Urteil vom Landgericht Bonn - 24 Ks 14/24
Tenor
Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung schuldig.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 EUR zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin A, c/o Rechtsanwältin B, In den C 2, 00000 X, sämtliche weiteren materiellen Schäden und sämtliche zum Zeitpunkt der letzten Hauptverhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf den Vorfall am 09.04.2024 in D, E 01 zurückzuführen sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
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Von einer Entscheidung über die weitergehenden Adhäsionsansprüche der Nebenklägerin wird abgesehen.
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Das Urteil ist für die Nebenklägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine eigenen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens. Zudem trägt er die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin einschließlich der durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB
1
Gründe:
2A.
3Prozessuales
4Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden.
5B.
6Feststellungen
7I.
8Zur Person
9Hier Angaben zum Lebenslauf und zur Person des Angeklagten.
10Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
11II.
12Zur Sache
13Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung der Kammer folgender Sachverhalt fest:
141. Vortatgeschehen
15Der Angeklagte und die heute 20 Jahre alte Nebenklägerin A lernten sich während ihrer Schulzeit kennen und hatten zunächst über WhatsApp und soziale Netzwerke Kontakt, bevor sie im August 2019 ein Paar wurden. Es war für beide die erste feste Beziehung und die erste große Liebe.
16Die Beziehung verlief zunächst harmonisch. Sie verspürten eine besondere Bindung, auch aufgrund dessen, dass beide Familien ursprünglich aus F stammten. Der Angeklagte war in den Augen der Nebenklägerin der erste Mann, der sie so liebte, wie sie war. Er gab ihr das, was sie damals brauchte, war fürsorglich und machte ihr Komplimente. Der Angeklagte wurde in die Familie der Nebenklägerin aufgenommen und zu Geburtstagsfeiern und Feiertagen, z.B. Weihnachten, eingeladen. Als neuer Teil der Familie war er insbesondere für den kleinen Bruder der Nebenklägerin wie ein großer Bruder und die gesamte Familie unternahm viel gemeinsam.
17Mit der Zeit veränderte sich die anfangs ausgewogene Beziehung. Die Nebenklägerin hegte den Wunsch, zuhause auszuziehen und fand auch kurzfristig in D eine kleine Mietwohnung, die sie sich leisten konnte und in die sie im September 2023 einzog. Der Angeklagte indes wollte warten bis sie sich eine gemeinsame Eigentumswohnung kaufen könnten und erst dann gemeinsam mit ihr ausziehen. Er begann in der Folgezeit die Nebenklägerin immer mehr zu kontrollieren. Dies geschah zum einen über eine gemeinsame App auf dem Smartphone, durch die die Nebenklägerin stets ihren jeweils aktuellen Standort mit dem Angeklagten teilen sollte. Zum anderen gab der Angeklagte der Nebenklägerin in zunehmenden Maße vor, wie sich diese zu verhalten und auch zu kleiden habe. Sie durfte nach dem Willen des Angeklagten beispielsweise nach 22 Uhr nicht mehr alleine mit dem Auto fahren. Auch sollte sie keine freizügige (ihre Weiblichkeit betonende) Kleidung tragen, was er durch das morgendliche Übersenden eines Fotos des Outfits überprüfte. Der Angeklagte zeigte sich häufig eifersüchtig und hatte Sorge, dass die Nebenklägerin ihm fremdgehen oder jemand anders kennenlernen könnte.
18Es kam vermehrt zu Streit und die Nebenklägerin merkte, dass sie – obwohl sie gleichzeitig weiterhin Liebe für den Angeklagten empfand und das Gefühl hatte, dass sie ohne ihn nichts sei – mehr und mehr unglücklich in der Beziehung wurde. Am Abend des 29.03.2024, Karfreitag, schrieb sie dem Angeklagten, dass sie sich schlafen legen würde, traf sich tatsächlich jedoch noch mit einer Freundin. Der Angeklagte versuchte später am Abend zweimal, sie anzurufen und auch ihren Standort zu überprüfen, aber sie hatte die Mitteilung über ihren Standort ausgeschaltet, worüber sich der Angeklagte sodann unmittelbar beschwerte. Dies brachte für die Nebenklägerin das Fass zum überlaufen und sie trennte sich an diesem Abend, etwa 2 Wochen vor der späteren Tat, per WhatsApp-Nachricht von dem Angeklagten. Sie teilte ihm mit, dass sie das so nicht mehr könne und wolle und ihre Ruhe brauche. Eine persönliche Aussprache lehnte die Nebenklägerin ab, da sie fürchtete, in einer solchen vom Angeklagten beredet zu werden und in der Folge doch wieder zu ihm zurückzukehren.
19Der Angeklagte akzeptierte die Trennung nicht und forderte eine Erklärung und ein Treffen. Er brachte der Nebenklägerin Geschenke und Briefe und schrieb sie immer wieder per WhatsApp und – als diese ihn bei WhatsApp blockierte – per SMS an. Er nahm außerdem Kontakt zu Familienangehörigen der Nebenklägerin auf und flehte diese an, auf die Nebenklägerin einzuwirken, damit diese zu ihm zurückkomme. Dieses Einwirken auf ihre Familie war der Grund, warum die Nebenklägerin eine zwischenzeitlich auf Drängen des Angeklagten vereinbarte Verabredung zur Aussprache wieder absagte.
20Am 08.04.2024, dem Morgen des Vortages der Tat, zerstach der Angeklagte zwei Reifen des in der Nähe ihrer Wohnung geparkten PKW der Nebenklägerin sowie Reifen an drei weiteren Fahrzeugen. Hierzu nutzte er ein 21 cm langes herkömmliches Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 10 cm und einer Klingenbreite in Höhe des Schaftes von ca. 1,5 cm aus dem mütterlichen Haushalt, welches er auch bei der späteren Tat verwendete. Die Klinge ist spitzzulaufend und an einer Klingenseite dezent wellig geschliffen. Er zerstach die Reifen in der Absicht, die Nebenklägerin dazu zu veranlassen, ihn aufgrund der kaputten Reifen um Hilfe zu bitten und so doch noch mit ihr in Kontakt zu kommen. Die Reifen der weiteren Fahrzeuge zerstach er, damit ein etwaiger Verdacht nicht unmittelbar auf ihn fallen würde. Die Nebenklägerin wandte sich jedoch nicht an den Angeklagten, sondern – da ihre Eltern zu der Zeit im Urlaub waren – an ihren Onkel.
21Da auch dieser Versuch einer Annäherung gescheitert war und er nunmehr keine Möglichkeit sah, die Nebenklägerin zurückzugewinnen, beschloss der Angeklagte, die Nebenklägerin an ihrer Wohnanschrift aufzusuchen, unter einem Vorwand in ihre Wohnung zu gelangen und sie dort mit einem Messer tödlich zu verletzen. Da sich das von ihm bei dem Zerstechen der Autoreifen genutzte Messer als ausreichend spitz und widerstandsfähig erwiesen hatte, wollte er dieses zur Tatbegehung verwenden. Um den direkten Kontakt mit Blut zu vermeiden, beschloss er, bei der Tat Einweghandschuhe zu tragen.
22Am 09.04.2024, dem Tattag, begab sich der Angeklagte seinem Tatplan entsprechend zum Wohnhaus der Nebenklägerin am E 16 in D und klingelte gegen 22 Uhr mindestens fünf bis sechs Mal bei der Wohnung der Nebenklägerin und einmal bei der Nachbarin der Nebenklägerin, der Zeugin G. Die Nebenklägerin war jedoch zu dem Zeitpunkt noch nicht zuhause und die Tür wurde dem Angeklagten demgemäß nicht geöffnet. Der Angeklagte war hierüber sehr erbost. Er entfernte sich von der Wohnanschrift und beschloss, es später am Abend noch einmal zu versuchen.
