Urteil vom Landgericht Bielefeld - 02 KLs-46 Js 599/10-18/10
Tenor
Der Angeklagte wird wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Der Angeklagte wird weiter verurteilt, an den Adhäsionskläger H. ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2011 abzüglich am 15.04.2011 gezahlter 15.000 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger sämtliche materiellen Schäden, die dem Adhäsionskläger aus der Tat vom 02.11.2010 entstanden sind oder zukünftig entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
Das Urteil ist, soweit es auf Zahlung an den Adhäsionskläger lautet, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch den Adhäsionsantrag angefallenen besonderen gerichtlichen Kosten sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Die durch den Adhäsionsantrag verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten und des Adhäsionsklägers werden gegeneinander aufgehoben.
Angewendete Vorschriften:
§§ 226 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 52 StGB.
1
Gründe:
2I.
3Der Angeklagte wurde am xx in x in x geboren. Er besuchte dort die Schule bis zu 3. Klasse. Im Oktober 1973 siedelte er mit seinen deutschstämmigen Eltern und zwei jüngeren Brüdern nach Deutschland über. Hier besuchte er zunächst die Grundschule und wechselte anschließend auf die N.schule, ein Gymnasium in C.. Nach zwei Jahren stellte sich heraus, dass er auf Grund sprachlicher Defizite dem Unterricht nicht sachgerecht folgen konnte. Er wechselte zur Hauptschule, erreichte dort den Abschluss und absolvierte anschließend die Handelsschule. Nach seiner Zeit als Wehrpflichtiger bei der Bundeswehr ließ er sich bei der Firma E. als Werkzeugmacher ausbilden. In diesem Beruf arbeitete er etwa 13 Jahre lang. Er begann, nebenher in der Gebäudereinigungsfirma eines Bekannten auszuhelfen, die er schließlich komplett übernahm. Annähernd 17 Jahre lang betrieb er sie als Alleininhaber. Im Zuge der allgemeinen Wirtschaftskrise verschlechterte sich etwa ab 2008 die wirtschaftliche Lage der Firma. Als kein Gewinn mehr zu erzielen war, schloss der Angeklagte im März 2010 das Unternehmen.
4Mit seiner Frau, die er auf der Handelsschule kennen gelernt und während seiner Ausbildungszeit geheiratet hatte, hat er fünf Kinder. Sein ältester Sohn ist Zeitsoldat bei der Bundeswehr und lebt in D., die übrigen Kinder leben mit ihren Eltern in dem etwa vor 10 Jahren errichteten Eigenheim der Familie in B.. Der zweite Sohn hat eine Lehre bei der Firma L. abgeschlossen, der dritte ist Gebäudereiniger in angehender Selbständigkeit. Seine mittlerweile 18 Jahre alte Tochter Z. ist Schülerin, die Jüngste noch im Kindergartenalter.
5Seitdem der Angeklagte seine berufliche Tätigkeit aufgegeben hat, lebt die Familie vom Verdienst seiner Ehefrau, die als Objektleiterin im Bereich Gebäudereinigung als Teilzeitkraft etwa xx € netto verdient. Der Angeklagte kümmert sich als Hausmann insbesondere um seine Töchter.
6Seit vielen Jahren fährt die Familie regelmäßig in die USA und besucht dort Freunde. Zum letzten Mal war der Angeklagte 2010 für etwa 3 Monate dort. Die jüngste Tochter des Angeklagten ist in den USA geboren und besitzt die amerikanische Staatsangehörigkeit. Seit einigen Jahren spielt die Familie mit dem Gedanken, in die USA auszuwandern. In diesem Zuge beantragte und erhielt der Angeklagte für sich, seine Frau und Kinder eine zeitlich unbeschränkte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für die Vereinigten Staaten, eine sogenannte Greencard. Der Angeklagte beabsichtigte, ein Grundstück in den USA zu erwerben, und beauftragte hierzu bereits eine Immobilienfirma. Nach seinen Angaben ist es bislang nicht zu einem Erwerb gekommen. Die Eltern und Brüder des Angeklagten leben ebenfalls noch in C.. Der Vater hat als Mechaniker gearbeitet, seine Mutter in der Hauptverwaltung des evangelischen Krankenhauses in D..
7Der Angeklagte ist körperlich gesund und war bislang auch nicht in psychiatrischer Behandlung. Er trinkt nur gelegentlich Alkohol und hat keinerlei Suchtprobleme.
8Finanzielle Probleme waren bei der Familie ebenfalls nicht zu verzeichnen. Die Raten des Kredits, der zum Grundstückerwerb und Bau des Eigenheims benötigt wurde, werden seit rund 10 Jahren regelmäßig bedient.
9Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
10II.
111. Vorgeschichte
12Die mittlerweile 18jährige Tochter des Angeklagten Z. war seit mehreren Jahren eng mit ihrer Klassenkameradin N. U. befreundet und verkehrte regelmäßig im Haus der Familie U. in T.. Dort wohnte auch der Großvater der N. U., der am xx in L. geborene H., mit seiner Ehefrau. Z. kannte H. als Großvater ihrer Freundin und redete ihn selbst als "Opa" an. Anfang 2010 – H. war zu dieser Zeit 58 Jahre alt, Z. 17 Jahre – entwickelte sich zwischen H. und Z. eine Liebesbeziehung, in deren Verlauf es zunächst zu wechselseitigen Zärtlichkeiten, später auch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen ist. H., der nach seiner Übersiedlung nach Deutschland einige Jahre als Tischler und zuletzt als Reinigungs- und Hilfskraft in einem Supermarkt gearbeitet hat, betrachtete Z. als "Liebe seines Lebens". Als die heimliche Beziehung im Umfeld der Familie U. und der mennonitischen Gemeinde, der sowohl die Familie U. als auch H. angehörten, bekannt geworden war, verwiesen ihn sein Schwiegersohn und seine Tochter des Hauses. H. übernachtete zunächst einige Zeit bei einem seiner Söhne und suchte sich dann eine eigene Wohnung in C.. Der Vorstand der mennonitischen Gemeinde führte einige Gespräche mit H. und setzte ihm sodann ein Ultimatum, um die Beziehung zu Z. zu beenden und zu seiner Ehefrau zurückzukehren. H. entschloss sich, die Beziehung zu Z. fortzusetzen. Er wurde aus der mennonitischen Gemeinde ausgeschlossen. Es kam zur endgültigen Trennung von seiner Ehefrau.
13N. U., deren Schulwechsel aufgrund des Umzugs der Familie nach T. erst für den Sommer des folgenden Jahres geplant war, wechselte aufgrund der bekanntgewordenen Beziehung von Z. zu ihrem Großvater bereits nach den Herbstferien Ende Oktober 2010 die Schule. Hierdurch erfuhr die Schulleitung von der Beziehung. Die Sozialarbeiterin der Schule, die Zeugin M., führte daraufhin mehrere Gespräche mit Z..
14Durch einen Telefonanruf einer Frau, die sich als Freundin der von H. getrennt lebenden Ehefrau ausgab, deren Identität jedoch nicht ermittelt werden konnte, erfuhr der Angeklagte am 28.10.2010 von dem Verhältnis seiner Tochter zu H.. Er stellte seine Tochter zur Rede, die das Verhältnis zu H. bestätigte, im Übrigen jedoch verstört reagierte und ihrer Familie gegenüber jedenfalls zunächst keine näheren Angaben machte. Am Folgetag, dem 29.10.2010, wandte sich der Angeklagte zunächst telefonisch an das Jugendamt und zeigte anschließend nach telefonischer Vorankündigung in einem persönlichen Gespräch mit der Polizeibeamtin I. das Verhältnis seiner Tochter zu H. an. Die Kriminaloberkommissarin I. klärte ihn über die Rechtslage auf und wies darauf hin, dass H. sich nicht strafbar gemacht habe, solange die Beziehung auf freiwilliger Basis geführt werde. Der Angeklagte konnte keine Angaben dazu machen, ob H. in irgendeiner Form Druck auf seine Tochter ausgeübt habe. Aufgrund der fassungslosen Reaktion des Angeklagten sah sich die Zeugin I. veranlasst, den Angeklagten ausdrücklich vor eigenmächtigen Maßnahmen gegen H. zu warnen. Es wurde ein Ermittlungsverfahren gegen H. wegen der Verdachts sexueller Straftaten zu Lasten von Z. eingeleitet. Die Zeugin I. teilte dem Angeklagten mit, sie beabsichtigte, Z. hierzu als Zeugin zu vernehmen, und gab ihm eine Zeugenladung für Z. für den 05.11.2010 mit.
15Z. hatte unmittelbar, nachdem ihr Vater sie auf ihre Verbindung zum Zeugen H. angesprochen hat, die Beziehung zu diesem beendet.
