Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 489/15
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 110.000,00 € trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
1
Tatbestand
2Die Klägerseite – insoweit folgt das Gericht der entsprechenden Bezeichnung in der Klageschrift – verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds E W GmbH & Co. KG (nachfolgend Fondsgesellschaft) sowie wegen des wirtschaftlichen Verlaufs der Fondsgesellschaft und der unternehmerisch getroffenen Entscheidungen.
3Die Klägerseite begehrt (Rück-) Zahlung der geleisteten Kommanditeinlage in Höhe von 100.000,00 € sowie Freistellung von etwaigen aus der Beteiligung resultierenden Nachteilen. Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin, bei der Beklagten zu 2 um die Treuhandkommanditistin und bei der Beklagten zu 3 um die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt wurde am 07.11.2007 herausgegeben und war Grundlage der Beitrittserklärung.
4Das Beteiligungskonzept sah den Erwerb des Tankschiffes W und dessen langfristige Vercharterung (Laufzeit ca. 11,1 Jahre) an die Z zu einer vertraglich vereinbarten Charterrate in Höhe von 53.400 USD/Tag vor. Die Verpflichtungen des Charterers wurden durch eine Chartergarantie der Q abgesichert.
5Die Klägerseite unterzeichnete am 04.02.2008 eine formularmäßige Beitrittserklärung, die den Beitritt zu dem Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 2 zum Gegenstand hatte.
6Die Klägerseite erhielt im Jahr 2008 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 5.208,33 €.
7Im Jahr 2009 kam der Charterer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig nach, die Rückstände wurden jedoch nach Verhandlungen mit der Geschäftsbesorgerin der Fondsgesellschaft, der Gesellschaft W2 mbH, ausgeglichen.
8Auch im Jahr 2010 war es dem Charterer nicht möglich, die vertraglich vereinbarte Festcharter vollständig zu begleichen, die durchschnittlich gezahlte Charterrate belief sich auf 39.672 USD/Tag. Um eine dauerhafte Gefährdung des Fondskonzepts durch einen Ausfall des Charterers zu vermeiden, schloss die Beklagte zu 1 mit dem Charterer ein sog. Charter Restructuring Agreement, wonach der Charterer bis Ende 2014 die Spotmarktrate zahlen sollte, mindestens jedoch 22.000 USD/Tag. Zugleich sollten die bisherigen Rahmenbedingungen Bestand haben und der Charterer sollte verpflichtet sein, alle Rückstände, welche sich aus der Differenz zwischen der vereinbarten Festcharter und der Spotmarktrate ergeben, bis Ende 2014 vollständig zu begleichen.
9Nachdem der Charterer im Jahr 2012 die vereinbarten Charterzahlungen erneut kürzte und im August 2013 keine Zahlungen an die Fondsgesellschaft leistete, erwirkte diese am 14.11.2013 ein Urteil des High Court of Justice in London und ließ im November 2013 ein im Eigentum des Chartergaranten stehendes Schiff in Südafrika arrestieren. In der Folge kam es zum Abschluss eines Term Sheets mit dem Chartergaranten, wonach die W nach der derzeitigen Reise frei von Lasten zurückgeliefert werden sollte, der Chartergarant bis zu diesem Zeitpunkt näher definierte Zahlungsverpflichtungen übernahm und zur Absicherung dieser Abrede – auch bezüglich sieben weiterer Fondsgesellschaften – ein Betrag von 7,5 Mio. USD auf ein Treuhandkonto einzuzahlen war. Der Anspruch auf Ausgleich der bestehenden Charterrückstände sollte von der Vereinbarung nicht berührt werden.
10Da der Charterer im Frühjahr 2014 die Raten nicht vereinbarungsgemäß zahlte, nahm die hiesige Fondsgesellschaft das Treuhandkonto i.H.v. 961.000 USD in Anspruch, kündigte den Chartervertrag aufgrund weiterer Zahlungsrückstände außerordentlich und übernahm das Schiff am 28.03.2014.
11Die Klägerseite ist der Ansicht, dass der Emissionsprospekt die nachfolgend dargestellten Prospektfehler aufweise. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung, so behauptet die Klägerseite, hätte sie die Beteiligung nicht gezeichnet.
12(1) unzutreffende Darstellung der Charterraten
13(2) unvertretbare Prognosen zu den Betriebskosten und deren Entwicklung
14(3) fehlende Darstellung der Kosten und Risiken von beabsichtigten Devisengeschäften und Zinsswapgeschäften
15(4) keine Darstellung des Haftungsrisikos nach §§ 30, 31 GmbHG
16(5) unzutreffende Angaben zur Höhe der Gewerbesteuer und deren Berechnungsgrundlage
17(6) irreführende Darstellung über die Höhe der Vertriebsprovisionen
18Ferner ist die Klägerseite der Ansicht, die Beklagten hätten sich durch die unternehmerischen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Charter Restructuring Agreement schadensersatzpflichtig gemacht, so hätte unmittelbar eine gerichtliche Geltendmachung von Rückständen erfolgen müssen, zudem, so behauptet die Klägerseite, entspreche der im Rückzahlungskonzept vorgesehene Zeitraum nicht der gängigen Praxis und begründe eine erhebliche Verlustgefahr. Schließlich fehle es an einer adäquaten und in der Praxis üblichen Sicherung der Zahlungsansprüche. Eine solche sei auch im Zusammenhang mit der Arrestierung des anderen Schiffes des Charterers unterblieben. Schließlich sei durch die Geschäftsberichte suggeriert worden, dass die Fondsgesellschaft die rückständigen Charterraten Ende 2014 erhalten werde, obgleich den Beklagten die mangelnde Werthaltigkeit der Forderungen bewusst gewesen sei.
19Die Klägerseite beantragt,
201. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerseite Schadensersatz in Höhe von 100.000,00 € aus der Zeichnung an dem E W GmbH & Co. KG mit einem Nominalwert von 100.000,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2015 zu zahlen;
212. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerseite von allen Schäden und Nachteilen – insbesondere Rückforderungsansprüchen nach § 174 Abs. 4 HGB – freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerseite am 04.02.2008 gezeichneten Beteiligung gemäß Antrag zu 1. resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären;
223. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1 seit dem 16.06.2015 in Annahmeverzug befindet;
23hilfsweise,
24festzustellen, dass der Klägerseite ein Sonderkündigungsrecht der Kommanditbeteiligung zusteht.
