Urteil vom Landgericht Bonn - 17 O 312/22

Tenor

  • 1.

    Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt,

b)

an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 26.190,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers zu 2) gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) auf Übertragung der streitgegenständlichen angeblichen Anteile des Klägers zu 2) an der N., d.h

sowie Abgabe eines Angebots des Klägers zu 2) gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten zu 1) und

c)

an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 96.350,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin zu 1) gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) auf Übertragung der streitgegenständlichen angeblichen Anteile der Klägerin zu 1) an der N., d.h.

sowie Abgabe eines Angebots der Klägerin zu 1) gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten zu 1) und 2),

d)

an die Kläger einen Zinsausfallschaden in Höhe von 4 % p.a.,

aa) an den Kläger zu 2) aus 10.000,00 Euro seit dem 17.02.2020, aus weiteren 10.000,00 Euro seit dem 18.02.2020 und aus weiteren 6.190,00 Euro seit dem 19.02.2020,

bb) an die Klägerin zu 1) aus 20.000,00 Euro seit dem 09.03.2020, aus weiteren 5.950,00 Euro seit dem 10.03.2020 und aus weiteren 80.000,00 Euro seit dem 12.03.2020,

jeweils bis zum 22.12.2023 zu zahlen,

e)

die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.770,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2023 freizustellen.

  • 2.

    Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1) und 2) seit dem 23.12.2023 im Annahmeverzug bezüglich des Angebots der Kläger gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) auf Übertragung der vorgenannten angeblichen Anteile an der Genossenschaft mit beschränkter Haftung (CVBA) sowie Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten zu 1) und 2) befinden.

  • 3.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Kläger von allen künftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den jeweils von den Klägern gezeichneten Beteiligungen gemäß den Klageanträgen zu 1 a) und 1 b) resultieren.

  • 4.

    Es wird festgestellt, dass die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen der Beklagten zu 1) und 2) beruhen.

  • 5.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3).

  • 6.

    Das Urteil ist wegen der Zahlungsansprüche gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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