162. Tatgeschehen
17Nachdem der Angeklagte von dem Verhältnis seiner Tochter zum Zeugen H. erfahren hatte, rief er - wohl am 01.10.2010 - dessen Schwiegersohn, den Zeugen B. U., an und machte ihm Vorwürfe, weil die Familie U. das Verhältnis zugelassen bzw. nicht verhindert habe. Er berief sich auf Bibelzitate, u.a. "Auge um Auge, Zahn um Zahn". Der Zeuge U. fühlte sich und seine Familie bedroht und warnte den Angeklagten, sich seiner Frau und seinen Kindern zu nähern. Er wies darauf hin, dass H. bereits vor mehreren Wochen eine eigene Wohnung bezogen habe, der Kontakt zu ihm praktisch erloschen sei und der Angeklagte sich an H. halten müsse. Sinngemäß äußerte U., der Angeklagte könne mit H. machen was er wolle, jedoch solle er seine Frau und Kinder in Ruhe lassen. Er informierte seinen Schwiegervater über den Anruf und forderte ihn auf, sich um die Sache zu kümmern.
18Infolge des Verhaltens seiner Tochter, die viel weinte und sich Gesprächen über ihr Verhältnis zu H. verweigerte, gewann der Angeklagte die Überzeugung, dass H. ihr etwas angetan haben oder sie auf irgendeine Weise missbraucht haben müsse. Ob Z. den Eindruck ihres Vaters in irgendeiner Form bestätigt hat oder den Zeugen H. des sexuellen Missbrauchs bezichtigte, etwa weil sie sich für die Beziehung im Nachhinein schämte, konnte nicht abschließend geklärt werden. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer angenommen, dass sie ihm unzutreffend berichtet hat, H. habe sie überrumpelt und zu sexuellen Handlungen genötigt. Gegen den Geschlechtsverkehr habe sie sich nicht gewehrt, jedoch erkennen lassen, dass sie eigentlich nicht einverstanden sei.
19Die Vorstellung einer sexuellen Beziehung zwischen seiner Tochter und dem Zeugen H. quälte den Angeklagten so, dass er in den folgenden Tagen wenig schlief, seinen Appetit und Gewicht verlor, Kopfschmerzen bekam, für seine Verhältnisse relativ viel Alkohol trank und häufig weinte.
20Am 02.11.2010 beschloss der Angeklagte, den Zeugen H. zu bestrafen und "die Sache selbst zu regeln". Er beabsichtigte, die Zeugungsfähigkeit des H. durch eine Entfernung der Hoden zu beseitigen. Dabei war ihm bewusst, dass die Entfernung der Hoden einen das Leben des Opfers gefährdenden Eingriff darstellte. Dies nahm er billigend in Kauf. Zu seinen Gunsten nimmt die Kammer an, dass er vor der Tat Alkohol trank, der sich enthemmend auswirkte, jedoch nicht so viel, dass seine Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt wurde. Nicht widerlegbar ist, dass er erregt und aufgewühlt und durch die Belastung der vorangegangenen Tage - Schlafmangel, Appetitlosigkeit, Kopfschmerz, ungewohnter Alkoholkonsum - gezeichnet war, jedoch erreichte auch diese emotionale Ausnahmesituation nicht den Grad eines Affektes, der seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, minderte.
21Er rüstete sich mit einem scharfen Schnittwerkzeug - Rasiermesser, Skalpell oder ähnliches -, Handschellen, Klebeband und Nylonfäden aus. In Begleitung seines zweit- und drittältesten Sohnes, die zur Tatzeit xx und xx Jahre alt waren und beide noch im Haus der Familie wohnten, begab er sich zur Wohnung des H. in C.. Die Adresse, die er von seiner Tochter erfahren hatte, war auf einem Zettel notiert, den der Angeklagte bei sich trug. Gegen 20.10 Uhr schellten der Angeklagte und seine Begleiter an der Haustür. Während der Angeklagte vorweg die Treppe zur Wohnung des H. in der zweiten Etage hochstieg, fragte er den an der Wohnungstür wartenden Nebenkläger, ob er H. sei. Der Zeuge H., der von seinem Schwiegersohn über den Anruf des Angeklagten informiert worden war, ahnte, wen er vor sich hatte. In Erwartung eines klärenden Gesprächs streckte er dem Angeklagten seine rechte Hand zur Begrüßung entgegen. Dieser ergriff die Hand, drehte sie auf den Rücken und fesselte dem Zeugen H. mit raschem Griff beide Hände mit Handschellen auf dem Rücken. Er verbrachte H. in das Wohnzimmer, entkleidete ihn vollständig, legte ihn auf den Rücken auf den Boden und fesselte die Beine mit Klebeband. Währenddessen erklärte er kurz und sachlich, er sei nicht gekommen, um zu reden, sondern wolle ihm "die Eier rausschneiden". Seine Tochter sei in der Schule zusammengebrochen. Der Zeuge H. versuchte ihm zu vermitteln, dass er mit dem Angeklagten über alles reden wolle. Er bat dem Angeklagten auch, die Handschellen zu lösen, die sehr eng um das Handgelenk geschlossen waren und ihm große Schmerzen bereiteten. Der Angeklagte sagte sinngemäß, es werde nicht lange dauern, und klebte dem Zeugen H. den Mund mit Klebeband zu. Mit einem scharfen, nicht näher identifizierten Schneidewerkzeug öffnete der Angeklagte sodann mit einem Längsschnitt den Hodensack des Zeugen H. und schnitt beide Hoden vollständig aus dem Hodensack. Der Zeuge H. verspürte während des Eingriffs keine besonderen Schmerzen im Unterleibsbereich, sondern litt unter den starken Schmerzen, die ihm die Handschellen bereiteten. Als der Angeklagte fertig war, teilte er dem Zeugen H. mit, dass er umgehend die Polizei und den Krankenwagen rufen werde. Er versuchte, die Schnittwunde mit einem Nylonfaden abzubinden, ohne jedoch eine blutungsstillende Wirkung zu erzielen. Den Bitten des Zeugen H., er möge die Handschellen lösen, kam der Angeklagte nicht nach, sondern ließ ihn vollständig nackt in der sich bildenden Blutlache liegen. Der Angeklagte verließ mit seinen beiden Söhnen, die sich an dem Geschehen nicht aktiv beteiligt hatten, die Wohnung und zog die Wohnungstür zu. Das Schnittwerkzeug und die abgetrennten Hoden nahm der Angeklagte mit und entsorgte beides später an einem unbekannten Ort. Nachdem er das Haus verlassen hatte, rief der Angeklagte seine Frau an, teilte ihr mit, was er getan hatte, und beauftragte sie, einen Krankenwagen zur Adresse des H. zu schicken. Gegen 20.16 Uhr meldete die Ehefrau des Angeklagten bei der Leitstelle der Feuerwehr, dass in einer Wohnung xx ein Mann ohne Hoden liege. Gegen 20.20 Uhr traf der Rettungswagen ein. Auf Grund der Hilferufe des Zeugen H. konnten die Rettungskräfte im Treppenhaus unter den Wohneinheiten die Wohnung finden, in der H. lag. Angesichts der Hilferufe sahen sie von dem üblichen Vorgehen ab, das Öffnen der geschlossenen Wohnungstür der Feuerwehr zu überlassen, und traten die Tür selbst ein. Sie fanden den Zeugen H. auf dem Rücken liegend in einer großen Blutlache auf. Der Notarzt Dr. S. stoppte im Rahmen der Erstversorgung die Blutung. Die zwischenzeitlich eingetroffenen Feuerwehrkräfte durchtrennten die Kette zwischen den beiden Schließelementen, da sich die Schließelemente weder öffnen noch durchtrennen ließen. Der Zeuge H. wurde sodann im Rettungswagen zur weiteren ärztlichen Versorgung in das städtische Krankenhaus gefahren.
223. Nachtatgeschehen
23Der Angeklagte meldete sich gegen 20.35 Uhr von zu Hause aus bei der Polizei und gab sachlich und ruhig an, dass er jemanden kastriert habe. Wenige Minuten später nahm der Polizeibeamte N. einen kurzen Kontrollanruf vor, bei dem sich der Angeklagte erneut meldete. Es kam zu einem kurzen Gespräch, bei dem der Angeklagte weinerlich auftrat. In der Zeit zwischen Tat und Festnahme trank der Angeklagte eine nicht unerhebliche - allerdings nicht näher feststellbare - Menge Alkohol. Gegen 20.50 Uhr traf ein Streifenwagen an der Wohnadresse des Angeklagten ein, um ihn festzunehmen. Der Angeklagte wartete bereits mit gepacktem Kulturbeutel und weiteren Utensilien für die Haft vor dem Haus. Er stand jetzt erheblich unter Alkoholeinfluss, torkelte und musste beim Gehen gestützt werden. Er gab an, zwischenzeitlich eine Flasche Jim Beam getrunken sowie Drogen und Medikamente genommen zu haben. Im Polizeigewahrsam verstärkten sich die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. Der Angeklagte erbrach sich mehrfach. Der hinzugezogene Arzt konnte die Gewahrsamsfähigkeit des Angeklagten nicht bescheinigen, so dass er ins Städtische Klinikum C. gebracht wurde. Eine um 21.45 Uhr entnommene Blutprobe des Angeklagten weist einen Blutalkoholmittelwert von 1,5 o/oo auf, eine um 22.15 Uhr entnommene Blutprobe einen Mittelwert von 1,62 o/oo.
