Urteil vom Landgericht Bonn - 24 Ks 3/24
Tenor
Für Recht erkannt:
Der Angeklagte ist des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, Nr. 3, Nr. 5, 22, 23 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB
1
Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden.
2A.
3Feststellungen
4I.
5Zur Person
6Hier Angaben zum Lebenslauf und zur Person des Angeklagten.
7Er ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
8II.
9Zur Sache
10Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung der Kammer folgender Sachverhalt fest:
111. Vortatgeschehen
12Der Angeklagte befand sich seit Ende Juli 2023 freiwillig zur psychologischen Behandlung in der LVR-Klinik in A, dort auf einer geschützten Station. Die Aufnahme erfolgte wegen akuter Suizidalität des Angeklagten. Die Diagnose lautete depressive Störung und Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung.
13Am Freitag, 28.07.2023, suchte der Angeklagte den Zeugen B, der der Stationsarzt war, auf. Der Angeklagte drängte darauf, Beruhigungsmittel zu erhalten, was der Zeuge B zunächst ablehnte. Daraufhin näherte sich der Angeklagte dem Zeugen, schlug mit der Faust am Zeugen vorbei kräftig gegen einen Wandschrank und stürmte aus dem Zimmer. Der Zeuge B fand den Angeklagten sodann weinend und in seinem Bett liegend. Er entschied, dem Angeklagten doch das Beruhigungsmittel Tavor zu geben, was den Angeklagten umgänglich stimmte.
14Am Montag, 31.07.2023, fand die Oberarztvisite im Fernsehzimmer (Raum 32A) der Station Süd 2D statt. Der Raum grenzt an einer Seite an den Flur. In der Wand zum Flur befinden sich zwei Türen. An der vom Flur aus gesehen linken Wand stand ein Klavier und hing ein Fernseher. Die Tür, die dieser Wand näher war (linke Tür), war üblicherweise verschlossen. Im Bereich vor ihr standen ein kleiner Tisch mit Laptop sowie mehrere Stühle. An diesem Tisch saß der Zeuge B. Auf der dem Flur gegenüberliegenden Seite des Raumes befindet sich eine Fensterfront. Vor dieser standen ungefähr mittig zwei Tische, wiederum mit Laptops, sowie mehrere Stühle. An dem linken dieser Tische saß der Geschädigte Dr. C, der zum damaligen Zeitpunkt Oberarzt der der Klinik war. Von den Türen aus gesehen saß rechts neben dem Geschädigten der Psychologe Dr. D. Ferner befanden sich in dem Raum der Zeuge E als Krankenpfleger, der Zeuge F als Sozialarbeiter und eine Praktikantin.
15Die Patienten warteten auf dem Flur und traten – nach Absprache untereinander – nacheinander in den Raum ein. Dafür nutzten sie die rechte Zimmertür. So trat gegen 10 Uhr auch der Angeklagte in den Raum ein. In der Visite wurde mit ihm besprochen, dass seine Behandlung angepasst werden sollte. Weil keine Suizidgefahr mehr bestand, sollte der Angeklagte auf die offene Station verlegt werden, was auch seinem Wunsch entsprach. Als der Angeklagte nach Medikamenten fragte, stellte der Geschädigte durch einen Blick in seinen Laptop fest, dass der Angeklagte das Beruhigungsmittel Tavor erhielt. Der Geschädigte wollte die Gabe von Tavor restriktiv handhaben, weil er bei einer Dauerbehandlung eine Abhängigkeit befürchtete. Auf seine Frage, wer das Medikament angesetzt habe, antwortete der Zeuge B dass er es gewesen sei. Der Geschädigte wollte das Medikament sodann reduzieren, womit der Angeklagte nicht einverstanden war. Es kam zu einem hitzigen verbalen Schlagabtausch zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten, in dem der Angeklagte sich aufregte und provokant und ungehalten wurde. Er fragte den Geschädigten „Wie alt sind Sie denn?“ sowie „Soll ich Ihnen eine Ohrfeige geben?“ und erklärte: „Ihre Mitarbeiter nennen Sie ein arrogantes Arschloch.“ Der Geschädigte entgegnete seinerseits, dass der Angeklagte entlassen werde könne und dass dieser ein dissozialer Narzisst sei. Schließlich wendete sich der Angeklagte ab und furzte beim Verlassen des Raumes demonstrativ in den Raum hinein.
16Anschließend kam die Zeugin Dr. G, Chefärztin, in den Visitenraum. In Abwesenheit des Angeklagten wurde der Fall des Angeklagten erneut besprochen. Der Geschädigte und die Zeugin Dr. G entschieden, dass der Angeklagte doch nicht auf die offene Station verlegt, sondern wegen seines soeben gezeigten Verhaltens aus disziplinarischen Gründen entlassen werden solle. Ein Pfleger teilte dies dem Angeklagten daraufhin außerhalb des Raumes mit. Dieser betrat daraufhin erneut den Visitenraum und erkundigte sich, ob das zutreffe. Der Geschädigte teilte ihm mit, dass das die Entscheidung sei, und der Angeklagte verließ das Zimmer wieder.
17Der Angeklagte, der eine Ausgangsregelung hatte, die es ihm erlaubte, das Klinikgelände zu verlassen, verließ sodann die LVR-Klinik. Er fühlte sich von dem Geschädigten missverstanden und falsch behandelt. Der Entzug des Medikaments Tavor sorgte ihn. Verzweifelt dachte er zudem an die Rückkehr in seine Ein-Zimmer-Wohnung, also aus seiner Sicht an die Rückkehr in die Einsamkeit und Isolation. Mit diesen Gefühlen und Gedanken begab er sich zu dem wenige hundert Meter entfernten X Markt auf der H-Straße. Dort kaufte er ein Set mit zwei Küchenmessern. Das eine Messer war insgesamt ungefähr 22 Zentimeter lang und hatte eine Klingenlänge von ungefähr zwölf Zentimetern, das andere Messer war ungefähr 18 Zentimeter lang und hatte eine Klingenlänge von ungefähr acht Zentimetern. Mit diesen Messern wollte er in den Visitenraum der Klinik zurückkehren und dort den Geschädigten, den er für seine Lage verantwortlich machte, angreifen. Die Messer verstaute der Angeklagte in seiner mitgeführten Umhängetasche und begab sich zurück zur Station der LVR-Klinik. Er wollte noch einmal in den Visitenraum. Auf dem Weg dorthin traf er auf dem Flur den Zeugen F, der den Angeklagten kurz grüßte. Der Zeuge F hatte, wie auch die Praktikantin, den Visitenraum zuvor verlassen und befand sich auf dem Weg zum Schwesternzimmer der Station, um sich die Nase zu putzen.
182. Tatgeschehen
19Der Angeklagte trat dann – seinem Tatplan entsprechend – um kurz vor 11 Uhr erneut durch die rechte Tür in den Visitenraum ein. Er trug seine Umhängetasche linksseitig am Körper. Darin befanden sich die beiden Messer, die er zuvor zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt aus ihrer Verpackung ausgepackt hatte. Der Zeuge E, der im Raum nahe der Tür stand, schloss diese. Zu diesem Zeitpunkt saßen in dem Raum zusätzlich der Geschädigte sowie die Zeugen Dr. G, Dr. D und B. Der Geschädigte und der Zeuge B saßen an denselben Positionen wie während der ersten Visite des Angeklagten. Die Zeugen Dr. D und Dr. G saßen vom Flur aus gesehen rechts neben dem Geschädigten im Bereich der Fensterfront, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, wer von beiden dem Geschädigten näher saß. Die Anordnung der sitzenden Personen war leicht kreisförmig. Das erneute Eintreten des Angeklagten war für die anwesenden Personen insoweit nicht ungewöhnlich, als dass Patienten immer mal wieder den Visitenraum erneut betreten, weil sie noch eine Frage oder ein Anliegen haben.
20Der Angeklagte blieb zunächst im Bereich links der Tür stehen. Er fragte, ob er es richtig verstanden habe, dass er jetzt entlassen werde. Der Geschädigte bejahte dies. Der Angeklagte erklärte daraufhin freundlich, dass er sich gerne entschuldigen wolle. Sodann ging er ruhig und gelassen auf den Geschädigten zu. Der Zeuge E ging dem Angeklagten hinterher, weil er eine Annäherung eines Patienten bis in den persönlichen Bereich eines Arztes hinein nicht gut fand.
