Urteil vom Landgericht Duisburg - 32 KLs-196 Js 63/24-15/24
Tenor
Der Angeklagte wird wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen, Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Verabreichen von Betäubungsmitteln, Hehlerei sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen.
1
Gründe:
2I.
3(Persönliche Verhältnisse)
41. (Familiärer Werdegang)
5Der 41-jährige Angeklagte wuchs im Haushalt seiner miteinander verheirateten Eltern in C. auf. Aus der Ehe seiner Eltern stammen neben dem Angeklagten sieben weitere Kinder. Seine Eltern sind gelernte Einzelhandelskaufleute. Seine Mutter war Hausfrau und für die Kindererziehung verantwortlich. Sein Vater arbeitete, bis der Angeklagte etwa das 12. Lebensjahr erreicht hatte, bei L., bevor er zur B. wechselte. Als der Angeklagte das Elternhaus zwecks Aufnahme eines Studiums im Jahre 0000 bereits verlassen hatte, kam es zu einer Arbeitslosigkeit des Vaters und anschließender Trennung der Eltern. Nachfolgend war die Mutter aushilfsweise in einer Gaststätte beschäftigt.
62. (Schulischer und beruflicher Werdegang)
7In C. besuchte er zunächst eine Vorschule sowie eine kindliche Früherziehung, da festgestellt wurde, dass er noch nicht schulreif war. Anschließend besuchte er regelkonform eine Grundschule und ein Gymnasium in C.. Spätestens ab dem Wechsel auf das Gymnasium hatte der Angeklagte sein berufliches Ziel Arzt zu werden klar vor Augen und arbeitete auf dieses Ziel hin. Im Jahr 0000 erlangte der Angeklagte das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,0. Daraufhin absolvierte er für ein Jahr einen Zivildienst in einem Krankenhaus, bevor er im Jahre 0000 das Elternhaus verließ und zwecks Aufnahme eines Studiums nach E1 verzog.
8An der I. studierte er anschließend Medizin. Nachdem er im Dezember 0000 die letzten Prüfungen absolviert hatte, wurde ihm im Januar 0000 die Approbation erteilt. Seine erste Anstellung im F. schloss sich an. Dort war er für die ersten fünf Jahre als Arzt in Weiterbildung tätig, wobei er auf verschiedenen Stationen beschäftigt war, bevor er in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 0000 die Facharztprüfung ablegte. Fortan ging er einer Tätigkeit als Facharzt für Anästhesie im F. nach. Nachdem aufgrund der hiesigen Tatvorwürfe im Dezember 0000 der Spind des Angeklagten im F. durchsucht worden war, wurde ihm angesichts des Bekanntwerdens der Tatvorwürfe im Januar 0000 gekündigt. Darauffolgend ging er einer Beschäftigung als Notarzt auf Honorarbasis nach. Ab Juni 0000 war er zudem als Anästhesist im T. in I1 angestellt. Als das Amtsgericht E. mit Beschluss vom 00.00.0000, Az. 00 Gs 0000/00, ein Berufsverbot hinsichtlich des Berufs des Arztes gegen den Angeklagten verhängte, wurde sein Arbeitsvertrag arbeitgeberseits gekündigt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 00.00.0000 erhob der Angeklagte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts. Das Landgericht E., Az. 00 Qs 0/00, hob den Beschluss auf. Die Bezirksregierung Arnsberg betrieb nachfolgend ein Verfahren zur Entziehung der Approbation gegen den Angeklagten. Zunächst setzte sich der Angeklagte gegen die Approbationsentziehung zur Wehr, da dies der einzige von ihm erlernte Beruf ist. Mit Schreiben vom 00.00.0000 an die Bezirksregierung B1 erklärte der Angeklagte letztlich, dass er endgültig und bedingungslos auf die Approbation verzichte. Er hofft dennoch, nach Abschluss des Verfahrens und Verbüßung der erwarteten Haftstrafe das Vertrauen in seine Person zurückgewinnen und den Beruf des Arztes wieder ausüben zu können. Alternativ möchte er die Haftzeit nutzen und ein duales Studium aufnehmen, wobei noch kein konkretes Konzept erarbeitet wurde.
93. (Partnerschaft und Familie)
10Im November 0000 heiratete der Angeklagte Frau T2. Die Ehe wurde Mitte des Jahres 0000 geschieden. Aus der Ehe des Angeklagten und seiner Ex-Frau gingen zwei Söhne – G, geboren im Jahr 0000, und G1, geboren 0000 – hervor. Während der Ehezeit wurde die Kindererziehung und -versorgung größtenteils von der Kindesmutter übernommen, während der Angeklagte im Wesentlichen das Familieneinkommen erwirtschaftete. In der frühen Kindheit zeigte sich bei G das Bedürfnis nach besonders intensiver Pflege, was sich insbesondere durch massive Unruhe und Schlafprobleme äußerte und die Eheleute belastete. Nach seiner Einschulung auf eine Regelschule offenbarten sich erhebliche Verhaltensauffälligkeiten, was nach den Angaben des Angeklagten auf eine Verhaftung in frühkindlichen Reflexen, eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung sowie eine Autismus-Spektrum-Störung zurückzuführen ist. G verließ nach einem halben Jahr die Grundschule und wird nunmehr in Begleitung einer Integrationskraft auf einer Förderschule beschult. Über diese Thematik fanden Hilfeplangespräche mit dem Jugendamt statt. Die Erkrankung seines älteren Sohnes belastet den Angeklagten.
11Nach der Trennung der Eheleute im September 0000 zog der Angeklagte aus dem gemeinsamen Wohnhaus auf der K-Straße in E2 aus und verzog in eine Wohnung auf der K2-Straße 56a in 00000 E2. Die Kinder lebten fortan im Haushalt der Kindesmutter. Eine Umgangsregelung trafen die Eheleute nicht. Die regelmäßig stattfindenden Umgangskontakte fanden im Rahmen freier Absprachen über den Instant-Messaging-Dienst „WhatsApp“ statt.
12Im Jahr 0000 lernte der Angeklagte die Nebenklägerin im beruflichen Kontext im F. kennen. Sie absolvierte eine Fachweiterbildung zur Intensivkrankenschwester in dem Krankenhaus, in dem auch der Angeklagte beschäftigt war. Neben der Zusammenarbeit im Rahmen des Anästhesieeinsatzes der Nebenklägerin unterrichtete der Angeklagte sie auch in der Schule. Es entwickelte sich zügig ab 0000 eine Liebesbeziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, in deren Rahmen es zu den gegenständlichen Straftaten kam. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt des Kennenlernens noch verheiratet und lebte in einem Wohnhaus mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern, wobei sich eheliche Probleme abzeichneten. Der Angeklagte gibt an, er habe anstelle klärender Gespräche eine Lösung in Alkohol und Flirts gesucht.
13Nachdem der Angeklagte und die spätere Nebenklägerin zunächst Zärtlichkeiten in Form des Händchenhaltens und Küssens austauschten, war das Verhältnis rasch von intimer Körperlichkeit geprägt. Für diese Treffen nutzte der Angeklagte Gelegenheiten, bei denen seine damalige Ehefrau mit den Kindern zu Besuchen bei der Verwandtschaft aufgebrochen war, das Dienstzimmer in der Klinik, das Auto, Örtlichkeiten im Freien sowie zu einem späteren Zeitpunkt die seitens der Nebenklägerin angemietete Wohnung im Pfleger- und Schwesternwohnheim des F. Das Verhältnis wurde zunächst gegenüber der Ehefrau des Angeklagten geheim gehalten. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde die Beziehung auch innerhalb der Familie des Angeklagten ausgelebt, wobei die Nebenklägerin den Angeklagten zu Familienfesten begleitete. Im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Besuchskontakte der Söhne G und G1 übernahm die Nebenklägerin Pflege- und Erziehungsaufgaben der Kinder. Sie half dem mit der Pflege der Kinder unerfahrenen Angeklagten. Vor der Familie der Nebenklägerin, welche türkische Wurzeln hat, wurde die Beziehung aus kulturellen Gründen bis zuletzt verheimlicht.
14Im September 0000 erwarb der Angeklagte ein Grundstück bebaut mit einem Einfamilienhaus unter der Anschrift X-Weg 8b, 00000 E2, welches er bis zu seiner Inhaftierung alleine bewohnte. Die Immobilie steht angesichts des hiesigen Verfahrens, dem damit verbundenen Jobverlust und den daraus resultierenden Finanzierungsproblemen zum Verkauf.
15Derzeit führt der Angeklagte keine partnerschaftliche Beziehung.
16Seit seiner Inhaftierung besteht Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern per Brief, ohne dass es bislang zu Besuchskontakten gekommen ist. Zu seinen Kindern besteht seit der Inhaftierung Kontakt über die Kindesmutter T2. Diese sind laut eigenem Bekunden des Angeklagten über die Tatvorwürfe informiert. Besuchskontakte sind geplant. Die Kinder leiden unter der Inhaftierung des Vaters sowie den Erlebnissen der Durchsuchung am 00.00.0000, welcher sie beiwohnten. Insbesondere dem Sohn G fällt es nach den Angaben des Angeklagten schwer dies zu verarbeiten.
174. (Erkrankungen und Suchtmittelkonsum)
18Der Angeklagte konsumierte bis zu seiner Inhaftierung regelmäßig Alkohol. Insbesondere trank er in den Abendstunden Bier. Da der Konsum zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, welche den Geruch des alkoholisierten Angeklagten nicht mochte, regelmäßig Streitthema war, kam es im Laufe der Beziehung mehrmals dazu, dass der Angeklagte sämtliche alkoholische Getränke im Freundes- und Bekanntenkreis verschenkte und einige Zeit abstinent lebte.
19Ab Ende 0000 begann der Angeklagte regelmäßig Ecstasy zu konsumieren, welches er zuvor vereinzelt ausprobiert hatte und sich über eine Internetbekanntschaft verschaffte. Die Konsummenge steigerte er schnell. Während er zunächst eine Tablette einnahm, um mit seiner Internetbekanntschaft im Internet „Spaß“ haben zu können, nahm er zuletzt etwa 6-7 Ecstasy-Pillen zeitgleich ein. Als Folge bemerkte er insbesondere, dass er vergaß zu trinken und sich sein Urin braun verfärbte. In dieser Zeit probierte er auch den Konsum von Amphetamin aus. Seiner Arbeitstätigkeit ging er ungeachtet dessen weiterhin nach. Seit der Durchsuchung im Dezember 0000 hat er den Ecstasy- und Amphetamin-Konsum aus eigener Motivation ohne therapeutische Begleitung eingestellt. Er gibt an, die Durchsuchung als Sprungbrett in die Abstinenz genutzt zu haben. Ein Kontakt zu der Bezugsquelle besteht nicht mehr. Eine darüberhinausgehende Suchtmittelproblematik liegt nicht vor.
20Bei dem Angeklagten wurden keine ernsthaften körperlichen Erkrankungen oder Verletzungen, insbesondere keine mit Beteiligung des Kopfes und mit neurologischen Folgen, diagnostiziert. Kurz vor den Durchsuchungen am 00.00.0000 und 00.00.0000 kontaktierte der Angeklagte einen Psychiater, um sich in Behandlung zu begeben, konnte angesichts der Weihnachtsferien jedoch keinen Termin ausmachen. Nach den Durchsuchungen nahm er über seine Hausärztin Kontakt zu einer Psychiaterin in E2 auf, wo er nachfolgend eine Therapie begann. Infolge des Ermittlungsverfahrens und des Arbeitsplatzverlustes fühlte sich der Angeklagte überfordert und litt an Depressionen.
215. (Strafrechtliche Vorbelastungen)
22Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
23II.
24(Feststellungen)
251. (Vortatgeschehen)
26Die Nebenklägerin war zum Zeitpunkt des Kennenlernens des Angeklagten sexuell sowie bezüglich des Konsums alkoholischer Getränke unerfahren. Im Rahmen der Beziehung führte der Angeklagte sie sowohl an Alkohol, indem er mit ihr diverse Getränke ausprobierte, als auch an Sexualpraktiken heran, bei welchen er ihr vorgab, dass diese zu einem Beziehungsleben hinzugehörten. Als die Nebenklägerin die Sexualpraktik des Analverkehrs aufgrund von Schmerzen ablehnte, erläuterte er ihr, dass er sich andernfalls mit anderen Frauen vergnügen müsse. Um dennoch anal mit ihr verkehren zu können, mischte er heimlich in das verwendete Gleitgel das Beruhigungsmittel Midazolam, um ihr die Angst vor dem Analverkehr zu nehmen. Hierbei handelt es sich um eine Tat, die nach einer Beschränkung des vorliegenden Verfahrens nach § 154 StPO auf die Anklage im Übrigen Gegenstand der weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft E. ist.
27Der Angeklagte unterhielt diverse Onlinebekanntschaften in sexuell konnotierten Chats, die sich insbesondere über die Plattformen Telegram und K0.com anbahnten. Im Rahmen dieser Kontakte übersandte der Angeklagte diverses Bildmaterial der Nebenklägerin und anderer Frauen in den Apps Telegram, Skype, Chatpic.org, MEGA und E-Rome. Neben einvernehmlich aufgenommenen be- und entkleideten Fotos veröffentlichte er auch diverse sexualisierte Fotos, die er heimlich mit versteckten Kameras aufgenommen hatte sowie Aufnahmen der nachfolgend aufgeführten Tat zu 1. Ebenfalls postete er Lichtbilder des Personalausweises, der Krankenversicherungskarte und weitere Personaldokumente der Nebenklägerin, veröffentlichte ihre private Rufnummer, nannte ihren Wohnort E. und verbreitete ein Lichtbild des von ihr bewohnten Wohnheims. Dabei nahm insbesondere die Internetbekannte L ab 0000 eine große Rolle für den Angeklagten ein. Der Angeklagte lernte sie auf der Plattform K0.com kennen und erwarb nachfolgend von ihr getragene Unterwäsche, weitere Kleidung und Sexspielzeug, wie eine 00 kg schwere lebensgroße Sexpuppe, für welche er 000,00 Euro bezahlte. Zudem gab die gesondert verfolgte L ihm Anweisungen, an welchen Orten er sich selbstbefriedigen sollte. Im Austausch mit ihr suchte er den immer größeren sexuellen „Kick“ und war auf ihre Anerkennung sowie diejenige der weiteren Chatpartner aus. Letztlich räumte er dieser Internetbekanntschaft einen Fernzugriff auf seinen PC nebst sämtlicher gespeicherter Inhalte und Passwörter sowie den Zugang zu seinem Onlinebanking ein. Einen besonderen Reiz stellte es für den Angeklagten dar, dass diese Internetbekanntschaft Zugriff auf sämtliche seiner gespeicherten Video- und Bilddateien hatte, welche sie für ihn zu Collagen und Kurzfilmen zusammenstellte und hochlud. Vor allem die Vorstellung jederzeit im Internet mit Bildern der Nebenklägerin konfrontiert zu werden, erregte den Angeklagten. Aus diesem Grund bezahlte er die gesondert verfolgte L mittels Amazon-Gutscheinen dafür, dass sie weitere Personen engagierte, die Bilder der Nebenklägerin im Internet verbreiteten. Die Veröffentlichungen gerieten im Laufe der Zeit zunehmend aus der Kontrolle des Angeklagten. Letztlich hängten unbekannte Personen ausgedruckte Nacktbilder der Nebenklägerin an öffentlichen Plätzen, wie Bauzäunen, Bushaltestellen, Briefkästen und Schuleingangstoren in der Nähe des Wohnortes des Angeklagten auf, fertigten davon Fotografien an und übersandten diese dem Angeklagten, was diesen erregte. Der Angeklagte legte auf seinem PC eine Ordnerstruktur an, in der er Bilder, die er im Rahmen dieser Chats erhielt, sortierte und abspeicherte. Umfasst waren neben Bildern der Nebenklägerin und seiner geschiedenen Ehefrau T2 auch Fotos diverser anderer Frauen, die dem Angeklagten nicht persönlich bekannt waren.
282. (Tatkerngeschehen)
29Im Rahmen der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin kam es zu den folgenden Straftaten zum Nachteil der Nebenklägerin.
30a. (Tat 1)
31Zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000, wobei der genaue Tattag nicht weiter eingegrenzt werden konnte, befand sich der Angeklagte mit der Nebenklägerin in seiner Wohnung unter der Anschrift K2.Straße 56a in 00000 E2. Der Angeklagte hatte über den Abend verteilt einige Gläser Weizenbier konsumiert.
32In den Abendstunden begann das Paar gemeinsam das Brettspiel „Mensch-Ärger-Dich-Nicht“ zu spielen, wobei sie die Regel einführten, dass bei jedem Rauswurf der eigenen Figur ein Fläschchen des Likörs „Kleiner Klopfer“ mit jeweils 25 ml und einem Alkoholgehalt von etwa 15 Prozent getrunken werden müsse, was in etwa 4-5 Mal pro Person vorkam. Die Nebenklägerin sollte so an den Geschmack des alkoholischen Getränks herangeführt werden. Da ihr dies letztlich nicht zusagte, nippte sie lediglich an den kleinen Flaschen, wenn sie an der Reihe war.
33Im Laufe des Abends begab sich der Angeklagte in die Küche, entnahm dem Kühlschrank eine Flasche eines Waldmeisterlikörs und füllte diesen in ein Glas. Sodann versetzte er das Getränk von der Nebenklägerin unbemerkt mit etwa 45 ml des verschreibungspflichtigen Narkosemittels Midazolam, bevor er ihr das alkoholische Getränk servierte, um diese zu sedieren und somit sexuell gefügig zu machen.
