Urteil vom Landgericht Halle (4. Zivilkammer) - 4 O 490/11

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt Kostenerstattung wegen einer Altlastensanierung.

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Der Klägerin obliegt im Konzernverbund der D und ihrer Tochtergesellschaften die Untersuchung und Sanierung von Schadstoffen auf den Grundstücken der Tochtergesellschaften - hier der D -, die sie von den dabei anfallenden Kosten freistellt.

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Die D ist Eigentümerin des mit Bahngleisen belegten Grundstücks 1004/0, Flur 4, Gemarkung A (im folgenden zur Vereinfachung als Grundstück der Klägerin bzw. ihr Grundstück bezeichnet). In genau westlicher Richtung grenzt unmittelbar das Grundstück H in H an, auf dem sich das Werk I eines Teerproduktbetriebes befand. Im Jahr 1889 nahm dort ein Betrieb die Tätigkeit auf, in dem u.a. Asphalt, Dachpappe und Straßenbauteere hergestellt wurden. Bereits nach wenigen Jahren wurde auf einem - aus Sicht des klägerischen Grundstücks - dahinterliegenden Grundstück ein zweites Werk (Werk II) errichtet. Der Betrieb war für damalige Verhältnisse relativ groß und vertrieb seine Produkte bereits vor dem ersten Weltkrieg umfangreich im In- und Ausland. Nach dem 2. Weltkrieg wurde das Unternehmen als Dachpappenwerk weiterbetrieben. Die Teerdestillation wurde im Jahr 1967 und die Dachpappenproduktion im Jahr 1977 eingestellt. Nachfolgend wurde das Gelände durch nichtproduzierende Unternehmen (Technische Gebäudeinstallation, Heizung- und Installationsfirma, Fachgroßhandel) genutzt. Zumindest die Grundwasserhauptströmungsrichtung ist vor Ort nach Südwesten bzw. Süden gerichtet.

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Im Jahre 1999 wurde die T Grundstückseigentümerin. Von dieser erwarb der Beklagte zu 1) mit Oktober 1999 das Grundstück und wurde am 29.5.2000 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

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Beim Kauf hatte der Beklagte zu 1) Kenntnis zu möglichen Altlasten auf dem Grundstück. Der Unternehmensstandort der Asphalt- und Dachpappwerke wurde in der Folgezeit wegen seiner früheren Nutzung als Altlastenverdachtsfläche erfasst. Zur Aufklärung des Altlastenverdachts beauftragte die Stadt H ein Gutachten. Dieses ergab aufgrund der historischen Entwicklung - aber ohne Untersuchung des Bodens -, dass ein Altlastenverdacht nicht ausgeschlossen werden könne, benannte mögliche Kontaminationsschwerpunkte und empfahl weitere Untersuchungen. Bereits vor der Gutachtenerstellung - dieses datiert auf den 25.10.2001 - beantragte der Beklagte zu 1) am 5.9.2001 bei der Landesanstalt für Altlastenfreistellung, der Beklagten zu 2), die Freistellung gemäß Art.1 § 4 Umweltrahmengesetz. Dieser Antrag wurde im Dezember 2002 dahingehend beschieden, dass bis zu einem Betrag von 40.000 € eine Freistellung wegen der Kosten für Untersuchungsmaßnahmen bewilligt wurde. Im übrigen wurde die Entscheidung über den Antrag zurückgestellt bis zur Vorlage und Auswertung der Untersuchungsergebnisse. Der Beklagte zu 1) beauftragte im Juli 2004 das Gutachten. Dieses auf den 25.11.2004 datierte Gutachten erhärtete den Altlastenverdacht. Es wurden im Boden Schadstoffe festgestellt und es wurden mit Flüssigkeiten (u.a. Öl-Wasser-Gemisch, Teer, Naturasphalt) gefüllte Lager entdeckt im Gewölbekeller eines Gebäudes und in einer Zisterne unterhalb einer betonierten Fläche. Diese waren teilweise mit Kies verfüllt und von ihnen drohten wegen der Abdeckung nach oben nur begrenzt Gefahren für die Geländenutzung oder Auswaschung durch Regen. Es ergab sich jedoch der Verdacht der Grundwasserbelastung durch die vorhandenen Stoffe, die aber nicht näher geklärt werden konnte, da das Grundwasser bereits im Anstrom auf das Grundstück stark mit den auch hier zu vermutenden Schadstoffen belastet war. Es wurde die Beräumung der beiden Lager und die Prüfung einer weiträumigen Grundwassersanierung empfohlen, da insoweit lokale Maßnahmen auf dem Grundstück keinen Sinn machen würden.