24Am folgenden Tag nahm der Angeklagte seine Anzeige gegen H. zurück.
25Der Zeuge H. wurde am 02.11.2010 in der urologischen Klinik des Evangelischen Krankenhauses in C. operativ versorgt. Eine intraoperativ eingelegte Lasche wurde am zweiten postoperativen Tag entfernt. Die Wunde verheilte komplikationslos. Am 10.11.2010 wurde der Angeklagte in die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in D. verlegt, wo er bis zum 12.01.2011 stationär behandelt wurde. Die Behandlung erfolgte unter der Diagnose einer Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion. Der Zeuge nahm an verschiedenen Gesprächsgruppen teil, absolvierte psychotherapeutische und bezugspflegerische Einzelgespräche, Ergotherapie und Entspannungstraining. Ziel der Behandlung war unter anderem, der Entstehung einer posttraumatischen Belastungsstörung vorzubeugen.
26Neurologisch wurde er zusätzlich wegen Lähmungserscheinungen an der linken Hand insbesondere im Bereich des Daumens bis zum Mittelfinger behandelt (Hypästhesie, Parästhesie, Kribbelparästhesie). Die Lähmungserscheinungen dauerten mehrere Monate an und sind erst kurze Zeit vor der Hauptverhandlung abgeklungen, ebenso die Taubheitsgefühle, die durch die Fesselung mit den Handschellen hervorgerufen wurden. Nach wie vor gut sichtbar sind ringförmige Verfärbungen der Haut am linken Handgelenk, die durch die Handschellen verursacht wurden.
27Die Amputation der Hoden ist nicht behebbar. Der Zeuge H. hat durch die Verletzung seine bis zur Tat bestehende Zeugungsfähigkeit verloren. Infolge des Verlusts der Hoden muss der Zeuge auf Dauer, jedenfalls bis ins hohe Alter, mit Testosteron substituiert werden. Die Gabe erfolgt in Form einer Depotspritze alle drei Wochen. Bei der Gabe von Testosteron sind Nebenwirkungen nicht ausgeschlossen, etwa Veränderungen des Blutbildes u. ä. Die Erektionsfähigkeit des Zeugen ist zumindest körperlich nicht beeinträchtigt.
28Der Zeuge H. sah sich nicht in der Lage, in seine Wohnung zurückzukehren. Um auch räumlich Abstand zu gewinnen, verlegte er seinen Wohnsitz nach L. bei T., wo Verwandte von ihm leben. Dort wurde er in einem psychiatrischen Krankenhaus zunächst für weitere 2 ½ Wochen stationär behandelt. Die ambulante Folgebehandlung dauert bislang an.
29In der Hauptverhandlung vom 15.04.2011 erkannte der Angeklagte den vom Verletzten geltend gemachten unbezifferten Leistungsantrag – das Schmerzensgeld – dem Grunde nach an, weiterhin den Feststellungsantrag für bereits entstandene sowie künftige materielle Schäden. Auf den Schmerzensgeldanspruch zahlte er dem Verletzten H. am 15.04.2011 durch seine Verteidiger einen Betrag von 15.000,00 € bar aus. Die Bitte um Entschuldigung des Angeklagten nahm der Zeuge H. ausdrücklich an. Er erklärte, dass er sich auf Grund des Verlaufs der Hauptverhandlung nicht mehr bedroht fühle, und legte seine bisher geheim gehaltene Adresse in L. offen.
30Darüber hinaus gehende Vergleichsverhandlungen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen H. über materiellen und immateriellen Schadensersatz scheiterten.
31Der Angeklagte wurde in der Tatnacht zunächst wieder auf freien Fuß gesetzt. Er wurde am 16.11.2010 verhaftet und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.
32III.
33Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und der Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.
341.
35Der Angeklagte hat glaubhaft gestanden, dem Zeugen H. die Hoden abgeschnitten zu haben. Bereits unmittelbar nach der Tat meldete er sich telefonisch bei der Polizei, um diese Tat anzuzeigen. In der Hauptverhandlung hat er sich durch eine von einem seiner Verteidiger verlesene schriftliche Erklärung eingelassen, in der er die Tat unter Bezugnahme auf den Anklagesatz gesteht. Nähere Angaben zum Tathergang macht er nicht. Die diesbezüglichen Feststellungen der Kammer beruhen auf den überzeugenden Angaben des Tatopfers H.. Er hat ausgesagt, dass es am Abend des 02.11.2010 bei ihm geschellt habe. Er habe die Wohnungstür geöffnet und drei Leute durchs Treppenhaus kommen sehen. Der vordere, der ihm bis dahin nicht bekannte Angeklagte, habe gefragt: " H.?". Er habe die ihm von H. zum Gruß entgegengestreckte Hand ergriffen, beide Hände geschickt mit Handschellen gefesselt und ihn in das Wohnzimmer geschoben. Knapp und ruhig habe der Angeklagte ihm mitgeteilt, er sei nicht gekommen, um zu reden, sondern um "ihm die Eier rauszuschneiden". Er, H., habe vergeblich versucht, mit dem Angreifer zu reden. Dieser habe ihn dann komplett entkleidet, die Füße mit Klebeband gefesselt und auch den Mund mit Klebeband zugeklebt. Er, H., habe nackt auf dem Rücken auf dem Fußboden des Wohnzimmers gelegen. Er habe sehr starke Schmerzen an Händen und Armen verspürt, da die Handschellen sehr fest fixiert waren und er zudem mit seinem Körpergewicht auf den gefesselten Händen gelegen habe. Der Angeklagte habe sich sodann an seinem Unterleib zu schaffen gemacht. Er habe jedoch weder ein Messer gesehen noch im Einzelnen mitbekommen, was dort passierte. Auch habe er in dieser Region keine besonderen Schmerzen gespürt. Vielmehr seien alle Empfindungen durch die Schmerzen in seinen Händen und Unterarmen überlagert worden. Der Angeklagte habe ihm dann mitgeteilt, dass er umgehend die Polizei informieren und einen Krankenwagen schicken wolle. Der Angeklagte habe schließlich mit seinen beiden Begleitern das Haus verlassen und ihn liegen gelassen.
36Er habe laut um Hilfe gerufen, nachdem er sich mit den Lippen etwas Platz unter dem Klebeband verschafft habe. Ihm sei klar gewesen, dass der Angeklagte ihm die Hoden abgeschnitten habe. Er habe noch Erinnerungen daran, dass der Rettungsarzt und die Feuerwehr eingetroffen seien und die Kette zwischen den Handschellen durchtrennt worden sei. Die nächste Erinnerung sei, dass er im Krankenhaus aufgewacht sei. Der Zeuge H. beschreibt das Vorgehen des Angeklagten als kontrolliert und effizient, die wenigen Äußerungen des Angeklagten als kühl, knapp und sachlich, den körperlichen Umgang insbesondere im Hinblick auf die Fesselung der Hände als brutal. Die Zeugen Dr. S. als Notarzt vor Ort und der Urologe H., der die operative Versorgung des Zeugen H. im Krankenhaus vorgenommen hat, bestätigen übereinstimmend, dass es sich um einen sauberen, glatten und kontrollierten Schnitt gehandelt habe. Der Notarzt Dr. S. hat auf Grund des vorgefundenen Verletzungsbildes den Eindruck gewonnen, der Täter sei überlegt vorgegangen, nicht plump oder ungelenk. Der Uruloge H. diagnostizierte einen gezielten Schnitt mit einer sehr scharfen Klinge.
37Die Angaben des Zeugen H. zu seinen Fesselungen stimmen überein mit den glaubhaften Angaben des Zeugen Dr. S. von der Auffindesituation. Er hat plausibel geschildert, dass der Notarztwagen als erster der Rettungsdienste vor Ort eintraf. Die richtige Wohnung habe erst durch die Hilferufe des Zeugen H. lokalisiert werden können. Auf Grund der augenscheinlich dringlichen Notlage habe sich das Rettungsteam entschlossen, die Wohnungstür selbst einzutreten und nicht auf die Feuerwehr zu warten. Der Zeuge H. habe vollkommen entkleidet im Wohnzimmer auf dem Boden gelegen, die Hände mit Handschellen auf dem Rücken gefesselt, die Füße mit Klebeband zusammengebunden und der Mund mit Klebeband zugeklebt. Unter ihm habe sich eine große Blutlache gebildet. Es sei nicht gelungen, die Handschellen zu öffnen, so dass die Feuerwehr zunächst die Kette zwischen den beiden Fesselungselementen durchtrennt habe. Die Ringe um die Handgelenke konnten vor Ort nicht entfernt werden. Sie seien so fest um die Handgelenke fixiert gewesen, dass das umliegende Gewebe geschwollen gewesen sei. Dies entspricht der Aussage des Zeugen H., wonach der Zeuge H. noch mit den durchtrennten Handschellen an den Handgelenken ins Krankenhaus eingeliefert worden. Erst dort konnte die hinzu gerufene Feuerwehr die Handschellen vollständig entfernen.
