Urteil vom Landgericht Hamburg - 319 O 203/17

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Landesbank H.-T. Girozentrale, Anstalt des öffentlichen Rechts, mit dem Sitz in F. a. M. (Amtsgericht F. a. M.: ...) 4.866,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2014 zu zahlen.

II. Die Widerklage wird abgewiesen.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht Ansprüche auf Rückzahlung von Ausschüttungen im Zusammenhang mit der Beteiligung des Beklagten als Anleger an der S. S. R.-F. H. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fonds-KG) geltend, und zwar als Prozessstandschafterin für die Landesbank H.-T. Girozentrale (im Folgenden: H.).

2

Am 17.11.2003 zeichnete der Beklagte eine Erklärung über seinen Beitritt zur Fonds-KG über die Klägerin als Treuhänderin in Höhe von € 10.000,00 zzgl. eines Agios in Höhe von € 500,00. In der Beitrittserklärung beauftragte er die Klägerin als Treuhänderin, die durch seinen Beitritt zur Fonds-KG erworbenen Rechte zu den Bestimmungen des Treuhandvertrags vom 06.06.2003 für ihn zu verwalten. Er erkannte den Inhalt des in dem Emissionsprospekt gemäß Anl. K 3 enthaltenen Gesellschaftsvertrags (Seite 47 ff.) und des Treuhandvertrags (Seite 57 ff.) als für ihn verbindlich an. Wegen der Einzelheiten der Beitrittserklärung wird auf die Anl. K 7 Bezug genommen.

3

Die Klägerin bestätigte dem Beklagten die Annahme des Beitritts mit Schreiben vom 24.11.2003, Anl. K 8.

4

Die Klägerin ist seit dem 30.07.2002 als Kommanditistin der Fonds-KG im Handelsregister eingetragen. Sie fungiert für den überwiegenden Teil der Anleger als Treuhandkommanditistin. Sie ist eine der Gründungskommanditistinnen.

5

In § 3 Ziffer 4. c) des Gesellschaftsvertrages heißt es:

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„Alle der Gesellschaft unmittelbar beitretenden Kommanditisten und/oder mittelbar beitretenden Treugeber (zusammen im Folgenden: Gesellschafter) sind verpflichtet, ein Agio in Höhe von ...zu zahlen.“

7

In § 3 Ziffer 8. des Gesellschaftsvertrages heißt es:

8

„Die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit ihrem in der Beitrittserklärung genannten Beteiligungsbetrag und dem Vermögen der Gesellschaft. Im Übrigen haften die Gesellschafter nach Maßgabe des Gesetzes. Die Ausschüttungen liquider Mittel, die keinem Gewinn der Gesellschaft entsprechen, können zu einem Wiederaufleben der beschränkten Kommanditistenhaftung führen.“

9

In § 5 Ziffer 2. des Gesellschaftsvertrages hießt es:

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„Im Innenverhältnis der Gesellschafter und im Verhältnis zur Gesellschaft werden die der Gesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber wie Kommanditisten behandelt. ...“

11

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag auf Seite 47 ff. des Emissionsprospektes gemäß Anl. K 3 Bezug genommen.

12

In § 1 Ziffer 7. des Treuhandvertrags heißt es:

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„Jeder Treugeber stellt die Treuhänderin von allen Verbindlichkeiten frei, die sich aus dem Treuhandverhältnis ergeben können. Wird die Treuhänderin aus solchen Verbindlichkeiten in Anspruch genommen, ist seitens des Treugebers in vollem Umfang Ersatz zu leisten. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Treugeber ist ausgeschlossen.“

14

Wegen weiterer Einzelheiten des Treuhandvertrags wird auf die Seiten 57 ff. des Emissionsprospektes gemäß Anl. K 3 Bezug genommen.

15

Mit Darlehensvertrag vom 13./18.08.2003 gewährte die H. der Fonds-KG ein Darlehen in Höhe eines Betrages von 54 Mio. Euro. Das Darlehen hatte eine Laufzeit bis zum 30.08.2013. Wegen der Einzelheiten des Darlehensvertrags wird auf die Anl. K 4 Bezug genommen. In insgesamt drei Stillhaltevereinbarungen vom 29./30. August, 29./30. September und 26./27. November 2013 vereinbarten die H. und die Fonds-KG, dass die per 30.08.2013 bestehende Darlehensvaluta bis einschließlich 31.12.2013 nicht fällig sein sollte. Per 30.09.2016 belief sich die Forderung der H. gegenüber der Fonds-KG aus dem ausgelaufenen Darlehensvertrag auf € 16.308.787,19.

16

Seit ihrem ersten Geschäftsjahr 2002 erwirtschaftete die Fonds-KG keinen Bilanzgewinn. Bereits per 31.12.2003 lag der von der Fonds-KG erwirtschaftete Bilanzverlust mit € 11.249.855,73 deutlich über dem Gesamtbetrag des von den Anlegern eingezahlten Agios in Höhe von damals € 2.347.000,00. Dieser Bilanzverlust der Fonds-KG wurde in den darauffolgenden Geschäftsjahren bis einschließlich 2013 nicht wieder ausgeglichen. Wegen weiterer Einzelheiten der Bilanzverluste in den Jahren 2004 bis 2013 wird auf den unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin auf den Seiten 11 und 12 der Klagschrift Bezug genommen.