21Der Geschädigte saß zu diesem Zeitpunkt an dem Tisch vor der Fensterfront. Der Tisch hatte ungefähr die Maße von 80 x 80 Zentimetern. Der Tisch stand leicht gedreht zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten, sodass sich lediglich eine Ecke des Tisches zwischen den beiden befand und der Angeklagte den Geschädigten problemlos erreichen konnte. Bei der Annäherung an den Geschädigten streckte der Angeklagte seine rechte Hand aus. Tatsächlich wollte sich der Angeklagte allerdings nicht bei dem Geschädigten entschuldigen. Er wollte sich durch sein scheinbar freundliches Auftreten und die Vorspiegelung einer Entschuldigung vielmehr die Gelegenheit schaffen, sich dem Geschädigten nähern zu können, ohne Argwohn der anwesenden Personen aufkommen zu lassen. Den Geschädigten wollte er in Sicherheit wiegen. Der Angeklagte näherte sich dem Geschädigten so bis auf ungefähr 20 bis 30 Zentimeter. Der Geschädigte, auf seinem Stuhl sitzend, erklärte, dass der Angeklagte sich nicht entschuldigen müsse, und unterstrich seine Aussage, indem er seine Hände so vor seinen Körper hob, dass die Fingerspitzen nach oben und die Handinnenflächen zum Angeklagten zeigten.
22Plötzlich und wie von Anfang an geplant zog der Angeklagte mit der linken Hand aus seiner Umhängetasche die beiden Küchenmesser. Sein zuvor vermeintlich freundliches Auftreten wich einer körperlichen Anspannung. Die Messer hielt er in der linken Hand und griff sie entschlossen mit voller Faust, sodass die Klingen nebeneinander waren. Mit einer schnellen Ausholbewegung winkelte der Angeklagte den linken Unterarm ungefähr bis auf Schulterhöhe an und hob die Messer in etwa auf Kopfhöhe. Die Klingen zeigten dabei nach unten und wiesen in Richtung Hals und linke Brust des Geschädigten. Sodann stach der Angeklagte mit den Klingen voran wuchtig in Richtung des Herzens des Geschädigten, sodass die scharfe Seite der Klinge eines Messers das T-Shirt und die darunterliegende Brust des Geschädigten traf. Dabei hielt es der Angeklagte für möglich und er nahm billigend in Kauf, den Geschädigten tödlich zu verletzen. Der überrumpelte Geschädigte, der mit keinem gegen ihn gerichteten Angriff gerechnet hatte, erlitt dadurch einen ungefähr zehn Zentimeter langen oberflächlichen und geröteten Kratzer im Bereich der rechten Brust, der nicht blutete. Diese Verletzung bemerkte der Geschädigte allerdings zunächst nicht. Er nahm sie erst im weiteren Tagesverlauf wahr, als er sein T-Shirt auszog. Sie heilte zügig, von selbst und folgenlos aus.
23Eine schwerere Verletzung konnten der Geschädigte sowie die Zeugen E und B gerade noch verhindern. Instinktiv griff der Geschädigte mit seinen Händen nach den Handgelenken des Angeklagten. Gleichzeitig schritt beherzt der Zeuge E, der rechtsseitig neben den Angeklagten gegangen war, ein. Er stieß den Tisch, an dem der Geschädigte saß, zur Seite und trat zwischen den Geschädigten und den Angeklagten. Sofort packte er den linken Arm des Angeklagten und riss ihn mit voller Kraft vom Geschädigten weg. Der Geschädigte wich seinerseits erschrocken zurück und sprang von seinem Stuhl auf, wobei die Kammer nicht festzustellen vermochte, ob zuerst das Zurückweichen oder das Aufspringen stattfand.
24Unmittelbar nach dem Einschreiten des Zeugen E sprang zudem der Zeuge B auf, eilte zu dem Angeklagten und ergriff ebenfalls dessen linken Arm. So entstand ein wildes Gerangel zwischen dem Angeklagten, dem Geschädigten und den Zeugen E und B. Der aufgebrachte Angeklagte versuchte währenddessen mit all seiner Kraft ungefähr zehn bis 20 Sekunden lang, den Geschädigten erneut zu stechen, dieses Mal von unten in den Bauchbereich. Dass der Angeklagte damit erfolglos blieb, lag allein daran, dass die Zeugen E und B weiterhin mit aller Kraft seinen linken Arm festhielten. Gleichzeitig lief der Zeuge Dr. D kurz aus dem Raum, rief zu einem Pfleger auf dem Flur, dass der Angeklagte mit einer Schere den Geschädigten angreife, und kehrte in den Raum zurück.
25Den Zeugen E und B gelang es, den Angeklagten vom Geschädigten wegzuziehen und im Bereich des Klaviers an die Wand zu drücken, wo sie ihn festhielten. Dabei schrie der Zeuge E den Angeklagten an, dass er die Messer fallen lassen solle, und der Zeuge B versuchte verzweifelt, auf den Angeklagten einzuwirken, indem er ihn mit dessen Vornamen ansprach. Mit etwas Verzögerung ließ der Angeklagte schließlich die Messer zu Boden fallen. Der Zeuge E trat diese zur Seite und außer Reichweite des Angeklagten. Den Zeugen E und B gelang es sodann, den Angeklagten zu Boden zu bringen, wo sie ihn festhielten. Ein oder mehrere Pfleger kamen ihnen zu Hilfe. Währenddessen verließ der Geschädigte den Raum. Der Zeuge Dr. D, der die beiden auf dem Boden liegenden Messer an sich genommen hatte, lief mit diesen ebenfalls aus dem Raum.
26Zu dieser Zeit informierte ein Pfleger den Zeugen F, dass etwas passiert sei und er Fixiergurte brauche. Zudem brachte der Zeuge Dr. D dem Zeugen F die zwei Tatmesser, die dieser im Schwesternzimmer auf einem Tisch ablegte. Anschließend nahm sich der Zeuge F Handschuhe, Gurte und Verschlüsse und lief zum Visitenraum. Dort fixierten er und die weiteren Personen, die den Angeklagten festgehalten hatte, diesen auf dem Boden. Der Angeklagte war aufgewühlt, redete vor sich hin und weinte. Er äußerte, er habe dem Geschädigten nur einen Schrecken einjagen wollen.
27Bei Begehung der Tat war der Angeklagte weder in der Fähigkeit, deren Unrecht einzusehen, noch in der Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt.
283. Nachtatgeschehen
29Der Angeklagte wurde sodann den hinzugerufenen Polizeibeamten PK I und PK J übergeben und aufgrund richterlicher Anordnung bis zum Folgetag in Gewahrsam genommen. Ein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls wurde nicht gestellt. KHK K, der die Einschätzung einer fehlenden Eigen- oder Fremdgefährdung nicht nachvollziehen konnte, kontaktierte deshalb das Ordnungsamt der Stadt A. Dieses lehnte eine Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten ab. Anschließend wurde der Angeklagte aus dem Polizeigewahrsam entlassen. Auf seinen Wunsch und mit Einverständnis der Klinikleitung wurde er mittels Krankentransports erneut in die LVR-Klinik A gebracht, aus der er am 17. oder 18.08.2023 wieder entlassen wurde.
30Den Zeugen E belastete der Angriff des Angeklagten auf den Geschädigten psychisch stark. Er war deshalb für fünfeinhalb Wochen krankgeschrieben.
31Im Auftrag der Staatsanwaltschaft Bonn suchte der Sachverständige Dr. L, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Psychotherapie sowie Innere Medizin, den Angeklagten am 27.12.2023 in dessen Ein-Zimmer-Wohnung in M auf und führte mit ihm ein Explorationsgespräch. Zu dieser Zeit nahm der Angeklagte die Medikamente Venlafaxin, das ein Antidepressivum ist, sowie Tavor und Pipamperon.
32Mit Erhebung der Anklageschrift vom 07.02.2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Bonn den Erlass eines Haftbefehls. Diesen erließ die Kammer am 01.03.2024. Der Angeklagte wurde aufgrund dessen am 15.03.2024 festgenommen und befindet sich seitdem in der Justizvollzugsanstalt Köln in Untersuchungshaft.
33B.
34Einlassung
35I.
