Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (06. Zivilkammer) - 2-06 O 360/20

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland eine …, wie die derzeitig als „…“ bezeichnete …:

anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen,

2. sämtliche im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Vervielfältigungsstücke der unter Ziff. 1 beschriebenen … aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritte, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Vervielfältigungsstücken eingeräumt wurde, aufgefordert werden, die Produkte an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Produkte eine Rückzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird,

3. sämtliche im Besitz oder Eigentum befindlichen Vervielfältigungsstücke der unter Ziff. 1 beschriebenen … zur Vernichtung an einen zur Vernichtung bereitstehenden Gerichtsvollzieher herauszugeben,

4. der Klägerin im Hinblick auf die Vervielfältigungsstücke der unter Ziff. 1 beschriebenen … Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe

a) des Namens und der Adresse des oder der Hersteller,

b) des Namens und der Adresse des oder der Lieferanten,

c) der Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer,

d) der Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Vervielfältigungsstücke,

e) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Artikelbezeichnungen oder -codes),

f) der Verkaufsmengen, Verkaufszeiten und Verkaufspreise,

g) der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Vervielfältigungsstücke bestimmt waren,

h) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Artikelbezeichnung oder -codes) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

i) des erzielten Umsatzes, abzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer,

j) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

k) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

dies alles unter Vorlage gut lesbarer Kopien der jeweils relevanten Belege,

5. an die Klägerin 2.948,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aus den unter Ziff. 1 bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu Ziff. 1 in Höhe von 150.000,00 Euro, hinsichtlich des Tenors zu Ziff. 2 bis Ziff. 4 in Höhe von jeweils 10.000,00 Euro und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen des Angebots der … „…“ durch die Beklagte.

Die Klägerin ist ein … Unternehmen mit Sitz in …. Sie stellt her und vertreibt die „…“-…, welche ausschließlich von dem Designer … … entworfen wird. Die Beklagte ist ein deutscher … mit Sitz in … und vertreibt u.a. die … „…“.

Die „…“-… besteht aus einen zylindrischen Schaft und einem sich daran anschließenden Kugelsegment, welches an seiner Unterseite mit einem planen Ring abschließt. Die …form wird durch eine Vielzahl vertikaler Streben gebildet. Im Bereich des zylindrischen Schafts grenzen benachbarte Streben aneinander an, sodass die Streben gemeinsam eine im Wesentlichen geschlossene Zylinderfläche bilden. Zur Ausbildung des Kugelsegments sind die streben radial nach außen gekrümmt, um unterhalb des maximalen Kugeldurchmessers wieder radial nach innen gekrümmt zu werden. Aufgrund dieser Krümmung und des konstanten Querschnitts der Streben entstehen im Bereich des Kugelsegments Zwischenräume zwischen den benachbarten Streben, die sich von oben nach unten ausweiten und wieder verjüngen. Die Streben sind aus gepresstem Birkenholz gefertigt und haben eine quadratische Form mit den Maßen 7mm x 7mm. Das Leuchtmittel ist im Schaft verborgen. Das Modell „…“ ist in vier verschiedenen Farben und zwei Größen (45cm und 54 cm) erhältlich.

Die „…“-… ist von … … entworfen worden. Der Designer räumte der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte sowie das Recht, im Verletzungsfall gegen Dritte im eigenen Namen vorzugehen, mit Vertrag vom 21.12.2010 ein (Anlage K 37).

Die … „…“ ist in diversen Museen ausgestellt, in Hochglanzmagazinen vertreten und wird in Hotellerie sowie Gastronomie eingesetzt. In weiteren gerichtlichen Verfahren wurden Sachverständigenstellungnahmen zur Urheberrechtsfähigkeit des Werkes erstellt (Anlagen K 33). Es erfolgte vor dem … Patentamt eine Eintragung als Marke (Anlage K 34).

Die … „…“ hat ebenfalls einen zylindrischen Schaft mit einem sich daran anschließenden Kugelsegment, welches an seiner Unterseite mit einem planen Ring abschließt, wobei die Lampenform durchgängig vom Schaft bis zum Abschluss durch eine Vielzahl von vertikalen Streben gebildet wird, welche im zylindrischen Bereich aneinander angrenzen und sich zur Ausbildung des Kugelsegments radial nach außen biegen, um sich unterhalb des maximalen Kugeldurchmessers wieder radial nach innen zu krümmen. Die Streben sind aus rostigem Metall gefertigt, welches eine Breite von ca. 5mm und eine Dicke von ca. 1mm aufweist. Das Leuchtmittel ist durch die Streben sichtbar. Das Modell „…“ ist in zwei Größen (29cm und 37cm) erhältlich. Die Beklagte vertreibt die … „…“ sowohl über Handelspartner als auch über eine eigene Webseite.

