Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 23 S 358/13
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 08.10.2013, Az. 57 C 6993/13, wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2A.
3Die Klägerinnen nehmen die Beklagte aus einem außergerichtlichen Vergleich auf Zahlung in Anspruch. Die Beklagte hatte sich unter dem 19.09.2009 dazu verpflichtet, die den Klägerinnen „im Zusammenhang mit der am 04.08.2008 um 22:46:00 Uhr (MESZ) über den Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse „87.165.11.121“ zugewiesen war, begangenen Verletzung von Urheberrechten zustehenden Ersatzansprüche durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.000,00 Euro abzugelten.“ Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
4Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar habe die anwaltlich nicht vertretene Beklagte sich darauf berufen, die ältere ihrer beiden Töchter habe die Urheberrechtsverletzung begangen. Darauf, ob die Beklagte oder ihre Tochter das Filesharing begangen habe, komme es jedoch nicht an, da die Klägerinnen lediglich aus dem außergerichtlichen Vergleich als selbständigem Schuldgrund vorgingen. Die Klage sei aber unbegründet, da dem Anspruch der Klägerinnen aus dem außergerichtlichen Vergleich die Einrede der Arglist gemäß §§ 853, 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB bzw. der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen stehe. Die Klägerinnen hätten den Vergleichsschluss durch betrügerische Handlung erlangt, indem sie die Beklagte gezielt über die Rechtslage hinsichtlich der Haftung des Anschlussinhabers getäuscht und ihr dadurch vorgespiegelt hätten, sich in einer derart ausweglosen Situation zu befinden, dass die Unterzeichnung des außergerichtlichen Vergleichs für sie die günstigste Möglichkeit sei. Die von den Klägerinnen im vorangegangenen Abmahnschreiben vom 09.09.2009 dargestellte Rechtsauffassung, wonach der Anschlussinhaber für die Rechtsanwaltskosten von Abmahnungen wegen über den Anschluss begangener Urheberrechtsverletzungen unabhängig von seiner Täterschaft stets haftet, habe bereits im Jahr 2009 keine Grundlage in der Rechtsprechung gehabt. Auch die Berechnung des Gegenstandswerts habe bereits im Jahr 2009 nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung entsprochen. Im täuschenden Handeln der Klägerinnen liege zugleich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Im Übrigen sei die Vereinbarung über eine Abgeltungszahlung von 4.000,00 Euro nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Beklagten unwirksam.
5Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerinnen, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgen. Sie rügen, die Vorinstanz bewerte die zugrunde liegenden Tatsachengrundlagen sowohl selektiv als auch unvollständig und wende diese fehlerhaft auf das vorliegende Anspruchsbegehren an und gelange deshalb rechtsfehlerhaft zu der Annahme eines Betrugs, einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung und einer unzulässigen Rechtsausübung. Insbesondere werde die Rechtslage zur Störerhaftung des Internetanschlussinhabers im Jahr 2009 lückenhaft und unkorrekt eingeschätzt. Zudem werde der vorliegende Vergleichsschluss rechtsfehlerhaft einer Angemessenheitsüberprüfung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unterzogen.
6Von weiteren tatbestandlichen Ausführungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
7B.
8I.
9Die Berufung der Klägerinnen ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 517, 519 ZPO, und ordnungsgemäß begründet worden, § 520 ZPO.
10II.
11In der Sache hat die Berufung der Klägerinnen keinen Erfolg.
12Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass den Klägerinnen aus dem Vergleich vom 19.09.2009 kein Anspruch auf Zahlung von € 4.000,00 nebst Zinsen gegen die Beklagte zusteht. Die Berufung war daher zurückzuweisen, obwohl die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung über den Anwaltszwang nicht anwaltlich vertreten war und die Klägerinnen den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt haben.
131.
14Zu Recht beanstanden die Klägerinnen, dass das Amtsgericht den Vergleichsvertrag einer Angemessenheitsprüfung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unterzogen hat. Es ist bereits fraglich, ob es sich bei der Vergleichsannahmeerklärung (Anlage K 1) um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB handelt. Jedenfalls aber sind nach § 307 Abs. 3 BGB nur solche allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrollfähig, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Daran fehlt es hier. Vielmehr unterliegen Abreden, die -wie hier- unmittelbar über den Gegenstand des Vertrags getroffen werden, aus Gründen der Vertragsfreiheit keiner Inhaltskontrolle (vgl. nur Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 307 Rz. 41). Der außergerichtliche Vergleich vom 19.09.2009 regelt nach seinem Zweck unmittelbar Ersatzansprüche für eine Rechtsverletzung und den Abgeltungsumfang der vereinbarten Zahlung. Mithin unterliegt der Vergleich nicht der Inhaltskontrolle.