25Die Beklagten beantragen,
26die Klage abzuweisen.
27Die Beklagten sind der Ansicht, dass der streitgegenständliche Prospekt fehlerfrei sei. Jedenfalls, so behaupten sie, seien etwaige Aufklärungsfehler für die Anlageentscheidung der Klägerseite nicht kausal gewesen. Ein etwaiger Anspruch bestünde allenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung.
28Die Beklagten sind ferner der Ansicht, dass eine Schadensersatzpflicht wegen „unternehmerischer Entscheidungen“ nicht bestehe. Der Abschluss des Charter Restructuring Agreements sei sachgerecht gewesen, um einen Totalausfall des Charterers zu verhindern. Es sei nicht ersichtlich, wie eine vermeintlich bessere Sicherung der Rückstände hätte erfolgen sollen, insbesondere hätte eine Bürgschaft des Charterers oder des Chartergaranten keine zusätzliche Sicherheit bedeutet, eine Bürgschaft eines Dritten habe der Charterer in der damaligen Marktsituation nicht stellen können. Hinsichtlich der Arrestierung des anderen Schiffes des Chartergaranten sei eine Absicherung weiterer Forderungen nicht in Betracht gekommen, da das Schiff bereits wertübersteigend belastet gewesen sei und ausschließlich Fremdware transportiert habe.
29Schließlich erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerseite stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
33I.
34Gegen die Beklagten scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil das Gericht eine Aufklärungspflichtverletzung nicht feststellen kann.
351.
36Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.).
37Nach diesen Grundsätzen sind die Verantwortlichen im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden Erklärungen abgegeben werden (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70).
38a.
39Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH Urt. v. 21.03.2005, II ZR 140/03 Rn.39 für die Prospekthaftung und BGH Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 262/10 Rn.21für die Beraterhaftung). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. Urt. dieser Kammer v. 11.04.2014 – 3 O 476/13 – BeckRS 2014, 08829; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 124/13 – BeckRS 2013, 21094; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 125/13 – BeckRS 2013, 21095; OLG Frankfurt, Urt. v. 06.05.2011 – 19 U 293/10 – NJW-RR 2011, 1549, 1549 f.; LG Frankfurt/M., Urt. v. 23.03.2012 – 2-19 O 334/11 – BeckRS 2013, 06846; LG Frankfurt/M., Urt. v. 07.11.2011 – 2-19 O 170/11 – BeckRS 2013, 21809). Vorliegend wurde der Prospekt unstreitig rechtzeitig übermittelt und war Grundlage für die Anlageentscheidung.
40b.
41Von dem Prospektinhalt abweichende und irreführende Angaben gegenüber der Klägerseite im Rahmen der Zeichnung werden von dieser nicht vorgetragen.
42c.
43Bei dem vorliegenden Prospekt vom 07.11.2007 handelt es sich um einen richtigen und vollständigen Prospekt. Die folgenden, von der Klägerseite geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des Gerichts nicht feststellbar:
44(1) unzutreffende Darstellung der Charterraten
45Die Klägerseite wurde durch den Prospekt ausreichend in Bezug auf Chartereinnahmen und die damit einhergehenden Risiken informiert. Auf S. 36 des Prospekts wird die Höhe der vertraglich vereinbarten Charterraten sowie der kalkulierten Anschlusscharterraten nach Ablauf der Festcharterzeit konkret ausgewiesen.
46Auf S. 34 f. werden die erwarteten Chartereinnahmen in Tabellenform von 2007 bis 2024 präzisiert. Ferner werden auf S. 40/41 die kalkulierten und die benötigten Chartereinnahmen sowie von den Prognosen abweichende Szenarien im Rahmen einer Sensitivitätsanalyse dargestellt. Bereits damit wird deutlich, dass die Chartereinnahmen durchaus geringer als prospektiert ausfallen können (vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 08.11.2013 – 3 O 125/13, BeckRS 2013, 21095).
47Zudem weist der Prospekt explizit auf das Risiko hin, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es auf S. 12: „Der wirtschaftliche Erfolg dieser Schiffsbeteiligung ist nicht garantiert. Er hängt im Wesentlichen von den zukünftigen Marktentwicklungen dieses Schiffstypsegments, dem Verkaufserlös, der Entwicklung von Kapitalmarktzinsen, Wechselkursrelationen, der Höhe der Betriebskosten, der Bonität von Vertragspartnern und von Entscheidungen der mit dem Management beauftragten Personen ab.“ Weiter heißt es auf S. 14 ausdrücklich: „Der durch einen Rückgang des Transportaufkommens und/oder durch einen Anstieg der Flottenkapazität verursachte Verfall der erzielbaren Frachteinnahmen kann die Ertragslage des Charterers beziehungsweise des Chartergaranten derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird. Auch eine Unternehmensgruppe wie Q ist vor solchen Entwicklungen nicht geschützt. Es besteht daher keine Garantie für die Einhaltung der im Chartervertrag eingegangenen Verpflichtungen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Markt der Tankschifffahrt starken Schwankungen unterliegt und auf ertragsstarke Perioden ebenso ertragsschwache Perioden folgen können. (…) Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen und den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“
48Die im Prospekt angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive nicht unvertretbar. Insoweit trägt der Anleger grundsätzlich selbst das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung nachträglich als falsch erweist (BGH, Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10). Der Prospektherausgeber wie auch die Gründungsgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft übernehmen nämlich in der Regel keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Vielmehr ist es insoweit ausreichend, wenn entsprechende Prognosen im Prospekt auf Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH, Urt. v. 21.03.2006, XI ZR 63/05 = NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115).
49Nach Auffassung des Gerichts ist nicht erkennbar, dass sich die angestellten Prognosen aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht als unvertretbar dargestellt hätten.
50Der Verweis der Klägerseite auf die Entwicklung der durchschnittlichen Charterraten in dem Zeitraum von 1998 bis 2007 vermag weder die Unvertretbarkeit der Prognosen noch eine unzureichende Risikoaufklärung zu belegen.
