Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 8 O 432/18
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
In dem Rechtsstreit
2des Herrn X, N-Straße 19a, 40668 Meerbusch,
3Klägers,
4Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K & C H, T-Straße, 80331 München,
5gegen
6die W2 AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch Dr. E, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg,
7Beklagte,
8Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S mbH, B-Straße, 45133 Essen,
91.Die Klage wird abgewiesen.2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
10 11T a t b e s t a n d
12Die Parteien streiten über deliktische Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem PKW-Kauf im Rahmen des sog. „Diesel - Abgasskandals“.
13Die Beklagte ist ein weltweiter Hersteller von Kraftfahrzeugen. Sie entwickelte unter der Bezeichnung „EA 189 EU 5“ einen Dieselmotor, in welchen sie eine Software zur Abgassteuerung bzw. Abgasreinigung implementierte. Diese im Fahrzeug verbaute Motorsteuerungssoftware verfügt über eine Fahrzykluserkennung, die erkennt, wenn das Fahrzeug den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt. Sie verfügt zudem über zwei unterschiedliche Betriebsmodi, die die Abgasrückführung steuern. In dem im Hinblick auf den Stickoxidausstoß optimierten sog. „Modus 1“, welcher beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (nachfolgend: NEFZ), dem für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen Prüfverfahren, automatisch aktiviert wird, kommt es zu einer höheren Abgasrückführungrate, wodurch die gesetzlich geforderten Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten werden. Unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr vorzufinden sind, ist der partikeloptimierte sog. „Modus 0“ aktiv. Im normalen Straßenbetrieb ist es praktisch ausgeschlossen, den NEFZ nachzufahren, weswegen sich das Fahrzeug außerhalb der NEFZ-Prüfung durchgehend im „Modus 0“ befindet. In diesem Modus werden die im Prüfstandbetrieb erzielten Stickoxidwerte überschritten. Der Dieselmotor vom Typ EA 189 EU 5 wurde massenhaft in diversen Fahrzeugen der Beklagten sowie derer Konzernunternehmen verbaut.
class="absatzRechts">14Der Kläger erwarb am 18.12.2013 für 32.500,01 € von der Autohaus O GmbH einen PKW der Marke W. Verbaut ist darin ein Motor vom Typ EA 189. Der Kilometerstand betrug beim Erwerb 5 km.
15Am 15.10.2015 erließ das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber der Beklagten einen Bescheid, in welchem es gem. § 25 Abs. 2 EG-FGV den Rückruf aller nach damaligem Kenntnisstand in Deutschland vom W-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge anordnete. Grund dafür war laut Bescheid, dass mit der in den Fahrzeugen verbauten Manipulationssoftware eine unzulässige Abschalteinrichtung vorlag. Mit Schreiben vom 01.06.2016 bestätigte das Kraftfahrt-Bundesamt der Beklagten im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Antrieb unter anderem, dass unzulässige Abschalteinrichtungen nicht (mehr) festgestellt wurden, dass weiterhin vorhandene Abschalteinrichtungen als zulässig eingestuft wurden, dass die Grenzwerte bei den Schadstoffemissionen und dass die Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen den Anforderungen genügen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die als Anl. B 2 zur Akte gereichte Kopie desselben Bezug genommen.
16Die Beklagte rief in der Folge die betroffenen Fahrzeuge zurück und führte Modifikationen auch am streitgegenständlichen Fahrzeug durch. Zweck dieser Modifikation war es, die Motorsoftware, die auch die Abgasreinigung steuert, so umzuprogrammieren, dass der Motor sowohl auf dem Prüfstand, als auch im Alltagsbetrieb im Stickoxid-optimierten Modus arbeitet. Das Software-Update wurde sodann bei dem Fahrzeug der Klägerin aufgespielt.
17Der Kläger nutzt das Kfz bis heute ohne jede Einschränkung. Der Tachostand zeigte zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 112.000 km an.