36In seiner ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung noch am Tatort, so hat es der Zeuge PK J geschildert, hat sich der Angeklagte wie folgt zur Sache eingelassen:
37Er habe den Geschädigten nie verletzen oder gar töten wollen. Er habe ihm lediglich Angst einjagen wollen. Er habe sich nach der ersten Visite im X-Markt auf der H-straße zwei Küchenmesser gekauft und sei dann zurück zur Station gegangen. Er habe die Messer in seiner Umhängetasche gehabt. Hätte er den Geschädigten töten wollen, hätte er die Messer in seiner rechten Hand gehabt, er sei nämlich Rechtshänder.
38II.
39In seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am Folgetag hat er sich, wie der Zeuge KHK K der Kammer geschildert hat, wie folgt zur Sache geäußert:
40Er sei seit dem 23.07. freiwillig in der LVR-Klinik in A gewesen. Dort sei ihm am 31.07. eröffnet worden, dass man keinen Behandlungsbedarf mehr sehe und ihn entlasse. Er habe das anders gesehen, da er nach wie vor schwere Depressionen habe. Er habe latente Suizidgedanken, die er nicht loswerde. Das habe er auch dem Geschädigten gesagt. Er habe einfach nicht mehr weitergewusst. Eigentlich sei am 31.07. zunächst der Plan gewesen, ihn auf die offene Station zu verlegen, wofür er dankbar gewesen sei, da seine Therapie dann fortgesetzt würde. Dann sei ihm aber eröffnet worden, dass er nicht weiter mit dem Medikament Tavor therapiert werde. Er führe den Sinneswandel auf einen Vorfall am 31.07. zurück, bei dem er den Geschädigten darauf hingewiesen habe, dass er die bestehende Medikation geändert habe, obwohl sie ihm geholfen habe. Als der Geschädigte seinen Assistenzarzt für die Medikation angegriffen habe, habe er, der Angeklagte, ihm vorgeworfen, dass er nicht sachlich agiere. Das habe der Geschädigten ihm wohl übelgenommen. Er, der Angeklagte, sei dann auch etwas respektlos gewesen. Aber er hätte nicht gedacht, dass man ihm dafür weitere Hilfe verwehre.
41Dann sei er weisungsgemäß aus dem Behandlungszimmer gegangen. Er sei zum X-Kaufhaus gegangen und habe ein Zweierset Messer gekauft. Es handele sich um Schälmesser, die eine Klingenlänge von ungefähr acht bis zehn Zentimeter Länge gehabt hätten.
42Dann sei er zurück. Dort habe er einen Pfleger getroffen, der ihm gesagt habe, dass er seine Sachen packen solle, da er entlassen würde. Er habe den Pfleger nach dem Grund gefragt, den der Pfleger auch nicht gekannt habe. Er habe dann darum gebeten, noch einmal zum Geschädigten zu dürfen, habe an die Tür geklopft und sei hereingebeten worden. Er habe gefragt, warum er entlassen werden solle, obwohl die Absprache gewesen sei, verlegt zu werden. Der Geschädigten habe erklärt, dass es aufgrund seines Benehmens so entschieden worden sei. Daraufhin habe er nochmals auf seine aktuelle Suizidneigung hingewiesen. Zwischenmenschlich sei es mit dem Geschädigten und ihm nicht optimal gewesen. Der Geschädigte habe gemeint, dass er nicht mehr suizidgefährdet sei und gehen könne.
43Er habe in seiner Umhängetasche, die an seiner linken Körperhälfte gehangen habe, die zuvor gekauften Messer gehabt. Er sei auf den Geschädigten zugegangen, habe die rechte Hand ausgestreckt und habe sich entschuldigen wollen. Als er auf ihn zugegangen sei, habe er eines der Messer mit der linken Hand aus der Umhängetasche gezogen und seine Richtung gehalten. Ihm sei bewusst, dass er damit Angst erzeugt habe, aber habe keineswegs damit zustechen, sondern vielmehr seine ausweglose Situation deutlich machen wollen. Dann seien zwei Pfleger reingekommen, weil der Geschädigte geschrien habe. Die hätten ihn fixiert und dabei so auf seine geschlossene Hand gedrückt, dass er das Messer nicht habe fallen lassen können, obwohl er das eigentlich vorgehabt habe. Dann sei die Polizei gekommen.
44Die Messer habe er bei X in der Absicht gekauft, dem Geschädigten Angst einzujagen, damit er seine Situation besser begreife. Er habe erreichen wollen, dass der Geschädigte mal darüber nachdenke, wie schlimm es um ihn – den Angeklagten – bestellt sei, und mit seinen Depressionen angemessen umgehe. Die anderen Ärzte hätten ihm im Gegensatz zum Geschädigten geholfen. Dieser habe seinen eigenen Weg gehen wollen, der aber zu seinen gesundheitlichen Lasten gegangen wäre.
45Es sei ihm nur darum gegangen, dem Geschädigten klar zu machen, dass seine Behandlung noch nicht abgeschlossen sei. Eine Verletzung an der rechten Brust habe er dem Geschädigten nicht absichtlich zugefügt. Als er alleine mit ihm gewesen sei, habe er das Messer nicht gegen ihn eingesetzt, sondern nur bedrohlich gehalten. Die Verletzung müsse dann bei seiner Abwehrreaktion oder beim Gerangel mit den Pflegern passiert sein.
46III.
47Der psychiatrische Sachverständige Dr. L, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Psychotherapie sowie Innere Medizin, hat den Angeklagten am 27.12.2023 in dessen Ein-Zimmer-Wohnung in M exploriert. Ihm gegenüber hat der Angeklagte das Tatgeschehen sinngemäß und verkürzt wie in seiner polizeilichen Vernehmung geschildert. Er hat ferner erklärt, dass es doch völlig idiotisch sei, zu versuchen, einem Menschen das Leben zu nehmen, wenn dieser sich in einem Raum mit so vielen anderen Personen aufhalte. In der Situation um das Medikament Tavor habe er sich von dem Geschädigten sehr provoziert gefühlt. Aus diesem Zusammenhang heraus habe er dann in den Visitenraum hinein gefurzt. Er habe sich da sehr gestresst gefühlt und habe auch wieder Gedanken gehabt, sich das Leben zu nehmen. Es seien starke seelische Schmerzen gewesen.
48In dem Laden habe er sich die dort kleinsten verfügbaren Messer gekauft. Er habe damit dem Geschädigten Angst machen wollen, zeitgleich jedoch habe er auch wieder starke Suizidideen verspürt. Er habe irgendwie mit diesem Messer darauf hinweisen wollen, dass sich doch viele Menschen in der Klinik oder kurz nach der Entlassung das Leben nehmen würden. Er habe sich schon damals vorgestellt, wie er sich nach der Entlassung in dieser Wohneinrichtung das Leben nehmen würde. Er würde sich mit dem Strick im außen gelegenen Treppenhaus aufhängen und sich so das Genick brechen wollen.
49IV.
50Im Verlauf der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte wie folgt zur Sache eingelassen:
51Die erste Visite sei damit geendet, dass er auf die offene Station habe verlegt werden sollen. Als er rausgekommen sei, habe ihm ein Pfleger mitgeteilt, dass er seine Sachen packen und die Klinik verlassen solle. Nach dieser Mitteilung sei er noch mal in den Raum und habe nach dem Grund gefragt. Der Geschädigte habe gesagt, dass das die Entscheidung sei. Dann sei er zu X gegangen. Er habe nur Angst einjagen wollen. Es habe von Anfang an mit ihm und dem Geschädigten nicht geklappt. Zum Beispiel habe dieser ihn bei der Erstvisite gefragt, wie lange er schon depressiv sei. Als er „30 Jahre“ geantwortet habe, habe der Geschädigte gesagt, nach dreißig Jahren sollte man langsam mal gesund sein. Bei einer anderen Visite habe der Geschädigte den Raum verlassen und es sei der Assistenzarzt zurückgeblieben. Mit diesem habe er sich super verstanden, der habe auch das Tavor angeordnet.
