Urteil vom Landgericht Bonn - 3 O 196/16
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger „Bearbeitungsgebühren“ in Höhe von 1.520,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent vom 01.08.2010 bis zum 03.03.2016 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 04.03.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger begehren nach erklärtem Widerruf mehrerer Darlehensverträge aus dem Jahr 2010 im Wesentlichen die Feststellung, dass sich die Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben sowie die Erstattung einbehaltener Bearbeitungsgebühren sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
3Unter dem 15.06./01.07.2010 schlossen die Parteien unter der Hauptdarlehensnummer ########## im Antragsverfahren einen Wohnungsbaudarlehensvertrag in Höhe von insgesamt 179.000,00 EUR. Der Darlehensbetrag wurde in zwei Bereiche aufgeteilt. Er erfasst zum einen ein Wohnungsbaudarlehen über 112.000,00 EUR, ein endfälliges Darlehen mit Effektivzins von 4,34 % p.a. sowie Festzinsperiode bis zum 30.06.2015, bei dem die Tilgung gegen Abschluss eines über 15 Jahre und einen Monat laufenden Bausparvertrages mit einem jährlichen Bausparbeitrag i.H.v. 1.344,00 EUR ausgesetzt wurde („Darlehensart 1)“). Zum anderen entfällt der Teilbetrag von 67.000.00 EUR auf ein Wohnungsbaudarlehen mit variablem Sollzins mit einer Vertragslaufzeit von 23 Jahren und einem Monat („Darlehensart 1)“). Gemäß Ziff. 2.3. wurde ein Bearbeitungsentgelt von 1.340,00 EUR vereinbart, welches bei Auszahlung des Darlehensbetrages seitens der Beklagten einbehalten wurde. Das mit „Darlehensantrag“ überschriebene Vertragsformular unterzeichneten die Kläger und übersendeten es der Beklagte, ohne eine ihre Unterschrift enthaltende Abschrift einzubehalten. Die Beklagte nahm das Vertragsangebot mit Schreiben vom 01.07.2010 an, für dessen Inhalt auf die Anlage K1 Bezug genommen wird.
4In Ziff. 7.2. der Vertragsbedingungen heißt es wie folgt:
5„Der Darlehensnehmer ermächtigt die E Bank, aus bilanziellen Gründen das/die vorgenannte(n) Darlehen aufzuteilen“
6Für die auf Seite 9/21 des Vertrages befindliche Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Hinter den Widerrufsinformationen befand sich, durch einen Seitenumbruch abgegrenzt, folgender, mit einem Kasten umrandeter Hinweis
7„Verbindlichkeit dieses Antrages/ Bindungsfrist
8Durch Unterzeichnung dieser Erklärung gibt der Darlehensnehmer ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages ab.
9Der Darlehensnehmer bindet sich mit seiner Unterschrift für einen Monat an seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Dir Frist beginnt mit Unterzeichnung dieses Vertragsangebotes durch den Darlehensnehmer.“
10Das Darlehen wurde über eine Buchgrundschuld in Höhe von 179.000,00 EUR sowie durch Abtretung des Bausparvertrages über 112.000,00 EUR besichert.
11Zeitgleich schlossen die Parteien einen E Bank Privatdarlehens-Vertrag über ein Annuitätendarlehen in Höhe von 9.000,00 EUR (Unterkontonummer - ###) mit einem effektiven Jahreszins von 8,48 % bei insgesamt 240 Raten. Es wurde ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 180,00 EUR vereinbart, welches bei Auszahlung des Darlehensbetrages ebenfalls einbehalten wurde.
12Für die auf Seite 10/11 des Vertrages befindlichen Widerrufsinformationen wird auf die Anlage K2 verwiesen.