18Der Kläger ist der Ansicht, er sei von der Beklagten über die Umwelttauglichkeit des Fahrzeugs arglistig getäuscht und in sittenwidriger Weise geschädigt worden. Er behauptet, er sei auf der Suche nach einem besonders umweltfreundlichen Fahrzeug gewesen und zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, durch den Betreib ihres KFZ in höherem Maß als gesetzlich zulässig an der Belastung der Luft mit Abgasen beteiligt zu sein. Bei U dieses Umstandes hätte er vom Kauf Abstand genommen. Er ist insofern der Ansicht, es liege eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vor. Dies habe das KBA in seinem Bescheid vom 15.10.2015 - auch für die Zivilgerichte verbindlich - festgestellt.
19Weiterhin behauptet der Kläger, der Vorstand der Beklagten habe U der Implementierung von unzulässigen Abgasmanipulationen gehabt und diese zur Erreichung von Unternehmenszielen zumindest gebilligt. Dies ergebe sich aus der organschaftlichen Organisation der Beklagten. Er ist ferner der Ansicht, dieser Mangel werde auch durch das Update nicht behoben.
20Der Kläger beantragt,
211.
22die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.100,47 € nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 18.12.2013 bis zum 08.12.2018 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 22.100,47 € ab 09.12.2018 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke W mit der Fahrgestellnummer WV2ZZZ2KZEX064662,
232.
24festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet,
253.
26die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2018 zu erstatten.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Die Beklagte behauptet, die Software im Fahrzeug der Klägerin stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Eine Abschalteinrichtung setze voraus, dass im Laufe des realen Fahrbetriebs die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems (Abgasreinigung) reduziert wird. Dies sei bei der verwendeten Software jedoch nicht der Fall, da das durch diese gesteuerte Abgasrückführungssystem nicht Bestandteil des Emissionskontrollsystems ist, sondern diesem als innermotorische Maßnahme vorgelagert sei und die Software nicht im realen Fahrbetreib auf das Emissionskontrollsystem einwirke.
30Die Beklagte ist der Ansicht, es fehle bereits an einer Täuschung sowie an einer Schädigung des Klägers. Durch das Software - Update werde die ursprünglich verwendete Umschaltlogik beseitigt. Außerdem seien allein die im künstlichen Fahrzyklus ermittelten Werte maßgeblich. Von einem Wertverlust könne in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug ebenfalls keine Rede sein. Weiterhin liege auch kein Schädigungsvorsatz des Vorstands der Beklagten vor. Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten sei nicht anzunehmen.
31Unabhängig davon habe sich der Kläger jedenfalls die Nutzungsvorteile anrechnen zu lassen, die ihm durch den Gebrauch des Fahrzeugs zugeflossen sind. Für deren Berechnung sei eine zu erwartende ‚Gesamtlaufleistung von 200.000 – 250.000 km zugrunde zu legen.
32Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
34Die Klage ist zulässig, indes nicht begründet.
35I.
Rechts">36>s="absatzLinks">Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Düsseldorf gem. § 32 ZPO örtlich zuständig.
37II.
38Die Klage ist indes nicht begründet.
39Die Beklagte hat den Kläger durch eine gegen die guten Sitten verstoßenden schädigenden Handlung vorsätzlich einen Schaden zugefügt. Etwaige Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs abzüglich Nutzungsersatzes gegen die Beklagte gemäß §§ 826 i.V.m. 31, 249 ff. BGB sind indes verjährt. Gleiches gilt für etwaige Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.
401. Zum Anspruch dem Grunde nach
41a)
42Der Kläger hat durch eine Handlung der Beklagten einen Schaden erlitten. Die schädigende Handlung der Beklagten liegt in dem Inverkehrbringen – unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung – des streitgegenst8;ndlichen Dieselmotors, dessen Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetzte.