34Als sich die Nebenklägerin unerwartet unwohl fühlte, begab sie sich in das Schlafzimmer und legte sich bäuchlings auf das Bett. Dort verfiel sie angesichts der Sedierung in einen Zustand, der an eine Bewusstlosigkeit grenzte. Als Ausdruck dessen konnte sie nur noch rudimentäre Armbewegungen vornehmen und war des Sprechens nicht mehr mächtig. Ob sie sich zuvor selbstständig entkleidete oder dies der Angeklagte vornahm, konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht mehr rekonstruiert werden. Der Angeklagte fertigte fünf Fotos der hilflosen Nebenklägerin an, bei denen ihre untere Körperhälfte unbekleidet war und ihr Oberkörper auf zwei der Aufnahmen mit einem Top bedeckt war, während das Top auf den übrigen Lichtbildern unter die Brust gezogen worden war, weshalb ihr entkleideter Busen abgelichtet war.
35Der Angeklagte drang sodann gegen den erkannten entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin mit seiner linken Hand und seinem Penis wiederholt in den After der Nebenklägerin ein, wobei er deren Gesäßbacken auseinanderzog. Er vollzog den Analverkehr an ihr ohne Kondom bis zum Samenerguss, wobei er ein Gleitmittel einsetzte, welchem er zuvor das Sedativum Midazolam beigemischt hatte. Die Nebenklägerin erlitt während des Aktes Schmerzen, was sie in Form von schmerzerfüllten Stöhnlauten sowie des wiederholten, lallenden Ausspruchs „Aua“ zum Ausdruck brachte. Zudem führte sie mehrfach ihren linken Arm nach hinten, mit dem Ziel, den Angeklagten auf Abstand zu halten. Der Angeklagte drückte den Arm der Nebenklägerin jeweils weg, um den Analverkehr weiter vollziehen zu können. Zu weiteren Abwehrhandlungen war die Nebenklägerin angesichts der Sedierung nicht in der Lage.
36Der Angeklagte filmte diese Tat ohne Wissen und Einverständnis der Nebenklägerin mit seinem Mobiltelefon T2, welches er während des Aktes in der rechten Hand hielt, um die Videoaufnahmen anschließend zwecks sexueller Erregung selbst anzusehen und sie im Internet zu verbreiten. Er erstellte von dem Geschehen zwei Videosequenzen von 1:20 Minuten und 3:08 Minuten Dauer.
37b. (Tat 2)
38Den Abend des 00.00.0000, dem 29. Geburtstag der Nebenklägerin, verbrachte der Angeklagte mit dieser gemeinsam in deren Wohnung unter der Anschrift G3-Straße 59 in 00000 E.. Im Verlauf des Abends konsumierte der Angeklagte eine unbekannte Menge alkoholischer Getränke, worüber die Nebenklägerin erbost war und sich ins Bett begab. Als der Angeklagte ihr folgte, äußerte er ihr gegenüber den Wunsch, mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Die Nebenklägerin lehnte dies aus sexueller Unlust ab, woraufhin der Angeklagte begann, sie zum Geschlechtsverkehr zu überreden. Er setzte sich hierzu auf sie. Die Nebenklägerin willigte letztlich mit den Worten „mach doch“ ein und lehnte sich zurück, während der Angeklagte mit sexuellen Handlungen an ihr begann.
39Plötzlich und unvermittelt während des Geschlechtsverkehrs fasste er der Nebenklägerin an den Hals und würgte sie. Zudem schlug er ihr immer stärker werdend in das Gesicht, ohne dass derartige Verhaltensweisen zuvor zu den Sexualpraktiken des Paares gehörten. Er forderte sie auf, ihn anzuschreien, dass er aufhören sollte, um Vergewaltigungsphantasien in dieser Situation auszuleben. Die Nebenklägerin verlangte ernsthaft von dem Angeklagten, diese Handlungen einzustellen und schubste ihn von sich. Sie begab sich anschließend auf die Couch, wo sie nächtigte, um dem Angeklagten aus dem Weg zu gehen. Am Folgetag verwies sie ihn der Wohnung.
40Die Nebenklägerin erlitt infolge des Würgens und Schlagens – wie von dem Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf genommen – Schmerzen.
41c. (Tat 3)
42An einem Nachmittag im Hebst 0000 sortierte die Nebenklägerin in der Wohnung des Angeklagten dessen Kleiderschrankinhalt und musterte alte Kleidungsstücke aus. Der Angeklagte, welcher sich sexuelle Aktivitäten mit seiner Partnerin erhofft hatte, reichte der Nebenklägerin ein Glas Orangensaft, in welches er zuvor heimlich einige Brösel einer Ecstasy-Tablette reingemischt hatte. Die Intention des Angeklagten war es dabei, dass die Nebenklägerin, welche zuvor keinerlei Erfahrungen mit Drogenkonsum hatte, lockerer werde und die von ihm als positiv empfundene wärmende Wirkung der chemischen Droge erlebe. Als die Nebenklägerin einige Schlucke getrunken hatte, nahm sie in dem Getränk rosafarbene Brösel wahr. Ihre Frage, was er ihr verabreicht habe, beantwortete der Angeklagte wahrheitswidrig damit, dass er ihr das Benzodiazepin Dormicum gegeben habe, damit sie sich entspanne. Als die Nebenklägerin ihre stark geweiteten Pupillen sah, konfrontierte sie den Angeklagten mit dem Verdacht, dass es kein Dormicum sei, da sie als Intensivkrankenschwester um die Wirkung und das Aussehen wisse. Als der Angeklagte ihr gestand, dass er ihr heimlich Drogen verabreicht hatte, verfiel die Nebenklägerin in Panik und schloss sich alleine in dem Schlafzimmer ein. Dort erlebte sie einen unbegleiteten Drogenrausch, an deren Dauer sie sich nachfolgend nicht mehr zu erinnern vermochte, während der Angeklagte vor der Zimmertür ausharrte. Der Angeklagte hatte die negativen Folgen für die – wie er wusste im Umgang mit Drogen völlig unerfahrene – Nebenklägerin jedenfalls billigend in Kauf genommen.
43Darüber hinaus kam es zu den nachfolgenden Taten.
44d. (Tat 4)
45Zu nicht konkret bekannten Zeitpunkten zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 entnahm eine unbekannt gebliebene Person unbefugt Arzneimittel mit einem hohen zwei- bis niedrigen dreistelligen Einkaufspreis aus dem Bestand des Klinikums E., G4-Straße 133-135 in E., an sich und übergab sie dem Angeklagten unentgeltlich. Dieser verwahrte die Medikamente in Kenntnis der inkriminierten Herkunft bei sich zuhause, um diese bei Bedarf selbst einzunehmen oder im privaten Umfeld einzusetzen und sich die erforderlichen Aufwendungen zu ersparen.
46Im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung am 00.00.0000 wurden bei dem Angeklagten die folgenden verschreibungspflichtigen Arzneimittel aufgefunden, die mittels Produktnummer, Seriennummer und QR-Code eindeutig dem Bestand seiner damaligen Arbeitgeberin zugeordnet werden konnten:
472 x Cotrim forte-ration 000 mg Tabletten mit den Chargennummern 0000 und 0000
48DoxyHEXAL 000 mg Tabletten mit der Chargennummer 0000
49Gent-Ophtal AT 0 ml mit der Chargennummer 00000
50MCP-ratio 00 mg Tabletten mit der Chargennummer 0000
51Pantoprazol 00 mg Tabletten mit der Chargennummer 0000
52Theophyllin retard ratio 000 mg mit der Chargennummer 0000
53Tilidin Comp. STADA 00/0 mg Ret.-Tabletten mit der Chargennummer 00000
54und
55Voltaren Resinat Kapseln mit der Chargennummer 0000.
56e. (Tat 5)
57Der Angeklagte bewahrte 000 Tabletten mit einem Gesamtgewicht von 000,000 Gramm Ecstasyzubereitung mit Hydrochlorid mit einem Wirkstoffgehalt von 00.0 % MDMA sowie 0,0 Gramm Amphetamin zwecks Bevorratung zur Abdeckung des Eigenkonsums auf, welche bei den Durchsuchungen seiner Wohnung und seines PKW am 00.00.0000 und 00.00.0000 durch die Durchsuchungsbeamten aufgefunden und sichergestellt wurden. Der Angeklagte besaß die Ecstasy-Tabletten und das Amphetamin, ohne über eine Erlaubnis zu verfügen.
583. (Nachtatgeschehen)
59Einige Tage nach der ersten Tat (Ziffer II.2.a.) übersandte der Angeklagte der Nebenklägerin Kameraaufzeichnungen von der Tat. Als die Nebenklägerin ihn damit konfrontierte, dass dies eine Vergewaltigung darstelle, äußerte er, dass sie ohnehin eingewilligt hätte, wenn er sie gefragt hätte, weshalb es zu einem Streit zwischen dem Paar kam.
60Zwischen Herstellung der Videoaufnahmen der unter Ziffer II.2.a. festgestellten ersten Tat zu Beginn des Jahres 0000 bis Mai 0000 kam es zu zahlreichen Verbreitungen von – zum Großteil intimen – Videos und Lichtbildern, die die Nebenklägerin zeigten, ohne dass diese in die Veröffentlichung eingewilligt oder Kenntnis davon hatte. Davon umfasst waren einerseits freiwillig aufgenommene Lichtbilder, andererseits jedoch auch solches Bildmaterial, welches der Angeklagte heimlich mit versteckten Kameras aufgenommen hatte sowie solches von analer Penetration, bei welcher die Nebenklägerin bewusstlos war. Dabei veröffentlichte der Angeklagte auch in Kenntnis des laufenden Ermittlungsverfahrens weitere Bilder der Nebenklägerin. Im Einzelnen konnte nicht mehr aufgeklärt werden, wann welches Bild durch den Angeklagten und durch Dritte verbreitet wurde. Insoweit wurde das Verfahren im Rahmen der Hauptverhandlung nach § 154 StPO eingestellt.
61Im Mai 0000 kontaktierte eine unbekannte Person, welche sich „M“ nannte, die Nebenklägerin auf Instagram und schilderte ihr, dass Nacktaufnahmen von ihr verbreitet werden würden. Die Nebenklägerin glaubte der Person zunächst nicht, bis diese ihr Fotos schickte sowie am 00. Mai 0000 einen Link zu einer Plattform übermittelte, auf welcher Fotos der Nebenklägerin und des Angeklagten bei Ausübung des Geschlechtsverkehrs verbreitet wurden. Konfrontiert mit den Vorwürfen räumte der Angeklagte gegenüber der Nebenklägerin die Verbreitung der Aufnahmen ein. Dazu erklärte er, er habe mit ihr prahlen wollen, was für eine schöne Freundin er habe und sei dann peu à peu in die Gruppierung hineingerutscht. Nachdem die Nebenklägerin am 00.00.0000 auf der Polizeiwache E. erstmals Anzeige gegen den Angeklagten erstattet hatte, appellierte dieser an sie, die Anzeige zurückzunehmen, wobei der Angeklagte auf seine Kinder und seine berufliche Stellung verwies, deren Verlust er befürchtete. Die Nebenklägerin erklärte sich letztlich zur Anzeigenrücknahme bereit, wozu sie am 00. Juni 0000 ein entsprechendes Schreiben zum polizeilichen Vorgang reichte. Sie erklärte dem Angeklagten, dass dies seine einzige Chance sei, sie im Wiederholungsfall eine Anzeige erstatten und nicht mehr zurücknehmen werde und er jedes Mal, wenn er etwas „Böses“ machen wolle, von nun an daran denken solle, wie seine Kinder unter den Konsequenzen leiden würden. Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO seitens der Staatsanwaltschaft E. eingestellt.
62Am 00. Dezember 0000 wurde die Nebenklägerin auf dem sozialen Netzwerk Instagram von den Zeugen L2 und N, welche ihr zu diesem Zeitpunkt unbekannt waren, kontaktiert und gefragt, ob sie einen „D“ kenne. Dabei eröffneten die Zeugen der bejahenden Nebenklägerin, dass ein „D“ Bilder von ihr veröffentliche, auf denen sie bewusstlos sei, wobei er ebenfalls ihre Ausweisdaten, Krankenversicherungskarte und weitere persönliche Dokumente verbreite. Die Nebenklägerin stellte den Angeklagten daraufhin zur Rede. Der Angeklagte zeigte sich reumütig und erklärte ihr, dass er damit aufhören wolle. Die Nebenklägerin sah sich die Aufnahmen zunächst nicht an, da sie Angst hatte, was sie dort sehen würde. Nachdem sie sich einige Tage später überwinden konnte und eine Coronaerkrankung überstanden hatte, suchte sie zwecks Aussprache am 00. Dezember 0000 den Angeklagten im Krankenhaus auf, welcher zu diesem Zeitpunkt dem Notarztdienst nachging. Es entwickelte sich ein Streitgespräch zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten vor dem Krankenhaus, zu welchem die seitens der Nebenklägerin um Hilfe gebetene Kollegin, die Zeugin E3, hinzukam. Der Angeklagte begründete die seitens der Nebenklägerin vorgeworfenen Taten der Vergewaltigung, des Verbreitens von Bildern und des Verabreichens von Drogen damit, dass es ihm schlecht gehe. Er versuchte die Nebenklägerin von einer Anzeigenerstattung abzuhalten, indem er anführte, sie solle an ihn und die Kinder denken und ihm eine Chance geben.
63Anschließend fuhren die Nebenklägerin und die Zeugin E3 zu dem Wohnhaus des Angeklagten, öffneten die Tür mit dem Schlüssel der Nebenklägerin und suchten nach elektronischen Speichermedien. Kurze Zeit später traf auch der Angeklagte am Wohnhaus ein, verließ die Örtlichkeit wenig später jedoch wieder mit einigen Datenträgern und einer Tasche. Die Nebenklägerin war zunächst verängstigt und unsicher, ob sie Anzeige erstatten solle. Insbesondere wollte sie verhindern, dass ihre Familie etwas von der unehelichen Beziehung und der ausgelebten Sexualität des Paares erfuhr. Letztlich fuhr sie gegen 00:00 Uhr in Begleitung der Zeugin E3 zur Polizeiwache in E2, wo sie Anzeige erstattete und aufgefundene Datenträger überreichte. Noch am gleichen Tag sowie am Folgetag wurde bei dem Angeklagten durchsucht, wobei die Tatmittel der Taten vier (II.2.d.) und fünf (II.2.e.) durch die Durchsuchungsbeamten aufgefunden und sichergestellt wurden.
64Der Angeklagte bemühte sich in der Folgezeit zeitweise erheblich, an der Löschung der Bild- und Videodateien mitzuwirken, wozu er Kontakt zu den Betreibern der Plattformen aufzunehmen versuchte sowie Bilder, die die Nebenklägerin zeigten, bei diesen meldete. Eine vollständige Löschung misslang letztlich angesichts der unüberschaubaren Weiterverbreitungen im Internet.
65Bei der Nebenklägerin wurde infolge der ersten Tat (II.2.a.) und des Bekanntwerdens der Veröffentlichung des Video- und Bildmaterials erhebliches seelisches Leid verursacht, welches ihre Lebensqualität seit Dezember 0000 erheblich mindert. Unmittelbar nach Bekanntwerden der Tatvorwürfe und Einleitung des Ermittlungsverfahrens ließ sich die Nebenklägerin freiwillig für eine Woche auf einer geschlossenen psychiatrischen Station einweisen. Es folgte ab dem 00.00.0000 eine ambulante psychotherapeutische und psychiatrische (pharmakologische) Behandlung bei Frau Dipl.-Psych. L3, welche nach wie vor andauert. Sie leidet seit dem Erlebnis der Vergewaltigung im narkotisierten Zustand und späterer Veröffentlichung der Videoaufzeichnungen im Internet an den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, gekennzeichnet durch Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit, Angsterleben, erhöhtes Arousal-Niveau, intrusives Wiedererleben und Schuld- und Schamgefühlen. Zudem löste das Erlebte eine reaktive depressive Episode, in Form von sozialem Rückzug, Hoffnungs- und Freudlosigkeit und reduzierten Vitalgefühlen aus. Anfang des Jahres 0000 gelang es der Nebenklägerin das ärztlich verordnete Antidepressivum abzusetzen. Nach wie vor ist sie aufgrund akuter Albträume und Schlafstörungen auf die Einnahme von Schlafmitteln angewiesen. Sie war angesichts der Schwere der psychischen Erkrankung für 00 Monate arbeitsunfähig, was zu finanziellen Einbußen für sie führte. Sie befindet sich derzeit in der Wiedereingliederung, wobei sie sich unter therapeutischer Beratung bewusst für eine Rückkehr zu ihrer damaligen Arbeitsstätte, dem Krankenhaus E., in dem auch der Angeklagte beschäftigt war, entschieden hat. Grund dafür ist, dass sie auf diese Weise den Verarbeitungsprozess beschleunigen möchte. An Tagen, an denen viel zu tun ist, kommt die Nebenklägerin aufgrund der Ablenkung gut an ihrer Arbeitsstätte zurecht. Ab und zu leidet sie unter der Wahnvorstellung, der Angeklagte könne jeden Moment die Station betreten. Die bevorstehende Hauptverhandlung stellte eine erneute starke seelische Belastung für die Nebenklägerin dar. Das Kollegium weiß um die Vorfälle zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten, thematisiert dies jedoch nicht in ihrer Gegenwart.
664. (Schuldfähigkeit)
67Der Angeklagte war zu sämtlichen Tatzeitpunkten voll schuldfähig. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren jeweils weder aufgehoben im Sinne des § 20 StGB noch erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB.
68III.
69(Beweiswürdigung)
701.
71Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (Ziffer I) beruhen auf seinen glaubhaften Angaben und den weiteren, ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen, insbesondere den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin. Dass der Angeklagte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000, dessen Inhalt er als zutreffend anerkannt hat.
722.
73a.
