfer beschäftigt zu einem vereinbarten Grundgehalt von 500,00 Euro brutto nebst Provisionen. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf den Akteninhalt verwiesen. Unter dem 02. Dezember 2014 schlossen die Parteien folgende Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag:
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„Zusatz
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1. Der Mitarbeiter ist damit einverstanden, dass 10 % der Provision direkt für die Einplanung abgezogen werden.
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2. Die von Herrn B angebrachten Plakate werden mit je 1,50 Euro berechnet. Die daraus entstehenden Kosten werden monatlich als Vorschuss auf der Abrechnung ausgewiesen.“
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Der Beklagte kürzte die dem Kläger zustehende Provision in den Monaten Januar und Februar 2014 um jeweils 10 %. Die unter Zugrundelegung des monatlichen Grundgehalts von 500,00 Euro einschließlich der gekürzten Provision abgerechnete Gesamtbruttovergütung für Januar 2014 in Höhe von 1.502,72 Euro kehrte der Beklagten unter Abzug eines Betrages von 251,00 Euro netto aus. Für den Monat Februar 2014 erfolgte bei einschließlich gekürzter Provision insgesamt abgerechneten 1.647,27 Euro brutto ein Abzug von 144,24 Euro netto.
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Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit mit Schreiben vom 13. Februar 2014 zum 28. Februar 2014.
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Der Kläger hat am 03. Juni 2014 beim Arbeitsgericht Koblenz Klage auf Zahlung restlicher Vergütung für die Monate Januar und Februar 2014 und Urlaubsabgeltung nebst Erteilung korrigierter Abrechnungen und Arbeitspapiere erhoben. Der Beklagte hat im Verlauf des Rechtsstreits widerklagend den Ersatz eines Schadens verlangt, der ihm entstanden sei, weil der Kläger Ankündigungsplakate nicht geklebt habe.
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Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der Provisionsabzug von 10 % sei rechtlich unzulässig und die Abzüge wegen von der Beklagten behaupteter Vorschüsse, Überzahlung oder angeblich nicht herausgegebener Arbeitskleidung ungerechtfertigt. Da er während der Dauer der Beschäftigung keinen Urlaub genommen habe, stehe ihm ein außergerichtlich mit Schreiben vom 24. März 2014 geltend gemachter anteiliger Urlaubsanspruch für den Zeitraum der Beschäftigung von acht Urlaubstagen zuzüglich zwei Tagen Sonderurlaub wegen seiner Schwerbehinderung zur Abgeltung zu.
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Der Kläger hat zuletzt - unter Teilklagerücknahme mit Zustimmung des Beklagten im Hinblick auf die die korrigierten Lohnabrechnungen und Arbeitspapiere betreffenden Anträge und in Bezug auf die für 2013 anteilig verlangten Urlaubsabgeltungsansprüche - beantragt,
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1. der Beklagte wird verurteilt, 1.614,13 Euro brutto abzüglich gezahlter 944,79 Euro netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Februar 2014 an den Kläger zu zahlen,
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2. der Beklagte wird verurteilt, 1.774,74 Euro brutto abzüglich gezahlter 1.166,57 Euro netto nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 11. März 2014 an den Kläger zu zahlen,
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3. Der Beklagte wird verurteilt, 115,38 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01. März 2014 an den Kläger zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Widerklagend hat der Beklagte beantragt,
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den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 17.325,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26. April 2014 zu zahlen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Der Beklagte hat erstinstanzlich zur Klage im Wesentlichen vorgetragen, weitere Provisionsansprüche stünden dem Kläger angesichts der vereinbarten Verrechnung für Disposition nicht zu und die Nettoabzüge seien berechtigt gewesen. Der Kläger habe an im Einzelnen benannten Tagen insgesamt neun Urlaubstage in Natura in Anspruch genommen.
