Urteil vom Landgericht Duisburg - 31 KLs-723 Js 472/21-15/24
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug in zwei Fällen und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.245,- EUR angeordnet, wobei er für einen Teilbetrag in Höhe von 12.245,- EUR als Gesamtschuldner haftet.
Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. Im Übrigen trägt er die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Angewendete Vorschriften:
§ 259 Abs. 1 Var. 3, § 260 Abs. 1 Nr. 1, § 263 Abs. 1, Abs. 5, §§ 27, 28 Abs. 2, § 53, §§ 73, 73c StGB
1
Gründe
2I.
31.
4Die 3. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg hat den Angeklagten am 25.07.2023 wegen bandenmäßiger und gewerbsmäßiger Beihilfe zum Betrug, wegen Hehlerei in Tateinheit mit Geldwäsche sowie wegen Geldwäsche in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Ferner hat die 3. große Strafkammer die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 26.095,- EUR – davon in Höhe von 14.115,- EUR als Gesamtschuldner – angeordnet.
52.
6Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 16.04.2024 den Schuldspruch des Urteils der 3. großen Strafkammer dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug in zwei Fällen und der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig ist und eine Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.245,- EUR angeordnet, wobei der Angeklagte für einen Teilbetrag in Höhe von 12.245,- EUR als Gesamtschuldner haftet. Zudem hat der Bundesgerichtshof im Hinblick auf den Fall unter Ziff. II. 4 der Urteilsgründe der 3. großen Strafkammer die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben, jedoch die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung hat der Bundesgerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof die Revision des Angeklagten verworfen.
7II.
8Aufgrund dieses Beschlusses des Bundesgerichtshofs sind die Feststellungen zum Tatgeschehen (Ziff. II. der Urteilsgründe vom 25.07.2023) und der Strafausspruch im Hinblick auf Fall II.2 der Urteilsgründe vom 25.07.2023 in Rechtskraft erwachsen und für die Kammer bindend geworden. Gleiches gilt in Bezug auf die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und seines persönlichen Werdegangs, die dieser im Übrigen in der erneuten Hauptverhandlung entsprechend den durch die 3. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg im Urteil vom 25.07.2023 getroffenen Feststellungen abermals und glaubhaft bestätigt hat. Die durch die 3. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg im Urteil vom 25.07.2023 getroffenen Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten decken sich zudem mit dem von dem Angeklagten als zutreffend anerkannten Inhalt des Bundeszentralregisterauszugs vom 07.10.2024.
9Danach hat die Kammer – unbeschadet zusätzlicher eigener Feststellungen – von folgenden Feststellungen auszugehen:
10„I.
111. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten V
12Der Angeklagte V wuchs bei seinen Großeltern mütterlicherseits auf, die in den 1960er oder 1970er Jahren nach Deutschland gekommen waren. Die Eltern des Angeklagten V waren nach dessen Geburt beruflich zu stark beansprucht, um sich um dessen Erziehung zu kümmern. Der Angeklagte hat eine ältere Schwester, zu der er wenig Kontakt, aber ein gutes Verhältnis hat. Sein jüngerer Bruder ist der Mitangeklagte V1.
13Der Angeklagte V besuchte zunächst die Grundschule. Zu dieser Zeit betrieb sein Großvater in P einen großen Fleischereibetrieb. Diesen musste er im Jahre 0000 schließen, wodurch die Großeltern in eine schwierige finanzielle Lage gerieten und sich nicht mehr wie bisher um den Angeklagten V kümmerten. Hierdurch verschlechterten sich auch die schulischen Leistungen des Angeklagten V, der inzwischen auf die Hauptschule gewechselt war und nunmehr immer höhere Fehlzeiten aufwies, bevor er die Hauptschule nach der siebten Klasse ohne Abschluss verließ. Eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nahm der Angeklagte in der Folge nicht auf. Nach seiner letzten Haftentlassung im Dezember 0000 bezog der Angeklagte V erstmals Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“).
14Im Jahr 2005 erkrankte der Vater des Angeklagten V an Lungenkrebs. Da sich der der Angeklagte seit dem Jahr 0000 überwiegend in Haft befand, hatte der Angeklagte V bis zu dem Tod seines Vaters im Jahr 0000 nur unregelmäßig Kontakt zu diesem. Ein Jahr nach dem Tod seines Vaters verstarb auch der Großvater mütterlicherseits des Angeklagten.
15Der Angeklagte V geriet bereits in der Grundschulzeit häufig in körperliche Auseinandersetzungen. Physische Gewalt wurde für den Angeklagten, der wegen seines Übergewichtes von Mitschülern aufgezogen wurde, zu dem von ihm als normal angesehenen und bevorzugten Mittel der Konfliktlösung.
16Der Angeklagte V kam erstmals im Alter von 15 Jahren in Kontakt mit Drogen, zunächst mit Marihuana und Amphetamin. Das Rauchen von Marihuana diente dem Angeklagten zum „Runterkommen“; er fühlte sich hierdurch wohler und entspannter. Amphetamin sorgte bei dem Angeklagten zu einer Steigerung seines Selbstbewusstseins und seiner körperlichen Aktivität. In den folgenden Jahren steigerten sich – mit Ausnahme des Zeitraumes einer begonnenen aber abgebrochenen, im Jahre 0000 gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und einer folgenden Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zum 9. September 0000 – Konsumumfang und -häufigkeit von Cannabis, während er ab einem Alter von 18 Jahren die Affinität zu Amphetamin immer mehr verlor und dieses fortan nur noch vereinzelt konsumierte.
17Ebenfalls im Alter von 15 Jahren nahm der Angeklagte erstmals, jedoch unregelmäßig und in eher geringen Mengen Alkohol zu sich. Unter anderem kombinierte er den Konsum von Alkohol und Amphetamin.
18Im Jahre 0000 belief sich das Ausmaß des Cannabiskonsums des Angeklagten V auf täglich ein Gramm. Ebenso konsumierte der Angeklagte V im Jahr 0000 erstmals Kokain. Beeinflusst durch die Umstände, die der Tod des Vaters und später des Großvaters mit sich brachte, steigerte der Angeklagte V diesen Konsum schnell zur Regelmäßigkeit von einem Gramm Kokain pro Tag. Aufgrund der Vollstreckung von Strafhaft seit dem Jahr 0000 bis zum Ende des Jahres 0000 konnte der Angeklagte den Kokainkonsum zunächst nicht in diesem Umfang fortsetzen. Gleichwohl kannte er aufgrund seiner mehrjährigen Erfahrungen in Strafhaft die Möglichkeiten, auch dort an Betäubungsmittel zu gelangen und diese zu konsumieren, von denen er auch – wenn auch nicht in dem Umfang wie vor der Inhaftierung – regelmäßig Gebrauch machte.