38Die Einzelheiten des Verletzungsbildes ergeben sich aus den übereinstimmenden Beschreibungen der mit der Behandlung befassten Ärzte Dr. S. und H.. Übereinstimmend beschreiben sie einen Längsschnitt mit Schnittrichtung von der Peniswurzel zum Hodensack, mit dem der Hodensack geöffnet wurde. Die Hoden seien sodann glatt und vollständig herausgeschnitten worden. Der Zeuge H. hat präzise dargelegt, dass hierbei ein Stück Hodensack abgetrennt wurde. Die Schnittverletzung habe zwei arterielle, spritzende Blutungen verursacht sowie weitere venöse Blutungen. Der Blutverlust sei im Wesentlichen durch die arteriellen Blutungen aufgetreten, die zunächst der Notarzt Dr. S. provisorisch und anschließend der operierende Urologe H. endgültig gestoppt haben. Dr. S. hat überzeugend dargelegt, dass die von ihm im Wundbereich aufgefundene Nylonschnur zwar möglicherweise auf den Versuch eines Abbindens der Wunde hindeuten könnte, diese Maßnahme jedenfalls keinerlei Erfolg gehabt habe. Nach übereinstimmenden Angaben beider ärztlichen Zeugen wäre der Zeuge H. ohne medizinische Versorgung voraussichtlich verblutet. Möglicherweise bereits nach einer, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit jedoch nach mehreren Stunden wäre der Blutverlust beim Zeugen H. lebensbedrohlich geworden.
39Die Feststellung der Kammer zur Identität der Mittäter ergibt sich aus der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen H.. Er hat zwei Söhne des Angeklagten anhand von Wahllichtbildvorlagen eindeutig identifiziert. Bereits bei der ersten Wahllichtbildvorlage hat er sowohl den Angeklagten als auch seine drei Söhne erkannt, ohne jedoch die Mittäter zu benennen. Dies erfolgte erst in der ergänzenden polizeilichen Vernehmung vom 01.03.2011. Der Zeuge H. hat dies plausibel damit erklärt, dass er unmittelbar nach der Tat das gesamte Geschehen verdrängen und damit abschließen wollte. Er habe zudem Angst vor einem weiteren Überfall gehabt. Diese Erklärung des Zeugen H. steht im Einklang mit seiner ersten Reaktion gegenüber vernehmenden Polizeibeamten, denen er mitgeteilt hat, er wünsche keine Bestrafung des Angeklagten und er wolle die Angelegenheit als abgeschlossen betrachten. Erst nach einiger Zeit habe er sich dem gestellt, was ihm angetan worden sei, so dass er den Mut gefunden habe, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen, dass er die Mittäter anhand der ihm vorgelegten Lichtbilder identifiziert habe. Den Verlauf und den Inhalt der Vernehmungen hat der Ermittlungsführer und Vernehmungsbeamte J. präzise geschildert.
40Übergreifend betrachtet ist der Zeuge H. um eine präzise, umfassende und ausgewogene Aussage bemüht. Es ist keinerlei Tendenz erkennbar, den Angeklagten überschießend zu belasten oder das Geschehen zu dramatisieren. Insbesondere bei der Schilderung der Tatfolgen ist erkennbar, dass der Zeuge eindeutig zwischen bereits vor der Tat vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen und den Tatfolgen unterscheidet. Auch gibt er durchaus überraschend an, bei der Kastration selbst keine nennenswerten Schmerzen empfunden zu haben. Schließlich hat er auch in der mündlichen Hauptverhandlung die Entschuldigung des Angeklagten angenommen.
41Die Kammer hat weiterhin keinen Zweifel daran, dass der Nebenkläger bis zum Tatzeitpunkt zeugungsfähig war. Nach den plausiblen Ausführungen des insoweit als Sachverständigen gehörten Urologen H. gibt es zwar keine Möglichkeit, nach dem Verlust der Hoden durch medizinische oder anderweitige Untersuchungen auf naturwissenschaftlicher Basis festzustellen, ob zuvor Zeugungsfähigkeit bestand. Die von der Kammer festgestellten Lebensumstände des Nebenklägers lassen diese Feststellung jedoch zu. Er ist Vater von fünf Kindern. Das Alter des zur Tatzeit 58 Jahre alten Mannes bietet keinen Anlass für die Annahme, dass altersbedingt eine (vollständige) Zeugungsunfähigkeit eingetreten ist. Auch der Umstand, dass er über mehrere Monate ungeschützt Geschlechtsverkehr mit Z. ausgeübt hat, ist von geringem Aussagewert für die Zeugungsfähigkeit, da vielfältige andere Ursachen eine Schwangerschaft verhindert haben können. Schließlich legt auch eine mehrjährige Alkoholabhängigkeit des Zeuge H., derentwegen er in der Vergangenheit therapeutisch behandelt wurde, nicht den Schluss nah, dass er hierdurch seine Zeugungsfähigkeit verloren hat. Bei lebensnaher Gesamtbetrachtung dieser Umstände ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Zeugungsfähigkeit des Zeugen H. bis zur Tat fortbestand.
422.
43Die Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat beruhen im Wesentlichen auf den umfassenden Schilderungen des Zeugen H.. Er hat überzeugend beschrieben, wie es zwischen ihm und Z. , die er bereits seit längerem als beste Freundin seiner Enkelin kannte, zu einer Situation gekommen sei, in der er anlässlich einer harmlosen, großväterlichen Umarmung von Gefühlen überwältigt worden sei, er sie gefragt habe, ob er sie küssen dürfe und es mit ihrem Einverständnis zum ersten Kuss gekommen sei. Nachvollziehbar schildert er, dass er erschrocken und verwirrt gewesen sei, dass sich jedoch ungeachtet dessen eine Liebesbeziehung entwickelt habe, in der es zunächst langsam zu Zärtlichkeiten und erst sehr viel später zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Vielmehr sei die Beziehung von Beginn an von großer Fürsorglichkeit füreinander geprägt gewesen. Z. habe sich bei ihm geborgen und verstanden gefühlt. Sie hätten geplant, später zusammen eine Wohnung zu beziehen, hätten sich ein gemeinsames Leben ausgemalt, auch schon über Kinder gesprochen. Er sei sich natürlich des Altersunterschiedes bewusst gewesen, aber er habe Z. als die Liebe seines Lebens betrachtet. Es sei eine ganz bewusste Entscheidung gewesen, sich von seiner Frau nach über 30jähriger Ehe zu trennen, zu riskieren, dass auch die übrige Familie sich von ihm abwende und er aus seiner mennonitischen Glaubensgemeinde ausgeschlossen werde. Dies alles sei ihm die Beziehung zu Z. wert gewesen. Die sexuelle Beziehung habe dabei nicht im Vordergrund gestanden. Er habe Z. in keiner Weise irgendwie unter Druck gesetzt, um sie zu sexuellen Handlungen zu bewegen. Vielmehr habe sie selbst auch den Wunsch dazu geäußert. Für ihn sei eine Welt zusammengebrochen, als Z. die Beziehung nach ihrem Bekanntwerden abrupt beendet habe.