Erstmalig wies die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 24.11.2017 auf die Urheberrechtsverletzung wegen des Vertriebs der … „…“ durch … hin und forderte die Einstellung sowie Auskunft über die Herkunft der … (Anlage K 39). Nach weiterem Schriftverkehr (Anlage K 40 - K 41) wies die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 21.12.2017 die Ansprüche zurück (Anlage B 8). Daraufhin unternahm die Klägerin zunächst keine weiteren Schritte.

Unter dem 02.07.2020 ließ die Klägerin die Beklagte wegen des Exports der … „…“ in das europäische Ausland und des Vertriebs über die eigene Webseite anwaltlich abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern (Anlage K 49). Die Kosten wurden der Klägerin in Rechnung gestellt (Anlage K 56; K 57) Die Beklagte wies die Ansprüche der Klägerin mit Schreiben vom 10.07.2020 zurück (Anlage K 50).

Die Klägerin trägt vor, bei der „…“-… handele es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, welches im Frühjahr 2002 entworfen worden sei (Anlage K 24 – K 24a). Die „…“-… sei als persönlich-geistige Schöpfung ein Werk der angewandten Kunst. Insbesondere sei die Gesamtgestaltung einzigartig und nicht einem vorbekannten Formenschatz entnommen. Sie vermittelten im Übrigen einen völlig andersartigen Gesamteindruck. Das in Bezug auf die „…“-… bestehende Urheberrecht habe die Beklagte durch Herstellung und Vertrieb der … „…“ verletzt. Diese sei eine offensichtliche Nachahmung, die sämtliche charakteristischen Merkmale der „…“-… aufweise und lediglich in wenigen Details davon abweiche. Es entstehe der gleiche ästhetische Gesamteindruck.

Sie habe allein durch den Vertrieb der „…“-… in den Jahren 2001 bis 2021 deutschlandweit kumulierte Umsätze von über 2,8 Mio. Euro erzielt. Sie unterbinde im Rahmen des Möglichen im Hinblick auf die Unternehmensgröße auch Imitate durch andere Unternehmen konsequent durch Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Klageverfahren.

Die Klägerin macht vorrangig Ansprüche gestützt auf Urheberrechtsverletzung und hilfsweise wegen Wettbewerbsverstoß unter den Gesichtspunkten der Nachahmung, der Herkunftstäuschung, der Rufausbeutung bzw. der Absatzbehinderung geltend.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland eine …, wie die derzeitig als „…“ bezeichnete …:

anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Vervielfältigungsstücke der in Antrag 1) beschriebenen … aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritte, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Vervielfältigungsstücken eingeräumt wurde, aufgefordert werden, die Produkte an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Produkte eine Rückzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche im Besitz oder Eigentum befindlichen Vervielfältigungsstücke der im Antrag 1) beschriebenen … zur Vernichtung an einen zur Vernichtung bereitstehenden Gerichtsvollzieher herauszugeben.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aus den im Antrag 1) bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird.

Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Wertersatz für das im Rahmen der ungerechtfertigten Bereicherung Erlangte durch die im Antrag 1) bezeichneten Handlungen der Beklagten an die Klägerin zu leisten.

5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin im Hinblick auf die Vervielfältigungsstücke der in Antrag 1) beschriebenen Lampe Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe

l) des Namens und der Adresse des oder der Hersteller,

m) des Namens und der Adresse des oder der Lieferanten,

n) der Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer,

o) der Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Vervielfältigungsstücke,

p) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Artikelbezeichnungen oder -codes),

q) der Verkaufsmengen, Verkaufszeiten und Verkaufspreise,

r) der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Vervielfältigungsstücke bestimmt waren,

s) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Artikelbezeichnung oder -codes) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

t) des erzielten Umsatzes, abzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer,

u) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

v) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

dies alles unter Vorlage gut lesbarer Kopien der jeweils relevanten Belege.

6. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 2.948,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Lampe „…“ im Jahre 2002 erstellt wurde.