13In der den Klägern ebenfalls ausgehändigten Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite (Anlage K2) befindet sich auf Seite 7/9 unter dem Punkt „Ausübung des Widerrufsrechts“ eine inhaltlich abweichende Information zur Ausübung des Widerrufsrechts, der folgende Zusätze nachfolgen:
14„Zum Widerruf und seinen Rechtsfolgen beachten Sie bittet die konkreten Angaben, die in ihrem Kreditvertrag enthalten sind […]
15Üben Sie ihr Widerrufsrecht nicht aus, bleibt der Kreditvertrag wirksam. In diesem Fall sind sie verpflichtet, der Bank nach Auszahlung des Kredits […] zu zahlen.“
16Mit Schreiben vom 18.02.2016 wiesen die Prozessbevollmächtigten der Kläger auf die Fehlerhaftigkeit der Belehrungen hin und forderten die Beklagte dazu auf, bis zum 03.04.2016 das Bestehen eines Widerrufsrechts anzuerkennen und die vorgerichtlichen Anwaltskosten von 4.153,58 EUR zu zahlen. Mit Schreiben vom 25.02.2016 wies die Beklagte den Widerruf zurück. Daraufhin erklärten die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 18.04.2016 den Widerruf und forderten die Beklagte dazu auf, diesen bis zum 25.04.2016 anzuerkennen und die Anwaltskosten von nunmehr 2.697,02 EUR zu zahlen, was die Beklagte unter dem 25.04.2016 erneut ablehnte.
17Die Kläger behaupten, die Darlehensverträge seien im Wege des Fernabsatzgeschäftes unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Sie machen ein Zurückbehaltungsrecht betreffend die Rückzahlung der Darlehensvaluten unter Verweis auf den seitens der Beklagten nicht akzeptierten Widerruf und den beklagtenseitig vermeintlich geschuldeten Nutzungsersatz auf die geleisteten Zins- und Tilgungsraten geltend.
18Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsfrist habe aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Belehrungen nie zu laufen begonnen. Durch die Verwendung lediglich einer Widerrufsbelehrung für die beiden Wohnungsbaudarlehen über 112.000,00 EUR sowie 67.000,00 EUR habe die Beklagte den Klägern den fehlerhaften Eindruck vermittelt, dass diese entweder nur ihre Vertragserklärungen für beide Darlehen widerrufen könnten oder keine von beiden. Die Belehrungen seien fehlerhaft, da die Beklagte im Klammerzusatz lediglich drei Beispiele der Pflichtangaben aufführe. Damit setze sich die Beklagte in Widerspruch zu ihrer selbst formulierten Prämisse, dass der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten müsse. Abgesehen davon handele es sich bei der Angabe der für den Darlehensnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde bei Immobiliardarlehensverträgen nicht um eine zwingende Pflichtangabe, § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 492 Abs. 2 BGB, § 503 BGB, Art. 247 § 9 EGBGB, so dass die Belehrung nicht nur unvollständig, sondern auch falsch sei. Der Klammerzusatz entspreche darüber hinaus nicht der im amtlichen Muster enthaltenen Formulierung. Abgesehen davon habe die Beklagte in den Widerrufsinformationen oder zumindest innerhalb des Vertragshauptteils nicht angegeben, wer die Aufsichtsbehörde sei, weshalb der Verbraucher davon ausgehen müsse, dass diese Angabe erst in Zukunft erfolge. Es entstehe eine Unsicherheit beim durchschnittlichen Verbraucher, wie mit den unrichtigen Angaben umzugehen ist; dieses Risiko habe die Beklagte zu tragen, die die Unsicherheit aufgrund der fehlenden Differenzierung zwischen Immobiliardarlehensverträgen und anderen Darlehensverträgen selbst geschaffen habe. Auf den Schutz der Musterwiderrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen. Da die Verträge im Fernabsatz geschlossen worden seien, hätte es darüber hinaus einer besonderen Belehrung bedurft, welche die Beklagte fehlerhaft nicht erteilt habe. Letztlich konterkariere der Hinwies zur Bindungsfrist die Widerrufsfrist.