44Auch diese Schilderung des Zeugen H. war nicht zuletzt auf Grund einer Vielzahl von plastischen Einzelheiten und Details seiner Beziehung zu Z. überzeugend. Die Kammer hat vom Zeugen H. das Bild eines alternden Mannes gewonnen, der weder durch Äußerlichkeiten noch auf Grund seiner Lebenssituation eine Anziehungskraft auf junge Mädchen ausübte, jedoch völlig überraschend die Aufmerksamkeit von Z. erhielt und sich blindlings in eine Beziehung stürzte. Die Augen vor den sich aufdrängenden Problemen verschließend war er bereit, für diese Beziehung sein bisheriges Leben, seine Ehe, seine Familie und sein sonstiges Umfeld aufzugeben. Nach den Schilderungen des Zeugen H. ist die Kammer auch davon überzeugt, dass Z. ihrerseits freiwillig diese Beziehung eingegangen ist, möglicherweise jedoch ohne ihr dieselbe Tragweite und Bedeutung zuzumessen wie der Zeuge H.. Die Zeugin M., die als Sozialarbeiterin der Schule Kontakt zu Z. aufgenommen hatte, nachdem N. U. auf Grund des Verhältnisses zwischen H. und Z. von der Schule abgemeldet worden war, hat sehr überzeugend bestätigt, dass auch sie nach den Gesprächen mit Z. von einer freiwilligen Beziehung ausgegangen ist. Sie habe keinerlei Hinweise darauf gehabt, dass H. in irgendeiner Form Druck auf sie ausgeübt habe, obwohl sie – M. – hierauf besonders geachtet habe. Z. sei froh gewesen, jemand gefunden zu haben, mit dem sie gut reden könne und der Zuneigung für sie empfinde. Sie sei allerdings ziemlich verstört gewesen, da ihr klar gewesen sei, dass ihre Familie diese Beziehung nicht billigen würde. Das Thema Sexualität sei für Z. sehr schambesetzt gewesen. Sie habe bestätigt, eine geschlechtliche Beziehung zu H. gehabt zu haben, wobei "es einfach so passiert" und sie da "so reingeschlittert" sei. Die Zeugin M. berichtet weiter, dass nach ihrer Kenntnis der Geschlechtsverkehr ungeschützt erfolgte, so dass sie Z. zu einer gynäkologischen Untersuchung begleitet habe. Nach der Tat habe sie Z. als "völlig fertig" erlebt. Sie habe berichtet, dass sie ihrem Vater die Adresse von H. habe aufschreiben müssen. Sie sei zu Hause gewesen, als ihr Vater nach der Tat zurückgekehrt sei. Ihre Eltern würden seitdem "Stress machen" und "nur heulen".
45Die Feststellungen zu den subjektiven Vorstellungen des Angeklagten vom Verhältnis zwischen seiner Tochter Z. und dem Zeugen H. beruhen weitgehend auf den eigenen Angaben des Angeklagten in seiner schriftlichen Einlassung, soweit ihnen die Kammer folgen konnte. Nachvollziehbar schildert er seine Fassungslosigkeit, als er durch den Anruf von der Beziehung erfahren habe. Plausibel ist auch, dass in ihm schnell der Verdacht entstanden ist, dass H. seine Tochter missbraucht haben müsse, zumal Z. zwar den Geschlechtsverkehr mit H. bestätigt habe, darüber hinaus aber völlig verschlossen gewesen sei und keine weiteren Einzelheiten habe mitteilen wollen. Die Polizeibeamtin I. bestätigte in ihrer Aussage die Darstellung des Angeklagten, er habe die Auskunft, dass eine freiwillige Beziehung zwischen einer 17jährigen und einem 58jährigen ohne Hinzutreten weiterer Umstände straflos sei, nicht akzeptieren können. Er habe sich unverstanden und alleine gelassen gefühlt. Dies habe er auch deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Zeugin I. beschrieb zudem, dass der Angeklagte keinerlei nähere Angaben zu den Umständen der Beziehung machen konnte und nicht wusste, ob seine Tochter unter Druck gesetzt oder genötigt worden ist. Nachvollziehbar schilderte die Zeugin schließlich, dass sie gerade aus diesem Grunde die Tochter Z. zu einer persönlichen Vernehmung geladen und den Angeklagten darüber hinaus in einer Gefährderansprache vor eigenmächtigen Schritten gegen den Zeugen H. gewarnt habe.
46Nicht widerlegen lässt sich die Einlassung des Angeklagten, seine Tochter Z. habe in einem Gespräch offenbart, dass sich der Beginn der sexuellen Kontakte im Zusammenhang mit einer Autofahrt ergeben hätte. Sie habe folgende Begebenheit geschildert: Anlässlich einer Einkaufsfahrt mit der Familie U. habe H. gesagt, dass er mit Z. noch in einen Baumarkt fahren wolle. H. sei dann mit ihr in einen Waldweg gefahren, habe die Türen verriegelt und angefangen, sie zu befummeln. Sie sei vollkommen überrumpelt gewesen und habe die Sache über sich ergehen lassen. Z. habe auch von anderen Vorfällen berichtet, bei denen es zu Geschlechtsverkehr zwischen ihr und H. gekommen sei, wobei sie sich zwar nicht zur Wehr gesetzt, H. jedoch mehrfach zu verstehen gegeben habe, dass sie keine sexuelle Beziehung zu ihm unterhalten wolle. Z. habe ihm, dem Angeklagten, gesagt, dass H. in diesem Zusammenhang Druck auf sie ausgeübt und gedroht habe, ihre Eltern, also den Angeklagten und seine Frau, über ihre sexuelle Beziehung zu informieren.
47Es ist nicht auszuschließen, dass Z. - die in diesem Verfahren von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat - entsprechende Angaben ihrem Vater, dem Angeklagten, gegenüber gemacht hat, etwa um sich zu rechtfertigen oder um eine ihr im Nachhinein gegenüber ihren Eltern peinliche sexuelle Beziehung auf freiwilliger Basis zu verschweigen und nicht ihre eigene Mitwirkung gestehen zu müssen. Dies ist insbesondere deshalb nicht völlig fernliegend, da ihr Beistand Rechtsanwalt M. aus C. am 22.03.2011 - also während der gegen den Angeklagten laufenden Hauptverhandlung - einen Schriftsatz in dem noch anhängigen Ermittlungsverfahren gegen H. an die Staatsanwaltschaft Bielefeld gerichtet hat, worin er darlegt, seine Mandantin Z. habe ihm in einem mehrstündigen Gespräch berichtet, dass H. sie zu sexuellen Handlungen missbraucht und genötigt habe. Mit Schriftsatz vom 05.04.2011 teilte Rechtsanwalt M. dann wiederum mit, dass seine Mandantin Z. die im Schriftsatz vom 22.03.2011 erhobenen Vorwürfe nicht aufrecht erhalte und die beschriebenen Geschehnisse so nicht ihren Verlauf genommen hätten. Es erscheint daher durchaus möglich, dass Z. bereits in den Gesprächen mit ihren Eltern vor der Tat einer Erwartungshaltung ihrer Eltern gefolgt ist und ihnen der Wahrheit zuwider von missbräuchlichem Verhalten des Zeugen H. berichtet hat.
48Nachvollziehbar ist auch die Angabe des Angeklagten, er habe an den Tagen vor der Tat kaum noch etwas essen können und habe fast nicht mehr geschlafen, habe Kopfschmerzen bekommen und angefangen, sich mit Alkohol zu betäuben. Dies stimmt mit der Aussage der Sozialpädagogin M. überein, Z. habe ihr berichtet, dass es zu Hause Stress gebe und ihre Eltern nur noch "heulten".
493.
50Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. med. U., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, forensische Psychiatrie. Auf Grund dessen langjähriger Tätigkeit als Gerichtsgutachter auf dem Fachgebiet der forensischen Psychiatrie und seiner Funktion als ärztlicher Direktor der Klinik T. hat die Kammer keinerlei Zweifel an seiner Sachkunde. Ausgehend von dem Inhalt der Verfahrensakten, von ihm hinzugezogener ärztlicher Berichte des Klinikums C. sowie den während der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen hat der Sachverständige umfassend und überzeugend zur Frage der Voraussetzungen der Schuldfähigkeit aus ärztlicher Sicht Stellung genommen.
51Demnach lag eine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit nicht vor. Zutreffend legt er bei der Bewertung der Blutalkoholkonzentrationsbefunde zugrunde, dass der Angeklagte gegen 20.10 Uhr die Wohnung des Zeugen H. betrat und gegen 20.50 Uhr festgenommen wurde. Bis zur Entnahme der ersten Blutprobe um 21.45 Uhr vergingen demgemäß 55 Minuten, die zweite Blutprobe wurde weitere 30 Minuten später um 22.15 Uhr entnommen. Da die Blutalkoholwerte von der ersten zur zweiten Blutprobe von 1,5 auf 1,62 Promille stiegen, sei die Resorption noch nicht abgeschlossen gewesen, so dass eine Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt nicht zulässig sei. Erst eine gegen 23.58 gemessene Blutalkoholkonzentration weise einen sinkenden Wert von 1,38 o/oo aus. Der Wert von 1,38 o/oo ergebe sich aus einem umgerechneten Serumwert von 1,71 o/oo. Eine präzise Aussage zum Zeitpunkt und zur Menge der Alkoholaufnahme sei nicht möglich, jedoch liege auf Grund der gemessenen Werte ein Nachtrunk mit einer größeren Trinkmenge nahe, da bei Zugrundelegung einer geringeren Alkoholmenge das Ende der Resorptionsphase bereits zum Zeitpunkt der ersten Blutprobe, also nach einer Stunde und 25 Minuten unter Polizeiaufsicht, zu erwarten gewesen wäre. Die Wahrscheinlichkeit eines Nachtrunks - den der Angeklagte selbst in seiner verlesenen Erklärung eingeräumt hat - werde auch durch die erst später verzeichneten Ausfallerscheinungen gestützt. Sowohl das koordinierte Vorgehen bei der Tat als auch der klare und gefasste Eindruck, den der Angeklagte beim Telefonanruf bei der Polizei um 20.35 Uhr vermittelt, ließen erkennen, dass noch keine nennenswerten Alkoholwirkungen zu verzeichnen gewesen seien. Erst bei der Festnahme gegen 20.50 Uhr seien die von der Polizeibeamtin E. beschriebenen Ausfallerscheinungen des leicht schwankenden Gangs, der verwaschenen und unverständlichen Sprache und des Torkelns erkennbar gewesen. Später sei es zu Übelkeit und Erbrechen sowie zu insgesamt verlangsamter Motorik gekommen. Einen Hinweis auf Drogen- oder Medikamentenkonsum enthalte die Blutuntersuchung nicht.