19Unmittelbar nach der letzten Haftentlassung am 22. Dezember 0000 und bis zu seiner vorläufigen Festnahme in hiesiger Sache am 8. Dezember 0000 fiel der Angeklagte zurück in einen regelmäßigen Kokainkonsum von jedenfalls einem Gramm täglich. Auch konsumierte er bis zu diesem Zeitraum weiterhin Cannabis in einem Umfang von jedenfalls einem Gramm pro Tag.
20Bei dem Angeklagten V liegt eine psychische Abhängigkeit von Cannabinoiden und Kokain vor (ICD-10: F12.2., F14.2.).
21Strafrechtlich ist er bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
22a)Am 24. Februar 2003 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Oberhausen (Az.: 48 Ds – 204 Js 1162/02 – 931/02) wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in drei Fällen verwarnt und er hatte Arbeitsleistungen zu erbringen. Das Urteil ist seit dem 24. Februar 2003 rechtskräftig.
23b)Am 28. März 2003 wurden gegen den Angeklagten durch das Amtsgericht Oberhausen (Az.: 48 Ds – 204 Js 1664/02 – 30/03) wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Oberhausen vom 24. Februar 2003 (Az.: 48 Ds – 204 Js 1162/02 – 931/02) ein Freizeitarrest von einer Woche und die Erbringung von Arbeitsleistungen festgesetzt. Wegen Verstoßes gegen die festgesetzten Auflagen wurden gegen den Angeklagten in der Folge zwei Wochen und eine Woche Jugendarrest verhängt. Das Urteil ist seit dem 28. März 2003 rechtskräftig.
24c)Am 13. Oktober 2003, rechtskräftig seit demselben Tage, verhängte das Amtsgericht Oberhausen (Az.: 48 Ds – 204 Js 877/03 – 464/03 JUG) gegen den Angeklagten wegen versuchter Nötigung und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie wegen Beförderungserschleichung und gemeinschaftlichen Diebstahls einen Jugendarrest von vier Wochen.
25d)Am 22. April 2004 wurde der Angeklagte V durch das Amtsgericht Oberhausen (Az.: 47 Ls – 291 Js 179/04 – 80/04) wegen Diebstahls geringwertiger Sachen und Beförderungserschleichung unter Einbeziehung der unter I. 1. c) genannten Entscheidung des Amtsgerichts Oberhausen zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Das Urteil ist seit dem 2. September 2004 rechtskräftig.
26e)Am 2. September 2004 verurteilte das Amtsgericht Oberhausen (Az.: 47 Ls – 291 Js 179/04 – 80/04) den Angeklagten unter Einbeziehung der unter I. 1. d)) genannten Entscheidung und zweier nicht zentralregisterpflichtiger Entscheidungen wegen Raubes, gemeinschaftlich versuchten schweren Raubes, Diebstahls geringwertiger Sachen, Diebstahls und Beförderungserschleichung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren sechs Monaten. Das Urteil ist seit dem 2. September 2006 rechtskräftig.
27f)Am 14. April 2005 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Oberhausen (Az.: 47 Ls – 291 Js 891/04 – 20/05) unter Einbeziehung der unter I 1. d) und e) genannten Entscheidungen und zweier nicht zentralregisterpflichtiger Entscheidungen wegen gemeinschaftlichen Raubes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit dem 12. Mai 2005 rechtskräftig. Nach teilweiser Vollstreckung der Jugendstrafe wurde die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe mit Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 20. September 2006 (Az.: 271 VRJs 78/05) zur Bewährung ausgesetzt.
28g)Am 22. November 2007 stellte das Amtsgericht Oberhausen (Az.: 47 Ls – 208 Js 191/07 – 135/07) ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung nach einer Ermahnung gemäß § 47 JGG ein.
29h)Mit Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 27. März 2008 (Az.: 47 Ls – 208 Js 192/07 – 3/08) wurde der Angeklagte wegen Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der unter I. 1. lit. d) bis f) genannten sowie zweier nicht zentralregisterpflichtiger Entscheidungen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren drei Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 19. Juni 2008 rechtskräftig.
30i)Am 11. Dezember 2008 wurde der Angeklagte V durch das Amtsgericht Oberhausen wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort unter Einbeziehung der unter I. 1. lit. d) bis f) und h) genannten Entscheidungen und zweier nicht zentralregisterpflichtiger Entscheidungen zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Strafvollstreckung war am 1. Oktober 2010 erledigt. Die danach eingetretene Führungsaufsicht endete am 5. Mai 2012.
31j)Am 22. Dezember 2011, rechtskräftig seit demselben Tage, wurde der Angeklagte durch das Landgericht Duisburg (Az.: 32 KLs – 154 Js 616/11 – 25/11) wegen gemeinschaftlicher besonders schwerer räuberischer Erpressung und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ebenso wurde die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Nachdem der Angeklagte aus der ersten hierfür vorgesehenen Therapieeinrichtung bereits nach einem Tag geflüchtet war und in der folgenden Therapieeinrichtung durch die Anstaltsleitung die Beendigung der Unterbringung empfohlen worden, ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft durch die zuständige Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Duisburg aber zunächst zurückgewiesen worden war, erklärte das Landgericht Bielefeld – Strafvollstreckungskammer – (Az.: 15 StVK 841/14) die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten V verwarf das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 15. Mai 2014 (Az.: III-3 Ws 154/14) als unbegründet. In den Gründen des genannten Beschlusses heißt es auszugsweise wie folgt:
32„Nachdem er [der Verurteilte] sich (…) in „Organisationshaft“ befand, wurde er am 21. Februar 0000 zur Maßregelvollstreckung von der JVA E ins Landeskrankenhaus I verlegt. Nur einen Tag nach seiner am 18. April 0000 erfolgten Verlegung in die Fachklinik in I1 flüchtete er am 19. April 0000 aus dieser Einrichtung. Erst am 2. Juni 0000 konnte der Verurteilte in T festgenommen werden. Von dort wurde er nach einer kurzen Unterbringung in der Klinik X am 05.06.0000 wieder in die I verlegt. Da eine erneute Verlegung in die Fachklinik I1 an der Ungeeignetheit des Verurteilten für ein offenes Therapiesetting scheiterte, verblieb er zunächst in der I, bis er am 22.08.0000 in das Therapiezentrum E verlegt wurde.
33Nachdem seine Unterbringung zunächst durch Fortdauerbeschlüsse der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg vom 26. September 2012, 15. März 2013 und 9. Juli 2013 bestätigt worden war, beantragte die Staatsanwaltschaft Duisburg am 18. Dezember 2013, die Unterbringung für erledigt zu erklären, nachdem in einem Schreiben des Niederrhein Therapiezentrums Duisburg vom 17. Dezember 2013 die Beendigung der Maßregelunterbringung empfohlen worden war. (…)
34Dieser Antrag wurde (…) zurückgewiesen, da ein Behandlungserfolg nach Auffassung der Kammer (noch) nicht aussichtslos sei. Denn zu Gunsten des Verurteilten sei zu berücksichtigen, dass er seine Therapie nicht in einer geschützten Umgebung habe durchführen können. Insoweit sei zu seinen Gunsten zu unterstellen, dass er die von ihm konsumierten Drogen über einen Bezugspfleger erhalten habe.
