Urteil vom Landgericht Freiburg - 7 Ns 61 Js 31637/02 - AK 20/04

Tenor

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 15.01.2004 im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Angeklagte N. wird wegen unerlaubten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in 36 Fällen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 19.03.2003 zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt,

deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet, deren Vollstreckung jedoch ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die im Strafbefehl vom 19.03.2003 verhängten Maßnahmen werden aufrechterhalten.

Die Berufung der Angeklagten wird verworfen.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Freiburg vom 15.01.2004 wurde die Angeklagte wegen vorsätzlichen unerlaubten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in 36 Fällen, davon in 11 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem wurde ihr für die Dauer von 3 Jahren untersagt, eine Tätigkeit mit dem Berufsbild der pharmazeutisch-technischen Assistentin bzw. Apothekenhelferin auszuüben. Gegen dieses Urteil legten sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft jeweils form- und fristgerecht Berufung ein. Das Rechtsmittel der Angeklagten, die eine deutlich geringere Bestrafung sowie den Wegfall des Berufsverbots erstrebte, hatte nur im letzteren Punkt Erfolg. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde der Schuldspruch verschärft sowie zusätzlich die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und zugleich zur Bewährung ausgesetzt.
II.
Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:
Die Angeklagte N. wurde am … als erstes Kind ihrer Eltern geboren. Ihr Vater ist Diplomingenieur, ihre Mutter ist Grund- und Hauptschullehrerin. Die Angeklagte hat noch eine zehn Jahre jüngere Schwester. Die ersten acht Lebensjahre wuchs die Angeklagte in E. im Landkreis R. auf, wo ihre Mutter als Lehrerin tätig war. Ihr Vater arbeitete als Ingenieur im Straßenbau in F. und war nur am Wochenende zuhause. Im Alter von drei bis sechs Jahren besuchte sie den Kindergarten und anschließend die Grundschule. Wegen eines Schulwechsels der Mutter wohnte die Familie zwei Jahre lang in U. im Schwarzwald, bis ihre Mutter 1981 eine Stelle in F. bekam und die Familie nach G. umzog. Hier besuchte die Angeklagte das Gymnasium und machte 1990 ihr Abitur. Anschließend absolvierte sie eine Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin (PTA), indem sie zwei Jahre lang die Gewerbeschule besuchte und ein 6-monatiges Praktikum in einer Apotheke absolvierte. Nach bestandener Prüfung arbeitete sie dort vollzeitlich, verließ ihr Elternhaus und zog mit ihrem Freund zusammen.
1994 begann sie mit dem Studium der Pharmazie, das sie im Januar 1997 abbrach, ohne das Vordiplom abgelegt zu haben. In der Folgezeit arbeitete sie gelegentlich in verschiedenen Apotheken, bis sie im Januar 1999 ihren Sohn zur Welt brachte. Danach begann sie im Frühjahr 1999, in der A-Apotheke in F. zu arbeiten, zuerst stundenweise und ab 2000 halbtags. Im November 2002 verlor sie diese Stelle auf Grund der Vorgänge des vorliegenden Verfahrens. Einige Zeit zuvor hatte sie an der Universität mit dem Studium der Psychologie begonnen und zeitweise in der dortigen Fakultät als wissenschaftliche Hilfskraft gearbeitet. Nach einer Zeit der Beurlaubung befindet sie sich jetzt im 4. Semester. Ihre Eltern unterstützen sie finanziell mit 300,-- Euro im Monat. Mit Kindergeld, Wohngeld und Sozialhilfe für ihren Sohn stehen ihr monatlich rund 900,-- Euro zur Verfügung. Davon zahlt sie die Miete von 400,-- Euro, so dass ihr 500,-- Euro zum Leben verbleiben. Momentan ist sie nicht in der Lage, ihre Schulden in Höhe von rund 13.000,-- Euro zurückzuzahlen, die zum größten Teil aus den Vorgängen des vorliegenden Verfahrens resultieren.
Im Alter von 16 Jahren begann die Angeklagte mit dem Konsum von Haschisch, das sie regelmäßig bis zu ihrem 24. Lebensjahr zu sich nahm. Über ihren damaligen heroinabhängigen Freund kam sie in Kontakt mit härteren Drogen und nahm 1993 erstmalig Heroin zu sich. Nachdem sie es eine Zeitlang gesnieft hatte, begann sie damit, sich Heroin zu spritzen, bis sie 1996/97 etwa 1 Gramm Heroin täglich benötigte. Schon 1995 befand sie sich in einem Substitutionsprogramm mit Levomethadon (L-Polamidon®), das seit Oktober 1997 mit kurzer Unterbrechung fortgeführt wurde. Sie erhielt 10 ml L-Polamidon® täglich, nahm aber zusätzlich L-Polamidon® ein, das sie sich anderweitig besorgte. Seit dem Jahr 2000 spritzte sie sich L-Polamidon® intravenös, wobei sie täglich rund 60 ml konsumierte. Im November 2002 versuchte sie auf eigene Kosten in der Schweiz eine Entgiftung durchzuführen, die aber nicht erfolgreich verlief. Im Januar 2003 wurde die Substitution auf Buprenorphin (SUBUTEX®) umgestellt. Da die Angeklagte nach einigen Monaten erneut mit dem Beikonsum von Heroin begann, wurde sie nach Rücksprache mit ihrem Arzt wieder auf L-Polamidon® eingestellt. Seitdem erhält sie 14 ml L-Polamidon® täglich.
Die ledige Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
1. Am 19.03.2003 verurteilte sie das Amtsgericht R. wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,-- Euro. Außerdem wurden ihr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Führerscheinsperrfrist von 8 Monaten verhängt.
Nach den Feststellungen des Strafbefehls fuhr die Angeklagte unter erheblichem Drogeneinfluss am 10.11.2002 gegen 15.45 Uhr mit einem Pkw auf der Autobahn A 81 auf der Gemarkung Dietingen in Richtung Singen, obwohl sie fahruntüchtig war. Dabei fuhr sie in Schlangenlinien, benutzte auch den Pannenstreifen und fuhr in Höhe der Rastanlage Neckarburg gegen die Leitplanken.
Diese Geldstrafe ist noch nicht vollständig bezahlt.
10 
2. Am 18.08.2003 verurteilte sie das Amtsgericht F. wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,-- Euro.
11 
Nach den Feststellungen des Strafbefehls entwendete die Angeklagte am 31.07.2003 gegen 11.00 Uhr in einem Geschäft Damenoberbekleidung im Wert von 35,95 Euro, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten.