74Die Feststellungen zum Vortatgeschehen (Ziffer II.1.) ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten sowie den damit übereinstimmenden Angaben der Nebenklägerin.
75b.
76Die Feststellungen zum Tatkerngeschehen (Ziffer II.2.) beruhen im Wesentlichen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin und den verlesenen Sicherstellungsprotokollen.
77aa)
78Dass sich die erste Tat den unter Ziffer II.2.a. getroffenen Feststellungen entsprechend zugetragen hat, steht vor allem aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten, den im Kern übereinstimmenden Angaben der Nebenklägerin, dem in Augenschein genommenen Tatvideo nebst Lichtbildern sowie dem verlesenen Chatverlauf mit der Chatpartnerin „M2“ zur Überzeugung der Kammer fest.
79(1)
80Der Angeklagte ließ sich letztlich vollumfänglich geständig – wie festgestellt – zum Verlauf des Tatabends ein. Dabei führte er zunächst zu dem Beginn des Abends aus, das Paar habe gemeinsam Mensch-Ärger-Dich-Nicht gespielt, wobei derjenige, dessen Figur „rausfliege“ einen „kleinen Klopfer“ getrunken habe. So habe jeder etwa einen halben Karton der 25 Fläschchen getrunken. Bezüglich des anschließenden Geschlechtsverkehrs führte er zuerst aus, dass er das Gleitgel mit dem Narkosemittel versehen habe, es zunächst einvernehmlichen Analverkehr gegeben habe und die Nebenklägerin anschließend angesichts der Wirkung des Sedativums im Gleitgel in den Dämmerzustand verfallen sei, in welchem er den Analverkehr fortgesetzt und die Videosequenz angefertigt habe. Nach Vernehmung der Nebenklägerin und dem Vorhalt, dass mit seiner Einlassung nicht erklärbar wäre, wieso die Nebenklägerin bereits im Verlauf des Spiels eine Erinnerungslücke schilderte und nicht von einvernehmlichem Analverkehr an diesem Abend sprach, räumte der Angeklagte ein, dass es nach seiner Erinnerung auch sein könne, dass er an diesem Abend das Getränk, welches er aus der Küche holte, zuvor mit dem Sedativum versehen habe. Anschließend habe er die Nebenklägerin zunächst mit seinen Fingern und dann mit seinem Penis anal penetriert, wovon er eine Videoaufnahme und Lichtbilder angefertigt habe. So wie es auf dem Video zu sehen sei, habe es sich an diesem Abend auch ereignet.
81Diese Einlassung ist glaubhaft. Sie deckt sich insbesondere mit den Angaben der Nebenklägerin, dem Inhalt des Tatvideos sowie dem verlesenen Chat des Angeklagten mit „M2“. Daneben stimmt sie mit der in Augenschein genommenen und verlesenen Fotocollage überein, die im Auswertebericht der G5 GmbH zum Auftrag vom 00.00.0000 ab Seite 000 abgelichtet ist.
82(2)
83Die Nebenklägerin hat zu den Tatumständen wie festgestellt ausgesagt, wobei ihre Schilderungen des Kerngeschehens aufgrund fehlender Erinnerung im Verlauf des Mensch-Ärger-Dich-Nicht-Spiels endete. Dabei stellte sie insbesondere glaubhaft klar, dass weder sie noch der Angeklagte an diesem Abend betrunken gewesen seien. Es sei kein ganzer Karton „kleine Klopfer“, also 25 Fläschchen konsumiert worden, sondern jeder habe 4-5 kleine Liköre getrunken. Hierzu gab sie nachvollziehbar an, dass man bei einem Mensch-Ärger-Dich-Nicht-Spiel zu zweit nicht derart häufig „geschmissen“ werde, als dass man einen halben Karton pro Person trinken könne. Zudem habe ihr „das Zeug“ nicht geschmeckt, weshalb sie immer nur an den Fläschchen genippt habe, wenn sie an der Reihe gewesen sei. Während des Spiels habe sie plötzlich einen Filmriss gehabt, der in keiner Weise mit den konsumierten Alkoholmengen vereinbar sei, weshalb sie davon ausgehe, dass der Angeklagte etwas in ein Getränk gemischt habe. So habe der Angeklagte neben den „kleinen Klopfern“ einen Waldmeisterlikör in Gläsern serviert, welche er in der Küche befüllt habe. Von der Tat selbst habe sie nur aufgrund des Video- und Bildmaterials erfahren, welches der Angeklagte von der Tatsituation anfertigte. Nachdem sie das Video erstmalig gesehen habe, habe sie den Angeklagten damit konfrontiert, dass dies eine Vergewaltigung darstelle. Er habe erwidert, dass sie ohnehin zugestimmt hätte, wenn er sie gefragt hätte.
84Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Nebenklägerin wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Dabei spricht für die Glaubhaftigkeit der Richtigkeit ihrer Aussage, dass sie weitgehend mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmt und keine übermäßigen Be- oder Entlastungstendenzen aufweist. Bei ihrem Aussageverhalten ist die Nebenklägerin stets sachlich geblieben, auch wenn die Kammer anhand der Tränen und des Wegbrechens der Stimme bemerkt hat, dass sie die Wiedergabe des Erlebten emotional belastet hat. Dennoch hat ihre Aussage keine emotional überschießende Tendenz gegen den Angeklagten erkennen lassen. Bei ihrer Aussage im Rahmen der Hauptverhandlung hat stets das objektiv Erlebte im Vordergrund gestanden, was sich insbesondere dadurch gezeigt hat, dass sie eigenständig eine Erinnerungslücke offenbart hat. Diese Erinnerungslücke ist nachvollziehbar auf die Wirkung des Sedativums, dessen Verwendung der Angeklagte eingeräumt hat, zu erklären, welches zu retrograden Amnesie führt. Eine Erklärung dafür, weshalb die Nebenklägerin ausschließlich im Hinblick auf die konsumierten Alkoholmengen falsch ausgesagt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Nebenklägerin in diesem Zusammenhang Besonderheiten geschildert, die für das eigentliche Tatgeschehen der Vergewaltigung nicht relevante Details aufgewiesen haben. Dabei weist die Aussage der Nebenklägerin etwa mit der Angabe, dass bei einem Spiel zu zweit die selbst aufgestellte Spielregel nicht derart häufig zur Anwendung gekommen sei, dass ein halbes Paket Klopfer pro Person konsumiert werde sowie der Schilderung, dass ihr die Liköre nicht geschmeckt hätten, weshalb sie nur sehr kleine Schlucke genommen habe, originäre Angaben auf, die bei planmäßig falschen Angaben eher nicht zu erwarten sind und für ein tatsächliches Erleben sprechen. Es ist eher fernliegend, dass die Nebenklägerin sich diese Details, für dessen Erfinden im Übrigen keinerlei Anlass bestanden hat, ausgedacht hat.
85(3)
86Die Kammer stützt ihre Feststellungen ferner auf die in Augenschein genommenen Videos und Lichtbilder der Tat, die auf dem USB-Stick im braunen Umschlag gespeichert sind, der als Blatt 000 d. A. veraktet worden ist. Aus diesen Aufnahmen folgt, dass sich die Tat wie festgestellt zugetragen hat.
87Auf dem Lichtbild 0000 ist zu sehen, dass die Nebenklägerin bäuchlings horizontal in der Mitte eines Bettes liegt. Dabei ist ihr Kopf in Richtung der Matratze gerichtet und die Arme sind an den Körper gehalten. Sie ist untenrum vollständig entkleidet, sodass unter anderem ihr entkleidetes Gesäß sichtbar ist. Am Oberkörper ist sie bekleidet mit einem schwarzen Top. Am unteren Rücken ist sichtbar, dass dort ein grünes Kinesiotape angebracht ist. Der Blickwinkel der Kamera ist derart aufgenommen, als stände der Fotograf vor dem Bett hinter der Nebenklägerin. Das Lichtbild 0000 zeigt die gleiche Situation, wobei die Situation von einer leicht versetzten Position aus aufgenommen worden ist.
88Das Lichtbild 0000 zeigt wiederum die Nebenklägerin. Diese liegt auf dem Rücken auf dem Bett. Sie ist im unteren Bereich des Körpers vollständig entkleidet, sodass ihre Vulva zu sehen ist. Die Beine sind leicht auseinandergestreckt. Das schwarze Top, welches sie auf den Bildern zuvor trug, ist so unter die Brust gezogen, dass ihr entblößter Busen zu sehen ist. Die Arme sind nach oben gestreckt und angewinkelt. Das Gesicht ist nach rechts gedreht. Die Augen sind geschlossen. Die Aufnahme erweckt den Anschein, dass der Fotograf vor dem Bett mit frontaler Blickrichtung zur Nebenklägerin gestanden hat. Die Lichtbilder 0000 und 0000 zeigen die gleiche Situation, wobei sie jeweils etwas näher zur Nebenklägerin aufgenommen wurden, weshalb auf dem letzten Bild lediglich die Hälfte der Beine im Bildausschnitt zu sehen ist, während der Rest des entkleideten Körpers der Nebenklägerin weiter in den Fokus rückt.
89Die Videosequenz 0000 zeigt die nahezu regungslose Nebenklägerin, die lediglich mit einem Top bekleidet und mit angebrachtem grünem Kinesiotape bäuchlings auf dem Bett liegt sowie den Bauch und Intimbereich des entkleideten Angeklagten. Dieser befindet sich hinter und auf der Nebenklägerin und filmt mit einem Aufnahmegegenstand, den er in der rechten Hand hält. Die Videosequenz beginnt damit, dass das entkleidete Gesäß der Nebenklägerin zu sehen ist, deren Haut mit einem glänzenden Film versehen ist, wobei es sich nach der glaubhaften Einlassung des Angeklagten um Gleitgel mit Sedativum handelt. Dieser führt Zeige-, Ring- und Mittelfinger der linken Hand bis etwa zur Mittelhand in den After der Nebenklägerin ein. Anschließend zieht er mit der linken Hand die Gesäßbacken der Nebenklägerin auseinander, bevor er erneut die linke Hand in den After einführt. Die Kamera schwenkt anschließend, sodass sein erigierter Penis sichtbar wird. Anschließend drückt der Angeklagte ab Minute 00:00 des Videos mit der linken Hand die Gesäßbacken der Nebenklägerin auseinander und führt den Penis in den After ein. Dabei unterstützt er nachfolgend mit der linken Hand, die den eigenen Penis ergreift. Ab Minute 00:00 des Videos ertönen die ersten Schmerzlaute der Nebenklägerin. Der Angeklagte setzt die anale Penetration fort, bis er bei Minute 00:00 den Penis aus dem After herauszieht. Anschließend zieht er erneut die Gesäßbacken der Nebenklägerin mit der linken Hand auseinander, bevor er den Mittelfinger bis zum Beginn seiner Handfläche in den After einführt. Sodann nimmt er Zeige- und Mittelfinger hinzu. Es erfolgen erneute Schmerzlaute der Nebenklägerin, wobei seine Finger weiterhin eingeführt bleiben. Der Angeklagte drückt die Gesäßbacken der Nebenklägerin anschließend weit auseinander, was von der Nebenklägerin mit einem lallenden Ausstoß „Aua“ kommentiert wird. Ab Minute 0:00 schiebt er mit der linken Hand die linke Gesäßbacke der Nebenklägerin zur Seite und dringt mit dem erigierten Penis in den After ein. Sodann stoppt die Aufnahme.
90Diese Videosequenz ist 0:00 Minuten lang. Aus den verlesenen Eigenschaften, die auf dem USB-Stick zu dem Video gespeichert sind, ist vermerkt, dass diese mit einer Kamera T3 aufgenommen worden sind. Als Aufnahmedatum ist dort der 00.00.0000 um 0:00 Uhr hinterlegt.
91Die Videosequenz 0000 zeigt die gleichen Personen und die gleiche Ausgangslage. Das Video beginnt damit, dass der Angeklagte mit der linken Hand die linke Gesäßbacke der Nebenklägerin vom After wegschiebt und dies verstärkt, indem er sich mit der Hand auf der Gesäßbacke abstützt. Anschließend rückt der After in den Fokus der Kamera, welcher mehrere Sekunden lang aus nächster Nähe gefilmt wird. Ab Minute 00:00 wird der Penis zum Anus hingeführt, wobei ab Minute 00:00 mit der Hand nachgegriffen wird, sodass die Gesäßbacken weiter auseinandergezogen werden. Ab Minute 00:00 wird ersichtlich, wie der Penis des Angeklagte in den After der Nebenklägerin eingeführt wird, wobei die linke Gesäßbacke weiterhin mit der Hand zur Seite gedrückt wird und der Angeklagte mehrfach nachfasst, um die Gesäßbacken weiter auseinanderzuziehen. Der Penis wird anschließend tief eingeführt. Ab Minute 00:00 ertönen stöhnende Schmerzlaute der Nebenklägerin. Sie führt ihre linke Hand zur linken Hand des Angeklagten und versucht diese wegzuschieben. Es ertönt erneut ein schmerzhaftes Stöhnen, während die Nebenklägerin versucht den Angeklagten mit ihrer linken Hand an seinem Bauch wegzuschieben. Die Kamera schwenkt zum Gesicht der Nebenklägerin, welche lallend und tief „Aua“ äußert. Daraufhin schwenkt die Kamera erneut in Richtung des Gesäßes der Nebenklägerin. Es ist zu sehen, dass sie versucht, ihre linke Hand zwischen den eigenen After und den Bauch des Angeklagten zu schieben, um diesen so von sich wegzuschieben. Ab Minute 00:00 ergreift der Angeklagte mit der linken Hand den linken Arm der Nebenklägerin und führt ihn zügig auf die Matratze auf der linken Seite neben ihrem Rumpf, während er die anale Penetration durchgängig langsam stoßend fortsetzt. Die Nebenklägerin führt bei Minute 00:00 erneut ihre linke Hand in Richtung ihres Gesäßes und versucht diese zwischen Gesäß und Bauch des Angeklagten zu drücken, was dieser durch ein Wegdrücken der Hand ab Minute 0:00 unterbindet. Er zieht daraufhin erneut mit der linken Hand die Gesäßbacken auseinander, indem die linke Hälfte zur Seite gedrückt wird, während er die anale Penetration fortsetzt, woraufhin die Nebenklägerin mit „Ahhh“ reagiert. Ab Minute 0:00 erscheint erneut die linke Hand der Nebenklägerin, welche diese in Richtung ihres Gesäßes führt. Der Angeklagte ergreift daraufhin mit seiner linken Hand ihre linke Hand und fixiert diese, indem sie auf das Gesäß gedrückt wird. Die Nebenklägerin äußert erneut einen Schmerzlaut. Ab Minute 0:00 wird das Stoßen des Penis in den After kräftiger, was durchgängig von immer nachdrücklicher werdenden Schmerzäußerungen der Nebenklägerin begleitet wird. Die anale Penetration wird ab Minute 00:00 kurzzeitig unterbrochen, wobei eine Nahaufnahme des Afters folgt, an welchem ein weißes Sekret zu sehen ist. Bei Minute 00:00 des Videos ist das erneute Eindringen des Penis in den After der Nebenklägerin zu sehen, was von Stöhnlauten der Nebenklägerin begleitet wird. Die Kamera schwenkt ab Minute 00:00 zum Oberkörper und Kopf der Nebenklägerin, während angesichts der leicht stoßenden Bewegungen des Körpers die Penetration offenbar fortgesetzt wird. Die Kamera wird sodann zurück in Richtung Gesäß geführt, wobei zu sehen ist, dass die Nebenklägerin ihre Hand zwischen sich und den Angeklagten zu drücken versucht, um Abstand herzustellen. Ab Minute 00:00 ist zu hören, dass er heftiger zu Atmen beginnt, wobei der Fokus der Kamera weiter auf den After der Nebenklägerin und seinen Penis gerichtet ist. Mit der linken Hand drückt er sodann ihre Gesäßbacken auseinander. Ab Minute 00:00 ist kurzzeitig ein Stöhnlaut des Angeklagten zu vernehmen, wonach die Atmung hörbar schneller und stärker wird. Sodann ist ab Minute 00:00 zu erkennen, dass der Penis langsam aus dem After herausgezogen wird. Der Angeklagte atmet schwer und zieht anschließend mit der linken Hand die Gesäßbacken der Nebenklägerin auseinander und es wird sein Ejakulat in ihrem After sichtbar. Er streift daraufhin mehrfach kräftig über die linke Gesäßbacke der Nebenklägerin, wodurch der After und das darin befindliche Ejakulat mehrfach sichtbar werden.
92Diese Videosequenz ist 00:00 Minuten lang. Aus den verlesenen Eigenschaften, die auf dem USB-Stick zu dem Video gespeichert sind, ist vermerkt, dass diese mit einer Kamera T3 aufgenommen worden sind. Als Aufnahmedatum ist dort der 00.00.0000 um 0:00 Uhr hinterlegt.
93Der Angeklagte hat hierzu glaubhaft geständig eingeräumt, dass es sich um Lichtbilder und Videos der ersten Tat handelt, auf denen er und die Nebenklägerin zu sehen sind. Dass die Aufnahmen von einer Tat stammen, entnimmt die Kammer den verlesenen Eigenschaften, die elektronisch zu den in Augenschein genommenen Videos und Lichtbildern gespeichert sind.
94Die Kammer stützt ihre Überzeugung, dass es sich bei den Äußerungen der Nebenklägerin um schmerzerfüllte und nicht um lustvolle Stöhnlaute handelte, auf den Umstand, dass diese mehrfach den Angeklagten mit ihrer Hand auf Abstand zu halten und ein weiteres Eindringen des Angeklagten in ihren After mittels Verdeckens mit der Hand zu unterbinden versucht. Zudem erfolgt mehrfach der Ausspruch „Aua“.
