Urteil vom Landgericht Hamburg (8. Zivilkammer) - 308 O 264/15

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 14.883,42 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Klage bezogen auf die Beklagte zu 1) noch von dem Beklagten zu 2) Schadensersatz für Zahlungen, die der Kläger für den Erwerb von Erdöl- und Erdgasförderrechten in den USA leistete.

2

Der Kläger ist von Beruf kaufmännischer Angestellter bei U..

3

Die Beklagte zu 1) war eine am 21.4.1999 nach dem Recht des U.S.-Bundesstaates Texas inkorporierte Gesellschaft mit Sitz in D./ R., Texas, U.S.A. Sie bot Beteiligungen an ihren Erdöl- und Erdgasförderungsexplorationen in den U.S.A. an. Als Korrespondenzadresse gab die Beklagte zu 1) auf ihren Briefköpfen – wie aus Anlage A5 ersichtlich - die folgende Anschrift an:

4

A. GmbH Verwaltungsgesellschaft
...

5

Ob es sich dabei um einen Sitz, eine Niederlassung oder eine Verwaltung oder lediglich um eine Zustellungsbevollmächtigte der Beklagten zu 1) handelt, ist streitig. Die Beklagte zu 1) wurde mit Wirkung vom 24.02.2016 gelöscht. Auf die Anlagen B12 und B 13 wird Bezug genommen.

6

Der Beklagte zu 2) war Präsident der Beklagten zu 1). Er hat die Beklagte zu 1) gemeinsam mit C. S. und B. P. gegründet. Er wurde am 17.07.2007 im Rahmen eines Rechtsstreits anderen Rubrums mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zum dortigen Az. 8 U 23/06 auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 StGB (Kapitalanlagebetrug) zu einer Schadensersatzzahlung verurteilt (vgl. Anlage A7).

7

Der Kläger wurde in Finanzangelegenheiten von der H. GmbH und dort von dem Vermittler H.-J. D. betreut. Dieser vermittelte dem Kläger am 9.9.2008 in den Geschäftsräumen der H. GmbH einen Vertrag über 0,2 Förderrechte an dem Projekt „MPG#1Osage“ der Beklagten zu 1) zum Preis von 20.400 US$ zzgl. eines Agios von 5% = 1.020 US$, zum Wechselkurs von 0.71, umgerechnet 15.208,20 €, den die Beklagte zu 1) am 11.9.2008 annahm (Anlage A2). In der Vertragsurkunde heißt es, die Beteiligung unterliege US-amerikanischem Recht (Anlage A2). In den Fließtext ist eine Widerrufsbelehrung eingefügt.

8

Der Kläger erhielt vor der Unterzeichnung des Beteiligungsvertrages die Projektbroschüre gemäß Anlage A1 und die Imagebroschüre gemäß Anlage B24 ausgehändigt. Danach bestand das Projekt aus 14 Erweiterungsbohrungen auf drei Leases (Pachtgrundstücken) in Texas und Oklahoma, die im Zeitraum September 2008 bis Dezember 2008 vorgenommen werden sollten. Auf Seite 4, linke Spalte, zweiter Absatz der Projektbroschüre heißt es:

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„Wer sich an dem Projekt beteiligt, erwirbt damit jeweils 1% der Förderrechte (Working Interest) an jeder der 14 zu erstellenden Förderanlagen und geht damit eine direkte unternehmerische Beteiligung an den Leases (Pachtgrundstücken) und Produktionsanlagen mit allen Rechten und Pflichten ein.“

10

Anlageziele waren die wirtschaftlichen Förderung und Verkauf von Rohstoffen, für den der Operator MPG (Managed Petroleum Group, Inc.) verantwortlich sein sollte. Die dingliche Sicherung sollte nach Aufnahme der Produktion in den zuständigen Country Courthouses erfolgen (S. 4 der Anlage A1). Es wurden Renditeversprechen von 17% bis 36% im ersten Förderjahr gegeben (S. 4 und 11 der Anlage 1). Auf den Charakter der Beteiligung als unternehmerische Beteiligung und die Risikohinweise ab Seite 18 der Broschüre wurde auf Seite 10 hingewiesen. In den Risikohinweisen auf Seite 18 der Broschüre wird das mögliche Totalverlustrisiko erwähnt und darauf hingewiesen, dass auf den wirtschaftlichen Erfolg des Projektes weder Gewähr noch Garantie gegeben werden könne, mit einem nicht vorhersehbaren Produktionsabfall besonders bei den in Schieferformationen getriebenen Quellen gerechnet werden müsse und das Risiko einer Fehlbohrung oder eines Wassereinbruchs als Folge des „Frac“ bestehe, der eine Stilllegung der Förderanlage aus wirtschaftlichen Gründen zur Folge haben könne (Seite 18 der Anlage 1). Zu den Kosten heißt es, der Beteiligungsbetrag sei als Festpreis zu verstehen, der die Kosten für das Lease und die Bohrung sowie Komplettierung (Ausrüstung mit Lagertanks, Separatoren, Pumpen, Leitungssystemen für Elektrizität und Gas etc.) enthalte, eine Nachschusspflicht für die Erstellung der einzelnen Produktionsanlagen bestehe nicht. Zu erstatten seien jedoch Kosten im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Steigerung der Produktion (u.a. „Re-works“, „Re-fracs“, Ersatz von Ausrüstung), die mit Einnahmen aus dem Erdöl- und Ergas-Verkauf verrechnet werden würden. Das Saldo sei die Ausschüttung (S. 9 der Anlage A1). Zur Wirtschaftlichkeit heißt es auf Seite 8 der Broschüre, das Fördergemisch bestehe aus verschiedenen Erdgasen, Erdöl, Salzwasser und Nebenprodukten, das Mischverhältnis variiere von Fall zu Fall. Um für Kalkulationszwecke die Produktivität der geplanten Quellen zu ermitteln, würden Fördermengen von Mengen, deren geologische Voraussetzung vergleichbar seien, aus dem Umfeld herangezogen sowie Erfahrungswerte der Experten eingeholt. Mögliche Projekt-Szenarien werden auf Seite 11 der Broschüre dargestellt. Ab Seite 20 enthält die Broschüre Übersetzungen von geologischen Berichten des Geologen Walter B. Crabb zu den Fördergebieten bzw. Projekten „Watson Lease“, „Osage“ und „Hunter“. Wegen des weiteren Inhalts wird auf Anlage 1 Bezug genommen.