12 
Diese Geldstrafe ist noch nicht vollständig bezahlt.
13 
Durch zwischenzeitlich rechtskräftige Verfügung des Regierungspräsidiums vom 29.10.2003 wurde der Angeklagten die ihr am 27.04.1993 erteilte Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ auszuüben, widerrufen.
III.
14 
In der Berufungshauptverhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
15 
Die Angeklagte bestellte in der Zeit vom 25.10.2000 bis zum 15.11.2002 auf Grund jeweils neuen Willensentschlusses in insgesamt 36 Fällen als pharmazeutisch-technische Angestellte in der A-Apotheke in F. bei der Firma A-Arzneigroßhandel in F. das unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Medikament L-Polamidon® Tropfen bzw. L-Polamidon® Lösung der Firma Hoechst in Mengen zwischen 200 ml und 2000 ml. Die Ware holte sie teilweise direkt beim Großhandel ab, teilweise nahm sie sie direkt in der Apotheke entgegen; in jedem Fall nahm sie die das Medikament betreffenden Einzelrechnungen und Begleitpapiere an sich, so dass die Ware nie im Bestand der Apotheke auftauchte. Zugleich bestätigte sie die Gesamtrechnung für alle angelieferten Medikamente, so dass auch die entsprechenden Rechnungsbeträge durch die Apotheke dem Lieferanten angewiesen wurden, ohne dass dieses der Buchführung auffiel.
16 
Im Einzelnen nahm die Angeklagte im genannten Zeitraum die nachstehend aufgeführten Mengen von L-Polamidon® an sich, die sie - bis auf die letzte Lieferung, von der lediglich eine Packung mit 20 ml verbraucht wurde - vollständig konsumierte, wobei sie täglich Mengen von bis zu 100 ml zu sich nahm. Über eine Umgangsberechtigung mit dem Betäubungsmittel außerhalb der Apotheke verfügte die Angeklagte nicht. 1 ml des Medikaments L-Polamidon® Tropfen bzw. L-Polamidon® Lösung zur Substitution enthält als Wirkstoff 5 mg Levomethadonhydrochlorid.
17 
Tat
Datum
Menge
L-Polamidon®
Wirkstoffgehalt
Levomethadon-hydrochlorid
1
25.10.2000
200 ml
1,0 g 
2
31.10.2000
220 ml
1,1 g 
3
15.11.2000
200 ml
1,0 g 
4
25.11.2000
400 ml
2,0 g 
5
12.12.2000
300 ml
1,5 g 
6
27.12.2000
1.000 ml
5,0 g 
7
24.01.2001
600 ml
3,0 g 
8
31.03.2001
1.000 ml
5,0 g 
9
05.05.2001
300 ml
1,5 g 
10
30.07.2001
500 ml
2,5 g 
11
11.08.2001
400 ml
2,0 g 
12
27.08.2001
1.000 ml
5,0 g 
13
04.09.2001
500 ml
2,5 g 
14
15.09.2001
200 ml
1,0 g 
15
29.09.2001
1.000 ml
5,0 g 
16
13.10.2001
500 ml
2,5 g 
17
24.10.2001
500 ml
2,5 g 
18
03.11.2001
500 ml
2,5 g 
19
13.11.2001
500 ml
2,5 g 
20
01.12.2001
500 ml
2,5 g 
21
08.12.2001
500 ml
2,5 g 
22
22.12.2001
1.000 ml
5,0 g 
23
06.02.2002
500 ml
2,5 g 
24
21.02.2002
700 ml
3,5 g 
25
04.03.2002
500 ml
2,5 g 
26
05.04.2002
800 ml
4,0 g 
27
21.05.2002
500 ml
2,5 g 
28
25.06.2002
500 ml
2,5 g 
29
12.07.2002
500 ml
2,5 g 
30
25.07.2002
500 ml
2,5 g 
31
03.08.2002
1.000 ml
5,0 g 
32
20.08.2002
1.000 ml
5,0 g 
33
05.09.2002
2.000 ml
10,0 g 
34
04.10.2002
1.600 ml
8,0 g 
35
18.10.2002
1.000 ml
5,0 g 
36
15.11.2002
1.000 ml
5,0 g 
Summen
          
23.920 ml
119,6 g 
IV.
18 
Die Angeklagte hat in der Berufungshauptverhandlung ein umfassendes und von Reue und innerer Läuterung getragenes Geständnis abgelegt und die Tatvorwürfe unumwunden eingeräumt. Im Laufe der Zeit habe sich ihr Bedarf mehr und mehr gesteigert, und aus Angst vor Entzugserscheinungen, die sie früher mehrfach und schmerzhaft erlebt habe, habe sie nicht mehr die Kraft aufgebracht, mit der illegalen Beschaffung des L-Polamidon® aufzuhören.
19 
Die Kammer ist dieser glaubhaften Einlassung der Angeklagten gefolgt und hat sie ihren Feststellungen zugrunde gelegt.
V.
20 
Die Angeklagte hat sich somit vorsätzlich ohne die erforderliche Erlaubnis in 36 Fällen Betäubungsmittel verschafft, wobei sie in Tateinheit in 13 Fällen jeweils vorsätzlich unerlaubt Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in Besitz hatte. Die Taten sind Vergehen und Verbrechen, strafbar nach §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 52, 53 StGB.
21 
Über die Frage, wie der Grenzwert der nicht geringen Menge in § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bei Levomethadon, dem Wirkstoff des unter dem Handelsnamen L-Polamidon® registrierten Medikaments zu berechnen oder sonst festzusetzen ist, hat sich der Bundesgerichtshof abschließend bisher nicht geäußert. Das Landgericht Karlsruhe hatte in seinem Urteil vom 15.03.1993 unter Übernahme einer Empfehlung des 6. Kriminaltechnischen Symposiums Toxikologie (1984 in Berlin) den Grenzwert der nicht geringen Menge auf 1,5 g Methadonhydrochlorid festgelegt (NStZ 1993, 345). Das Oberlandesgericht Karlsruhe als Revisionsgericht vermochte diese Gleichsetzung von Heroin und Methadon im Verhältnis 1:1 nicht nachzuvollziehen, sondern sah die pharmakologische Wirkung von Methadon zwischen Heroin und Morphin angesiedelt. Ohne sich in dieser Frage festzulegen, führte das OLG Karlsruhe weiter aus, dass ein Grenzwert „ab ca. 3 g Methadonhydrochlorid“ anzunehmen sei, was sachverständiger Klärung bedürfe (OLG Karlsruhe NJW 1994, 3022 = NStZ 1994, 589).
