Urteil vom Landgericht Duisburg - 12 O 27/13

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

  • 1. an die Klägerin 97.056,90 € zu zahlen,

nebst Zinsen in Höhe von 1,5 % auf 34.650,- € vom 19.01.2007 bis zum 12.04.2012, auf 31.500,- € vom 31.08.2007 bis zum 12.04.2012 und auf 30.906,90 € vom 13.12.2007 bis zum 12.04.2012

und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Gesamtforderungsbetrag seit dem 13.04.2012 abzüglich erhaltener Ausschüttungen zu einem Betrag von 513,34 € und 634,64 € per 29.08.2012

          sowie abzüglich weiterer, folgender

          Ausschüttungen:

a.                              3.969,- € per 15.04.2013

b.                              768,96 € per 01.01.2009

c.                               380,10 € per 01.07.2009

d.                              392,29 € per 03.03.2010

e.                              407,66 € per 11.08.2010

f.                                388,93 € per 25.02.2011

g.                              380,58 € per 18.07.2011

h.                              403,45 € per 02.03.2012

i.                                356,52 € per 29.08.2012

j.                                325,86 € per 25.02.2013

k.                              163,48 € per 17.07.2013,

Zug um Zug gegen Übertragung der Kapitalbeteiligung der Klägerin zu einem Nominalbetrag von 63.000,- € in Form einer Kommanditbeteiligung an der Q, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 0 sowie mit der Bezeichnung D-Fonds Nr.- 0 – D2 zu einem Nominalbetrag von 43.000,- US-$ (in Form zweier Kommanditbeteiligungen) zu jeweils 50 % der Gesamtbeteiligungssumme an der M und der M2, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Registernummer HRA 0 bzw. HRA 0,

2. die Klägerin von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.440,69 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der der im Tenor zu Ziffer 1) benannten Kapitalbeteiligungen (Kommanditbeteiligungen) im Verzug befindet.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von einer möglichen Nachhaftung nach §§ 127 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB bezüglich der im Tenor zu Ziffer 1) benannten Kapitalbeteiligungen (Kommanditbeteiligungen) an der streitgegenständlichen Lebensversicherungsbeteiligung und den streitgegenständlichen Schiffsfonds-Gesellschaften freizustellen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass sämtliche der Klägerin über die bereits berücksichtigten Ausschüttungen hinaus nach Schluss der mündlichen Verhandlung zufließenden Ausschüttungen, die ihren Grund in den Beteiligungen der Klägerin an der Q GmbH &  Co. KG, der M sowie der M2 haben, von der geltend gemachten Zahlungsverpflichtung der Beklagten abzuziehen bzw. soweit die Forderung dann bereits beglichen sein sollte, an die Beklagte zu zahlen sind.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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