19Für die Verbraucher sei es überdies verwirrend, dass die Beklagte im Rahmen des Privatdarlehensvertrages für eine einzige Finanzierung, sich inhaltlich voneinander unterscheidende Belehrungen verwandt habe. Eine Verwirkung scheide bereits vor dem Hintergrund des laufenden Geschäftsverhältnisses aus; ferner fehle es an einem Umstandsmoment, wobei auch nicht ersichtlich sei, dass sich die Beklagte darauf einrichten durfte oder tatsächlich darauf eingerichtet hat, dass das Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt werde. Sofern nach Ansicht des Gerichtes lediglich ein Darlehen der drei Darlehensverhältnisse wirksam widerrufen worden sein sollte, so wäre es den Klägern aufgrund der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht zumutbar, die anderen Verträge fortzusetzen. Eine Geschäftsgebühr i.H.v. 1,5 sei angemessen, da die Fallkonstellationen im Verbraucherdarlehensrecht sehr diffizil seien und einzelfallbezogen überprüft werden müssten.
20Die Kläger beantragen,
211. festzustellen, dass sich die drei mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträge mit der Hauptdarlehensnummer ########## durch den von ihnen über ihre Prozessbevollmächtigten am 18.04.2016 vorab per Fax erklärten Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben und sich die Beklagte seit dem 04.03.2016 in Annahmeverzug befindet.
222. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger „Bearbeitungsgebühren“ in Höhe von 1.520,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.08.2010 zu zahlen.
233. die Beklagte zu verurteilen, sie von ihrer Verpflichtung gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 2.697,02 EUR freizustellen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Kläger einen Betrag i.H.v. 2.697,02 EUR an ihre Prozessbevollmächtigten gezahlt haben. Sie erhebt die Einrede der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs.
27Sie ist der Ansicht, es seien lediglich zwei Darlehensverträge abgeschlossen worden, da der Wohnungsbaudarlehensvertrag, der in zwei unterschiedliche Darlehenstypen unterteilt sei, ein einheitliches Darlehensverhältnis mit einer gemeinsamen dinglichen Sicherung ausgestalte. Zwischen dem Wohnungsbaudarlehen und dem Privatdarlehen, welches mangels dinglicher Absicherung nicht als Immobiliendarlehen einzustufen sei, handele es sich auch nicht um ein einheitliches Rechtsgeschäft, da die Verträge weder rechtlich noch wirtschaftlich eine Einheit bildeten. Einer vollständigen Information über sämtliche Pflichtangaben bedürfe es in den Widerrufsinformationen nicht. Das Anforderungsprofil an die Ordnungsmäßigkeit einer Belehrung sei vor dem Hintergrund zu senken, dass im streitgegenständlichen Zeitraum kein Musterwiderrufsbelehrungs-Formular zur Verfügung gestanden habe. Dass die Aufsichtsbehörde überobligatorisch genannt sei, sei für die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrungen unbeachtlich, da sich dies nicht zum Nachteil des Darlehensnehmers auswirke, wenn sich – wie vorliegend – die in Bezug genommene Information jedenfalls im Europäischen Standardisierten Merkblatt befindet. Für das Privatdarlehen zähle die Nennung der Aufsichtsbehörde im Übrigen zu den zwingenden Pflichtangaben, wovon auch nach Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB keine Ausnahme gemacht werde. Der mögliche Widerruf eines der Darlehensverträge führe schließlich nicht dazu, dass der andere Vertrag automatisch ebenfalls widerruflich sei. Dem Darlehensnehmer könne allenfalls ein Sonderkündigungsrecht zustehen, welches an die Pflicht zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung geknüpft wäre.
28Entscheidungsgründe
29I. Die zulässige Klage hat in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe Erfolg.
301. Die Kläger haben einen Anspruch auf Zahlung der bei Auszahlung der Darlehensvaluten einbehaltenen Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.520,00 EUR gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
31a. Ein Anspruch auf Rückzahlung der vereinnahmten Bearbeitungsgebühren besteht unabhängig von der Frage nach der Wirksamkeit des Widerrufs. Die Zahlung ist ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die Vereinbarung über die Erhebung des Bearbeitungsentgelts gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam war. Bei den Bestimmungen über die Erhebung des Bearbeitungsentgelts handelt es sich um vorformulierte Klauseln im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die von der Bank einseitig vorgegeben und nicht zur Disposition gestellt wurden. Ausreichend ist insofern, dass das Bearbeitungsentgelt zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte "im Kopf" des Kreditinstituts als Klauselverwender gespeichert ist, anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und sodann in den Vertrag einbezogen wird. Eine solche Bestimmung unterliegt als Allgemeine Geschäftsbedingung der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 170/13, Rn. 40 ff. juris).