35Um dem Verurteilten einen neuen Therapiestart zu ermöglichen, wurde er am 6. Februar 0000 in die LWL-Maßregelvollzugsklinik I3 verlegt. Bereits mit Schreiben vom 24. Februar 0000 regte auch diese Einrichtung an, die Maßregelbehandlung zu beenden. Das Therapieziel könne bei dem Verurteilten nicht erreicht werden. Die weitere Behandlung im Rahmen des Maßregelvollzugs sei aufgrund seiner ausgeprägten antisozialen Orientierung und seiner mangelnden Therapiemotivation aussichtslos.
36(…)
37Die sofortige Beschwerde ist (…) unbegründet.
38(…)
39Der Verurteilte hat durch sein Verhalten, das durchgehend von Regelverstößen bis hin zur Flucht und Drogenrückfällen geprägt war, während der mehr als zwei Jahre dauernden Therapie eindrucksvoll gezeigt, dass er nicht therapiefähig und – entgegen seinen eigenen Bekundungen – auch nicht therapiewillig ist.
40Schon seit Beginn der Therapie im Februar 0000 zeigte der Verurteilte ein zumindest ambivalentes Therapieverhalten. Bereits in der ersten Stellungnahme der Fachklinik I1 vom 30. August 0000 heißt es zum Behandlungsverlauf mit Bezug auf sein nach der Flucht ab Anfang Juni 0000 in der I gezeigtes Verhalten:
41„Zu Beginn des Aufenthalts nahm der Patient gegenüber Inhalten und Regeln der Therapie eine läppische Einstellung ein. Er zeigte ein auffällig regelabweichendes Verhalten. So wurde ein Mobiltelefon bei ihm gefunden, er hatte mehrmals Besuch auf seinem Zimmer, sprach wiederholt in einer Fremdsprache mit Mitpatienten und deckte Fluchtpläne eines Mitpatienten, der schließlich entwich. Schilderungen des Personals zufolge gelang dem Patienten die eigene Flucht nicht, weil er einen zu großen Körperumfang hatte, um durch eine Lücke zu passen. Ähnlich wie in unserer Einrichtung schloss er sich in der I wieder einem Kreis von problematischen Patienten an.
42(…)
43In persönlichen Kontakten mit uns (telefonisch und vor Ort) beschrieb Herr V. durchgehend seine Absicht, sich auf eine Behandlung einzulassen, und arbeitete ein geläutertes Bild seiner selbst heraus. In seinen Schilderungen verwickelte er sich – je nach Gesprächslänge – zunehmend in Widersprüche. Am Ende[.] der Gespräche wurde jeweils deutlich, dass das zuvor positiv gezeichnete Bild keinen Bestand hatte. So berichtete der Patient z.B. anfangs darüber, dass schon über einen langen Zeitraum keine Regelverstöße mehr erfolgt seien, am Ende räumte er ein, dass er sich am gleichen Tag regelwidrig verhalten hatte. Darüber hinaus erfuhren wir von weiteren gravierenden Regelverstößen, über die der Patient trotz mehrfach eindringlicher Befragung nicht berichtet hatte (Besitz von € 200,- Bargeld, Besitz von mehreren Mobiltelefonen etc.). Insbesondere gegenüber jüngerem Personal verhielt er sich reaktant. Regelverstöße beschrieb er uns gegenüber überwiegend verharmlosend und nicht den Tatsachen entsprechend.“
44Schließlich äußerten die Verantwortlichen der Fachklinik I bereits zu diesem frühen Zeitpunkt die Befürchtung, dass der Verurteilte Angaben über seinen Drogenkonsum und den Zusammenhang mit Straftaten nur gemacht habe, um einer Haftverbüßung zu entgehen bzw. die Haftzeit zu verkürzen. Eine konkrete Behandlungsprognose wurde – auch unter Hinweis auf die jeweils kurze Behandlungsdauer – weder durch die Verantwortlichen der Fachklinik I noch durch die Verantwortlichen des Therapiezentrums E (Stellungnahme vom 14. September 0000) gestellt.
45Obwohl in der anschließenden Stellungnahme des Therapiezentrums E vom 28. Februar 0000 zunächst berichtet wurde, dass der Verurteilte hinter seiner vordergründig errichteten Fassade erhebliche kriminelle Energien einschließlich heimlichen Drogenkonsum verborgen habe und erneut die Möglichkeit in Betracht gezogen wurde, dass die vom Verurteilten gezeigte Bereitschaft „nur ein Täuschungsmanöver“ sei, „um den Knast zu vermeiden“, sahen die Verantwortlichen der Einrichtung seinerzeit – allerdings ohne überzeugende Begründung – zusammenfassend dennoch die Therapiebedürftigkeit und Entwicklungsmöglichkeiten und empfahlen die Fortsetzung der Therapie.
46Selbst nach fast einem Jahr Behandlung im Therapiezentrum E war es den behandelnden Therapeuten aber offenbar nicht gelungen, hinter die Fassade des Verurteilten zu blicken und eine (echte) Therapiemotivation positiv festzustellen. So wurde unter dem 25. Juni 2013 u.a. berichtet, dass dominante Themen der Behandlung nach wie vor seine Zurückhaltung und Undurchsichtigkeit seien. Wörtlich heißt es über die seinerzeitige Therapiemotivation des Verurteilten, dass er „angepasst und therapiemotiviert wirkt.“ Aufgrund der noch nicht fortgeschrittenen Behandlung bzw. der seinerzeit stagnierenden Entwicklung sei eine Prognose zum voraussichtlichen Behandlungserfolg (immer) noch nicht möglich.
47Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 000 regte das Therapiezentrum E schließlich die Beendigung der Maßregel an, nachdem der Verurteilte im Anschluss an ein positives Drogenscreening eingeräumt hatte, durchgängig über mehrere Monate Subutex (Buprenorphin) konsumiert zu haben. Es wurde weiter berichtet, dass der Verurteilte von verschiedenen Mitpatienten als Beteiligter an einem Geschehen um das Einbringen und Verteilen von Drogen in die Maßregeleinrichtung benannt worden sei, worin auch ein Mitarbeiter des Therapiezentrums verwickelt sei. Aus ärztlicher und psychologischer Sicht sei kein Behandlungssetting vorstellbar, in dem es dem Verurteilten gelingen könnte, seine dissozialen Muster zu verändern und auf den Konsum von Drogen zu verzichten.