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Zur Widerklage hat der Beklagte erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, auf Bitte des Klägers sei ab der 51. KW 2013, dh. Anfang Dezember 2013, so verfahren worden, dass dieser zusammen mit seinem Montageteam-Partner E. die Ankündigungsplakate zum Preis von 1,50 Euro das Stück für die Liegenschaften habe anbringen sollen, womit zuvor andere Arbeitnehmer betraut gewesen seien. Wie den anderen Montageteams auch sei dem Kläger morgens eine Liste übergeben worden mit postalischer Bezeichnung der Liegenschaften und den ca. vier Wochen später durchzuführenden Arbeiten, denen die drei Montageteams wahllos zugeordnet worden seien. Exemplarisch werde die lediglich noch für den Zeitraum vom 30. Januar 2014 bis 18. Februar 2014 im Computer gespeicherte Tageseinsatzliste für die drei Teams zur Akte gereicht (Bl. 64 ff. d. A.). Soweit die Einsatzpläne nicht von Mitarbeitern erbracht worden seien, habe er, der Beklagte, die zeitlichen Abläufe koordiniert. Ein Haken auf den zurückgegebenen Listen habe vereinbarungsgemäß dokumentiert, dass die entsprechende Liegenschaft plakatiert worden sei. Obwohl der Kläger behauptet habe, je Arbeitstag 15 Plakate geklebt zu haben, habe der Beklagte am 18. Februar 2014 erfahren, dass der Kläger überhaupt keine Plakate geklebt, aber abgerechnet habe. Hierauf angesprochen, habe der Kläger im Ergebnis einräumen müssen, dass er ertappt worden sei. Er habe erklärt, keine Arbeitsleistung mehr erbringen zu wollen und sich „krankschreiben“ zu lassen und das in die Tat umgesetzt. Auch der Zeuge E. habe Anfang August 2014 gegenüber einem Kollegen erklärt, überhaupt keine Plakate im Team mit dem Kläger aufgehangen zu haben. Weil mindestens 30 Plakate pro Tag à 1,50 Euro angegeben worden seien, sei ihm bei ein Mindestschaden von 1.575,00 Euro entstanden. Mit diesem Anspruch hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Juli 2014 vorsorglich und hilfsweise gegen die Klageforderung aufgerechnet. Da der Kläger an jedem Arbeitstag 6 Plakate habe kleben sollen, ergebe dies für den Zeitraum von 63 Arbeitstagen (51. KW 2013 bis 18. Februar 2014) für drei Montageteams 1.134 Plakate und damit bei 1,50 Euro pro Stück ein Schaden von 1.701,00 Euro. Jede Anfahrt zu einem Montageobjekt werde von der Firma T mit 15,00 Euro vergütet, wobei die Vergütung erst nach zweimaliger Anfahrt der Liegenschaft (erste Anfahrt für das Aufbringen der Plakatankündigung und zweite Anfahrt für den Montagetermin) gezahlt werde. Da die anderen Montageteams wegen der täglich nicht geklebten 30 Plakate ab Beginn der 51. KW bis 18. Februar 2014 1.050 vorgesehene Montagen nicht hätten durchführen können, nachdem er für die nächsten beiden Monate völlig verplant und auch nicht in der Lage sei, ein gesondertes Firmenfahrzeug zur Nachholung der versäumten Arbeitsleistungen anzuschaffen, sei ihm ein Schaden von weiteren mindestens 15.750,00 Euro entstanden. Lediglich im Bezirk F, wo der Zeuge B die Plakate geklebt habe, habe es keine Probleme gegeben. Für diesen Schaden hafte der Kläger gesamtschuldnerisch mit dem Zeugen E.. Nachdem nachgewiesen sei, dass der Kläger keine Ankündigungsplakate geklebt habe, könne das Gericht hierauf beruhend eine Schadensschätzung vornehmen. Darüber hinaus ergebe sich für den Zeitraum vom 30. Januar bis 29. März 2014 ausweislich näherer Darlegungen und unter Zugrundelegung einer zur Akte gereichten Abrechnungsliste (vgl. Bl. 112 ff. d. A.) ein Ausfall in Höhe von 13.293,15 Euro netto, was einem täglichen Verlust in Höhe von 664,65 Euro und je Team entspreche. Bezogen auf 63 Arbeitstage, an denen der Kläger nicht gearbeitet habe, (51. KW bis 18. Februar 2014) ergebe sich ein Vergütungsausfall von 125.620,26 Euro, der vorerst noch nicht geltend gemacht werde. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers werde mit Nichtwissen bestritten. Die Behauptung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen übergeben zu haben, werde bestritten.
