Urteil vom Landgericht Aachen - 6 S 99/15
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.07.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen – 101 C 166/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.344,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 % zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen
1
Gründe
2I.
3Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, der wie folgt zu ergänzen ist:
4Auf den Aufhebungsvertrag vom 27.06.2013 zahlte die Beklagte an den Kläger von den erhaltenen Vorschusszahlungen in Höhe von 2.000,00 € (10 x 200,00 € für die Monate August 2012 bis Mai 2013) einen Betrag von 1.000,00 € zurück. Für den Monat Juni 2013 erfolgte keine Vorschusszahlung des Klägers.
5Der Kläger hat im Einzelnen unter Vorlage der jeweiligen Kontoauszüge dargelegt, aus welchen Gutschriften und Stornierungen sich der Provisionsrückzahlungsanspruch in Höhe von 1.526,25 € ergebe (vgl. Bl. 72 ff. d.A.). Zu einer Stornierung vom 11.08.2014 in Höhe von 185,00 € hat die Beklagte vorgetragen, dass diese einen von ihr selbst abgeschlossenen Pflegerentenvertrag betreffe, der lediglich zwischenzeitlich ausgesetzt worden sei, so dass – insoweit unstreitig – nach Wiederaufnahme des Vertrags eine Gutschrift über 181,92 € erfolgt sei.
6Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag hilfsweise auf eine Aufrechnung gestützt. In Höhe von 1.000,00 € ergebe sich ein aufrechenbarer Gegenanspruch aus der rechtsgrundlosen Rückzahlung der erhaltenen Vorschüsse. In Höhe von 200,00 € ergebe sich ein aufrechenbarer Gegenanspruch daraus, dass für den Monat Juni 2013 eine Vorschusszahlung nicht geleistet worden sei.
7Das Amtsgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben und die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 326,25 € nebst Verzugszinsen seit dem 18.11.2014 verurteilt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass zwar von einem Provisionszahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 1.526,25 € auszugehen sei, weil die Beklagte dem substantiierten Vorbringen des Klägers nicht qualifiziert entgegengetreten sei. Diese Forderung sei jedoch in Höhe von 1.200,00 € durch die erklärte Hilfsaufrechnung erloschen. Ein Gegenanspruch in Höhe von 1.000,00 € ergebe sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, da die Rückzahlung der 1.000,00 € ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Die entsprechende Vereinbarung im Aufhebungsvertrag sei nach § 89b Abs. 4 S. 1 HGB nichtig und nach dem Handelsvertretervertrag bestehe ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse nur in den Fällen des § 89b Abs. 3 HGB. Ein Gegenanspruch in Höhe weiterer 200,00 € ergebe sich aus § 5 des Handelsvertretervertrags. Der danach geschuldete Vorschuss sei für Juni 2013 unstreitig nicht gezahlt worden.
8Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen ursprünglichen Klageantrag im Wesentlichen weiter. Zur Begründung führt er aus, dass das Amtsgericht zu Unrecht aufrechenbare Gegenansprüche in Höhe von 1.200,00 € angenommen habe. Denn nach dem Handelsvertretervertrag seien nur Vorschusszahlungen auf einen etwaigen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geschuldet gewesen. Aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Regelung des § 89b HGB ergebe sich nicht, dass die Beklagte diese Vorschusszahlungen in allen anderen Fällen behalten dürfe. Da tatsächlich nur ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB in Höhe von 605,43 € bestehe – der Kläger nimmt insoweit Bezug auf eine Ausgleichsberechnung der QS vom 09.03.2015 (Bl. 140 f. d.A.) – sei die Beklagte durch die erhaltenen 1.000,00 € bereits überzahlt.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte unter Abänderung des am 24.07.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Aachen, 101 C 166/14, zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2014 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Im Wege der (unselbständigen) Anschlussberufung beantragt die Beklagte,
14das am 24.07.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen, 101 C 166/14 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, 144,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2014 zu zahlen.
15Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil soweit das Amtsgericht aufrechenbare Gegenforderungen ein Höhe von 1.200,00 € bejaht habe. Zur Begründung der Anschlussberufung führt sie aus, das Amtsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass im Hinblick auf den eigenen Versicherungsvertrag der Beklagten dem Provisionskonto der Beklagten ein Betrag von 181,92 € zugeschrieben worden sei. Daraus ergebe sich ein Restzahlungsanspruch des Klägers in Höhe von lediglich 144,33 €.
16II.
17A)
18Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.
191.
20Denn dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus §§ 87a Abs. 2 Hs. 2 HGB, 346 ff. BGB analog ein Anspruch auf Zahlung von 1.344,33 € zu.
