Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 316/16

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Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Trier - 2 Ca 102/16 - vom 16.06.16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche des Klägers.

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Der 1943 geborene, in A-Stadt wohnhafte Kläger, der Altersrente bezieht, schloss mit der in A-Stadt ansässigen Beklagten unter dem 02. Februar 2014 einen "Arbeitsvertrag ohne Tarifbindung" (Bl. 3 ff d. A., im Folgenden: AV), dessen §§ 1 und 2 u. a. folgenden Inhalt hatten:

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§ 1 Beginn, Inhalt und Kündigung des Arbeitsverhältnisses

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1. Der Arbeitnehmer wird ab 1.2.2014 als Sanitär-Heizungsbau Meister eingestellt.

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2. Der Arbeitnehmer wird in A-Stadt beschäftigt.

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(Arbeitsort)

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§ 2 Arbeitszeit

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1. Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt 50 Monatsstunden pro Stunde 15.00 Euro. Die Verteilung der werktäglichen Arbeitszeit (Beginn, Ende und Pausen) richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften.

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2. …“

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§ 18 AV enthält eine beiderseitige 3-monatige Ausschlussfrist für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.

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Damit der Kläger zur Ausübung seiner Arbeitstätigkeit einen Pkw ankaufen konnte, gewährte der Lebensgefährte einer der Gesellschafterinnen der Beklagten dem Kläger ein Darlehen über 5.200,00 € brutto, wobei streitig ist, ob dieser Betrag in monatlichen Raten à 450,00 € aus der Arbeitsvergütung zurückgezahlt werden sollte. Letztlich erfolgte eine Verrechnung nicht und der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensforderung gegen den Kläger wurde gerichtlich durchgesetzt.

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Die Beklagte hat an den Kläger monatlich keinerlei Zahlungen erbracht. Daraufhin hat der Kläger seine monatliche Vergütung mit Schreiben vom 10. März 2014, 10. April 2014, 12. Mai 2014, 24. Mai 2014, 12. Juni 2014, 10. Juli 2014, 11. August 2014, 11. September 2014, 26. September 2014, 10. Oktober 2014, 10. November 2014, 10. Dezember 2014, 29. Dezember 2014, 29. Januar 2015 und 31. Januar 2015 schriftlich ohne Erfolg geltend gemacht. Wegen des Inhalts der Anschreiben im Einzelnen wird auf Bl. 11 bis 26 d. A. verwiesen.

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Der Kläger hat am 26. Januar 2016 beim Arbeitsgericht Trier Zahlungsklage auf Vergütung für die Monate Februar bis November 2014 erhoben.

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Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, er habe seine Beschäftigung vereinbarungsgemäß aufgenommen, seine Arbeitsleistung wie geschuldet erbracht und Arbeitsanweisungen Folge geleistet, was sich bereits daraus ergebe, dass auf dem Briefbogen der Beklagten bei den vorgelegten Projekten M (Bl. 40 d. A.) und B (Bl. 41 d. A.) seine Privatanschrift als "Niederlassung E" der Beklagten angegeben sei. Die geltend gemachte Vergütung in Höhe von monatlich 640,00 € brutto stehe ihm daher bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte zum 30. November 2014 zu.

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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.400,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus 640,00 € brutto seit dem 03.03.2014, 03.04.2014, 03.05.2014, 03.06.2014, 03.07.2014, 03.08.2014, 03.09.2014, 03.10.2014, 03.11.2014, 03.12.2014 zu zahlen.

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Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Widerklagend hat die Beklagte beantragt,

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den Kläger zu verurteilen, an sie 650,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13.06.2016 zu zahlen.

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Der Kläger hat die Widerklage anerkannt.

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Das Arbeitsgericht hat der Beklagten im Gütetermin vom 11. Februar 2016 mit am gleichen Tag verkündeten Beschluss unter Fristsetzung zum 31. März 2016 nebst Verspätungsbelehrung aufgegeben, sämtliche Einwendungen gegen die Klage abschließend substantiiert und unter Beweisantritt darzulegen. Einen am 11. April 2016 per E-Mail bei Gericht eingegangenen Antrag auf Schriftsatzfristverlängerung hat das Arbeitsgericht zurückgewiesen.

25

Die Beklagte hat erstinstanzlich mit am 08. Juni 2016 bei Gericht eingehendem Schriftsatz vom 07. Juni 2016 im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt irgendeiner Arbeitsleistung für sie ausgeführt, obwohl er wiederholt konkrete Arbeitsanweisungen erhalten habe.

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Das Arbeitsgericht hat Klage und Widerklage im Wege des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils vom 16. Juni 2016 stattgegeben und zur Begründung - soweit für die Berufung vorliegend von Belang - im Wesentlichen ausgeführt, der nach Fristablauf bei Gericht eingegangene Vortrag der Beklagten sei mangels Entschuldigung als verspätet zurückzuweisen, so dass unstreitig sei, dass der Kläger seine Arbeitsleistung erbracht habe. Soweit er nicht gearbeitet haben solle, folge sein Zahlungsanspruch aus Annahmeverzug, nachdem konkreter Vortrag der Beklagten, wann sie dem Kläger welche, nicht von ihm ausgeführten Arbeitsaufträge aufgegeben haben wolle, nicht ersichtlich sei. Die Rüge der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, es habe gar kein Arbeitsverhältnis bestanden, sei verspätet, zum anderen bestehe hierfür angesichts der eindeutigen arbeitsvertraglichen Regelungen kein Anhaltspunkt. Die Ansprüche des Klägers seien auch nicht verfallen.