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Der Kläger hat zur Widerklage erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, er habe die ihm übergebenen Plakate weisungsgemäß mit dem Kollegen E. angebracht, wobei die Plakatiertätigkeit nicht nur ihnen oblegen habe, sondern auch durch die anderen Montageteams erfolgt sei. Tatsächlich hätten sich die Teams sogar untereinander „gemischt“ beim Plakatieren. Die Beklagte möge daher darlegen und beweisen, wann welcher Mitarbeiter mit welchem anderen Mitarbeiter in welcher Liegenschaft habe plakatieren sollen, zumal unstreitig sei, dass die Montagearbeiten wahllos zugeteilt worden seien. Er habe zu keinem Zeitpunkt durch Setzen eines Hakens bestätigt, Plakate aufgehangen zu haben, hierdurch sei vereinbarungsgemäß nur bestätigt worden dass die Plakate vorbereitet seien. Unabhängig davon sei er ausweislich einer Mitteilung der Krankenkasse seit 31. Januar 2014 arbeitsunfähig erkrankt gewesen (vgl. Bl. 157 d. A.), was einen Schadensersatzanspruch angesichts des Vorlaufs von 12 Werktagen für den Zeitraum ab 11. Februar 2014 ohnehin bereits ausschließe. Auch habe er nicht am 18. Februar 2014 bestätigt, „ertappt“ worden zu sein, sondern dem Beklagten nach Erhalt der Kündigung lediglich erklärt, dass er nicht dafür verantwortlich gemacht werden könne, wenn Plakate von Bewohnern wieder entfernt würden. Schließlich werde bestritten, dass die Teams im streitigen Zeitraum keinerlei Leistungen hätten erbringen können. Für das Plakatieren sei ihm im Übrigen kein Cent gezahlt worden. Auch der Höhe nach werde der Schadensersatzanspruch bestritten.
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Das Arbeitsgericht hat die Widerklage mit Teilurteil vom 30. April 2015 (Bl. 207 ff. d. A.) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, ein Schadensersatzanspruch scheide bereits mangels Darlegung einer Schadensverursachung durch den Kläger aus. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger das Plakatieren weisungsmäßig unterlassen habe, habe die Beklagte für jeden ausgefallenen Montagetermin dartun müssen, dass die jeweiligen Mieter nicht erreichbar waren (was im Übrigen jeder Lebenserfahrung widerspreche) und die Arbeiten nicht hätten durchgeführt werden können; der pauschale Vortrag des Beklagten genüge nicht. Nicht nachvollziehbar sei auch die vorgelegte Montageliste bis 31. März 2014, da das Arbeitsverhältnis bereits zum 28. Februar 2014 geendet habe. Gleiches gelte für die Frage der Plakatierung während der Arbeitsunfähigkeit vom 31. Januar bis 21. März 2014, hinsichtlich derer der Kläger eine Bescheinigung der AOK vorgelegt habe. Schließlich sei auch die Höhe des Schadens nicht nachvollziehbar dargetan. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 211 bis 213 d. A. Bezug genommen.
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Der Beklagte hat gegen das am 05. Juni 2015 zugestellte Teilurteil mit Schriftsatz vom 30. Juni 2015, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am gleichen Tag, Berufung unter vorliegendem Aktenzeichen eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 26. August 20015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Schlussurteil vom 30. Juli 2015 (Bl. 239 ff. d. A.) im zuletzt zur Entscheidung gestellten Umfang stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 243 bis 248 d. A. Bezug genommen.
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Der Beklagte hat gegen das ihm 06. Oktober 2015 zugestellte Schlussurteil mit am 3. November 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag zunächst fristwahrend vor der Berufungskammer Berufung unter dem Aktenzeichen 6 Sa 488/15 eingelegt. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2016, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 18. Februar 2016, hat der Beklagte nach gerichtlichem Hinweis auf die unterbliebene Berufungsbegründung erklärt, die Berufung werde weiter verfolgt und sich zur Begründung auf sein erstinstanzliches Vorbringen bezogen.