43Der Schaden der Klägerseite besteht hier darin, dass diese das streitgegenständliche Kraftfahrzeug in Unkenntnis einer bei dessen Betrieb zum Einsatz kommenden nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erworben hat. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte im Normalbetrieb nicht erreicht werden konnten (so offenbar LG Aurich BeckRS 2018, 32376, beck-online), welche Vorstellungen sich der Endkunde zu den Abgaswerten im Alltagsbetrieb gemacht hat (so auch OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18, juris Rn. 44; LG Münster, Urteil vom 14.03.2016, 11 O 341/15, juris Rn. 18) oder ob das Fahrzeug einen merkantilen Minderwert erlitten hat (OLG Hamm, Urteil v. 10.09.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 51).
44Die subjektive Zweckwidrigkeit des Erwerbs eines mit einer solchen rechtswidrigen Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Fahrzeugs ergibt sich schon daraus, dass kein verständiger Kunde ein Fahrzeug mit dieser Motorsteuerungssoftware erwerben würde, wenn er vor dem Kauf darauf hingewiesen würde, dass die Software nicht gesetzeskonform ist und er deshalb jedenfalls mit Problemen für den Fall der Entdeckung der Manipulation durch das Kraftfahrt-Bundesamt rechnen muss (ebenso: OLG Hamm, Urteil v. 10.09.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 48; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18, juris Rn. 46).
45Ein Schaden ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass inzwischen das durch die Beklagte angebotene Software-Update in dem klägerischen Fahrzeug zum Einsatz gekommen ist (ebenso OLG Hamm, Urteil v. 10.09.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 52). Zweifel an der Eignung dieses Software-Updates zur Schadenskompensation ergeben sich aber daraus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die durch dieses Update vorgenommenen Veränderungen der Betriebsweise des Fahrzeugs ihrerseits wieder nachteilige Auswirkungen haben können (so auch LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 – 3 O 139/16, zitiert nach juris, Rn. 68 ff.; LG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2019, 8 O 106/18 n.v.).
46b)
47Die schädigende Handlung ist der Beklagten gemäß § 31 BGB (analog) zuzurechnen. Es ist davon auszugehen, dass der Einbau der Software mit Wissen und Wollen des Vorstands der Beklagten als ihrem verfassungsmäßiger Vertreter im Sinne von § 31 BGB i.V.m. § 78 AktG erfolgt ist. Jedenfalls würde eine eventuelle Unkenntnis des Vorstandes auf einem gravierenden Organisationsverschulden beruhen, so dass diesem die U der ausführenden Personen im Betrieb der Beklagten zuzurechnen ist. Die Beklagte traf eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGHZ 140, 156, 158f). Dieser ist sie durch das bloße Bestreiten einer U den Vorgängen auf Leitungsebene und den Hinweis auf noch nicht abgeschlossene Ermittlungen nicht gerecht geworden. Daher ist der diesbezügliche Vortrag der Klägerseite als zugestanden zu behandeln (§ 138 Abs. 3 ZPO). Darüber hinaus wird der Anwendungsbereich des § 31 BGB im Wege der Rechtsfortbildung auf Fälle des Organisationsmangels erweitert. Ein solcher wäre der Beklagten im Falle fehlender U ihres Vorstandes zur Last zu legen. Eine juristische Person ist danach verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsmäßiger Vertreter zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft; entspricht die Organisation diesen Anforderungen nicht, muss sich die juristische Person so behandeln lassen, als wäre der tatsächlich eingesetzte Verrichtungsgehilfe ein verfassungsmäßiger Vertreter (BGH, Urteil vom 08.07.1980, VI ZR 158/78; Palandt-Ellenberger, § 31 BGB, Rn. 7 mit weiteren Nachweisen).