23Die Zeugin G, die in der Wohnung direkt gegenüber der der Nebenklägerin wohnte und das Klingeln mitbekommen hatte, informierte die Nebenklägerin darüber um 22.07 Uhr per WhatsApp und beide Frauen hegten die Vermutung, dass es der Angeklagte gewesen sei, der soeben Sturm geklingelt hatte. Als die Nebenklägerin wenige Minuten später nach Hause kam, war von dem Angeklagten nichts zu sehen und die Nebenklägerin begab sich in ihre Wohnung, um sich bettfertig zu machen.
24Keine zehn Minuten nachdem die Nebenklägerin nach Hause gekommen war, klingelte es erneut bei ihr. Die Nebenklägerin teilte dieses der Zeugin G um 22.30 Uhr per WhatsApp mit den Worten „Oh mein Gott, es klingelt schon wieder“ mit. Die Nebenklägerin zog sich schnell einen Kapuzenpulli (Hoody) und eine Jogginghose an, ging aus ihrer Wohnung im Erdgeschoss die wenigen Meter zur Hauseingangstür und öffnete diese, denn eine Gegensprechanlage oder einen elektrischen Türöffner gab es nicht. Die Zeugin G verfolgte das weitere Geschehen aus ihrer Wohnung, wobei sie hinter ihrer verschlossenen Wohnungseingangstür stand und horchte.
252. Tatgeschehen
26Als die Nebenklägerin die Hauseingangstür öffnete, stellte sie fest, dass der Angeklagte vor ihr stand. Auf ihre Frage, was er wolle, gab er wahrheitswidrig an, er wolle einen Pullover von sich zurückhaben. Er beabsichtigte so, in die Wohnung der Nebenklägerin zu gelangen, um dort seinen Tatplan verwirklichen zu können. Um die Nebenklägerin nicht argwöhnisch zu machen, verbarg er seine mit den Einweghandschuhen bekleideten Hände sowie das mitgeführte Messer in der Bauchtasche des von ihm getragenen Hoodys.
27Die Nebenklägerin teilte ihm unmissverständlich mit, er solle vor der Hauseingangstür warten, während sie in ihrer Wohnung nach dem Pullover schaue. Er gab vor, dem zuzustimmen. Sie ging zurück in ihre Wohnung, wobei sie sowohl die Hauseingangstür als auch ihre Wohnungstür offenstehen ließ, da sie annahm, der Angeklagte werde ihre Anweisung beachten und vor der Hauseingangstür warten. Entgegen der ausdrücklichen Aufforderung folgte der Angeklagte ihr – wie von Anfang an geplant -indes wenige Augenblicke später in die Wohnung.
28Der Angeklagte betrat die kleine Wohnung der Nebenklägerin und schloss die Wohnungstür von innen. Als die Nebenklägerin dieses bemerkte, begab sie sich von dem Schrank, der sich rechter Hand neben der rechts öffnenden Wohnungstür befand, in Richtung Wohnungstür, woraufhin der Angeklagte sie unmittelbar zurückdrückte, drehte und bäuchlings auf das an der gegenüber der Tür liegenden Wand stehende Bett warf. Er kniete sich auf die rückseitigen Oberschenkel der Nebenklägerin, zog mit der rechten Hand ihren Kopf in eine überstreckte Position und führte mit der linken Hand das mitgebrachte Messer in Richtung Hals. Er stach entsprechend seinem Tatplan in Tötungsabsicht mindestens drei Mal auf den Hals der Nebenklägerin ein, wobei ein Stich den Hals an der linken Seite wenige Zentimeter neben der Halsschlagader und der Halsvene traf und zwei weitere Stiche vom Hoody der Nebenklägerin gestoppt wurden. Sie wehrte sich mit allen Kräften, schrie, flehte ihn an, aufzuhören und sagte unter Todesangst zu, dass man über alles reden und es nochmal probieren könne. Es gelang ihr schließlich, sich unter dem Angeklagten herauszuwinden, sodass sie zwischen Bett und einem links am Fußende des Bettes stehenden Hocker rutschte. Erst jetzt nahm sie die Handschuhe und das Messer bewusst war. Sie versuchte zur Tür zu gelangen und die Wohnung zu verlassen, aber der Angeklagte blockierte die Tür, hielt sie mit der rechten Hand zu und versuchte mit der linken Hand weiter auf sie einzustechen. Bei einem dieser Stiche gelang es ihm, ihren rechten äußeren Oberschenkel zu verletzen. Die Nebenklägerin bemerkte, dass seine Augen hasserfüllt und pechschwarz waren. Sie versuchte weiterhin, ihn zu beschwichtigen und sah die einzige Möglichkeit, lebend aus der Wohnung zu gelangen, darin, in die Klinge des Messers zu greifen, um es ihm zu entwinden. Sie griff daher in die Klinge des Messer, wobei sie sich an der rechten Handinnenfläche verletzte und versuchte gleichzeitig die Tür zu öffnen. In dem Moment ließ der Angeklagte aus nicht näher aufklärbaren Gründen das Messer los und gab die Tür frei, wobei er davon ausging, die Nebenklägerin noch nicht tödlich verletzt zu haben und seinen Angriff fortsetzen zu können. Die Nebenklägerin konnte das Messer an sich nehmen, die Wohnungstür öffnen und aus ihrer Wohnung in die gegenüberliegende Wohnung ihrer Nachbarin, der Zeugin G, laufen, die aufgrund des lautstarken Geschehens ihre Wohnungstür geöffnet hatte. Der Angeklagte verließ die Wohnung und das Haus. Während des gesamten Tatgeschehens in der Wohnung sprach er kein einziges Wort.
293. Nachtatgeschehen
30Der Angeklagte fuhr nach der Tat mit seinem PKW nach Hause. Dort angekommen zog er sich um, nahm ein oder zwei Tabletten eines Blutdrucksenkers seiner Mutter wohl in der irrigen Annahme, es handele sich um das Schmerzmittel Ibuprofen und rief um 22.55 Uhr den Notruf an. Er teilte in ruhigem Ton mit, dass er gerade bei seiner Freundin gewesen sei, sie sich sehr stark gestritten hätten, er irgendwie ein Messer in der Hand gehabt habe, sie ihm nähergekommen sei und er sie im Hals getroffen habe. Er habe „scheiße gebaut“ und wolle nicht in die Psychiatrie. Die aufgrund der Strafanzeige der Nebenklägerin bereits entsandten Polizeibeamten trafen ihn in Absprache mit der Notrufzentrale sodann gegen 23:00 Uhr vor seiner Wohnung an. Bei einem durchgeführter Zuckertest zeigte das Gerät einen Blutzuckerwert von 25 mg/dl an. Aus diesem Grund und da der Verdacht bestand, dass der Angeklagte einen ganzen Blister des Blutdrucksenkers seiner Mutter eingenommen hatte, wurde er in ein Krankenhaus verbracht, wo er eine Nacht zur Beobachtung verblieb.
31Auf die Rückgabe des bei der Tat verwendeten und im Anschluss sichergestellten Messers hat der Angeklagte verzichtet.
32Am 12.04.2024 wurde der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Euskirchens vom selben Tag vorläufig festgenommen und befand sich seit diesem Tag in der Justizvollzugsanstalt I in Untersuchungshaft. Aufgrund seiner Diabetes kam es während des Vollzuges mehrfach zu Unterzuckerungserscheinungen. Er wurde zwischenzeitlich in das Justizvollzugskrankenhaus H verlegt. Nach Rückkehr in die Justizvollzugsanstalt I wurde sein Gesundheitszustand engmaschig überwacht und der Behandlungsverlauf dokumentiert.