22 
Die erkennende Strafkammer hat den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für Levomethadonhydrochlorid auf 3,0 g und für razemisches Methadonhydrochlorid auf 6,0 g festgesetzt. Die Bestimmung dieser Grenzwerte hatte sich an den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorgenommenen Festsetzungen für andere Betäubungsmittel zu orientieren. Zu berücksichtigen waren insbesondere Beschaffenheit, Wirkungsweise und Gefährlichkeit von Levomethadon, das nach Anlage III Teil A zu § 1 Abs. 1 BtMG neben dem razemischen Methadon und Morphin zu den verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln gehört. Bei der Festlegung von Grenzwerten der nicht geringen Menge einzelner Betäubungsmittel hat der Bundesgerichtshof keinen einheitlichen Berechnungsmodus angewandt, sondern sich an der unterschiedlichen Gefährlichkeit einzelner, speziell illegaler Betäubungsmittel orientiert und dabei eine bestimmte Gefährlichkeitsskala aufgestellt, die von Cannabisprodukten (weniger gefährlich) bis zu Heroin (sehr gefährlich) reicht.
23 
So hatte der Bundesgerichtshof bei der Bestimmung des Grenzwerts der nicht geringen Menge von Heroin im Jahre 1983 u.a. darauf hingewiesen, dass es auf Grund der unterschiedlichen Beschaffenheit, Wirkungsweise und Gefährlichkeit der Betäubungsmittel ausgeschlossen sei, diese Quantität einheitlich zu bestimmen; es müsse differenziert werden (BGHSt 32, 162 = NJW 1984, 676 = NStZ 1984, 221). In seiner Entscheidung stand für den Bundesgerichtshof „bei Heroin der Gesichtspunkt der außerordentlichen Gefährlichkeit schon sehr geringer Stoffquantitäten im Vordergrund“ (BGH a.a.O.), so dass der Grenzwert von 1,5 g Heroinhydrochlorid aus 30 äußerst gefährlichen Konsumeinheiten von je 50 mg Wirkstoff errechnet wurde (vgl. auch die Anm. Körner NStZ 1984, 222).
24 
Cannabisprodukte wurden als wesentlich weniger gefährlich eingestuft, so dass für die nicht geringe Menge die hohe Zahl von 500 Konsumeinheiten zu je 15 mg des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) zu Grunde gelegt wurden, woraus sich der Grenzwert von 7,5 g THC ergab (BGHSt 33, 8 = NJW 1985, 1404 = NStZ 1984, 556; vgl. auch BGH NJW 1996, 794 = NStZ 1996, 139 mit Anm. Körner NStZ 1996, 195).
25 
Einen gänzlich anderen Weg beschritt der Bundesgerichtshof bei der Bestimmung der nicht geringen Menge von Kokain, die er auf 5 g Kokainhydrochlorid festlegte (BGHSt 33, 133 = NJW 1985, 2771). Danach sei diejenige Quantität als nicht geringe Menge zu bewerten, die den für den Eigenbedarf eines Rauschmittelkonsumenten bestimmten Vorrat in einem Maße übersteige, dass die Weitergabe des nicht zum Eigenverbrauch benötigten Teils eine Vielzahl von Menschen in ihrer Gesundheit gefährden könne. Die den Vorrat von 3 g für den Eigenverbrauch übersteigende Menge von weiteren 2 g begründet danach eine solche Gefahr für die Gesundheit einer Vielzahl von Personen, so dass 5 g Kokainhydrochlorid als nicht geringe Menge angesehen wurden.
26 
Da die Gefährlichkeit dieser weiteren Menge von 2 g auch damit begründet wurde, dass - vor allem bei intravenöser Injektion - mehr als 60 äußerst gefährliche Einzeldosen (zu jeweils 30 mg) hergestellt werden konnten, ließe sich nach Auffassung der Strafkammer die Festlegung von 5 g Kokainhydrochlorid als nicht geringe Menge auch so bestimmen, dass rund 170 Konsumeinheiten zu je 30 mg zu Grunde gelegt wurden. Das so gefundene Ergebnis passt auch in die Einschätzung des BGH, „dass Kokain gefährlicher ist als Haschisch, jedoch nicht so gefährlich wie Heroin“ (a.a.O. unter II.4.).
27 
Bei Amphetaminzubereitungen hatte der Bundesgerichtshof den Grenzwert der nicht geringen Menge bei einem Wirkstoffgehalt von 10 g Amphetamin-Base festgesetzt, ohne auf eine bestimmte Anzahl von durchschnittlichen Konsumeinheiten abzuheben (BGHSt 33, 169 = NStZ 1986, 33 mit Anm. von Eberth). Er hat jedoch darauf hingewiesen, dass die „hohe Dosis für den nicht Amphetamin Gewöhnten bei 50 mg beginnt“. Danach errechnet sich der Grenzwert von 10 g aus 200 Konsumeinheiten zu je 50 mg Amphetamin-Base.
28 
Bei LSD war der Bundesgerichtshof in der Grenzwertbestimmung zweispurig vorgegangen: einerseits wurden 120 Konsumeinheiten zu je 50 Mikrogramm des reinen Wirkstoffs, demnach 6 mg Lysergsäurediäthylamid (LSD) zugrunde gelegt, andererseits sollten mindestens 300 LSD-Trips das Merkmal der nicht geringen Menge ohne weiteres erfüllen (BGHSt 35,43 = NJW 1988, 2960 = NStZ 1988, 28 mit Anm. Winkler).
29 
Die Suchtgefährlichkeit von Morphinzubereitungen hat der Bundesgerichtshof etwas geringer als Heroin eingestuft und deshalb als Grenzwert für die nicht geringe Menge 45 äußerst gefährliche Dosen zu je 100 mg Morphinhydrochlorid angenommen, woraus sich der Grenzwert von 4,5 g Morphinhydrochlorid ergibt (BGHSt 35, 179 = NJW 1988, 2962 = NStZ 1988, 462).