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Im Februar 2005 wurde der Freistellungsbescheid durch die Beklagte zu 2) zugunsten des Beklagten zu 1) erweitert und umfasste nunmehr die Kosten der Planung und Ausführung der Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen sowie gerechtfertigte Ansprüche Dritter bis zu einer Höhe von 500.000 €. Der Beklagte zu 1) beauftragte im Juni 2005 eine Fachfirma mit der Planung und Begleitung der Sanierung, die eine Sanierungsplanung vorlegte. Über die erforderlichen Arbeiten wurde im Juni 2006 ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen, nach dem die beiden Lager beräumt werden sollten; danach sollte festgelegt werden, ob eine weitere Bodensanierung notwendig ist. Der Beklagte zu 1) ließ die beiden Lager bis Juli 2006 ausbaggern und beauftragte ergänzende Untersuchungen nebst Ableitung von Handlungsempfehlungen. Im August 2006 wurde nach Ausführung des Gutachtens festgestellt, dass auch unterhalb des ausgebaggerten Naphtalagers noch massive Bodenverunreinigungen durch Teerstoffe im Boden vorhanden waren, die als Quelle für Schadstoffeinträge in den Boden und das Grundwasser wirkten. Ebenso wurde im Gutachten im Bereich der ehemaligen Destillation (Nordhof) eine weitere Teergrube benannt, aus der sich Schadstoffe ausbreiten. Auf Antrag des Beklagten zu 1) änderte die Beklagte zu 2) den Freistellungsbescheid erneut mit folgender Formulierung:

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„Sie werden im Umfang der Freistellung nach Ziffer I 1 bei der Finanzierung der Planung und Ausführung notwendiger Sicherungs- und Dekontaminationsmaßnahmen im Sinne der Gefahrenabwehr sowie bei gerechtfertigten Ansprüchen Dritter zu 100 % von den Kosten freigestellt. Die Obergrenze wird mit 2.000.000 EURO festgelegt.“

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Von November 2006 bis Februar 2007 ließ der Beklagte zu 1) den Bereich unterhalb des Naphtalagers ausbaggern und verfüllen. Die Teergrube im Nordhof wurde zunächst nicht saniert. Es wurden in Richtung des Grundstücks der Klägerin erhebliche Restbelastungen im Boden belassen. Sicherungsmaßnahmen zu diesem Grundstück hin wurden nicht vorgenommen. Das Umweltamt der Stadt Halle verpflichtete den Beklagten zu 1) wegen der bei den Sanierungsarbeiten aufgefundenen Teergrube im Nordhof einen Sanierungsplan aufzustellen. Der Beklagte zu 1) ließ insoweit ein weiteres Sanierungsgutachten nebst Sanierungsplan erstellen, das auf Juni 2008 datiert. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass wahrscheinlich auf dem Grundstück noch weitere Teergruben vorliegen, dass eine hohe Grundwassergefahr besteht, sich die Schadstoffe mit dem Grundwasser weiterbewegen und eine Schadstoffbelastung im Boden bis an die östliche Grundstücksgrenze zu den Bahnanlagen bestehe. Vor allem das Teerlager im Nordhof belaste das Grundwasser. Es wurden als auszuführende Arbeiten die Beseitigung des Teerlagers im Nordhof und die größtmögliche Beseitigung der Teerölverunreinigungen im Boden benannt. Der Beklagte zu 1) ließ weitere Sanierungsarbeiten ausführen. Seit Juli 2010 sind die Sanierungsarbeiten auf dem Grundstück des Beklagten zu 1) beendet. Eine Sicherung des Nachbargrundstücks gegen die Zuführung weiterer Schadstoffe erfolgte nicht. Die Beklagte zu 2) zahlte bisher auf Grund der Freistellung 1.303.722,17 €.

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Das Grundstück der Klägerin, auf dem auch alte Schienenstränge geführt sind, über die die Asphalt- und Dachpappefabrik beliefert wurde, ist zugleich Teil der Neubaustrecke E-H/L. An den Gleisanlagen wurden zumindest im Jahr 2006 Erdarbeiten ausgeführt. Bei Ausschachtungsarbeiten wurde im November 2006 eine Geruchsauffälligkeit im Boden auf Höhe des Grundstücks des Beklagten zu 1) festgestellt. Nachfolgende Bodenuntersuchungen ergaben erhebliche Boden- und Grundwassser-verunreinigungen. Die Klägerin ließ ein Gutachten erstellen, nach dem zwei nebeneinander liegende Kontaminierungsbereiche vorliegen. Der kleinere (12 %), östlich gelegene Bereich wird einer oberflächlichen Verunreinigung des Bahngeländes zugeschrieben. Der größere (88 %), zum Grundstück des Beklagten zu 1) gelegene Bereich wird einer einwandernden Bodenkontamination aus dem Grundstück des Beklagten zu 1) zugeschrieben. Es bestand auf Grund der Bodenbelastung ein Sanierungsbedarf nach dem Bundesbodenschutzgesetz. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2) erfolglos zur Übernahme der Sanierungskosten auf. Sie stellte einen Sanierungsplan auf, der durch das Umweltamt der Stadt H für verbindlich erklärt wurde. Die darin vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen nahm die Klägerin in den Jahren 2009/2010 vor.