48Bereits die bis zu diesem Zeitpunkt abgegebenen Stellungnahmen der verschiedenen Therapieeinrichtungen zeichnen ein Bild des Verurteilten, das nicht nur den Schluss darauf zulässt, dass der Zweck der Maßregel nicht (mehr) erreicht werden konnte, sondern darüber hinaus mindestens zweifelhaft erscheinen lässt, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg jemals gegeben war. Dabei hat der Senat nicht übersehen, dass zumindest die letzten Drogenrückfälle im Zusammenhang mit dem Verhalten seines Bezugspflegers gestanden haben könnten und dies zu Gunsten des Verurteilten unterstellt.
49Aber auch die Verantwortlichen der LWL-Maßregelvollzugsklinik I3, in die der Verurteilte erst am 6. Februar 0000 verlegt worden war, attestierten dem Verurteilten bereits nach kurzer Zeit Therapieunfähigkeit. Nach Auffassung der Ärzte sei die weitere Behandlung im Rahmen des Maßregelvollzugs aufgrund der ausgeprägten antisozialen Orientierung sowie der mangelnden Therapiemotivation aussichtslos, ohne dass hier noch eine Änderung zu erzielen sei.
50Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse, die mit der Beschwerdebegründung auch nicht in Abrede gestellt werden, und den übereinstimmenden Prognosen der behandelnden Therapeuten kann zusammengefasst festgestellt werden, dass nicht nur keine hinreichende Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht, sondern ein Behandlungserfolg im Sinne von § 64 Satz 2 StGB aussichtslos erscheint. Nicht einmal mit der Beschwerdebegründung werden Anhaltspunkte vorgetragen, die dieser Einschätzung entgegenstehen.
51Da es dem Verurteilten im Verlaufe seiner etwa 2-jährigen Therapie in mehreren Therapieeinrichtungen nicht gelungen ist, auch nur ansatzweise Behandlungserfolge zu erzielen oder echte Therapiemotivation zu zeigen, sieht der Senat auch aufgrund der insoweit eindeutigen Stellungnahmen der behandelnden Therapeuten entgegen der Beschwerdebegründung keine Veranlassung, die Erfolgsaussichten der Behandlung mittels eines (externen) Sachverständigengutachtens überprüfen zu lassen.
52(…)“
53Die durch das Landgericht Duisburg verhängte Haftstrafe hatte der Angeklagte sodann unter Anrechnung der zuvor erfolgten Zeit in den Entziehungsanstalten am 9. September 2015 vollständig verbüßt. Die zunächst bis zum 8. September 2020 gemäß § 68f StGB laufende Führungsaufsicht endete am 18. Januar 2022.
54k)Am 20. Oktober 2014 wurde gegen den Angeklagten durch das Amtsgericht Rahden (Az.: 5 Cs - wegen vorsätzlicher Körperverletzung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 € festgesetzt. Die Entscheidung ist seit dem 5. Dezember 2014 rechtskräftig.
55l)Am 3. April 2018 verurteilte das Amtsgericht Oberhausen (Az.: 21 Ds – 162 Js 721/17 – 17/18) den Angeklagten V wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidrige und rücksichtslose Vorfahrtsmissachtung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 €. Ebenso wurde eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 8. November 2019 angeordnet. Das Urteil ist seit dem 9. Mai 2018 rechtskräftig.
56m)Mit Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 4. Oktober 2018, rechtskräftig seit dem 12. Oktober 2018 (Az.: 47 Ls – 206 Js 66/18 – 77/17), wurde der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen, wobei es sich in einem Fall um einen Versuch handelte, sowie wegen Verabredung zu einem Verbrechen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe am 22. Dezember 2021 eingetretene Führungsaufsicht endet am 22. Dezember 2026.
57n)Am 13. März 2020 wurde der Angeklagte V durch das Amtsgericht Geldern (Az.: 6 Cs – 106 Js 1078/19 – 139/20) wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Das Urteil ist seit dem 8. April 2020 rechtskräftig.
58(...)
59II.
60- 1. Bandenabrede und -struktur unter Beteiligung der Angeklagten V und V1 sowie die den Bandentaten zu Grunde liegende Vorgehensweise
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 16. November 2022 traten die Angeklagten V und V1 mit unbekannt gebliebenen Personen in Kontakt, die sich darauf spezialisiert hatten, Betrugstaten vornehmlich zu Lasten älterer Geschädigter zu begehen, indem diese angerufen wurden und die jeweiligen Anrufer sich als Polizeibeamte ausgaben. Den Angerufenen wurde hierbei vorgespielt, dass sich Einbrecher in der Nähe des Wohnortes des Angerufenen aufhielten und als Einbruchsziel das Haus des Angerufenen ausgewählt hätten. Daher sollte der jeweils Angerufene im Haus aufbewahrtes Bargeld und Wertgegenstände in der Nähe des Hauseinganges zur Abholung vermeintlich durch die Polizei deponieren und dabei ununterbrochen in Kontakt mit dem Anrufer bleiben. Die Abholung der Wertgegenstände wurde von sich in Deutschland aufhaltenden Kontaktpersonen der Anrufer organisiert, da die Anrufer selbst in der Regel aus dem Ausland agierten. Die Kontaktpersonen wiederum beauftragten andere Personen mit der Abholung der Gegenstände bei den jeweils Geschädigten.
62Zur Begehung derartiger Taten schlossen sich die Angeklagten V und V1 auf unbestimmte Dauer mit unbekannt gebliebenen Personen zusammen, indem sie sich gegenüber den in Deutschland wohnenden Kontaktpersonen bereit erklärten, in künftigen, noch unbestimmten Fällen als Abholer tätig zu sein. Hierbei sollten V und V1 – unabhängig vom Taterfolg und der Werthaltigkeit der erzielten Beute – gegen eine pauschale Entlohnung von 1.000 € pro Abholerfahrt und Erstattung der entstehenden Aufwendungen wie Fahrt- und Übernachtungskosten „auf Abruf“ zu einem kurz vorher mitgeteilten Wohnort des jeweils Angerufenen fahren, das Bargeld und die Wertsachen dort abholen und diese Beute im Anschluss an unbekannt gebliebene Kontaktpersonen übergeben. Neben ihrer Rolle als Abholer war Gegenstand der Abrede mit den unbekannt gebliebenen Beteiligten, dass die Angeklagten V und V1 nach Gelingen einer Tat ggf. mit Verwertungshandlungen bezogen auf die erlangten Gegenstände betraut wurden und auch hierfür – soweit sie nicht bereits als Abholer der Beute tätig gewesen waren – eine pauschale Entlohnung von 1.000 € erhalten sollten. Auch hinsichtlich des Umfanges und der Art der Verwertungshandlung (etwa dem Verkauf erlangter Gegenstände) sollten die Angeklagten V und V1 vollständig weisungsgebunden und ohne eigene Handlungsspielräume agieren. Mit dem durch die Angeklagten V/V1 zugesagten Tätigwerden waren nicht nur die in Deutschland ansässigen Kontaktpersonen, sondern auch die Anrufer einverstanden. Alle Rollen und Aufgaben der Beteiligten sowie die bestehende Hierarchie zwischen den Anrufern, deren Kontaktpersonen in Deutschland und den als Abholern tätigen Angeklagten V und V1 wurde zu keinem Zeitpunkt durch einen der Beteiligten in Frage gestellt.