30 
Die in den vergangenen 10 Jahren stetig zunehmende Verbreitung von Ecstasy-Tabletten gab dem Bundesgerichtshof die Gelegenheit, umfassende Ausführungen zur Gefährlichkeit dieser Droge zu machen und den Grenzwert der nicht geringen Menge des Wirkstoffs 3,4-Methylendioxy-N-ethylamphetamin (MDE/MDEA) mit 250 Konsumeinheiten zu je 120 mg MDE-Base (entspricht 140 mg MDE-Hydrochlorid) und somit mit 30 g MDE-Base (entspricht 35 g MDE-Hydrochlorid) anzunehmen (BGHSt 42, 255 = NJW 1997, 810 = NStZ 1997, 132). Diese Berechnung führte in weiteren Entscheidungen dazu, hinsichtlich des Wirkstoffs 3,4-Methylendioxy-N-methamphetamin (MDMA) die nicht geringe Menge bei 30 g MDMA-Base (BGH NJW 2001, 1805 = NStZ 2001, 381) und bei dem in Crystal-Speed enthaltenen Wirkstoff Methamphetamin die nicht geringe Menge bei 30 g Methamphetamin-Base (BGH NJW 2001, 3641 = NStZ 2002, 267) beginnen zu lassen.
31 
Zu dem sich daraus ergebenden Fragenbereich hat die Strafkammer die Sachverständigen Dr. E. L., Diplomchemiker und forensischer Toxikologe am Institut für Rechtsmedizin der Universität Freiburg, und Dr. E. S., Diplomchemiker beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg, angehört. Aus den von diesen Sachverständigen in der Berufungshauptverhandlung erstatteten Gutachten ergibt sich folgendes:
32 
Während des Zweiten Weltkrieges wurde im Rahmen eines Forschungsprogramms für schmerzlindernde und krampflösende Substanzen, die als Ersatzstoffe für das von Opium abgeleitete Morphin dienen sollten, im Jahre 1941 von Brockmühl und Erhardt bei der Fa. Hoechst, die bis Kriegsende ein Teil der IG Farben war, Methadon synthetisiert; seine analgetische Wirkung wurde 1945 von Schaumann entdeckt. Durch Patentverlust nach Kriegsende war die vor allem in den USA vorgenommene Herstellung frei. Bis Ende der 50er Jahre des letzten Jahrhunderts war Methadon als Razemat (d,l-Methadon) im Handel. 1965 wurde das Razemat bei der Fa. Hoechst getrennt, das linksdrehende Enantiomer, das Levomethadon (l-Methadon) als die wirksame Komponente isoliert und unter dem Handelsnamen „L-Polamidon®“ als starkes Schmerzmittel auf den Markt gebracht. Im Rahmen der Anwendung von Methadon und Levomethadon wurde deren hohes Suchtpotential erkannt und beide Substanzen am 25.12.1971 den Bestimmungen des BtMG unterstellt. In der Folge wurde Methadon als nicht verkehrsfähig eingestuft und durfte in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr vermarktet werden, während Levomethadon (L-Polamidon®) auf Betäubungsmittelrezept in Form von Tropfen, als Lösung und als Injektionslösung weiterhin abgegeben werden konnte. Seit 1998 ist Methadon auch in Form von Tabletten (Handelsname: Methaddict®) sowie als Rezeptursubstanz auf dem Markt wieder zugelassen.
33 
Nach den Fachinformationen der Fa. AVENTIS PHARMA Deutschland GmbH (Frankfurt am Main, Stand März 2004) werden von dieser Firma verschiedene Handelsformen mit dem gleichen Wirkstoff Levomethadon auf dem deutschen Arzneimittelmarkt vertrieben:
34 
a) L-Polamidon® mit der Indikation „Starke Schmerzen“ in Form von Injektionslösung mit 2,5 mg bzw. 5,0 mg Levomethadonhydrochlorid sowie als L-Polamidon® Tropfen, wobei 1 ml der Tropfenlösung 5 mg Levomethadonhydrochlorid enthält.
35 
b) L-Polamidon® Lösung zur Substitution, wobei 1 ml dieser Lösung 5 mg Levomethadonhydrochlorid enthält. Diese Lösung zur Substitution darf nur oral und unter ärztlicher Kontrolle eingenommen werden. Zur Vermeidung von Überdosierungen werden von der Anfangsdosis am ersten Tag morgens 15 - 20 mg Levomethadonhydrochlorid (entspricht 3-4 ml Lösung) eingenommen. Abhängig von der subjektiven Wirkung werden am Abend des ersten Tages zusätzlich 10-25 mg Levomethadonhydrochlorid (entspricht 2-5 ml Lösung) eingenommen. Nach 1 bis 6 Tagen wird die Tagesdosis einmalig morgens verabreicht. Die Umstellung auf die einmalige morgendliche Gabe wird üblicherweise in Schritten von 5 mg Levomethadonhydrochlorid (entspricht 1 ml Lösung) vorgenommen. Die Erhaltungsdosis wird üblicherweise nach 1 bis 6 Tagen erreicht. Sie kann bis zu 60 mg Levomethadonhydrochlorid (entspricht 12 ml Lösung) betragen und in Einzelfällen wesentlich höher liegen. Die Wirkung in der Substitution setzt 1 bis 2 Stunden nach oraler Gabe ein und hält bei Einmalgabe 6 bis 8 Stunden an. Bei wiederholter Gabe steigt die Wirkdauer durch Erreichen des pharmakokinetischen Gleichgewichts auf 22 bis 48 Stunden an, so dass eine einmalige tägliche Gabe ausreichend ist. Die Dosierung soll ausschließlich durch den Arzt erfolgen. Es erfolgt keine Abmessung der Einnahmemenge durch den Patienten. Die jeweilige Dosis soll dem Patienten nur zum unmittelbaren Gebrauch überlassen werden und nach ärztlicher Anweisung erfolgen.
36 
In diesen Fachinformationen findet sich weiter der Hinweis, dass das rechtsdrehende S (+) Enantiomer des Methadon nur 1/50 der analgetischen Wirkung des linksdrehenden R (-) Enantiomers besitzt. Dabei beträgt die Wirksamkeit von Levomethadon in etwa das Doppelte der Wirksamkeit des razemischen Methadons, worauf der Sachverständige Dr. L. bereits in seiner Anmerkung zur Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 25.05.1994 hingewiesen und insbesondere folgendes ausgeführt hatte:
37 
„Bei Methadon handelt es sich von der Chemie her gesehen um die Verbindung (RS)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanon, die wegen eines asymmetrischen Kohlenstoffatoms in Form von zwei optischen Isomeren auftreten kann, die sich wie Bild und Spiegelbild verhalten. Die chemische Synthese von Methadon liefert zunächst ein Razemat, d.h. ein 1:1 Gemisch der beiden optisch aktiven Isomeren, aus dem die linksdrehende Verbindung (R-Enantiomer) z.B. durch Umsetzung mit einem optisch aktiven Hilfsstoff abgetrennt werden kann. Auch die Verbindungen Morphin, Codein und Diacetylmorphin (= Heroin, aus Morphin bzw. Codein partialsynthetisch hergestellt) sind optisch aktiv. Da Morphin fast ausschließlich aus pflanzlichem Material isoliert wird, wo es bereits in einer optisch aktiven Form vorliegt, spielen die anderen möglichen optisch aktiven Formen des Morphin, Codein und Heroin in der Praxis keine Rolle.