32b. Der Anspruch ist ab dem spätesten Zeitpunkt des unstreitigen Vertragsschlusses in Höhe von 4 Prozent zu verzinsen, §§ 818 Abs. 1, 246 BGB (LG Bonn, Urteil vom 16.04.2013, Az. 8 S 293/12, Rn. 54, juris), mithin ab dem 01.08.2010 und bis zum 03.03.2016, nachdem die Beklagte den Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 01.08.2010 nicht bestritten hat. Darüber hinaus schuldet die Beklagte, die das Bearbeitungsentgelt innerhalb der ihr bis zum 03.03.2016 gesetzten Frist nicht zurück zahlte, ab dem 04.03.2016 unter Verzugsgesichtspunkten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins, §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs.1 BGB, § 17 Abs. 1 BGB analog.
332. Der zulässige Feststellungsantrag zu 1) ist unbegründet.
34a. Zulässigkeitsbedenken bestehen aufgrund der laufenden Vertragsverhältnisse nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Umwandlung der Verträge in ein Rückgewährschuldverhältnis, um die Rückabwicklung erzwingen zu können. Die Leistungsklage ist bereits deshalb nicht vorrangig, da die Kläger nach Aufrechnung der Ansprüche keinen Zahlungsanspruch haben, den sie gerichtlich geltend machen könnten. Außerdem ist die exakte Bezifferung aufgrund der monatlichen Änderung der Berechnungsgrundlage noch nicht abschließend möglich. Die Kläger können auch nicht darauf verwiesen werden, die monatlichen Ratenzahlungen einzustellen und auf diese Weise die Abrechnung zu erzwingen. Ihnen steht es vielmehr frei, die Rechtslage vorher klären zu lassen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13, Rn. 23).
35Der Antrag ist zudem auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses und nicht nur auf Klärung einer bloßen Vorfrage gerichtet. Anders als in den Konstellationen, in denen die Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs in Rede steht, geht es vorliegend um die Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis durch den erklärten Widerruf. Die Beendigung eines Vertrages kann typischerweise im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden (KG Berlin, a.a.O.; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256, Rn. 4 m.w.N.; OLG Dresden, Urteil vom 11.06.2015, Az. 8 U 1760/14, Rn. 22, juris).
36b. Die Kläger konnten ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen am 18.04.2016 nicht mehr wirksam widerrufen. Dabei ist es unbeachtlich, dass sich in der das Wohnungsbaudarlehen betreffenden Darlehensurkunde lediglich eine Widerrufsbelehrung befindet und der Vertrag somit lediglich einheitlich widerrufen werden kann. Zwei an sich selbständige Vereinbarungen stellen ein einheitliches Rechtsgeschäft dar, wenn nach den Vorstellungen der Vertragsschließenden die Vereinbarungen nicht für sich allein gelten, sondern gemeinsam miteinander "stehen und fallen" sollen, somit kraft ihrer rechtlichen und nicht nur wirtschaftlichen Verbindung Teile eines Gesamtgeschäfts bilden sollen (BGH, Urteil vom 30.04.1976, Az. V ZR 143/74, Rn. 12, juris). Bei Zusammenfassung der Teile in einer Urkunde wird die Einheitlichkeit des Rechtsgeschäfts vermutet (BGH, a.a.O., Rn. 15, juris).