63- 2. Betrug zu Lasten von S am 16. November 2022 und anschließende Verwertungshandlungen
Im Verlaufe des Tages des 15. November 2022 erhielten die Angeklagten V und V1 von unbekannt gebliebenen Kontaktpersonen telefonisch die Mitteilung, dass am Folgetag Telefonanrufe der unter II. 1. bezeichneten Art bei in und um B wohnhaften Personen getätigt würden und sich die Angeklagten daher nach B begeben sollten, um dort kurzfristig Tatbeute an Wohnorten von etwaigen Angerufenen abzuholen. Zu diesem Zwecke fuhren die Angeklagten nach B, wobei der Angeklagte V das Fahrzeug steuerte, und übernachteten in einem Hotel. Am 16. November 2022 erhielt die in Wehringen im Landkreis B wohnende S gegen 16:30 Uhr auf ihrem Festnetztelefon einen Anruf von einer unbekannt gebliebenen männlichen Person, die sich als Polizeibeamter des Landkreises B ausgab und – unzutreffend – erklärte, dass in näherer Umgebung Einbrüche stattgefunden hätten und das Anwesen von S ebenfalls als Zielobjekt bei den vermeintlichen Einbrechern vermerkt sei. S wurde telefonisch aufgefordert, aus diesem Grunde ihre Wertsachen in einem Behältnis zu deponieren und vor ihrer Haustür abzustellen. Wie von dem Anrufer beabsichtigt, befolgte S in der fälschlichen Annahme, dass die Informationen über die vermeintlichen Einbrecher und die Auswahl ihres Wohnhauses als Einbruchsobjekt zuträfen und es sich bei dem Anrufer tatsächlich um einen Polizeibeamten handelte, die Anweisungen des Anrufers. Hierbei legte sie Schmuck im Gesamtwert von mindestens 5.000 €, darunter eine goldene Halskette, zwei Armbänder, ca. zehn – teilweise aus Weißgold gefertigte – Ringe, diese unter anderem besetzt mit einem blauen Saphir und Brillanten, ein Paar goldener Ohrringe, Bargeld von 2.000 € und die zu ihrem bei der VR Bank B geführten Girokonto gehörende EC-Karte in eine Plastiktüte der Firma T1 und legte diese vor ihre Haustür. Dabei hielt der Anrufer S ununterbrochen am Telefon und erklärte ihr, sie dürfe weder aus dem Fenster sehen, noch andere Personen vom Geschehen informieren, da nur so die Ergreifung der vermeintlichen Einbrecher gelingen könne. Zu der in die Plastiktüte gelegten EC-Karte nannte S gegenüber dem Anrufer nach einer entsprechenden Aufforderung die zugehörige PIN, da die anrufende Person ihr erklärt hatte, die Mitteilung der PIN sei für die Sicherung des Buchgeldes auf dem Konto erforderlich. Wie von den unbekannt gebliebenen Tätern vorausgesehen und jedenfalls billigend in Kauf genommen, entstanden bei S, nachdem diese die Tüte mit den Wertsachen zur Abholung durch vermeintliche Polizeibeamte bereitgelegt hatte, ohne entsprechende Aussicht auf Wiedererlangung ein Schaden in Höhe des Wertes des Bargeldes und des Schmuckes sowie eine schadensgleiche Vermögensgefährdung hinsichtlich ihres Kontoguthabens, auf das mit der EC-Karte samt mitgeteilter PIN zugegriffen werden konnte.
65Unmittelbar nachdem S die Tüte vor ihre Haustür gestellt hatte, übermittelten unbekannt gebliebene Personen die genaue Anschrift von S an die Angeklagten V und V1 und wiesen diese an, die vor der Tür deponierte Plastiktüte dort abzuholen. Ebenso teilten sie den Angeklagten V und V1 die zu der EC-Karte gehörige PIN mit und wiesen sie an, damit den maximal möglichen Geldbetrag abzuheben und anschließend die Tüte mit ihrem Inhalt sowie das abgehobene Bargeld an unbekannt gebliebene Personen herauszugeben. In der Absicht, den unbekannt gebliebenen Personen entsprechend ihrer zuvor vereinbarten Rolle als Abholer Hilfe zu leisten, fuhren die Angeklagten V und V1 zur Wohnanschrift von S und holten dort die Plastiktüte ab, wobei auch hier V den Pkw steuerte.
66Die Angeklagten V/V1 wussten, dass die dort wohnende Person zuvor durch unbekannt gebliebene Täter angerufen worden war und der Anrufer sich als Polizeibeamter ausgegeben hatte und dass sich in der Tüte Wertgegenstände der dort wohnenden Person befanden, die diese in der Absicht, diese vor vermeintlichen Einbrechern zu schützen, dort deponiert hatte. Ebenso wussten sie, dass es sich bei dem Abholen der Plastiktüte um einen Beitrag handelte, der die Begehung der Tat objektiv förderte. Schließlich handelten die Angeklagten V und V1 in der Absicht, sich durch die fortlaufende Hilfeleistung zu Betrugsstraftaten eine Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang und von einiger Dauer zu verschaffen.
67Die unbekannt gebliebenen Anrufer telefonierten so lange mit S, bis sich die Angeklagten V und V1 mit der Plastiktüte von dem Wohnhaus entfernt hatten. Anschließend fuhren die Angeklagten V und V1 zu einem Geldautomaten in dem nahe gelegenen Ort L und hoben – bis der Geldautomat die Erreichung des Tageslimits angezeigt hatte – Bargeld in Höhe von 1.845 € ab, das die Angeklagten V und V1 neben der EC-Karte und der Plastiktüte mit den Wertgegenständen an unbekannt gebliebene Personen weitergaben. Im Gegenzug wurde an die Angeklagten V und V1 durch die unbekannt gebliebenen Tatbeteiligten die vereinbarte pauschale Entlohnung von 1.000 € gezahlt.
68Die vor dem Tatgeschehen vom 16. November 2022 stets aufgeschlossene S meidet seit dem Vorfall möglichst menschlichen Kontakt und ist insgesamt misstrauischer und ängstlicher geworden. Der Einsicht, dass sie eine derartige Täuschung nicht durchschaut hat, begegnet sie mit Verdrängungsstrategien, wodurch sie insgesamt Einbußen in der Lebensqualität spürt.
69(...)