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Die Klägerin behauptet, die schädlichen Bodenveränderungen auf ihrem Grundstück seien überwiegend - später: allein - durch den ehemaligen Betrieb des Asphalt- und Dachpappenwerkes auf dem Nachbargrundstück des Beklagten zu 1) hervorgerufen worden. Dies ergebe sich aus der Richtung des vor Ort möglichen allseitigen und indifferenten Grundwasserstromes und der identischen Zusammensetzung der Schadstoffe. Selbst gegen die Grundwasserströmung seien durch eine hohe Schadstoffsäule und einem damit einhergehenden Fluiddruck die Schadstoffe in das klägerische Grundstück transportiert worden. Die Schadstoffe seien aufgrund des hohen Standes der Schadstoffe in den Gruben auf dem Beklagtengrundstück - unstreitig bis zu 0,5 m unter der Geländeoberfläche - auch lateral in alle Bodenschichten des Grundstücks der Klägerin gewandert. Die erhebliche Schadstoffmenge im Boden und in den Gruben habe beständig zu Schadstoffeinträgen auf dem klägerischen Grundstück geführt. Auch die Altbestände an Teeren hätten sich wegen einer hohen Menge an Lösungsvermittlern weiter in das Grundwasser hineinbewegt.

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Die Klägerin behauptet weiter, Handhabungsverluste auf dem Bahngelände als Ursache der Kontamination seien ausgeschlossen, da dort die oberflächennahen Bodenschichten im wesentlichen schadstofffrei seien. Die Kontamination im größeren Kontaminationsbereich 1 beruhe nicht auf der Nutzung des Bahngeländes. Auch nach dem Eigentumserwerb des Beklagten zu 1) sei es zu weiteren Bodenkontaminationen gekommen. Im Jahr 2008 sei es sogar zu einer erhebliche Anhebung der Schadstoffbefrachtung im Grundwasser durch die Sanierungsarbeiten des Beklagten zu 1) gekommen, die zu einer höheren Fließgeschwindigkeit des Grundwassers durch verbesserte Bodendurchlässigkeit geführt hätten. Dadurch sei es zur Rekontamination des Bahngeländes gekommen und komme weiter dazu, ebenso wie durch eine Nichtbeseitigung aller Schadstoffe auf dem Grundstück des Beklagten zu 1). Die Teergrube im Nordhof sei bereits seit 2001 bekannt gewesen.

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Die Klägerin behauptet, ihr seien für die Planung und Ausführung der Sanierung Kosten in Höhe von 1.134.435,04 € entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung in der Anlage K 37 verwiesen und zur vorgenommenen Kostenaufteilung hinsichtlich des Sanierungsbereichs 2 auf die Aufstellung Anlage K 39. Die ausgeführten Arbeiten und die angefallenen Kosten seien erforderlich gewesen. Bei dem Kontaminationsbereich 1 habe es sich um einen einheitlichen Schadensbereich gehandelt und dieser sei zutreffend ermittelt worden. Alle dort gemessenen Schadstoffbelastungen würden auf einer Schadstoffeinwanderung vom Grundstück des Beklagten zu 1) beruhen.

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Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte zu 1) hafte für alle Bodenkontaminationen, weil er den weiteren Schadstofftransfer auf ihr Grundstück trotz Kenntnis der Schadstoffbelastung seines Grundstücks nicht vollständig unterbunden habe. Mit der Sanierung ihres Grundstückes habe sie ein Geschäft des Beklagten zu 1) geführt, da dieser eigentlich zur Ausführung dieser Sanierung verpflichtet gewesen sei, wobei ihn auch die Verantwortlichkeit für die Schadstoffeinträge vor seinem Eigentumserwerb treffe.

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Die Klägerin beantragt,

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1)

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie EUR 438.157,20 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

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2)

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie EUR 696.277,83 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, das Grundstück des Beklagten zu 1) sei bis auf geringe Restbelastungen im mittleren Hof, die aus statischen Gründen nicht hätten entfernt werden können, vollständig saniert worden. Eine Ausbreitung der Schadstoffe habe es ab wenigen Jahren nach der Stilllegung der Fabrik ohnehin nicht mehr gegeben, da danach aufgrund der Alterungsprozesse der Schadstoffe nur noch schwer wasserlösliche Teile verblieben seien. Einer Schadstoffausbreitung aus dem Grundstück des Beklagten zu 1) in das Bahngründstück widerspreche die inhomogene Verteilung der Bodenbelastung, die auch oft näher am Beklagtengrundstück niedriger sei, als weiter davon entfernt, was bei einer Schadstoffbewegung aus dem Beklagtengrundstück heraus nicht möglich sei. Insoweit wird auf die Aufstellung vom 15.12.2011 (Anlage B 3) verwiesen. Die Teergrube im Nordhof sei erst während der Sanierungsarbeiten bekannt geworden. Ein Anstieg der Grundwasserbelastung sei allenfalls auf die erheblichen Erd- und Gleisbauarbeiten an den Gleisanlagen auf dem Grundstück der Klägerin zurückzuführen. Die Klägerin rechne darüber hinaus Sowiesokosten des Gleisneubaus ab.