95(4)
96Diese Überzeugung der Kammer wird weiter gestützt durch die glaubhafte Aussage der Zeugin E3, welche bekundet hat, der Angeklagte habe ihr gegenüber die Tat bereits am 00.00.000 eingeräumt. Hierzu hat die Zeugin E3 erklärt, dass sie am 00.00.0000 von der Nebenklägerin angerufen worden sei, welche sehr verzweifelt gewirkt habe, aufgelöst gewesen sei und geweint habe. Sie sei auf deren Bitte dann zum gemeinsamen Arbeitgeber, dem Krankenhaus E., gefahren. In der Nähe des Krankenhauses habe sie die Nebenklägerin und den Angeklagten streitend angetroffen. Vor Ort habe sie erstmalig mitbekommen, dass die Nebenklägerin den Angeklagten der Vergewaltigung, des Verbreitens von Bildern von der Tat sowie des Verabreichens von Drogen gegen den Willen der Nebenklägerin bezichtige. Daraufhin habe die Zeugin E3 den Angeklagten gefragt, warum er der Nebenklägerin derartiges antue, was er damit begründet habe, dass es ihm schlecht gehe sowie wiederholt daran appelliert habe, an ihn und seine Kinder zu denken und ihm eine Chance zu geben. Anhaltspunkte an der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu Zweifeln liegen nach Auffassung der Kammer nicht vor, zumal sich die Angaben mit der Einlassung des Angeklagten und der Aussage der Nebenklägerin decken, die diese Zusammenkunft ihrerseits bestätigten.
97(5)
98Der Angeklagte hat die Tat unmittelbar nach der anschließenden Durchsuchung gegenüber einer entfernten Cousine, der Zeugin T3, eingeräumt, deren Aussage einvernehmlich mittels Verlesens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Diese hat im Rahmen der polizeilichen Vernehmung am 00.00.0000 ausgesagt, dass der Angeklagte sie nach den Durchsuchungen am 00.00.0000 mittels Instant-Messaging-Dienstes WhatsApp kontaktiert habe, da er ihren Rat als Polizeibeamtin hätte haben wollen. Er habe dabei allgemeine Fragen zu Wohnungsdurchsuchungen gestellt. Am 00.00.0000 sei es dann zu einem Telefonat zwischen ihnen gekommen, nachdem der Angeklagte sie unter einer unbekannten Nummer angerufen habe. Im Rahmen des etwa zehnminütigen Telefonats habe er weinend erklärt, dass seine „On-/Off-Freundin“ ihn wegen Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung angezeigt habe. Dabei habe er zunächst geschildert, dass es im Rahmen der Partnerschaft zu sexuellen Praktiken unter einvernehmlicher Verabreichung von Betäubungsmitteln gekommen sei, damit es für die Nebenklägerin weniger schmerzhaft gewesen sei. Zu diesem Zweck sei das Gleitgel von ihnen einvernehmlich mit Dormicum versehen worden. Nachdem er sich nunmehr von der Ex-Partnerin getrennt habe, wolle sie sich an ihm rächen. Er habe auch ein Video thematisiert, auf welchem die Nebenklägerin ruhig dagelegen und er den Analverkehr durchgeführt habe, wobei er letztlich gegenüber der Zeugin T3 eingeräumt habe, dass dies zuletzt nicht mehr einvernehmlich erfolgt sei. Die Zeugin T3 habe den Eindruck gehabt, dass es mehrfach zu derartigen Übergriffen gekommen sei, da der Angeklagte davon gesprochen habe, dass sie damit im letzten Jahr angefangen hätten. Als die Zeugin den Angeklagten gefragt habe, wie es dazu gekommen sei, habe der Angeklagte ihr gegenüber erklärt er sei „so geil“ gewesen. Der Angeklagte habe in diesem Telefonat verzweifelt gewirkt und Reue gezeigt.
99Die Aussage der Zeugin T3 ist glaubhaft. Sie weist keine übermäßigen Be- oder Entlastungstendenzen auf. Der Inhalt eines solchen Telefonats ist im Rahmen der Hauptverhandlung von dem Angeklagten bestätigt worden.
100(6)
101Weiter stützt die Kammer ihre Überzeugung hinsichtlich des Ablaufs des Tatabends auf den Inhalt der Screenshots des Telegram-Chatverlaufs zwischen dem Angeklagten und der gesondert verfolgten Chatpartnerin „M2“. Dabei hat der Angeklagte glaubhaft eingeräumt, dass er der Verfasser der Nachrichten des Accounts „D2“ ist und dass sie sich dabei über die angeklagte Tat 1 (Feststellungen Ziffer II.2.a. ) ausgetauscht hätten.
102Aus diesen Nachrichten wird insbesondere deutlich, welche Menge des Narkosemittels Midazolam der Angeklagte der Nebenklägerin in der Tatsituation verabreicht hat. Auch ergibt sich daraus der Umstand, dass die Nebenklägerin noch selbstständig ins Bett gegangen ist. Der Chatverlauf untermauert zudem die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der oralen Verabreichung anstelle der ausschließlich rektalen Einnahme durch Gleitgel. Zudem ergibt sich daraus zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte konkrete Überlegungen zur Dosierung angestellt hat.
103In dem Chatverlauf unbekannten Datums bietet „M2“ dem Angeklagten k.o.-Tropfen zum Kauf an, wobei der Angeklagte ausdrücklich solche haben möchte, die nach gar nichts schmecken. Letztlich einigen sie sich auf die Übergabe von 00 ml zu je 00,00 Euro inklusive eines Slips. Die Chatpartner tauschen sich bezüglich der Dosierung aus, wobei der Angeklagte Angaben zum Gewicht der Nebenklägerin macht, was seiner Vorstellung nach zwischen 00-00 kg liegt. Dazu schildert er: „also die hat von meinem zeug fast ne ganze flasche bekommen....“. Auf die Frage, was er ihr gegeben habe, erwidert er „Diazepam“. Und weiter führt er aus: „naja...war Midazolam (aber slebe Kategoeire) aber bestimmt 00mg, wobei ich für ne standardnarkose sonst 00 nehmen würde“. Auf die Frage der M2, wie es bei „ihr“ gewirkt habe, erklärt der Angeklagte: „naja sehr müde, gelallt, aber noch selbststädnig ins Bett gegangen“. M2 fragt: „Und nicht gefickt“, woraufhin der Angeklagte antwortet: „doch aber da hat sie mehr oder weniger gelegen, aber sich beim Arschfickimmernoch gewehrt“. Auf die Äußerung M2s „Das ist kacke -Komisch“ übersendet er ihr ein 00-sekündiges Video auf welchem die anale Penetration der bewusstlosen Nebenklägerin durch den Angeklagten zu sehen ist. Auf die Feststellung M2: „Also jemand der wehrlos ist zu ficken macht dir freude“ stellt der Angeklagte klar: „wehrlos ist sie ja nun nicht“. Nachdem M2 ihn darauf hinweist, dass er es mit ihrem Zeug nicht übertreiben solle, erwidert der Angeklagte: „XD... ich bin Narkosearzt.... das ist mein Beruf“. Weiter führt er auf eine Sprachnachricht von M2 aus: „Hammergeil.... aber wo hinten ist würde ich ihr schon zeigen ja (...) das Arschloch“. Im weiteren Chatverlauf übersendet er der Chatpartnerin vier Nacktbilder auf denen die Nebenklägerin zu sehen ist, was die Kammer einerseits angesichts des optischen Erscheinungsbildes der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung aus eigenem Bekunden festzustellen vermag und der Angeklagte im Übrigen glaubhaft eingeräumt hat. Dazu schreibt er: „damit du ne Vorstellung von ihrem Körper hast.“ Als M2 schreibt: „Ich will keine Bilder oder Videos von ihr“, schreibt der Angeklagte weiter: „so weißt du um welche Massen es geht“.
104(7)
105Die Feststellungen zum Ablauf des Tatabends werden darüber hinaus durch die in Augenschein genommene und verlesene Collage mit Textfeldern, die im Rahmen der Auswertung der elektronischen Speichermedien des Angeklagten durch das Unternehmen G5 GmbH durchgeführt wurde und nach dem Auswertebericht am 00.00.0000 erstellt wurde, untermauert. Dabei stützt diese Collage insbesondere die Überzeugung der Kammer bezüglich der oralen Vergabe des Midazolams am Tatabend, wie dies von der Nebenklägerin vermutet und vom Angeklagten letztlich eingeräumt worden ist.
106Aus dem Auswertebericht zum Auftrag vom 00.00.0000 ergibt sich ab Blatt 000 eine mp4 Datei mit dem Namen „F2.mp4“, wobei bezüglich der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Abbildung selbst, Blatt 000 ff. der Akte, verwiesen wird. Die zusammengestellte Videocollage beginnt mit der Überschrift „A STORY OF ME & MY SLUTS – CHEATING, VIOLENCE“ und der Unterschrift „Verheiratet und Betrogen TEIL 1“. Es folgen Bilder der Ex-Ehefrau des Angeklagten, welche diese zunächst bekleidet und sodann beim Oralverkehr sowie unbekleidet zeigen, was der Angeklagte in der Hauptverhandlung geständig eingeräumt hat. Nach dem Textausschnitt „ALS DAS ICH SIE GEGEN EINE KANACKIN AUSTAUSCHE“ folgt eine Portraitaufnahme des Gesichtes der Nebenklägerin. Nachfolgend erscheinen unter anderem die Textpassagen „HEIMLISCH WIRD SIE STÄNDIG GEFILMT“ nebst Fotos sowie „HIER WIRD DIE SCHLAMPE RICHTIG INTERGRIERT !!“ und einer türkischen Flagge. Neben zwei Bildern, die die Nebenklägerin beim Oralverkehr mit dem Angeklagten zeigen, steht der Ausspruch: „DAS BLASEN HABE ICH IHR GUT BEIGEBRACHT!!!“. Sodann der Text: „NUN IST ES ZEIT FÜR EIN NEUES KAPITEL“. Daneben erscheint eine Fotografie eines Mensch-Ärger-Dich-Nicht-Spielfeldes und rund 20 kleinen Fläschchen sowie eine Flasche Bier. Nebst zwei Bildern der Nebenklägerin und dem Textfeld „Da sieht sie noch ganz frisch aus..“ und „Noch ahnt sie nichts vom verlauf des Abends und was ich mit der Hure!!! anstellen werde!“, erscheint ein Lichtbild, auf welchem die Nebenklägerin auf einem Sofa liegt, ein Top unter die Brust geschoben hat und im Übrigen im sichtbaren Bereich bis zur Vagina unbekleidet ist sowie sich eine Hand vor das Gesicht und eine in den Schritt hält. Neben dem Textfeld „Wenn Sie wüsste was in den Getränken d“ ist ein Lichtbild von zwei Ampullen mit der Aufschrift „MIDAZolam“, „0mg / 0ml“ und „rektale Anwendung, Packungsbeilage beachten“ eingefügt. Es folgt ein Lichtbild der Nebenklägerin, welches von unten in Richtung ihres entblößten Intimbereichs fotografiert wurde, auf welchem ersichtlich ist, dass sie sich mit der rechten Hand an die Vagina fasst. Nachfolgend sind Bilder eines unbekleideten Gesäßes eingefügt. Daneben stehen die Textfelder: „WAS IST DENN NUN PASSIERT? SIE HAT DIE KONTROLLE VERLOREN“ und „Türkische Nutte ist wohl komplett K.O !“ sowie „Dann kann ich mich ja bedienen an Ihr !“ Neben dem Textfeld „Schön die Faust in Ihr rein !!“ ist der Ausschnitt von zwei Gesäßbacken zu sehen, wobei in den After eine Hand eingeführt wird. Auf das Textfeld: „Wird wohl zeit für meinen Schwanz“ ist zu sehen, wie die Pobacken mit der linken Hand gespreizt werden, während am unteren rechten Bildrand ein erigierter Penis zu sehen ist. Die mp4 endet mit der Aufschrift „Wenn Sie aufwacht, nichts mehr weiß und Schwanger ist... Türken HURE !!“, neben welcher eine Fotografie eines entblößten Gesäßes zu sehen ist, deren Backen mit einer linken Hand auseinandergezogen werden, sodass das daran befindliche Ejakulat sichtbar wird.
107Der Angeklagte hat sich diesbezüglich eingelassen, dass er die Collage selbst nicht erstellt habe. Er habe der Internetbekanntschaft O die Bilder des Tatabends übersandt und diese habe die Videosequenz nebst Text arrangiert, um ihn mit einer Geschichte zu erregen. Dabei habe sie einerseits die seitens des Angeklagten übersandten Lichtbilder des Tatabends verwendet und andererseits auf weitere Fotos – wie etwa die Lichtbilder der Ex-Frau und die bekleideten Fotos der Nebenklägerin – zurückgegriffen, die der Angeklagte ihr zur Verfügung gestellt habe. Die gesondert verfolgte L habe ihm die mp4 Datei übersandt und er habe sie abgespeichert. Er sei sich sicher, dass es sich zum Teil um Fotos des Tatabends handele, da sie auf diese Weise nur einmal Mensch-Ärger-Dich-Nicht gespielt hätten. Ob der Angeklagte oder die gesondert verfolgte O die Fotocollage erstellt hat, konnte vorliegend letztlich offenbleiben, da dies für den Anklagevorwurf nicht relevant war. Jedenfalls ergibt sich aus der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten, dass es sich hinsichtlich der arrangierten Aufnahmen der Nebenklägerin im Wesentlichen um Lichtbilder des Tatabends handelt.
108(8)
109Den konkreten Tatzeitpunkt vermochte die Kammer nicht festzustellen. Er hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 eingrenzen lassen. Die Nebenklägerin hat hierzu im Rahmen der Vernehmung angegeben, sie gehe von einem Tattag am 00.00.0000 aus, da dieses Datum elektronisch in den Informationen des Videos der Tat gespeichert gewesen sei, welches der Angeklagte ihr einige Tage nach der Tat geschickt habe. Im Rahmen der Hauptverhandlung sind die elektronisch gespeicherten Informationen zu dem Tatvideo in Augenschein genommen und verlesen worden. Der Vermerk: „Medium erstellt 00.00.0000“ sowie „Kamera: T3“ ist als Hintergrundinformation zu den in Augenschein genommenen Videos gespeichert. Der Angeklagte hat sich diesbezüglich derart eingelassen, dass er sich an das konkrete Tatdatum nicht mehr erinnere. Der Vermerk „Kamera: T3“ spräche dafür, dass er das Video mit seinem sichergestellten Smartphone T2 des Herstellers T3 erstellt habe, woran er sich im Einzelnen nicht mehr erinnern könne, da neben zahlreichen Videoaufnahmen mit seinem Smartphone teilweise auch eine zuvor installierte Digitalkamera verwendet habe. An seinem Handy habe er nicht bewusst etwas an der Datenaufzeichnung verändert, weshalb er eher dem dort hinterlegten Datum als dem seitens der Zeugin recherchierten Tatdatum Glauben schenken würde.
110(9)
111Die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten schließt die Kammer aus den objektiven Tatumständen und seiner geständigen Einlassung.
112bb)
113Die zu Tat 2 (Ziffer II.2.b.) getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie der Aussage der Nebenklägerin.
114Der Angeklagte hat die Tat wie festgestellt eingeräumt. Er hat dazu ausgeführt, dass derartige Handlungsweisen nicht zu den Sexualpraktiken des Paares gehört hätten. Zu einem Würgen sei es vor dieser Tat nicht gekommen. Schläge habe es zuvor lediglich in Form von einvernehmlichen Klapsen auf das Gesäß gegeben. An diesem Tag habe er mit der Hand über die Brust bis zum Hals der Nebenklägerin gestreift und dann zugedrückt, wobei er nicht derart stark gewürgt habe, dass sie akute Luftnot erlitten habe. Er habe sie aufgefordert, ihn anzuschreien und „nein“ zu sagen, da er Vergewaltigungsphantasien in der Situation habe ausleben wollen.
115Die geständige Einlassung ist glaubhaft. Sie stimmt mit der glaubhaften Aussage der Nebenklägerin überein, welche darüber hinaus bekundet hat, dass es sich um ihren Geburtstag gehandelt und sie in der Situation Schmerzen erlitten habe sowie stark verzweifelt gewesen sei.
116Die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten schließt die Kammer aus dessen Einlassung sowie den objektiven Tatumständen.
117cc)
118Die Kammer stützt ihre Überzeugung hinsichtlich der unter Ziffer II.2.c. zu Tat 3 getroffenen Feststellungen auf die Einlassung des Angeklagten sowie die Aussage der Nebenklägerin.
119Der Angeklagte und die Nebenklägerin haben die Situation übereinstimmend geschildert. Der Angeklagte hat dabei geständig eingeräumt, dass er den Orangensaft mit einigen Bröseln Ecstasy versehen habe, da er sich von dem Nachmittag mehr – und zwar sexuelle Handlungen mit der Nebenklägerin – erhofft habe, was er laut den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin auch bereits in der Tatsituation eingeräumt hat, als diese ihn nach dem Grund der Ecstasygabe gefragt habe. Der Angeklagte hat sich zudem dahingehend eingelassen, er habe die Wirkung von Ecstasy als positiv empfunden und wollte die Nebenklägerin diese überwältigende Wirkung, dass plötzlich alles gut sei sowie das Gefühl von innerer Zufriedenheit und Wärme auf der Haut ebenfalls spüren lassen. Als er bemerkt habe, dass die Nebenklägerin in Panik gerate und sie sich eingesperrt habe, habe er vor der Tür gewartet. Er habe versucht mit ihr zu reden, um sich zu vergewissern, dass es ihr gut gehe.
120Die Kammer sieht keinen Anlass an der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten zu zweifeln.
121Für die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten spricht, dass diese mit der Aussage der Nebenklägerin übereinstimmen.
