Teilurteil vom Landgericht Düsseldorf - 2a O 359/15

Tenor

  • I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union das nachfolgend eingeblendete Zeichen für Bekleidungsstücke zu benutzen

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.,

insbesondere das Zeichen auf derartige Waren aufzubringen, unter dem Zeichen derartige Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, derartige Waren unter dem Zeichen ein- oder auszuführen, sowie das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung für derartige Waren zu benutzen.

  • II. Die Beklagten werden verurteilt, in die Vernichtung der unter Ziff. I. bezeichneten und im Inland befindlichen Waren durch einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher einzuwilligen.

  • III. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, die unter Ziff. I. bezeichneten Waren durch Rückruf gegenüber seinen im Inland befindlichen Abnehmern endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen.

  • IV. Die Beklagten werden verurteilt, über die im Inland begangenen Handlungen hinsichtlich der in Ziff. I. bezeichneten Waren unter Vorlage von Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und sonstigen Handelsunterlagen Auskunft zu erteilen, und zwar über die Herkunft und den Vertriebsweg von Waren und unter Angabe des Namens und der Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und etwaiger Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und der Auftraggeber, sowie der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und Preise, die für die Waren bezahlt wurden.

  • V.   Die Beklagten werden verurteilt, über den Umfang der in Ziff. I. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, beschränkt auf das Inland, und zwar unter Angabe der jeweiligen Herstellungs-, Bestell- und Lieferdaten, sowie der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren, der mit Waren gemäß Ziff. I. erzielten Verkaufserlöse und des Gewinns, jeweils durch Vorlage von Rechnungen, Auftragsbestätigungen und Lieferscheinen.

  • VI. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter Ziff. I. bezeichneten Handlungen im Inland entstanden ist und künftig entstehen wird.

  • VII. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klägerin von den Ansprüchen der Rechtsanwälte Q, H-Platz 5-7, G i.H.v. 2.080,50 €, resultierend aus der Abmahnung vom 27.06.2012, durch unmittelbare Zahlung an die genannten Rechtsanwälte freizustellen.

  • VIII.                    Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Klägerin von den Ansprüchen der Rechtsanwälte Q, H-Platz 5-7, G i.H.v. 4.161,00 €, resultierend aus der Abmahnung vom 17.07.2012 und dem Abschlussschreiben vom 18.09.2012, durch unmittelbare Zahlung an die genannten Rechtsanwälte freizustellen.

  • IX. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

  • X.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu Ziff. I. gegen die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,00 €, gegen den Beklagten zu 2) in Höhe von 135.000,00 €, hinsichtlich Ziff. II. gegen die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.200,00 €, gegen den Beklagten zu 2) in Höhe von 9.400,00 €, hinsichtlich Ziff. III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,00 €, hinsichtlich Ziff. IV. und V. gegen die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 650,00 €, gegen den Beklagten zu 2) in Höhe von jeweils 1.900,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.


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