334. Folgen der Tat
34Die Nebenklägerin erlitt eine circa 2,2 Zentimeter lange Wunde am linken Hals, eine circa 1,7 Zentimeter lange Wunde am rechten Oberschenkel und eine circa 1,3 Zentimeter lange Wunde an der rechten Handinnenfläche. Daneben erlitt sie zahlreiche Hämatome, insbesondere an der rechten und linken Brust, am Rücken in Projektion auf die beiden Schulterblattspitzen, an der linken Gesäßhälfte, an beiden Oberschenkelrückseiten und beiden Unterschenkelvorderseiten und an der linken Oberschenkelvorder- und -außenseite.
35Sie wurde nach dem Tatgeschehen mit einem Rettungswagen ins Krankenhaus verbracht, wo die Wunde am Hals ambulant mit drei Stichen genäht wurde. Die Wunde am Oberschenkel wurde erst am Folgetag durch den Hausarzt der Nebenklägerin versorgt, weswegen eine – an sich erforderliche – Nahtversorgung aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr erfolgen konnte. Die erlittenen körperlichen Wunden sind komplikationsfrei verheilt, wobei eine Narbe am Hals zurückgeblieben ist.
36Die Nebenklägerin leidet seit und aufgrund der Tat – für den Angeklagten vorhersehbar – unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depressionen, Schlafstörungen, Angstzuständen, Panikattacken und einem starken Gewichtsverlust. Sie ist im Zeitpunkt der Hauptverhandlung arbeitsunfähig und befindet sich in psychologischer Behandlung. Sie konnte aufgrund der Tat nicht in ihre damalige Wohnung zurückkehren und musste sich eine neue Wohnung suchen. Es ist der Aufenthalt in einer Tagesklinik geplant. Ferner droht die Nebenklägern ihre vor der Tat begonnene Ausbildung zur medizinischen Fachangestellten nicht erfolgreich abzuschließen aufgrund der langen Fehlzeit. Es ist derzeit nicht absehbar, ob und wann ihr ein normaler Alltag wieder möglich sein wird.
375. Schuldfähigkeit
38Die Schuldfähigkeit der Angeklagten war zum Zeitpunkt der Tatausführung weder erheblich vermindert noch ausgeschlossen. Insbesondere lag keine die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigende erhebliche Unterzuckerung vor.
39C.
40Einlassung
41Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung vor der Kammer in eigenen Worten wie folgt zu dem Geschehen eingelassen:
42Er habe nicht verstanden, warum die Nebenklägerin die Beziehung beendet habe. Er habe den Grund für die Trennung wissen wollen und diese gleichzeitig nicht wahrhaben wollen. Es habe keinen Auslöser gegeben. Die Reifen der Fahrzeuge habe er in der Hoffnung zerstochen, dass die Nebenklägerin sich hilfesuchend an ihn wende und man dann reden könne. Er habe auch die Reifen anderer Fahrzeuge zerstochen, um von seiner Täterschaft abzulenken.
43Am Tatabend sei er nach der Arbeit zum Sport gefahren, um den Kopf freizukriegen. Dies sei ihm auch durch zwei Stunden Sport nicht gelungen, woraufhin er gestresst gewesen sei und mit der Nebenklägerin habe reden wollen. Er habe den Grund wissen wollen, woran die Beziehung gescheitert sei und warum sie von jetzt auf gleich per WhatsApp Schluss gemacht habe. Daher sei er zu ihrer Wohnung gefahren. Die Latex-Handschuhe habe er im Auto in der Mittelkonsole gehabt, da er diese auch beispielsweise zum Tanken benutze. Das Messer habe er noch vom Vortag im Auto gehabt und für das Zerstechen der Autoreifen auch bewusst die spitzere Variante von zwei vorhandenen Messertypen in der häuslichen Küche gewählt. Dieses Messer habe er nicht dabeigehabt, um die Nebenklägerin zu töten, sondern damit habe er ihr – ebenso wie mit den Handschuhen – Angst machen und sie dazu zwingen wollen, mit ihm zu reden. Die Nebenklägerin habe Respekt und Angst haben sollen.
44Beim ersten Klingeln sei niemand da gewesen. Er sei dann in der Nähe der Wohnung hin und hergelaufen und habe schließlich nochmal geklingelt. Nun habe die Nebenklägerin ihm die Tür geöffnet. Er habe Latexhandschuhe getragen und diese sowie das Messer in der Bauchtasche seines Hoodys verborgen. Er habe mit ihr reden wollen, sie allerdings nicht mit ihm. Daraufhin habe er sie gebeten, ihm wenigstens seine Klamotten zu geben, um einen Vorwand zu haben in die Wohnung zu gelangen. Sie habe ihn aufgefordert, draußen vor der Haustür zu warten, und sei hineingegangen. Er sei ihr trotzdem hinterhergegangen.
45In der Wohnung sei ihm die Nebenklägerin mit seinem Pulli in der Hand entgegengekommen und vor den Handschuhen und dem Messer zurückgewichen. Er sei in die Wohnung hineingegangen, habe die Wohnungstür geschlossen und sie aufgefordert: „Rede!“. Dann habe er sie mit der rechten Hand auf das Bett geschubst, sich hinter sie gekniet oder dort gestanden, mit der rechten Hand Kopf bzw. Stirn festgehalten und ihr das Messer mit der linken Hand an den Hals gehalten. Sie habe Angst haben und reden sollen. Die Nebenklägerin habe sich daraufhin hektisch bewegt, geschrien und versucht, sich zu befreien, wodurch die Verletzungen entstanden seien.
46Er habe dann an der Wohnungstür gestanden und die Tür zugehalten, weil die Nebenklägerin habe rausrennen wollen. Wie sie habe aufstehen können, wisse er ebenso wenig wie, wann er sie am Bein getroffen habe. Nach einer Zeit habe er gesehen, dass die Nebenklägerin blute und überall Blut sei. Da erst habe er realisiert, was er gemacht habe, sei von der Tür weggegangen und habe das Messer losgelassen. Die Nebenklägerin habe das Messer genommen und sei rausgerannt in die Wohnung der Nachbarin. Er sei dann auch gegangen und habe sich gefragt, warum das passiert sei. Mitgenommen habe er nichts. Die Handschuhe habe er in seiner Erinnerung draußen weggeworfen und sei dann nach Hause gefahren.
47Zuhause angekommen habe er rasende Kopfschmerzen gehabt. Seine Mutter habe gesehen, dass etwas nicht in Ordnung war und auch Panik bekommen. Er habe Kopfschmerztabletten nehmen wollen und dabei versehentlich ein oder zwei Tabletten des Blutdrucksenkers seiner Mutter genommen. Dann habe er die Polizei angerufen.
48Heute wisse er, dass es ein großer Fehler gewesen sei, zum einen mit dem Messer dahinzukommen und zum anderen, die Trennung nicht zu verstehen bzw. verstehen zu wollen. Er sei damals nicht dazu bereit gewesen, zu verstehen, dass ihn jemand verlassen habe. Es tue ihm wahnsinnig leid, dass er der Nebenklägerin die Verletzungen beigeführt habe und sie daran zu knabbern habe. Der von ihm im Wege des Täter-Opfer-Ausgleiches angebotene Geldbetrag in Höhe von 10.000,00 EUR sei keine Taktik, sondern sie solle merken, dass es ihm leidtue.
49D.
50Beweiswürdigung
51I.