122Diese hat darüber hinaus zu den Hintergründen der Tat ausgesagt. So habe sie am Tattag den Kleiderschrank des Angeklagten geordnet und aussortiert. Dies sei dringend nötig gewesen, da sich darin zum Teil noch solche Kleidungsstücke befunden hätten, die der Angeklagte im Alter von 15 Jahren getragen habe. Es sei alles zugestellt gewesen und der Platz knapp geworden. Der Angeklagte habe ihr ein Glas Orangensaft gereicht, welches sie getrunken habe. Als sie es nahezu geleert habe, habe sie festgestellt, dass sich darin rosafarbene Brösel befänden. Sie habe ihn daraufhin gefragt, was er ihr gegeben habe, was er mit „Dormicum“ beantwortet habe. Sie habe dann im Spiegel ihre Pupillen gesehen, welche derart geweitet gewesen seien, dass sie gewusst habe, dass es kein Dormicum war. Daraufhin habe sie den Angeklagten damit konfrontiert, dass sie wisse, dass es kein Dormicum war, weil sie um dessen Erscheinungsbild und Wirkung wisse. Sodann habe er ihr gegenüber eingeräumt, dass es Drogen seien. Sie habe totale Panik bekommen und sich alleine im Schlafzimmer eingeschlossen. Sie wisse nicht, wie die Droge, die sie bekommen habe, normalerweise wirke. Bei ihr habe es neben den stark geweiteten Pupillen derart gewirkt, dass sie starke Angst gehabt habe. Die Angst habe sich auch darauf bezogen, dass sie nicht gewusst habe, was ihr eingeflößt worden sei. Wie lange dieser Zustand angedauert habe, könne sie nicht sagen, da sie in dieser Situation kein Zeitgefühl gehabt habe. Nachdem ihr Zustand abgeklungen sei, habe sie ihn gefragt, warum er das getan habe. Er habe erwidert, dass er sich von dem Nachmittag etwas Anderes versprochen habe, als dass sie seinen Schrank aufräume. Er habe sich erhofft, dass sie etwas lockerer werde und dann vielleicht mit ihm schlafe.
123Für die Glaubhaftigkeit der Richtigkeit der Aussage der Nebenklägerin spricht neben dem Umstand, dass diese überwiegend mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmt, insbesondere, dass die Nebenklägerin die hier zu würdigende Tat unter Nennung einer Vielzahl von Details – wie den Hintergründen des Aufräumens – wiedergegeben hat. Mit Ausnahme der Dauer des Rauschzustandes, den sie nachvollziehbar begründet nicht weiter eingrenzen konnte, hat die Nebenklägerin das Geschehen aus ihrer Sicht detailreich wiedergegeben. Dabei ist deutlich geworden, dass der Nebenklägerin ein konkretes Bild der Ereignisse vor Augen gestanden hat, wenn von ihr verschiedene Abläufe des Tatgeschehens in dichter Weise beschrieben worden sind. Diese Detailtiefe spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass die Schilderungen der Nebenklägerin nicht ihrer Fantasie entsprungen sind, sondern die wahrheitsgemäße Beschreibung eigener Erlebnisse darstellen und auf einem realen Erlebnishintergrund basieren. Dass die Nebenklägerin bei ihren Angaben in der Hauptverhandlung tatsächlich Erlebtes aus der Erinnerung abgerufen hat, ergibt sich auch aus der Wiedergabe von Äußerungen und Gesprächsinhalten des bzw. mit dem Angeklagten, wie beispielsweise der zunächst vorgeschobenen Erklärung, dass dies Dormicum sei. Dies stellt ebenfalls ein die Glaubhaftigkeit einer Aussage unterstreichendes Kriterium dar, weil ein planmäßig lügender Zeuge in seine Schilderungen in der Regel keine Kommunikationsinhalte einbaut, weil diese seine „Lügengeschichte“ zu komplex werden ließen.
124Die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten schließt die Kammer aus dessen Einlassung sowie den objektiven Tatumständen.
125dd)
126Die zu Tat 4 (Ziffer II.2.d.) getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, dem verlesenen Durchsuchungsbericht sowie der Aussage des Zeugen Dr. H.
127Der Angeklagte hat bestätigt, dass die aufgeführten Medikamente aus der Klinik stammten. Er hat sich jedoch – anders als angeklagt – dahingehend eingelassen, dass nicht er, sondern eine andere Person, deren Namen er zu deren Schutz nicht angeben wolle, die Arzneimittel aus dem Krankenhaus entwendet habe. Einen Großteil der Medikamente habe er nach einer Fußoperation erhalten. Er habe starke Schmerzen erlitten und sei zum Zeitpunkt der Entnahme der Arzneimittel aus der Klinik krankgeschrieben und gar nicht in der Lage gewesen zu laufen. Die seitens der behandelnden Ärzte verschriebenen „Standardmedikamente“ hätten nicht ausgereicht, weshalb sich die nicht namentlich benannte Person im Krankenhaus zu einem „Off-Label-Use“ anderer Medikamente informiert und diese dem Angeklagten mitgebracht habe. Er habe um die Herkunft gewusst und es bewusst nicht weiter hinterfragt. Gezahlt habe er für die Arzneimittel nichts. Andere Medikamente habe er unter anderem bekommen, nachdem er sich mit einem Kollegen zu einer Knochenmarktransplantation zu Spendenzwecken entschieden habe. Diese Einlassung ist glaubhaft. Insbesondere ist sie detailreich und stringent. Mangels namentlicher Nennung der Person, die die Diebstahlstat verwirklicht haben soll, haben weitere Beweismittel zur Aufklärung der Umstände der Wegnahme nicht vorgelegen.
128Weiter stützt die Kammer ihre Überzeugung bezüglich des Auffindens der Medikamente bei dem Angeklagten auf den verlesenen Bericht hinsichtlich der Durchsuchung des Wohnhauses am 00. Dezember 0000, den Bericht über die zweite Durchsuchung des Wohnhauses am 00. Dezember 0000 sowie den Bericht über die Durchsuchung des Pkw und der Garage am gleichen Tage und das mittels Verlesung eingeführte Sicherstellungsprotokoll vom 00. Dezember 0000. Auch wurde die Medikamentenliste verlesen worden, wobei verbal zum Ausdruck gebracht worden ist, welche Medikamente grün hinterlegt sind und gemäß der – ebenfalls verlesenen – Anmerkungen aus dem Bestand der Klinik stammen sollten.
129Die Zeugin KHKin I2 hat dazu glaubhaft bekundet, dass sie die Medikamentenliste angesichts des Sicherstellungsprotokolls angefertigt und sodann Kontakt zum Justiziariat des F aufgenommen habe, um aufzuklären, ob diese Arzneimittel aus dem Bestand der Klinik stammen könnten. Die Ansprechpartnerin Frau C2 habe die Fragestellung an den Leiter der Krankenhausapotheke, den Zeugen Dr. H weitergeleitet, auf dessen Rückmeldung die Zeugin KHKin I2 die eindeutig dem Bestand der Klinik zuzuordnenden Medikamente auf der Übersichtsliste grün markiert habe. Die Kammer sieht keinen Anlass an der Glaubhaftigkeit der sachlichen Aussage der Zeugin zu zweifeln.
130Der Zeuge Dr. H hat die Angaben der Zeugin KHKin I2 hinsichtlich der Herkunft der aufgefundenen Medikamente bestätigt. Hierzu hat er ausgesagt, er habe seitens der Polizei eine Auflistung der Medikamente erhalten, die im Rahmen der Durchsuchung bei dem Angeklagten aufgefunden worden seien, verbunden mit der Fragestellung, ob diese aus dem Bestand der Krankenhausapotheke stammen könnten. Er habe dabei die Chargennummern überprüft, wobei von 00 Präparaten 00 Chargennummern im Einkauf der Krankenhausapotheke verzeichnet waren. Dies allein sei jedoch nicht entscheidend, da die Chargen bundesweit verteilt werden würden. Allerdings sei es seit 0000 so, dass aufgrund der Umsetzung einer Fälschungsrichtlinie der EU jedes verschreibungspflichtige Medikament mit einer einzigartigen Kombination aus Produktcode, Seriennummer und QR-Code versehen sei. Sobald die Arzneimittel zur Apotheke geliefert werden würden, werde dort der QR-Code eines jeden Medikaments ausgelesen. Auf diese Weise habe er mittels der auf Servern gespeicherten Scandaten der Apotheke nachvollziehen können, welche Packung konkret zum Klinikbestand angemeldet wurden. Zu der Klinikapotheke hätten nur die Funktionspersonen Zugang. Jedoch versorge diese auch die einzelnen Stationsapotheken mit Medikamenten, die nachfolgend im Stationszimmer verschlossen aufbewahrt werden würden. Das gestalte sich derart, dass die Pflegekräfte der Station Bedarfsmeldungen aufgäben, wobei zur Bestellung eine Freigabe durch einen Arzt vorgeschrieben sei. Sobald ein Medikament einmal die Krankenhausapotheke verlassen habe, werde es systemisch lediglich der jeweiligen Station, nicht jedoch einem konkreten Patienten zugeordnet. Zu den Arzneimittellagern in den Stationszimmern oder Funktionsräumen hätten all diejenigen Zutritt, die auf den Stationen arbeiteten. Die eindeutig aus dem Klinikbestand entwendeten Medikamente hätten summiert einen zwei- bis dreistelligen Einkaufspreis.
131Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Dr. H spricht, dass er die Abläufe in der Krankenhausapotheke sachlich und nachvollziehbar geschildert hat. Dabei hat er auch vorhandene Lücken offengelegt, wie etwa die fehlende Nachvollziehbarkeit des konkreten Einsatzes des Medikamentes nach Verlassen der Krankenhausapotheke und Lagerung im jeweiligen Stationszimmer. Der Zeuge hat ohne Be- oder Entlastungstendenzen neutral ausgesagt. Letztlich spricht auch für die Richtigkeit der Aussage, dass diese mit der geständigen Einlassung des Angeklagten in Einklang zu bringen ist.
132Die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten schließt die Kammer aus den objektiven Tatumständen und dessen Einlassung, wonach er hinsichtlich der Herkunft der Arzneimittel eine Ahnung gehabt, dies jedoch nicht weiter hinterfragt habe.
133ee)
134Die zu Tat 5 (Ziffer II.2.e.) getroffenen Feststellungen beruhen auf der vollumfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten sowie den verlesenen Urkunden, namentlich der Durchsuchungsprotokolle hinsichtlich des Wohnhauses, des Pkw und der Garage des Angeklagten vom 00. und 00. Dezember 0000, dem Sicherstellungsprotokoll, dem Aktenvermerk über den Vortest und die Wägung der aufgefundenen Medikamente und dem Gutachten des Dr. N4 des Landeskriminalamtes vom 00. Juni 0000.
135Der Angeklagte hat die Tat so, wie sie vorstehend festgestellt wurde, eingeräumt. Dabei hat er sich derart eingelassen, dass er sämtliche sichergestellte Betäubungsmittel, namentlich Amphetaminanhaftungen und diverse Ecstasy-Tabletten, wissentlich in seinem Besitz gehabt habe, um diese selbst zu konsumieren. Hierzu hat er weiter ausgeführt, dass er eine derartige Bevorratung von 000 Ecstasy-Tabletten vorgenommen habe, weil seine Bezugsquelle ihm gegenüber angegeben habe, dass sie keine kleinen Bezugsmengen von einigen wenigen Tabletten an ihn verkaufe und einen Sonderpreis bei größerer Abnahmemenge mache, weshalb er sich zur Bevorratung entschieden habe. Zudem habe er eine Sammelleidenschaft, weshalb er immer alles für sich behalten müsse und zu Bevorratung neige, wenn sich ihm die Chance des günstigen Einkaufs bieten würde.
136Die Kammer hat das Geständnis überprüft und sich von dessen Glaubhaftigkeit überzeugen können. Die verlesenen Auszüge aus der Akte stützen ebenso wie das Gutachten des LKA NRW die Angaben des Angeklagten, dessen Einlassung zudem dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen entsprach. Dabei erscheint zwar die Anzahl der Tabletten bei einem ausschließlich vorgenommenen Eigenkonsum vergleichsweise groß, jedoch liegen mit Ausnahme der aufgefundenen Menge keine Anhaltspunkte für ein Handeltreiben oder eine Lagerung zur Förderung des Handeltreibens Dritter vor. Entsprechende Gegenstände, wie Verpackungsmaterial oder Schuldnerlisten, wurden bei dem Angeklagten nicht aufgefunden. Der Angeklagte hat vielmehr Angaben zum Eigenkonsum gemacht, was die Nebenklägerin derart bestätigt hat, dass sie in zwei Situationen einzelne Ecstasy-Tabletten bei dem Angeklagten aufgefunden habe. Auch spricht dafür die Einlassung des Angeklagten zur dritten Tat (II.2.c.), wonach er die Wirkungen des Ecstasy als positiv empfunden hat, sie folglich durch Eigenkonsum bereits selbst vernommen hat.
137Die Kammer stützt ihre Überzeugung bezüglich der konkreten Menge und Wirkstoffgehalte der aufgefundenen Betäubungsmittel insbesondere auf die Durchsuchungsberichte sowie auf das Gutachten des LKA, welche durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt wurden.
138Dabei ergibt sich aus dem Durchsuchungsbericht des KHK Q vom 00.00.0000 über die Durchsuchung der Wohnung am 00.00.0000 insbesondere, dass im Schlafzimmer in einem Pappkarton mit Silikon-Kartuschen eine Klarsichttüte mit rötlichen, vermutlich Ecstasy-Tabletten, aufgefunden wurde. Der Durchsuchungsbericht des KOK E4 vom 00.00.0000 über die Durchsuchung am 00.00.0000 beinhaltet vor allem, dass in dem Fahrzeug, in welchem sich der Angeklagte und seine beiden Söhne zum Zeitpunkt des Beginns der Durchsuchung befanden, eine transparente Druckverschlusstüte mit diversen rosafarbenen Tabletten in Dreiecksform und darin eine weitere, leicht bräunlich eingefärbte Plastiktüte mit den gleichen Tabletten, aufgefunden wurden. Zwischen Fahrzeugboden und Fahrersitz eingeklemmt befand sich ein weißes, augenscheinlich selbstgebautes Papierröhrchen. Im Beifahrerfußraum wurde in einem schwarzen Aktenkoffer unter anderem neben Sexspielzeugen und zwei Ampullen Midazolam eine weiße Schüssel mit weißen Anhaftungen aufgefunden. Aus dem Durchsuchungsbericht des PHK N2 bezüglich der zeitgleich erfolgten erneuten Wohnungsdurchsuchung ergibt sich, dass im Wohn-/Schlafzimmer in einem dort befindlichen Raumteiler eine Druckverschlusstüte mit Tabletten, bei welchen es sich vermutlich um Betäubungsmittel handelte, aufgefunden wurde.
139Aus dem Rauschgiftvortest des EKHK W vom 00.00.0000 ergibt sich, dass ein durchgeführter Rauschgiftvortest der sichergestellten Tabletten positiv auf Metamphetamin verlief.
140Hierzu hat KHK N3 einen Betäubungsmittel-Vortest und eine Betäubungsmittel-Wägung durchgeführt, was er in einem Vermerk vom 00.00.0000 niedergeschrieben hat. Daraus ergibt sich bezüglich aufgefundener lila-farbener Tabletten eine Gesamtmenge bei Messung mit einer nicht geeichten Waage von 0,0 Gramm und einen positiven ESA-Vortest hinsichtlich Methylendioxymethylamphetamin (MDMA). Die braunen Tabletten, die sich in einem weiteren Druckverschlussbeutel befunden hätten, hätten eine Gesamtmenge von 00 Gramm ergeben, wobei der ESA-Vortest ebenfalls positiv auf MDMA reagiert habe. In einem weiteren Druckverschlussbeutel hätten sich braune Tabletten mit einem Gewicht von 000 Gramm befunden. Die sichergestellte Substanz sei mittels ESA-Vortests auf BtM-Inhaltsstoffe getestet worden, wobei der Test positiv auf MDMA reagiert habe. Bezüglich einer Gesamtmenge von 00,0 Gramm brauner Tabletten in einem Durchverschlussbeutel, habe der Test erneut positiv hinsichtlich MDMA ausgeschlagen. Hinsichtlich der vermuteten Amphetaminanhaftungen, die insgesamt 0,0 Gramm gewogen hätten, sei im ESA-Vortest ein positives Ergebnis hinsichtlich Amphetamin erzielt worden.
141KHK N3 hat unter dem 00.00.0000 einen Antrag auf Erstellung eines Behördengutachtens beim LKA gestellt.