38 
Mit der 5. BtMÄndV vom 18.01.1994 wurde razemisches Methadon aus der Anlage II zum BtMG herausgenommen und in die Anlage III Teil A überführt und ist damit inzwischen auch in Deutschland verschreibungsfähig.
39 
Die beiden optisch aktiven Formen des Methadons unterscheiden sich in ihrer biologischen Wirkung wesentlich; dementsprechend sind die Wirkungen von razemischem Methadon von denen der reinen optisch aktiven Formen verschieden. Bei den meisten pharmakologischen Wirkungen, die bei Mensch und Tier getestet wurden, hat sich Levomethadon als das wirksamere Isomere erwiesen. So ist beim Menschen die analgetische Wirksamkeit von Levomethadon 50fach größer als die des d-Isomeren. Große Unterschiede zeigen sich auch bei den Wirkungen der beiden optischen Isomeren, wenn es darum geht, eine Sedierung, Euphorie oder Miosis zu erzeugen oder bei Opiatabhängigen Abstinenzsymptome zu mildern. Das rechtsdrehende Isomere d-Methadon hat nur in hohen Dosen appliziert analgetische Wirkungen. Die großen Unterschiede der Wirksamkeit der beiden Methadonisomeren zeigten sich schon darin, dass bei der Umstellung von Levomethadon auf razemisches Methadon eine Dosisverdopplung notwendig wird, da im razemischen Gemisch das zweite optische Isomere in erster Näherung als „Verunreinigung“ der eigentlichen Wirksubstanz aufgefasst werden muss.
40 
Wegen der unterschiedlichen Wirkungen der Isomeren des Methadons erscheint es geboten, die jeweiligen Grenzwerte der nicht geringen Menge unterschiedlich festzulegen. Bezogen jeweils auf die Hydrochloride erscheint es angebracht, den Grenzwert der nicht geringen Menge mit dem razemischen Gemisch des Methadons im Verhältnis zu dem reinen Isomeren Levomethadon zu verdoppeln.“ (Endriß/Logemann NStZ 1995, 195 mit umfangreichen Nachweisen).
41 
Zweifellos gehören Heroin, Levomethadon, razemisches Methadon und Morphin in dieselbe Klasse stark wirksamer Analgetika, deren Toxizität erheblich ist und die bei wiederholtem Konsum sowohl zu psychischer als auch zu physischer (körperlicher) Abhängigkeit führen können. Das Problem ist nur, bezüglich der Suchtgefährlichkeit von Levomethadon Begriffe wie „deutlich schwächer als Heroin“ (OLG Karlsruhe a.a.O.) und „geringer als bei Heroin“ (Megges, Steinke, Wasilewski NStZ 1985, 163) zu quantifizieren. Megges, Steinke und Wasilewski weisen zu Recht darauf hin, dass bei Levomethadon die äußerst gefährliche Dosis sehr niedrig liegt. Ein Vergleich der Konsumeinheiten bzw. der äußerst gefährlichen Dosis für die zu vergleichenden Betäubungsmittel ist ein wichtiges, wenn auch nicht das alleinige Beurteilungskriterium bezüglich der Festlegung des Grenzwertes der nicht geringen Menge im Sinne des BtMG. Nach Schulz und Wasilewski wird eine Konsumeinheit folgendermaßen definiert: „Eine Konsumeinheit ist diejenige Menge eines Betäubungsmittels, die bei einem nicht drogenabhängigen Menschen einen singulären Rauschzustand bewirkt“ (BtMG: Die nicht geringe Menge, in Kriminalistik 1/1979, 11-15). Megges, Steinke und Wasilewski (a.a.O.) nennen die folgenden Richtwerte:
42 
Betäubungsmittel
äußerst gefährliche Dosis
Heroin
50 mg 
Levomethadon
20 mg intravenös
Morphin
100 mg intravenös
43 
Zu den oben aufgeführten Betrachtungen und Berechnungen muss als weiteres Kriterium der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Diacetylmorphin (Heroin) in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG (nicht verkehrsfähige und somit auch nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel), Levomethadon, razemisches Methadon und Morphin dagegen in der Anlage III (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) eingeordnet sind. Im Rahmen einer Anmerkung zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Festlegung der nicht geringen Menge von Morphin (BGH a.a.O.) hatten sich Rübsamen und Steinke schon 1988 dafür ausgesprochen, drei Kategorien von Suchtmitteln anzunehmen (NStZ 1988, 463):
44 
1. die äußerst gefährlichen Betäubungsmittel, deren Missbrauch durch eine äußerst gefährliche Dosis beim Ungewöhnten zum Tode führen kann (z.B. Heroin, Morphin, Kokain) mit einem empfohlenen Grenzwert von 30 äußerst gefährlichen Dosen;
45 
2. die gefährlichen Betäubungsmittel, deren äußerst gefährliche Dosen zwar hoch sind, die aber schon bei geringeren Dosen für einen Konsumenten schwere gesundheitliche Risiken bergen können (z.B. LSD, Amphetamin) mit einem empfohlenen Grenzwert von 150 „hohen“ d.h. gefährlichen Dosen;
46 
3. die weniger gefährlichen Betäubungsmittel, deren Konsum in der Regel nicht mit schweren gesundheitlichen Schäden oder akuten lebensbedrohenden Konsequenzen verbunden ist (z.B. Cannabis) mit einem empfohlenen Grenzwert von 500 Konsumeinheiten.
47 
Würde man der bisherigen Praxis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgen und Levomethadon unter die äußerst gefährlichen Betäubungsmittel einordnen (wie Rübsamen und Steinke bei ihrer obigen Dreiteilung die erste Gruppe bezeichnen), so ergäben sich Grenzwerte für die nicht geringe Menge des Wirkstoffs Levomethadonhydrochlorid aus folgenden Berechnungen (äußerst gefährliche Dosis multipliziert mit der Zahl der Konsumeinheiten):
48 
20 mg Dosis x 30 Konsumeinheiten (wie bei Heroin) = 0,6 g Levomethadonhydrochlorid.
