Urteil vom Landgericht Bochum - 5 O 263/25

Tenor

Die Klage und die Drittwiderklage werden abgewiesen.

Von den Gerichtskosten haben die Klägerin 11 % und der Beklagte 89 % zu tragen.

Die Klägerin hat 11 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu tragen.

Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Drittwiderbeklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Klägerin und dem Beklagten wird jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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