152.
16Offen bleiben kann, ob eine gezielte Täuschung erfolgt ist, welche den Tatbestand des Betrugs oder der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erfüllen könnte, und ob das Amtsgericht insoweit gegen Hinweispflichten verstoßen hat. Nach Ansicht der Kammer ist der Vergleich jedenfalls gemäß § 779 Abs. 1 S. 1, 2. HS BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde (gemeinsamer Motivirrtum als gesetzlich geregelter Sonderfall). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
17Der Begriff Sachverhalt im Sinne von § 779 BGB umfasst alle Verhältnisse tatsächlicher und rechtlicher Art. Als feststehend zugrunde gelegt ist ein Sachverhalt, wenn er sich außerhalb des Streits oder der Unsicherheit befand und beide Parteien ihn als feste Grundlage ihres Vergleichs angesehen haben. Dabei ist beachtlich insbesondere der Umstand, dass die Beteiligten des Vergleichs eine bestimmte Rechtslage oder den Fortbestand einer bestimmten rechtlichen Einschätzung erkennbar zur Grundlage des Vergleichs erhoben haben (Bork in: jurisPK-BGB, Stand 2012, § 779 Rz. 14 f.). Hier haben die Parteien übereinstimmend eine Rechtslage zur Grundlage des Vergleichs erhoben, wonach die Beklagte in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung haftet. Die Parteien haben nach dem Inhalt des Vergleichs übereinstimmend als feststehend zugrunde gelegt, dass die Beklagte für die am 04.08.2008 um 22:46:00 Uhr (MESZ) über den Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse „87.165.11.121“ zugewiesen war, begangenen Verletzung von Urheberrechten haftet. Dieser gemeinsam als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt entspricht allerdings nicht der Wirklichkeit. Die Beklagte haftet den Klägerinnen für die am 04.08.2008 begangenen Urheberrechtsverletzungen weder als Täterin noch als Störerin auf Schadensersatz.
18a)
19Die Beklagte ist nicht selbst Täterin der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung. Fehlerhaft ist bereits die Feststellung des Amtsgerichts, die Beklagte habe sich darauf berufen, der Verstoß sei durch ihre (damals noch minderjährige) Tochter xxx xxx begangen worden. Eine solche Darlegung mit entsprechender Geständniswirkung hat die Beklagte allerdings weder erst- noch zweitinstanzlich vorgebracht. Vielmehr hat die Beklagte bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Staatsanwaltschaft Ulm, Az. 11 Js 19997/08, Anl. K4) vorgetragen, dass sie selbst den Verstoß nicht begangen habe, sie sich jedoch vorstellen könne, dass der Rechner von xxx in Betracht komme, der ebenfalls über ihren - der Beklagten - Internetanschluss laufe. Die Tochter wiederum hat bei ihrer Vernehmung den Verstoß ebenfalls nicht eingeräumt und darauf verwiesen, dass sie einen großen Bekanntenkreis habe, der freien Zugriff auf ihren Rechner habe. Die bei der Vernehmung anwesende Beklagte hat dem weder widersprochen noch ergänzende Angaben gemacht, so dass davon auszugehen ist, dass sie sich die Angaben ihrer Tochter (zumindest hilfsweise) zu Eigen gemacht hat. Damit hat die Beklagte nur eingeräumt, dass der Verstoß an einem Rechner vorgenommen wurde, zu dem ihr IP-Anschluss zugeordnet ist (was sich im Ermittlungsverfahren auch bestätigt hat). Sie hat aber weder eingeräumt, selbst den Verstoß begangen zu haben noch hat sie eingeräumt, dass ihre Tochter oder ein ihr bekannter Dritter den Verstoß begangen hat. Letztlich ist nach wie vor ungeklärt, wer Täter des streitgegenständlichen Urheberrechtsverstoßes gewesen ist. Die Ermittlungen wurden am 20.05.2009 ergebnislos eingestellt, ein Täter wurde nicht ermittelt (Bl. 44).