51Nach Auffassung des Gerichts ist es ohne weiteres vertretbar, den prognostizierten Chartereinnahmen für den Zeitraum der Festcharter die vertraglich vereinbarte Charterrate (53.400 USD/Tag) zugrunde zu legen. Insoweit verfängt der Verweis der Kläger auf den Marktdurchschnitt und die (behauptete) allgemeine Marktentwicklung im Zeitraum 2008 bis 2010 nicht.
52Die Behauptung der Klägerseite, die Beklagten hätten zwingend erkennen müssen, dass der Charterer aufgrund sinkender Charterraten die vereinbarte Festcharter nicht würde erfüllen können, ohne sich einer Insolvenz auszusetzen, vermag ebenfalls keinen Prospektfehler zu begründen. Der Verweis der Klägerseite auf die Charterratenentwicklung im Zeitraum von 1998 bis 2007 und die Charterratenprognose des Analyseunternehmens N aus März 2007, die von fallenden Charterraten im Zeitraum 2008 bis 2010 ausgeht, ist schon nicht geeignet, die Unvertretbarkeit einer optimistische(re)n Prognose zu belegen, jedenfalls lässt sich daraus nicht zwingend auf eine Insolvenz des hiesigen Charterers schließen, zumal die klägerseits zitierte Charterratenprognose selbst von einem Anstieg der Charterraten in den Jahren 2010 und 2011 auf das Niveau des Jahres 2007 ausgeht (Anl. K7). Insoweit widerspricht die Klägerseite der von ihr selbst vorgelegten Studie, soweit sie behauptet, „unabhängige Marktexperten“ seien zu dem Schluss gekommen, dass „ab dem Jahr 2009“ mit deutlich sinkenden Charterraten zu rechnen gewesen sei.
53Das von der Klägerseite in Bezug genommene Gutachten der Firma G führt ebenfalls nicht weiter. Soweit darin eine „existenzbedrohende Situation“ des Charterers für den Fall angenommen wird, dass dessen „eingecharterte“ Flotte nur die in bestimmten Zeiträumen von 1998 bis 2007 erzielbare Durchschnittscharter einnehmen sollte, fehlt es bereits an einer tragfähigen Berechnungsgrundlage. Schon die Annahme, dass der Charterer eine tägliche Charterrate von 53.400 USD für sämtliche „eingecharterten“ Schiffe zahlen müsse, stellt, wie sich aus dem Gutachten selbst sowie der abweichenden Annahme (45.000 USD/Tag) in dem weiteren Gutachten der Klägerseite vom 09.05.2016 (Anl. K43) ergibt, eine bloße Mutmaßung dar. Selbst bei unterstellter Richtigkeit der Berechnung ergäbe sich daraus aber lediglich, dass der Charterer mit den „eingecharterten“ Schiffen Verluste erleiden würde, wenn diese nur die in bestimmten Zeiträumen der Vergangenheit erzielbare Durchschnittscharter einfahren sollten. Beispielhaft („Szenario III“) wird insoweit etwa auf das „Krisenjahr 2002“ (25.900 USD/Tag) abgestellt. Es sind jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, wonach aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht davon hätte ausgegangen werden müssen, dass der Charterer im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich nur die in den entsprechenden Szenarien des Gutachtens gewählten Durchschnittscharterraten bestimmter (ertragsschwacher) Zeiträume der Vergangenheit hätte erzielen können. Nur in diesen Fällen („Szenario II und III“) kommt das Gutachten aber überhaupt zu der Annahme einer „existenzbedrohenden Situation“ des Charterers. Dagegen ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen auch, dass die jeweilige Durchschnittscharter der Jahre 2004 bis 2006 die streitgegenständliche Festcharter sogar überstiegen hat. Die Klägerseite führt im Übrigen selbst aus, dass Vergangenheitswerte „nicht grob vereinfacht fortgeschrieben“ werden können und feststehende Ergebnisse der Vergangenheit „trennungsscharf“ von prognostischen Erwartungen abzugrenzen seien.
54Das Gutachten vom 09.05.2016, auf welches die Klägerseite pauschal Bezug nimmt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr wird festgestellt, dass bei unterstellten Chartereinnahmen der acht eingecharterten Schiffe von 26.000 USD/Tag bzw. 35.000 USD/Tag im Jahr 2009 Verluste des Charterers in Höhe von 54,72 Mio. bzw. 26,0 Mio. USD entstanden wären, eine Beurteilung der Solvenz des Charterers anhand der bekannten Daten jedoch nicht möglich sei. Soweit in dem Gutachten die Ansicht vertreten wird, dass weitere Kennzahlen bezüglich des Charterers hätten genannt werden müssen, handelt es sich um eine bloße Rechtsauffassung, welche die Kammer nicht teilt.
55Soweit die Klägerseite vorträgt, dass es ex-post zu Abweichungen von den prognostizierten Chartereinnahmen gekommen ist, ist dies nicht als Beleg dafür geeignet, dass die Prognosen aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive unvertretbar waren oder auf einer falschen Tatsachengrundlage beruhten.
56Die weitere klägerische Behauptung, das Risiko eines Verlusts bis hin zu einem Totalverlust bei fallenden Charterraten sei den Beklagten bekannt und erkennbar gewesen, ist schon deshalb unbeachtlich, weil der Prospekt über dieses Risiko ausdrücklich aufklärt. So weist der Prospekt, wie bereits dargestellt, sowohl darauf hin, dass der Schiffsmarkt starken Schwankungen unterliegt – ausdrücklich heißt es auf S. 22 auch: „Die kräftigen Schwankungen der Reisecharterraten zeigen, dass sich der Markt weiterhin in einem angespannten Zustand befindet.“ –, als auch darauf, dass keine Garantie für die Einhaltung der im Chartervertrag eingegangenen Verpflichtungen besteht, da ein Verfall der erzielbaren Frachteinnahmen dazu führen kann, dass dem Charterer die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen unmöglich wird. Vor diesem Hintergrund trifft das klägerische Vorbringen, wonach im Prospekt unzutreffenderweise behauptet werde, „ein Festchartervertrag würde Erlösrisiken vollständig abschirmen und bringe Erlössicherheit mit sich“, nicht zu. Weitergehender Hinweise, insbesondere zu einem möglichen Ausfall des Charterers, bedurfte es in dem Prospekt nicht.