52Gegen eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tatbegehung infolge Alkoholgenusses spreche schließlich das Tatbild einschließlich des Vor- und Nachtatverhaltens des Angeklagten. Die Tat lasse einen hohen Planungsgrad erkennen, der sich insbesondere darin zeige, dass der Angeklagte die erforderlichen Hilfsmittel wie Schnittwerkzeug, Klebeband, Handschellen und Nylonfaden mit sich geführt habe. Die Tat selbst habe er schnell und sicher abgewickelt. Noch im Nachtatverhalten sei der Angeklagte in der Lage gewesen, prospektiv zu denken: Er habe dem Opfer H. den Krankenwagen angekündigt und dies durch den Anruf bei seiner Frau tatsächlich veranlasst, habe weiterhin seine Tat geordnet bei der Polizei angezeigt und habe dann mit gepacktem Kulturbeutel auf eine Verhaftung vorbereitet auf die Beamten gewartet. In der Gesamtbewertung stelle sich die Tat als präzise geplant, umfassend vorbereitet und im Ablauf in sich logisch und konsequent durchgeführt dar. Insofern seien keinerlei Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit infolge Alkohol- oder Drogengenusses erkennbar.
53Auch sei die Steuerungsfähigkeit nicht durch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung des Angeklagten in Form eines hochgradigen Affektes oder vergleichbar schwerer depressiver oder psychotischer Störungen beeinträchtigt gewesen. Zwar seien beim Angeklagten im Vorlauf der Tat vegetative Beeinträchtigungen zu verzeichnen gewesen, wie Kopfschmerz, Übelkeit, verstärkter Alkoholkonsum, mangelnder Schlaf sowie Appetitlosigkeit verbunden mit Gewichtsverlust. Hierdurch sei jedoch im Ergebnis die normative Ansprechbarkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigt gewesen. Im Vorfeld der Tat habe der Angeklagte verschiedene Lösungsansätze gesucht, so Gespräche mit Frau und Tochter, das Telefonat mit der Familie U. sowie der Anruf beim Jugendamt und die Anzeige bei der Polizei. Auch die Vorankündigung der Kastration gegenüber dem Opfer H. sei mit einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nicht zu vereinbaren. Es handele sich zudem nicht um einen abrupten Tatablauf, sondern zielgerichtetes und logisches, kontrolliertes Vorgehen einschließlich eines Tatfolgeverhaltens, das etwa mit der Entfernung des Tatwerkzeuges und der Hoden Sicherungstendenzen jedenfalls hinsichtlich seiner Mittäter erkennen lasse. Der Angeklagte sei nicht durch eine krisenhafte Stimmung beherrscht worden. Zwar sei eine unspezifische affektive Erregung in Verbindung mit möglicher Enthemmung durch Alkoholgenuss durchaus möglich, doch erreiche dieser Zustand eindeutig nicht den Grad eines hochgradigen Affekts, der die Fähigkeit des Täters zu normgerechtem Verhalten in Frage stellen könne.
54Hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bestünden keine Zweifel. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er seine Tat selbst bei der Polizei angezeigt und sich in diesem Zuge auf eine Verhaftung vorbereitet habe.
55Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig und überzeugend, so dass die Kammer die Ergebnisse des Sachverständigen auf Grund eigener Würdigung dem Urteil zugrunde gelegt hat.
56Soweit der Sachverständige zutreffend zugrunde gelegt hat, dass der Angeklagte bei seinem Anruf bei der Polizei unmittelbar nach der Tat klar und sachlich gesprochen und gefasst und abgeklärt gewirkt hat, so entspricht das den Feststellungen der Kammer, die sowohl auf der überzeugenden Aussage des den Anruf entgegennehmenden Polizeibeamten O. beruhen als auch auf dem Eindruck, den die Kammer mittels der im Wege des Augenscheinsbeweises abgespielten Aufnahme des Gesprächs gewonnen hat.
574.
58Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen.
595.
60Die Feststellungen zu den psychischen Auswirkungen der Tat auf den Zeugen H. hat die Kammer auf die Angaben des Zeugen Dr. L. als behandelnden Oberarzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Klinik des Krankenhauses in C. gestützt, der umfassend und nachvollziehbar über Diagnose und Behandlung des Zeugen H. Auskunft gegeben hat. Aufnahmediagnose sei der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung gewesen, die jedoch nicht als Vollbild ausgeprägt gewesen sei. Der Zeuge H. sei daher unter der Diagnose einer Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion behandelt worden. Es sei möglich, dass sich noch eine posttraumatische Belastungsstörung entwickele, da man von einer verlängerten depressiven Reaktion definitionsgemäß nur bei einer Dauer bis zu zwei Jahren spreche. Gegenstand der Behandlung seien suizidale und depressive Tendenzen des H. gewesen. Der Zeuge sei mit Antidepressiva behandelt worden. Wie lange eine entsprechende Medikation erforderlich sei, könne nicht prognostiziert werden.
61Für die Verletzungen der Hand sei ein neurologisches Konsil eingeholt worden, das die Diagnose einer leichtgradigen traumatischen Schädigung des Nervus medianus links ergeben habe. Die Verletzung sei mit einer Einschnürung am Handgelenk gut zu erklären. Folge seien Sensibilitätsstörungen insbesondere in den Fingern I bis III, die noch bei Abschluss der Behandlung im Evangelischen Krankenhaus fortbestanden hätten.
62IV.
63Der Angeklagte hat sich durch seine Tat der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB schuldig gemacht, indem er den Angeklagten durch die Entfernung der Hoden körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt und ihm dadurch absichtlich die Fortpflanzungsfähigkeit genommen hat. Tateinheitlich hierzu hat er eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 begangen. Das Entfernen beider Hoden war auf Grund der Durchtrennung der arteriellen Blutgefäße eine das Leben des Zeugen H. gefährdende Behandlung. Dass der Angeklagte die Gefahr für das Leben des Zeugen H. billigend in Kauf nahm, zeigt sich daran, dass ihm die Notwendigkeit medizinischer Hilfe für den Zeugen H. bewusst war und er umgehend nach der Tat einen Krankenwagen holen ließ und zumindest provisorisch den Versuch unternahm, die Wunde mittels eines Nylonfadens abzubinden.
64V.
651. Strafzumessung
66Ausgangspunkt für die Strafzumessung war der Strafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB, der für eine absichtliche schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vorsieht.
67a)
68Von der Möglichkeit der Milderung des Strafrahmens nach §§ 46 a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB hat die Kammer keinen Gebrauch gemacht.
69§ 46 a Nr. 1 StGB setzt für den vertypten Strafmilderungsgrund des Täter-Opfer-Ausgleichs voraus, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat. Erforderlich ist ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer, der im wesentlichen auf den Ausgleich der immateriellen Folgen zielt, Ausdruck der Übernahme von Verantwortung des Täters ist und auf friedensstiftende Wirkung gerichtet ist.
70Zwar hat der Angeklagte parallel zur und in der laufenden Hauptverhandlung verschiedene Ausgleichsleistungen erbracht, die in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs erfüllen. So hat er am Tag der letzten Hauptverhandlung hinsichtlich der materiellen Schäden des Zeugen H. ein umfassendes Anerkenntnis abgegeben und dem Zeugen H. auf den immateriellen Schaden Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € bar gezahlt, nachdem darüber hinausgehende Einigungsversuche zur vergleichsweisen Regelung aller materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche gescheitert waren. Grund für das Fehlschlagen einer Einigung waren unterschiedlichen Vorstellungen über die Höhe des Schmerzensgeldes sowie die aus Sicht des Nebenklägers bestehenden Unklarheiten über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Angeklagten. Über die finanziellen Aspekte hinaus hat der Angeklagte sich sowohl in seiner schriftlichen Einlassung als auch persönlich im Laufe der Hauptverhandlung bei seinem Opfer entschuldigt. Der Zeuge H. hat die Entschuldigung am letzten Tag der Hauptverhandlung ausdrücklich angenommen.