20b)
21Entgegen der Ansicht der Klägerinnen haftet die Beklagte auch nicht aus anderen Gesichtspunkten. Auf der Grundlage der unwiderlegten Einlassung der Beklagten, sie selbst höre nur Volksmusik und sie wisse gar nicht, was BearShare ist, sowie dass sie illegale Sachen am PC nicht dulde, kommt weder eine gemeinschaftliche Begehung nach § 830 Abs. 1 BGB noch eine Gehilfenhaftung nach § 830 Abs. 2 BGB in Betracht. Schließlich ist nicht schlüssig dargetan, dass die Beklagte ihre elterlichen Überwachungspflichten gemäß § 832 BGB verletzt hat. Ohne konkrete Anhaltspunkte musste eine Belehrung und Überwachung der minderjährigen Tochter nicht erfolgen (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. 1 ZR 74/12 - Morpheus). Solche Anhaltspunkte lagen hier für die Beklagte nicht vor. Die beiden von den Klägerinnen benannten früheren Verstöße vom 22.07.2008 und 30.07.2008 sind, selbst wenn diese Verstöße unter derselben IP-Adresse als wahr unterstellt werden, so kurzzeitig vor dem hier streitgegenständlichen Verstoß vom 04.08.2008 erfolgt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beklagten sei bereits bekannt gewesen, dass über ihren IP-Anschluss und über den Rechner ihrer Tochter Urheberrechtsverstöße begangen werden. Gegenteiliges haben die Klägerinnen auch nach dem Hinweis der Kammer im Termin nicht vorgetragen.
22Die Klägerinnen können sich auch nicht darauf berufen, im Jahr 2009 habe die herrschende Meinung der Instanzgerichte eine anlassunabhängige Störerhaftung des Internetanschlussinhabers geteilt und erst durch die vorbezeichnete Entscheidung (Morpheus) habe der BGH zugunsten der abweichenden Mindermeinung entschieden. Die erkennende Kammer schließt sich der Mindermeinung der Instanzgerichte an (u.a. OLG Frankfurt, LG Mannheim), wonach eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder ggf. zu verhindern, nur besteht, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Anderenfalls würde die Störerhaftung in nicht hinnehmbarer Weise auf Dritte erstreckt, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben (so auch OLG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07). Die gegenteilige Ansicht (insbesondere der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf sowie OLG Düsseldorf) überzeugt die erkennende Kammer nicht.
23c)
24Schließlich hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast Genüge getan. Zwar steht fest, dass die Rechtsverletzung über ihren Internetanschluss begangen wurde. Sie hat aber vorgetragen, dass der Verstoß am Rechner ihrer Tochter begangen wurde und eine Vielzahl von Personen (Bekannte und Freunde der Tochter) selbständigen Zugang zu diesem Rechner hatten. Welcher dieser Personen als Täter in Betracht kommt, hat selbst das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Zu weiteren Nachforschungen war die Beklagte daher nicht verpflichtet, weil dies den Rahmen des Zumutbaren überschritten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 – BearShare). Der Prozessgegner genügt seiner sekundären Darlegungslast, wenn er einen Geschehensablauf darlegt, der die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung abweichenden Geschehensablaufs aufzeigt, es mithin denkbar erscheint, dass ein Dritter die Tat begangen hat (Beschluss der Kammer vom 30.09.2013, Az. 23 T 87/13). Hier besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass ein (unbekannter) Dritter am Rechner der Tochter die Urheberrechtsverstöße begangen hat.
25d)
26Trotz dieses nach den vorstehenden Ausführungen tatsächlich nicht feststehenden Sachverhaltes haben die Klägerinnen die Beklagte mit Schreiben vom 09.09.2009 (Anl. K 1) mit der Behauptung eines feststehenden Sachverhalts auf Unterlassung sowie auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Obwohl das strafrechtliche Ermittlungsverfahren bereits am 20.05.2009 mit Blick auf die Täterfrage ergebnislos eingestellt worden ist, haben die Klägerinnen im Schreiben vom 09.09.2009 als feststehend zugrunde gelegt, dass die Beklagte als Täterin oder Störerin oder jedenfalls nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast haftet.
27Schließlich hat die Beklagte auch nicht in anderer Weise den Verstoß eingeräumt. Die Beklagte hat zwar die Vergleichsannahmeerklärung vom 19.09.2009, welche Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, unterzeichnet. Die zunächst erstinstanzlich bestrittene Echtheit der Unterschrift hat die Beklagte bereits im Termin vor dem Amtsgericht vom 10.09.2013 bestätigt. Allerdings hat die Beklagte die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet. Somit hat sie nicht konkludent eingestanden, den dem Vergleichsschluss zugrunde liegenden Urheberrechtsverstoß begangen zu haben.
283.
29Aus den vorstehenden Gründen können die Klägerinnen von der Beklagten auch aus dem zugrundeliegenden Urheberrechtsverstoß keinen Schadensersatz in Höhe der Klagesumme verlangen. Eine Haftung der Beklagten besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, so dass die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen war. Die Beklagte ist weder Täterin noch Störerin noch hat sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt.
30III.
31Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
32IV.
33Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO), besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der vorliegende Rechtsstreit weist keine über den Einzelfall hinausgehenden Bezüge auf. Der im Jahre 2009 noch bestehende Streit ist durch die zwischenzeitlich erfolgte Rechtsprechung des BGH beendet.
34V.
35Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 4.000,00 festgesetzt.
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