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Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

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1) Der Klägerin stehen unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) auf Kostenersatz für die auf dem Grundstück in H (Flurstück 1004/0, Flur 4, Gemarkung A) vorgenommenen Altlastensanierungsarbeiten nebst Nebenkosten zu.

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a) Für einen Aufwendungsersatzanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 677, 683 BGB) fehlt es an einem mutmaßlichen Willen des Beklagten zu 1) zur Ausführung dieser Arbeiten auf dem für ihn fremden Gründstück. Dieser fehlt angesichts der Kostenhöhe und des Umstandes, dass nach - bestrittenem - klägerischem Vortrag die Arbeiten wegen einer absehbaren Rekontamination nach Durchführung der Arbeiten ohnehin erkennbar sinnlos waren, bevor nicht die Sanierung auf dem Grundstück des Beklagten zu 1) endgültig abgeschlossen war.

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Es ist auch erheblich zweifelhaft, ob der entgegenstehende Wille des Beklagten zu 1) gemäß § 679 BGB unbeachtlich war. Denn diese Bestimmung ist nicht pauschal immer dann anwendbar, wenn ein anderer im öffentlichen Interesse liegende Drittpflichten übernommen hat. Vielmehr ist erforderlich, dass die Ausführung durch einen anderen - den Geschäftsführer - deshalb notwendig ist, weil auf die Tätigkeit des eigentlich verantwortlichen Geschäftsherrn nicht zugewartet werden kann, weil die Aufgabe sonst nicht rechtzeitig ausgeführt wird (BGHjuris, Urteil vom 15.12.1977, Az.: III ZR 159/75; BGHjuris, Urteil vom 2.4.1998, Az.: III ZR 251/06; OLG Kölnjuris, Urteil vom 12.6.2007, Az.: 24 U 4/06). Dem steht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.3.1990 (juris, Az.: III ZR 81/88) nicht entgegen. Denn dort ging es um eine nur sofort ausführbare Maßnahme, um das Eindringen des Milchpulvers in den Boden zu verhindern und damit dem Beginn einer Kontamination entgegenzuwirken. Vorliegend handelte es sich jedoch um eine seit vielen Jahrzehnten bestehende Altlast, die auch weit über das streitbetroffene Grundstück hinaus besteht und für die nicht ersichtlich ist, warum nunmehr sofort zu einem Bodenaustausch geschritten werden musste. Dies zumal dieser sofortige Bodenaustausch ohnehin nach dem - streitigen - Klägervortrag deshalb nicht sinnvoll war, da ohne eine vorherige Sanierung der (behaupteten) Kontaminationsquelle auf dem Grundstück des Beklagten zu 1) es sofort wieder zu einer Rekontamination des sanierten Bodens kommen würde.

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Letztendlich kann jedoch dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 679 BGB gegeben sind, denn zumindest hat die Klägerin kein Geschäft für den Beklagten zu 1) geführt. Denn der Beklagte zu 1) war zur Beseitigung der Bodenkontamination auf dem Grundstück der Tochtergesellschaft der Klägerin nicht verpflichtet. Vielmehr handelte es sich um ein eigenes Geschäft der Klägerin, die aufgrund konzerninterner Zuständigkeitsregelung für ihre Tochtergesellschaft tätig wurde. Diese traf unzweifelhaft als Grundstückseigentümerin und Zustandsstörerin die Pflicht zur Beseitigung der umweltgefährdenden Bodenkontamination ihres Grundstücks. Ihrer Verantwortung waren die früher eingetretenen Bodenbelastungen auch ohne weiteres zuzurechnen, da sie die auf das gesamte Bahnnetz bezogene Gesamtrechtsnachfolgerin der Rechtsperson war, der das Grundstück schon immer gehörte.

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Auch ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) gemäß §§ 812 Abs.1, 818 Abs.2 BGB besteht nicht, denn der Beklagte zu 1) hat durch die Maßnahmen der Klägerin keine Aufwendungen hinsichtlich der Beseitigung der Bodenkontamination auf dem Grundstück aus dem Konzernverbund der Klägerin erspart, da ihn für diese Kontamination keine Beseitigungspflicht traf.