704. Betrug zu Lasten von C am 6. Dezember 2022 und die Anschlusstaten der Angeklagten V und V1, Q und Q1
71Unter Anwendung des bereits unter II. 2. und 3. geschilderten Vorgehens wurde auch die in L1 wohnhafte C am 6. Dezember 2022 durch einen unbekannten Täter angerufen. Da auch C von der Authentizität des anrufenden „Polizeibeamten“ und von der Wahrhaftigkeit der Information über vermeintliche Einbrecherbanden in der Nähe ausging, deponierte sie – wie vom Anrufer aufgefordert und beabsichtigt – neben verschiedenen Schmuckstücken (einer Armbanduhr mit Brillanten, einer Goldkette, drei Ringen mit Perlen und Brillanten) im Gesamtwert von mindestens 1.400 €, zwei Krügerrandmünzen mit einem Sammlerwert von jeweils 1.700 € und die EC-Karte für ihr bei der Sparkasse Kassel geführtes Konto in einem Kochtopf. Die zur EC-Karte gehörige PIN teilte C nach entsprechender Aufforderung, diese sei zur Sicherung des auf dem Konto befindlichen Buchgeldes erforderlich, dem Anrufer mit. Dadurch, dass C den Kochtopf zwecks Abholung durch vermeintliche Polizeibeamte vor ihrer Haustür deponierte, ohne dass sie eine Aussicht auf Wiedererlangung der Gegenstände hatte, traten – wie von den unbekannt gebliebenen Tätern vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen – ein Schaden in Höhe des entwendeten Schmuckes und der Krügerrandmünzen sowie eine schadensgleiche Vermögengefährdung hinsichtlich des Kontoguthabens ein, auf das mit der EC-Karte und der mitgeteilten PIN zugegriffen werden konnte.
72Nachdem der Kochtopf durch unbekannt gebliebene Tatbeteiligte abgeholt worden war, wurde dieser samt Inhalt an einen unbekannt gebliebenen Tatbeteiligten übergeben, der über den Messenger-Dienst Telegram unter dem Nutzernamen „Achi Achi“ kommunizierte. Am 7. Dezember 2022 trat „Achi Achi“ über Telegram mit dem Angeklagten V in Kontakt und beauftragte diesen, die Krügerrandmünzen zu veräußern und mittels der EC-Karte von C Geld an den Angeklagten Q1 – der sich zuvor mit der Nutzung seines Kontos gegenüber „Achi Achi“ oder anderen unbekannt gebliebenen Tatbeteiligten bereit erklärt hatte – zu überweisen, um sodann sowohl den Veräußerungserlös als auch das überwiesene – und in der Folge abgehobene – Geld an „Achi Achi“ herauszugeben. Ebenso sollte der Angeklagte V 2.300 € des Erlöses aus der Veräußerung der Krügerrandmünzen an den in der Türkei wohnenden Z per Western Union transferieren. Nachdem sich der Angeklagte V bereit erklärt hatte, die geschilderten Verwertungshandlungen vorzunehmen, begab sich „Achi Achi“ vereinbarungsgemäß zu der Wohnanschrift des Angeklagten V und warf sowohl die Krügerrangmünzen als auch die EC-Karte von C in den von dem Angeklagten V genutzten Briefkasten. Anschließend teilte „Achi Achi“ dem Angeklagten V in dem Telegramm-Chat die PIN für die EC-Karte und die Kontodaten des Angeklagten Q1 mit. Dem Angeklagten V war zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass die Münzen und die EC-Karte durch eine Tat erlangt wurden, bei der unter der Vorspiegelung der Eigenschaft eines Polizeibeamten Personen telefonisch aufgefordert wurden, Bargeld und Wertgegenstände zu deren vermeintlichen Sicherung an der Haustür zu deponieren, damit diese abgeholt werden können.
73Auf Vorschlag des Angeklagten V erklärte sich „Achi Achi“ damit einverstanden, dass ein weiterer Betrag auf das Konto der Angeklagten Q, deren Kontodaten der Angeklagte V kannte, überwiesen werden könnte. Die Angeklagte Q hatte sich mit der Nutzung ihres Kontos unmittelbar zuvor gegenüber dem Angeklagten V bereiterklärt.
74Nachdem der Angeklagte V die Krügerrandmünzen und die EC-Karte aus dem Briefkasten genommen hatte, begab er sich zunächst zu einer Goldankauffiliale in E, wo er die Krügerrandmünzen gegen Barzahlung von 3.000 € veräußerte. Hierbei handelte er in der Absicht, sich aus der Wiederholung gleichgelagerter Hehlereitaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und von einiger Dauer zu beschaffen. Während und nach dem Verkauf der Krügerrandmünzen stand der Angeklagte V in regelmäßigem Chatkontakt mit „Achi Achi“. In diesem Zusammenhang wies „Achi Achi“ den Angeklagten V an, 9.000 € an den Angeklagten Q1 und 5.000 € an die Angeklagte Q zu überweisen.
75In Umsetzung dieser Anweisung suchte der Angeklagte V anschließend in P eine Sparkassenfiliale auf und überwies weisungsgemäß um 14:50 Uhr 9.000 € auf das Konto des Angeklagten Q1 bei der Sparkasse C1 und um 16:08 Uhr 5.000 € auf das Konto der Angeklagten Q bei der Deutschen Bank. Jedenfalls in dem Zeitpunkt, als der zugrundeliegende Auszahlungsanspruch auf dem jeweiligen Konto der Angeklagten Q1 und Q verbucht war, erkannten sowohl der Angeklagte Q1 als auch die Angeklagte Q die Möglichkeit, dass das Geld, das auf ihr Konto überwiesen wurde, aus einer Straftat herrührte und nahmen dies billigend in Kauf. Ebenso erkannten sie die Möglichkeit und nahmen billigend in Kauf, dass durch die Verbuchung des Geldes auf ihrem Konto eine konkrete Gefahr für die Herkunftsermittlung des Buchgeldes herbeigeführt wird.
76In der Folge hoben der Angeklagte Q1 1.000 € und die Angeklagten Q 1.720 € ab, wobei sie das Geld entweder ausgaben oder mit weiterem Bargeld ununterscheidbar vermengten.
77Anschließend traf sich der Angeklagte V mit dem Angeklagten V1 und übergab die aus der Veräußerung der Krügerrandmünzen stammenden 2.300 € an den Angeklagten V1. Dieser begab sich sodann zu einer Western Union Annahmestelle in P und transferierte entsprechend den Vorgaben von „Achi Achi“, die ihm bekannt waren und die er umzusetzen beabsichtigte, den Betrag von 2.300 € an den sich in der Türkei aufhaltenden Z. Hierbei wusste der Angeklagte V1, dass der Betrag aus dem Verkauf der Krügerrandmünzen herrührte und dass diese durch eine Betrugsstraftat erlangt worden waren. Ebenso hielt es V1 zumindest für möglich und nahm billigend in Kauf, dass durch den Transfer mittels Western Union eine konkrete Gefahr für die Herkunftsermittlung dieses Bargeldes begründet wird.