52Zur Person
53Die getroffenen Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten. Er hat dazu ausführliche Angaben gemacht und auch Nachfragen beantwortet. Anlass, an der Richtigkeit der Angaben zweifeln, hatte die Kammer nicht.
54II.
55Zur Sache
56Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Aussagen der vernommenen Zeugen, dem Inhalt der verlesenen Urkunden und der in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie den Ausführungen der medizinischen und psychiatrischen Sachverständigen. Insbesondere:
571. Vortatgeschehen
58Die Feststellungen der Kammer zum Vortatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Angeklagten, den zeugenschaftlichen Bekundungen der Nebenklägerin A, ihrer Mutter J sowie der Nachbarin Jana G.
59Die Entwicklung der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin haben diese ebenso wie die Mutter der Nebenklägerin, J, so wie festgestellt glaubhaft und übereinstimmend aus ihrer jeweiligen Perspektive geschildert. Gleiches gilt für die Umstände der Trennung und das Verhalten des Angeklagten im Nachgang an diese. Letzteres ergibt sich zudem in Übereinstimmung mit den Schilderungen aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Protokollen über den Handynachrichtenverlauf zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin.
60Das Zerstechen von Autoreifen am Vortag der Tat schilderte der Angeklagte ebenso glaubhaft. Die Schilderungen der Nebenklägerin, welche wiederum in der Strafanzeige vom 09.04.2024 wiedergegeben wurden, sind damit problemlos in Einklang zu bringen. Hierzu passen auch die in Augenschein genommenen Lichtbilder der zerstochenen Reifen.
61Schließlich schilderten der Angeklagte selbst sowie die Zeugin G glaubhaft und deckungsgleich, wie er am Tatabend zunächst erfolglos bei der Nebenklägerin klingelte und später, nachdem die Nebenklägerin nach Hause gekommen war, erneut klingelte und diese ihm die Tür öffnete. Letzteres bekundete auch die Nebenklägerin in übereinstimmender Weise.
622. Tatgeschehen
63Dass sich das Tatgeschehen am Abend des 09.04.2024 so, wie oben festgestellt ereignet hat, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme fest.
64a) Sowohl der Angeklagte als auch die Nebenklägerin schilderten den Rahmen des Tatgeschehens glaubhaft übereinstimmend dahingehend, dass sich der Angeklagte unter einem Vorwand Zugang zur Wohnung der Nebenklägerin verschaffte, obwohl diese ihn aufgefordert hatte, vor der Haustür zu warten. Ebenfalls in den wesentlichen Zügen übereinstimmend schilderten beide für die Kammer überzeugend, wie der Angeklagte die Nebenklägerin angriff, bäuchlings auf das Bett warf, ihren Kopf mit der rechten Hand in eine überstreckte Position führte und in der linken Hand das mitgebrachte Messer hielt.
65Wieder übereinstimmend schilderten der Angeklagte und die Nebenklägerin, dass der Angeklagte am Ende des unmittelbaren Tatgeschehens das Messer losließ und die von ihm blockierte Tür freigab, als die Nebenklägerin nach dem Messer griff und gleichzeitig den Versuch unternahm, die Tür zu öffnen. Auch die Auflösung der Situation – die Nebenklägerin ergriff das locker gelassene Messer und verließ die Wohnung durch die nunmehr nicht mehr durch den Angeklagten blockierte Wohnungstür – schilderten beide übereinstimmend.
66Nicht aufklärbar blieb letztlich, warum der Angeklagte das Messer losgelassen und die Tür freigegeben hat. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, in der Wohnung vor der Tür stehend realisiert zu haben, dass er die ihm dann gegenüberstehende Nebenklägerin mit dem Messer verletzt hatte. Die Nebenklägerin vermutete, dass der Angeklagte das Messer aus Überraschung darüber freigab, dass sie gleichzeitig das Messer ergriff und versuchte, die Tür zu öffnen. Letztlich vermochte die Zeugin jedoch nicht zu sagen, warum der Angeklagte das Messer losließ, nur, dass er es tat. Jedenfalls ging der Angeklagte nach den insoweit übereinstimmenden Schilderungen davon aus, die Nebenklägerin noch nicht tödlich verletzt zu haben und zudem seinen Angriff fortsetzen zu können.
67b) Soweit die Angaben des Angeklagten zum Ablauf des unmittelbaren Tatgeschehens indes von den Schilderungen der Nebenklägerin abweichen und dieser insbesondere angab, die Nebenklägerin nicht habe töten wollen und ihr auch nicht in den Hals gestochen zu haben, sondern dass die Verletzung am Hals allein durch ihr Abwehrverhalten entstanden sei, folgt die Kammer dem nicht. Sie ist vielmehr aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass es sich insoweit um eine unwahre Schutzbehauptung handelt.
68Sie folgt auch insoweit den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin, die auch diesen Teil des Tatgeschehens entsprechend den Feststellungen geschildert hat. Sie schilderte, der Angeklagte habe - während sie auf dem Bett auflag - mit dem in der linken Hand gehaltenen Messer mindestens dreimal gezielt auf sie eingestochen, wobei er einmal ihren Hals traf und zwei Stiche im Stoff-Kragen des von ihr getragenen Hoodys stecken blieben. Es sei ihr in der Folge gelungen, sich aus der Position zu befreien. Der Angeklagte habe in der Folge unter Einsatz des Messers versucht, sie am Verlassen der Wohnung zu hindern und sie hierbei mit dem Messer in den rechten Oberschenkel gestochen.
69Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der gesamten Angaben der Nebenklägerin. Die Nebenklägerin ist auch glaubwürdig. Diese war in beiden Vernehmungen in der Hauptverhandlung ersichtlich darum bemüht, ihre Erinnerungen an den für sie traumatisierenden Vorfall geordnet und so, wie sie ihn noch in Erinnerung hatte, wiederzugeben. Die Nebenklägerin zeigte – gleichwohl sie das Opfer der Tat ist – keinerlei überschießende Belastungstendenzen. Vielmehr schilderte sie offen und glaubhaft auch für den Angeklagten günstige Umstände. So bekundete sie insbesondere, dass der Angeklagte Messer und Tür schließlich ohne klar ersichtlichen Grund einfach freigab, wodurch sie habe flüchten können. Soweit ihre Angaben zwischen den verschiedenen Vernehmungen bei der Polizei und der Angaben in der Hauptverhandlung in Details voneinander abweichen, vermag die Kammer hieraus keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussage in der Hauptverhandlung abzuleiten. So gab der Zeuge PHK K bei seiner Vernehmung vor der Kammer zwar in Übereinstimmung mit seinen Angaben in der Strafanzeige vom 09.04.2024 glaubhaft an, die Nebenklägerin habe ihm gegenüber unmittelbar nach der Tat noch im RTW geschildert, der Angeklagte habe sie rücklings gegen die Wohnungstür gedrückt und einmal in den Hals gestochen. Indes hat die Zeugin gegenüber der Kammer deutlich gemacht, welche Angaben aus ihrer Sicht zutreffen und ausdrücklich erklärt, dass die Beschreibung durch den Zeugen so nicht dem tatsächlichen Tatgeschehen entspreche. Dabei ist der regelmäßig mit Kapitalverbrechen befassten Kammer bekannt, dass insbesondere die erste Vernehmung unmittelbar im Anschluss an ein Tatgeschehen häufig von einer gewissen Unübersichtlichkeit auf allen Seiten geprägt ist. Die Nebenklägerin stand, wie auch ihre in dem Notruf dokumentierte Verfassung belegt, unter Schock; die Situation war unübersichtlich. Die Darstellung der Nebenklägerin kann daher von dem Polizeibeamten verkürzt oder aber auch falsch verstanden worden sein. Zudem bedeutet eine spätere Erinnerung an Details oder weitere Umstände keineswegs notwendigerweise, dass es sich um eine nicht erlebnisbasierte Vervollständigung oder Ersetzung handelt. Vielmehr ist die Kammer nach dem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung ausschließlich echte Erinnerungen schilderte.