57Soweit die Klägerseite vorträgt, dass ihr verschwiegen worden sei, dass die Festcharter keinen Vorteil biete, sondern lediglich ein erhöhtes Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital bedeute, erschließt sich dies im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Einnahmen aus einem Festchartervertrag von den – klägerseits selbst angeführten – Schwankungen des Schiffsmarktes nicht. Das Risiko eines Ausfalls des Charterers ist in dem Prospekt, wie bereits dargelegt, ausdrücklich und hinreichend benannt worden.
58Soweit klägerseits vorgetragen wird, die kalkulierte Anschlusscharter sei ohne Berücksichtigung der Marktzyklen rein willkürlich gewählt worden, ist dieses pauschale Vorbringen offensichtlich nicht geeignet, einen Prospektfehler zu belegen. Die Bezugnahme auf „Negativprognosen“, wonach eine Abschwächung der Chartermärkte bis zum Jahr 2009 um 38% zu erwarten gewesen sei, erschließt sich schon deshalb nicht, weil die Anschlusscharterraten für den Zeitraum nach Ablauf der Festcharter im Jahr 2018, erstmals also für das Jahr 2019, kalkuliert worden sind. Soweit in dem klägerischen Gutachten vom 09.05.2016 ausgeführt wird, dass die Anschlusscharterrate zwingend voraussetze, dass die Fondsgesellschaft etwaige Marktschwächen übersteht, was jedoch ausgeschlossen gewesen sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits dargelegt war nach Auffassung des Gerichts zum Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung weder eine Insolvenz des Charterers zwingend vorhersehbar noch, dass die Fondsgesellschaft etwaige Marktschwächen bis zum Zeitpunkt der Anschlusscharter infolgedessen nicht „übersteht“.
59(2) unvertretbare Prognosen zu den Betriebskosten und deren Entwicklung
60Die Kosten von Schiffsbetrieb und Management werden in dem Emissionsprospekt offengelegt. Auf S. 36 f. des Prospekts findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich Schiffsbetriebskosten, Schiffsmanagement und Befrachtungskommission. Die Budgetierung wird für den Zeitraum 2007 bis 2024 zwischen Schiffsbetriebskosten, Dockungsrücklage und Managementkosten aufgeschlüsselt. Eine weitere Aufschlüsselung der Kostenkalkulation bedurfte es nicht, weil allein die Summe der Betriebskosten und nicht deren Zusammensetzung für die Beurteilung der Rentabilität des Fonds und damit für die Anlageentscheidung von Bedeutung ist. Dem Anleger wird - auch bei Fehlen genauerer Angaben - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH, Urteil vom 22.3.2010, II ZR 66 / 08 Rn.9).
61Soweit die Klägerseite behauptet, dass die Betriebskostenprognose nicht anhand der eigenen Erfahrungen der Beklagten erstellt worden sei, sondern ausschließlich auf Grundlage eines externen Gutachtens, läge – die Richtigkeit des pauschalen Vorbringens unterstellt – ein Prospektfehler nicht ohne weiteres vor, vielmehr war es den Beklagten unbenommen, ein externes Gutachten einzuholen.
62Es kann auch dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. So heißt es auf S. 15 ausdrücklich: „Es ist zu beachten, dass es sich bei den angesetzten Schiffsbetriebskosten und deren einzelnen Positionen (…) um sorgfältig ermittelte Prognosewerte handelt, die aber höher als erwartet ausfallen können.“ Wie bereits dargelegt dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08, = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH Urteil vom 21.03.2005, XI ZR 63/05 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).
63Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht im Jahr 2007 unvertretbar waren. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem pauschalen klägerischen Vorbringen, wonach die Betriebskostenrechnung sämtlichen nationalen und internationalen Studien widerspreche. Auch die klägerseits vorgelegte Betriebskostenstudie (Anl. K8) ist erkennbar ungeeignet, eine Unvertretbarkeit der streitgegenständlichen Prognosen zu belegen, bezieht sich die Studie doch ausdrücklich auf Containerschiffe, während es sich bei dem streitgegenständlichen Anlageobjekt um ein Tankschiff handelt. Die Klägerseite führt an anderer Stelle selbst aus, dass Informationen zu Containerschiffen im Hinblick auf den Gegenstand der streitgegenständlichen Beteiligung – ein Tankschiff – „sachlich vollkommen unbrauchbar“ seien.
64Dass es ex-post zu Abweichungen von den prognostizierten Betriebskosten gekommen ist, ist – wie bereits dargelegt – nicht als Beleg dafür geeignet, dass die Prognosen aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive unvertretbar waren oder auf einer falschen Tatsachengrundlage beruhten.
65(3) fehlende Darstellung der Kosten und Risiken von beabsichtigten Devisengeschäften und Zinsswapgeschäften
66Entgegen der Ansicht der Klägerseite liegt auch hinsichtlich etwaiger Devisen- und Zinsswapgeschäfte kein Prospektfehler vor (vgl. dazu OLG Hamm, Urt. v. 31.03.2014, 31 U 193/13).
67Der Gesellschaftsvertrag, der integraler Bestandteil des Prospekts ist (S. 74 ff.), sieht in § 6 Ziff. 3 ausdrücklich die Ermächtigung der Geschäftsführung der Gesellschaft zu derartigen Geschäften vor, nämlich „die Absicherung von Kursrisiken durch Devisentermin-, Devisenoptions- oder ähnliche Geschäfte, den Abschluss von Vereinbarungen zur Vermeidung oder Verringerung von Zinsänderungsrisiken“. Zudem enthält der Prospekt Hinweise zum Wechselkursrisiko (S. 13, 14 f., 16) sowie ausreichend genaue Angaben zu den Zinsfestschreibungen, deren Anteil und Laufzeit (S. 37).
68Entgegen der Auffassung der Klägerseite bedurfte es insoweit keiner weiteren Angaben. Ein Prospekt muss über alle diejenigen Umstände des Beteiligungsobjekts richtig und vollständig informieren, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, einschließlich der mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken sowie derjenigen Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können. Es muss aber nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt sein.
69Bei den von der Klägerseite dargestellten allgemeinen Risiken und Kosten von Devisengeschäften und Zinsswapgeschäften handelt es sich nicht um derartige das Risiko bzw. die Rentabilität der Beteiligung an dem Schiffsfonds betreffende entscheidungserheblichen Angaben. Dem Anleger wird – auch bei Fehlen genauerer Angaben - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).