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Der Beklagte macht zur Begründung seiner gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts gerichteten Berufung nach Maßgabe seiner diesbezüglichen Berufungsbegründungsschrift vom 26. August 2015, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 279 ff. d. A.), zweitinstanzlich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen geltend,
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der Zeuge E. habe Anfang August 2015 erklärt, er habe mit dem Kläger ab der 51. KW 2013 den Entschluss gefasst, pflichtwidrig die Ankündigungsplakate nicht anzubringen, gleichwohl zu erklären, ordnungsgemäß verklebt zu haben und das Kleben auch abgerechnet zu haben. Auch der Vortrag des Klägers, er sei seit dem 31. Januar 2014 arbeitsunfähig gewesen, sei falsch. Der Zeuge E. sei sich sicher, bis zum 18. Februar 2014 mit dem Kläger gearbeitet zu haben. Damit stehe fest, dass der Kläger dem Grunde nach hafte, weshalb für die Frage der Schadenshöhe Beweiserleichterungen griffen und eine Schätzung zur bereits erstinstanzlich bezifferten Schadenshöhe aufgrund ausreichender Anknüpfungstatsachen möglich sei. Entstanden sei ein Schaden in Höhe von 1.575,00 Euro netto für gezahlte, tatsächlich aber nicht geklebte Plakate und die entgangene Pauschalvergütung von 15,00 Euro pro Anfahrt zur Liegenschaft bei 1.050 nicht geklebten Plakaten, insoweit 15.750,00 Euro. Die Tageseinsatzlisten für Zeiträume vor dem 30. Januar 2014 könne er nicht mehr vorlegen. Den Ausfall der Vergütung konkreter Montagetätigkeiten wegen unterbliebener Plakatankündigungen für die Zeit vom 31. Januar bis 31. März 2014 darzulegen, stelle einen exorbitanten Arbeitsaufwand dar, zumal die Darlegungen zum 31. Januar 2014 deutlich machen, dass - auch angesichts der finanziellen Situation des Klägers - lediglich ein Mindestschaden verlangt werde.
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Die Berufungskammer hat die Berufungen gegen das Teilurteil vom 30. April 2015 und gegen das Schlussurteil vom 30. Juli 2015 mit Beschluss vom 12. April 2016 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des gegen das Teilurteil gerichteten Berufungsverfahrens miteinander verbunden.
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Der Beklagte beantragt,
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1. unter Abänderung des Teilurteils des Arbeitsgerichts Koblenz - 5 Ca 2152/14 - vom 30. April 2015 den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger 17.325,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 26. April 2014 zu zahlen,
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2. das Schlussurteil vom 30. Juli 2015 des Arbeitsgerichts Koblenz vom - 5 Ca 2152/14 - wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Berufung gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. April 2015 - 5 Ca 2152/14 - wird zurückgewiesen,
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2. die Berufung gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Juli 2015 - 5 Ca 2152/14 - wird zurückgewiesen.
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Er verteidigt das vom Beklagten angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 12. November 2015 (Bl. 321 ff. d. A.) und trägt zweitinstanzlich im Wesentlichen vor,
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das Arbeitsgericht habe zutreffend angenommen, dass eine Schadensverursachung durch ihn nicht nachgewiesen sei. Das „Geständnis“ des Zeugen E. werde ebenso bestritten, wie dessen Behauptungen. Vielmehr habe seine (des Klägers) Ehefrau in ihrer Freizeit die Ankündigungsplakate ausgefüllt, was sie sich bei der vom Beklagten behaupteten Vereinbarung hätte sparen können. Nach wie vor habe der Beklagte nicht für einen einzigen Tag substantiiert vorgetragen, wann, wo und wie viele Montagen wegen eines Versäumnisses des Klägers nicht hätten vorgenommen werden können, zumal er nicht in Abrede gestellt habe, dass auch andere Teams plakatiert hätten. Während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit sei er nicht zur Arbeit erschienen, sondern habe sich überwiegend in seiner Wohnung oder dem darunter liegenden Friseursalon seiner Ehefrau aufgehalten. Weder sei eine Abrechnung für geklebte Plakate vorgenommen worden, noch Vergütung gezahlt. Der behauptete Schaden scheitere im Übrigen schon daran, dass im streitigen Zeitraum bei insgesamt sechs mit Montageaufgaben beauftragten Mitarbeitern nur ein einziger über die von der Auftraggeberin des Beklagten verlangte Zertifizierung verfüge.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 12. April 2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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A Die Berufungen des Beklagten sind nur teilweise zulässig und - soweit zulässig - in der Sache nicht erfolgreich.
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I. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts ist zulässig, die Berufung gegen dessen Schlussurteil nur teilweise.