11

Zusammen mit der Zeichnung der Beteiligung unterzeichnete der Kläger einen auf die Beteiligung bezogenen Verwaltervertrag mit der A. GmbH Verwaltungsgesellschaft für Erdöl- und Erdgasbeteiligungen, H., für den in § 5 die Anwendung deutschen Recht vereinbart wurde (Anlage A 3). Der Kläger erhielt anschließend eine Vertragsbestätigung, datiert vom 4.9.2008, in der zusätzliche Assignmentkosten in Höhe von 120 US$ eingefordert wurden (Anlage A4) und eine Einzahlungsbestätigung vom 19.9.2008 über 15.293,40 €, die noch eine Nachforderung i.H.v. 22,30 € wegen des zwischenzeitlich gestiegenen Wechselkurses enthielt (Anlage A5). Der Kläger zahlte insgesamt 15.315,70 € an die Beklagte zu 1).

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Von Juni 2010 bis Oktober 2014 erhielt der Kläger Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 432,28 €.

13

Während der Laufzeit der Beteiligungen wurde der Kläger von der Beklagten zu 1) darüber informiert, dass beabsichtigt sei, einen Teil der Quellen auszutauschen oder zu verkaufen. U.a. wurde ihm im Jahr 2009 mitgeteilt, dass das Watson-Schürfgebiet durch „Ridgeland A“ ersetzt werde und im Jahr 2010, dass der Verkauf der Quellen Hunter beabsichtigt sei. Der Kläger hat jeweils schriftlich sein Einverständnis zum Verkauf der Quellen bzw. Austausch der Schürfgebiete erteilt. Auf die Anlagen B36 und B37 und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 28.4.2017 (Bl. 278 d.A.) wird Bezug genommen.

14

Die Übertragung von „Working Interest“ und „Net Revenue Interest“ zu Gunsten des Klägers erfolgte für das streitgegenständliche Projekt in Form von „Assignments of Oil and Gas Leases“ für die Gebiete Mouzon Tiller Gas Unit (Texas), JReeves#1 Well (Texas), Reilly-Tiller Gas Unit (Texas), Davey Colley Gas Unit (Texas) und Moorcroft West Minnelusa Sand Unit (Wyoming). Die Hinterlegung der Assignments erfolgte am 19.2.2015, 20.2.2015 und 26.5.2015 bei den jeweiligen County-Houses. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlagenkonvolut B17 Bezug genommen.

15

Mit Anwaltsschreiben vom 22.5.2015 (Anlage A6) forderte der Kläger von den Beklagten wegen angeblich rechtsgrundloser Kaufpreiszahlung den Kaufpreis zurück und erklärte vorsorglich den Widerruf wegen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot und forderte die Zahlung von 14.883,43 € bis spätestens 8.6.2015.

16

Am 19.6.2015 hat der Kläger gegen beide Beklagte Klage vor dem Landgericht Hamburg erhoben. Auf die Rüge der internationalen und örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg durch die Beklagten hat das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 11.03.2016 (Az. 6 AR 19/16) das Landgericht Hamburg als gemeinsam zuständiges Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt. Auf den Beschluss Bl. 106 ff d.A. wird Bezug genommen.

17

In dem von beiden Parteivertretern wahrgenommenen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.9.2016 hat der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 1) für erledigt erklärt. Die Beklagte zu 1) hat der Erledigungserklärung - nach gerichtlichem Hinweis auf die Folgen des § 91 a Abs. 1 S. 2 ZPO - nicht innerhalb von zwei Wochen widersprochen. Dem Hinweis des Gerichts vom 11.1.2017, wonach das Verfahren bezogen auf die Beklagte zu 1) übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (Bl. 247 dA), ist keine der Parteien entgegen getreten.

18

Gegen den Beklagten zu 2) macht der Kläger deliktische Ansprüche gemäß § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB sowie aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 54, 32 KWG geltend. Ein Widerrufsrecht macht der Kläger nicht länger geltend (. Der Verkauf der Anteile an den Kläger sei auf eine vorsätzliche Schädigung ausgerichtet gewesen. Der Beklagte zu 2) habe mitzuverantworten, dass der Kläger keinen wirksamen Vertrag geschlossen bzw. nicht die nach dem Beteiligungsvertrag geschuldete Gegenleistung erhalten habe. Der Beklagte zu 2) sei bis Ende 2014 für Konzeption der Förderrechte verantwortlich gewesen, habe Projektbroschüren erstellt und sei Gründungsgesellschafter und von 1999 bis 2014 alleiniger Präsident der Beklagten zu 1).