37Gemessen daran wurden vorliegend zwischen den Parteien zwei und nicht etwa drei Darlehensverträge geschlossen. Bei dem Wohnungsbaudarlehensvertrag, welcher in zwei Teile unterteilt ist – ein endfälliges Darlehen über 112.000,00 EUR und ein Annuitätendarlehen mit variablem Sollzinssatz über 67.000,00 EUR – sind entgegen der Ansicht der Kläger nicht etwa zwei unterschiedliche Vertragsverhältnisse in einer Urkunde zusammengefasst worden. Es wurde den Klägern vielmehr ein einheitliches Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, wobei für unterschiedliche Teilbeträge unterschiedliche Konditionen vereinbart wurden. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut des Vertrages („Darlehensantrag“; „Darlehen von insgesamt 179.000,00 EUR“, „Darlehensart“), der Einheitlichkeit der Urkunde und der auf den Gesamtvertrag bezogenen einmaligen Willenserklärung der Kläger sowie aus Ziffer 7.2., wonach die Darlehen auch aus bilanziellen Gründen aufgeteilt werden dürfen, sondern auch aus den Umständen des Zustandekommens des Vertrages. Insbesondere der Umstand, dass zeitgleich der Privatdarlehensvertrag abgeschlossen wurde, führte den Darlehensnehmern nämlich eindrücklich vor Augen, dass die Möglichkeit besteht, unterschiedliche Verträge in unterschiedlichen Vertragsurkunden abzuschließen und manifestiert den übereinstimmenden Willen, dass lediglich zwei Verträge zustande kommen sollten, §§ 133, 157 BGB. Hierfür spricht auch der Umstand, dass es sich bei dem Wohnungsbaudarlehen um den Komplex der Immobilienfinanzierung handelt, während der Privatdarlehensvertrag hierzu keinen erkennbaren Bezug aufweist. Andernfalls hätte es den Klägern, die den Vertragsantrag ihrerseits als erstes abgegeben haben, oblegen, auf dem Abschluss gesonderter Verträge zu bestehen. Für ein einheitliches Vertragsverhältnis spricht letztlich auch das klägereigene Verständnis, wonach die Verträge lediglich einheitlich gewollt gewesen seien und die Fortsetzung eines Vertrages ohne den jeweils anderen als unzumutbar betrachtet wird. Von der Möglichkeit, das Wohnungsbaudarlehen im Hinblick auf die unterschiedlichen Teile, unabhängig voneinander widerrufen zu können, sind die Kläger nach ihrem eigenen Vortrag danach weder ausgegangen, noch hatten sie hieran ein Interesse.
38c. Die Belehrung hinsichtlich des Wohnungsbaudarlehens ist nicht zu beanstanden.
39Zwar kann sich die Beklagte nicht auf den Schutz der Musterwiderrufsbelehrung berufen, da es in der Zeit vom 11.06.2010 bis zum 29.07.2010 mangels Verweises in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB (Fassung vom 29.07.2009) an einem solchen Muster fehlte. Da das Muster erst ab dem 30.07.2016 Geltung beanspruchte, kommt der Beklagten der Schutz der Musterwiderrufsbelehrung nicht zugute, womit unerheblich ist, dass in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Belehrung im Klammerzusatz – anders als in der vorliegenden Belehrung – Angaben „zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“ gefordert werden.
40Die Widerrufsinformationen informierten die Kläger jedoch ungeachtet dessen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß über das ihnen zustehende Widerrufsrecht, §§ 355 Abs. 3, 495 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. i.V.m. Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F.. Gemäß § 495 Abs. 1 BGB steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. An die Stelle der Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 3, 360 BGB in der vom 11.06.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung treten gemäß § 495 Abs. 2 Ziff. 1 BGB a.F. die Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, 2 EGBGB a.F. müssen im Vertrag Angaben u.a. zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben.