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b) Mit der Beseitigung der Bodenverunreinigung auf dem streitbetroffenen Grundstück hat die Klägerin weder ein Geschäft des Beklagten zu 1) im Sinne einer Geschäftsführung ohne Auftrag geführt, noch ist der Beklagte zu 1) um ersparte Kosten für die Beseitigung der Kontamination auf diesem Grundstück bereichert, da dieser weder als Handlungs- (aa) noch als Zustandsstörer (bb) gemäß § 1004 Abs.1 BGB zur Beseitigung der Bodenverunreinigung auf dem Grundstück der Tochtergesellschaft der Klägerin verpflichtet war. Deshalb kann dahinstehen, ob diese Bodenverunreinigung tatsächlich - wie die Klägerin behauptet - durch die Altlasten auf dem Grundstück des Beklagten zu 1) verursacht wurde.

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aa) Der Beklagte zu 1) ist im Hinblick auf die Kontamination des Nachbargrundstücks nicht Handlungsstörer (zum Begriff: BGH, NJW 2007, 432). Er hat selbst keine entsprechenden Handlungen vorgenommen und auch keine Maßnahmen pflichtwidrig unterlassen, die adäquat kausal zu der Bodenverunreinigung geführt haben, deren Beseitigungskosten die Klägerin ersetzt begehrt. Insoweit kann die streitige Darstellung der Klägerin als wahr unterstellt werden, dass die Bodenverunreinigung des streitbetroffenen Grundstücks auf dem Schadstoffeintrag des Dachpappewerkes durch ungeschützte Lagerung von Teerstoffen im Boden beruht, die über Jahrzehnte hinweg durch die Grundwasser- und Wanderungsbewegungen in das streitbetroffene Nachbargrundstück hineintransportiert wurden. Denn selbst danach liegt kein pflichtwidriges Unterlassen des Beklagten zu 1) vor, das zu einer messbaren Bodenverunreinigung geführt hat. Denn die Bodenbelastung beruht danach im wesentlichen auf dem Betrieb des Asphalt- und Dachpappenwerkes seit dem Jahr 1889 und den dabei auf und in den Boden eingebrachten Teerprodukten und den in diesem Zusammenhang geschaffenen Teergruben; auch nach der Einstellung des Betriebes im Jahr 1977 verblieben diese Schadstoffe ungeschützt auf und vor allem im Boden, gelangten von dort in das Grundwasser und wurden in dessen Fließrichtung mitgeschwemmt. Durch diese vor dem Eigentumserwerb des Beklagten zu 1) über 100 Jahre andauernde, unkontrollierte Verfrachtung von Schadstoffen sammelten sich nach (klägerischer Behauptung) immer mehr Bodenverunreinigungen im streitbetroffenen Grundstück an. Selbst wenn der Beklagte zu 1) - wie die Klägerin behauptet - durch Sicherungsmaßnahmen nach seinem Eigentumserwerb im Jahr 2000 eine weitere Zuführung von Schadstoffen auf das Nachbargrundstück durch eine Spundwand hätte vermeiden können, ist nicht ersichtlich, dass dies zu einer wesentlichen oder auch nur messbaren Verringerung der Bodenkontaminantion beigetragen hätte oder dafür irgendein zusätzlicher Sanierungsaufwand erspart wäre, der nicht ohnehin bereits wegen der Altkontamination vor dem Grundstückserwerb des Beklagten zu 1) erforderlich war. Für andere, als von ihm selbst verursachte Beeinträchtigungen, haftet der Handlungsstörer jedoch nicht, sondern allein im Ausmaß seiner eigenen Mitverursachung (BGH NJW 2007, 432, 433; BGH NJW 1976, 799).

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Dabei ist bereits die Annahme der Klägerin erheblich fraglich, dass die Setzung einer Spundwand eine sinnvolle Maßnahme gewesen wäre, um einer weiteren Ausbreitung der Schadstoffe zu begegnen. Denn eine solche nur örtliche Sperrung des Grundwasserleiters hätte - selbst bei der behaupteten Ausbreitung in östliche Richtung - allein dazu geführt, dass am Ende der Spundwand dann das Grundwasser auf das Nachbargrundstück übergetreten wäre. Nach der klägerseits behaupteten Ausbreitungsrichtung wäre damit dasselbe Nachbargrundstück nur an anderer Stelle durch Schadstoffeinträge belastet worden, somit der Schadensbereich allein erweitert worden. Darüber hinaus bleibt unklar, warum der Beklagte zu 1) angesichts der in den Gutachten mehrfach bestätigten Grundwasserfließrichtung nach Südwest überhaupt davon hätte ausgehen sollen, dass es zu einer Altlastenverlagerung durch Grundwasser zum genau östlich gelegenen Bahngrundstück kommen könnte und deshalb nach dort Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen sein sollten.