19

Der Kläger habe keinen wirksamen Beteiligungsvertrag geschlossen. Dieser sei wegen fehlender essentialia negotia unwirksam. Es sei unklar, was sich hinter dem Projekt verberge, es gebe keinen nachvollziehbaren Kaufgegenstand, insbesondere sei nicht ersichtlich, wie ist das Förderrecht beschaffen sei, welche Felder es gebe, was gefördert werden solle, über wie viele Jahre die Förderung andauern solle, wie sich Einnahmen und Ausgaben verteilen, ob es Umweltauflagen gibt und ob ein Pacht- oder Mietverträge vorliegen, welches Anlagevermögen vorhanden ist, wie der Vertrag mit dem Operator aussieht und wie die Erschließung und die Eigentümerstruktur des „Lease“.

20

Jedenfalls sei der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB unwirksam, da ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und den erhaltenen Ausschüttungen bestanden habe. Es sei ausgeschlossen, dass dieses Missverhältnis auf Umständen beruhe, die nicht schon bei Vertragsschluss festgestanden hätten, da es seit 1999 zahlreiche Anleger gegeben habe, die ähnliche Förderrechte bei der Beklagten zu 1) gekauft hätten und bei denen es zu ebenfalls zu einem erheblichen Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Ausschüttungen gekommen sei. Der Beklagte zu 2) habe den Wert der Förderrechte für die Beklagte zu 1) in verwerflicher Gesinnung konstruiert. Es handele sich um ein systematisches Vorgehen der Beklagten gegenüber einer Vielzahl von Anlegern.

21

Er, der Kläger, habe nicht direkt Erdölförderrechte erworben, sondern sei nur stiller Gesellschafter der Beklagten zu 1) geworden. Der Kläger habe gegenüber dem jeweiligen Operator keine eigenen Rechte, sondern nur die Beklagte zu 1) auf Grund des Operating Agreements. Eine Eintragung des Klägers im Register des County Courts bedeute lediglich, dass der Kläger für das Projekt vergleichbar mit einem Kommanditisten hafte, er daraus jedoch keine Rechte ableiten könne. Die Eintragung in dem Register sei daher nicht mit einer Grundbucheintragung vergleichbar. Der Beklagte zu 2) habe die Direktbeteiligung an US-Erdölförderrechten als verkehrsfähigen Rechten erfunden.

22

Ihm sei weder mündlich noch in der Projektbroschüre offengelegt worden, dass der Vermittler D. eine Vertriebsprovision von 16% erhalten habe. Davon sei auszugehen, da die Beklagte zu 1) generell Vertriebsprovisionen von mindestens 16 % an ihre Vermittler oder jedenfalls die darüber stehende Struktur zahle.

23

Ihm sei weiter vorenthalten worden, dass von den Einnahmen aus der Ölförderung vorab verschiedene Ausgaben befriedigt werden müssten, wie zum Beispiel die Bezahlung der Landpacht an den Grundstückseigentümer in Höhe von bis zu 25 % der Einnahmen. Ihm sei auch verheimlicht worden, dass eine staatliche Genehmigung des jeweiligen US-Bundesstaates für die Bohrungen erforderlich sei, die nur unter strengen Auflagen erteilt werde.

24

Die Haftung für Verluste bzw. eine Nachschusspflicht seien nicht erwähnt worden. Es sei unklar, was damit gemeint sei, der Anleger erwerbe die Beteiligung zum „Festpreis“.

25

In der Projektbroschüre werde nicht hinreichend klar auf das Totalverlustrisiko hingewiesen.

26

Beweggrund und Zweck des Vertriebes der Anteile sei gewesen, das Einkommen des Beklagten zu 2) zu mehren. Als Gründungsgesellschafter, Präsident und alleiniger Vertriebsverantwortlicher der Beklagten zu 1) habe der Beklagte zu 2) dafür Sorge tragen müssen, dass die Anleger die wesentlichen Informationen erhalten und der Vertrieb geschult werde. Der Beklagte zu 2) habe Kenntnis von den Fehlern der Projektbroschüre gehabt. Andernfalls müsse er sich das Wissen seiner Sachbearbeiter zurechnen lassen. Die Unterlagen (Kaufverträge, Projektbroschüren) hätten vom Beklagten zu 2) gestammt. Er müsse sich im Rahmen des § 826 BGB auch zurechnen lassen, dass der Beteiligungsvertrag (Anlage A2) eine den gesetzlichen Vorschriften widersprechende - weil „frühestens“ verwendende - Widerrufsbelehrung enthalte, auch wenn im konkreten Fall kein gesetzliches Widerrufsrecht bestanden habe.

27

Der Beklagte zu 2) hafte darüber hinaus wegen der von ihm behaupteten Löschung der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 2) habe zusammen mit seinen Mitgesellschaftern einen existenzvernichtenden Eingriff vorgenommen, da er der Beklagten zu 1) das zur Tilgung der Schulden erforderliche Vermögen entzogen habe. Die Beklagte zu 1) sei im Übrigen weiterhin existent, habe jedoch ihre Adresse geändert.

28

Der Beklagte zu 2) hafte ferner nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 54, 32 KWG. Der Beklagte zu 2) habe als Präsident der Beklagten zu 1) ein Einlagengeschäft betrieben, ohne dass die Beklagte zu 1) über eine Genehmigung nach § 32 KWG verfügt habe. Denn die Anleger hätten keine Direktansprüche auf Rendite, sondern müssten ihre Forderungen gegen die Beklagte zu 1) richten. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1) ohne Genehmigung im Inland gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen erbracht.

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Der Kläger beantragt zuletzt

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1. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 14.883,42 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 06.06.2015 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Förderrechte des Klägers an dem Projekt „MPG#1 Osage“ – Projekt;

31

2. den Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger für das vorgerichtliche Tätigwerden der Klägervertreter weitere 1.029,25 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Klageerhebung zu bezahlen.