49 
20 mg Dosis x 45 Konsumeinheiten (wie bei Morphin) = 0,9 g Levomethadonhydrochlorid.
50 
Jedes dieser Ergebnisse widerspräche der bisherigen Einschätzung der Suchtgefährlichkeit von Levomethadon als „deutlich schwächer bzw. geringer als Heroin“ (OLG Karlsruhe a.a.O.; Megges et al., a.a.O.). Die Kammer ist deshalb dem Vorschlag des Sachverständigen Dr. L. gefolgt, als weiteres Kriterium die Plasmaeliminationshalbwertzeiten vergleichbarer Betäubungsmittel (also die jeweilige Verweildauer des Wirkstoffs bzw. seiner pharmakologisch aktiven Hauptmetaboliten im Blut, die letztlich dem Konsumenten signalisiert, wann eine erneute Zufuhr des Wirkstoffs benötigt wird) zu berücksichtigen. Diacetylmorphin (Heroin), 6-Acetylmorphin (Monoacetylmorphin) und Morphin und Levomethadon besitzen recht unterschiedliche Plasmaeliminationshalbwertzeiten (Angaben nach R. C. Baselt, Disposition of Toxic Drugs and Chemicals in Man; 7th Edition, Biomedical Publications, Foster City, California 94404, USA 2004):
51 
Betäubungsmittel
Plasmaeliminationshalbwertzeit
Diacetylmorphin (Heroin)
2 - 6 Minuten
6-Acetylmorphin (Hauptmetabolit des Heroin)
6 - 25 Minuten
Morphin als Hauptmetabolit des Heroin
2 - 3 Stunden
Morphin
1,3 - 6,7 Stunden
Methadon
15 - 55 Stunden
52 
Die Plasmaeliminationshalbwertzeit des Diacetylmorphins ist sehr kurz, die Verbindungen 6-Acetylmorphin (Monoacetylmorphin) und Morphin sind pharmakologisch aktive Hauptmetaboliten des Heroins. Bei Methadon können für die beiden enantiomeren Formen in erster Näherung die gleichen Eliminationshalbwertzeiten angenommen werden.
53 
Aus diesen Angaben folgt für einen schwer opiatabhängigen Konsumenten die Notwendigkeit, sich mehrmals täglich Heroin applizieren zu müssen und - sofern er keine Ausweichmittel nimmt - dieses auch in der Nacht zu tun, wenn er Entzugserscheinungen vermeiden will. Da Methadon eine vergleichsweise lange Eliminationshalbwertzeit besitzt, bietet sich für solche Konsumenten eine zusätzliche Methadonaufnahme an, um den Zeitraum der Nacht zu überbrücken. Diese Praxis wird auch in der Langzeitstudie gehandhabt, die als Modellprojekt zur heroingestützten Behandlung Opiatabhängiger im Internet unter http://www.heroinstudie.de veröffentlicht ist. Dieser Studie ist unter dem Abschnitt „Kurzdarstellung des Forschungsdesigns“ u.a. folgendes zu entnehmen:
54 
„Die Verabreichung von Heroin erfolgt bis zu 3mal täglich während der jeweiligen Öffnungszeiten der Ambulanzen am Morgen, am Mittag und am Abend. Entsprechend der Schweizer und niederländischen Untersuchungen beträgt die Tageshöchstdosis Heroin intravenös im Rahmen der Studie 1.000 mg, die Einzeldosis maximal 400 mg. Von Beginn an, d.h. frühestens am 2. Behandlungstag, wird eine zusätzliche Medikation von Methadon zur Nacht angeboten.“
55 
Zum Vergleich zu dieser überwiegend Heroin konsumierenden Gruppe erhält eine Kontrollgruppe 1mal täglich orales Methadon in Mengen von 40 - 160 mg, in Einzelfällen auch bis zu 250 mg. Die einmalige tägliche Dosis ist deshalb ausreichend, da die Wirkung des Methadons deutlich länger anhält als bei Heroin (www.heroinstudie.de, a.a.O.).
56 
Weiter war zu berücksichtigen, dass die vor nahezu 20 Jahren von Megges, Steinke und Wasilewski genannten Richtwerte für die äußerst gefährliche Dosis der unterschiedlichen Betäubungsmittel (Megges et al., a.a.O.) in der neueren Literatur eine Korrektur erfahren haben. Für razemisches Methadon wird nunmehr eine äußerst gefährliche Dosis von 50 mg angenommen, woraus für Levomethadon eine Dosis von 25 mg abzuleiten ist (Clarke’s Analysis of Drugs and Poisons: Diamorphine, Methadone, Morphine; Pharmaceutical Press, London; Electronic Version 2004; R. C. Baselt, a.a.O.).
57 
Aus diesen Gründen erschien es der erkennenden Strafkammer sinnvoll, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die Bestimmung der nicht geringen Menge Heroin (BGH a.a.O.) als Grundlage zu nehmen und sie für Levomethadon wie nachfolgend beschrieben zu modifizieren.
58 
Den - durch die beiden Sachverständigen vermittelten - neueren Erkenntnissen folgend ist die Kammer bei der äußerst gefährlichen Dosis von 25 mg Levomethadonhydrochlorid ausgegangen und hat - wie bei Heroin - zunächst 30 Konsumeinheiten zu Grunde gelegt. Der Umstand, dass Heroin mit seinen Hauptmetaboliten eine deutlich kürzere Plasmaeliminationshalbwertzeit aufweist als Levomethadon, musste jedoch mit dem Faktor 4 Berücksichtigung finden, der sich daraus ergibt, dass es bei der Substitutionsbehandlung mit L-Polamidon® ausreicht, das Medikament 1mal pro Tag oral zu verabreichen, während - wie das oben zitierte Modellprojekt zeigt - in den Fällen der Verabreichung von Heroin 3mal täglich intravenöse Injektionen erfolgen und eine in der Nacht zu erwartende vierte Injektion durch die rechtzeitige Zugabe von Methadon vermieden wird. Dieser 4maligen Applikation von Heroin steht die 1malige Verabreichung von Levomethadon gegenüber und muss deshalb mit dem Faktor 4 in der Form gewertet werden, dass 4mal 30 Konsumeinheiten und somit 120 Konsumeinheiten zu Grunde zu legen sind. Daraus ergibt sich diese Berechnung der Kammer:
59 
25 mg Dosis x 120 Konsumeinheiten = 3,0 g Levomethadonhydrochlorid.