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1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts vom 30. April 2015 ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde vom Beklagten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 05. Juni 2015 mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 30. Juni 2015 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und diese mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 26. August 2015 rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO).
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2. Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts vom 30. Juli 2015 ist nur im Hinblick auf die rein prozessuale Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach wirksamer Anfechtung des Teilurteils vom 30. April 2015 zulässig, im Übrigen unzulässig.
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2.1. Der Beklagte hat gegen das ihm am 06. Oktober 2015 zugestellte Schlussurteil zwar mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 03. November 2015 noch fristgerecht gemäß §§ 66 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 und 2, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO Berufung eingelegt. Eine Begründung der Berufung ist jedoch erstmals mit Schriftsatz vom 16. Februar 2016 und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO erfolgt. Unabhängig davon mangelt es auch an einer ordnungsgemäßen Begründung, da der Beklagte lediglich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag verwiesen hat. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 18. Mai 2011- 4 AZR 552/09 - Rn. 14, zitiert nach juris; 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11, jeweils zitiert nach juris). Die Berufung war daher insoweit als unzulässig zu verwerfen (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO), ohne dass dies im Tenor des Berufungsurteils gesondert zum Ausdruck gebracht werden musste (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 21. April 2016 - 5 Sa 243/15 - Rn. 55; 29. Juli 2015 - 4 Sa 4/15 - Rn. 27, jeweils zitiert nach juris).
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2.2. Als zulässig ist die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil vom 30. Juli 2015 lediglich anzusehen, als sie die rein prozessuale Entscheidung über die Kosten des Gegenstands des Teilurteils vom 30. April 2015 betrifft. Das Schlussurteil beinhaltet insofern lediglich eine Ergänzung des vorausgegangenen, eine Kostenentscheidung nicht enthaltenden Teilurteils und bildet infolgedessen in diesem Umfang mit dem Teilurteil ein einheitliches untrennbares Ganzes, denn die Kostenentscheidung ist eine notwendige Folge der Entscheidung in der Hauptsache; einer Anfechtung der Kostenentscheidung des Schlussurteils steht in derartigen Fällen weder die Bestimmung des § 99 Abs. 1 ZPO, noch das Fehlen der Beschwerdesumme entgegen, sofern das Teilurteil, in dem über die Hauptsache entschieden worden ist, wirksam angefochten wurde (BGH 18. Dezember 1958 - VII ZR 152/57; VII ZR 93/58 - Rn. 11 ff., BGH 09. November 1977 - VIII ZB 36/77 - Rn. 7; OLG Köln 09. August 2013 - I-19 U 137/09, 19 U 137/09 - Rn. 174; OLG Hamm 31. Mai 2000 - 12 U 41/00 - Rn. 3, jeweils zitiert nach juris). Dies ist vorliegend der Fall.
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II. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil vom 30. April 2015 ist in der Sache nicht erfolgreich.
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1. Das Arbeitsgericht hat über die Widerklageforderung zu Unrecht im Wege des Teilurteils entschieden. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils nach § 301 Abs. 1 ZPO lagen nicht vor. Dennoch kann die Berufungskammer in der Sache entscheiden, ohne dass es der Aufhebung des Teilurteils bedurfte.
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1.1. Die Voraussetzungen für ein Teilurteil nach § 301 Abs.1 ZPO waren im Hinblick auf die Abweisung der Schadensersatzansprüche betreffenden Widerklage nicht gegeben.
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a) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil als Teilurteil zu erlassen (§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierbei setzt die Entscheidungsreife voraus, dass das Teilurteil unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden kann bzw. zwischen dem durch ein Teilurteil entschiedenen Teil einerseits und dem noch nicht entschiedenen Teil andererseits kein Widerspruch entstehen darf; das bedeutet, dass es für den Erlass eines Teilurteils nicht auf solche Urteils- oder Begründungselemente ankommen darf, die auch bei der weiteren Entscheidung über den noch nicht entscheidungsreifen Teil maßgebend sein können (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 12, mwN, zitiert nach juris). Eine solche Gefahr ist namentlich gegeben, wenn in einem Teilurteil aufgrund einer materiellrechtlichen Verzahnung zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die verbleibenden Ansprüche noch einmal stellt oder stellen kann (BGH 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 - Rn. 14, BGHZ 189, 356). Insoweit kommt es nicht nur auf das entscheidende Gericht selbst an, sondern darüber hinaus auf eine auch nur mögliche abweichende Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 12 aaO unter Verweis auf BGH 27. Oktober 1999 - VIII ZR 184/98 - zitiert nach juris).