32

Der Beklagte zu 2) beantragt,

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die Klage abzuweisen.

34

Der Beklagte ist der Meinung, die Verträge seien nicht aufgrund fehlender essentialia negotii unwirksam. Sämtliche für den Kläger relevanten Vertragsverhältnisse würden sich aus der Projektbroschüre Anlage A 1 ergeben. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass er sich nicht direkt an konkreten Erdöl- oder Erdgasquellen beteilige, sondern Anteile an einem Projekt erwerbe bzw. an den Förderanlagen des Projektes, und dass es zu einem Tausch von Quellen bzw. Förderanlagen und somit auch der Förderrechte kommen könne. Hierzu habe er jeweils ausdrücklich seine Zustimmung erklärt. Dies sei vorteilhafter als eine unmittelbare Beteiligung an einer physischen Quelle selbst, die dann nicht mehr gewechselt werden könnte

35

Der Kläger habe eine Direktbeteiligung in Form von Working Interests, mithin Anteilen an Förderrechten, erworben. Der genaue Umfang der auf den Kläger übertragenen Working Interests ergebe sich aus den dem Certificate of Participation (Anlage B8) in Verbindung mit den Assignments gemäß Anlagenkonvolut B17. Die erst 2015 erfolgte Hinterlegung der Assignments in den jeweiligen County Houses sei dem Umstand geschuldet, dass Projekte in der Regel erst komplettiert würden. Bei einer Trockenbohrung oder erfolglosen Bohrung werde das Loch verschlossen und kein Assignment hinterlegt. Die übertragenen Rechte stünden dem Kläger jedoch anteilig sofort zu und würden, wie aus Anlage A3 ersichtlich, von der Verwaltungsfirma A. GmbH lediglich verwaltet werden. Dem Kläger stehe hinsichtlich der jeweiligen Quelle das anteilige Recht an dem gewonnen Erdöl und Erdgas sowie an sämtlichem Eigentum und Equipment zu, welches im Zusammenhang mit der jeweiligen Bohrung stehe. Mit Landeigentümern habe die Beklagte zu 1) keine Verträge geschlossen. Vielmehr habe der jeweilige Operator von den Landeigentümern die Working Interests erworben. Die Beklagte zu 1) habe dann ihrerseits – nach Bewertung der Angaben des Operators durch eigene Geologen - von dem Operator der Quellen anteilige Working Interests erworben und diese dann an interessierte Kunden anteilig weiterveräußert und übertragen. Die Verträge mit dem Operator seien als Anlagen den Assignments gemäß Anlagenkonvolut B17 beigefügt. Soweit hierin vereinzelt Verträge beigefügt seien, die nicht „A.“ als Vertragspartner auswiesen, handele es sich um einen Übertragungs- bzw. Schreibfehler, der die wirksame Übertragung der Working Interests auf den Kläger nicht beeinträchtige. Dies ergebe sich auch aus der Bestätigung des für die Übertragung verantwortlichen US-amerikanischen Anwalts F. (Anlage B23). Die Working Interests seien verkehrsfähig und handelbar. Der Kläger sei auf Grund seiner Working Interests gegenüber dem Operator kein Außenstehender. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er bei geplanten Änderungen in einem Projekt stets seine Zustimmung erteilen müsse. Es gebe zudem eine Vielzahl von Anlegern, die ihre Verträge mit der A. Verwaltungsgesellschaft bzw. ihrer Nachfolgerin gekündigt hätten und direkt mit dem Operator abrechnen würden.

36

Soweit der Kläger behaupte, ihm sei vorenthalten worden, dass von den Einnahmen aus der Ölförderung vorab der Pachtzins für die Landpacht abgezogen werde, verweist der Beklagte zu 2) auf die Berechnung auf Seite 11 der Projektbroschüre (Anlage A 1), wo die Förderabgabe in Höhe von 22 % dargestellt werde.

37

Dem Vortrag des Klägers, dass ihm Kläger verheimlicht worden sei, dass eine staatliche Genehmigung des jeweiligen US-Bundesstaates für die Bohrungen erforderlich sei, fehle es an Substanz. Im Übrigen gehöre es zur Allgemeinbildung, dass nicht jedermann ohne Genehmigung schwerwiegende Eingriffe in die Natur vornehmen könne.

38

Hinsichtlich einer Nachschusspflicht sei Seite 9 der Projektbroschüre unschwer zu entnehmen, dass der Beteiligungspreis als Festpreis zu verstehen sei, der die Beteiligung an den Bohrungen sowie deren Komplettierung und Ausrüstung umfasse. Es werde sodann ausdrücklich darauf hingewiesen dass eine Nachschusspflicht für die Erstellung der einzelnen Produktionsanlagen für das gesamte Projekt nicht bestehe. Anschließend werde auf Seite 9 der Projektbroschüre dargestellt, dass während der Produktionsphase gewisse Kosten von den Anlegern zu tragen seien.

39

In der Projektbroschüre werde eindeutig auf das Totalverlustrisiko hingewiesen.

40

Die in dem Prospekt enthaltenen Prognosen seien aus ex ante Sicht vertretbar gewesen. Eine Gewähr für deren eintritt sei nicht übernommen worden. Erst ab dem Jahr 2011 hätten sich vereinzelt prospektierte Risiken realisiert, insbesondere der Verfall des Ölpreises aufgrund der Weltwirtschaftskrise und nicht prognosemäßige Verläufe einzelner Projekte aufgrund geologischer Besonderheiten.