60 
Dieser Wert von 3,0 g Levomethadonhydrochlorid liegt in der Mitte zwischen den Grenzwerten von Heroin (1,5 g Heroinhydrochlorid) und Morphin (4,5 g Morphinhydrochlorid) und fügt sich damit nahtlos in die Überlegungen, die das OLG Karlsruhe angestellt hatte (NJW 1994, 3022 = NStZ 1994, 589). Da - wie bereits oben ausgeführt - die Wirksamkeit von Levomethadon etwa das Doppelte derer des razemischen Methadons beträgt, ist für letzteres der Grenzwert der nicht geringen Menge auf 6,0 g razemisches Methadonhydrochlorid festzusetzen.
VI.
61 
Über die Frage der Tatverantwortlichkeit der Angeklagten hat der Sachverständige I. S., Assistenzarzt am Zentrum für Psychiatrie in Emmendingen, ein umfassendes Gutachten erstattet, dem sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich angeschlossen hat. Danach beschaffte sich die Angeklagte L-Polamidon® Tropfen bzw. Lösung bei beginnenden Entzugserscheinungen oder in deren Erwartung. Dieser auf der Grundlage einer abhängigkeitsbedingten schweren anderen seelischen Abartigkeit beruhende Beschaffungsdruck hatte zwar keine Auswirkungen auf ihre Unrechtseinsichtsfähigkeit, jedoch konnte nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch ihre Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB gewesen ist.
62 
Die Kammer hatte zunächst darüber zu befinden, ob hinsichtlich der 13 Taten, bei denen die nicht geringe Menge von 3 g Levomethadonhydrochlorid überschritten wurde (vgl. oben die Taten Nrn. 6, 8, 12, 15, 22, 24, 26, 31, 32, 33, 34, 35, 36), der Regelstrafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG (Freiheitsstrafe zwischen 1 Jahr und 15 Jahren) oder der Ausnahmestrafrahmen für minder schwere Fälle nach § 29 a Abs. 2 BtMG (Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren) zu Grunde zu legen war. Dabei war sich die Kammer in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Revisionsgerichte bewusst, dass ein minder schwerer Fall dann vorliegt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für eine Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Alle wesentlichen be- und entlastenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen, und erst nach dem Gesamteindruck kann die Kammer entscheiden, ob der Regelstrafrahmen oder der Ausnahmestrafrahmen anzuwenden ist.
63 
In Beachtung dieser Grundsätze hat die Kammer zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie bereits von Anfang an ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Gleichfalls wurde zugunsten der Angeklagten gesehen, dass sie nicht vorbestraft ist und als Erstverbüßerin eine Inhaftierung als besonders einschneidendes Erlebnis empfinden würde. Nachdem sie in ihrer Jugendzeit schwierige Phasen durchgemacht hatte und schon frühzeitig auch an gefährliche Drogen gelangt war, ist nunmehr durch die Wiederaufnahme ihres Studiums eine Stabilisierung ihrer Lebensverhältnisse eingetreten, und durch die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern kann sie auch ihren Sohn versorgen. Nicht zuletzt waren die erlangten Betäubungsmittel nicht für den Weiterverkauf vorgesehen, sondern die Angeklagte hatte damit nur ihren eigenen Konsum befriedigt.
64 
Auf der anderen Seite durfte nicht außer Acht gelassen werden, dass die Angeklagte über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren tätig war und insgesamt fast 24 Liter L-Polamidon® Tropfen bzw. Lösung erlangte. Zwar lag der jeweilige Besitz von im Einzelfall bis zu 10,0 g Levomethadonhydrochlorid nicht sehr erheblich über dem Grenzwert der nicht geringen Menge von 3 g Levomethadonhydrochlorid, doch hielt die Kammer die Überschreitung dieses Grenzwertes auch nicht für gänzlich unwesentlich, denn der Grenzwert wurde schließlich teilweise mehrfach überschritten. Dabei hat die Kammer durchaus bedacht, dass selbst die vielfache Überschreitung des Grenzwertes zur nicht geringen Menge nicht von vornherein die Annahme eines minder schweren Falles ausschließt, wenn weitere nicht unerhebliche Strafmilderungsgründe vorliegen.
65 
Die Kammer hat alle wesentlichen für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die zugunsten der Angeklagten aufzuführenden Faktoren so deutlich überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens eine unangemessene, die Angeklagte über Gebühr treffende Härte bedeuten würde. Die Kammer hat deshalb den Ausnahmestrafrahmen des § 29 a Abs. 2 BtMG zu Grunde gelegt, der Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren vorsieht.
66 
In den verbliebenen 23 Fällen hat die Kammer den Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG gemäß §§ 21, 49 StGB gemildert, so dass für diese 23 Fälle ein Strafrahmen zwischen 1 Monat und 3 Jahren 9 Monaten zu Grunde zu legen war.
67 
Bei der Strafzumessung im eigentlichen Sinn hat die Kammer erneut eine Abwägung der bereits oben bei der Bestimmung des Strafrahmens im Einzelnen und ausführlich aufgeführten Strafzumessungsfaktoren vorgenommen, so dass deren Wiederholung und erneute Aufzählung an dieser Stelle nicht vonnöten ist. Weiter hat die Kammer zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass die bisherige Dauer des Strafverfahrens für sie eine besondere Belastung darstellte, da die letzte Tat zwischenzeitlich schon 2 Jahre zurückliegt.