52Er habe nur ein Messer aus seiner Umhängetasche, in der sich die Messer befunden hätten, rausgeholt. Die Messer seien aber nicht lose darin gewesen. Die Tasche haben einen Reißverschluss gehabt. Zuvor habe er die Hand ausgestreckt zur Entschuldigung. Das sei aber nur ein Trick gewesen, um den Geschädigten in Sicherheit zu wiegen. Er habe dann die Messer zeigen und ihm Angst einjagen wollen. Das Messer habe er mit der linken Hand aus seiner Umhängetasche links herausgeholt. Er habe das Messer einfach vorgestreckt und nach vorne geschoben – bei der Äußerung machte der Angeklagte eine demonstrative Handbewegung auf seiner Brusthöhe vor. Er habe das Messer fallen lassen wollen, wenn der Geschädigte schreit. Er habe nicht damit gerechnet, dass dieser seine Hand fasst. Er habe den Geschädigten nicht verletzen wollen und deshalb das Messer nicht zurückgezogen. Der Geschädigte habe die Hand des Angeklagten dann nach links zur Seite gedrückt. Das sei dann seitlich hin und her gegangen. Eine Bewegung von oben habe es nicht gegeben. Wenn er den Geschädigten hätte töten wollen, hätte er so gemacht – bei dieser Aussage schlug der Angeklagte unmittelbar mit geballter Faust kraftvoll, lautstark und in sehr schneller Abfolge drei Mal auf den Tisch im Gerichtssaal.
53Der Geschädigte sei fast am Fallen gewesen. Dann seien zwei Männer gekommen. Als der Geschädigte sich zurückgelehnt habe, sei er fast runtergefallen. Er sei dann aufgestanden und noch einmal nach vorne gekommen. Dadurch sei es zum Kontakt an der Brust gekommen.
54Der Angeklagte sei suizidgefährdet gewesen. Er habe dem Geschädigten einen Denkzettel verpassen wollen, damit das nicht mit künftigen Patienten auch mache. Es gebe Statistiken, dass sich Patienten zuhause umbrächten. Er habe nicht in der Klinik bleiben wollen. Der Geschädigte habe nur Angst haben sollen. Heute bereue er das total. Er wünsche sich, er hätte an dem Tag eine Messerattrappe gehabt. Sein Leben habe ihn schon oft gestraft. Die Tat tue ihm schrecklich leid.
55C.
56Beweiswürdigung
57I.
58Zur Person
59Die getroffenen Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat. Die Feststellungen zur zeitweisen rechtlichen Betreuung des Angeklagten beruhen auf der Aussage der Zeugin Lotter. Außerdem hat die Kammer den Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 09.06.2023 zu ihrer Bestellung als Betreuerin auszugsweise verlesen. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, hat sie die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 08.04.2024 betreffend den Angeklagten verlesen.
60II.
61Zur Sache
62Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Aussagen der vernommenen Zeugen, dem Inhalt der verlesenen Urkunden und den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Ausdrucken sowie den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen. Insbesondere:
631. Vortatgeschehen
64Die Feststellungen zum Ablauf des Treffens zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen B am 28.07.2023 stützt die Kammer auf die anschauliche Schilderung des Terminverlaufs durch den Zeugen. Der Angeklagte hat zudem bestätigt, dass es dieser Zeuge gewesen war, der die Gabe von Tavor angeordnet hatte.
65Die Überzeugung von dem Ablauf der ersten Visite am 31.07.2023 ab ungefähr 10 Uhr beruht auf der Einlassung des Angeklagten sowie den Angaben des Geschädigten und der Zeugen E, B, Dr. D und F. Sie alle haben im Wesentlichen übereinstimmend die Umstände dieser Visite so wie in der Sachverhaltsschilderung dargestellt beschrieben. Zusätzlich hat die Kammer hinsichtlich der Örtlichkeit die von PK I gefertigten Lichtbilder des Visitenraumes und die von dem Geschädigten und den Zeugen Dr. D und F gefertigten Skizzen in Augenschein genommen. Soweit darin auch die Zeugin Dr. G erwähnt wird, die die erste Visite des Angeklagten tatsächlich nicht miterlebt hat, liegt darin kein Widerspruch zu den Feststellungen zum Vortatgeschehen. Die Skizzen sind nämlich mit dem Fokus auf dem späteren Tatgeschehen gefertigt worden, während dessen die Zeugin anwesend war.
66Dass der Angeklagte nach der ersten Visite gegen 10 Uhr und vor der weiteren Visite gegen 11 Uhr ein weiteres Mal im Visitenraum erschien, folgt aus den Angaben des Angeklagten, des Geschädigten und des Zeugen B. Der Angeklagte und der Geschädigte haben übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte an dem Tag drei Mal in den Visitenraum getreten sei. Hierzu passt die Aussage des Zeugen B. Dieser hat erklärt, dass dem Angeklagten nach dem Ende der ersten Visite vom Pflegepersonal mitgeteilt worden sei, dass er entlassen werde. Daraufhin habe dieser das Visitenzimmer erneut betreten und sich vergewissert, ob das stimme. Dann sei er noch einmal rausgegangen und später wieder reingekommen. Insgesamt sei der Angeklagte mehrfach im Zimmer gewesen. Schließlich hielt der Zeuge Dr. D, auch wenn er sich nicht eindeutig zu erinnern vermochte, ein dreimaliges Eintreten für nicht unwahrscheinlich.
67Die Feststellungen zum Kauf der Messer stützt die Kammer auf die Einlassung des Angeklagten sowie die Aussage des Zeugen Dr. D, die Inaugenscheinnahme eines Google-Maps-Ausdrucks und des Lichtbildes der Messer. Der Angeklagte hat geschildert, wie er die LVR-Klinik verließ und zum naheliegenden X-Markt in der H-Straße ging. Dazu passt zunächst die Bekundung des Zeugen Dr. D, wonach es dem Angeklagten erlaubt war, das Klinikgelände zu verlassen. Die Schilderung wird ferner gestützt durch den Google-Maps-Auszug zu der LVR-Klinik und zu dem X-Markt in der H-Straße in A. Klinik und Geschäft liegen sich danach in etwa diagonal an der Straßenkreuzung H-straße/O-Ring gegenüber. Soweit der Angeklagte die Messer beschrieben hat, werden seine Angaben durch das dazu in Augenschein genommenen Lichtbild bestätigt. Es zeigt die Beschaffenheit und die Maße der Messer so wie festgestellt.
68Die Rückkehr des Angeklagten zur Station der LVR-Klinik, wie von dem Angeklagten beschrieben, hat sodann der Zeuge F anschaulich bestätigt. Er hat bekundet, er habe den Angeklagten auf dem Flur getroffen, als er selbst auf dem Weg ins Schwesternzimmer gewesen sei, um sich die Nase zu putzen.
692. Tatgeschehen
70a)
71Die Feststellungen zum Verlauf der weiteren Visite mit dem Angeklagten, die ab ungefähr 11 Uhr stattfand, beruhen zunächst im Wesentlichen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Er hat erklärt, wie er sich im Raum dem Geschädigten mit ausgestreckter Hand näherte und vorgab, sich entschuldigen zu wollen. Das haben auch der Geschädigte und die Zeugen E, Dr. G, B und Dr. D so bestätigt. Nach den Aussagen der beiden letztgenannten Zeugen kam der Angeklagte bis auf 20 bis 30 cm an den Geschädigten heran. Der Geschädigte und der Zeuge Dr. D haben auch bekundet, dass sich zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten lediglich eine Tischecke befunden habe, um die der Angeklagte problemlos linksseitig habe herumgehen können. Der Geschädigte und der Zeuge E haben zudem übereinstimmend ausgesagt, dass sich der Angeklagte dabei geradezu überfreundlich verhalten habe. Dazu passt, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung eingeräumt hat, dass er sich tatsächlich nicht habe entschuldigen wollen und dies nur ein Trick gewesen sei. Er habe damit den Geschädigten in Sicherheit wiegen wollen.
72Dass der Angeklagte sodann vor dem Geschädigten mit der linken Hand ein Messer aus seiner Umhängetasche hervorzog, hat er ebenfalls eingeräumt. Diese plötzliche Handlung haben wiederum alle anwesenden Zeugen bestätigt. Entgegen der Einlassung des Angeklagten ist die Kammer allerdings aufgrund der Zeugenaussagen davon überzeugt, dass er zwei Messer in der linken Hand hielt (s.u.).