41

Einer Aufklärung über Provisionszahlungen von 16% habe es nicht bedurft, da der Vermittler zusätzlich zu dem Agio in Höhe von 5% lediglich 5% Vertriebsprovision erhalten habe, die Beklagte grundsätzlich keine Provision von mindestens 16% zahle und im Übrigen nicht dargelegt worden sei, dass der angeblich höhere Zufluss an Provision aus dem Anlagevermögen geflossen sei.

42

Der Beklagte zu 2) habe keinerlei Schädigungsabsicht gehabt. Er habe auf Grund der positiven geologischen Gutachten davon ausgehen dürfen, dass das streitgegenständliche Projekt erfolgreich verlaufen werde, wie bei einer Vielzahl von Kunden anderer Projekte der Beklagten zu 1) in der Vergangenheit. Die Beklagte zu 1) bzw. ihr Geschäftsmodell sei im Rahmen mehrerer externer Analysen positiv, insbesondere transparent und vertrauenswürdig bewertet worden (Anlage B4 und B5). Der Beklagte zu 2) sei im Übrigen an der Prospekterstellung nicht beteiligt gewesen und habe keine Kenntnis hinsichtlich angeblicher Prospektfehler gehabt.

43

Die Beklagte zu 1) habe keine Finanzdienstleistungen im Sinne des § 32 Abs. 1 KWG erbracht, da sie keinen Direktvertrieb unterhalten habe, also nicht selbst die Anlagevermittlung oder Anlageberatung vorgenommen habe. Der Vertrieb sei vielmehr durch externe Vertriebsunternehmen erfolgt. Darüber hinaus handle es sich bei dem Vertrieb von Beteiligungen an Erdöl- und Erdgasrechten auch nicht um erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungsgeschäfte.

44

In der mündlichen Verhandlung vom 28.9.2016 haben die Parteien übereinstimmend die Anwendung deutschen Rechts auf das streitgegenständliche Beteiligungsverhältnis vereinbart. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.9.2016 (Bl. 187 d.A.) wird Bezug genommen.

45

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 28.9.2016 und 28.4.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

46

Die nur noch gegen den Beklagten zu 2) anhängige Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

47

Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts ergibt sich jedenfalls aus der rügelosen Einlassung des Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung am 28.9.2016 und 28.4.2017 (§ 39 ZPO).

II.

48

Die nach deutschem Recht zu beurteilende Klage ist indes unbegründet.

49

1. Auf die von dem Kläger gegen den Beklagten zu 2) geltend gemachten deliktischen Ansprüche ist deutsches Sachrecht anwendbar. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Der geltend gemachte Vermögensschaden soll in Deutschland eingetreten sein.

50

2. Dem Kläger stehen jedoch keine Ansprüche gem. § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB, 54, 32 KWG zu.

51

a) Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (BGH NJW 2014, 1098). Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft haften nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein „Schwindelunternehmen“ handelt (BGH MDR 2015, 1363).

52

Der Sachvortrag des Klägers zu einer solchen deliktischen Haftung ist nicht ausreichend.

53

Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass dem von dem Beklagten zu 2) mitentwickelten Geschäftsmodell der Beklagten zu 1) die Vermittlung in Wirklichkeit nicht existenter Beteiligungen zu Grunde lag. Vielmehr hat der Beklagte zu 2) schlüssig dargelegt, dass der Kläger sog. „Working Interests“ erworben hat. Auf Seite 4 der Projektbroschüre (Anlage A 2) wird dies als ein „Eigentumserwerb in Sachwerte“ beschrieben. Mit dem Erwerb eines Anteils an dem Projekt sei der Kunde an den Förderrechten, den Reserven im Boden sowie an der Ausrüstung der Produktionsanlage beteiligt und gehe eine direkte unternehmerische Beteiligung ein mit allen Rechten und Pflichten. Ausweislich der Anlage B 8 in Verbindung mit Anlagenkonvolut B17 hat die Beklagte zu 1) diverse konkrete Working Interests auf den Kläger übertragen. Die erst 2015 erfolgte Hinterlegung dieser Assignments bei den County Houses hat der Beklagte zu 2) schlüssig damit begründet, dass erst eine Komplettierung der Bohrungen vorgenommen werde, bevor eine Hinterlegung der Assignments erfolge. Dass in den aus den Assignments ersichtlichen Gebieten keine Bohrungen oder Bohrungen durch andere Gesellschaften erfolgt sind, behauptet auch der Kläger nicht. Sein Vorwurf erfolgt vor diesem Hintergrund ohne Tatsachengrundlage ins Blaue hinein.

54

Bezüglich seines Vorwurfs, der Beklagte zu 2) habe die Direktbeteiligung an US-Erdölförderrechten in Form von Working Interests als verkehrsfähigen Rechten erfunden, dieses sei nach US-amerikanischem Recht nicht existent, bleibt der klägerische Vortrag ebenfalls unsubstantiiert und enthält ebenfalls Behauptungen ins Blaue hinein. Der pauschale Verweis auf das US-amerikanische Recht und das Angebot der Einholung eines Sachverständigengutachtens ersetzt keinen substantiierten Vortrag. Entgegen der Behauptung des Klägers ist ein „Working Interest“ im US-Recht auch nicht unbekannt. Das Recht des Staates Oklahoma enthält eine solche Definition etwa in § 52-570.2 Nr. 12 der Oklahoma Statutes, abrufbar unter www.oklegislature.gov - Browse Oklahoma Statutes - Title 52:

55

„,Working interest' means the interest in a well entitling the owner thereof to drill for and produce oil and gas, including but not limited to the interest of a participating mineral owner to the extent set forth in Section 87.1 of Title 52 of the Oklahoma Statutes.“