48c)
49Die Schädigung des Klägers war auch sittenwidrig. Die Beklagte hat in großem Umfang und mit erheblichem technischem Aufwand im Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden getäuscht. Dabei hat sie nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen. Dieses Verhalten ist als Sittenverstoß zu bewerten. Zudem gilt der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses regelmäßig bereits die Sittenwidrigkeit begründet (BGH, Urteil vom 21.12.2004 – VI ZR 306/03, zitiert nach juris, Rn. 13; BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, zitiert nach juris, Rn. 22).
tzRechts">50pan>d)
51Die Verwendung der unzulässigen Motorsteuerung und der unterlassene Hinweis darauf waren für den Fahrzeugerwerb auch kausal, so dass ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Insbesondere bei einem täuschenden bzw. manipulativen Verhalten genügt es für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.05.1995 – V ZR 34/94, NJW 1995, 2361; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.07.2017 – 13 O 174/16, zitiert nach juris, Rn. 113). Dass der Kläger einen Anlass gehabt haben könnte, das Fahrzeug auch dann zu erwerben, wenn ihm vor Augen geführt worden wäre, dass dieses nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, ist durch die Beklagte nicht dargelegt.
522.
53Ansprüche aus § 826 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB verjähren gemäß §§ 195, 199 BGB in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners U erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Das war vorliegend jedenfalls ab November 2015 der Fall.
54a)
55Der hier streitgegenständliche Anspruch ist mit Abschluss des Kaufvertrages über das Fahrzeug entstanden, denn der Schaden der Klägerseite besteht hier darin, dass diese das streitgegenständliche Kraftfahrzeug in Unkenntnis einer bei dessen Betrieb zum Einsatz kommenden nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erworben hat.
56b)
57In subjektiver Hinsicht muss der Geschädigte diejenigen Umstände erkennen, aus denen sich erschließt, dass ihm überhaupt ein Schaden entstanden ist.
58Nicht entscheidend ist, ob der Gläubiger alle Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Weise zutreffend würdigt, auch nicht im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre. So muss er sich etwa seiner eigenen Gläubigerstellung nicht aktuell bewusst sein; vielmehr genügt es, wenn er sie sich aus den ihm bekannten Tatsachen erschließen kann (MüKoBGB/Grothe, 8. Aufl. 2018, BGB § 199 Rn. 29 jeweils m. Nw.).
59Dies bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt der Erwerber eines Fahrzeugs konkret weiß, dass gerade auch sein Fahrzeug mit einem Motor ausgestattet ist, der eine unzulässige Abschalteinrichtung ausweist. Vielmehr ist es ausreichend, wenn er anhand der öffentlich bekannt gewordenen Tatsachen unter Abgleich mit den technischen Daten seines Fahrzeugs, ermitteln kann, dass auch sein Fahrzeug betroffen ist. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 den Rückruf von 2,4 Millionen W-Markenfahrzeugen angeordnet. Die getroffene Anordnung erstreckte auf Fahrzeuge mit EURO 5 Dieselmotoren der Größe 2 Liter, 1,6 Liter und 1,2 Liter Hubraum. Der Rückruf fand auch breite Resonanz in der öffentlichen Berichterstattung.
60Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt war es Käufern von betroffenen Fahrzeugen der Marke W möglich zu erkennen, ob auch ihr Fahrzeug davon betroffen war. Bereits im November desselben Jahres wurde bekannt, dass auch in den entsprechenden Motorvarianten der Marke B eine solche Abschalteinrichtung eingebaut war. Damit konnten betroffene Fahrzeughalter ab diesem Zeitpunkt auch wissen, dass diese und ggfs. auch weitere Modelle von Konzerntöchtern betroffen waren.