21a)
22Dass ein Provisionsrückzahlungsanspruch in dieser Höhe entstanden ist, steht im Berufungsverfahren zwischen den Parteien nicht mehr im Streit.
23Die Beklagte macht hierbei zu Recht geltend, dass bei der Ermittlung der Höhe des Provisionsrückzahlungsanspruchs auch die Gutschrift in Höhe von 181,92 € zu berücksichtigen sei, die sich nach ihrem nicht bestrittenem Vorbringen im ersten Rechtszug aus der Wiederaufnahme des eigenen Pflegerentenvertrag ergibt.
24b)
25Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil ist der vorgenannte Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht infolge der Aufrechnungserklärungen der Beklagten erloschen.
26Für eine wirksame Aufrechnung gemäß § 389 BGB fehlt es an der nach § 387 BGB erforderlichen Gegenforderung der Beklagten.
27I.
28Insbesondere steht der Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der auf den Aufhebungsvertrag vom 27.06.2013 gezahlten 1.000,00 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu.
29Denn diese Zahlung erfolgte nicht ohne Rechtsgrund.
30Hierbei kann dahinstehen, ob der vorgenannte Aufhebungsvertrag wirksam war. Sollte der Aufhebungsvertrag unwirksam gewesen sein und damit als Rechtsgrundlage für die Zahlung wegfallen, ergäbe sich der Rechtsgrund aus dem Handelsvertretervertrag (echte Untervertretung) vom 13.07.2012 bzw. aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
31Da der Kläger während der Vertragszeit nur Vorschusszahlungen (in Höhe von 2.000,00 €) auf einen möglichen Ausgleichsanspruch der Beklagten nach § 89b HGB geleistet hat und der Beklagten tatsächlich nur ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 605,43 € zusteht, konnte der Kläger die Differenz der Vorschusszahlungen und des tatsächlichen Ausgleichsanspruchs zurückverlangen:
32Hierbei kann dahinstehen, ob bei der Vereinbarung von Vorschusszahlungen ein Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrags unmittelbar aus dem Vertrag oder aus Bereicherungsrecht folgt. Die Unterscheidung mag im Einzelfall von Bedeutung sein, weil insbesondere die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB auf einen stillschweigend vereinbarten vertraglichen Rückzahlungsanspruch keine Anwendung fände. Vorliegend steht eine Entreicherung jedoch nicht im Raum.
33Vorschuss- oder Vorauszahlungen auf den künftigen Ausgleichsanspruch sind aufgrund entsprechender Vereinbarungen vor Beendigung des Handelsvertretervertrags sowie nach Vertragsende vor seiner endgültigen rechnerischen Ermittlung grundsätzlich jederzeit zulässig; sie sind gegebenenfalls nach Bereicherungsrecht des BGB zurück zu gewähren, wenn und soweit sich die Zahlungen nachträglich als nicht geschuldet erweisen (vgl. Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 89b Rn. 23). Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass vor Vertragsende getroffene Vereinbarungen über eine sogenannte Vorauserfüllung des Ausgleichsanspruchs in Form einer Anrechnung erbrachter Leistungen nur möglich sind, wenn diese Vereinbarung und die vereinbarte Art der Vorabtilgung nicht auf einen unzulässigen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs aus § 89b HGB hinauslaufen würde und daher Vereinbarungen über eine Voraberfüllung des Ausgleichsanspruchs vor dessen Entstehung mit Vertragsende nur dann rechtlich zulässig und wirksam sind, wenn laufend ein Gesamtbetrag gezahlt wird, der deutlich über der in vergleichbaren Fällen gezahlten Provision liegt, die Mehrzahlung vereinbarungsgemäß der Voraberfüllung des künftigen Ausgleichsanspruchs dienen soll und deswegen die Rückzahlung dieser der Voraberfüllung des Ausgleichsanspruchs dienenden Leistungen durch den Handelsvertreter an den Unternehmer für den Fall zwingend vereinbart ist, dass der Ausgleichsanspruch später nicht entstehen oder nachträglich entfallen sollte (OLG Düsseldorf, Urteil v. 06.02.2004, I-16 U 69/03, zitiert nach juris). Vorliegend sind diese Anforderungen jedoch erfüllt. Denn die Vorauszahlungen auf den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB wurden vereinbarungsgemäß zusätzlich zu den Provisionszahlungen geleistet und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Vorauszahlungen auf den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB um verdeckte Provisionszahlungen handelte, zumal der Beklagten nach dem Handelsvertretervertrag mit 80 % der Großteil der jeweiligen Provisionsansprüche zustand.