41Die Widerrufsbelehrung ist ausgehend von diesem Maßstab nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet die beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben keinen Bedenken, da dies der gesetzgeberischen Konzeption entspricht. So beinhaltet auch die ab dem 30.07.2010 geltende Musterinformation, welcher Gesetzesrang zukommt, lediglich eine fragmentarische Wiedergabe eines Teils der Voraussetzungen (so auch OLG Köln, Beschluss vom 23.02.2016, Az. 13 U 253/15; Urteil vom 06.07.2016, Az. 13 U 103/14; a.A. OLG München, Urteil vom 21.05.2015, Az. 17 U 334/15). Abgesehen davon, dass es das Gesetz dem Darlehensgeber weder verbietet, dem Verbraucher die vollständigen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB mithilfe der zu übergebenden Vertragsunterlagen zur Kenntnis zu bringen, noch vorschreibt, dass diese Angaben vollständig im Rahmen der Informationen zum Widerrufsrecht aufgeführt sein müssen, hat die Beklagte in den Widerrufsinformationen den beispielhaften und mithin nicht abschließenden Charakter der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. durch die Formulierung („z.B.“) hinreichend deutlich gemacht. Dadurch ist es dem Verbraucher möglich, durch ein ergänzendes Studium des Vertragstextes Klarheit zu gewinnen (OLG Köln, a.a.O.) oder aber Erkundigungen ggü. Fachkundigen anzustellen.
42Unerheblich ist es überdies, dass es der Angabe der Aufsichtsbehörde bei Immobiliardarlehensverträgen wie dem vorliegenden gemäß § 503 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht verpflichtend bedarf, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB, Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Sofern sie dennoch beispielhaft als fristauslösende Pflichtangabe unter den als „z.B.“ erforderlichen Pflichtangaben im Klammerzusatz genannt ist, macht dies die konkrete Widerrufsbelehrung nämlich weder missverständlich noch undeutlich, da die Widerrufsinformationen den Beginn der Widerrufsfrist lediglich an weitere – von der Beklagten zu erfüllende – Angaben knüpft und sich dies allenfalls zu Gunsten des Darlehensnehmers auswirkt (OLG Köln, a.a.O.). Dass die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde im Darlehensvertrag unstreitig nicht enthalten ist, ist unerheblich, da die Kläger die beklagtenseitige Behauptung nicht bestritten haben, wonach sich die Angabe zur Aufsichtsbehörde jedenfalls in der Europäischen Standardinformation befindet und auch den Erhalt dieser Information bis zuletzt nicht bestritten haben.
43Der Einwand, es entstehe beim durchschnittlichen Verbraucher durch die fehlerhafte Klassifizierung der Angabe als Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB eine Unsicherheit, wie mit den unrichtigen Angaben umzugehen ist, verfängt nicht. Denn selbst wenn sich der Verbraucher über § 492 BGB a.F. die Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB zu Gemüte führen und bemerken würde, dass es sich bei der Angabe der Aufsichtsbehörde nicht um eine bei Immobiliardarlehensverträgen verpflichtende Angabe handeln würde, würde ihn dies in keiner Weise an der Ausübung seines Widerrufsrechts hindern, wenn die von der Bank zusätzlich aufgenommene Voraussetzung jedenfalls – wie hier – erfüllt ist.
44Auch die – aufgrund des unentschuldigten Fehlens der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung nicht näher aufklärbare – Behauptung, die Verträge seien im Fernabsatz zustande gekommen, verhilft den Klägern selbst bei unterstellter Richtigkeit nicht zum Erfolg. Andere Anforderungen an die Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung würde dies nämlich nicht nach sich ziehen. Gemäß § 312 d Abs. 2 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 3 S. 1 BGB zwar nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB a. F.; bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss. Allerdings ergibt sich aus § 312d Abs. 5 S. 1 BGB a. F., dass das Widerrufsrecht bei solchen Fernabsatzverträgen nicht besteht, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. So liegt es hier indes aufgrund des bestehenden Verbraucherdarlehensverhältnisses nach § 495 BGB a.F.. Welche Information darüber hinaus vorliegend fehlen soll, ist weder ersichtlich, noch lässt sich dies dem Vortrag der Kläger entnehmen.