Die Beklagte trägt vor, die „…“-… sei kein urheberrechtlich geschütztes Werk. Die Gestaltung sei durch den zum Zeitpunkt der Schöpfung bereits bekannten Formenschatz vorweggenommen. Insoweit bestünden gravierende gestalterische Übereinstimmungen. Dies zeigten die vorliegenden Abbildungen der „…“-…, „… …“-…, „… …“-…, „…“-… und „…“-… (Anlage B 1 – B 7). Es seien die wesentlichen Merkmale wie Grundform und Streben bereits enthalten.

Selbst wenn man die Werkeigenschaft der „…“-… annehmen wolle, fehle es an einer Rechtsverletzung durch die … „…“. Diese unterscheide sich durch die Verwendung des Werkstoffs Rostmetall und das dadurch entstehende Industriedesign wesentlich. Die Übereinstimmungen beruhten auf dem bekannten Formenschatz. Wesentliches Gestaltungsmerkmal der …-… sei die Verwendung von gepresstem Birkenholz, welches eine Leichtigkeit verleihe. Die Lichtverhältnisse würden sich durch die Reflektion deutlich unterscheiden. Die streitgegenständlichen … wiesen unterschiedliche Größenverhältnisses auf. Die Unterschiede seien offenkundig und für den relevanten Betrachter ohne weiteres zu erkennen.

Es seien auch die Voraussetzungen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Schutzes nicht gegeben, da die „…“-… keine wettbewerbliche Eigenart besitze und es sich bei der … „…“ nicht um eine Nachahmung, sondern ein eigenständiges Produkt handele. Deshalb könne auch von einer Herkunftstäuschung oder gar von einer Rufausbeutung keine Rede sein.

Üblicherweise würden nur Angebots- und Lieferbelege erteilt, sodass nur deren Vorlage im Rahmen der Rechnungslegung gefordert werden könne. Das anwaltliche Abmahnschreiben vom 02.07.2020 sei aufgrund des vorangegangenen Kontakts nicht erforderlich gewesen.

Das Gericht hat die vorgelegten … (Anlage K 51 und K 52) in Augenschein genommen.

Die Klageschrift wurde am 10.12.2020 zugestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist – auch mit Blick auf die zuletzt gestellten Anträge – zulässig. Soweit die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung die konkrete Gestaltung der … „…“ zum Gegenstand der Klage gemacht hat, sind die Klageanträge gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 3 ZPO hinreichend bestimmt. Eine dadurch gegebenenfalls erfolgte Klageänderung erachtet die Kammer jedenfalls als sachdienlich gemäß § 263 ZPO.

Das für den Antrag zu Ziff. 4 erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben.

Die Klage ist – bis auf einen Teil der Zinsforderung – begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten die begehrte Unterlassung des Vertriebs der Beklagtengestaltung unter dem Gesichtspunkt der Urheberrechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG verlangen.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da sie mit Vertrag vom 21.12.2010 von dem Designer … … das ausschließliche Nutzungsrecht an der „…“-… hinsichtlich Herstellung und Vertrieb erworben hat. Dem Designer … …, von dem die Klägerin ihre Rechte herleitet, steht an der „…“-… ein Urheberrecht zu, für das der … Designer gemäß § 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG Schutz nach dem deutschen Urhebergesetz genießt.

Die „…“-… ist als Werk der angewandten Kunst i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich schutzfähig.

In der Rechtsprechung des BGH ist seit längerem anerkannt, dass auch … – trotz ihrer im Vordergrund stehenden Gebrauchsbestimmung – Urheberrechtsschutz genießen können. Die Schutzfähigkeit ist bei Vorliegen einer entsprechenden Gestaltungshöhe angenommen worden und zwar unabhängig davon, ob die Modelle als „Kunstwerke“ oder aber zum praktischen Gebrauch gekauft worden sind. Es bestehen keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst im Vergleich zu solchen der bildenden Kunst. Eine persönliche geistige Schöpfung i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen” Leistung gesprochen werden kann (BGH, GRUR 2014, 175 Rn. 26 – Geburtstagszug).

Die hierfür erforderlichen Feststellungen vermag die Kammer aufgrund der langjährigen Befassung seiner Mitglieder mit Urheberrechtsfragen aus eigener Sachkunde zu treffen, ohne dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf.

Zwar werden „Designer-…“, die den Schutz als Kunstwerk beanspruchen, häufig Beachtung in der Fachwelt bzw. in der übrigen Öffentlichkeit gefunden haben, die in die Betrachtung dann mit einzubeziehen ist. Voraussetzung für die Schutzfähigkeit ist ein solches „Kunstinteresse“ hingegen nicht. Auch wenn diese in Kunstausstellungen oder Museen international präsentiert worden sind und Anerkennung gefunden haben, hängt hiervon der urheberrechtliche Schutz nicht ab. Entscheidend ist allein die Frage, ob in dem Werk bei objektiver Betrachtung die erforderliche Gestaltungshöhe Ausdruck gefunden hat.