56

Gleiches gilt für das Recht des Staates Kansas (www.kslegislature.org - Statute - Chapter 55 - Article 13 - Section 55-1302):

57

„,Working interest owner' means the owner of tracts or interests who, in the absence of a unitization order, would have the right to drill and operate a well or wells on the separately owned tracts comprising a unit.“

58

Dies widerspricht der Behauptung des Klägers, dass „Working Interests“ als verkehrsfähige Rechtspositionen nicht existierten (so auch LG Hamburg, 327 O 249/16, Urteil vom 17.1.2017 in einem Parallelverfahren). Dass dem nicht so wäre, ist auch angesichts der von dem Beklagten vorgelegten Assignments (Anlage B17) nicht ersichtlich. Das Gericht kann daher nicht feststellen, dass das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1) darin bestanden hätte, die Anleger darüber zu täuschen, dass sie tatsächlich lediglich stille Gesellschafter der Beklagten zu 1) werden würden oder nicht existente Rechte erwerben würden. Über den von vom Kläger angebotenen Beweis für seinen von dem Beklagten bestritten Vortrag – Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung des Zeugen A. - war nicht nachzugehen, da dies auf eine Ausforschung hinausgelaufen wäre.

59

Die Beteiligungsverträge sind auch nicht von Anfang an wegen fehlender „essentialia negotii“ unwirksam. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Beteiligungsvertrages hat der Kläger ein Förderanteil von 0,2% an dem Projekt MPG#1Osage“ erworben. Der Kläger konnte dies nicht dahin verstehen, Anteile an einer Gesellschaft zu erwerben. Der Vertragsgegenstand ist in den Vertragsurkunden klar beschrieben. Die Bedeutung des Erwerbs eines Förderanteils wird in der Projektbroschüre umfassend und unter Aufklärung über die damit verbundenen Risiken erläutert.

60

Eine Aufklärung über den konkreten Inhalt des mit dem Operator geschlossenen Vertrages war bei Vertragsschluss nicht geschuldet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Wirksamkeit des dem Kläger angebotenen Beteiligungsvertrages eine Kenntnis des Inhalts des Operating-Agreements voraussetzt. Soweit der Kläger einwendet, die Plausibilität der in der Projektbroschüre enthaltenen Wirtschaftlichkeitsprognose bzw. des Projekt-Szenarios hänge von dem Inhalt des Operating-Agreements ab, begründet dies keinen unwirksamen Vertragsschluss. Es stand dem Kläger frei, die Unterzeichnung des Beteiligungsvertrages von der Vorlage des Operating-Agreements abhängig zu machen. Dies hat er nach eigenem Vortrag nicht getan. Die Behauptung, der Vertrag sei ihm nachfolgend trotz mehrfachen Verlangens nicht zur Kenntnis gebracht worden, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass ein solcher Vertrag tatsächlich nicht existiert. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, eine Einsichtnahme in das Operating Agreement sei jederzeit in den Geschäftsräumen der Nachfolgefirma der Verwaltungsgesellschaft, der D. GmbH in der S.twiete in H. möglich. Hierauf werde – was unstreitig ist – auch auf Seite 13 der dem Kläger vor Zeichnung ausgehändigten Imagebroschüre (Anlage B24) hingewiesen. Der Kläger habe hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Erst im Zusammenhang mit dem vorliegenden Prozess habe der Klägervertreter eine schriftliche Übermittlung des Vertrages verlangt, die dem Kläger nicht zustehe und daher abgelehnt worden sei. Dem ist der Kläger nicht weiter entgegen getreten.

61

Soweit der Kläger behauptet, ihm sei vorenthalten worden, dass von den Einnahmen aus der Ölförderung vorab der Pachtzins für die Landpacht abgezogen werde, verweist der Beklagte zu 2) zu Recht auf die Berechnung auf Seite 11 der Projektbroschüre (Anlage A 2).

62

Hinsichtlich der Nachschusspflicht stellt die Projektbroschüre auf den Seite 9 klar, dass eine Nachschusspflicht für die Erstellung der einzelnen Produktionsanlagen für das gesamte Projekt nicht bestehe, dass aber die Kosten für die regelmäßige Wartung der Anlagen nicht im Festpreis enthalten seien. Dem Kläger wurde die Nachschusspflicht daher nicht in sittenwidriger oder betrügerischer Weise verschwiegen.

63

Auf das Totalverlustrisiko wurde der Kläger auf den Seiten 18 der Projektbroschüre ausreichend hingewiesen.

64

Dass die im Prospekt auf Seite 11 angegebenen Renditeprognosen aus ex ante Sicht unvertretbar waren, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Ein Vergleich des Beteiligungsbetrages mit den erhaltenen Ausschüttungen genügt hierfür nicht. Ausweislich der Berechnung auf Seite 11 der Projektbroschüre ergeben sich die Renditeprognosen aus den erwarteten Fördermengen und zu erzielenden Preisen für Erdöl und Erdgas im Falle erfolgreicher Bohrungen auf der Grundlage der eingeholten und im Prospekt ab Seite 20 ff. wiedergegebenen geologischen Gutachten. Dass diese unvertretbar waren, behauptet der Kläger nicht. Gegen eine aus ex ante Sicht unvertretbare Prognose sprechen zudem die von der Beklagten vorgelegten externen Analysen des S. A. aus dem Jahr 2011, die den Projekten der Beklagten zu 1) eine „stichhaltige Leistungsbilanz“ attestieren (Anlagen B4 und B5). Soweit der Kläger hiergegen einwendet, der Verfasser A. stehe mittlerweile nicht mehr zu seiner Empfehlung und auf angebliches „Gutachten“ des S. A. verweist (Anlage A 16), welches den Betrugsvorwurf stütze, steht dies der Vertretbarkeit der den Prognosen auf Seite 11 der Broschüre (Anlage A1) zugrundeliegenden Annahmen zur Fördermenge und den erwarteten erzielbaren Preisen für Erdöl und Erdgas nicht entgegen. Aus dem „Gutachten“ des als Zeugen benannten A. (Anlage A 16) ergeben sich keine Feststellungen für das streitgegenständliche Projekt.