68 
Für die insgesamt 36 Taten hat die Kammer jeweils folgende Einzelfreiheitsstrafen für erforderlich und angemessen erachtet, wobei sie bei Strafen unter 6 Monaten die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB als erfüllt angesehen hat:
69 
Tat
Datum
Menge
L-Polamidon®
Wirkstoffgehalt
Levomethadonhydrochlorid
Einzelfreiheitsstrafen
1
25.10.2000
200 ml
1,0 g 
3 Monate
2
31.10.2000
220 ml
1,1 g 
3 Monate
3
15.11.2000
200 ml
1,0 g 
3 Monate
4
25.11.2000
400 ml
2,0 g 
6 Monate
5
12.12.2000
300 ml
1,5 g 
3 Monate
6
27.12.2000
1.000 ml
5,0 g 
9 Monate
7
24.01.2001
600 ml
3,0 g 
6 Monate
8
31.03.2001
1.000 ml
5,0 g 
9 Monate
9
05.05.2001
300 ml
1,5 g 
3 Monate
10
30.07.2001
500 ml
2,5 g 
6 Monate
11
11.08.2001
400 ml
2,0 g 
6 Monate
12
27.08.2001
1.000 ml
5,0 g 
9 Monate
13
04.09.2001
500 ml
2,5 g 
6 Monate
14
15.09.2001
200 ml
1,0 g 
3 Monate
15
29.09.2001
1.000 ml
5,0 g 
9 Monate
16
13.10.2001
500 ml
2,5 g 
6 Monate
17
24.10.2001
500 ml
2,5 g 
6 Monate
18
03.11.2001
500 ml
2,5 g 
6 Monate
19
13.11.2001
500 ml
2,5 g 
6 Monate
20
01.12.2001
500 ml
2,5 g 
6 Monate
21
08.12.2001
500 ml
2,5 g 
6 Monate
22
22.12.2001
1.000 ml
5,0 g 
9 Monate
23
06.02.2002
500 ml
2,5 g 
6 Monate
24
21.02.2002
700 ml
3,5 g 
9 Monate
25
04.03.2002
500 ml
2,5 g 
6 Monate
26
05.04.2002
800 ml
4,0 g 
9 Monate
27
21.05.2002
500 ml
2,5 g 
6 Monate
28
25.06.2002
500 ml
2,5 g 
6 Monate
29
12.07.2002
500 ml
2,5 g 
6 Monate
30
25.07.2002
500 ml
2,5 g 
6 Monate
31
03.08.2002
1.000 ml
5,0 g 
9 Monate
32
20.08.2002
1.000 ml
5,0 g 
9 Monate
33
05.09.2002
2.000 ml
10,0 g 
9 Monate
34
04.10.2002
1.600 ml
8,0 g 
9 Monate
35
18.10.2002
1.000 ml
5,0 g 
9 Monate
36
15.11.2002
1.000 ml
5,0 g 
9 Monate
70 
Gemäß § 55 StGB musste mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 19.03.2003 eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden. Es bestand keine Veranlassung, von der Regel des § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB abzuweichen. Wegen der Gleichartigkeit der Beschaffungstaten und ihres engen Zusammenhangs hat die Kammer aus den 36 Einzelfreiheitsstrafen und der Geldstrafe von 40 Tagessätzen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 9 Monaten eine
71 
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren
72 
gebildet. Diese Strafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Taten im Rahmen der persönlichen Schuld der Angeklagten.
73 
Die Vollstreckung dieser Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da zur Überzeugung der Kammer die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 und 2 StGB vorliegen. Der nicht vorbestraften Angeklagten kann eine günstige Sozialprognose gestellt werden. Sie lebt zwischenzeitlich in geordneten Verhältnissen, hat ihr Studium wieder aufgenommen, und die Kammer ist überzeugt, dass allein die Verhängung dieser nicht unerheblichen Freiheitsstrafe einen so nachhaltigen Eindruck auf die Angeklagte macht, dass sie in Zukunft ein straffreies Leben führen wird.
74 
Darüber hinaus lagen nach einer Gesamtwürdigung von Taten und Persönlichkeit der Angeklagten besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Dabei ist die Annahme von besonderen Umständen im Sinne dieser Vorschrift nicht auf extreme Ausnahmefälle, eine ganz besondere Konfliktlage oder gar auf Taten beschränkt, die nahe an Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschließungsgründe heranreichen. Andererseits reichen für eine Aussetzung der Vollstreckung gewöhnliche (durchschnittliche, allgemeine, einfache) Strafmilderungsgründe nicht aus. Vielmehr müssen mildernde Umstände vorliegen, die von besonderem Gewicht sind und die deshalb eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehaltes, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Bei der Anwendung dieser Grundsätze hat die Kammer beachtet, dass sich solche besonderen Umstände - in der Tat oder in der Person - oftmals nicht scharf auseinander halten lassen und bei der Frage, ob besondere Umstände in der Tat vorliegen, auch Umstände in der Person des Täters Berücksichtigung finden können, wenn diese den Charakter der Tat mitgeprägt haben. In jedem Fall ist daher eine Gesamtbewertung aller Umstände notwendig. Die Kammer hat dieser vorzunehmenden Gesamtwürdigung insbesondere alle oben bereits aufgeführten, für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte zugrunde gelegt und dabei auch nicht verkannt, dass die verhängte Freiheitsstrafe an der Obergrenze des § 56 Abs. 2 StGB liegt. Es handelte sich bei den Taten der Angeklagten um Beschaffungstaten, bei denen eine verminderte Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte. Sämtliche vorgenannten, zu Gunsten der Angeklagten sprechenden Gründe haben angesichts der zu ihren Lasten zu wertenden Umstände gerade auch in ihrer Summe ein solches Gewicht, dass von einem beträchtlichen Überwiegen der mildernden Faktoren und damit von besonderen Umständen auszugehen ist. Nach alledem konnten nach eingehender Prüfung durch die Kammer in der Tat und in der Persönlichkeit der Angeklagten die in § 56 Abs. 2 StGB geforderten besonderen Umstände angenommen werden, so dass eine Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen war.
75 
Gemäß § 64 StGB musste die
76 
Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
77 
angeordnet werden. Die Angeklagte hat über viele Jahre hinweg einen Hang entwickelt, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Die Taten des vorliegenden Verfahrens hat sie begangen, um über einen Zeitraum von rund 2 Jahren beständig Betäubungsmittel zu erlangen. Ohne eine Behandlung dieses Hangs besteht die Gefahr, dass die Angeklagte weitere Straftaten begehen wird. Gemäß § 67 b StGB konnte die Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt allerdings zur Bewährung ausgesetzt werden, da die oben im Rahmen der Ausführungen zu § 56 Abs. 2 StGB näher dargelegten besonderen Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch durch eine konsequente Bewährungsüberwachung erreicht werden kann. Die Angeklagte hat nämlich ihr Studium wieder aufgenommen, befindet sich im Methadonprogramm unter ständiger ärztlicher Aufsicht und besucht jede Woche die Drogenberatungsstelle der DROBS in F., wo sie eine psychosoziale Begleitung erfährt.
78 
Nachdem seit der letzten Tat vom November 2002 zwischenzeitlich 2 Jahre vergangen sind und die Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums hinsichtlich der Arbeit in einer Apotheke rechtskräftig geworden ist, hielt die Kammer die Anordnung eines Berufsverbots nach § 70 StGB nicht mehr für erforderlich.
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Gemäß § 55 Abs. 2 StGB waren die Maßnahmen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 19.03.2003 (Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Führerscheinsperrfrist, die mittlerweile abgelaufen ist) aufrecht zu erhalten.
VII.
80 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 473 Abs. 1 StPO.

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Referenzen