Urteil vom Landgericht Bonn - 17 O 121/23

Tenor

für Recht erkannt:

1.       Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 88.261,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 12.05.2023 zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) auf Übertragung ihrer streitgegenständlichen angeblichen Anteile an der angeblichen E, sowie Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten zu 1) bis 3), d.h.

Anteils-Nr.

Typ

Nennbetrag

Datum

Zeichner/in

00000-1

GA-B

25.000 €

08.04.2019

Klägerin

00000-2

GA-B

25.000 €

08.04.2019

Klägerin

00000-3

GA-B

25.000 €

08.04.2019

Klägerin

00000-4

GA-B

25.000 €

08.04.2019

Klägerin

sowie Übertragung aller Rechte der Klägerin aus den von ihr geschlossenen Verträgen über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft mit der „S“ mit damaligem Sitz in V (heute: O) in Höhe von 50.000,00 € (Laufzeit 2 Jahre, Mindestverzinsung 2,75% p.a.) sowie weiteren 50.000,00 € Laufzeit 3 Jahre, Mindestverzinsung 3 % p.a.) am 07.01.2022.

2.       Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1) bis 3) seit dem 12.05.2023 im Annahmeverzug bezüglich des Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) auf Übertragung ihrer in Ziffer 1. genannten angeblichen Anteile an der E sowie ihrer in Ziffer 1. genannten Rechte aus den von der Klägerin geschlossenen Verträgen über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft mit der „S“ mit damaligem Sitz in V (heute: O) sowie Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Beteiligungen an die Beklagten befinden.

3.       Es wird festgestellt,

a) dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von allen weiteren steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den von der Klägerin gezeichneten Beteiligungen an der angeblichen E gemäß Ziffer 1. resultieren;

b) dass die Beklagten zu 1), 2) und zu 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von allen weiteren steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom ihr gezeichneten Beteiligungen als stille Gesellschafterin an der Beklagten zu 4) gemäß Ziffer 1. resultieren.

4.       Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Zinsausfallschaden in Höhe von 4% p.a. auf 104.760,00 € vom 08.04.2019 bis zum 19.02.2020, auf 97.935,30 € vom 20.02.2020 bis zum 25.06.2021 und auf 88.261,11 € vom 26.06.2021 bis zum 11.05.2023 zu zahlen.

5.       Es wird festgestellt, dass die Zahlungsverpflichtungen gemäß Ziffer 1. und Ziffer 4. sowie eventuelle weitere Verpflichtungen gemäß Ziffer 3. auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen der Beklagten beruhen.

6.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7.       Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 24 %, die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 75% und die Beklagte zu 4) 1%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 75 % und die Beklagte zu 4) 1%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) trägt die Klägerin 24%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) trägt die Klägerin 99 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

8.       Das Urteil ist wegen der Zahlungsansprüche gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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