73Die Feststellungen zum eigentlichen Angriff auf den Geschädigten stützt die Kammer zunächst auf die Aussage des Zeugen E. Seiner Aussage kommt ein besonders hoher Beweiswert zu. Der Zeuge hat anschaulich geschildert, wie er von der Tür aus geistesgegenwärtig dem Angeklagten hinterhergelaufen sei, als sich dieser dem Geschädigten genähert habe. Dadurch habe er sich zunächst etwas hinter dem Angeklagten und dann rechts neben ihm befunden, als dieser beim Geschädigten angekommen sei. Er habe dann gesehen, wie der Angeklagte von hinten zwei Messer gezogen habe und damit so in Richtung des Geschädigten gestochen habe, dass er schon an dessen Brust „dran“ gewesen sei. Er, der Zeuge, habe dann den Messerarm mit voller Kraft weggezogen. Sodann sei der Zeuge B dazu gekommen, während der Angeklagte habe weiter zustechen wollen. Er, der Zeuge, habe gedacht, dass der Angeklagte den Geschädigten umbringen wolle.
74Die Schilderung ist schlüssig und leuchtet ein. Der Zeuge sah einen Anlass, besonders wachsam zu sein, weil sich der Angeklagte dem Geschädigten näherte. Er fand es nach eigenem Bekunden, was die Kammer nachvollziehen kann, grundsätzlich nicht gut, wenn jemand in den persönlichen Nahbereich einer anderen Person, insbesondere eines behandelnden Arztes, eindringt. Der Zeuge verfolgte demnach das Geschehen bereits vor der eigentlichen Tathandlung besonders aufmerksam. Weil er dem Angeklagten hinterherlief, befand er sich stets in dessen unmittelbarer Nähe und konnte dessen Handlungen gut wahrnehmen. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge dann auch nur seine eigene Wahrnehmung wiedergeben. Das zeigt sich exemplarisch daran, dass er nur sagen konnte, dass der Angeklagte die Messer von hinten gezogen habe, nicht aber, woher genau. Das ist konsequent und nachvollziehbar, denn von der Position des Zeugen aus (rechts neben dem Angeklagten) konnte er nicht genau sehen, woher der Angeklagte mit seiner linken Hand von links hinten die Messer zog. Einen ungehinderten Blick auf den Arm und die Messer hatte der Zeuge hingegen ab dem Moment, als der Angeklagte plötzlich mit den Messern in Richtung des Geschädigten stach. Denn dieses Geschehen spielte sich unmittelbar vor dem Zeugen ab. Gut nachvollziehbar ist auch, dass die Aufmerksamkeit des Zeugen dann vor allem auf den von ihm so genannten Messerarm fiel. Denn von diesem ging die konkrete Gefahr für den Geschädigten aus, den der Zeuge beschützen wollte. Seine Wahrnehmung sowohl von dem Angriff als auch von zwei Messern ist daher besonders belastbar.
75Seine Aussage haben zudem die Zeugen Dr. G und Dr. D im Wesentlichen übereinstimmend bestätigt. Die Zeugin Dr. G hat den Messerangriff wie in der Sachverhaltsschilderung dargestellt beschrieben. Auch ihre Aussage ist glaubhaft und belastbar. Ihre Wahrnehmung hat sie präzise geschildert, etwa wie der Angeklagte die linke Hand bis auf Kopfhöhe hob, wobei das oder die Messer in Richtung des Herzens des Geschädigten zeigten, und er dann runter in Richtung des Thorax des Geschädigten stach. Soweit sie sich nicht sicher war, hat sie das freimütig eingeräumt. So hat sie auf die Frage, wie viele Messer der Angeklagte in der Hand hielt, erklärt, dass es eines oder zwei gewesen seien. Ebenso hat sie die Anordnung gemäß der Skizze des Zeugen Dr. D, die in der Hauptverhandlung mit ihr in Augenschein genommen worden ist, grundsätzlich bestätigt. Sie hat hierzu ergänzt, dass sie möglicherweise entgegen der Skizze nicht direkt neben dem Geschädigten gesessen habe, sondern der Zeuge Dr. D noch zwischen ihr und dem Geschädigten gesessen habe. Ungeachtet ihrer konkreten Sitzposition folgt daraus, dass die Zeugin jedenfalls einen guten Blick auf den Angeklagten hatte, als dieser den Geschädigten angriff. Denn die Sitzanordnung war in etwa kreisförmig. Deshalb war der Angeklagte der Zeugin beim Angriff leicht zugewandt.
76Schließlich hat der Zeuge Dr. D den Tathergang wie festgestellt geschildert. Er hat den abrupten Wechsel in Mimik und Gestik bekundet und ausgesagt, dass der Angeklagte plötzlich den Arm mit zwei Messern in der Faust auf Kopfhöhe gehoben habe. Zuerst habe das für ihn wie eine Schere ausgesehen. Die Klingen hätten dabei nach unten gezeigt. Der Angeklagte habe in dem Moment seitlich des Geschädigten gestanden, der Tisch sei leicht gedreht gewesen und habe zu einem Viertel zwischen beiden gestanden. Bei der Stichbewegung habe es eine Verzögerung gegeben. Diese könne daher gekommen sein, dass schon jemand in den Arm reingegriffen habe. Das könnte der Zeuge E oder der Zeuge B gewesen sein. Dann sei ein Knäuel mit dem Angeklagten, dem Geschädigten und den Zeugen E und B entstanden. Der Geschädigte habe dabei noch halb in seinem Stuhl gesessen. Wenn er zwischendurch aufgestanden gewesen sei, müsse er noch einmal niedergerungen worden sein, denn er, der Zeuge, habe den Geschädigten sitzend vor Augen.
77Auch diese Aussage ist glaubhaft. Der Zeuge war aufmerksam, nah am Geschehen und konnte die linke Hand des Angeklagten bei der Stichbewegung gut sehen. Der Zeuge saß nämlich, ebenso wie der Geschädigte, im Bereich vor der Fensterfront. Als der Angeklagte durch den Raum schritt, blickte der Zeuge von seiner Position aus deshalb zuerst noch auf dessen rechte Körperseite. Als der Angeklagte dann aber bei dem Geschädigten angekommen und seitlich an der Tischecke zwischen ihm und dem Geschädigten vorbeigegangen war, war der Angeklagte dem Geschädigten so zugewandt, dass der Zeuge nahezu frontal auf den Angeklagten blicken konnte. Die Aufmerksamkeit des Zeugen war dabei auf das Geschehen und den Angeklagten gerichtet. Nach seiner Aussage dokumentierte er die Visite und hatte die jeweiligen Patienten im Blick. Eine Ablenkung durch den vor ihm stehenden Laptop hat er ausgeschlossen. So hat er lebensnah geschildert, dass er, hätte er E-Mails oder ähnliches bearbeiten wollen, dafür ausreichend Zeit zwischen den Patienten gehabt hätte. Während ein Patient im Raum sei, sei er stets auf diesen fixiert.
78b)
79Die Feststellungen zur Verletzung des Geschädigten beruhen auf seiner glaubhaften Aussage und der Inaugenscheinnahme des Lichtbildes der Verletzung. Der Geschädigte hat geschildert, wie er zunächst gedacht habe, körperlich unverletzt geblieben zu sein, weil sein T-Shirt unbeschädigt gewesen sei. Erst als er dieses später am Tag ausgezogen habe, habe er einen oberflächlichen Kratzer auf seiner Brust gesehen und ihn fotografisch festgehalten. Dieser Ablauf ist bereits für sich genommen lebensnah und nachvollziehbar. Die Kammer hat sich ferner durch die Inaugescheinnahme des Lichtbildes selbst einen Eindruck von der Verletzung machen können. Schließlich fügt sich dieses Verletzungsbild in die Feststellungen zum Tathergang stimmig ein. Danach gelang es dem Angeklagten, die Brust des Geschädigten lediglich oberflächlich zu treffen, weil der Zeuge E in diesem Moment den Messerarm ergreifen und gerade noch wegziehen konnte.
80c)
81Die Feststellung, dass der Angeklagte zwei Messer in der Hand hielt, folgt, wie bereits ausgeführt, ebenfalls aus den Aussagen der Zeugen E und Dr. D. Insbesondere hat der Zeuge Dr. D bereits im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung den Eindruck einer Schere geschildert und dies in der Hauptverhandlung wiederholt. Angesichts dieser konstanten Aussage und des einprägsamen Eindrucks von einer Schere steht für die Kammer zweifellos fest, dass der Angeklagte zwei Klingen in der Hand hielt, die von den zwei gekauften Messern stammten. Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass sich nach der Rangelei zwei Messer auf dem Boden befanden. So haben es der Geschädigte und die Zeugen E und B übereinstimmend bekundet.