34Aus der Auslegung der entsprechenden vertraglichen Vereinbarung der Parteien im Handelsvertretervertrag vom 13.07.2012 gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt sich auch, dass die monatlichen Zahlungen in Höhe von 200,00 € gemäß § 5 Abs. 8 des Vertrags lediglich als Vorschusszahlungen geleistet werden sollten und sich der tatsächlich geschuldete Ausgleichsanspruch allein nach § 89b HGB richten sollte. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung. Denn der Begriff „Vorauszahlung“ impliziert, dass ein definitiver Anspruch der Beklagten nicht begründet werden sollte, sondern sich die Frage des Behaltendürfens allein nach der Vorschrift des § 89b HGB richten sollte. Diese Deutung wird bestätigt durch die Formulierung „Vorauszahlung von monatlich 200,- EUR auf einen evtl. fällig werdenden Ausgleichsanspruch“. Ein hiervon abweichendes Auslegungsergebnis ergibt sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht aus der Regelung des § 5 Abs. 9 des Handelsvertretervertrags. Wenn sich die Frage des Behaltendürfens allein nach der Vorschrift des § 89b HGB richten sollte, wäre es zwar entbehrlich gewesen, für die Fälle des § 89b Abs. 3 HGB ausdrücklich eine Rückzahlungspflicht zu vereinbaren. Dieser Umstand lässt für sich genommen jedoch nicht den Rückschluss zu, dass in allen anderen Fällen eine Rückzahlungspflicht ausgeschlossen sein sollte. Abgesehen vom eindeutigen Wortlaut von § 5 Abs. 8 des Vertrags hat § 5 Abs. 9 des Vertrags auch dann eine Daseinsberechtigung, wenn die darin vorgesehene Rückzahlungspflicht nicht abschließend zu verstehen ist. Denn hierdurch wird – sei es deklaratorisch oder konstitutiv – in jedem Fall ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch des Klägers geschaffen, der insbesondere den Einschränkungen des § 818 Abs. 3 BGB nicht ausgesetzt ist.
35Die Auffassung der Beklagten, die Vereinbarung verstoße gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB geht fehl. Nach den vorstehenden Ausführungen kann eine Intransparenz des § 5 Abs. 8 des Vertrags gerade nicht angenommen werden.
36Schließlich ist tatsächlich von einem Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB in Höhe von lediglich 605,43 € auszugehen. Während sich die Beklagte zur Höhe des Ausgleichsanspruchs nicht verhält, hat der Kläger unter Vorlage einer entsprechenden Ausgleichsberechnung der QS vom 09.03.2015 den Ausgleichsanspruch konkret mit 605,43 € beziffert. Dieses Vorbringen gilt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Neue Tatsachenbehauptungen sind in der Berufungsinstanz auch dann zu berücksichtigen, wenn sie zugestanden oder nicht bestritten werden (vgl. Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 531 Rn. 29 m.w.N.).
37II.
38Die Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für den Monat Juni 2013. Ein solcher Anspruch ist zwar zunächst entstanden. Zwischenzeitlich steht jedoch fest, dass ein Ausgleichsanspruch nur in Höhe von 605,43 € besteht. Ist die endgültige rechnerische Ermittlung bereits erfolgt, ist aber für eine Vorschusszahlung kein Raum mehr. Selbst wenn der Anspruch auf Vorschusszahlung bestehen bleiben sollte, stünde diesem die Arglisteinrede gemäß § 242 BGB entgegen. Denn die Beklagte müsste den entsprechenden Betrag wieder nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückzahlen, da sie bereits mehr erhalten hat, als ihr tatsächlich zusteht. Die Beanspruchung einer Leistung ist mangels schutzwürdiger Interessen aber unzulässig, wenn die Leistung sofort wieder zurückgewährt werden müsste (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est).
392.
40Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 291 ZPO.
41B)
42Die zulässige Anschlussberufung hat dagegen in der Sache keinen Erfolg. Denn wie bereits ausgeführt, steht dem Kläger ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.344,33 € zu.
43C)
44Die Kostenentscheidung ergibt sich hinsichtlich des ersten Rechtszugs aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und hinsichtlich des Berufungsverfahrens aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
45Gegenstandswert für den ersten Rechtszug: 2.726,25 € (vgl. § 45 Abs. 3 GKG)
46Gegenstandwert für den zweiten Rechtszug: 1.381,92 € (Berufung: 1.200,00 €, Anschlussberufung: 181,92 €)
47Dr. X |
E |
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Referenzen
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- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- § 45 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 2x
- BGB § 389 Wirkung der Aufrechnung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
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- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- HGB § 89b 14x
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