70Die Bekundungen der Nebenklägerin werden zudem durch die objektive Spurenlage sowie die Bekundungen der Zeugin G, sowie den Beamten am Tatort, der Zeugin PHKin L und dem Zeugen POK K, gestützt.
71Die Zeugin G schilderte als unmittelbare Wohnungsnachbarin das Geschehen, soweit sie es miterleben konnte, in Übereinstimmung zu den getroffenen Feststellungen. Sie schilderte, dass sie durch die Wohnungstür hörte, wie es erneut klingelte, die Nebenklägerin die Tür öffnete – was sie ihr auch zuvor per Kurznachricht mitgeteilt hatte – und sie den Angeklagten an seiner Stimme erkannte. Sie hörte, wie der Angeklagte um die Herausgabe von Sachen bat und die Nebenklägerin ihn aufforderte, draußen zu warten. Sie hörte, dass die Nebenklägerin in ihre Wohnung ging, der Angeklagte ihr dennoch folgte und die Tür zuknallte. Die Stimme des Angeklagten hörte sie seit seinem Betreten des Hauses nicht mehr. Als nächstes beschrieb sie laute Schreie der Nebenklägerin, worauf sie um 22.30.51 Uhr die Nummer des Notrufes wählte. Nach erneuten Schreien und nachdem die Tür zuvor einen Spalt aufging, schilderte sie, wie die Nebenklägerin schließlich mit einem Messer in der Hand aus ihrer Wohnung kam, in die Wohnung der Zeugin lief und ihr bereits damals schilderte, der Angeklagte habe sie auf das Bett geschubst und dann mit einem Messer in den Hals gestochen.
72Gestützt werden diese Angaben durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Mitschnitte der Notrufe der Zeugin G um 22.30 Uhr sowie 22.33 Uhr, die die Kammer durch Vorspielen in Augenschein genommen hat. Auf ersterem ist der von der Zeugin beschriebene grelle Schrei der Nebenklägerin deutlich zu vernehmen. Auf letzterem ist auch die völlig verängstigte Stimme der Nebenklägerin zu hören, die nach dem Betreten der Nachbarwohnung das Gespräch übernahm. Übereinstimmend dazu schilderte die Zeugin G das Erlebte auch gegenüber dem Zeugen POK K, wie dieser in der Hauptverhandlung bekundete.
73Die Begebenheiten des Tatortes ergeben sich im Einklang mit den Feststellungen aus den durch die Zeugin PHKin L am Tattag gefertigten Lichtbildern vom Tatort, die die Kammer in Augenschein genommen hat, den Schilderungen aus dem Aktenvermerk zur Tatörtlichkeit nebst den hierzu gefertigten Lichtbildern sowie den Angaben des Zeugen KHK M in der Hauptverhandlung. Dieser schilderte als Vernehmungsbeamter zudem in übereinstimmender Weise, wie die Nebenklägerin in der polizeilichen Vernehmung das Ansichnehmen des Messers schilderte.
74Schließlich berichtete der Zeuge PHK M, dass die Nebenklägerin den am Tatabend getragenen Pullover (Hoody) absprachegemäß zur zweiten polizeilichen Vernehmung mitbrachte und dieser daraufhin asserviert wurde. Der asservierte Pullover wurde in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Die Kammer konnte sich dabei selbst einen Eindruck von den beiden Einstichen im Pullover der Nebenklägerin verschaffen. Diese passen der Breite nach zwanglos zu dem verwandten Messer und der Position der Nebenklägerin und des Angeklagten zum Tatzeitpunkt.
75Die Feststellungen zum Tatwerkzeug werden durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder des Messers und den Aktenvermerk hierzu vom 12.04.2024 gestützt. Der Zeuge POK K schilderte zudem, wie den Polizeibeamten am Tatort das Messer von der Besatzung des RTW übergeben und dieses sichergestellt wurde.
763. Nachtatgeschehen
77Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten und dem Audiomitschnitt des vom Angeklagten getätigten Notrufs. Diese fügen sich in die von den Zeugen POK N und POKin O geschilderten Verlauf der Ermittlungsmaßnahmen, der sich auch aus dem Bericht vom 09.04.2024 ergibt, widerspruchsfrei ein.
784. Tatfolgen
79Die Feststellungen zu den Verletzungsfolgen beruhen zunächst auf den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin. Auch insoweit hat die Kammer an der Richtigkeit der Angaben keinerlei Zweifel. Diese decken sich mit den weiteren Erkenntnissen und werden durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder von den Verletzungen, den Angaben des Hausarztes der Nebenklägerin, dem Zeugen Dr. P, seiner Behandlungsdokumentation, dem schriftlichen und mündlichen Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Q und den glaubhaften Angaben der Zeuginnen J und G sowie dem Zeugen POK K bestätigt.
80-
81
Physische Folgen
Die Zeugin G konnte sowohl die Wunde am Hals als auch die Wunde am Oberschenkel aus eigener Ansehung schildern. Die Nebenklägerin hatte sich unmittelbar nach der Tat in ihre Wohnung geflüchtet und die Zeugin begleitete die Nebenklägerin im Anschluss ins Krankenhaus. Auch der Zeuge POK K hat die Wunde am Hals noch am Tatabend im RTW gesehen und seine Wahrnehmung der Kammer überzeugend geschildert.
83Der Zeuge Dr. P hat die Nebenklägerin als ihr Hausarzt am Tag nach der Tat gesehen und untersucht. In der Hauptverhandlung schilderte er glaubhaft, die im Bericht vom 10.04.2024 dargelegten Verletzungen, die sich auch aus den gefertigten Lichtbildern ergeben, selbst wahrgenommen und eine Wundkontrolle durchgeführt zu haben. Die Kammer hat diese in Augenschein genommen.
84Der Sachverständige Dr. Q, Facharzt am Institut für Rechtsmedizin der Universität V, ergänzte die Schilderung und bestätigte, dass der festgestellte Tathergang mit dem Verletzungsbild trotz aufgrund des Zeitablaufs erschwerter Erkenntnismöglichkeiten unschwer in Einklang zu bringen ist.
85Dies bezieht sich insbesondere auf die Schnitt-/Stichverletzungen am linken Hals und rechten Oberschenkel, welche zum Untersuchungszeitpunkt am 15.04.2024 nicht mehr ganz frisch imponierten und mit dem Tatzeitpunkt in Einklang gebracht werden können. Nach den Feststellungen des Rechtsmediziners war die Verletzung am Hals potentiell lebensgefährlich, da sie nur wenige Zentimeter Entfernung zu den großen Blutgefäßen (Halsschlagader und Halsvene) aufwies. Die Stichverletzung am rechten Oberschenkel passt hierbei insbesondere auch zu der Schilderung der Nebenklägerin, wonach ihr der Angeklagte diese erst bei ihrem späteren Versuch, die Wohnung zu verlassen, zugefügt hat. Bei dem vorangegangenen Geschehen auf dem Bett wäre ihm die Verletzung des rechten Oberschenkels nicht möglich gewesen, da er das Messer mit der linken Hand führte. Gerade diese Stichverletzung widerlegt indessen die Einlassung des Angeklagten, wonach die vorangegangene Stichverletzung am Hals von ihm nicht beabsichtigt und nur durch die Bewegungen der Nebenklägerin entstanden seien. Hätte es sich hierbei tatsächlich nur um ein „unglückliches“ Ereignis gehandelt, wäre nicht verständlich, warum er dann ebendieses Messer weiter als Stichwaffe gegen die Nebenklägerin eingesetzt hätte.