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bb) Der Beklagte zu 1) haftet der Klägerin auch nicht als Zustandsstörer.

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Er wird nicht dadurch Zustandsstörer hinsichtlich der bereits früher entstandenen Bodenkontamination auf dem Nachbargrundstück, weil er nunmehr Eigentümer des Grundstücks des ehemaligen Dachpappewerkes ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht selbst bei einer zu Zeiten desselben Eigentümers verursachten Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks allein die Eigentümerstellung zur Begründung der Störereigenschaft nicht aus (BGH NJW 2007, 432; BGHjuris, Urteil vom 11.6.1999, Az.: V ZR 377/98). Erforderlich ist vielmehr, dass ihm diese Störung bei wertender Betrachtung zuzurechnen ist, weil er die Gefahrenquelle beherrscht (BGHjuris, Urteil vom 11.6.1999, Az.: V ZR 377/98) und die Beeinträchtigung zumindest mittelbar auf seinen Willen zurückgeht (BGH NJW 2007, 432; BGH juris, Urteil vom 4.2.2005, Az.: V ZR 142/04). Nur dann kann selbst bei einer Beeinträchtigung des Fremdeigentums durch den Grundstückseigentümer selbst bzw. in dessen Eigentumszeit diesem die Störung zugerechnet werden.

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Davon zu trennen ist allerdings - und dies missachtet die Klägerin - inwieweit ein aktueller Grundstückseigentümer überhaupt für die von einem früheren Grundstückseigentümer verursachte Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks haftet und insoweit überhaupt als Störer auch für die damals erfolgten Beeinträchtigungen angesehen werden kann. Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass auch bei einer Mehrheit von Störern - hier zeitlich gestaffelt - jeder Störer allein für die von ihm selbst verursachte Beeinträchtigungen haftet und dies nur im Ausmaß seiner eigenen Mitverursachung (BGH NJW 2007, 432, 433; BGHjuris, Urteil vom 22.7.1999, Az.: III ZR 198/98 Rn.26; BGH NJW 1976, 799). Der Beklagte zu 1) haftet daher allenfalls für die seit seinem Eigentumserwerb aufgetretenen Beeinträchtigungen, soweit er diese beherrschen konnte und diesen nicht hinreichend entgegengetreten ist. Diese haben jedoch auch unter Zugrundelegung des Klägervortrages nicht zu einer messbaren Mehrkontamination des ohnehin bereits aufgrund der über einhundert Jahre andauernden, vorherigen Schadstoffzuführung auszutauschenden Bodens und auch zu keinen ausscheidbaren Mehrkosten geführt.

33

Entgegen der klägerischen Ansicht wird die Haftungsgrenze des Neueigentümers nicht dadurch auf alle Altschäden ausgeweitet, weil dieser in seiner Eigentumszeit ebenfalls Störer ist. Die Klägerin interpretiert die von ihr hierfür zitierte Rechtsprechung falsch. Insoweit ist ihr die sehr anschauliche Darstellung des Bundesgerichtshofes entgegenzuhalten, nach der der Neueigentümer nicht die Steine beseitigen muss, die sein Voreigentümer auf das Nachbargrundstück geworfen hat (BGH NJW-RR 2001, 232 = BGH; Urteil vom 22.9.2000, Az.: V ZR 443/99). Daran ändert sich nichts, wenn der Neueigentümer im folgenden noch einige Sandkörner hinüberwirft. Nur für letztere trifft ihn die Beseitigungspflicht. Auch aus den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 3.5.1968 (juris, Az.: V ZR 229/64) und 21.4.1989 (NJW 1989, 2541) ergibt sich nichts anderes. In diesen geht es um eine vollständig in gleicher Weise bestehende Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks während der Zeit des Neueigentümers, der damit in vollem Umfang Störer und Unterlassungspflichtiger ist. Vorliegend geht es jedoch um in der Vergangenheit bereits endgültig eingetretene Schäden in der Zeit des Voreigentümers. Um im Bild der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.4.1989 (ungeschützte Nachbarwand) zu bleiben, kann der Nachbar zwar den Wetterschutz seiner nunmehrigen Außenwand verlangen, weil diese weiterhin dem Wetter ausgesetzt und damit beeinträchtigt ist. Er kann jedoch von dem Neueigentümer nicht auf Grundlage des § 1004 BGB den Ersatz der bisher bereits eingetretenen Feuchteschäden am Gebäude verlangen. Ebenso wenig könnte dann, wenn der Schaden am Nachbargrundstück sich durch die Abrutschung des Hanges bereits in Zeiten des Voreigentümers realisiert hätte, der Nachbar vom Neueigentümer auf Grundlage des § 1004 BGB die Kosten für die Wiederherstellung des früheren Hangzustandes verlangen. Auch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.9.2000 (juris, Az.: V ZR 443/99) bezieht sich - wie vorstehend - nur darauf, dass ein Neueigentümer des Grundstücks für fortdauernde Beeinträchtigungen haftet, die der aktuelle gefahrenträchtige Zustand seines Grundstücks verursacht. Eine Haftung für in der Vergangenheit liegende Beeinträchtigungen wird dort nicht statuiert. Ebenso erklärt das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.3.1966 (juris, Az.: V ZR 126/63) den dortigen Beklagten nicht etwa wegen der früheren Auswirkungen der Kriegsablagerungen für ersatzpflichtig, sondern deshalb, weil durch die aktuelle Ausschwemmung der Schadstoffe es in Zukunft dazu kommen würde, dass die Stahlbrücke durch das aggressive Grundwasser rosten würde, weshalb bereits nunmehr der Schutzanstrich erforderlich ist.