65

Soweit der Kläger weiter geltend macht, es sei eine Aufklärung über eine Innenprovision von 16% geschuldet gewesen, über die von dem Beklagten zu 2) in Schädigungsabsicht nicht aufgeklärt wurde, ist dem Vortrag des Klägers bereits nicht zu entnehmen, dass diese angebliche Innenprovision aus dem vom Kläger eingebrachten Anlagevermögen gezahlt wurde. Erst dies würde eine Aufklärungspflicht begründen, da hierdurch eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage gegeben wäre (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2004, III ZR 359/02, juris Rn. 32 ff.; BGH NJW 2016, 3024 = BKR 2016, 335 Rn. 11 m.w.N.). Der Kläger trägt insoweit lediglich vor, jedenfalls die Struktur über dem Vermittler sei mit 16% vergütet worden (SS vom 30.10.12015, S. 8 = Bl. 52 dA). Dies lässt keinen Rückschluss auf die angebliche Herkunft der Mittel zu. Im Übrigen weisen die Projekt-Szenarien auf Seite 11 des Prospektes zusätzlich zu Förderabgeben und Steuern weitere Kosten in Höhe von 25.000,- € aus. Eine Aufklärung über die mit dem Projekt verbundenen sog. Weichkosten erfolgte damit durch den Prospekt. Dem vom Kläger angebotenen Beweis über die Höhe der an den Vermittler gezahlten Provision war vor diesem Hintergrund nicht nachzugehen.

66

Der Vorwurf, der Beklagte zu 2) habe einen Vertrieb unterhalten, welcher ohne Schulung der Vertriebsmitarbeiter gearbeitet habe, blieb ebenfalls ohne Substanz. Der Verweis des Klägers auf eine einzelne angeblich nicht geschulte Vertriebsmitarbeiterin ohne Bezug zur streitgegenständlichen Beteiligung lässt kein verwerfliches schädigendes Verhalten des Beklagten zu 2) in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt erkennen. Im Übrigen trägt auch der Kläger vor, dass die Vertriebsmitarbeiter gehalten waren, sich qan den Prospekt zu halten und nicht abweichend zu dessen Inhalt zu belehren. Da nach dem oben Gesagten der Prospekt geeignet ist, den Anlegern ein schlüssiges Gesamtbild über die von der Beklagten zu 1) angebotenen Kapitalanlage zu vermitteln, ist eine Schädigungsabsicht des Beklagten zu 2) auch aus diesem Grund nicht erkennbar.

67

Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beklagte zu 2) müsse sich zurechnen lassen, dass der Beteiligungsvertrag eine den gesetzlichen Vorschriften widersprechende Widerrufsbelehrung enthalte, ist der klägerische Vortrag schon deshalb unschlüssig, weil der behauptete Fehler (Verwendung des Wortes „frühestens“) der Belehrung in Anlage A2 nicht zu entnehmen ist. Im Übrigen bestand vorliegend unstreitig kein gesetzliches Widerrufsrecht des Klägers und auch ein vertragliches Widerrufsrecht wird nicht geltend gemacht (Schriftsatz vom 10.11.2015, Bl. 60 dA), so dass nicht ersichtlich ist, welche Nachteile sich für den Kläger aus einer angeblich falschen Widerrufsbelehrung ergeben sollen.

68

b) Schließlich hat der Beklagte zu 2) auch nicht gegen §§ 54, 32 KWG in der Fassung vom 28.12.2007 bis 24.12.2008 (Anlage A27) verstoßen, da es sich bei den gehandelten Förderanteilen nicht um Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG gehandelt hat (vgl. Schäfer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 5. Aufl., § 1 Rn. 130, 277 ff.), so dass die Beklagte zu 1) keine Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a KWG erbracht hat. Dies ergibt sich auch aus der von der Beklagten vorgelegten Einschätzung der Deutschen Bundesbank gemäß Anlage B 26. Entgegen der Behauptung des Klägers liegt in dem Beteiligungskonzept auch kein Einlagengeschäft iSd § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 KWG. Vertragspartner des Klägers ist die A. Oil & Gas Inc. Die an diese überwiesenen Kaufpreise stellen keine als Einlagen angenommenen rückzahlbaren fremden Gelder dar. Wie der Beklagte zu 2) substantiiert dargelegt hat, erfolgen die Assignments durch die A. Oil & Gas Inc. auf die einzelnen Anleger bereits mit Eingang der Kaufpreiszahlung und diese treten ab diesem Zeitpunkt gegenüber dem Operator auch in Erscheinung. Lediglich die Hinterlegung der Assignments im County House werde von der Komplettierung der Bohrung abhängig gemacht. Für die Richtigkeit dieser Angabe spricht, dass vor einem ein Austausch der Quellen oder ihrem Verkauf auch schon vor Hinterlegung der Assignments die Zustimmung des Klägers und der übrigen Anleger eingeholt wurde (vgl. Anlagen B36 und B37). Entgegen der vom Kläger vorgelegten Einschätzung der Bafin (Anlage A 22) bestehen damit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 1) die Kaufpreiszahlungen lediglich treuhänderisch verwaltet.