70(4) keine Darstellung des Haftungsrisikos nach §§ 30, 31 GmbHG
71Soweit die Klägerseite rügt, dass der Prospekt auf ein Haftungsrisiko gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog nicht hinweise, ist festzustellen, dass eine theoretisch mögliche Haftung eines Kommanditisten, der nicht zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, für Ausschüttungen, die das Stammkapital der GmbH berühren und die nicht bereits gemäß § 172 Abs. 4 HGB zurückgefordert werden können, nicht aufklärungsbedürftig ist (OLG Hamm, Beschl. v. 03.02.2015, I-34 U 149/14).
72Mit einem gegen das gesetzliche Verbot des § 30 GmbHG verstoßenden und strafrechtlich relevanten Verhalten der Fondskomplementärin bzw. ihres Geschäftsführers muss nicht gerechnet und daraus resultierende Risiken müssen nicht dargestellt werden (OLG Hamm, Beschl. v. 03.02.2015, I-34 U 149/14). Anders als gewinnunabhängige Auszahlungen, die die Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder aufleben lassen, kann ein Verstoß gegen § 30 GmbHG nicht zulässig im Gesellschaftsverhältnis vereinbart werden und ist hier auch nicht vereinbart worden. Der Prospekt betont mehrfach, dass die prospektierten Ausschüttungen von der Liquidität der Gesellschaft abhängig sein sollten und gerade kein unbedingter, gegebenenfalls das Stammkapital der Komplementärin berührender Auszahlungsanspruch begründet werden sollte (S. 56, 62, 91). Auf Risiken, die aus einem unzulässigen Verhalten drohen, muss nicht ohne konkreten Anlass hingewiesen werden (OLG Hamm, Beschl. v. 03.02.2015, I-34 U 149/14).
73(5) unzutreffende Angaben zur Höhe der Gewerbesteuer und deren Berechnungsgrundlage
74Bei den Angaben zur Gewerbesteuer handelte es sich um eine Prognose, was dem Prospekt zweifelsfrei zu entnehmen ist. So findet sich auf S. 17 des Prospekts der Hinweis, dass die vorstehenden Ausführungen auf dem zum Zeitpunkt der Erstellung der Ausführungen geltenden Rechtsstand der gegenwärtigen Rechtsprechung und der derzeitigen Verwaltungsauffassung beruhen. "Weiterentwicklungen des Steuerrechts sowie der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung sowie deren Interpretation lassen sich jedoch - wie eine Betrachtung der Entwicklung in der Vergangenheit zeigt - nicht ausschließen, so dass auch Abweichungen und Verschiebungen - insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht - der steuerlichen Ergebnisse möglich sind." Dieser Hinweis wird im Anschluss an die detaillierten Ausführungen zum Steuerrecht auf S. 73 des Prospekts wiederholt. Zudem ist die für die kommenden Jahre erwartete Gewerbesteuerbelastung auf S. 38 des Prospekts als "ca. Betrag" ausgewiesen. Die Risikohinweise auf S. 16 des Prospekts enthalten gleich doppelt die Angabe, dass eine deutlich erhöhte Gewerbesteuerbelastung etwa dadurch entstehen kann, dass die Tonnagebesteuerung nicht mehr möglich ist, bzw. wenn die Leistungsvergütungen an die Gesellschafter, die in der Kalkulation als Sondervergütungen dem Tonnagegewinn hinzugerechnet worden sind, höher ausfallen. Dieser Hinweis wird auf S. 68 des Prospekts wiederholt.
75Allein der Umstand, dass eine im Prospekt aufgestellte Prognose sich nicht bewahrheitet hat, stellt indes keinen haftungsbegründenden Prospektfehler dar. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und aus ex-ante Sicht vertretbar war. Anderenfalls trägt grundsätzlich der Anleger das Prognoserisiko.
76Soweit eine erhöhte Gewerbesteuerlast darauf beruht, dass die Finanzverwaltung bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns keine Kürzungen im Hinblick auf Vergütungen an Gründungsgesellschafter anerkannte, war dies von der Beklagten bei der Prospektherausgabe nicht zu berücksichtigen.
77Nach § 5a EStG gilt bei der Tonnagebesteuerung das pauschal ermittelte Einkommen als Gewerbeertrag im Sinne von § 7 S. 1 GewStG. Hinzuzurechnen sind gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG, § 5 a Abs. 4 EStG Vergütungen für Leistungen der Gründungsgesellschafter (z.B. Provisionen). Nach § 7 S. 1 letzter Halbsatz GewStG i.V.m. § 9 Nr. 3 GewStG ist der so ermittelte Gewerbeertrag für Unternehmen, die ausschließlich dem Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, um 80 % zu kürzen.
78Während die Finanzverwaltung - wie es dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12. Juni 2002 (Bundessteuerblatt I 2002,614, Rz. 34) zu entnehmen ist - eine solche generelle Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Tonnagegewinns nicht zugelassen hat, ließ sie Kürzungen der Sondervergütungen um 80 % entsprechend dieser Vorschrift zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe und der Zeichnung durch die Klägerseite zu, obwohl der Bundesfinanzhof mit seinen Urteilen vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72 / 02 und VIII R 74/02) entschieden hatte, dass diese Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Gewerbeertrags aber auch bezüglich der Sondervergütungen gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG ausgeschlossen ist.
79Die maßgebliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72/02), die wie alle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gemäß § 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung zunächst nur die am Rechtsstreit beteiligten Personen bindet, war zu diesem Zeitpunkt bis zur Prospektherausgabe nur in der nicht veröffentlichten Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs zu finden, in einem weiteren (veröffentlichten) Urteil des BFH (VIII R 74/02) zitiert sowie in einem Aufsatz in der FR 2007, S. 205 bis 209, besprochen worden. Die Finanzverwaltung, auf deren Umsetzung es für die Steuerpflicht des Fonds ankommt, ist aber nur an Urteile gebunden, die das Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt II veröffentlicht hat. Erst durch eine Veröffentlichung der Urteile des Bundesfinanzhofs bzw. Beschlüsse im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II) werden die Finanzämter angewiesen, diese Urteile des Bundesfinanzhofs auch in anderen Fällen anzuwenden.