142Laut dem Behördengutachten des Dr. N4 des LKA NRW vom 00.00.0000 handelt es sich bei dem Untersuchungsmaterial um 000,000 Gramm Ecstasy-Zubereitung mit Hydrochlorid mit einem Wirkstoffgehalt von 00,0 % MDMA. Der Behördengutachter Dr. N4 des LKA NRW habe hierzu die chemische Untersuchung auf Betäubungsmittel sowie zur quantitativen Wirtstoffbestimmung durchgeführt. Hierzu seien ihm vier Asservate seitens der Kreispolizeibehörde X2 übersandt worden, bei welchen es sich um 00,0 Gramm, 0,0 Gramm, 00 Gramm und 000 Gramm Ecstasy handeln sollte. Aufgrund der geringen Menge des Asservats Laufende Nummer 000 (0,0 Gramm) habe der Behördengutachter dieses nicht mit in seine Untersuchung eingebunden. Die Analysen seien zum Teil nach Homogenisierung bestimmter Anteile des Gesamtmaterials unter anderem nasschemisch, infrarotspektroskopisch und mittels Kernspinresonanzspektroskopie erfolgt. Dabei habe die Untersuchung der laufenden Nummer 000, wobei es sich um eine Griptüte mit darin befindlichen hellterracottafarbenen Tabletten mit Form und Logo von Bitcoins gehandelt habe, ergeben, dass die Tabletten ein Gesamtgewicht von 00,000 Gramm hätten. Hinsichtlich der laufenden Nummer 000, bei welcher es sich ebenfalls um eine Griptüte mit darin befindlichen hellterracottafarbenen Tabletten mit Form und Logo von Bitcoins gehandelt habe, habe die Untersuchung 00,000 Gramm Gesamtgewicht der Tabletten ergeben. Die hellterracottafarbenen Tabletten mit Form und Logo von Bitcoins, die sich in der Griptüte mit der laufenden Nummer 000 befunden hätten, hätten ein Gewicht von 000,000 Gramm aufgewiesen. Der Gutachter habe die Asservate der laufenden Nummern 000, 000 und 000 zur laufenden Nummer 000 vereinigt und somit entleert. Die Wägung der Gesamtmenge habe einen Wert von 000,000 Gramm erzielt. Das Ergebnis der Untersuchung habe ergeben, dass es sich um Ecstasyzubereitung mit Hydrochlorid gehandelt habe. Der Wirkstoff sei laut Untersuchungsergebnis Methylendioxymethamphetamin mit einem Gehalt von 00,0 % gewesen. Bezogen auf eine Gesamtmenge von 000,000 Gramm Ecstasysalzzubereitung errechne sich somit insgesamt ca. 00,0 Gramm MDMA. Dabei habe eine Expertengruppe bestehend aus Toxikologen, Chemikern und Pharmazeuten der deutschen Kriminalämter im Jahre 0000 eine umfassende Bewertung unter anderem aller im Betäubungsmittelgesetz erfasster Phenetyhlamine vorgenommen. Die in den letzten Jahren erkannte Neurotoxizität von MDMA und MDA, die hohe Zahl der bekanntgewordenen, insbesondere monokausalen MDMA-Intoxikationen sowie die deutlich niedrigere Dosierung des MDMA und MDA im Vergleich zu MDE machten aus pharmakologisch-toxikologischer Sicht eine Neueinstufung des Grenzwertes der „nicht geringen Menge“ für MDMA und MDA auf jeweils 20 Gramm erforderlich, wobei diesem Vorschlag im Rahmen eines Bund-Länder-Treffens der Sachverständigen des Zolls, der LKÄ und des BKA im September 0000 einstimmig zugestimmt worden sei.
143Die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten schließt die Kammer aus dessen Einlassung und den objektiven Tatumständen.
144c.
145Die Feststellungen zu dem Nachtatgeschehen (II.3) beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten, den Angaben der Nebenklägerin und der Zeugen E3, T5 und N, den verlesenen Durchsuchungsberichten und der verlesenen Bescheinigung der behandelnden Psychotherapeutin der Nebenklägerin sowie der verlesenen Aussage der Zeugin L4.
146aa)
147Dabei stützt die Kammer ihre Überzeugung hinsichtlich der Folgen, die die Taten des Angeklagten für die Nebenklägerin hatten und haben, insbesondere aus der Aussage der Nebenklägerin, der verlesenen Bescheinigung der behandelnden psychologischen Psychotherapeutin L3.
148Die Nebenklägerin hat glaubhaft bekundet, sie sei nach Bekanntwerden der Veröffentlichung der Bilder und Videos in eine tiefe Depression verfallen. Sie habe eine Psychiaterin kontaktiert, bei der sie noch heute in therapeutischer Behandlung sei. Zudem habe sie sich für eine Woche stationär in eine psychiatrische Klinik einweisen lassen, als dieser Zustand akut gewesen sei. Die verordneten Antidepressiva habe sie Anfang des Jahres 0000 absetzen können. Zum Schlafen müsse sie zu ihrem Bedauern weiterhin Medikamente einnehmen, weil sie andernfalls nicht einschlafen könne und unter starken Albträume leide. Sie habe 00 Monate lang nicht gearbeitet, befände sich nunmehr jedoch in der Wiedereingliederung. Dabei habe sie sich bewusst für eine Rückkehr an den damaligen Arbeitsplatz, an welchem sie den Angeklagten kennengelernt habe, entschieden. Dies habe sie mit ihrer Therapeutin ausführlich beraten. Die Entscheidung habe sie getroffen, da sie den Eindruck gehabt habe, wenn sie nicht zurückkehren würde, wäre es so, als hätte sie dort „abhauen“ müssen. Zudem habe sie unter Beratung ihrer Therapeutin eine Rückkehr an diesen Ort als förderlich für den Verarbeitungsvorgang gehalten. Die Arbeit helfe ihr und böte ihr Ablenkung. An manchen Tagen falle es ihr leicht, an anderen sei sie weiterhin belastet, was die Arbeit behindere. Zusätzlich werde dies dadurch erschwert, dass ursprünglich eine Trennung der Anästhesie und der intensivmedizinischen Station existiert habe, die Stationen nunmehr jedoch zusammengelegt worden seien, wodurch sie auf der gleichen Station und mit den gleichen Kolleginnen und Kollegen zusammenarbeiten würde, mit denen auch der Angeklagte gearbeitet habe. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter würden sie nicht auf die Vorfälle ansprechen. Wenn ein Notarzt reinkäme, dann erschrecke sie sich, da sie sich kurz einbilden würde, dass der Angeklagte wieder da sei.
149Die Aussage der Nebenklägerin bezüglich der Folgen der Tat ist glaubhaft. Sie hat der Kammer detailreich und nachvollziehbar ihr Gefühlsleben und die Vorgänge nach Bekanntwerden der Vorwürfe geschildert. Dabei hat die Kammer sich im Rahmen der Vernehmung der Nebenklägerin schließlich selbst ein Bild davon machen können, wie belastet die Nebenklägerin nach wie vor durch das Erlebte ist. Der Nebenklägerin ist im Rahmen der Aussage mehrfach die Stimme weggebrochen und sie hat zu weinen begonnen. Sie hat erklärt dennoch in Anwesenheit und ohne visuelle Abschirmung des Angeklagten aussagen zu wollen, da sie sich nicht verstecken müsse.
150Die behandelnde psychologische Psychotherapeutin Dipl.-Psych. L3 hat im Rahmen der zur Akte gereichten „Bescheinigung zur Vorlage bei Gericht (Psychische Folgen der Straftaten)“ vom 00.00.0000, welche in die Hauptverhandlung durch Verlesung im Wege des Vorhaltes eingeführt wurde, die psychischen Folgen, die sie insbesondere auf die Tat 1 zurückführe, wie festgestellt bekundet. In diesem Schreiben hat sie die Symptome und Beschwerden der Nebenklägerin beschrieben und plausibel erklärt, dass sich diese Symptome mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach einer stattgefundenen Vergewaltigung im betäubten Zustand und anschließender Veröffentlichung von Bildmaterial dieser Tat in Einklang bringen lassen. Neben dieser posttraumatischen Belastungsstörung sei eine reaktive depressive Episode ausgelöst worden. Durch die Schwere der psychischen Erkrankung sei die Nebenklägerin über ein Jahr lang arbeitsunfähig gewesen. Bis zum Ausstelltag sei die Nebenklägerin in regelmäßiger psychotherapeutischer und psychiatrischer, pharmakologischer Behandlung. In ihrer Vernehmung hat die Nebenklägerin diese Angaben ihrer Psychotherapeutin bestätigt, weshalb die Kammer von deren Richtigkeit ausgeht. Zudem decken sich die Angaben mit denen der Zeuginnen L4 und E3.
151Dabei hat die Zeugin E3 bestätigt, dass die Nebenklägerin als sie diese am 00.00.0000 kontaktiert habe, sehr aufgelöst gewesen sei und stark geweint habe, weshalb sie zu ihrer Unterstützung zu dem Streitgespräch zwischen ihr und dem Angeklagten hinzugekommen sei. Die Nebenklägerin habe sich schwer damit getan, Strafanzeige zu erstatten, da sie Angst gehabt habe, dass ihre Familie von den Vorfällen erfahre. Auch nach der Anzeigenerstattung sei es ihr sehr schlecht gegangen. Sie habe weinerlich, ängstlich und verstört auf die Zeugin gewirkt. Die Nebenklägerin sei etwa ein Jahr lang nicht im Dienst gewesen. Im Kollegenkreis gingen immer wieder mal Gerüchte umher, was zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin geschehen sei, wobei sie bewusst nichts dazu gesagt habe. Dennoch kursiere dieses Thema nach wie vor durch die Klinik. Die Kammer sieht keinen Anlass an dem Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin E3 zu zweifeln. Sie hat neutral und ohne übermäßige Be- oder Entlastungstendenzen über das Erlebte ausgesagt. Dabei hat ihre Aussage auch originäre Einzelheiten sowie die Schilderungen von Emotionen enthalten, wie beispielsweise die Angabe, dass sie sich darüber gewundert habe, dass die Nebenklägerin ausgerechnet sie kontaktiere, weil sie ihrer Einschätzung nach keine besondere Vertrauensperson für sie gewesen sei. Die Nebenklägerin habe auf sie besonders verzweifelt und hilflos gewirkt, da sie ihr gesagt habe, sie habe sonst niemanden, mit dem sie reden könne und so sei sie ihr Handy durchgegangen und bei der Nummer Zeugin hängen geblieben.
152Die Zeugin L4, deren Aussage einvernehmlich mittels Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, hat in der polizeilichen Vernehmung vom 00.00.0000 ausgesagt, dass die Nebenklägerin sie im ersten Halbjahr des Jahres 0000 in ihrer Funktion als psychosoziale Beraterin und Suchtbeauftragte des Klinikums E. aufgesucht habe. Die Nebenklägerin sei sehr aufgelöst gewesen und habe minutenlang geweint. Sie habe angegeben, sie könne nicht mehr weiterleben. Sie habe stark traumatisiert gewirkt. Dabei habe sie angegeben, dass der Angeklagte ihr einmal Betäubungsmittel in einem Orangensaft verabreicht habe und er Nacktbilder von ihr im Internet veröffentliche. Sie habe Angst gehabt, dass dies auf der Arbeit und in ihrem Elternhaus bekannt werde. Sie habe angegeben, dass sie unter der Last des Erlebten nahezu ersticken würde. Daher habe sich die Zeugin ein Bild davon gemacht, ob die Nebenklägerin akut suizidal sei, was sie zu diesem Zeitpunkt jedoch verneint habe. Die Nebenklägerin habe zunächst keine Anzeige erstatten wollen. Sie hätten verabredet, dass sie sich täglich bei der Zeugin melde. Die Zeugin habe ihr einen Kontakt zu einer Psychologin vermittelt. Die Nebenklägerin sei lange Zeit unentschlossen gewesen, ob sie Strafanzeige erstatten wolle, habe sich dann aber Ende des Jahres 0000 dazu entschieden. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie hat im Rahmen der polizeilichen Vernehmung sachlich und detailreich die Kontakte zwischen ihr und der Nebenklägerin geschildert, wobei sie deutlich hervorgehoben hat, dass sie das Kerngeschehen lediglich aus den Schilderungen der Nebenklägerin erfahren hat, während sie ihre Wahrnehmung der Nebenklägerin aus fachlicher Sicht eigenständig darzustellen vermochte.
153bb)
154Die Veröffentlichung der Nacktbilder und (Tat-)Videos im Internet durch den Angeklagten hat dieser glaubhaft geständig eingeräumt. Dabei hat er sich dahingehend eingelassen, dass er aufgrund einer Internetbekanntschaft immer weiter in einen Strudel geraten sei. Er habe den immer stärkeren „Kick“ gesucht, den er auch darin gesehen habe, die heimlich angefertigten Aufnahmen der Nebenklägerin zu veröffentlichen. Letztlich hätten auch andere Personen Aufnahmen der Nebenklägerin verbreitet, was ihn positiv überrascht und erregt habe. Er habe auch der Internetbekanntschaft L Geld dafür gezahlt, dass diese weitere Personen anheuere, die die Fotos verbreiten würden. Der Angeklagte hat sich ferner dahingehend eingelassen, wie es zu der letzten Veröffentlichung im Mai 0000 – einem Zeitpunkt in dem ihm die Anhängigkeit des Ermittlungsverfahrens gegen ihn bereits bekannt gewesen sei – gekommen ist. Hierzu hat er angegeben, dass es der Geburtstag seines Sohnes gewesen sei, den die Ex-Frau mit deren gemeinsamer Familie gefeiert habe. Er habe Grand Prix geguckt und dabei Alkohol konsumiert, weshalb es letztlich erneut dazu gekommen sei, dass er Fotos gepostet habe.
155Die Einlassung des Angeklagten ist glaubhaft. Dabei wird diese Einlassung auch durch den Umstand gestützt, dass die Nebenklägerin letztlich von ihr unbekannten Personen kontaktiert und auf die Verbreitungen der Aufnahmen aufmerksam gemacht worden ist.
156Dass die Nebenklägerin – wie festgestellt – im Mai und Dezember 0000 von ihr zunächst nicht bekannten Personen auf Instagram kontaktiert und ihr die Veröffentlichung von Nacktaufnahmen und Personaldaten von ihrer Person mitgeteilt worden ist, steht aufgrund der glaubhaften Aussage der Nebenklägerin fest. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Nebenklägerin wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Dafür spricht auch, dass die Ermittlungen letztlich zahlreiche Veröffentlichungen derartiger Inhalte durch den Angeklagten bestätigt haben, was der Angeklagte letztlich auch eingeräumt hat. Zudem deckt sich dies mit den Angaben der Zeugen T5 und N.
157Der Zeuge T5, bei welchem es sich um einen Freund und Arbeitskollegen der Nebenklägerin handelt, hat glaubhaft bekundet, dass er mit der Nebenklägerin gemeinsam Zeit verbracht habe als diese im Mai 0000 von einer unbekannten Person auf Instagram angeschrieben und auf die Veröffentlichung der sexualisierten Bilder hingewiesen worden sei. Er sei auch dabei gewesen als die Nebenklägerin und der Angeklagte daraufhin telefoniert hätten. Dabei habe der Angeklagte das Veröffentlichen der Bilder zunächst bestritten, es letztlich jedoch eingeräumt. Er habe daraufhin im Einverständnis der Nebenklägerin auf diversen Plattformen Ausschau nach weiteren Veröffentlichungen von derartigen Fotos der Nebenklägerin gehalten. Bis Dezember 0000 sei Ruhe gewesen. Dann habe es erneut angefangen und es seien Bilder der Nebenklägerin auf Chatpic.org aufgetaucht. Er habe zum Schein Interesse an weiteren Bildern der Nebenklägerin vorgespielt, wobei der Chatpartner um einen Wechsel zu Telegram gebeten habe. Er habe sich unter einem Pseudonym einen Account erstellt und auf Telegram zahlreiche weitere Bilder des Chatpartners erhalten. Diesbezüglich sei er sich sicher, dass der Chatpartner der Angeklagte gewesen sei, da er einmal in dem Telegramkanal einen Fehler in Form eines Verstoßes gegen die dortigen Gruppenregeln begangen habe, woraufhin vermutlich aus Wut eine Sprachnachricht des Chatpartners erfolgt sei. Er habe den Angeklagten, welcher ihm von der gemeinsamen Arbeitsstätte und als Partner seiner guten Freundin, der Nebenklägerin, bekannt war, an seiner Stimme erkannt. Mit einem Account namens „D2.“ habe er auf Skype gechattet, wo ihm ebenfalls Bilder übersandt worden seien. Er habe unter anderem Bild- und Tonaufzeichnungen der Geschädigten auf den Plattformen Telegram, Chatpic, Skype, MEGA Cloud und E-Rome gefunden. Dabei habe es sich sowohl um bekleidete Aufnahmen als auch um Nacktbilder und solche Aufnahmen, bei denen man gesehen habe, dass die Nebenklägerin nicht bei vollem Bewusstsein gewesen sei, gehandelt. Daneben seien auch Daten veröffentlicht worden, die Rückschlüsse auf ihre Person zuließen, da dort angegeben worden sei, dass sie in E. wohne. Auch sei ein Foto von dem Wohnheim von außen veröffentlicht worden, in dem die Nebenklägerin und der Zeuge wohnten. Er habe im Rahmen seiner Recherchen ausmachen können, dass auf Telegram eine Person mit einem Account namens M3 Bilder der Nebenklägerin veröffentliche. Zu dieser habe er Kontakt aufgenommen und sie nach dem Grund gefragt. Sie habe angegeben, dass sie irgendwie Geld verdienen müsse. Die letzte Veröffentlichung habe er im Mai 0000 ausgemacht.
158Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge T5 wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Der Zeuge hat das Geschehen und seine eigens angestellten Ermittlungen auf den Internetportalen sachlich und detailreich geschildert. Dabei hat seine Darstellung auch originäre Details beinhaltet, wie den Umstand, dass er im Mai 0000 zum Zeitpunkt der Nachricht gemeinsam mit der Nebenklägerin Wasserpfeife geraucht habe sowie dass er sich an das erneute Veröffentlichen der Bilder im Dezember 0000 so genau erinnern könne, da die Bilder einen Tag vor seinem Geburtstag aufgetaucht seien. Die Detailtiefe spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass die Schilderungen des Zeugen eine wahrheitsgemäße Beschreibung des eigenen Erlebens darstellen. Gestützt wird die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zudem durch den Umstand, dass er zahlreiche Lichtbilder zum polizeilichen Vorgang gereicht hat, die im Rahmen der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Zeugen in Augenschein genommen worden sind und die er als die Bilder identifiziert hat, die er der Polizei zugeleitet hatte. Besondere Glaubhaftigkeit gewinnt die Aussage zudem durch den Umstand, dass der Zeuge offengelegt hat, bei einigen Fotos nicht zu wissen, ob es der Angeklagte gewesen sei, der diese veröffentlicht habe oder dritte Personen. Dadurch hat er deutlich herausgestellt, dass er keine derartigen Belastungstendenzen zum Nachteil des Angeklagten hat, dass er ihm sämtliche Verbreitungen unterstellt, sondern dies differenziert zu betrachten in der Lage ist. Untermauert wird die Aussage zudem durch Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten.