86Die Wunde an der Handinnenfläche konnte wegen der vorhandenen Verschorfung zwar nicht mehr eindeutig zugeordnet werden, ist indes mit einer am Tatabend erlittenen Abwehrverletzung unschwer in Einklang zu bringen. Ebenso sind die multiplen Hämatome an Brüsten, Schulterblättern, Oberschenkelrückseiten, den Gesäßhälften sowie der Vorderseite der Beine mit dem geschilderten Tatgeschehen in Einklang zu bringen.
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Psychische Folgen
Zum psychisch-emotionalen Zustand der Nebenklägerin schilderte der Zeuge Dr. P nachvollziehbar und überzeugend, dass die Nebenklägerin bei ihrer Erstvorstellung nach der Tat verzweifelt, ängstlich und weiterhin in einer Schocksituation war. Die Behandlung dauert bis heute an, wobei die Nebenklägerin insbesondere unter Angstzuständen, Panikattacken, Schlafstörungen, einer Tag-Nacht-Umkehr und einer starken Gewichtsabnahme leidet. Sie ist immer noch arbeitsunfähig und eine Prognose über die Dauer ist schwierig, da sich ihr Zustand bisher nicht stabilisiert hat. Sie ist in psychiatrischer Behandlung.
90Die Kammer schenkt diesen Angaben, die sich mit denen der Nebenklägerin decken, umfassend Glauben. Der Zeuge hat detailliert über die Diagnosen und Behandlungen der Geschädigten berichtet und zudem seine eigene Einschätzung zu dem psychischen Zustand der Nebenklägerin geschildert, ohne hierbei eine belastende Tendenz zu zeigen. Er schilderte sachlich und objektiv, dass das komplette Leben der Nebenklägerin andauernd stark beeinträchtigt ist aufgrund der Tat.
91Zudem konnte sich die Kammer selbst in den zwei Vernehmungen in der Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck vom Zustand der Nebenklägerin verschaffen.
92Schließlich hat auch die Mutter der Nebenklägerin, die Zeugin J, die Angaben der Nebenklägerin und des Zeugen Dr. Schneider im Hinblick auf die psychischen Folgen der Tat eindrucksvoll bestätigt. Sie schilderte u.a. die Angstzustände, Alpträume und Depressionen. In die Trauma-Ambulanz begleitet sie ihre Tochter regelmäßig.
93E.
94Rechtliche Würdigung
951. Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB strafbar gemacht.
96a) Indem der Angeklagte die Nebenklägerin auf das Bett warf, sich von hinten auf diese kniete, diese mit dem Messer angriff und ihr dabei insbesondere in Hals und Oberschenkel gestochen hat, hat er die Nebenklägerin körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Die Nebenklägerin erlitt wie festgestellt eine circa 2,2 Zentimeter lange Wunde am linken Hals, eine circa 1,7 Zentimeter lange Wunde am rechten Oberschenkel und eine circa 1,3 Zentimeter lange Wunde an der rechten Handinnenfläche. Daneben erlitt sie zahlreiche Hämatome, insbesondere an der rechten und linken Brust, am Rücken in Projektion auf die beiden Schulterblattspitzen, an der linken Gesäßhälfte, an beiden Oberschenkelrückseiten, beiden Unterschenkelvorderseiten sowie an der linken Oberschenkelvorder- und -außenseite.
97b) Das vom Angeklagten eingesetzte Messer stellt ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar.
98c) Darüber hinaus handelt es sich bei der Messerverletzung im Halsbereich um eine das Leben gefährdende Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB), wenngleich die Verletzung zu keiner konkreten Lebensgefahr für die Nebenklägerin geführt hat. Denn es genügt, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden. Dabei kommt es nur auf die Gefährlichkeit der Behandlung, nicht auf die der tatsächlich eingetretenen Verletzung an. Die Gefahr muss sich dabei nicht realisiert haben (BGH NStZ-RR 2021, 211). Ein Stich oder Schnitt in den Hals eines Menschen ist generell geeignet, lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen. Der Sachverständige Dr. Q hat hierzu in der Hauptverhandlung überzeugend ausgeführt, dass in anatomischer Nähe zu der Verletzung am Hals große Blutgefäße verlaufen, bei deren Verletzung es leicht zu einem erheblichen, gegebenenfalls letalen Blutverlust kommen kann.
99d) Im Hinblick auf den objektiven Tatbestand des §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB handelte der Angeklagte auch vorsätzlich. Er kannte die Umstände, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns in der konkreten Situation für die Nebenklägerin ergab. Der Angeklagte wollte ihr mit dem Messer in den Hals bzw. Körper stechen und sie so verletzen.
100f) Ein Rechtfertigungsgrund besteht nicht.
101g) Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Im Laufe der Hauptverhandlung sind keine Anhaltspunkte dafür zutage getreten, dass er in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist. Insbesondere war der Angeklagte nicht aufgrund seiner Diabetes Typ I Erkrankung und einer eingetretenen Unterzuckerung in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt.
102(1) Eine erhebliche Unterzuckerung im Tatzeitpunkt lag nicht vor.
103Insbesondere stellt der an der Wohnanschrift des Angeklagten zu einem späteren Zeitpunkt gemessene Zuckerwert keinen Anhaltspunkt hierfür dar. Der Sachverständige Prof. Dr. S, Chefarzt der Medizinischen Klinik und Poliklinik I des Universitätsklinikums V, hat insoweit in der Hauptverhandlung überzeugend dargelegt, dass der beim Antreffen des Angeklagten an seiner Wohnanschrift angeblich gemessene Zuckerwert von 25 mg/dl nicht mit dem tatsächlichen Zustand des Angeklagten vereinbar ist und deshalb von einer Fehlmessung auszugehen ist. Bei einem solchen Wert wäre mit schwerwiegenden neurologischen Ausfallerscheinungen – Krampfanfällen, Bewusstseinsverlust, diabetisches Koma – zu rechnen gewesen. Der Angeklagten habe indes adäquate Reaktionen gezeigt, sei ansprechbar gewesen und habe sich an das Geschehen erinnern können. Er sei zwar merklich aufgeregt gewesen und die Zeugin POKin O habe berichtet, dass der Angeklagte beim Antreffen vor seiner Wohnanschrift einen kaltschweißigen Eindruck gemacht habe, er habe aber beispielweise genau gewusst, wo das Tatwerkzeug sei und sei auch ansonsten voll orientiert gewesen. Dies bestätige insbesondere der Mitschnitt des vom Angeklagten getätigten Notrufes, welcher in der Hauptverhandlung durch Vorspielen in Augenschein genommen wurde.
104Auch im Übrigen fehlt es an Anhaltspunkten für eine Unterzuckerung des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat. Die Kammer hat auf Antrag der Verteidigung die Krankenunterlagen der Justizvollzugsanstalt sowie der Ärztin Frau Dr. T beigezogen, die den Angeklagten vor der Tat behandelt hatte. Der Sachverständige Prof. Dr. S hat diese ebenso wie der Sachverständige Dr. U in seine Begutachtung einbezogen. Nach Angaben beider Sachverständiger bestand hierdurch die besondere Möglichkeit, das Krankheitsbild des Angeklagten und insbesondere seine individuellen körperlichen Reaktionen in Abhängigkeit zu seinem Zuckerspiegel über einen längeren Zeitraum zu analysieren. Die Auswertung hat ergeben, dass der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt bereits bei Blutzuckerwerten im Bereich von 30-40 mg/dl mit Kaltschweißigkeit, Tachykardie, Bewusstlosigkeit, Zittern und Krampfanfällen reagierte. Zu keinem Zeitpunkt wurden indessen bei diesen Zuckerwerten oder sonst ein aggressives Verhalten oder sonstige Verhaltensauffälligkeiten, Situationsverkennungen, irrationalem Handeln oder psychoseähnlichen Veränderungen festgestellt. Dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatausführung die soeben geschilderten, für ihn typischen Symptome aufgewiesen hätte, haben weder der Angeklagte, die Nebenklägerin noch die Zeugin G als einzige unmittelbare Tatzeugin geschildert.
105Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem „Ärztlichen Gutachten“ der den Angeklagten vor seiner Inhaftierung behandelnden Ärztin Frau Dr. med. T vom 11.07.2024, welches von der Verteidigung am 27.09.2024 zu den Akten gereicht wurde. Hierin bescheinigte Frau Dr. T dem Angeklagten, dass er während der Tat aufgrund einer Unterzuckerung nicht zurechnungsfähig gewesen sei. Frau Dr. T wurde in der Hauptverhandlung auf Antrag der Verteidigung als sachverständige Zeugin vernommen. Nach ihrer Vernehmung steht fest, dass ihre Angaben in dem „Gutachten“ jeglicher Grundlage entbehren. Die Zeugin musste auf Nachfrage der Kammer einräumen, dass sie bei Abfassung des „Gutachtens“ weder umfassende Kenntnis des Sachverhaltes hatte noch eine Anamnese oder Exploration des Angeklagten, den sie selbst im Jahr 2023 das letzte Mal persönlich gesehen hatte, durchgeführt hatte. Vielmehr habe sie das Gutachten nur auf Bitten der Mutter des Angeklagten verfasst.
106(2) Auch im Übrigen bestehen nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. U, keinerlei Anhaltspunkte für eine aufgehobene oder verminderte Steuerungsfähigkeit. Es gab zwar einen emotionalen Anlass für die Tat mit der Trennung durch die Nebenklägerin und durchaus aggressives Vorverhalten mit dem Zerstechen der Reifen am Fahrzeug der Nebenklägerin. Indes sind Tatplanung und -ausführung von Rationalität und einem strukturierten Handlungsplan geprägt; eine Verkennung von Personen oder Situationen ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für das Nachtatverhalten. Der Angeklagte konnte problemlos mit dem Auto vom Tatort zu seiner Wohnanschrift fahren. In dem Notrufgespräch mit der Leitstelle war er orientiert und ihm war bewusst, eine rechtswidrige Handlung begangen zu haben. Seine Fähigkeit auf Gesprächsinterventionen der Polizistin zu reagieren, war ungestört.
107(3) Unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. S und Dr. U, an deren Sachkunde keine Zweifel bestehen, ist die Kammer aufgrund eigener Wertung und in eigener Verantwortung (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 27.01.2016 – 2 StR 314/15; Beschluss vom 19.02.2019 – 2 StR 599/18) zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat uneingeschränkt schuldfähig war.
1082. Indes hat sich der Angeklagte nicht des versuchten Mordes oder des versuchten Totschlags gemäß §§ 211, 212, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
109a) Zwar handelte der Angeklagten mit Tötungsabsicht, als er die Nebenklägerin mit dem Messer angriff und ihr u.a. in den Hals stach.
110b) Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
111c) Er ist jedoch von diesem versuchten Tötungsdelikt gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 1. Alt. StGB strafbefreiend zurückgetreten. Hiernach wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Diese Variante der freiwilligen Tataufgabe führt dann zu einem strafbefreienden Rücktritt, wenn der Versuch aus der Sicht des Täters – seinem Rücktrittshorizont – noch unbeendet ist.
112Ein solcher unbeendete Versuch liegt dann vor, wenn der Täter glaubt, zur Vollendung des Tatbestands sei noch weiteres Handeln seinerseits erforderlich. Demgegenüber liegt ein beendeter Versuch vor, wenn der Täter den Erfolgseintritt nach der letzten Ausführungshandlung als gesichert ansieht oder ihn für möglich hält. Gleiches gilt, wenn sich der Täter nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellung von den Folgen seines bisherigen Verhaltens macht.
113Letztlich blieb zwar unaufgeklärt, welche konkreten Gründe den Angeklagten dazu bewogen haben, das Messer loszulassen und die Tür freizugeben. Jedenfalls aber ging er – objektiv zutreffend - davon aus, die Nebenklägerin noch nicht tödlich verletzt zu haben. Es gab zu diesem Zeitpunkt auch keine objektiven Anhaltspunkte für eine bereits letale Verletzung. Denn der Angeklagte hatte zwar erkannt, dass er die Nebenklägerin mit dem Messer verletzt hatte, da er das Blut am Oberkörper der Nebenklägerin sah. Jedoch sprach die Reaktion der Nebenklägerin aus Sicht des Angeklagten gegen eine bereits lebensgefährliche Verletzung. Diese hatte sich dem Griff und dem Aufsitzen durch ihn entwunden, stand vor ihm und versuchte, die Tür zu öffnen und den Angeklagten gleichzeitig abzuwehren, was der Angeklagte auch erkannte.
114Ging der Angeklagte mithin davon aus, noch nicht alles für eine Tötung der Nebenklägerin Erforderliche getan zu haben, wäre es für ihn in dieser Situation ohne weiteres möglich gewesen, die Tür nicht freizugeben und weiterhin auf die unbewaffnete, verletzte Nebenklägerin einzustechen. Obwohl er dies erkannte, sah er davon ab und gab sowohl das Messer als auch die Tür für die Nebenklägerin frei. Diese konnte sich daraufhin selbstständig aus der Wohnung hinausbegeben.
115Die Tataufgabe erfolgte auch freiwillig. Insbesondere lag keine äußere Zwangslage vor. Zwar wehrte sich die Nebenklägerin mit allen Kräften und auch die Nachbarin, die Zeugin G, war auf das Geschehen aufmerksam geworden. Die Kammer hat jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass sich der Angeklagte einer im Vergleich zu Tatbeginn ungünstigen Risikoerhöhung ausgesetzt sah, die einer Fortsetzung der Tat entgegengestanden hätte.
116F.
117Strafzumessung
118Die gefährliche Körperverletzung wird gemäß § 224 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein minderschwerer Fall einer gefährlichen Körperverletzung liegt vor, wenn bei einer Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint.
119Strafmildernd war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass
120-
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er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist,
-
122
er sich im Hinblick auf seine Täterschaft überwiegend geständig gezeigt und selbst den Notruf verständigt hat,
-
123
er bereit gewesen wäre, sich bei der Nebenklägerin zu entschuldigen und im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs einen Geldbetrag an diese zu leisten,
-
124
die rein körperlichen Verletzungen der Nebenklägerin komplikationslos ausgeheilt sind,
-
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er sich neun Monate in Untersuchungshaft befand und
-
126
er als Erstverbüßer und aufgrund seiner Diabetes Typ I Erkrankung besonders haftempfindlich ist.
Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass
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er den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB in zwei Tatbestandsalternativen verwirklicht hat,
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130
bei der Nebenklägerin eine Narbe zurückgeblieben ist und die Nebenklägerin noch zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung aufgrund der Tat arbeitsunfähig war,
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die für den Angeklagten vorhersehbaren psychischen Folgen der Tat für die Nebenklägerin schwerwiegend sind,
-
132
der Angriff in einem besonders geschützten Raum, nämlich der eigenen Wohnung der Nebenklägerin stattfand.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte überwiegen die strafmildernden Gesichtspunkte nicht derart, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens als unangemessen erscheinen würde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Nebenklägerin durch mehrere Stiche verletzt wurde und die Folgen für die Nebenklägerin weitreichend sind.