82Dazu steht die Einlassung des Angeklagten, wonach er nur ein Messer ausgepackt und in die Hand genommen habe, erkennbar im Widerspruch. Auch ist seine Einlassung, dass er nur ein Messer in Richtung des Geschädigten gehalten habe, um ihm Angst einzujagen, widerlegt. Es handelt sich um Schutzbehauptungen.
83d)
84Die Feststellungen zum Ablauf des Gerangels nach dem ersten Stich beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr folgt, und den Aussagen des Geschädigten und der Zeugen E, B, Dr. D und Dr. G. Sie alle haben übereinstimmend bekundet, wie die Zeugen E und B den Angeklagten so wie festgestellt ergriffen, mit ihm rangen, festhielten und anschließend fixierten. Ergänzend hat der Zeuge F geschildert, wie ein Pfleger ihn zur Hilfe gerufen und Fixiermaterial gefordert habe.
85Die Dynamik und Gefährlichkeit der Situation haben die Zeugen der Kammer sehr eindrücklich vermittelt. Ihre Aussagen ergänzen sich widerspruchsfrei und ergeben einen schlüssigen Geschehensablauf. Der Zeuge E, ein kräftig gewachsener Mann und von Beruf Krankenpfleger, hat bekundet, wie er all seine Kraft habe aufwenden müssen, um den Angeklagten zu überwältigen. Seiner Wahrnehmung nach habe der Angeklagte den Geschädigten durch weiteres Zustechen umbringen wollen. Die Zeugin Dr. G hat geschildert, wie ein zweiter Stich von unten gekommen sei, von dem sie den Eindruck gehabt habe, dass der Angeklagte jetzt die Leber des Geschädigten treffe. Der Zeuge Dr. D ging, weil er die Messer in dem Personenknäuel nicht mehr gesehen und der Geschädigte ein schmerz- oder angstverzerrtes Gesicht gemacht habe, davon aus, dass der Geschädigte massiv verletzt worden sein müsse. Der Zeuge B hat dargelegt, wie er sich große Sorgen gemacht und Respekt davor gehabt habe, selbst einzugreifen.
86Soweit der Geschädigte in der Hauptverhandlung einen in Details abweichenden Hergang geschildert hat, steht das der Überzeugung der Kammer nicht entgegen. Er war von dem Angriff überrascht. Gedanklich befasste er sich in dem Moment des ersten Angriffs noch mit der angebotenen Entschuldigung und der ausgestreckten Hand des Angeklagten. Erst durch die schwunghafte Ausholbewegung erfasste er mit Schrecken, was der Angeklagte tatsächlich vorhatte. Ab diesem Zeitpunkt lag sein Fokus allein darauf, die Gefahr, in der er sich befand, abzuwehren. Dass er im Anschluss daran den Hergang in Einzelheiten abweichend von den übrigen Zeugen geschildert hat, ist aufgrund seines Schocks nachvollziehbar. Noch während seiner Aussage in der Hauptverhandlung hat er sich von dem Angriff beeindruckt und über das Einschreiten der Zeugen E und B sichtlich erleichtert gezeigt.
87Soweit der Angeklagte bekundet hat, der Geschädigte habe die linke Hand des Angeklagten seitlich hin und her bewegt und der Angeklagte habe, weil er den Geschädigten nicht habe verletzen wollen, das Messer nicht zurückgezogen, folgt die Kammer ihm nicht. Es handelt sich um eine Schutzbehauptung. Eine solche Bewegung der Hand hat keiner der Zeugen bestätigt. Vielmehr kam nach ihren glaubhaften Aussagen, wie bereits dargelegt, der erste Stichversuch von oben und der zweite von unten.
883. Nachtatgeschehen
89Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den Aussagen der Zeugen B, F, J und K sowie auf dem Inhalt der verlesenen Urkunden.
90Die Zeugen B und F haben übereinstimmend geschildert, wie der Angeklagte den hinzugerufenen Polizeibeamten I und J übergeben wurde, was der Zeuge J bestätigt und ausgeführt hat. Zusätzlich hat die Kammer die Strafanzeige vom 31.07.2023 sowie das Sicherstellungsprotokoll vom 31.07.2023 betreffend die Messer und den Vermerk zu ihrer Auffindesituation vom 31.08.2023 auszugsweise verlesen. KHK K hat zudem, wie festgestellt, zum Polizeigewahrsam des Angeklagten und seiner anschließenden erneuten Aufnahme in die LVR-Klinik ausgesagt. Ferner hat der Zeuge bekundet, wie er Kontakt mit dem Ordnungsamt der Stadt A aufgenommen hatte. Hierzu hat die Kammer auszugsweise auch den Vermerk des Zeugen zur Kontaktaufnahme mit dem Ordnungsamt der Stadt A vom 01.08.2023 verlesen. Zusätzlich hat die Kammer die Freiheitsentziehungsanzeige vom 31.07.2023, den Vermerk zur Entlassung des Angeklagten aus dem Polizeigewahrsam vom 01.08.02023 und auszugsweise den Vermerk zur Entlassung des Angeklagten aus der LVR-Klinik vom 24.08.2023 verlesen.
91Die Feststellung der Tatfolge für den Zeugen E beruht auf dessen Aussage. Der Angriff habe ihn, so der Zeuge, längere Zeit psychisch belastet, weil er gedacht habe, dass der Angeklagte den Geschädigten umbringen würde. Er sei deshalb fünfeinhalb Wochen krankgeschrieben gewesen. Die Aussage ist glaubhaft. Der Zeuge hat die erfahrene Belastung sachlich und bescheiden geschildert. Obgleich die psychische Auswirkung der Tat auf ihn verständlich ist, hat er diese augenscheinlich nicht überbetonen wollen.
92Die Feststellungen betreffend die Exploration durch den Sachverständigen Dr. L beruhen auf dessen Ausführungen in der Hauptverhandlung.
93Ferner hat die Kammer den Haftbefehl vom 01.03.2024 auszugsweise sowie das Protokoll zur Verkündung seiner Invollzugsetzung, die Freiheitsentziehungsanzeige, die Einlieferungsanzeige und das Aufnahmeersuchen an die Justizvollzugsanstalt Köln jeweils vom 15.03.2024 verlesen.
94D.
95Rechtliche Würdigung
96I.
97Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen des versuchten Mordes gemäß §§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
981.
99Indem der Angeklagte mit zwei Messern in Richtung des Herzens des Geschädigten stach und den Geschädigten im Bereich der rechten Brust traf, setzte er unmittelbar zu dessen Tötung an. Er handelte dabei mit bedingtem Tötungsvorsatz.
100Bedingter Tötungsvorsatz ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handels erkennt und dies billigt oder sich zur Erreichung des erstrebten Zieles zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (BGH, Beschluss v. 19.01.2021, 2 StR 309/20 Rn. 15). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist sowie ernsthaft darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGH, a.a.O.). Ob der Täter danach bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist jeweils hinsichtlich der Wissens- und Wollenselemente des Vorsatzes im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Die Prüfung erfordert daher eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, die dafür maßgebend sind. Erforderlich ist insbesondere, dass sich das Tatgericht auch mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und – soweit feststellbar – dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivlage und die sonst für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände, insbesondere die konkrete Angriffsweise, in Betracht zieht. Dabei ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung zwar ein wesentlicher Indikator. Sie ist aber kein allein maßgebliches Kriterium für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Gemessen hieran lag bei dem Angeklagten ein bedingter Tötungsvorsatz vor.
101a)
102Bei einem Stich in Richtung des Herzens eines Menschen mit zwei Messern, die eine Klingenlänge von ungefähr acht und zwölf Zentimetern haben, handelt es sich um eine offenkundig lebensgefährliche Handlung. Denn auch der Laie weiß, dass wesentliche Blutgefäße in dieser Körperregion angesiedelt sind, deren Verletzung zu einem erheblichen Blutverlust und schließlich dem Tod führen kann. Erst recht ist ihm bekannt, dass sich dort das Herz und die Lunge befinden, deren verletzungsbedingter Ausfall zum Tod führen kann. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der gebildete Angeklagte die Lebensgefährlichkeit seines Tuns erkannt hat.
103b)
104Tatsachen, welche den Angeklagten hätten veranlassen können, auf einen glimpflichen Ausgang seines Tuns zu vertrauen, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Vielmehr hat sie ergeben, dass nur das gerade noch rechtzeitige Eingreifen des Zeugen E eine gravierendere Verletzung des Geschädigten verhinderte. Damit hatte der Angeklagte nicht gerechnet und er war davon überrascht worden.