61c)
62Voraussetzung für den Beginn der W-Straße ist schließlich eine derart konkrete U der Person des Ersatzpflichtigen oder die einfache Beschaffung dieser Information, dass eine Klage mit hinreichender Aussicht auf Erfolg anhängig gemacht werden könnte (BGHZ 102, 246 [248] = NJW 1988, 1146; BGH NJW 1999, 2734 [2735]; BeckOK BGB/Spindler, 51. Ed. 1.8.2019, BGB § 199 Rn. 39). Bei anhängigen Strafverfahren kann der Verletzte bei entsprechender verfahrensrechtlicher Rechtsstellung bereits mit Zustellung der Anklageschrift an den Schädiger dessen Person und Anschrift erfahren (OLG Hamm WM 1995, 2042 [2044]).
63Für die Haftung von Unternehmen und Geschäftsherren in Fällen, in denen die persönlich verantwortliche Person nicht von vornherein feststeht, haben sich in der Praxis folgende Grundzüge herausgebildet: Die W-Straße bei einem produkthaftungsrechtlichen Anspruch gegen eine juristische Person und deren Organmitglieder sowie Arbeitnehmer richtet sich allein danach, ab wann der Geschädigte U den haftungsbegründenden Tatsachen hatte, bezogen auf die Organmitglieder und Arbeitnehmer etwa 2;ber deren Stellung im Betrieb, die Rückschlüsse auf deren Haftung zulassen (BGH NJW 2001, 964 [965]; (BeckOK BGB/Spindler, 51. Ed. 1.8.2019, BGB § 199 Rn. 41). Bei Ansprüchen gegen einen Geschäftsherrn wegen Verschuldens eines Gehilfen aus 67;§ 278, 831, 832 ist die U der Person des Gehilfen nicht erforderlich, da für den Verjährungsbeginn die U dem Geschehensablauf ausreichend ist, wozu die Identität des Gehilfen nicht gehört. Dies gilt entspr. auch für Ansprüche aus §§ 833, 834, 836, 837, 838. Allerdings beginnt die W-Straße nicht, bevor nicht die Person des Geschäftsherrn feststeht oder der Anspruchsinhaber zumindest grob fahrlässig keine U hiervon hat (BGH NJW 1999, 423 [424]; BeckOK BGB/Spindler, 51. Ed. 1.8.2019, BGB § 199 Rn. 42).
64Demgegenüber kommt es für die Haftung der juristischen Person oder des Geschäftsherrn nicht darauf an, ob bereits die Namen der konkret handelnden Mitarbeiter bzw. Gehilfen bekannt sind. Der nach § 823 Abs. 1 BGB haftende Mitarbeiter und sein nach § 831 BGB einstandspflichtiger Geschäftsherr treten dem Geschädigten ebenso als Gesamtschuldner gegenüber (§ 840 BGB) wie die über § 31 BGB haftende juristische Person und ihr deliktisch unmittelbar verantwortliches Organ (vgl. MünchKomm/Reuter, 3. Aufl., Rdn. 27 zu 7; 31 BGB). Demgemäß kann die W-Straße eines Anspruchs nur gegenüber demjenigen Gesamtschuldner wirken, hinsichtlich dessen ihre Voraussetzungen im einzelnen festgestellt sind (§ 425 Abs. 2 BGB). Die persönliche Verantwortlichkeit des unmittelbar deliktisch Handelnden steht nicht nur im Falle des § 831 BGB, sondern auch im Rahmen der Organhaftung nach § 31 BGB als eigene und selbständige Haftung neben derjenigen des Unternehmens (vgl. für den Fall des Geschäftsführers einer GmbH Senatsurteil vom 12. März 1996 - VI ZR 90/95 - VersR 1996, 713, 714 m.w.N.). Vgl. dazu grundlegend: BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 – VI ZR 345/99 –, Rn. 12, juris.
65Ausreichend ist es daher, wenn der Geschädigte positive U demjenigen Unternehmen hat, das die Motoren mit der illegalen Abschaltvorrichtung in den Verkehr gebracht hat. Demgegenüber kann nicht gefordert werden, dass zugleich die unter Umständen schwierige Frage, ob alle haftungsbegründenden Voraussetzungen der §§ 31, 831 BGB wie z. B. eine U des Vorstandes von den Vorgängen oder aber ein die U ersetzendes vorwerfbares Organisationsverschulden im Rahmen der Verschuldenshaftung sicher festgestellt werden können.