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Auch das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 8.11.2007 (juris, Az.: OVG 11 B 14.05) erfordert keinesfalls wegen der „Einheitlichkeit der Rechtsordnung“ eine andere zivilrechtliche Bewertung. Dies bereits deshalb, weil der Kreis der Handlungs-verpflichteten des § 4 BBodSchG wesentlich weiter ist, als derjenigen des § 1004 BGB und beide Gesetze auch eine gänzlich andere Zielrichtung haben. Auch knüpft das Bundesbodenschutzgesetz im öffentlichen Interesse ausdrücklich an die Zweckmäßigkeit an, die aber zivilrechtlich nicht Ausgangspunkt einer Haftung sein kann. Nach der - insoweit zweifelhaften - Ansicht des OVG Berlin-Brandenburg soll sogar einem nach dem BBodSchG Verpflichteten die Sanierung auf einem Fremdgrundstück aufgegeben werden können, was - ohne Mitwirkung des Grundstückseigentümers - zivilrechtlich gar nicht rechtmäßig wäre. Die Bestimmung des § 4 BBodSchG berücksichtigt auch gerade nicht die gestufte Verantwortung verschiedener Beteiligter, sondern benennt alle denkbaren Haftenden gleichermaßen ohne Unterschied als Anspruchsverpflichtete. Die Bestimmung nimmt - was für die an der Zweckmäßigkeit ausgerichteten schnellen Sanierungsfortschritt auch unerheblich ist - keine Rücksicht auf die jeweiligen Verursachungsbeiträge und den jeweiligen Haftungsumfang. Auch das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg erkennt im übrigen ausdrücklich an, dass die am Eigentum bzw. Besitz anknüpfende Haftung noch nichts über deren Umfang aussagt (a.a.O. Rn.52 a.E.).

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Der Klägerin ist auch entgegen zu halten, dass unter Anwendung des § 4 Abs.5 BBodSchG sich gerade keine Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) für die Altlastensanierung auf dem Bahngrundstück ergäbe. Denn danach besteht für nach dem 1.3.1999 eingetragene Schadstoffe nur dann eine Sanierungspflicht des Neueigentümers, wenn dies im Hinblick auf die bereits vorher eingetretene Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Angesichts der - nach dem Klägervortrag - über 100 Jahre erfolgten ungehinderten Zuführung von Schadstoffen und damit der wesentlichen Bodenkontamination bereits vor dem Eigentumserwerb des Beklagten zu 1) erscheint die Jahrzehnte nach Stillegung der Produktion seit dem 1.3.1999 aus den Altbeständen weiterhin zugeführte Belastung nicht von erheblicher Bedeutung.

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c) Auch ein Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) gemäß § 24 Abs.2 BBodSchG besteht nicht. Dabei kann dahinstehen, ob diese Bestimmung überhaupt den Ausgleich zwischen Zustandsstörern erfasst. Denn gemäß obigen Ausführungen ist der Beklagte zu 1) hinsichtlich der Bodenkontamination weder Handlungsstörer noch Zustandsstörer, vielmehr überhaupt nicht verantwortlich für die - behauptet - in den Zeiten seiner Rechtsvorgänger verursachten Bodenkontamination. Gerade die in dieser Norm angeordnete entsprechende Anwendung der Regelung des Gesamtschuldnerinnenausgleichs zeigt auf, dass keine Haftung des Beklagten zu 1) besteht. Denn einerseits hat dieser den Schaden nicht vorwiegend verursacht, sondern keinen messbaren und erheblichen, schadensvertiefenden Beitrag geleitet, wohingegen das Bahnunternehmen als Grundstückseigentümerin unzweifelhaft vollumfänglich nach § 4 BBodSchG zur Altlastenbeseitigung verpflichtet ist. Gerade der Beklagte zu 1) ist dies gemäß § 4 Abs.5 BBodSchG nicht. Denn selbst wenn mit der klägerischen Behauptung auch noch nach dem 1. März 1999 Schadstoffe in das Bahngrundstück eingetragen wurden, so war es unstreitig doch bereits zuvor schwer altlastenbehaftet. Im Hinblick darauf wäre eine auf die demgegenüber geringe, weitere Beeinträchtigung gestützte Sanierungspflicht unverhältnismäßig.