105c)
106Dass der Angeklagte den als möglich und nicht fernliegend erkannten Eintritt des Todes des Geschädigten billigend in Kauf nahm, folgt aus dem Ergebnis der vorzunehmenden Gesamtschau.
107Die konkrete Tathandlung war für den Geschädigten äußerst gefährlich. Der Angeklagte führte den Stich in Richtung Herz mit zwei Messern gleichzeitig aus. Dies hätte zu einem im Vergleich zur Ausführung mit nur einem Messer größeren Verletzungsbild geführt. Außerdem verdoppelte er dadurch die Gefahr, lebenswichtige Blutgefäße und Organe des Geschädigten zu treffen. Hinzu tritt, dass der Angeklagte die Stichbewegung von oben nach unten wuchtig und schwungvoll, also mit erheblicher Kraft ausführte. All dies zeigt, dass der Tod des Geschädigten dem Angeklagten jedenfalls gleichgültig war.
108Die körperliche Kraft, über die der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat verfügte, zeigte dieser exemplarisch auch im anschließenden intensiven Gerangel mit dem Geschädigten und den Zeugen E und B. Während dessen versuchte der Angeklagte außerdem, den Geschädigten erneut zu stechen, dieses Mal in den Bauchbereich. Auch diese Handlung war geeignet, den Geschädigten tödlich zu verletzen. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zum Stich in Richtung des Herzens entsprechend. Auch im Bauchbereich befinden sich wesentliche Blutgefäße, deren Verletzung zu einem erheblichen Blutverlust und schließlich dem Tod führen kann, was auch einem Laien wie dem Angeklagten bekannt ist. Auch bei dieser Tathandlung nahm der Angeklagte den Tod des Geschädigten also jedenfalls billigend in Kauf. Diesen Eindruck hatte auch der Zeuge E, der dachte, der Angeklagte wolle den Geschädigten umbringen. Dieser weitere Stichversuch stützt zugleich die Annahme, dass der Angeklagte bereits mit dem ersten Stich und sodann durchgehend mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte.
109Die dargelegte psychische Verfassung des Angeklagten stützt die Annahme eines Tötungsvorsatzes ebenfalls. Wie ausgeführt war der Angeklagte aufgrund der verbalen Auseinandersetzung erregt. Er fühlte sich missverstanden und falsch behandelt. Ferner sorgte ihn der Entzug des Medikaments Tavor sowie die Entlassung in die Einsamkeit und Isolation. Aus Sicht des Angeklagten war es primär der Geschädigte, der für diesen Zustand verantwortlich war. Deshalb ist es nachvollziehbar, dass sich die Enttäuschung und Wut des Angeklagten gerade gegen den Geschädigten richteten. Die Erwartung des Angeklagten ging ohnehin nicht mehr dahin, von diesem sachgerecht behandelt zu werden.
110Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, er habe dem Geschädigten nur drohen und Angst einjagen wollen, folgt die Kammer ihm nicht. Diese Behauptung ist nicht mit den Feststellungen eines wuchtigen Stichs von oben in Richtung des Herzens und eines zweiten Stichversuchs von unten in den Bauchbereich in Einklang zu bringen.
1112.
112Der Angeklagte versuchte, den Geschädigten heimtückisch zu töten. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist ein Tatopfer, das bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff rechnet (BGH, Beschl. v. 18.1.2024 – 4 StR 253/23, NStZ-RR 2024, 142, beck-online). Das ist hier der Fall.
113Als der Angeklagte auf den sitzenden Geschädigten zuging, täuschte er ihm verbal und durch seine zum Handschlag ausgestreckte Hand bewusst vor, sich entschuldigen zu wollen. So wollte er ihn in Sicherheit wiegen, was dem Angeklagten auch gelang. Wie vom Angeklagten beabsichtigt rechnete der Geschädigte deshalb nicht mit einem Angriff und blieb auf seinem Stuhl sitzen. Als der Angeklagte sodann das erste Mal in Richtung des Geschädigten stach, war dieser davon überrascht und auf den Angriff nicht vorbereitet. Es war ihm deshalb weder möglich, vor dem Angeklagten zu flüchten, noch sich wirksam gegen den Messerangriff zu verteidigen. Das war dem Angeklagten bewusst und hatte er ebenfalls so beabsichtigt.
1143.
115Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Ein Fall der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB oder der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB liegt nicht vor. Unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. L ist die Kammer aufgrund eigener Wertung und in eigener Verantwortung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit bei bestehender Einsichtsfähigkeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert war. Der Angeklagte war bei Begehung der Tat nicht wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
116a)
117Nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung gemäß §§ 20, 21 StGB. Dem schließt sich die Kammer in eigener Wertung an. Der Sachverständige hat bei dem Angeklagten eine narzisstische Persönlichkeitsstörung festgestellt. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, der Angeklagte habe eine hohe Kränkbarkeit und eine defizitäre Fähigkeit, mit Herausforderungen umzugehen. In seiner Selbstwertregulation sei er sehr empfindlich und er tendiere zu einer deutlichen Enttäuschungswut nach tatsächlichen oder vermeintlichen Zurückweisungen. Eine körperlich begründbare Psychose und eine schizophrene Störung, sei sie suchtmittelassoziiert (Amphetamin) oder endogen, hat der Sachverständige ausgeschlossen. Ebenso hat er keine Hinweise auf eine affektive Störung in Form einer klassischen Depression oder einer bipolaren Störung festgestellt. Die depressive Symptomatik sei vielmehr im Rahmen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung und diese als schwere andere seelische Störung (s.u.) zu betrachten. Schließlich hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine relevante Enthemmung aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht wahrscheinlich sei. Es sei ausgeschlossen, so der Sachverständige, dass die Antidepressiva und Benzodiazepine, die der Angeklagte einnahm, dessen Steuerungsfähigkeit veränderten.
118b)
119Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung – hier insbesondere eines Affektes – oder einer Intelligenzminderung sind entsprechend der nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen ebenso wenig gegeben.
120c)
121Allerdings könne, so der Sachverständige, die ausgeprägte narzisstische Persönlichkeitsstörung das Merkmal der schweren anderen seelischen Störung erfüllen. Sie – die Persönlichkeitsstörung – sei hier auf Borderline-Niveau. Die Affektregulation des Angeklagten sei gestört. Er habe existentielle Ängste. Seine Alltagsgestaltung sei zuletzt deutlich durch den Konsum von Benzodiazepinen eingeschränkt gewesen. Er sei sozial ausgegrenzt und isoliert gewesen. Auch sei die Reaktion mit einem gesellschaftlich nicht akzeptierten Verhalten typisch bei einer Borderline-Persönlichkeit. Ein Zusammenhang zwischen der Persönlichkeitsproblematik (narzisstische Kränkbarkeit und Verletzlichkeit) und der Delikthandlung (Darstellung und Inszenierung scheinbarer Stärke und Macht) sei plausibel.
122Indes habe die Persönlichkeitsstörung keinen erheblichen Einfluss auf die Tat gehabt. Eine geminderte Steuerungsfähigkeit lasse sich, so der Sachverständige, nicht begründen. Zwar sei es zu einer konflikthaften Zuspitzung der Situation und einer emotionalen Labilisierung des Angeklagten gekommen. Zusätzlich hätte der Geschädigte besser deeskalierend reagieren können. Gegen eine Symptomatizität (Zusammenhang zwischen Symptomatik und rechtswidriger Tat) spreche aber, dass es nicht zu einem impulshaften Handlungsablauf gekommen sei. So habe zwischen dem Zeitpunkt der Tatplanung mit Beschaffung der Messer als Tatmittel und der Tatausführung eine längere Zeitspanne gelegen. Dies spreche vielmehr für eine Tatvorbereitung mit planmäßigem Handeln und die Fähigkeit zu warten. Auch der vom Angeklagten angegebene Gedanke, die kleinsten verfügbaren Messer zu kaufen, spreche für ein überlegtes Handeln. Schließlich spreche das vom Angeklagten angegebene Bedürfnis, Angst einflößen zu wollen, also eine spezifische Botschaft kommunizieren zu wollen, nicht dafür, dass er unfähig gewesen sei, eine impulsiv-spontane Handlung unterdrücken zu können.