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Die Beklagte hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 27. Juni 2016 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 27. Juli 2016 Berufung eingelegt und diese mit am Montag, dem 29. August 2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 26. August 2016 begründet.

28

Die Beklagte macht nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 26. August 2016 und ihres Schriftsatzes vom 12. Dezember 2016, hinsichtlich deren Inhalt auf Bl. 79 ff und Bl. 131 ff. d. A. Bezug genommen wird, zweitinstanzlich geltend,

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das Arbeitsgericht habe fehlerhaft die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte und von Amts wegen zu prüfenden Rechtswegrüge zurückgewiesen. Das Arbeitsverhältnis habe zu keiner Zeit begonnen, da der Kläger zu keiner Zeit konkret körperlich oder auch nur schriftlich seine Arbeitskraft angeboten habe, weshalb der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet sei. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2016, bei Gericht eingegangen am 14. Dezember 2016, hat die Beklagte geltend gemacht, die vom Kläger bereits erstinstanzlich vorgelegten Briefbögen der Beklagten seien gefälscht. In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat der Beklagtenvertreter vorgetragen, mit dem Kläger sei vereinbart gewesen, dass dieser als einer Art Projektleiter habe tätig werden sollen, wobei der damalige Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger die beiden von ihm zur Akte gereichten Aufträge vermittelt habe, bei denen der Kläger die entsprechenden Arbeiten habe überwachen sollen, wozu es jedoch nicht gekommen sei.

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Die Beklagte beantragt zuletzt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Trier - 2 Ca 102/16 - vom 16. Juni 2016 teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung wird zurückgewiesen.

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Er trägt zweitinstanzlich im Wesentlichen vor, die Beklagte habe in erster Instanz weder schriftsätzlich, noch in der mündlichen Verhandlung eine Rechtswegrüge erhoben. Er habe seine Arbeitsleistung wie geschuldet erbracht, die Beklagte habe ihm auch die Kündigung ausgehändigt. In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat der Kläger geltend gemacht, er sei im streitgegenständlichen Zeitraum als einziger Meister der Beklagten in der Handwerksrolle eingetragen gewesen und habe die von ihm zu bearbeitenden Bauprojekte - über ein Internetportal (DAA), wo seine E-Mail-Adresse hinterlegt gewesen sei - mitgeteilt bekommen, wobei er dann zu den Kunden gefahren und diese beraten habe, insgesamt 188 Stück. Der Kläger hat vorgetragen, wenn die Beklagte entsprechende Angebote nicht erstellt habe, sei das nicht sein Fehler gewesen.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes der 2. Instanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A

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Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.

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I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 27. Juni 2016 mit am 27. Juli 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit am Montag, dem 29. August 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 26. August 2016 rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 520, 222 Abs. 2 ZPO).

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II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger zu Recht Vergütungsansprüche für die Monate Februar bis November 2014 in Höhe von jeweils 640,00 € brutto, insgesamt 6.400,00 € brutto zuerkannt. Die Berufung war zurückzuweisen.

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1. Die vom Kläger erhobene Leistungsklage ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten entgegen der Auffassung der Berufung eröffnet. Die entscheidende Kammer ist gemäß § 17 a Abs. 5 GVG iVm. § 65 ArbGG an die - stillschweigende - Bejahung der Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte durch das Arbeitsgericht gebunden. Nach diesen Vorschriften prüft das Berufungsgericht nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Ein Fall fehlender Einschränkung der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts, weil das Arbeitsgericht das nach §§ 17 a Abs. 2, Abs. 3 GVG vorgeschriebene Verfahren zur Prüfung der Rechtswegfrage nicht eingehalten hätte (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 125/09 - Rn. 20; BAG 26. März 1992 - 2 AZR 443/91 - Rn. 51, jeweils zitiert nach juris) ist entgegen der von der Beklagten mit der Berufung vertretenden Auffassung nicht ersichtlich. Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, bereits in 1. Instanz die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt und damit dem Arbeitsgericht Veranlassung zum Erlass eines Vorabbeschlusses über den Rechtsweg gemäß §§ 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG gegeben zu haben. Eine Rechtswegrüge findet sich weder in den schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten vom 07. Juni 2016, noch im Terminsprotokoll der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 16. Juni 2016. Auch aus den Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil vom 16. Juni 2016 ergibt sich nicht, dass die Beklagte die Eröffnung des Rechtswegs gerügt hätte, sondern allenfalls, dass sie bemängelt hat, es habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Dies deckt sich mit der von ihr in der Berufungsschrift vertretenen Rechtsansicht, das Arbeitsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil der Kläger seine Arbeitsleistung nicht erbracht hat. Eine Rüge des Rechtswegs liegt hierin jedoch nicht zwangsläufig, da auch - vermeintliche - Ansprüche aus einem vereinbarten, jedoch nicht in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnis zweifellos in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen, unabhängig davon, dass die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte auch bei Rechtsverhältnissen nur arbeitnehmerähnlicher Personen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) eröffnet wäre. Dass auch die Berufungskammer die zutreffende Ansicht des Arbeitsgerichts teilt, dass die Parteien unter dem 02. Februar 2014 angesichts der eindeutigen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ein Arbeitsverhältnis vereinbart hatten, kann dahinstehen.