Bei Anwendung dieser Grundsätze kann der Designer … … Urheberrechtsschutz für die „…“-… als Werk der angewandten Kunst i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG beanspruchen. Die sinnlich wahrnehmbare Form der … offenbart die für die Anerkennung einer persönlichen, geistigen Schöpfung i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG vorausgesetzte erforderliche Gestaltungshöhe. Die klägerische Gestaltung zeichnet sich durch ihre Formensprache, Symmetrie und die Verwendung von Lamellen aus. Der zylindrische Schaft geht gerundet in den kugelförmigen Körper über, welcher unten an einer sich verjüngenden Stelle abgeschnitten und mit einem planen Ring versehen ist. Die Holzlamellen sind in der Breite vertikal angebracht, liegen im Bereich des Schafts eng aneinander und spreizen sich im Übergang zum ..körper auf. So wird dem Modell die besondere Leichtigkeit verliehen, der geometrische Körper wird bei gleichzeitiger Transparenz des …schirms sichtbar. Zugleich wirkt die Struktur organisch wie aus einem Guss. Der …schirm ist dabei streng symmetrisch aufgebaut. Die Höhe des Schafts beträgt ein Drittel und der Kugelkörper zwei Drittel der Gesamthöhe, während der Kugelkörper vierfach breiter ist als der Schaft.

Die klägerische Gestaltung ist nicht technisch vorgegeben. Vielmehr sind die dargestellten Elemente nach Auffassung der Kammer Zeichen eines genutzten Gestaltungsspielraums, in dem der schöpferische Geist in origineller Weise zum Ausdruck gebracht worden ist.

Dem steht auch nicht ein vorbekannter Formenschatz entgegen. Dies gilt unabhängig von dem zwischen den Parteien strittigen Schöpfungszeitpunkt der klägerischen Gestaltung. Die von der Beklagten im Rahmen ihrer Darlegungs- und Beweislast beigebrachten … (Anlage B1 – B7) weisen zwar wiederkehrende Stilmittel wie eine rundliche Grundform des …schirms und die Verwendung von Streben auf. Daran scheitert der urheberrechtliche Schutz im vorliegenden Fall jedoch nicht. Maßgeblich ist, ob mit diesen Stilmitteln im Ergebnis eine eigenpersönliche geistige Schöpfung von ausreichender Gestaltungshöhe erzielt worden ist. Dabei ist in erster Linie auf den Gesamteindruck hinsichtlich Individualität und künstlerischer Ausdruckskraft abzustellen, den das Werk dem Betrachter vermittelt. Die dargestellten Gestaltungsmerkmale, welche die ästhetische Wirkung der „…“-… bestimmen, sind durch keine der Entgegenhaltungen ganz oder in ihrer prägenden Ausgestaltung vorweggenommen.

Die … „…“ ist der Individualität des Urhebers … … in seinem Gesamtwerk zuzuordnen. Es ist insofern anerkannt, dass sich in verschiedenen Werken desselben Künstlers eine „Handschrift“ erkennen lässt. Der Hallenreflektor … ist nicht aus Streben mit offenen Zwischenräumen, sondern aus einem Stück, das Rillen aufweist, geformt. Der zylindrische Schaft und das anschließende Kugelelement gehen nicht nahtlos gerundet ineinander über. Die „… …“-… stimmt mit der „…“-… weder in Grundform noch Gestaltung überein. Die „… …“-… ruft aufgrund der Verwendung von dünnen Metalldrähten und großen Zwischenräumen einen völlig anderen Gesamteindruck hervor und stimmt mangels zylindrischen Schafts auch in der Grundform nicht überein. Gleiches gilt im Hinblick auf die Streben für die „…“-… und den geschlossenen Schaft. Die „…“-… weicht insbesondere im Hinblick auf die Grundform, die Gestaltung und Ausrichtung der Lamellen erheblich von der „…“-… ab. Kein Lampenmodell weist die Symmetrie und organische Struktur der klägerischen Gestaltung auf.