80Auf die Möglichkeit, von der Entscheidung "online" Kenntnis zu nehmen, kommt es - außerhalb der offiziellen Seite des BMF - damit nicht an. Im Bundessteuerblatt ist die Entscheidung erst nach Prospektherausgabe und Zeichnung der Beteiligung durch die Klägerseite veröffentlicht worden. Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom gleichen Tag (Az. VIII R 74/02). Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungspraxis aufgrund dieser Entscheidung durch entsprechende Anweisung an die Finanzämter erst am 31.10.2008, und damit ebenfalls nach Herausgabe des Prospekts und nach Zeichnung der Anlage durch die Klägerseite geändert.
81Die Angaben im Prospekt zur Höhe der zu erwartenden Gewerbesteuerbelastung des Fonds waren daher in Anbetracht der bis dahin geltenden Finanzverwaltungspraxis zutreffend (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 31.03.2014 - 31 U 193/13 - BKR 2014, 340; OLG Hamm, Beschl. v. 21.05.2015, I-34 U 181/14). Darauf, dass es aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung zu Abweichungen auch bei der steuerrechtlichen Bewertung kommen kann, weist der Prospekt ausdrücklich hin (vgl. S. 73 des Prospekts).
82(6) irreführende Darstellung über die Höhe der Vertriebsprovisionen
83Die Darstellung über die Höhe der Vertriebsprovisionen ist entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht irreführend.
84Der Prospekt enthält umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und der Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15).
85Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden im Prospekt selbst (S. 32 ff.) sowie in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag (S. 86) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 32 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 105.729 T€ ein Betrag von 7.395 T€ für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird. Aus dem Prospekt ergibt sich auch, dass zudem das Agio in Höhe von 5% (= 2.465 T€) der anteiligen Finanzierung der Eigenkapitalbeschaffungskosten dient (S. 32, 33). Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand (ebenso BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhafte oder irreführende Angaben bezüglich der Weichkosten sind nicht erkennbar.
86Soweit die Klägerseite die Ansicht vertritt, die Vertriebskosten würden fehlerhaft bzw. irreführend dargestellt, greift dies nicht durch. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der fehlerhafte Eindruck entstehen könnte, das Agio werde nicht für die Eigenkapitalbeschaffung verwendet oder sei bereits in dem als „Kosten für Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ ausgewiesenen Betrag von 7.395 T€ enthalten. Schon aus der Übersicht auf S. 32 des Prospekts ergibt sich deutlich, dass dies nicht der Fall ist. So heißt es dort ausdrücklich „zuzüglich 5% Agio auf das Beteiligungskapital“. Demgemäß wird auf S. 52 des Prospekts ausgeführt, dass die Beklagte zu 1 die in der Mittelverwendung genannte Vergütung zuzüglich des 5%igen Agios nebst Umsatzsteuer erhält. Entsprechende Ausführungen finden sich auch auf S. 58 des Prospekts.
872.
88Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
89II.
90Der Klägerseite steht mangels Prospektfehler und Täuschungshandlung auch kein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB wegen Kapitalanlagebetruges oder nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB wegen Betruges oder nach § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung (vgl. hierzu auch nachfolgend IV. 2. d.) gegen die Beklagten zu.
91III.
92Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich um einen – wie bereits erörtert – richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospekts sind mehr als drei Jahre vergangen.
93IV.
94Der Klägerseite steht der mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt der von ihr angeführten „unternehmerisch getroffenen Entscheidungen“ im Wege des Schadensersatzes zu.
951.
96Insoweit ist die Klage bereits unschlüssig. Anders als im Falle der Prospekthaftung, bei welcher der Anleger grundsätzlich verlangen kann, so gestellt zu werden, als hätte er die Anlage nicht erworben (vgl. nur BGH, Urt. v. 13.11.2012 - XI ZR 334/11), bedarf es im Falle einer Pflichtverletzung im Rahmen des Geschäftsbetriebs einer konkreten Darlegung, welcher Schaden durch die Pflichtverletzung entstanden ist. An einer solchen Darlegung fehlt es vorliegend jedoch. Vielmehr bleibt das Vorbringen der Klägerseite – worauf auch die Beklagten ausdrücklich hingewiesen haben – vollkommen unsubstantiiert. So heißt es, durch die (vermeintlichen) Pflichtverletzungen hätten die Beklagten „den Vermögensschaden der Klägerseite herbeigeführt“ und es sei ein „vermögensrelevanter Nachteil in Form eines Vermögensverlusts eingetreten“. Ferner trägt die Klägerseite vor, „die Handlungen der Beklagten haben die Fondsgesellschaft in ein finanzielles Desaster geführt und waren mithin kausal für den finanziellen Schaden. Die Klägerseite hat durch die unternehmerischen Entscheidungen der Beklagten die gesamte Kommanditeinlage verloren.“ Dabei lässt die Klägerseite bereits außer Acht, dass ein Schaden allenfalls in Höhe des Wertes der Beteiligung zum Zeitpunkt der jeweiligen (vermeintlichen) Pflichtverletzung eintreten konnte. Zudem wird ein kausaler Schaden, welchen die Fondsgesellschaft erlitten und der zu einem Schaden der Klägerseite geführt haben soll, nicht im Ansatz dargelegt. Das Vorbringen, wonach der Schaden darin liege, dass die „ausstehenden Charterraten“ von dem Charterer nicht hätten beigetrieben werden können und die Vermögensverluste der Klägerseite deutlich geringer ausgefallen wären, wenn zumindest Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden wären, entbehrt jeglicher Substanz. Das Vorbringen lässt nicht erkennen, in welcher Höhe der Fondsgesellschaft durch die behaupteten Pflichtverletzungen ein konkreter Schaden entstanden sein soll, der bei vermeintlich ordnungsgemäßer Geschäftsführung nicht eingetreten wäre (vgl. hierzu auch nachfolgend IV. 2. d.), und wie sich dieser konkret als Vermögensschaden der Klägerpartei niedergeschlagen hat. Im Übrigen trägt das Vorbringen bezüglich einer (vermeintlichen) Pflichtverletzung aufgrund fehlender Sicherungsmaßnahmen die in Höhe der Kommanditeinlage geltend gemachte Klageforderung schon deshalb nicht, weil nach dem eigenen Vorbringen der Klägerseite auch im Falle einer Absicherung der Forderungen Vermögensverluste eingetreten wären.
972.