III.

69

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO.

70

1. Einer Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) erloschen ist. Auch insoweit könnte ihr ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger zustehen und der Kläger könnte Kostenerstattung von der nicht mehr existenten Beklagten zu 1) verlangen. Insbesondere stünde ein etwaiges Erlöschen der Beklagten zu 1) ihrer Partei- und Prozessfähigkeit nicht entgegen.

71

a) Für die nach § 50 ZPO zu beurteilende Frage der Parteifähigkeit (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, Einl., Rn. 107) genügt bereits die schlüssige Behauptung des Klägers, die (ausländische) Gesellschaft verfüge im Inland noch über Vermögen, das keinem anderen Rechtsträger zugeordnet ist (vgl. KG, NZG 2014, 901). Denn auch eine erloschene juristische Person wird insoweit als fortbestehend betrachtet, als sie noch über inländisches Vermögen verfügt (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 115, 116). Der Kläger behauptet ein solches Restvermögen, indem er unter Benennung konkreter Rechtsstreitigkeiten auf mögliche prozessuale Kostenerstattungsansprüche verweist. Ob diese tatsächlich gegeben sind und – entgegen der Behauptung der Beklagten, sie seien abgetreten worden – der Beklagten zu 1) bzw. einer von ihr verbliebenen Rest- oder Spaltgesellschaft (vgl. Schulz, NZG 2005, 415 m.w.N.) zustehen, ist unerheblich. Entgegen der von den Beklagten geäußerten Rechtsauffassung ist auch der durch den Prozesserfolg bedingte Kostenerstattungsanspruch der Gesellschaft als in diesem Sinne berücksichtigungsfähiges Vermögen anzusehen (vgl. BGH, NJW 2004, 2523, 2524 m.w.N.). Soweit hierin ein Widerspruch gesehen wurde, weil der Kläger seine Klage dann auf die Behauptung stützen müsste, dieselbe zu verlieren, weil erst dann dem Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch zuwächst (vgl. BGHZ 74, 212; BGH, MDR 1982, 220), gilt dies jedenfalls nicht für Kostenerstattungsansprüche der beklagten juristischen Person aus anderen Verfahren.

72

b) Auch die Prozessfähigkeit der Beklagten zu 1) gemäß § 51 ZPO ist unabhängig von ihrem möglichen Erlöschen am 24.2.2016 gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob das Erlöschen der Beklagten zu 1) ohne Einfluss auf die Vertretungsbefugnis des Beklagten zu 2) wäre (so aber OLG Celle, NZG 2012, 738). Aus § 246 ZPO folgt, dass der Rechtsstreit auch bei Erlöschen der Beklagten zu 1) mit der Folge des Verlusts der Vertretungsmacht ihres Präsidenten weiterzuführen ist, ohne dass es etwa der Bestellung eines Prozesspflegers oder Nachtragsliquidators bedürfte (vgl. BGHZ 121, 263), da die Beendigung der Gesellschaft erst stattgefunden hat, nachdem sich der Prozessbevollmächtigte für beide Beklagte bestellt hatte.

73

2. Dem Kläger waren die Kosten in Bezug auf die gegen die Beklagte zu 1) erhobene Klage aufzuerlegen, denn die Klage war insoweit von Anfang an ohne Aussicht auf Erfolg.

74

1. Zwar war die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage ursprünglich zulässig. Bei Klagerhebung war die Beklagte zu 1) noch nicht erloschen. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage ergibt sich aus der rügelosen Einlassung in der mündlichen Verhandlung (§ 39 ZPO).

75

2. Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage war jedoch unbegründet. Es bestand weder ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) noch war der streitgegenständliche Beteiligungserwerb aufgrund des vom Kläger erklärten Rücktritts rückabzuwickeln.

76

a) Vertragliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1) stehen dem Kläger nicht zu. Zwar dürfte die Beklagte zu 1) nach deutschem Recht, dessen Anwendbarkeit die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer wirksam vereinbart haben, aufgrund eines mit der Anbahnung des Beteiligungsvertrags zwischen den Parteien zustande gekommenen vorvertraglichen Schuldverhältnisses verpflichtet gewesen sein, den Kläger über sämtliche wesentlichen Umstände der Anlage aufzuklären (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB). Allerdings hat die Beklagte zu 1) diese Pflicht nicht durch eine eigene Fehlaufklärung verletzt. Soweit sie sich zur Erfüllung der Aufklärungspflicht gem. § 278 BGB eines Vermittlers bediente, erfolgte eine Aufklärung über die wesentlichen Umstände der Anlage durch die unstreitig vor Zeichnung erfolgte Übergabe der Projektbroschüre. In dieser waren die für die Anlageentscheidung wesentlichen Gesichtspunkte aufgeführt. Auf die oben im Verhältnis zum Beklagten zu 2) angeführten Gründe wird verwiesen. Eine nicht rechtzeitige Übergabe der Projektbroschüre macht der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht geltend.

77

b) Der Kläger kann auch nicht die Rückabwicklung seiner Anlage nach §§ 312d Abs. 1, 355, 346 ff. BGB a.F. (i.V.m. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB) von der Beklagten zu 1) beanspruchen. Ihm steht kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Der Vertrag über die Beteiligung ist unstreitig weder in Form eines Haustür- noch in Form eines Fernabsatzgeschäftes zu Stande gekommen. Davon, dass die in Anlage A2 enthaltene Widerrufsbelehrung dem Kläger ein vertragliches Widerrufsrecht einräumen wollte, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. auch BGH WM 2012, 262 Rn. 15 ff.). Der Kläger selbst geht hiervon nicht aus.

IV.

78

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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