Die … „…“ stellt sich als unfreie Bearbeitung der „…“-… dar. Diese hat die Beklagte entgegen § 23 S. 1 UrhG ohne Einwilligung des Urhebers veröffentlicht sowie verwertet und hiermit rechtswidrig in urheberrechtlich geschützte Rechtspositionen (§§ 12, 15 Abs. 1 UrhG) eingegriffen.

Eine unzulässige unfreie Bearbeitung im Sinne von § 23 S. 1 UrhG ist gegeben, wenn diejenigen künstlerischen Züge eines Werkes nachgeahmt worden sind, die diesem insgesamt seine schutzfähige eigenpersönliche Prägung verleihen. Demgegenüber liegt eine zulässige freie Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG vor, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten Züge in dem neuen Werk zurücktreten, sodass die Benutzung des älteren Werkes durch das neue Werk nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint. Bei der Beurteilung, ob eine unfreie Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt, ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Werke zu ermitteln, ob und ggf. in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind; maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2009, 856 – Tripp-Trapp-Stuhl). Dabei ist von dem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz auszugehen, dass für die Frage, ob eine (unfreie) Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt, die Übereinstimmungen, nicht die Verschiedenheiten maßgeblich sind (BGH, GRUR 94, 191 – Asterix-Persiflagen; BGH, GRUR 94, 206 – Alcolix), denn der Verkehr richtet sein Augenmerk in der Regel mehr auf Übereinstimmungen als auf abweichende Merkmale.

Die streitgegenständliche … „…“ hat die gestalterischen Prinzipien der „…“-… unmittelbar übernommen. Der Verkehr erkennt in der Verletzungsform das geschützte Werk von … … wieder. So weist die beklagte Gestaltung die identische, horizontal geschnittene Kugelform in ihrer bereits dargestellten Symmetrie auf, welche allein durch gebogene, dünne Lamellen mit fließendem Übergang erzeugt wird. Das Modell vermittelt aufgrund der homogenen und transparenten Struktur die gleiche Leichtigkeit. Die im Vergleich zur Klagegestaltung unterschiedlichen Größen stellen grundsätzlich keine eigenschöpferische Leistung dar. Überdies ist die „…“-… bereits in zwei Größen erhältlich. Der Betrachter wird davon ausgehen, dass es sich um zwei weitere Größenvarianten handelt. Die Sichtbarkeit des Leuchtmittels und eine mangels Reflexion leicht abweichende Lichtwirkung sind unerheblich. Im rechtlichen Vergleich stehen sich die … grundsätzlich ohne Leuchtmittel und Lichtwirkung gegenüber. Überdies ist die Lichtwirkung auch nicht derart unterschiedlich, dass dadurch ein anderer Gesamteindruck hervorgerufen wird. Schließlich erzeugen beide Strukturen ein Spiel aus Licht und Schatten. Einzig in der Verwendung des Materials Rostmetall anstatt von Birkenholz unterscheiden sich die klägerische und beklagte Gestaltung voneinander. Zwar heben die vorgelegten Sachverständigenstellungnahmen die handwerklich aufwendige Herstellung aus Birkenholz hervor. Gleichwohl wird der Gesamteindruck der … nicht allein durch dieses Detail, sondern das insgesamt harmonische Design gekennzeichnet. Die Übertragung eines Werks in einen anderen Werkstoff stellt einen klassischen Fall der Bearbeitung dar (Dreier/Schulze/Schulze UrhG § 23 Rn. 6). Die sich daraus ergebende qualitative Abweichung ist für die urheberrechtliche Beurteilung nicht von Relevanz.

Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (BGH, GRUR 1997, 379 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt die Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht.

Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund der Urheberrechtsverletzung durch die Beklagtengestaltung einen Anspruch auf Rückruf und Vernichtung der Vervielfältigungsstücke gemäß § 98 Abs. 1, Abs. 2 UrhG.

Die Klägerin kann entsprechend auch die Feststellung verlangen, dass die Beklagte gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG Schadensersatz dem Grunde nach schuldet.