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d) Auch Ansprüche der Klägerin gemäß §§ 823 Abs.1, 2 BGB bestehen nicht, da die wesentliche Bodenkontamination nicht durch den Beklagten zu 1) erfolgte, jedenfalls während seiner Eigentumszeit keine ausscheidbare zusätzliche Bodenbelastung und kein zusätzlicher Schaden eingetreten ist, da der Boden aufgrund der vorherigen mehr als einhundertjährigen Schadstoffzuführung ohnehin schon völlig belastet und auszutauschen war.

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Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf die Bestimmung des § 830 Abs.1 S.2 BGB stützen. Denn diese Regelung ist nur dann anzuwenden, wenn jede der Handlungen den gesamten Schaden verursacht haben kann (BGH NJW 1994, 932). Das trägt auch die Klägerin nicht vor, sondern stellt selbst dar, dass die Bodenbelastung des Bahngrundstücks überwiegend aus dem Betrieb des Asphalt- und Dachpappewerkes vor dem Eigentumserwerb des Beklagten zu 1) beruht.

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e) Aus demselben Grund bestehen keine Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) aus dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs.2 BGB.

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f) Schließlich besteht auch kein Anspruch der Klägerin gemäß § 22 Abs.1 WHG a.F. . Diese Haftungsnorm setzt ein voluntatives Element voraus. Sie erfasst nur die zweckbestimmte Zuführung von Stoffen, ein auf dieselbe abzielendes Tun oder Unterlassen (BGHjuris, Urteil vom 31.5.2007, Az.: III ZR 3/06). Vorliegend erfolgte die Ausschwemmung und der Transport von Schadstoffen durch das Grundwasser jedoch als Folge von Naturgewalten. Allein das Unterlassen von Schutzmaßnahmen reicht auch bei in das Grundwasser gelangenden Kontaminationen nicht aus (BVerwG, NJW 1974, 815; BGHjuris, Urteil vom 20.1.1994, Az.:III ZR 166/92).

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Die Ausgleichspflicht des § 22 Abs.2 WHG a.F. ist nicht einschlägig, da der Beklagte zu 1) auf seinem Grundstück keine Anlage betrieben hat.

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2) Ansprüche der Klägerin bestehen auch nicht gegenüber der Beklagten zu 2).

43

a) Dabei ist bereits die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) zweifelhaft. Denn nach Art.1 § 4 Abs.3 S. 5, 7 URaG ist auch im Falle einer Freistellung das Bundesland die Schuldnerin des Anspruchs, nicht aber die freistellende Behörde oder Körperschaft. Das Gesetz zur Errichtung einer Landesanstalt für Altlastenfreistellung des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA 1999, 336) enthält zumindest keine ausdrückliche Verlagerung dieser bundesgesetzlich bestimmten Schuldnerstellung des Landes, sondern betrifft allein die Aufgabenwahrnehmung. Diese Zweifel an einem Übergang der Passivlegitimation auf die Beklagte zu 2) werden bestärkt durch das zeitlich nach dem vorgenannten Gesetz erlassene Gesetz über das Sondervermögen „Altlastensanierung Sachsen-Anhalt“ (GVBl. LSA 2000, 669), mit dem ein im Rechtsverkehr verklagbares (§ 1 Abs.2 AltLastSoVermG LSA) Sondervermögen gerade zur Erfüllung der Finanzierungspflichten des Landes aus Freistellungen nach dem URaG geschaffen wurde (§ 3 AltLastSoVermG LSA). Auch nach der Gründung der Beklagten zu 2) war nach diesem Gesetz damit die Haftung für die Freistellung weiterhin beim Land angesiedelt und wird erst nunmehr auf einen Dritten verlagert.

44

b) Dies kann jedoch dahinstehen, da die Haftung im Rahmen der von der Beklagten zu 2) gemäß Art.1 § 4 URaG abgegeben Freistellungserklärung vom 26.10.2006 eine Haftung des Beklagten zu 1) voraussetzt. Diese ist nicht gegeben. Insoweit wird auf die Darstellung zu Ziffer 1) dieses Urteils verwiesen.

45

3) Aus vorstehenden Gründen zu Ziffer 1) und 2) dieses Urteils fehlt es auch an einer Grundlage für Zinsansprüche.

II.

46

Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 29.11.2012 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Dieser enthält keinen für die Entscheidung wesentlichen, neuen Vortrag.

III.

47

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1, 709 ZPO.


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