Urteil vom Landgericht Arnsberg - 2 O 264/16

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.007,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.04.2016 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs A mit der Fahrgestellnummer ###### abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 14.221,60 zu zahlen;

es wird festgestellt, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 26.04.2016 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstandes in Annahmeverzug befindet;

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.229,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.04.2016 zu zahlen;

im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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