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b) Vorliegend hätte das Arbeitsgericht ausgehend von diesen Grundsätzen über die Widerklage nicht im Wege des Teilurteils entscheiden dürfen, nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Juli 2014 - hilfsweise - mit einem Teil der Widerklageforderung gegen die Klageforderung aufgerechnet hat. Erklärt ein Beklagter gegenüber der Klageforderung hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung und macht diese außerdem noch zum Gegenstand einer Widerklage, kann über die Klage bzw. die Widerklage grundsätzlich nicht durch Teilurteil entschieden werden (OLG Sachsen-Anhalt 05. Dezember 2013 - 4 U 28/13 - Rn. 29; vgl. BGH 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92 - Rn. 23, jeweils zitiert nach juris). Bei einer derartigen Fallgestaltung ist die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen - und sei es im Instanzenzug - nicht ausgeschlossen.
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1.2. Dennoch war dem Berufungsgericht eine Entscheidung in der Sache vorliegend möglich. Zwar findet ein unzulässiges Teilurteil im Prozessrecht keine Grundlage und ist daher grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben, weil nur hierdurch im Allgemeinen sichergestellt wird, dass das weitere Verfahren nicht auf einer als unrichtig erkannten Grundlage aufbaut, im weiteren Verfahren der erkannte Verfahrensfehler nicht vertieft wird und das Urteil nicht dazu führt, dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen aufrecht erhalten bleibt (BAG 10. November 2011 - 6 AZR 342/10 - Rn. 19 mwN; BGH 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 - Rn. 19 ff., jeweils zitiert nach juris). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch geboten, wenn bei Aufrechterhaltung des Teilurteils weder die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht noch der Verfahrensfehler weiter vertieft wird (BAG 10. November 2011 - 6 AZR 342/10 - Rn. 20, aaO). So liegt der Fall hier. Nachdem neben dem unzulässigen Teilurteil vom 30. April 2015 über die Widerklage zuletzt auch das die Klage betreffende Schlussurteil vom 30. Juli 2015 der Berufungskammer zu einheitlichen Entscheidung angefallen ist, besteht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen nicht mehr.
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2. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zusteht. Die gegen sein Teilurteil gerichtete Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg.
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2.1. Dem Beklagten steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 619 a BGB zu.
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a) Gemäß §§ 280, 282, 241 Abs. 2 BGB hat der Arbeitnehmer dann Schadensersatz zu leisten, wenn er seinen arbeitsvertraglichen Pflichten - zu denen gemäß § 241 Abs. 2 BGB auch die Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers gehören - schuldhaft verletzt, dadurch dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden ist und zwischen der Vertragsverletzung und dem Schadenseintritt ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 07. September 2009 - 5 Sa 269/09 - Rn. 33, zitiert nach juris). Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen von ihm geltend gemachter vertraglicher Schadensersatzansprüche, wobei sich der Arbeitgeber gemäß § 619 a BGB nicht auf die Beweislastregelung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann; damit hat der Arbeitgeber das Verschulden des Arbeitnehmers und die den Grad des Verschuldens ausmachenden Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen; die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich mithin nicht nur auf die Pflicht- bzw. Rechtsgutverletzung, sondern auch auf die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität sowie den Schaden (LAG Rheinland-Pfalz 07. September 2009 - 5 Sa 269/09 - Rn. 34; vgl. BAG 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 - Rn. 61 f., jeweils zitiert nach juris). Allerdings dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, wenn das schädigende Ereignis näher am Arbeitnehmer als am Arbeitgeber gelegen hat; der Arbeitnehmer hat sich im Sinne einer gestuften Darlegungslast substantiiert zu äußern, vom Arbeitgeber vorgetragene Indizien, die auf ein haftungsbegründendes Verschulden des Arbeitnehmers hinweisen, sind sorgfältig zu würdigen (BAG 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 - Rn. 63, aaO).
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b) Nach diesen Grundsätzen geht die Berufungskammer davon aus, dass der Beklagte bereits der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung des Klägers und hierdurch kausal verursachte Schäden im Zusammenhang mit unterlassenen Plakatierungen nicht ausreichend nachgekommen ist.