134Innerhalb des so anzuwendenden Regelstrafrahmens hat die Kammer unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte eine Freiheitsstrafe von
135vier Jahren und sechs Monaten
136als tat- und schuldangemessen angesehen.
137G.
138Adhäsionsentscheidung
139I.
140Sachverhalt
141Die Nebenklägerin beantragt nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren, (1) den Angeklagten zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 3.290,25 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2025 zu zahlen, (2) den Angeklagten zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 25.000,00 EUR jedoch nicht unterschreiten soll und (3) festzustellen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weitere Schäden, die ihr zukünftig aus dem Vorfall vom 09.04.2024 in D, E 16, entstehen zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
142Der Angeklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Einen von ihm und der Verteidigung angeregten Täter-Opfer-Ausgleich anstelle einer Adhäsionsentscheidung lehnte die Nebenklägerin ab.
143II.
144Gründe
145Den Adhäsionsanträgen der Nebenklägerin war im Umfang der tenorierten Entscheidung stattzugeben. Soweit die Anträge nach Überzeugung der Kammer unzulässig bzw. unbegründet sind, hat die Kammer von einer Entscheidung abgesehen.
1461. Die geschädigte Nebenklägerin hat gegen den Angeklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 EUR gemäß §§ 823 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB.
147Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion, st. Rspr., beispielhaft BGH Beschl. v. 16.9.2016 – VGS 1/16, BeckRS 2016, 21466 Rn. 48, beck-online). Dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung. Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immaterielle Schäden nicht wegzudenken ist, eine besondere Bedeutung. Sie bringt insbesondere bei – wie hier – vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH Beschl. v. 16.9.2016 – VGS 1/16, BeckRS 2016, 21466 Rn. 49, beck-online). Dabei stehen die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157). Bei den unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu berücksichtigenden Umständen hat die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen stets das ausschlaggebende Moment zu bilden; der von dem Schädiger zu verantwortende immaterielle Schaden, die Lebensbeeinträchtigung steht im Verhältnis zu den anderen zu berücksichtigenden Umständen immer an der Spitze (BGH Beschl. v. 16.9.2016 – VGS 1/16, BeckRS 2016, 21466 Rn. 54, beck-online).
148Ausgehend von der skizzierten Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes hat die Kammer insbesondere das Tatbild und die körperlichen Folgen für die Nebenklägerin in den Blick genommen und gewürdigt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin in ihrer eigenen Wohnung mit Tötungsvorsatz mit einem Stich in den Hals nicht unerheblich verletzt hat, wenngleich keine konkrete Lebensgefahr bestand und er vom Tötungsvorhaben später Abstand nahm. Es handelt sich um die Folgen einer Straftat, nämlich einer vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung. Die Nebenklägerin erlebte Todesangst und leidet in psychischer Hinsicht massiv unter den Folgen der Tat. Sie ist knapp neun Monate nach der Tat arbeitsunfähig und in psychologischer Behandlung. Sie leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depressionen, Schlafstörungen, Angstzuständen, Panikattacken und einem starken Gewichtsverlust, wobei diese Umstände sämtlich zurechenbar auf das Taterleben zurückzuführen sind. Dieses führte auch dazu, dass die Nebenklägerin in ihre damalige Wohnung nicht zurückkehren konnte und sich eine neue Wohnung suchen musste. Sie plant aufgrund der Tatfolgen den Aufenthalt in einer Tagesklinik. Ferner droht die Nebenklägern ihre vor der Tat begonnen Ausbildung zur medizinischen Fachangestellten nicht erfolgreich abzuschließen aufgrund der geschilderten Fehlzeiten. Die Tat hat das Leben der Nebenklägerin insgesamt im negativen Sinne auf den Kopf gestellt.
149Die Kammer hat jedoch auch berücksichtigt, dass die rein physischen Folgen der Tat komplikationslos verheilt sind, wenngleich eine sichtbare Narbe am Hals verbleibt. Die Kammer hat ferner gesehen, dass der Angeklagte um eine Entschuldigung bemüht war.
150Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hat die Kammer es deshalb zum Ausgleich für die erlittene Straftat am 09.04.2024 für angemessen aber auch ausreichend erachtet, der Nebenklägerin ein Schmerzensgeld von 25.000,00 Euro zuzusprechen.
1512. Die Nebenklägerin hat gegen den Angeklagten auch einen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Es ist nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr möglich, dass aufgrund der Tat materielle Schäden eingetreten sind oder solche bzw. zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden noch eintreten.
1523. Im Übrigen hat die Kammer gemäß § 406 Abs. 1 S. 3 StPO von einer Entscheidung abgesehen.
153Die geltend gemachten materiellen Schadensersatzansprüche in Höhe von 3.290,25 EUR waren der Höhe nach bereits nicht schlüssig dargelegt, auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass das Entstehen eines Schadens auf der Hand liegt.
154Soweit die Nebenklägerin die jeweilige Miete für die Monate April, Mai und Juni 2024 i.H.v. 410,00 EUR nebst monatlich 42,83 EUR für Strom begehrt, handelt es sich um Sowieso-Kosten bzw. nutzlos gewordene Aufwendungen. Denn die Nebenklägerin macht nicht etwa die Differenz zu einer nun höheren Miete der neuen Wohnung bzw. Mehrkosten durch eine alternative Unterbringung geltend, sondern die Mietkosten ihrer bestehenden Wohnung, die ohnehin angefallen wären. Überdies könnten Kosten für den Monat April allenfalls anteilig geltend gemacht werden, nachdem sich die Tat „erst“ am 10.04.2024 ereignete.
155Im Hinblick auf die weiter geltend gemachten Umzugskosten i.H.v. pauschal 1.500,00 EUR fehlt es für die gemäß § 287 ZPO zulässige richterliche Schätzung an geeigneten Grundlagen für eine solche. Es ist weder vorgetragen, ob ein Umzugsunternehmen beauftragt wurde noch wie groß die Entfernung zwischen den Wohnungen ist und wofür im Übrigen Kosten aufgewandt worden sein sollen. Auch ist der Zahlbetrag für die übernommene Küche nicht ohne weiteres mit einem Schaden gleichzusetzen, da die Nebenklägerin im Gegenzug das Eigentum an dieser erhalten hat.
156Soweit die Nebenklägerin ferner 200,00 EUR für die am Tattag getragene Kleidung geltend macht, ist weder dargelegt, um welche Kleidungsstücke es sich neben T-Shirt und Pullover handeln soll noch sind die Kleidungsstücke näher beschrieben, etwa ob es sich um Markenartikel handelt o.ä. Es fehlt mithin auch insoweit an einer geeigneten Schätzgrundlage.
157Etwaige Schäden durch zerstochene Autoreifen betreffen schließlich nicht die angeklagte und abgeurteilte Tat, § 403 StPO.
1584. Der Zinsanspruch teilt das Schicksal der Hauptforderung.
1595. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
1606. Der Streitwert für das Adhäsionsverfahren beträgt bis 40.000,00 EUR.
161H.
162Kosten
163Die Kosten und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1 und 2, 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1, 472a Abs. 1 und 2 StPO. Soweit von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag teilweise abgesehen wurde, hat die Kammer unter Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens von einer Quotelung abgesehen. Der Anteil des erfolglosen Antrags war so gering, dass eine Auferlegung der anteiligen Kosten unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 92 Abs. 2 ZPO unbillig erschien.
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