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2. Die Zahlungsklage ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger für die Monate Februar bis November 2014 ein monatlicher Zahlungsanspruch in Höhe von 640,00 € brutto zusteht. Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten, der Kläger habe keine Arbeitsleistung erbracht, zu ihren Gunsten als zutreffend unterstellt, ergibt sich der Anspruch jedenfalls aus Annahmeverzug (§§ 611, 615 Satz 1 BGB).

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2.1. Nach § 615 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn sich der Arbeitgeber in Annahmeverzug befindet. Der Arbeitgeber kommt gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich anbieten, § 294 BGB. Ein wörtliches Angebot (§ 295 BGB) genügt, wenn der Arbeitgeber ihm erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder er sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem die tatsächliche Heranziehung übersteigendem Umfang zu beschäftigen. Lediglich für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen, ein Angebot der Arbeitsleistung sei regelmäßig nach § 296 BGB entbehrlich (vgl. insgesamt BAG 18. November 2015 - 5 AZR 814/14 - Rn. 50; BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 886/12 - Rn. 41, jeweils zitiert nach juris). Voraussetzung für ein Angebot der Arbeitsleistung ist ein zur Erfüllung taugliches Angebot. Die Leistung muss gemäß § 294 BGB so, wie sie geschuldet ist, tatsächlich angeboten werden (BAG 13. Juni 2007 - 5 AZR 564/06 - Rn. 18, zitiert nach juris).

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2.2. Für die Berufungskammer steht in Gesamtschau des schriftsätzlichen Vortrages der Parteien unter Berücksichtigung des Inhaltes der Berufungsverhandlung zur Überzeugung nach § 286 ZPO fest, dass der Kläger nach diesen Grundsätzen seiner Arbeitsleistung - wenn nicht erbracht - so doch zumindest nach § 294 BGB tatsächlich in der Art und Weise angeboten hat, wie es der Parteivereinbarung entsprochen hat. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer ausgeführt, er habe die von ihm abzuarbeitenden Aufträge jeweils von der Beklagten erhalten. Dies entspricht im Wesentlichen den Ausführungen des Beklagtenvertreters im gleichen Termin, der vorgetragen hat, die Beklagte habe dem Kläger die Aufträge vermittelt, deren Ausführung er habe überwachen sollen. Unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung des Klägers zur Zufriedenheit der Beklagten erbracht worden ist, war damit jedenfalls zunächst vereinbart, dass der Kläger, der nach § 2 AV 50 Stunden pro Monat nicht am Geschäftssitz der Beklagten, sondern von seinem Wohnort A-Stadt aus (§ 1 Abs. 2 AV) tätig werden sollte, sich zur Annahme von Aufträgen durch die Beklagte bereit hält. Dies hat der Kläger, der nach seinem unwidersprochenen und damit nach §§ 138 Abs. 2 und 3 ZPO zugestandenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer im Klagezeitraum zudem der einzige bei der Beklagte beschäftigte Meister war, getan. Dies zeigt sich im Übrigen auch daran, dass die Privatanschrift des Klägers auf dem Geschäftspapier der in A-Stadt ansässigen Beklagten als "Niederlassung Eifel" angegeben war, das der Kläger bereits erstinstanzlich vorgelegt hat. Soweit die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 weit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist behauptet hat, es handele sich insoweit um eine Fälschung, war ihr Vortrag gemäß § 67 Abs. 4 ArbGG verspätet. Seine Verwertung hätte eine Beweisaufnahme gegebenenfalls durch Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens erforderlich gemacht und den Rechtsstreit verzögert, ohne dass die Beklagte vorgetragen hätte, warum die Verspätung des Vortrags nicht auf ihrem Verschulden beruhte. Welche Aufträge die Beklagte dem Kläger vermittelt haben will, hinsichtlich derer er bereits die Beratung der Kunden nicht vorgenommen hat, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist damit auch nach Auffassung der Berufungskammer in Annahmeverzug geraten. Dem Kläger stehen die monatlich geltend gemachten Vergütungsansprüche, die er - wie vom Arbeitsgericht zu Recht angenommen und mit der Berufung nicht angegriffen - fristgerecht nach § 18 AV geltend gemacht hat, zu.

43

3. Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 286, 288 ZPO).

B

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

45

Gründe, die eine Zulassung der Revision iSd § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst hätten, bestehen nicht.

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