98Im Übrigen ist der geltend gemachte Anspruch der Klägerseite auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Kommanditeinlage aber auch dem Grunde nach nicht gegeben.
99a.
100Ein Anspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG scheidet entgegen der Auffassung der Klägerseite von vornherein aus.
101Bereits das Vorbringen der Klägerseite, „die Beklagten“ hätten ihre Sorgfaltspflichten aus § 43 Abs. 1 GmbHG verletzt, ist nicht nachvollziehbar.
102Bei der Fondsgesellschaft handelt es sich um eine GmbH & Co. KG. Die Geschäftsführung obliegt gemäß § 6 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages der persönlich haftenden Gesellschafterin, welche ihrerseits berechtigt ist, die Verwaltungs- und Geschäftsbesorgungsaufgaben auf einen Dritten zu übertragen. Ausweislich des Prospekts (S. 51, 54) handelt es sich bei der Beklagten zu 3 um die persönlich haftende Gesellschafterin, welche sich zur Geschäftsbesorgung in der Betriebsphase der Gesellschaft für die Beteiligungen an Tankschiffen m.b.H. bedient hat. Bei den Beklagten zu 1 und 2 handelt es sich dagegen um die Kommanditisten der Fondsgesellschaft. Das Vorbringen der Klägerseite, „den Beklagten“ habe nach dem Gesellschaftvertrag die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft oblegen, erschließt sich daher nicht. Auch eine Haftung der Beklagten zu 3 nach § 43 Abs. 2 GmbHG scheidet jedoch aus. Die Klägerseite verkennt insoweit, dass die Norm Ansprüche gegen den Geschäftsführer einer GmbH betrifft. Im Rahmen einer GmbH & Co. KG kommt nach h.M. zudem eine unmittelbare Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH gegenüber der KG unter dem Gesichtspunkt drittschützender Wirkung des Organverhältnisses oder des der Organstellung im Verhältnis zur GmbH zugrundeliegenden Anstellungsverhältnisses in Betracht (vgl. Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, GmbHG, 20 Aufl. 2013, § 43 Rn. 66). Die vorliegende Klage richtet sich jedoch nicht gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die E2 GmbH (S. 54 des Prospekts), sondern gegen die Komplementär-GmbH selbst.
103Im Übrigen fehlt es auch an einer Aktivlegitimation der Klägerseite, denn § 43 Abs. 2 GmbHG begründet Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer, nicht jedoch Ansprüche der einzelnen Gesellschafter gegen die Geschäftsführung (vgl. Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, a.a.O., § 43 Rn. 65).
104b.
105Ein Anspruch der Klägerseite gegen die Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB kommt entgegen der klägerischen Auffassung ebenfalls nicht in Betracht.
106Soweit die Klägerseite vorträgt, dass sich aufgrund des mit der Gesellschaft bestehenden Anstellungsvertrages ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten ergebe, fehlt es bereits an einer Darlegung, um welchen Anstellungsvertrag es sich insoweit handeln soll. Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, da es jedenfalls an der Aktivlegitimation der Klägerseite fehlt. Etwaige Ansprüche aus einem Anstellungsvertrag der Beklagten mit der Fondsgesellschaft stünden dieser zu, nicht aber den einzelnen (Treuhand-) Kommanditisten. Ein etwaiger Anstellungsvertrag würde auch keine Schutzwirkung zu Gunsten der Gesellschafter begründen (vgl. zum Geschäftsführeranstellungsvertrag Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, a.a.O., § 43 Rn. 64).
107Im Falle der Haftung der Komplementär-GmbH wegen Pflichtverletzungen im Rahmen der Geschäftsführung (§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 114 HGB) stünden Ansprüche ebenfalls der KG zu (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Henze/Notz, HGB, 3. Aufl. 2014, Anhang A nach § 177a Rn. 106), einzelne Kommanditisten könnten allenfalls im Wege der actio pro socio vorgehen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 04.08.2010 - 8 U 131/09; OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.12.1999 - 17 U 173/97). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da die Klägerseite Zahlung an sich selbst wegen eigener Vermögensschäden infolge der vermeintlich fehlerhaften Geschäftsführung geltend macht.
108Eine Haftung der Beklagten zu 2 aus § 280 BGB i.V.m. dem Treuhandvertrag scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerseite in keiner Weise darlegt, inwieweit die Beklagte zu 2 – bei der es sich um die Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft handelt – an den vermeintlich fehlerhaften Entscheidungen der Geschäftsführung beteiligt gewesen sein soll. Der Vortrag der Klägerseite beschränkt sich auf die pauschale Begrifflichkeit „die Beklagten“ oder nimmt ausdrücklich Bezug auf die Beklagten zu 1 und zu 3.
109c.
110Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB scheidet ebenfalls aus.
111Insoweit fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung von Tatsachen, die eine Untreue i.S.d. § 266 StGB begründen könnten. Die Behauptung, die Beklagten hätten ihre Treuepflichten verletzt, wodurch ein Vermögensnachteil eingetreten sei, und dabei bedingt vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig gehandelt, genügt hierzu nicht.
112Im Übrigen scheidet der von der Klägerseite geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB auch aus anderen Gründen von vorneherein aus. Eine Kommanditgesellschaft ist keine juristische Person. Träger der Rechte und Pflichten sind vielmehr die Gesellschafter selbst, jedoch in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Gesellschafter. Die Kommanditgesellschaft kann aber gemäß §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB unter ihrer Firma eigene Rechte erwerben, sodass ihr auch eigene Ansprüche, und zwar auch aus unerlaubter Handlung, zustehen können. Bei Schädigung des Gesellschaftsvermögens kann ein eigener Anspruch des Gesellschafters wegen Verletzung seines Gesamthandseigentums oder wegen Verkürzung seines Auseinandersetzungsanspruchs nicht anerkannt werden, da die Verselbständigung des Gesellschaftsvermögens im Rahmen des § 124 HGB und die damit verbundene eigene Anspruchsberechtigung und Verpflichtungsfähigkeit der Personenhandelsgesellschaft einer solchen Möglichkeit entgegenstehen. Ersatzansprüche, die den Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft dadurch entstehen, dass ihr in der Gesellschaft zusammengefasstes Gesamthandsvermögen geschädigt wird, fallen in dieses Sondervermögen, sodass auch nur die Gesellschaft etwaige daraus entstehende Schadensersatzansprüche geltend machen kann (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.1987 - VI ZR 282/85 - m.w.N.).