71Schließlich hat sich der Angeklagte mit Erfolg darum bemüht, dass seine Tochter die im Schriftsatz ihres Beistandes Rechtsanwalt M. vom 22.03.2011 erhobenen Vorwürfe gegen H., die auch er nun aufgrund des Verlaufs der Hauptverhandlung für unzutreffend hielt, nicht aufrechterhält. Neben dem Schutz seiner Tochter vor einer Strafverfolgung wegen falscher Verdächtigung verfolgte er hiermit auch das Ziel, das Verhältnis zu H. zu befrieden.
72Nach Ansicht der Kammer rechtfertigt dieser Täter-Opfer-Ausgleich jedoch keine Strafrahmenverschiebung. Die Zahlung des Schmerzensgeldes erfolgte erst spät und unter dem Druck der laufenden Hauptverhandlung. Zudem umfasste sie nur einen ersichtlich geringen Teil des Schmerzensgeldanspruchs. Auch ohne die Zahlung hätte der Adhäsionskläger realistische Aussichten gehabt, einen entsprechenden Anspruch titulieren und vollstrecken zu können, wenn auch im aufwändigen Wege einer Immobiliarzwangsvollstreckung in einen Miteigentumsanteil eines Wohngrundstücks. Das Anerkenntnis hinsichtlich der materiellen Schäden des Adhäsionsklägers ist nicht von entscheidender Bedeutung, da der Angeklagte seine Tat nicht bestreitet und rechtliche Zweifel an seiner Schadensersatzpflicht nicht bestehen. Insofern ist es durch das Anerkenntnis auch nicht zu einer erheblichen Beschleunigung der Titulierung gekommen, da der Angeklagte damit rechnen musste, dass die Kammer einen entsprechenden Titel im Adhäsionsverfahren schafft.
73Das Bemühen, die während des laufenden Verfahrens durch seine Tochter Z. gegen H. erhobenen Vorwürfe aus der Welt zu schaffen, diente in erster Linie dem Schutz seiner Tochter von Strafverfolgung. Nachdem ihm klar geworden war, dass auch die Kammer nach dem Verlauf der Verhandlung, insbesondere der Aussage der Zeugin M., nicht davon ausging, dass H. Z. in irgendeiner Form zu sexuellen Handlungen genötigt habe, konnte er nicht davon ausgehen, von den Angaben seiner Tochter profitieren zu können.
74Auch der Entschuldigung, selbst wenn sie der Zeuge H. angenommen hat, misst die Kammer keine herausragende Bedeutung zu. Es ist nicht ersichtlich, dass die Entschuldigung von der Einsicht seiner Schuld und von Reue getragen ist. Entscheidend gegen eine Strafrahmenverschiebung sprach insofern, dass der Angeklagte bis in sein letztes Wort hinein deutlich gemacht hat, dass er die Opfer-Position des Zeugen H. letztlich nicht anerkennt. Seine Tat hat er als "Überreaktion" bezeichnet. Seiner ebenfalls im letzten Wort wiederholten Rechtfertigung, er habe die Tat für seine Tochter begangen, hat die Kammer keinen Glauben geschenkt. Weder hat er seiner Tochter, die durch die Tat psychisch erheblich belastet wurde und sich durch das öffentliche Bekanntwerden der Tat den Reaktionen ihres Umfeldes stellen muss, objektiv etwas Gutes getan noch konnte er aus seiner Sicht erwarten, dass sie seine Tat begrüßt oder davon profitiert. Vielmehr hat der Angeklagte den Zeugen H. kastriert, um seine eigenen Wertvorstellungen zu demonstrieren und durchzusetzen. Für den Angeklagten steht nach wie vor im Vordergrund, dass der Zeuge H. durch die Aufnahme einer sexuellen Beziehung zu seiner Tochter eine schwere Verfehlung begangen hat, die er – der Angeklagte – bestrafen und für die er Vergeltung üben musste. Von dieser Haltung ist der Angeklagte auch im Verlauf der Hauptverhandlung nicht entscheidend abgerückt. Obwohl ihn das Ergebnis der Hauptverhandlung davon überzeugt hat, dass seine Tochter nicht zu sexuellen Handlungen genötigt wurde, hat er sich in seinem letzten Wort die Ausführungen im Plädoyer der Verteidigung zu eigen gemacht, die die Motive des Zeugen H. für die Aufnahme der Beziehung zu Z. als die eines Kernpädophilen bezeichnete.
75b)
76Nach der Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, hat die Kammer das Delikt nicht als minder schweren Fall im Sinne des § 226 Abs. 3 StGB eingestuft. Die Tat des Angeklagten weicht nicht so weit vom typischen, erfahrungsgemäß vorkommenden und vom Gesetzgeber bei der Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens zugrunde gelegten Tatbild einer absichtlichen schweren Körperverletzung ab, dass der Strafrahmen eines minder schweren Falles angemessen gewesen wäre. Hierbei hat die Kammer folgende Gesichtspunkte abgewogen:
77Für den Angeklagten sprach, dass er nicht vorbestraft ist, sondern ein unbescholtenes Leben geführt hat.
78Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er von Anfang an seine Tat gestanden, sie selbst unmittelbar nach der Begehung angezeigt und insoweit die Verantwortung übernommen hat. Allerdings verliert das Geständnis angesichts des demonstrativen Gehalts der Tat deutlich an strafmilderndem Gewicht. Die Tat diente nicht in erster Linie dem Ziel, eine sexuelle Beziehung der Tochter Z. zum Zeugen H. zukünftig zu unterbinden. Der Angeklagte hatte keinerlei Hinweis darauf, dass seine Tochter die - von ihr tatsächlich bereits beendete - Beziehung fortsetzen würde, nachdem sie bekannt geworden war. Vielmehr hatte die Tat demonstrativ-strafenden Charakter und sollte Vergeltung für vermeintlich begangenes Unrecht üben. Dies lässt sich daran erkennen, dass der Angeklagte den Zeugen H. über die Verletzung hinaus demütigte. Er entkleidete ihn vollständig, ohne dass es hierfür eine Notwendigkeit gegeben hätte, und ließ ihn nach Entfernung der Hoden nackt und gefesselt in der Blutlache liegen. Zumindest die Selbstanzeige bei der Polizei unmittelbar nach der Tat ist im Kern nicht von Reue getragen, sondern ist Mittel und Weg für den Angeklagten, seine Wertvorstellung nach außen zu transportieren, öffentlich deutlich zu machen, dass er als Vater die Dinge richtiggestellt, in die eigenen Hände genommen und selbst erledigt hat. Das Geständnis war daher Teil der Demonstration der eigenen Stärke und Handlungsfähigkeit.
79Positiv wirkte sich aus, dass er umgehend nach der Tat die Rettungskräfte alarmiert und für schnelle medizinische Hilfe gesorgt hat.
80Für den Angeklagten sprachen auch seine bereits unter a) geschilderten Bemühungen um einen Täter-Opfer-Ausgleich. Dies umfasst die Zahlung eine Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000 €, das umfassende Anerkenntnis bereits entstandener und künftig entstehender materieller Schäden sowie die Bitte um Entschuldigung, die ihm vom Verletzten gewährt wurde. Hinzu kommen seine Bemühungen darum, die Vorwürfe seiner Tochter gegen H. aus der Welt zu schaffen.
81Als strafmildernden Aspekt hat die Kammer schließlich berücksichtigt, dass der Angeklagte zwar nicht infolge Alkoholgenusses in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt war, jedoch sich der Alkoholgenuss vor der Tat enthemmend ausgewirkt hat. Darüber hinaus haben die aus Sorge um die Tochter entstandenen Symptome wie Schlaf- und Appetitlosigkeit, Kopfschmerz und Niedergeschlagenheit die emotionale Stabilität des Angeklagten beeinträchtigt, ohne allerdings in einem Affektdurchbruch zu münden.
82Mildernd ist auch berücksichtigt worden, dass er sich der Folgen der Tat für seine Familie nicht bewusst geworden ist und nunmehr darunter leidet, dass insbesondere seine Frau und seine Tochter Z. betroffen sind. Sie sind den Belastungen ausgesetzt, die mit dem gesteigerten Interesse der Öffentlichkeit und der Medien verbunden sind. Die Kammer geht zugunsten des Angeklagten auch davon aus, dass er sich vor der Tat der erheblichen finanziellen Auswirkungen etwa durch Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen, die auch seiner Familie in erheblichem Umfang die Lebensgrundlage entziehen werden, nicht bewusst war.
83Strafschärfend fallen die massiven Auswirkungen der Tat auf das Opfer ins Gewicht. Über den tatbestandlich erfassten Umstand künftiger Zeugungsunfähigkeit hinaus hat der Angeklagte eine schwere psychische Erkrankung erlitten, die eine mehrmonatige stationäre Behandlung erforderlich machte und die er bis heute nicht überwunden hat. Hinzu kommt die ebenfalls mehrere Monate andauernde Beeinträchtigung der Benutzung der linken Hand durch Taubheitsgefühle.