45Der Fristbeginn für den Widerruf ist für die Darlehensnehmer schließlich auch nicht etwa dadurch unklar, dass die Bindungsfrist an den ihrerseits abgegebenen Vertragsantrag auf einen Monat begrenzt ist. Die Bindungsfrist an das Angebot steht nämlich unmissverständlich nicht in Zusammenhang mit der Widerrufsfrist, was bereits durch die optische Gestaltung des Vertragsformulars in Form der Hervorhebung von Widerrufsinformationen und Bindungsfrist in unterschiedlichen umrandeten Kästen sowie den vorhandenen Seitenumbruch für den Durchschnittsverbraucher deutlich wird. Die Frage, wie lange ein Verbraucher maximal an sein Angebot gebunden ist, ist auch für einen juristischen Laien evident von der Frage zu unterscheiden, ob er diese Vertragserklärung widerruft. Dies gilt insbesondere in Konstellationen wie der vorliegenden, in der der Antrag zunächst von dem Verbraucher unterzeichnet und dann an die Bank übersandt wird und der Verbraucher daher ein Interesse daran hat, dass sein Angebot innerhalb eines für ihn vorhersehbaren und überschaubaren Zeitraums bearbeitet wird. Dementsprechend sind AGB-Bestimmungen, in denen sich eine Bank für die Annahme eines Darlehensantrags eine Frist von einem Monat vorbehält, zulässig, da sachbedingt eine gewisse Überlegungs- und Bearbeitungszeit, insbesondere zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Antragstellers, erforderlich ist (BGH NJW 1988, 2106; Roloff in: Erman, BGB, 14. Auflage 2014, § 308 BGB, Rn. 5). Die – gerade auch zum Schutz des Darlehnsnehmers – zwingend erforderliche Einräumung einer solchen Frist führt nicht dazu, dass an die Widerrufsbelehrung abgesehen von den bestehenden gesetzlichen Vorgaben des § 355 BGB a.F. andere Anforderungen zu stellen sind.
46Dass im Fall des rechtzeitigen Widerrufs das Vertragsangebot mit der Maßgabe entfällt, dass die Bindungsfrist leer läuft, war damit hinreichend erkennbar.
47Sofern die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung überwies hervorhob, dass die Kläger keine ihre Unterschrift aufweisende Vertragsausfertigung enthalten haben, so ist auch dieses – unbestrittene – Vorbringen unbeachtlich. Für einen wirksamen Vertragsschluss bedarf es keiner Unterzeichnung des Vertrages auf derselben Urkunde, da die Regelung des § 126 Abs. 2 S. 1 BGB durch die speziellere Regelung in § 492 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. für Verbraucherdarlehensverträge modifiziert wird (vgl. LG Bonn, Urteil vom 10.03.2016, Az. 17 O 312/15). Danach ist der Schriftform genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden, womit eine Unterzeichnung auf getrennten Urkunden zulässig ist. Wesentlich ist allein, dass die vom Darlehensnehmer unterzeichnete Urkunde den vorgeschriebenen Inhalt gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. aufweist und die Erklärung jedes Partners formgemäß dem anderen zugeht (Weidenkaff, in: Palandt BGB, 74. Aufl. 2014, § 492 Rn. 2). Dies ist vorliegend der Fall, da das Vertragsangebot alle erforderlichen Vertragsbestimmungen enthielt und die klägerseits zur Akte gereichte Annahmeerklärung der Beklagten vom 01.07.2010 den Klägern unstreitig zugegangen ist. Den Klägern lag das Vertragsdokument im Zeitpunkt ihrer Unterschrift zudem unstreitig vor. Das Risiko, dass sie sich hiervon keine Ausfertigung einbehalten oder eine Kopie anfertigen, liegt allein in ihrer Sphäre und kann nicht der Beklagten angelastet werden.
48d. Auch die das Privatdarlehen betreffende Belehrung ist ordnungsgemäß, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmungen mit der das Wohnungsbaudarlehen betreffenden Widerrufsinformationen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen wird. Im Unterschied dazu ist die Benennung der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Nr. 3 EGBGB – die in der Europäischen Standardinformation für Verbraucher auf Seite 6/9 erfolgt – anders als bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen nicht entbehrlich (vgl. Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB), womit die im Klammerzusatz enthaltene Angabe zudem rechtlich zutreffend ist.