78Die übrigen 700 € aus der Veräußerung der Krügerrandmünzen gab der Angeklagte V weisungsgemäß an unbekannt gebliebene Personen weiter.
79Am späten Abend des 7. Dezembers 2022 holten die Angeklagten V und V1 den früheren Mitangeklagten D mit einem durch die Angeklagte Q am 21. November 2022 angemieteten Pkw Opel Corsa ab, ohne, dass die Angeklagte Q, die sich zu diesem Zeitpunkt zuhause aufhielt, hierbei sicher wusste, dass das Fahrzeug an diesem Abend zur Begehung einer Straftat genutzt würde und ohne dass sie bei Anmietung des Fahrzeugs am 21. November 2022 davon ausging, dass die Nutzung des Fahrzeugs durch die Angeklagten V und V1 ausschließlich dem Zweck diente, damit Straftaten zu begehen.
80Weil der Angeklagte V zuvor von „Achi Achi“ die Weisung erhalten hatte, mit der EC-Karte von C einen größtmöglichen Betrag Bargeld abzuheben, um es sodann an ihn oder unbekannt gebliebene Tatbeteiligte weiterzugeben, fassten die Angeklagten Ülker und D den gemeinsamen Tatplan, dass D, dem V und V1 zuvor die PIN für die EC-Karte mitgeteilt hatten, einen möglichst hohen Betrag an Bargeld am Automaten abholen sollte, während die Angeklagten V und V1 im Auto warten, das Bargeld in Empfang nehmen und sie sodann zu dritt die Örtlichkeit verlassen sollten. D wusste dabei, dass die EC-Karte aus einer zuvor durch andere Tatbeteiligte begangenen Betrugsstraftat herrührte und dass den Angeklagten V und V1 durch diese Personen die Weisung erteilt worden war, mittels der EC-Karte größtmögliche Bargeldbeträge abzuheben und diese sodann an die Auftraggeber weiterzuleiten. Dass D diese Umstände bekannt waren, wussten auch die Angeklagten V und V1.
81In der Folge begaben sich die Angeklagten V/V1 und D zunächst zu einer Sparkassenfiliale am P Hauptbahnhof. Dort hob D gegen 00:18 Uhr am 8. Dezember 2022 dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend 1.000 € ab, wovon er 250 € für sich behielt. Die übrigen 750 € übergab D mit der falschen Behauptung, er habe nur diesen Betrag abheben können, an V und V1, die absprachegemäß auf einem Parkplatz in der Nähe auf D im Fahrzeug warteten. Hierbei wussten die Angeklagten V und V1, dass durch das Abheben des Geldes eine konkrete Gefahr für die Herkunftsermittlung begründet wird. Ein weiterer Abhebeversuch durch D in einer anderen P Sparkassenfiliale scheiterte, nachdem er vor Abschluss des Abhebevorganges die Flucht vor Polizeibeamten antrat, die auf sein Vorgehen aufmerksam geworden waren.
82Das Bargeld in Höhe von 750 € wurde sichergestellt, wobei die Angeklagten V und V1 in der Hauptverhandlung auf die Herausgabe dieses Bargeldes verzichtet haben. Ebenso wurden die von D einbehaltenen 250 € bei diesem aufgefunden und in der Folge sichergestellt.
83Bei dem Angeklagten Q1 wurde am 21. Februar 2023 durch das Amtsgericht Duisburg in das unbewegliche und bewegliche Vermögen ein Arrest in Höhe von 9.000 € und bei der Angeklagten Q in Höhe von 5.000 € angeordnet (Az.: 11 Gs 706/23). Zu diesem Zeitpunkt befand sich auf dem Konto des Angeklagten Q1 ein Betrag von 8.396,05 € und auf dem Konto der Angeklagten Q ein Betrag von 3.508,08 €.
84C war unmittelbar nach der Tat betroffen darüber, dass ihre Leichtgläubigkeit auf eine derartige Weise ausgenutzt worden war und macht sich Vorwürfe wegen der Herausgabe ihrer PIN.
855. Schuldfähigkeit der Angeklagten
86Die Angeklagten waren bei allen geschilderten Taten jeweils voll schuldfähig. Ihre jeweilige Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren weder erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB, noch aufgehoben im Sinne des § 20 StGB.
87(…)“
88III.
89Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten hat die erneute Hauptverhandlung zu folgenden ergänzenden Feststellungen geführt:
90Der Angeklagte, der seit ca. einem Jahr und zehn Monaten in Untersuchungshaft sitzt, ist nach der Verurteilung durch die 3. große Strafkammer nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten.
91IV.
92Die ergänzenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und dem von dem Angeklagten als inhaltlich zutreffend anerkannten Bundeszentralregisterauszug vom 07.10.2024.
93V.
94Aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.04.2024 hat sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug in zwei Fällen und der gewerbsmäßigen Hehlerei strafbar gemacht, wobei diese drei Taten zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen, § 53 StGB.
95VI.
96Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer zunächst für jede Tat, derer der Angeklagte schuldig ist, eine Einzelstrafe festgesetzt und anschließend aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet.
971.
98Hinsichtlich der ausgeurteilten Tat unter Ziff. II.2 der Urteilsgründe vom 25.07.2023 ist auch der Strafausspruch der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg rechtskräftig geworden, also eine Einzelfreiheitstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, an die die Kammer gebunden ist.
992.
100Bei der Strafzumessung im Hinblick auf den unter Ziff. II.4 der Urteilsgründe vom 25.07.2023 dargestellten Sachverhalt, wegen dem der Angeklagte der Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug sowie der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig ist, hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
101a)
102Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe für die von dem Angeklagten begangene, unter Ziff. II.4 der Urteilsgründe vom 25.07.2023 festgestellten Tat der Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug war zunächst der Strafrahmen des § 263 Abs. 5 1. Hs. StGB, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahren vorsieht.
103Die Kammer hat sodann anhand allgemeiner Strafzumessungskriterien geprüft, ob – zunächst ohne Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe gem. § 27 Abs 2 S. 2 StGB – die Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne des § 263 Abs. 5 2. Hs. StGB vorliegen und dies im Rahmen der gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls verneint. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weichen bei einer Gesamtbetrachtung vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maß nach unten ab, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens als nicht geboten erschiene.
104Zwar spricht zugunsten des Angeklagten, dass er die Tat vollumfänglich eingeräumt hat, wodurch eine umfangreiche Beweisaufnahme vermieden und die Hauptverhandlung erheblich abgekürzt werden konnte. Darüber hinaus hat der – allerdings als hafterfahren anzusehende – Angeklagte seit dem 09.12.2022 Untersuchungshaft verbüßt sowie auf die Herausgabe des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 750,- EUR verzichtete und mithin bereits die Folgen seiner Tat gespürt. Ferner wurde die Tat durch den Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten mitverursacht, auch wenn die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht vorlagen. Des Weiteren liegt die Tat bereits beinahe zwei Jahre zurück und der Angeklagte spielte eine eher untergeordnete Rolle in dem Gesamtgefüge.