84Zu Lasten des Angeklagten war die erhebliche Brutalität der Tat zu gewichten, die sich über das tatbestandliche Entfernen der Hoden hinaus in der Fesselung mit Handschellen und Klebeband und der Knebelung mit Klebeband äußert. Schmerzensäußerungen des Opfers und die Bitte um Lockerung insbesondere der Handfesseln hat der Angeklagte ignoriert. Die Kaltblütigkeit in der unmittelbaren Tatausführung ist bereits daran erkennbar, dass der Angeklagte dem Opfer ankündigte, was er tun werde, und gleichzeitig klar stellte, dass er nicht reden wolle. Er hat damit dem Opfer, dem er ein Fehlverhalten vorwarf, jede Möglichkeit der eigenen Rechtfertigung genommen.
85Erschwerend kommt hinzu, dass er tateinheitlich den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung begangen hat, indem er die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung beging. Zwar hat der Angeklagte unmittelbar nach der Tat die Rettungsdienste informieren lassen, jedoch bestand für den Zeugen die Gefahr des Verblutens. Die Gefährdung des Zeugen H. wurde dadurch erhöht, dass die Wohnungstür verschlossen und H. geknebelt war. Der Angeklagte konnte nicht unbedingt damit rechnen, dass der Zeuge trotz Mitteilung der Wohnadresse in dem Mehrfamilienhaus umgehend gefunden werden würde.
86Zu Lasten des Angeklagten war auch seine Motivlage zu gewichten. Wie bereits erörtert, kam es ihm nicht entscheidend darauf an, eine sexuelle Beziehung seiner Tochter zu H. für die Zukunft zu unterbinden. Entscheidender Antrieb war der Wunsch nach Vergeltung, der sich in einer Machtdemonstration des Angeklagten und einer damit einhergehenden Demütigung und Erniedrigung des Opfers ausdrückte, wie sie an der Fesselung und Knebelung des Opfers und seiner vollständigen Entkleidung erkennbar ist.
87Der Angeklagte weigerte sich, eine andere Basis für die sexuelle Beziehung, nämlich ein Liebesverhältnis, überhaupt in Betracht zu ziehen. Er wartete weder die in wenigen Tagen unmittelbar bevorstehende polizeiliche Vernehmung seiner Tochter in dem Ermittlungsverfahren gegen H. ab noch gab er dem Opfer vor der Tat Gelegenheit, sich zu rechtfertigen. Die knappe Kommunikation mit seinem Opfer beschränkt sich gerade auf die Mitteilung, dass nicht geredet werden solle, sondern er ihm "die Eier rausschneiden wolle". Wenn ihn seine Tochter Z. in seiner Annahme, H. habe Zwang ausgeübt, bestätigt hat, so hat er dies der Polizei nicht mitgeteilt, obwohl er dort gerade darüber aufgeklärt worden war, dass in diesem Fall eine verfolgbare Straftat gegeben sei. Hierin zeigt sich, dass es dem Angeklagten darauf ankam, selbst tätig zu werden. Die Tat ist insofern als Selbstjustiz zu werten, als der Angeklagte selbst die Bestrafung des Zeugen H. übernehmen wollte. Sie geht jedoch noch darüber hinaus, da der Angeklagte nicht gesetzliche Normen aus eigener Macht sanktionierte, sondern mit der Tat seinen persönlichen Normen und Wertvorstellungen Geltung verschaffen wollte.
88c)
89Bei der Bemessung der Strafe aus diesem eröffneten Strafrahmen hat die Kammer die in den Abschnitten a) und b) genannten Umstände nochmals umfassend gegeneinander abgewogen. Zusätzlich ist in der Gesamtwertung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt worden, dass die Kammer bei der Bemessung des Schmerzensgeldes für den Adhäsionskläger H. den Umstand, dass der Angeklagte die schwere Körperverletzung absichtlich begangen hat, als erhöhenden Faktor gewürdigt hat.
90Insgesamt hielt die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
91sechs Jahren
92für tat- und schuldangemessen.
932. Adhäsionsansprüche
94a)
95Der Adhäsionskläger hat gegen den Angeklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 80.000 € aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Der Angeklagte hat nach den oben getroffenen Feststellungen vorsätzlich den Körper und die Gesundheit des Adhäsionsklägers widerrechtlich verletzt.
96Die Kammer hat als Schmerzensgeld einen Betrag von 80.000 € als angemessen angesehen. Das in § 253 Abs. 2 BGB vorgesehene Schmerzensgeld dient einerseits aus Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Leiden, andererseits soll es dem Geschädigten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat.
97Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Adhäsionskläger mit dem Verlust der Hoden einen irreparablen Schaden erlitten hat. Er musste sich einer Notfallbehandlung, einem operativen Eingriff zur Versorgung der Wunde sowie einem weiteren kurzen Eingriff zur Entfernung einer eingelegten Lasche unterziehen, die insgesamt einen achttägigen Krankenhausaufenthalt notwendig gemacht haben. Neben der Beeinträchtigung der Integrität seines Körpers und der Entstellung im Intimbereich ist der Verlust seiner Zeugungsfähigkeit eingetreten. Zwar befindet sich der Adhäsionskläger in einem Alter, in dem der Kinderwunsch häufig nicht mehr sehr ausgeprägt ist, zumal der Verletzte bereits fünf erwachsene Kinder hat. Wie jedoch die Beziehung zu Z. belegt, ist es nicht ausgeschlossen, dass sich ein Mann im fortgeschrittenen Alter zur Vaterschaft entschließt. Belastend für den Adhäsionskläger ist zudem, dass er dauerhaft, gegebenenfalls lebenslang, auf die regelmäßige Einnahme künstlichen Testosterons angewiesen sein wird, die in Form von Depotspritzen im dreiwöchigen Abstand erfolgt. Damit verbunden ist das Risiko von Nebenwirkungen, das jedoch bei sachgerechter Dosierung nicht hoch ist.
98Erhöhend waren die erheblichen psychischen Folgen, die eine rund dreimonatige stationäre Behandlung des Angeklagten mit ambulanter Fortsetzung wegen einer Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion erforderlich machte. Zwar ist nicht auszuschließen, dass auch die bereits vor der Tat erfolgte Trennung von seiner Ehefrau und seiner Familie sowie die Trennung von Z. einen Anteil an der depressiven Reaktion des Adhäsionsklägers hatte, jedoch liegt der Schwerpunkt auf der durch die traumatische Verletzung hervorgerufenen Anpassungsstörung. Es ist nicht absehbar, ob und gegebenenfalls wann er die traumatische Erfahrung überwindet und zu einem unbelasteten Leben zurückfindet. Der Adhäsionskläger, der zuletzt Hilfstätigkeiten auf 400 € - Basis versah, lebt heute von Sozialleistungen. Er sieht sich angesichts der psychischen Folgen der Tat derzeit zu einer Arbeitsaufnahme außer Stande. Auf absehbare Zeit ist damit zu rechnen, dass seine Fähigkeit, eine Beziehung zu einer Frau aufzubauen, erheblich gestört ist.
99Zu berücksichtigen war als Tatfolge weiterhin die mehrmonatige Taubheit der linken Hand.
100Neben dem Ausmaß und der Schwere der Verletzung hat die Kammer als erhöhenden Faktor gewertet, dass der Angeklagte die schwere Körperverletzung absichtlich, also in der höchsten Vorsatzform, begangen hat.
101Der Zahlungsanspruch in Höhe von 80.000 € ist durch die Zahlung des Angeklagten vom 15.04.2011 in Höhe von 15.000 € teilweise erfüllt und daher in dieser Höhe gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.
102b)
103Soweit festgestellt worden ist, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger sämtliche bereits entstandenen und künftig entstehenden materiellen Schäden aus der Tat zu ersetzen, hat der Angeklagte diesen Anspruch anerkannt. Nach § 406 Abs. 2 StPO war er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.
104c)
105Der Adhäsionskläger hat weiterhin Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 80.000 € seit dem 26.01.2011 abzüglich am 15.04.2011 gezahlter 15.000 € aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB, 404 Abs. 2 StPO. Der Eingang des Adhäsionsantrags am 26.01.2011 steht gemäß § 404 Abs. 2 StPO der Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit gleich.
106d)
107Soweit mit dem Adhäsionsantrag weitergehende Schmerzensgeld- und Zinsansprüche verfolgt worden sind, hat die Kammer wegen Unbegründetheit dieser Ansprüche von einer Entscheidung abgesehen (§ 406 Abs. 1 S. 3 StPO).
108VI.
1091.
110Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1, 472 a Abs. 1 und 2 StPO.
1112.
112Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, soweit der Angeklagte zur Zahlung an den Adhäsionskläger verurteilt wurde, folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit § 406 Abs. 3 S. 2 StPO.
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