113d.
114Schließlich kommt auch ein Anspruch aus § 826 BGB nicht in Betracht.
115Eine Haftung gemäß § 826 BGB setzt grundsätzlich voraus, dass der Anspruchsgegner in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt. Nach § 826 BGB haftet allerdings nicht nur, wer die die Sittenwidrigkeit seines Handelns begründenden Umstände positiv kennt, sondern auch, wer sich dieser Kenntnis bewusst verschließt und etwa seine (Berufs-) Pflichten in solchem Maße grob fahrlässig und leichtfertig verletzt, dass sein Verhalten als bedenken- und gewissenlos zu bezeichnen ist. Aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns kann sich die Schlussfolgerung ergeben, dass mit Schädigungsvorsatz gehandelt worden ist. Von vorsätzlichem Handeln ist auszugehen, wenn der Schädiger so leichtfertig gehandelt hat, dass er eine Schädigung des anderen Teils in Kauf genommen haben muss (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2008 – XI ZR 56/07 –, BGHZ 176, 281-301).
116Dies zugrunde gelegt, scheidet eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB aus.
117Soweit die Klägerseite meint, in den Geschäftsberichten 2010 bis 2012 sei wider besseres Wissen suggeriert worden, dass die Gesellschaft die rückständigen Charterraten am 31.12.2014 erhalten werde, ist dies nicht nachvollziehbar. So heißt es in den Geschäftsberichten diesbezüglich, „dass (…) alle Rückstände bis 2014 vollständig zu begleichen sind“, „alle etwaigen entstehenden Rückstände muss der Charterer jedoch auf jeden Fall spätestens Ende 2014 vollständig ausgleichen“ (Anl. K21), „steht der Fondsgesellschaft Ende 2014 die Rückführung (…) zu“ (Anl. K22). Aus den Formulierungen ergibt sich, dass der Fondsgesellschaft Ende des Jahres 2014 ein Anspruch aus Ausgleich der Rückstände zusteht. Dass dies unzutreffend ist, wird auch von der Klägerseite nicht behauptet. Die Aussage, dass der Charterer seine Zahlungspflichten vertragsgemäß erfüllen, die Fondsgesellschaft die Rückstände also tatsächlich bis zum 31.12.2014 erhalten wird, lässt sich den Geschäftsberichten dagegen nicht entnehmen und wird auch nicht suggeriert. Im Übrigen bleibt nach dem klägerischen Vorbringen vollkommen offen, welcher kausale Schaden durch die vermeintlich suggestiven Formulierungen in den Geschäftsberichten entstanden sein soll.
118Soweit die Klägerseite den Beklagten ferner vorwirft, dass bestimmte Entscheidungen, insbesondere der Abschluss des Charter Restructuring Agreements, nicht der gängigen Praxis entsprochen habe und unüblich gewesen sein sollen, ist dies ebenfalls nicht geeignet, den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu begründen. Selbst wenn einzelne Entscheidungen wirtschaftlich unzweckmäßig oder gar fehlerhaft gewesen sein sollten, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagten so leichtfertig gehandelt hätten, dass davon ausgegangen werden könnte, dass sie eine Schädigung der Fondsgesellschaft bzw. deren Gesellschafter in Kauf genommen haben müssen, zumal es sich bei den Beklagten zu 1 bis 3 selbst um Gesellschafter der Fondsgesellschaft handelt. Im Übrigen steht der Vorwurf der Klägerseite, durch den Abschluss des Charter Restructuring Agreements sei das Beteiligungskonzept und das klägerische Ziel, sich gegen die Schwankungen des Chartermarktes durch eine Langfristcharter abzusichern, „zerstört“ worden, erkennbar in Widerspruch zu den Ausführungen der Klägerseite, dass die Ansprüche gegen den Charterer unmittelbar rechtlich hätten durchgesetzt werden müssen, wobei es „völlig unerheblich“ sei, ob der Charterer hätte Insolvenz anmelden müssen. Es erschließt sich nicht, wie das Ziel einer Langfristcharter im Falle der Insolvenz des Charterers hätte erreicht werden sollen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, geschweige denn von der Klägerseite konkret vorgetragen worden, inwieweit die klägerseits gerügte „Stundung“ von Forderungen in Höhe der Differenz zwischen Festcharterrate und Spotmarktrate – selbst wenn ein Ausgleich der Rückstände unrealistisch gewesen wäre – einen wirtschaftlichen Nachteil gegenüber einer – durch die Insolvenz des Charterers bedingten – Neuvercharterung bedeutet hätte. Ein Schaden in Höhe der klägerseits behaupteten Rückstände von maximal 45.216 TUSD käme allenfalls in Betracht, wenn im Falle der möglichen Insolvenz des Charterers eine Neuvercharterung zu den Konditionen der ursprünglich vereinbarten Festcharter erfolgt wäre. Dies behauptet jedoch auch die Klägerseite nicht. Vielmehr führt die Klägerseite selbst aus, dass ihr der Schaden im Falle einer sofortigen Beitreibung der Forderungen „zumindest nicht aus der Stundung“ entstanden wäre.
119V.
120Da ein Schadensersatzanspruch der Klägerseite nicht festgestellt werden kann, haben auch der Freistellungsantrag und der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs keinen Erfolg.
121VI.
122Soweit die Klägerseite hilfsweise Feststellung begehrt, dass ihr ein „Sonderkündigungsrecht der Kommanditbeteiligung“ zusteht, ist die Klage bereits unzulässig.
123Die Voraussetzungen des § 256 ZPO liegen nicht vor. Danach muss ein Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses haben. Soweit die Klägerseite meint, ihr stünde ein Sonderkündigungsrecht nach dem Gesellschaftsvertrag zu, ist schon nicht ersichtlich, dass sich die begehrte Feststellung auf ein gegenwärtiges, zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis bezieht. Zum einen richtet sich die Klage nicht gegen die Fondsgesellschaft selbst, sondern lediglich gegen einzelne Gesellschafter, zum anderen handelt es sich bei der begehrten Feststellung lediglich um eine abstrakte Rechtsfrage, welche kein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO darstellt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 Rn. 1 ff, 5).
124VII.
125Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
126VIII.
127Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 48 GKG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO.
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