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aa) Es ist dem Beklagten bereits nicht gelungen, eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Klägers im Zusammenhang mit nicht durchgeführten Plakatierungen substantiiert vorzutragen. Der Beklagte hat weder schlüssig dargelegt, an welchen Tagen dem Kläger Plakatierungsaufträge für welche Liegenschaften erteilt worden sind, noch wann er mit dem Kläger vereinbart haben will, dass dieser - zusammen mit seinem Team-Kollegen E. - die Ankündigungsplakate für sämtliche für den Beklagten tätigen Montageteams kleben sollte. Nachdem der Kläger bereits in erster Instanz - im Übrigen in teilweiser Übereinstimmung mit dem beklagtenseitigen Vortrag im Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 (S. 3 = Bl. 59 d. A.) - vorgetragen hat, auch andere Montageteams hätten plakatiert und die Teams hätten sich hierbei untereinander auch gemischt, wäre derartiger Vortrag unerlässlich gewesen, um auf eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Klägers schließen zu können, worauf dieser zutreffend hingewiesen hat. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte selbst vorgetragen hat, die Plakatierungen für den Raum F seien vom Zeugen B vorgenommen worden, was bereits gegen eine alleinige Verantwortlichkeit des Klägers und des Zeugen E. spricht. Die vom Beklagten als Anlage B2 (Bl. 64 ff. d. A.) „exemplarisch“ vorgelegte Tageseinsatzliste für den Zeitraum vom 30. Januar bis 18. Februar 2014 konnte substantiierten Sachvortrag des Beklagten nicht ersetzen. Sie ergibt weder Aufschluss darüber, wann dem Kläger welche Plakatierungsaufträge zugeteilt worden sind, noch über den Zeitpunkt und die Umstände einer Vereinbarung über die Übernahme sämtlicher Plakatierungsaufträge durch den Kläger. Darüber hinaus enthält die vorgelegte Tageseinsatzliste auch Adressen in F, die vom Kläger bereits nach eigenem Vortrag des Beklagten nicht zu betreuen waren. Soweit der Beklagte sich in der Berufungsinstanz darauf berufen hat, der Zeuge B habe Anfang August 2015 eine Absprache mit dem Kläger dahingehend zugegeben, pflichtwidrig Ankündigungsplakate nicht anzubringen, aber dennoch abzurechnen, erlaubt diese pauschale Behauptung - selbst wenn sie zutreffen sollte - keine Rückschlüsse auf konkrete Pflichtverletzungen des Klägers im kollusiven Zusammenwirken mit dem Zeugen B, so lange nicht erkennbar ist, wann welche Plakatierungsaufträge - deren vom Beklagten angegebene Zahl in dessen Vortrag zudem variiert - den beiden Mitarbeitern überhaupt übertragen worden sind.
- 57
bb) Der Beklagte hat - wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt - auch keinen ausreichenden Vortrag dazu gehalten, dass und welche Schäden durch das Verhalten des Klägers haftungsbegründend kausal und schuldhaft verursacht worden sind. Die Berufungskammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug (Entscheidungsgründe I 1 (S. 5 f. d. Urteils = Bl. 211 f. d. Akten) und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Substantiierte Einwendungen der Berufung, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen können, waren nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte sich auf die pauschale Behauptung des Zeugen B berufen hat, nach dessen Erinnerung bis 18. Februar 2014 noch mit dem Kläger zusammen gearbeitet zu haben, entband dies die Beklagte nicht von ihr unproblematisch möglichen eigenen Darlegungen dazu, ob und an welchen Tagen der Kläger seinen Dienst nach dem 30. Januar 2014, dem behaupteten Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, der den vom Kläger vorgelegten Mitteilungen seiner Krankenkasse entspricht, angetreten hat. Ungeachtet dessen, hat die Berufungskammer erhebliche Bedenken, ob der Beklagte auch ohne unterstellte Versäumnisse des Klägers im Bereich Plakatierung in der Lage gewesen wäre, den Rahmenvertrag mit seiner Auftraggeberin zu erfüllen, der ihn zu einer zweiten Anfahrt bei Nichterreichen der Kundschaft verpflichtete, nachdem der Beklagte erstinstanzlich selbst vorgetragen hat, über ein erforderliches gesondertes Firmenfahrzeug für die Nachholung der Arbeiten nicht zu verfügen. Soweit sich der Beklagte im Übrigen auf einen Schaden von 15.750,00 Euro berufen hat, der ihm entstanden sei, weil er an den Kläger und den Zeugen E. für 35 Arbeitstage bei von diesen - nur behauptet - 30 pro Tag geklebten Plakaten je 1,50 Euro gezahlt habe, hat er bereits nicht ausreichend dargelegt, dass ihm der Schaden überhaupt entstanden ist. Weder die Lohnabrechnungen des Klägers, noch sonstige Auszahlungsnachweise rechtfertigen den Rückschluss, dass an den Kläger, der dies ausdrücklich bestritten hat, Sonderzahlungen für Plakatierungen geflossen sind. Die diesbezügliche pauschale Behauptung des Zeugen B, der betreffend den Kläger allenfalls Zeuge vom Hören-Sagen sein könnte, genügte hierzu nicht.