159Bestätigt wird dies zur Überzeugung der Kammer ebenfalls durch die Aussage des Zeugen N. Dieser hat glaubhaft bekundet, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin „Ü18-Gruppen“ auf Telegram besucht zu haben und dort aktiv gewesen zu sein. Dabei seien sie auf den Angeklagten aufmerksam geworden, welcher in mehreren solcher Gruppen Nacktaufnahmen der Nebenklägerin, jedoch auch private Urlaubsaufnahmen und weitere unverfängliche Fotos gepostet und Links zu Ordnern der „Mega-Cloud“ geteilt habe, in welchem sich unter anderem weitere Nacktfotos der Nebenklägerin befunden hätten. Auch Videos von Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin seien veröffentlicht worden. Dies sei in diesen Gruppen nichts Ungewöhnliches gewesen. Als jedoch das Ausweisdokument der Nebenklägerin und weiterer Personen durch den Angeklagten gepostet worden seien, sei er misstrauisch gewesen und habe den Angeklagten gefragt, ob die Nebenklägerin dies wisse, was er bejaht habe. Daraufhin habe er sich die hochgeladenen Aufnahmen genauer angesehen und gesehen, dass diese zum Teil aus Perspektiven aufgenommen worden seien, aus denen sich ergeben habe, dass es sich um heimliche Aufnahmen handelte. Zudem habe er ein Video ausfindig gemacht, auf dem zu sehen sei, dass der Angeklagte an der Nebenklägerin „rumgespielt“ habe, während diese regungslos dagelegen habe. Auch aus weiteren Videos habe sich ergeben, dass der dort zu sehende Geschlechtsverkehr zum Teil einvernehmlich und bei anderen Videos nicht einvernehmlich erfolgt sei. Wegen des Gesehenen sei es in ihm „richtig am Kochen“ gewesen. Dies auch, weil der Angeklagte im Rahmen des Chats angegeben habe, Narkosearzt zu sein und sich der Zeuge daraufhin vorgestellt habe, dass eine solche Person seine Tochter behandeln könnte. Er habe dann die in dem Chat veröffentlichte Telefonnummer der Nebenklägerin angerufen, um diese zu fragen, ob die Aufnahmen tatsächlich in ihrem Einverständnis produziert und verbreitet worden seien. Diese sei völlig außer sich gewesen und habe geweint. Er habe außerdem den Angeklagten angerufen und ihm gesagt, dass sein Verhalten nicht in Ordnung sei. In diesem etwa 00-minütigen Telefonat habe der Angeklagte ihm hoch und heilig versprochen, dass er es von nun an lassen würde. Der Angeklagten habe erklärt, dass er Kinder habe und eine hohe Position in seinem Job, die er nicht aufs Spiel setzen wolle. Dass er dabei Kontakt zu dem Angeklagten selbst gehabt habe, da sei er sich sicher, da er die Telefonnummer von dem Chatpartner bekommen habe und er Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht habe. Im Rahmen der Hauptverhandlung vermochte der Zeuge den Angeklagten eindeutig wiederzuerkennen. Der Zeuge hat zudem ausgesagt, dass auch eine weitere Person Fotos der Nebenklägerin gepostet habe. Ob diese dafür bezahlt worden sei, könne er nicht sagen.
160Für die Richtigkeit der Aussage spricht vor allem, dass sich die Zeugenaussage mit den Aussagen des Zeugen T5 und der Nebenklägerin sowie mit der Einlassung des Angeklagten deckt. Dabei handelt es sich bei dem Zeugen N um einen unbeteiligten Dritten, der insbesondere in keinerlei Verbindung zu dem (ehemaligen) gemeinsamen Arbeitgeber des Angeklagten, der Nebenklägerin und des Zeugen T5 steht und auch im Übrigen keinerlei persönliche Bekanntschaft zu diesen Personen unterhält. Trotz fehlenden persönlichen Bezugs sowie des Umstandes, dass die von dem Zeugen besuchte Gruppe bewusst auf Nacktaufnahmen und Videos von Geschlechtsverkehr ausgelegt war, hat sich der neutrale Zeuge N anhand der Videos und Lichtbilder zu einer Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten und der Nebenklägerin sowie zur Erstattung einer Strafanzeige veranlasst gesehen. Der Zeuge hat detailreich die Geschehnisse geschildert, wobei er freimütig schilderte, selbst in derartigen „Ü18-Gruppen“, auf denen es im Wesentlichen um die Veröffentlichung von Nacktfotos gehe, aktiv zu sein.
161d.
162Die Feststellungen zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten (Ziffer II.4.) beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten, der Aussage der Nebenklägerin sowie den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen.
163Der Angeklagte ist zum Zeitpunkt der Taten nicht in seiner Lebensführung auffällig beschränkt gewesen, was gegen eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Alkohol- oder Ecstasyabhängigkeit spricht. Er ist vielmehr dem vergleichsweise anspruchsvollen und verantwortungsvollen Beruf des Facharztes für Anästhesie und einer Tätigkeit als Notarzt nachgegangen, hat eine Liebesbeziehung zu der Nebenklägerin unterhalten und ist in der Lage gewesen, sich um seine beiden Söhne zu kümmern. Die Nebenklägerin hat dazu glaubhaft bekundet, den Angeklagten nie betrunken erlebt zu haben. Zudem hat sie auf Nachfrage erklärt, mehrfach bei dem Angeklagten im Auto mitgefahren zu sein, wobei sie sich zu keinem Zeitpunkt unsicher gefühlt habe. Auch im familiären Umfeld ist der Rauschmittel- und Alkoholkonsum nach der glaubhaften Aussage der Zeugin T3 nicht aufgefallen.
164Hinsichtlich der ersten Tat (Ziffer II.2.a.) ist die Kammer auch nicht von einer im Tatzeitpunkt vorliegenden erheblichen Alkoholisierung, die die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder erheblich beschränkt hat, ausgegangen. Der Angeklagte hat zwar bekundet, vor dieser Tat einige Gläser Weizenbier sowie einen halben Karton „Kleine Klopfer“ konsumiert zu haben, insoweit folgt die Kammer jedoch – wie bereits unter Ziffer III.2.b.aa) dargelegt – der Aussage der Nebenklägerin, wonach der Angeklagte über den Abend verteilt etwas Bier und lediglich 4-5 kleine Fläschchen des Likörs konsumiert hat. Die Nebenklägerin hat hierzu darüber hinaus glaubhaft ausgesagt, dass der Angeklagte auf sie keinen betrunkenen Eindruck gemacht habe. Der Angeklagte hat im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, sich an den Tatabend im Wesentlichen erinnern zu können, wobei er etwaige Erinnerungslücken nicht etwa auf eine Alkoholisierung, sondern auf den Zeitablauf zurückgeführt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt unter Ecstasyeinfluss gestanden haben könnte, liegen nicht vor. Insbesondere gab der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung an, erst Ende des Jahres 0000 den Konsum gesteigert zu haben. Gegen eine die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufhebende Alkoholisierung spricht darüber hinaus das planmäßige Vorgehen des Angeklagten, welcher die Tat derart vorbereitet hatte, dass er das Sedativum zuhause lagerte und dieses zur Ermöglichung des analen Geschlechtsverkehrs heimlich in ein Getränk füllte, das er der Nebenklägerin zur Verdeckung dieses Inhaltes aus der Küche servierte, während er hiervon Lichtbilder anfertigte. Hinsichtlich der Ausübung des Geschlechtsverkehrs sowie der Körperbewegungen des Angeklagten sind keinerlei Beeinträchtigungen auf dem Video der Tat erkennbar. Auch ist anhand des Tatvideos zu sehen, dass der Angeklagte die Kamera mit ruhiger Hand führte. Das Tatvideo zeugt von einer zielgerichteten Dokumentation des Geschehens.
165IV.
166(Rechtliche Würdigung)
167Das Verhalten des Angeklagten war wie folgt rechtlich zu würdigen.
1681.
169Wegen der zu Ziffer II.2.a. der Urteilsgründe beschriebenen Tat hat sich der Angeklagte der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsechten durch Bildaufnahmen gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, 201a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 224 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt., Nr. 3, 52 StGB schuldig gemacht, indem er gegen den Willen der sedierten Nebenklägerin den analen Geschlechtsverkehr an ihr durchführte und Videoaufnahmen davon fertigte. Er beging diese Handlungen in der Absicht, sich dadurch selbst sexuell zu befriedigen und wusste, dass die Nebenklägerin mit dem analen Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war.
170Der Angeklagte hat bei der Tat Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB angewendet, indem er den Arm der Nebenklägerin mehrfach wegdrückte, mit welchem diese versuchte ihn auf Abstand zu halten und dabei Schmerzlaute von sich gab. Auch nutzte er die von ihm selbst durch Verabreichung des Sedativums herbeigeführte Situation aus, in der die narkotisierte Nebenklägerin ihm schutzlos ausgeliefert war, was den Tatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB erfüllt. Dieses Regelbeispiel setzt voraus, dass das Opfer schutzlos gegenüber Einwirkungen des Täters ist. Dabei liegt Schutzlosigkeit vor, wenn auf Grund objektiver Umstände die Möglichkeit des Tatopfers, sich Gewalteinwirkungen zu entziehen, gegenüber dem Durchschnitt sozialer Situationen wesentlich herabgesetzt ist. Die Nebenklägerin war in der Tatsituation infolge der Verabreichung des Midazolams derart weggetreten, dass sie außer Stande war, dem Zugriff des Angeklagten zu entfliehen und gegenüber seinen Gewalthandlungen in Form des Wegdrückens ihrer Hände wirksam Widerstand zu leisten. Indem er mit seiner Hand und seinem Glied anal in die Nebenklägerin eindrang, hat er darüber hinaus das Regelbeispiel des besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB verwirklicht.
171Ebenfalls ist der Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB dadurch erfüllt, dass der Angeklagte das Sedativum als Mittel bei sich führte und einsetzte, um den Widerstand der Nebenklägerin durch Gewalt zu überwinden. Dabei stellt die Flüssigkeit des Sedativums mangels Gegenstandsqualität zwar kein Werkzeug, jedoch ein Mittel im Sinne der Vorschrift dar. Infolge des Einsatzes des sedierenden Mittels war die Nebenklägerin in ihrem Verteidigungsvermögen herabgesetzt, wodurch der Angeklagte einen geringen körperlichen Einsatz benötigte, um trotz erfolgter Gegenwehr die Tat bis zur Ejakulation durchführen zu können.
172In der Verabreichung des Sedativums zur Begehung des Missbrauchs liegt hingegen keine besonders schwere Vergewaltigung nach § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB vor. Danach wird auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren erkannt, wenn der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet. Das Sedativum, welches vorliegend in Tropfenform verabreicht wurde, stellt für sich genommen kein Werkzeug dar. Denn bei einem Werkzeug handelt es sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um einen für bestimmte Zwecke geformten Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet wird. Unter derartigen Gegenständen versteht man gemeinhin nur feste Körper. Da Flüssigkeiten, wie hier das Midazolam, keine feste Form haben, sind sie keine Gegenstände, wodurch ihnen auch keine Werkzeugqualität zukommen kann. Zudem wirkt das Narkosemittel – anders als für den Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs vorausgesetzt – nicht unmittelbar auf den Körper, sondern erst nach einem Stoffwechselprozess im Körper. Die Tatvariante des § 177 Abs. 8 Nr. 2 b) StGB „Herbeiführung einer konkreten Todesgefahr für das Opfer“ konnte vorliegend ebenfalls nicht erkannt werden. Eine konkrete Todesgefahr der Nebenklägerin ist nicht feststellbar. So verabreichte der Angeklagte ihr ein - zu medizinischen Zwecken zugelassenes - Narkosemittel, mit welchem er sich als Facharzt für Anästhesie berufsbedingt auskannte.
173Die heimliche Verabreichung des Sedativums erfüllt zudem den Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung. Dabei ist das Narkosemittel Midazolam – wie Schlafmittel, k.o.-Tropfen oder Betäubungsmittel – als „anderer gesundheitsschädlicher Stoff“ im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB einzuordnen. Daran ändert der Umstand nichts, dass dieses Medikament zu Zwecken medizinischer Behandlung zugelassen ist. So sind zwar de lege artis angewendete Medikamente, die aufgrund medizinischer Indikation eingesetzt werden, keine gesundheitsschädlichen Stoffe, vorliegend wurde das Mittel jedoch – ohne dass eine konkrete medizinische Maßnahme angezeigt gewesen wäre – sachfremd zur Ermöglichung einer Vergewaltigung eingesetzt. Die Verabreichung des Midazolams ist als hinterlistiger Überfall zu bewerten. Ein Überfall ist ein Angriff auf den Verletzten, dessen er sich nicht versieht und auf den er sich nicht vorbereiten kann. Hinterlistig ist der Überfall, wenn sich die Absicht des Täters, dem anderen die Verteidigungsmöglichkeiten zu erschweren, äußerlich manifestiert, wenn also der Täter planmäßig seine Verletzungsabsicht verbirgt, indem er etwa Freundlichkeit vorspielt. Vorliegend reichte der Angeklagte der Nebenklägerin ein Getränk, welches er zuvor heimlich mit dem Sedativum versehen hatte. Die Nebenklägerin versah sich keines Angriffs, als sie den gepanschten Likör konsumierte.
174Die Tathandlung des Angeklagten erfüllt tateinheitlich den Straftatbestand des § 201a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StGB, indem er von der Tatsituation unbefugt eine Videosequenz herstellte, die die schwere Vergewaltigung der unbekleideten Nebenklägerin in der Wohnung des Angeklagten zeigt. Dabei befand sich die Nebenklägerin angesichts der Sedierung in einer hilflosen Lage, was auf dem Video angesichts ihrer Regungslosigkeit und ihrer Stöhnlaute deutlich wird.
1752.
176Hinsichtlich der unter Ziffer II.2.b. der Urteilsgründe dargelegten Tat ist der Angeklagte der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB schuldig. Die Schläge in das Gesicht und das Würgen des Halses stellen üble, unangemessene Behandlungen der Nebenklägerin durch den Angeklagten dar, welche deren körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt haben. Lebensgefährdend im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB war das Würgen im vorliegenden Fall nicht. So können Würgegriffe am Hals zwar lebensgefährlich sein, dabei reicht jedoch nicht schon jeder Griff an den Hals, auch wenn er zu würgemal-ähnlichen Druckmerkmalen und Hautunterblutungen führt. Entscheidend sind in der Regel die Dauer und Intensität des Würgegriffs. Vorliegend handelte es sich um ein kurzzeitiges Würgen, welches die Nebenklägerin unmittelbar dadurch verhinderte, dass sie den Angeklagten wegschubste und ging.
1773.
178Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der unter Ziffer II.2.c. der Urteilsgründe dargelegten Tat wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Verabreichen von Betäubungsmitteln gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt., Nr. 3, 52 StGB, § 13 Abs. 1, 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 lit. b) BtMG strafbar gemacht, indem er gegen den Willen der Nebenklägerin heimlich Ecstasy in deren Getränk gemischt hat, bevor sie dies zu sich genommen hat.
1794.
180Die unter Ziffer II.2.d. der Urteilsgründe beschriebene Tat erfüllt den Straftatbestand der Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte nahm die Medikamente, die eine unbekannte Dritte Person dadurch erlangt hat, dass sie diese aus dem Bestand des Klinikums entwendet hat, in seine Verfügungsgewalt, indem er diese unentgeltlich von dem Vortäter erhielt und zuhause lagerte. Dabei ahnte der Angeklagte, dass die Medikamente rechtswidrig aus dem Klinikbestand entwendet wurden, was er billigend in Kauf nahm. Dies tat er, um sie zur eigenständigen Behandlung nach einer Fußoperation, nach einer Knochenmarkspende sowie im privaten Umfeld einzusetzen, ohne den erforderlichen Kaufpreis entrichten zu müssen. Dabei ist zwar letztlich offengeblieben, ob der Vortäter sämtliche Verfügungsgewalt an den Angeklagten verloren oder sich etwa regelmäßig bei dem Angeklagten aufgehalten und weiterhin Zugriff auf das Diebesgut hatte. Es reicht jedoch aus, dass der Täter selbstständig, also unabhängig vom Vorbesitzer über die Sache verfügen kann. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Vortäter ebenfalls noch eine Verfügungsgewalt behalten hat.
1815.
182Wegen der zu Ziffer II.2.e. der Urteilsgründe aufgeführten Tat ist der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig. Dabei hat die Kammer den Grenzwert der nicht geringen Menge von MDMA bei 30 Gramm angesetzt (vgl. Patzak in: Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Auflage 2022, § 29a Rn. 87, m.w.N.) .
183V.
184(Strafzumessung)
185Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von den folgenden Erwägungen leiten lassen, wobei zunächst für jede Tat, derentwegen sich der Angeklagte strafbar gemacht hat, eine Einzelstrafe festgesetzt und hieraus schließlich eine Gesamtstrafe gebildet wurde.
1861. (Bemessung der Einzelstrafen)
187a.
188Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe für die unter Ziffer II.2.a. beschriebene Tat war als höchster verwirklichter Strafrahmen derjenige des § 177 Abs. 7 StGB, der – unter Beachtung der Obergrenze zeitiger Freiheitsstrafen gemäß § 38 Abs. 2 Hs. 1 StGB – Freiheitsstrafen von nicht unter drei Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht.