49Nichts Anderes folgt aus der gegenüber der im Vertragsformular in gestalterischer und formulierungstechnischer Hinsicht deutlich abweichenden Widerrufsbelehrung auf Seite 7/9 der Europäischen Standardinformation. Während nach der im Vertragsformular enthaltenen Belehrung die 14-Tagesfrist nach Abschluss des Vertrages, aber erst nachdem alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten sind, beginnen soll, soll nach dem Merkblatt die Widerrufsfrist einen Tag beginnen, nachdem die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB vorliegen, jedoch nicht vor Vertragsschluss. Damit sind die Abweichungen grundsätzlich geeignet, aus Sicht des Verbrauchers Zweifel am Beginn der Frist auszulösen. Diese etwaigen Zweifel werden jedoch durch den in der Europäischen Standardinformation enthaltenen Zusatz, wonach zum „Widerruf und seinen Rechtsfolgen […] die konkreten Angaben, die in ihrem Kreditvertrag enthalten sind“ zu beachten sind, in unmissverständlicher Weise ausgeräumt. Für einen durchschnittlichen Verbraucher ist anhand des Verweises auf den Kreditvertrag nämlich ohne Weiteres erkennbar, dass es im konkreten Vertragsverhältnis auf die im Kreditvertrag enthaltene Belehrung maßgeblich ankommen soll und die im Merkblatt enthaltenen Angaben eher allgemeinerer und nicht verbindlicher Natur sein sollen.
50Damit bedarf auch die Frage keiner Erörterung, ob eine von der Widerrufsbelehrung im Vertragsformular abweichende Belehrung in der Europäischen Standardinformation unabhängig davon zu einer Irreführung des Verbrauchers über den Fristbeginn des Widerrufsrechts führen kann, dass diese Information nicht ausdrücklich in Bezug genommen wird, also ggf. bereits nicht der Eindruck entsteht, die Information sei Bestandteil des abschließend durchnummerierten und unterzeichneten Kreditvertrages nebst Belehrung.
51e. Ob der Ausübung des Widerrufsrechts insbesondere hinsichtlich des Privatdarlehens darüber hinaus die Annahme von Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB entgegenstehen könnte, dass sich in der Europäischen Standardinformation unter dem Punkt „Ausübung des Widerrufsrecht“ der Zusatz „Üben Sie ihr Widerrufsrecht nicht aus, bleibt der Kreditvertrag wirksam. In diesem Fall sind sie verpflichtet, der Bank nach Auszahlung des Kredits […] zu zahlen.“ findet, und die Kläger in Kenntnis der im Falle der Nichtausübung bestehenden Pflichten dennoch die Auszahlungsvoraussetzungen geschaffen und auf die Ausübung des Widerrufs 6 Jahre lang verzichtet haben (vgl. zu der Möglichkeit der rechtsmissbräuchlichen Ausübung eines Widerrufsrechts BGH, Urteil vom 25.11.2009, Az. VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 20; BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15, Rn. 43, juris m.w.N.), bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung. Gleiches gilt mangels Entscheidungserheblichkeit für die Frage der Verwirkung.
523. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind seitens der Beklagten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geschuldet. Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB aufgrund des Einhalts des Bearbeitungsentgelts besteht nicht, da es an dem erforderlichen Verschulden der Beklagten fehlt. Da die Prozessbevollmächtigten überdies bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Rückforderung der Entgelte mit Schriftsatz vom 18.02.2016 eingeschaltet waren, scheidet ein auf Verzug gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB gestützter Anspruch aus, da die verzugsbegründende Erstmahnung nicht erstattungsfähig ist.
53II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 analog, 100 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Die gesamten Prozesskosten waren den Klägern aufzuerlegen, nachdem das Unterliegen der Beklagten verhältnismäßig geringfügig war und keine höhere Kosten veranlasst hat.
54Streitwert: 57.755,61 EUR
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