66Gemessen an diesen Maßstäben war auf Klägerseite zugleich mit der U dem Schaden zumindest auch die Beklagte als Verantwortliche und Anspruchsgegnerin bekannt.
67d)
68Danach waren etwaige Ansprüche gegen die Beklagte vorliegend Ende 2018 verjährt. Die W-Straße ist auch nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der Klage gehemmt worden, weil Klageerhebung in diesem Sinn erst mit Zustellung mit Zustellung erfolgt (§ 253 ZPO). Die noch im Jahr 2018 bei Gericht eingegangene Klage ist erst am 04.06.2019 zugestellt worden. Zwar wirkt die Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung zurück, wenn die Zustellung demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. Das war vorliegend indes nicht der Fall.
69Für die Frage, ob eine Zustellung "demnächst" erfolgt ist, kommt es nicht auf eine feste zeitliche Spanne zwischen dem Eingang der Klage und ihrer Zustellung an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Partei alles Zumutbare veranlasst hat, damit die Zustellung ohne Verzögerung ausgeführt werden kann. Die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen müssen sich dabei in einem vertretbaren Rahmen halten (BGH NJW 2015, 2666). Verz46;gerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich die Partei grundsätzlich nicht zurechnen lassen (BGH NJW 2006, 3206 mwN). Eine auf Nachlässigkeit der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten zurückzuführende Verzögerung bis zu zwei Wochen ist geringfügig (BGH NJW 2015, 3101; NJW-RR 2006, 789; vgl. zum Ganzen auch BeckOK ZPO/Dörndorfer, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO § 167 Rn. 4).
70Für die rechtzeitige Einzahlung eines Kostenvorschusses, die der Klagezustellung notwendig vorausgehen muss, hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt (vgl. BeckOK ZPO/Dörndorfer, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO § 167 Rn. 4): Die vom Gericht angeforderte Vorschusszahlung für die Klage- bzw. Mahnbescheidzustellung darf nicht unangemessen lange (in der Regel über zwei Wochen hinaus) verzögert werden (BGH NJW 2011, 527; NJW 1993, 2811; 1986, 1347). Bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen kommt es bei der Einzahlung des Kostenvorschusses nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf an, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (BGH NJW 2015, 3101 im Anschluss zu BGH NJW 2015, 2666; Aufgabe von BGH ZMR 2012, 643). Einer Partei ist in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Vorschusses zuzugestehen (BGH NJW-RR 2018, 461). Bleibt die Vorschussanforderung durch das Gericht generell aus, darf die Partei aber nicht untätig bleiben, sondern muss nachfragen (BGH NJW 1978, 215). Insbesondere darf eine Klagepartei nicht untätig auf die Vorschusszahlung seines Rechtsschutzversicherers warten (Zöller/Greger, 32. Aufl., § 167 Rn. 15 m.w.N.).
71Gemessen an diesen Maßstäben erfolgte die Zustellung nicht mehr demnächst i.S.v. § 167 ZPO. Zwischen der Vorschussrechnung vom 06.02.2019 und dem Zahlungseingang am 06.03.2019 liegt ein Monat. Selbst wenn man aufgrund der Postlaufzeit sowie wegen nichttaggleicher Wertstellung einen Zeitraum von 4 Tagen als zuzubilligende Erledigungsfrist für die Einzahlung annähme, verbleibt immer noch eine Verzögerung von mehr als 14 Tagen bis zum tatsächlichen Zahlungseingang.
72II.
73Wegen W-Straße des Hauptanspruches kann der Kläger auch die keine Nebenforderungen mehr verlangen.
74Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
75Der Streitwert wird auf 22.100,47 Euro festgesetzt.
76Dr. T
77
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