105Dennoch weichen die Taten jeweils unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Strafzumessungskriterien nicht derart vom Erscheinungsbild „gewöhnlicher“ Taten nach § 263 Abs. 5 1. Hs. StGB ab, dass von einem minder schweren Fall ausgegangen werden kann. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles spricht insbesondere, dass der Angeklagte bereits mehrfach – auch im Bereich der Eigentums- und Vermögensdelikte – vorbetraft ist, wobei die Kammer nicht verkennt, dass die letzte Verurteilung insoweit bereits sechs Jahre zurückliegt. Auch spricht gegen den Angeklagten, dass er bereits in erheblichem Umfang Haft verbüßt hat und die Tat ca. ein Jahr nach seiner Haftentlassung am 22.12.2021 sowie unter laufender Führungsaufsicht begangen hat. Darüber hinaus spricht zu seinen Lasten, dass durch seine Beihilfehandlung, namentlich die Überweisungen und die Abhebung, ein Vermögensverlust in Höhe von mehreren tausend Euro eingetreten ist.
106Auch der zusätzliche Umstand, dass der Angeklagte lediglich Beihilfe geleistet hat und damit der vertypte Strafmilderungsgrund des § 27 Abs. 2 S. 2 StGB erfüllt ist, führt nicht dazu, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in erheblichem Maße zu seinen Gunsten abweicht.
107Schließlich rechtfertigt auch eine Zusammenschau der allgemeinen Umstände und des zusätzlichen Umstands, dass der Angeklagte lediglich Beihilfe geleistet hat, die Annahme eines minder schweren Falles nicht. Die Tat bleibt weiter im Rahmen eines durchschnittlich zu erwartenden Tatgeschehens.
108Indessen hat die Kammer den Strafrahmen wegen des Umstandes, dass der Angeklagte lediglich Beihilfe geleistet hat, gem. § 27 Abs. 2 S.2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten auszugehen war.
109Innerhalb dieses anzuwendenden Strafrahmens hat die Kammer unter Beachtung des § 46 StGB und unter erneuter Abwägung aller vorgenannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte eine Einzelfreiheitsstrafe von
110zwei Jahren
111als tat- und schuldangemessen erachtet.
112b)
113Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe für die von dem Angeklagten begangenen, unter Ziffer II.4 der Urteilsgründe vom 25.07.2023 festgestellten Tat der gewerbsmäßigen Hehlerei war der Strafrahmen des § 260 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht.
114Innerhalb dieses zur Verfügung stehenden Strafrahmens hat die Kammer sodann unter Beachtung des § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte umfassend gegeneinander abgewogen.
115Für den Angeklagten spricht dabei, dass er die Tat vollumfänglich eingeräumt hat, wodurch eine umfangreiche Beweisaufnahme vermieden und die Hauptverhandlung erheblich abgekürzt werden konnte. Darüber hinaus hat der – allerdings als hafterfahren anzusehende – Angeklagte seit dem 09.12.2022 Untersuchungshaft verbüßt und mithin bereits die Folgen seiner Tat gespürt. Ferner wurde die Tat durch den Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten mitverursacht, auch wenn die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht vorlagen. Des Weiteren liegt die Tat bereits beinahe zwei Jahre zurück und der Angeklagte spielte eine eher untergeordnete Rolle in dem Gesamtgefüge.
116Gegen den Angeklagten spricht demgegenüber, dass er mehrfach – auch im Bereich der Eigentums- und Vermögensdelikte – vorbetraft ist, wobei die Kammer nicht verkennt, dass die letzte Verurteilung insoweit bereits sechs Jahre zurückliegt. Ferner spricht gegen den Angeklagten, dass er bereits in erheblichem Umfang Haft verbüßt hat und die Tat ca. ein Jahr nach seiner Haftentlassung am 22.12.2021 sowie unter laufender Führungsaufsicht begangen hat.
117Innerhalb des Strafrahmens von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer unter Abwägung aller vorgenannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte eine Freiheitsstrafe von
118zehn Monaten
119als tat- und schuldangemessen erachtet.
1203.
121Gemäß §§ 53, 54 StGB war vorliegend eine Gesamtfreiheitsstrafe durch eine angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten unter zusammenfassender Würdigung der einzelnen Straftaten und der Person des Angeklagten zu bilden. Hierbei hat die Kammer zunächst die bereits angeführten Strafzumessungserwägungen erneut gegeneinander abgewogen und zusätzlich gesamtstrafenmildernd den Umstand berücksichtigt, dass die einzelnen Taten in einem engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhang standen. Des Weiteren war gesamtstrafenmildernd auch zu berücksichtigen, dass die wiederholte Begehung der jeweiligen Taten auch Ausdruck einer von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle ist.
122Unter erneuter Abwägung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
123vier Jahren und sechs Monaten
124zurückgeführt.
125VII.
126Hinsichtlich der Einziehung von insgesamt 15.245,- EUR als Wertersatz für Taterträge, wobei er für einen Teilbetrag in Höhe von 12.245,- EUR als Gesamtschuldner haftet, ist die Einziehungsentscheidung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 16.04.2024 rechtskräftig, so dass die Kammer an diese gebunden ist.
127VIII.
128Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1, 2, § 473 Abs.1 und 4 StPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- StGB § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern 1x
- StGB § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen 1x
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 3x
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 3x
- StGB § 53 Tatmehrheit 2x
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 1x
- JGG § 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter 1x
- StGB § 68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes 1x
- StGB § 46 Grundsätze der Strafzumessung 1x
- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 1x
- StGB § 27 Beihilfe 2x
- StGB § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe 1x
- StGB § 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- 04 Js 1162/02 2x (nicht zugeordnet)
- 04 Js 1664/02 1x (nicht zugeordnet)
- 04 Js 877/03 1x (nicht zugeordnet)
- 91 Js 179/04 2x (nicht zugeordnet)
- 91 Js 891/04 1x (nicht zugeordnet)
- 71 VRJs 78/05 1x (nicht zugeordnet)
- 08 Js 191/07 1x (nicht zugeordnet)
- 08 Js 192/07 1x (nicht zugeordnet)
- 54 Js 616/11 1x (nicht zugeordnet)
- 15 StVK 841/14 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ws 154/14 1x (nicht zugeordnet)
- 62 Js 721/17 1x (nicht zugeordnet)
- 06 Js 66/18 1x (nicht zugeordnet)
- 06 Js 1078/19 1x (nicht zugeordnet)
- 50 Uhr 9.00 1x (nicht zugeordnet)
- 08 Uhr 5.00 1x (nicht zugeordnet)
- 11 Gs 706/23 1x (nicht zugeordnet)