189Sodann hat die Kammer geprüft, ob ohne die Berücksichtigung besonderer gesetzlich vertypter Strafmilderungsgründe ein minder schwerer Fall gemäß § 177 Abs. 9 StGB anzunehmen ist, dies im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung jedoch verneint. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
190Bei dieser Prüfung lässt sich zugunsten des Angeklagten sein straffreies Vorleben und sein im ersten Hauptverhandlungstermin abgelegtes, umfassendes von Reue und Schuldeinsicht getragenes Geständnis anführen, wodurch er gezeigt hat, dass er für die Folgen seiner Tat einzustehen bereit ist. Weiter war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er durch die Untersuchungshaft bereits Folgen seiner Tat gespürt hat. Ihn trifft als bislang nicht vorbestrafter Erstverbüßer die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ganz besonders, wobei er sich insbesondere in einer für seine Kinder besonders prägenden Lebensphase nicht um diese kümmern kann, was den Angeklagten zusätzlich belastet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er angesichts des Umstands, dass er unter anderem wegen Sexualstraftaten verurteilt wird, als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Auch hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser infolge des Arbeitsplatzverlustes und des Verfahrens zur Entziehung der Approbation bereits berufsrechtliche Konsequenzen seiner Taten gespürt hat. Er hat sich kritisch damit auseinandergesetzt und einen endgültigen Verzicht auf die Approbation erklärt. Die Tat lag zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits ungefähr drei Jahre und neun Monate zurück, was ebenfalls zugunsten des Angeklagten berücksichtig worden ist. Dass er sich mit der Einziehung sämtlicher sichergestellter Gegenstände einverstanden erklärt hat, wirkt sich weiter zu seinen Gunsten aus.
191Dennoch weicht die Tat unter Berücksichtigung der genannten allgemeinen Umstände nicht derart vom Erscheinungsbild einer „gewöhnlichen“ schweren Vergewaltigung ab, dass von einem minder schweren Fall auszugehen wäre.
192Gegen den Angeklagten spricht insoweit, dass er durch die Tat besonders schweres psychisches Leiden der Nebenklägerin verursacht hat. So löste das Erlebte Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit, Angsterleben, intrusives Wiedererleben und Schuld- und Schamgefühle sowie eine depressive Episode, in Form von sozialem Rückzug, Hoffnungs- und Freudlosigkeit und reduzierten Vitalgefühlen aus. Die Nebenklägerin musste sich auf einer psychiatrischen Akutstation einweisen lassen und war bis Anfang des Jahres auf Antidepressiva angewiesen. Sie ist nach wie vor in psychiatrischer Behandlung und auf Schlafmittel angewiesen, da sie andernfalls die Erlebnisse, die ihr der Angeklagte beigefügt hat, einholen und sie von Schlaflosigkeit und Albträumen heimgesucht wird. Diese psychischen Folgen haben die Nebenklägerin in ihrem Alltag massiv eingeschränkt und auch zu erheblichen finanziellen Einbußen geführt, da sie aufgrund des seelischen Leids 00 Monate lang nicht arbeitsfähig war. Noch heute spürt sie seelische Beklemmung, wenn ein Notarzt den Raum betritt, da sie Angst hat, dem Angeklagten zu begegnen, was sie in ihrer Berufsausübung als Intensivkrankenschwester fortdauernd belastet. Diese Tatfolgen waren für den Angeklagten vorhersehbar und fallen zu seinen Lasten ins Gewicht.
193Der Angeklagte missbrauchte zur Tatbegehung die Vertrauensstellung, die er als Lebensgefährte der Nebenklägerin inne hatte, was die Kammer ebenfalls zu seinem Nachteil berücksichtigt hat.
194Zudem war zu Lasten des Angeklagten zu bewerten, dass er drei Regelbeispiele des sexuellen Missbrauchs nach § 177 StGB verwirklicht hat. Dabei hat er das sedierende Mittel - anders als § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB voraussetzt – nicht lediglich in Verwendungsabsicht bei sich geführt, sondern tatsächlich eingesetzt, was sich ebenfalls strafschärfend auswirkt. Ferner spricht zu seinen Lasten, dass er mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat, indem er neben der schweren Vergewaltigung auch eine gefährliche Körperverletzung und eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch das Anfertigen der Videosequenz der Tat begangen hat.
195Durch die Verbreitung des Tatvideos wurde das Unrecht vielfach perpetuiert. Zudem hat der Angeklagte infolge der Verbreitung des Tatvideos die psychischen Auswirkungen auf die Nebenklägerin deutlich verstärkt, welche dadurch besonders erniedrigt wurde und nach wie vor der permanenten Gefahr ausgesetzt ist, von unbekannten Dritten und ihrem persönlichen Umfeld auf das Video angesprochen zu werden und sich so immer wieder mit der Tat auseinandersetzen zu müssen. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass die Nebenklägerin aufgrund ihres kulturellen Hintergrunds die uneheliche Beziehung vor ihrer Familie geheim hielt, sodass sie die Veröffentlichung der Aufnahmen in besonderem Maße traf. Angesichts der Veröffentlichung im Internet, besteht die Gefahr, dass das Video immer wieder auftaucht, fortlaufend und unabhängig davon, dass der Angeklagte selbst auf die Herausgabe der sichergestellten Speichermedien verzichtet hat.
196Ferner wirkt sich zulasten des Angeklagten aus, dass die Nebenklägerin neben den nachfolgenden psychischen Folgen auch in der Tatsituation Schmerzen erlitten hat. So waren in dem Video zahlreiche schmerzerfüllte Stöhnlaute der Nebenklägerin zu vernehmen, worüber sich der Angeklagte zur eigenen sexuellen Befriedigung bewusst hinweggesetzt hat.
197Nach alledem überwiegen diese allgemeinen strafmildernden Umstände in der abwägenden Gesamtschau nicht so beträchtlich, dass von einem minder schweren Fall auszugehen wäre.
198Die Kammer hat danach bei der Strafzumessung den Strafrahmen des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB – Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren – zugrunde gelegt.
199Innerhalb dieses zur Verfügung stehenden Strafrahmens hat die Kammer unter erneuter Gesamtwürdigung der in § 46 StGB niedergelegten Strafzumessungsgesichtspunkte die bereits im Rahmen der Erörterung des minder schweren Falls nach § 177 Abs. 9 StGB genannten Umstände erneut gegeneinander abgewogen und auf eine
200Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten
201als tat- und schuldangemessen erkannt.
202b.
203Der Rahmen der für die unter Ziffer II.2.b. dargelegte Tat war § 223 Abs. 1 StGB zu entnehmen, welcher in Verbindung mit § 40 StGB zwischen 5 bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht.
204Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer gemäß § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und hat dabei zu Gunsten des Angeklagten die bereits unter Ziffer V.I.a. aufgeführten, zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände herangezogen. Auch diese Tat lag zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits über dreieinhalb Jahre zurück, was die Kammer strafmildernd berücksichtigt hat. Zusätzlich hat die Kammer zu seinen Gunsten herangezogen, dass die Nebenklägerin von diesem Übergriff keine bleibenden körperlichen Folgen erlitten hat. Dabei hat die Kammer berücksichtig, dass sein Geständnis dieser Tat besonders werthaltig war, da neben der Aussage der Nebenklägerin keine weiteren Beweismittel zur Verfügung standen.
205Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat nicht ausschließlich durch eine Handlung gegen den Körper der Nebenklägerin, sondern durch mehrfache, immer stärker werdende Schläge in das Gesicht und durch Würgen begangen hat. Zudem hat die Kammer erschwerend die Motivlage des Angeklagten herangezogen, welcher angab, dies aufgrund Vergewaltigungsphantasien getan zu haben, was für die Nebenklägerin besonders erniedrigend ist. Dabei wirkten sich die Schläge und das Würgen während des Geschlechtsverkehrs besonders entwürdigend und entehrend auf die Nebenklägerin aus, da damit deutlich wurde, dass der Sexualverkehr nicht auf einer gleichberechtigten Ebene stattfand, sondern von dem Angeklagten unter Missachtung ihrer Rechte nach seinen Wünschen bestimmt und durchgesetzt worden ist.
206Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hat die Kammer daher für diese Tat eine
207Freiheitsstrafe von sechs Monaten
208als tat- und schuldangemessen erachtet.
209c.
210Ausgangspunkt für die Bemessung der Einzelstrafe bezüglich der unter Ziffer II.2.c. der Urteilsgründe dargelegten Tat war zunächst der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB, der von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht.
211Die Kammer hat hierbei zunächst geprüft, ob ein minderschwerer Fall nach § 224 Abs. 1 2. Hs. StGB in Betracht kommt, wodurch ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe eröffnet wäre, dies letztlich jedoch verneint. Diese Strafrahmenverschiebung ist dann angezeigt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der „gewöhnlich“ vorkommenden Fälle der gefährlichen Körperverletzung in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des niedrigeren Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dabei hat die Kammer eine wertende Gesamtbetrachtung durchgeführt, bei der sie alle Umstände herangezogen und gewürdigt hat, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnten, sie begleiteten, ihr vorausgingen oder nachfolgten.
212Bei dieser Prüfung lassen sich zugunsten des Angeklagten erneut die Erwägungen anführen, die bereits unter Ziffer V.1.a. zu seinen Gunsten aufgeführt sind. Dabei lag auch diese Tat zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung etwa drei Jahre zurück, was sich positiv für den Angeklagten ausgewirkt hat. Auch hierbei hat die Kammer berücksichtig, dass sein Geständnis dieser Tat besonders werthaltig war, da neben der Aussage der Nebenklägerin keine weiteren Beweismittel zur Verfügung standen.
213Dennoch weicht die Tat unter Berücksichtigung der genannten allgemeinen Umstände nicht derart vom Erscheinungsbild einer „gewöhnlichen“ gefährlichen Körperverletzung ab, dass von einem minder schweren Fall auszugehen wäre.
214Gegen den Angeklagten spricht insoweit, dass er der Nebenklägerin eine illegale Droge verabreicht hat, wobei deren Auswirkungen auf die Nebenklägerin, welche keinerlei Erfahrungen im Umgang mit dieser Droge hatte, für ihn unvorhersehbar gewesen sind. Auch dass er dabei das Risiko der Entwicklung einer Abhängigkeit der Nebenklägerin eingegangen ist, spricht gegen ihn. Durch die Verwirklichung des Straftatbestandes der gefährlichen Körperverletzung durch Verabreichen eines unerlaubten Betäubungsmittels hat der Angeklagte zudem tateinheitlich zwei Straftatbestände verwirklicht, was die Kammer strafschärfend bedacht hat. Darüber hinaus hat die Kammer die Motivlage des Angeklagten zu seinen Lasten herangezogen. So verabreichte er der Nebenklägerin Ecstasy, um diese sexuell gefügig zu machen, was deutlich macht, dass er seine Interessen an sexueller Befriedigung über das Wohlergehen und die Interessen der Nebenklägerin gestellt hat. Dass er dabei in besonderem Maße das Vertrauen der Nebenklägerin missbraucht hat, welche sich keines Angriffs ihres Lebenspartners versehen hat als sie den Orangensaft getrunken hat, hat die Kammer zum Nachteil des Angeklagten bedacht.
215Nach alledem überwiegen diese allgemeinen strafmildernden Umstände in der abwägenden Gesamtschau nicht so beträchtlich, dass von einem minder schweren Fall auszugehen wäre.
216Die Kammer hat danach bei der Strafzumessung den Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis 10 Jahren – zugrunde gelegt.
217Innerhalb dieses zur Verfügung stehenden Strafrahmens hat die Kammer unter erneuter Gesamtwürdigung der in § 46 StGB niedergelegten Strafzumessungsgesichtspunkte, die bereits im Rahmen der Erörterung des minder schweren Falls nach § 224 Abs. 1 2. Hs. StGB genannten sind, erneut gegeneinander abgewogen und auf eine
218Freiheitsstrafe von einem Jahr
219als tat- und schuldangemessen erkannt.
220d.
221Maßgeblicher Strafrahmen für die unter Ziffer II.2.d. dargelegte Tat war derjenige des § 259 StGB, der in Verbindung mit § 40 StGB zwischen 5 bis zu 360 Tagessätze Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht.
222Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer gemäß § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen.
223Bei dieser Abwägung lässt sich zugunsten des Angeklagten anführen, dass dieser im Umfang der getroffenen Feststellungen ein Geständnis abgelegt hat, wodurch er gezeigt hat, dass er für die Folgen seiner Tat einzustehen bereit ist. Auch die bereits dargelegten Umstände seiner Inhaftierung als Erstverbüßer und das straffreie Vorleben hat die Kammer strafmildernd herangezogen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Tatbeute keinen hohen Wert aufwies, so dass der geschädigten Klinik insgesamt ein vergleichsweise geringer Schaden im zwei- bis dreistelligen Bereich entstanden ist. Zudem hat die Kammer zu seinen Gunsten bedacht, dass der Angeklagte sein Einverständnis zur außergerichtlichen Einziehung der sichergestellten Gegenstände erklärt hat.
224Zulasten des Angeklagten hat die Kammer bedacht, dass dieser die Tat zum Nachteil seiner Arbeitgeberin begangen hat und es sich bei der Tatbeute um verschreibungspflichtige Medikamente gehandelt hat, wobei dem Angeklagten als Arzt ein sensibler und ordnungsgemäßer Umgang mit diesen besonders im Bewusstsein sein sollte.
225Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten im Rahmen des § 46 StGB niedergelegten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer auf eine
226Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 €
227als tat- und schuldangemessen erkannt. Dabei hat die Kammer die Tagessatzhöhe angesichts der derzeitigen finanziellen Verhältnisse des inhaftierten Angeklagten auf 10,00 Euro festgelegt.
228e.
229Hinsichtlich der unter Ziffer II.2.e. ausgeführten Tat war der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG als höchster Strafrahmen maßgeblich. Dieser reicht unter Beachtung der Obergrenze zeitiger Freiheitsstrafen gemäß § 38 Abs. 2 Hs. 1 StGB von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.
230Sodann hat die Kammer geprüft, ob ohne die Berücksichtigung besonderer gesetzlich vertypter Strafmilderungsgründe ein minder schwerer Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG anzunehmen ist, dies im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aber verneint. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
231Bei dieser Prüfung lässt sich zugunsten des Angeklagten anführen, dass dieser im Umfang der getroffenen Feststellungen ein Geständnis abgelegt hat, wodurch er gezeigt hat, dass er für die Folgen seiner Tat einzustehen bereit ist. Auch hat die Kammer zu seinen Gunsten erneut die oben dargelegte Haftsituation als Erstverbüßer und die besonderen Belastungen der Inhaftierung, die sich für den Angeklagten als Vater zweier minderjähriger Kinder ergeben, berücksichtigt. Weiter hat die Kammer die bereits erlebte berufliche Auswirkung des Arbeitsplatzverlustes zugunsten des Angeklagten herangezogen. Dass der Angeklagte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist, wirkt sich weiterhin positiv aus. Die Tat lag zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits knapp zwei Jahre zurück, was die Kammer ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten gewertet hat. Der Angeklagte hat seit dieser Tat seinen Drogenkonsum gänzlich eingestellt, was zeigt, dass er sich reflektierend mit der Tat auseinandergesetzt und Konsequenzen daraus gezogen hat.
232Dennoch weicht die Tat unter Berücksichtigung der genannten allgemeinen Umstände nicht derart vom Erscheinungsbild eines „gewöhnlichen“ unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ab, dass von einem minder schweren Fall auszugehen wäre.
233Gegen den Angeklagten war zu werten, dass er mit Amphetamin und Ecstasy zwei verschiedene Betäubungsmittel besessen hat. Zudem handelt es sich bei Ecstasy um eine vergleichsweise harte Droge.
234Nach alledem überwiegen diese allgemeinen strafmildernden Umstände in der abwägenden Gesamtschau nicht so beträchtlich, dass von einem minder schweren Fall auszugehen wäre.
235Die Kammer hat somit bei der Strafzumessung bezüglich des Angeklagten den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG – Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahren – zugrunde gelegt.
236Innerhalb der so gefundenen Strafrahmen hat die Kammer unter Abwägung aller bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls dargelegten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, erneut eine Abwägung vorgenommen und eine
237Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten
238als tat- und schuldangemessen erachtet.
2392. (Gesamtstrafenbildung)
240Die vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von fünf Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt, die die Summe der Einzelstrafen von acht Jahren und neun Monaten nicht erreichen durfte. Dabei hat die Kammer alle oben bei der Bemessung der Einzelstrafen angeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals herangezogen und gegeneinander abgewogen. Darüber hinaus hat die Kammer gesamtstrafmildernd berücksichtigt, dass die Taten zum Nachteil der Nebenklägerin in einem engeren zeitlichen, räumlichen, motivatorischen und situativen Zusammenhang begangen worden sind standen und damit die wiederholte Begehung der jeweiligen Taten ebenfalls jeweils Ausdruck einer von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle ist. Auch den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Taten bezüglich der aufgefundenen Medikamente und Betäubungsmittel hat die Kammer dabei zugunsten des Angeklagten bedacht. Im Ergebnis hat die Kammer unter Gesamtabwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine
241Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten
242als tat- und schuldangemessen erkannt.
243VI.
244(Kostenentscheidung)
245Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.
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Referenzen
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- StGB § 224 Gefährliche Körperverletzung 5x
- StGB § 52 Tateinheit 2x
- §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 53 Tatmehrheit 1x
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers 1x
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 2x
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 1x
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 1x
- StGB § 46 Grundsätze der Strafzumessung 6x
- StGB § 40 Verhängung in Tagessätzen 2x
- StGB § 259 Hehlerei 2x
- StPO § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung 1x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- StGB § 223 Körperverletzung 2x
- § 29a Abs. 1 BtMG 1x (nicht zugeordnet)
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