123Diesen Feststellungen schließt sich die Kammer an. Die Einschätzung des Sachverständigen, dessen Fachkunde der Kammer aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt ist, ist überzeugend und fundiert. Sie wird aus Sicht der Kammer auch dadurch bestätigt, dass der Angeklagte unmittelbar vor der Tat seine Absicht, den Geschädigten anzugreifen, planvoll und erfolgreich verdeckte. So war er in der Lage, seine Mimik und Gestik zu kontrollieren sowie für den Geschädigten und die im Visitenraum anwesenden Personen glaubhaft eine freundliche Gesinnung und die Absicht einer Entschuldigung vorzutäuschen. Erst als er sich dem Geschädigten soweit genähert hatte, dass er diesen mit den Messern angreifen konnte, legte er sein täuschendes Verhalten ab.
1244.
125Der Angeklagte ist nicht strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB, weil der Versuch aus seiner Sicht fehlgeschlagen war. Ein weiteres Einwirken auf den Geschädigten und mithin auch der billigend in Kauf genommene Todeserfolg waren aus Sicht des Angeklagten durch die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht mehr zu erreichen, ohne dass eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette hätte in Gang gesetzt werden müssen. Indem die Zeugen E und B seinen linken Arm ergriffen hatten und mit aller Kraft festhielten, verhinderten sie die Fortsetzung des Angriffs. Der Angeklagte konnte deshalb seinen ersten Stich weder fortführen noch konnte er erfolgreich erneut zustechen, obwohl er es versuchte.
126II.
127Der Angeklagte hat sich darüber hinaus der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Nr. 2 Var. 2, Nr. 3 und Nr. 5 StGB strafbar gemacht.
128Der Kratzer auf der Haut des Geschädigten im Bereich der rechten Brust stellt eine Körperverletzung in Form einer körperlichen Misshandlung dar. Eine körperliche Misshandlung ist ein übles, unangemessenes Behandeln, das entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als bloß unerheblich beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 03.05.1960 - 1 StR 131/60, NJW 1960, 1477, beck-online). Das ist hier der Fall. Auch wenn aus der Wunde kein Blut austrat und die Verletzung zügig, von selbst und folgenlos abheilte, war sie nicht unerheblich. Es handelte sich nicht bloß um einen geringfügigen Kratzer, sondern um eine mit einer scharfen Messerklinge zugefügte, ungefähr zehn Zentimeter lange Verletzung der Hautoberfläche, die sichtbar gerötet war.
129Die vom Angeklagten eingesetzten Küchenmesser stellen gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar, denn nach der konkreten Art ihrer Benutzung als Stichwerkzeuge waren sie geeignet, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen.
130Zudem beging der Angeklagte die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung „mittels eines hinterlistigen Überfalls“ setzt die Ausnutzung eines Überraschungsmoments durch planmäßiges Verbergen der Verletzungsabsicht voraus, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (BGH, Beschl. v. 18.9.2019 – 2 StR 156/19NStZ-RR 2020, 42, beck-online). So liegt es hier. Auf die Ausführungen zur Heimtücke unter Ziffer I. 2. wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass ein versuchter heimtückischer Mord nicht zwingend zugleich die Voraussetzungen der Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls erfüllt. Im vorliegenden Fall erfüllen die Vorstellung und das Verhalten des Angeklagten gleichwohl beide Straftatbestände.
131Schließlich handelt es sich bei dem Stich in Richtung des Herzens des Geschädigten um eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Die Tathandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB muss nicht dazu führen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät; jedoch muss die jeweilige Einwirkung durch den Täter nach den konkreten Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden. Maßgeblich ist demnach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im Einzelfall (BGH, Beschl. v. 10.2.2021 – 1 StR 478/20, NStZ-RR 2021, 211, beck-online). Gemessen daran liegt hier eine lebensgefährdende Behandlung vor.
132Wie bereits dargelegt stach der Angeklagte wuchtig in Richtung des Herzens des Geschädigten, wobei er zwei Messer mit Klingenlängen von acht beziehungsweise zwölf Zentimetern fest in der Hand hielt. Die Stichbewegung war in diesem Fall generell geeignet, das Leben des Geschädigten zu gefährden. Denn der Angeklagte hätte mit einer Klinge leicht ein lebenswichtiges Organ wie Herz oder Lunge oder größere Blutgefäße verletzen können. Überdies hätte der Stich die Brusthöhle des Geschädigten eröffnen können. Durch eine solche Eröffnung besteht die Gefahr, dass Luft in die Brusthöhle eindringt und der Unterdruck, der für die Entfaltung der Lungenflügel sorgt, entweichen kann. Ein betroffener Lungenflügel würde dann kollabieren. Die zeitgleiche Benutzung von zwei Messern erhöhte die Verletzungswahrscheinlichkeit zusätzlich. Auch insoweit handelte der Angeklagte vorsätzlich. Er kannte wie oben ausgeführt die Umstände, aus denen sich die Gefährlichkeit seines Tuns für den Geschädigten ergab. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft.
133III.
134Die Delikte stehen im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander.
135E.
136Strafzumessung
137Gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB bestimmt sich im Falle der – hier vorliegenden – tateinheitlichen Verwirklichung mehrerer Straftatbestände die Strafe nach dem Gesetz, welches die schwerste Strafe androht.
1381.
139§ 211 Abs. 1 StGB sieht für den Mord lebenslange Freiheitsstrafe vor. Gemäß § 23 Abs. 2 StGB kann der Versuch milder bestraft werden als die vollendete Tat. Von dieser Möglichkeit hat die Kammer Gebrauch gemacht. Demgemäß war gemäß § 49 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von drei bis zu fünfzehn Jahren eröffnet.
140Dieser Strafrahmen ist höher als der durch § 224 Abs. 1 StGB eröffnete Strafrahmen der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
141Innerhalb des so eröffneten Strafrahmens der Freiheitsstrafe von drei bis zu fünfzehn Jahren hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass
142-
143
er durch den hitzigen Schlagabtausch mit dem Geschädigten erregt und verärgert war,
-
144
er bei der Tat psychisch labil war, weil ihm der Entzug des Medikaments Tavor drohte und ihn die Entlassung in die Einsamkeit sorgte,
-
145
mehrere Personen in unmittelbarer Nähe des Geschädigten waren, die zur medizinischen Hilfeleistung in der Lage und darin besonders ausgebildet waren,
-
146
er dem Geschädigten nur eine oberflächliche körperliche Verletzung zufügte, die zügig und folgenlos ausheilte,
-
147
der Geschädigte keiner ärztlichen und keiner psychotherapeutischen Behandlung bedurfte,
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er nicht vorbestraft ist,
-
149
er sich nach der Tat zunächst in Freiheit befunden hat, ohne dabei strafrechtlich in Erscheinung zu treten,
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er sich erstmalig in Haft befindet,
-
151
er das objektive Geschehen im Wesentlichen gegenüber der Polizei im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung, gegenüber dem Sachverständigen Dr. L im Rahmen der Exploration und in der Hauptverhandlung eingeräumt hat,
-
152
er im Hinblick auf sein planvolles und listiges Vorgehen geständig gewesen ist,
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153
er sich im Rahmen seiner Möglichkeiten in der Hauptverhandlung für seine Tat entschuldigt hat,
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154
er auf Rückgabe der Messer als Tatwerkzeuge in der Hauptverhandlung verzichtet hat.
Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass
156-
157
er durch die Benutzung von zwei Messern die Gefahr des Todes und schwerer Verletzungen des Geschädigten erhöhte,
-
158
er tateinheitlich den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB in drei Tatbestandsalternativen verwirklicht hat.
Im Rahmen der Gesamtabwägung sah die Kammer daher die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
160fünf Jahren
161als tat- und schuldangemessen an.
162F.
163Maßregeln der Besserung und Sicherung
164Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB scheitert bereits daran, dass der Angeklagte die Tat nicht im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt war nicht anzuordnen, weil die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht erfüllt sind.
165G.
166Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
- StGB § 211 Mord 2x
- StGB § 22 Begriffsbestimmung 1x
- StGB § 23 Strafbarkeit des Versuchs 2x
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 2x
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 2x
- StPO § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten 1x
- StGB § 52 Tateinheit 2x
- StGB § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 1x
- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 1x
- StGB § 24 Rücktritt 1x
- StGB § 224 Gefährliche Körperverletzung 5x
- StGB § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- 2 StR 309/20 R 1x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 253/23 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 131/60 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 156/19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 478/20 1x (nicht zugeordnet)