- 58
2.2 Aus den unter 2.1. genannten Gründen scheidet auch ein deliktischer Anspruch des Beklagten nach § 823 Abs. 1, §§ 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB oder einem vergleichbaren Schutzgesetz aus.
- 59
2.3. Entgegen der Auffassung der Berufung kann der Beklagte aus § 287 Abs. 1 ZPO für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nichts herleiten.
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a) Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Eine Schätzung gemäß § 287 ZPO kommt nach ständiger Rechtsprechung, der sich die Berufungskammer anschließt, erst dann in Betracht, wenn feststeht, dass ein Schaden in zurechenbarer Weise verursacht wurde und nur noch zu klären bleibt, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem konkreten Haftungsgrund und dem behaupteten Schaden besteht (haftungsausfüllende Kausalität) und wie hoch dieser Schaden ist; die haftungsbegründende Kausalität ist den strengeren Beweisregeln des § 286 ZPO unterworfen (BAG 29. Januar 1981 - 3 AZR 888/78 – Rn. 40, vgl. BGH 04. November 2003 - VI ZR 28/03 - Rn. 15,; LAG Rheinland-Pfalz 14. August 2007 - 9 Sa 18/07 - Rn. 27, jeweils zitiert nach juris; Zöller-Greger ZPO 31. Aufl. § 287 Rn. 3; Münchener Kommentar ZPO - Prütting 4. Aufl. § 287 Rn. 14). § 287 ZPO dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Schadenshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt dabei in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen (BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 25; 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 49, 20. September 2006 - 10 AZR 439/05 - Rn. 37, jeweils zitiert nach juris). Der Tatrichter muss nach pflichtgemäßem Ermessen auch beurteilen, ob nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre; eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines Mindestschadens, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu (BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 25, aaO, mwN)).
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b) Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für eine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht vor. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte den konkreten Haftungsgrund selbst einschließlich seiner eigenen Kausalbeziehungen aus den unter A II 2 2.1. dargestellten Gründen nicht iSd. § 286 ZPO substantiiert dargelegt hat und damit eine Schadensschätzung ausgeschlossen ist. Selbst wenn der Anwendungsbereich von § 287 Abs. 1 ZPO eröffnet wäre, wäre die Schadensschätzung im Übrigen nach Auffassung der entscheidenden Berufungskammer unzulässig, da sie mangels hinreichend konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“. Es ist weder im Ansatz ersichtlich, welche Listen an welchen Tagen abgearbeitet werden mussten, noch aufgrund welcher nicht geklebter Ankündigungsplakate für welche konkreten Liegenschaften welche Kunden - wenigstens exemplarisch - nicht erreicht werden konnten. Würde man die von der Beklagten vorgenommene pauschale „Hochrechnung“ akzeptieren, würde die Darlegungs- und Beweislast unzulässig zu Gunsten des Beklagten verschoben, da § 287 ZPO zwar Erleichterungen für das Beweismaß und das Verfahren bietet, aber keine Auswirkungen auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hat (vgl. BAG 26. September 2012 - 10 AZR 370/10 - Rn. 22, mwN, zitiert nach juris).
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B Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Nachdem die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts vom 30. Juli 2015 erfolglos geblieben ist, war auch der ausschließlich im Hinblick auf die das Teilurteil betreffende Kostenentscheidung zulässigen Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Schlussurteil kein Erfolg beschieden.
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Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).
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