Zur Ermittlung der Höhe der ihr zustehenden Entschädigung hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäß § 101 Abs. 1, Abs. 3 UrhG i.V.m. §§ 242, 259 BGB. Sie ist nicht in der Lage, sich ein hinreichendes Bild über den Umfang der Benutzungshandlungen durch die Beklagte zu machen. Die Beklagte kann, ohne unbillig belastet zu sein, die dazugehörigen Angaben erteilen. Diese umfassen sämtliche Angebots- und Vertriebshandlungen der Beklagten, ist jedoch begrenzt und nur in dem Umfang zu gewähren, wie die Klägerin Informationen bedarf, um ihren Zahlungsanspruch durchzusetzen. Der Rechnungslegungsanspruch umfasst überdies eine Belegvorlage nur dann, wenn sie der Üblichkeit entspricht. Maßgeblich ist insofern, ob die Erteilung von Belegen bei demjenigen Vorgang – im vorliegenden Fall bei den im Rahmen der Benutzung des Schutzrechts anfallenden Geschäftsvorgängen – üblich ist, den der Beleg dokumentieren soll (BGH, GRUR 2017, 890 – Sektionaltor II). Im Übrigen erschöpft sich die Rechnungslegungspflicht in einer geordneten Zusammenstellung der auskunftspflichtigen Daten, deren Richtigkeit der Schuldner, wenn Grund zu Annahme besteht, dass die Angaben nicht mit der gebotenen Sorgfalt gemacht worden sind, an Eides statt zu versichern hat. Bei Erwerbs- und Veräußerungsgeschäften werden üblicherweise Rechnungen und Lieferscheine erteilt (OLG Frankfurt a. M., GRUR-RS 2017, 133683), sodass diese jeweils vorzulegen sind.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG.

Der Vortrag der Beklagten, dass es aufgrund der anwaltlichen Abmahnung vom 13.12.2017 und der Zurückweisung der Ansprüche mit Schreiben vom 21.12.2017 an der Erforderlichkeit der anwaltlichen Abmahnung vom 02.07.2020 fehle, verfängt nicht. Zwar sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Anwaltskosten für eine Abmahnung grundsätzlich nicht erstattungsfähig, wenn der Unterlassungsgläubiger den Verletzer zuvor bereits mit einer eigenen Abmahnung einen Weg gewiesen hat, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Eine vorgerichtliche Abmahnung hat den Zweck, dem Verletzer die Möglichkeit der Klaglosstellung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu geben und ihm damit nach Klageerhebung die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses mit der Kostenfolge des § 93 ZPO abzuschneiden. Diesen Zweck kann eine zweite Abmahnung grundsätzlich nicht mehr erfüllen. Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn das anwaltliche Abmahnschreiben nicht nur den Inhalt der vorherigen Abmahnung wiederholt, sondern vertiefte tatsächliche oder rechtliche Ausführung enthält, die die berechtigte Erwartung zulassen, der Verletzer werde unter dem Eindruck dieser Ausführungen seine bisherige Position überdenken und zur Abgabe der verlangten Erklärung bereit sein (OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2018, 72).

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass zwischen den Abmahnungen ein Zeitraum von mehr als 2,5 Jahren liegt. Auf die damalige Zurückweisung der Ansprüche erfolgte seitens der Klägerin keine Reaktion in Form einer gerichtlichen Geltendmachung. Eine Klage zum jetzigen Zeitpunkt ohne neuerliche außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche hätte insofern das sich aus § 93 ZPO ergebende Kostenrisiko eröffnet. Überdies betrifft das Abmahnschreiben vom 02.07.2020 einen anderen Lebenssachverhalt und damit Verletzungshandlung als das Abmahnschreiben aus dem Jahr 2017. Damals ging es um den Vertrieb der … „…“ durch den …. Hier gegenständlich sind das Angebot und der Verkauf durch die Beklagte sowie die Belieferung von Händlern. Es enthält vertiefte Ausführungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die erstmalige Abmahnung im Jahr 2017 erfolgte durch die … Bevollmächtigten. Die Sache wurde nunmehr an eine deutsche Kanzlei abgegeben.

Der Erstattungsanspruch in Höhe von 2.948,90 Euro wird aus einem nicht zu beanstandenden Gegenstandswert von 250.000,00 Euro für den Unterlassungs- und Auskunftsanspruch berechnet. Zur Substantiierung wurde seitens der Klägerin eine Kostenaufstellung (Anlage K 49) und die Rechnungen (Anlage K 56 und K 57) vorgelegt.

In der Verringerung der ursprünglich beantragten Abmahnkosten durch Abzug der Umsatzsteuer liegt eine stets mögliche Beschränkung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO.

Zinsen sind der der beantragten Höhe jedoch erst nach Rechtshängigkeit nach §§ 291, 288 BGB geschuldet, nicht dagegen mit Ablauf der im Abmahnschreiben enthaltenen Zahlungsfrist zum 21.07.2020. Denn bei den Kosten handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 286 Abs. 3 BGB, so dass Verzug nicht ohne weiteres eintritt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.


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