17

In den Jahren 2004 bis 2011 erhielten alle Anleger der Fonds-KG, so auch der Beklagte, Ausschüttungen. Der Beklagte erhielt Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 4.866,67.

18

Unter dem 05.03.2013 schlossen die Klägerin und die H. eine Vereinbarung, in der die Klägerin unter § 1 „ihre sämtlichen gegenwärtigen und künftigen, bedingten und unbedingten Ansprüche aus den Treuhandverträgen und/oder aus Gesetz gegen die Treuhandanleger auf Freistellung von den Außenhaftungsansprüchen und sämtlichen mit diesen Außenhaftungsansprüchen im Zusammenhang stehenden Ansprüchen und Rechten der Bank...“ an die H. abtrat. In § 2 heißt es: „Im Gegenzug für die erfüllungshalber erfolgte Abtretung der abgetretenen Forderungen erklärt die Bank, die Außenhaftungsansprüche gegenüber der T. über die in nachfolgendem § 5 beschriebene Fixzahlung der T. hinaus nicht ernsthaft einzufordern (“Nicht-ernsthaftes Einfordern“). In § 5 ist eine Fixzahlung der Klägerin in Höhe von 100.000,- € bis 200.000,- € geregelt, und zwar in Abhängigkeit von der Höhe der potentiellen Außenhaftung. Wegen weiterer Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage K 11 Bezug genommen.

19

Anfang August 2014 forderte die Klägerin sämtliche Anleger, so auch den Beklagten, im Auftrag der H. schriftlich auf, die erhaltenen Ausschüttungen bis spätestens 15.09.2014 zurückzuzahlen.

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Mit der Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung dieses Betrags an die H..

21

Die Klägerin trägt Folgendes vor:

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Die H. habe aufgrund der ihr gegenüber der Fonds-KG zustehenden Forderungen aus dem Darlehensvertrag vom August 2003 einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten in der in dem Klagantrag genannten Höhe. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 3 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages der Fonds-KG und darüber hinaus aus ihrem - der Klägerin - Freistellungsanspruch aus § 1 Abs.7 des Treuhandvertrags, den sie an die H. abgetreten habe. Diese Ansprüche mache sie als Prozessstandschafterin der H. geltend. Ihr hierfür erforderliches schutzwürdiges Eigeninteresse ergebe sich aus ihrer eigenen Haftung gegenüber der H. für die hier streitgegenständlichen Ausschüttungen an den Beklagten aus § 172 Abs. 4 HGB. Die H. habe sie beauftragt und bevollmächtigt, die Zahlungsansprüche gegenüber dem Beklagten als Prozessstandschafterin gerichtlich geltend zu machen. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der H. vom 08.03.2016 gemäß Anlage K 9.

23

Der Beklagte sei wie alle anderen Treuhandanleger „Gesellschafter“ i.S.d. § 3 Abs.8 des Gesellschaftsvertrages. Dies ergebe sich aus der Begriffsdefinition der „Gesellschafter“ in § 3 Ziff.4 c) des Gesellschaftsvertrags. Nach diesen ausdrücklichen gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Fonds-KG habe hinsichtlich der Haftung für Verbindlichkeiten der Fonds-KG kein Unterschied bestehen sollen zwischen den direkt als Kommanditisten an der Fonds-KG beteiligten Anlegern (den Direktanlegern) und den treuhänderisch über sie - die Klägerin - beteiligten Anlegern (den Treuhandanlegern). Für sie alle ordne § 3 Abs. 8 i.V.m. Abs. 4 c) des Gesellschaftsvertrags eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Fonds-KG in Höhe des in der Beitrittserklärung genannten Beteiligungsbetrags an.

24

Der Beklagte hafte der H. für deren gegenüber der Fonds-KG bestehenden Forderungen aus dem Darlehensvertrag in Höhe von € 4.866,67 aber auch nach den §§ 171, 172 HGB i.V.m. § 1 Abs. 7 des Treuhandvertrages. Da sie für die Treuhandanleger unmittelbar als Kommanditistin mit einer Hafteinlage in Höhe aller Zeichnungsbeträge der Treuhandanleger an der Fonds-KG beteiligt sei, hafte sie gegenüber der H. aufgrund und in der Höhe der an die Treuhandanlegergezahlten Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB für die Forderungen der H. gegenüber der Fonds-KG aus dem Darlehensvertrag von August 2003. Die Haftung sei nach § 172 Abs. 4 HGB begründet, weil zu allen Zeitpunkten der an die Anleger geleisteten Ausschüttungen die Kapitalanteile sämtlicher Kommanditisten der Fonds-KG unter dem Betrag der in das Handelsregister einzutragenden Hafteinlage herabgemindert gewesen seien. Dies folge aus der Tatsache, dass die Fonds-KG schon zum 31.12.2003 einen Bilanzverlust in Höhe von € 11.249.855,73 ausgewiesen habe und dieser Bilanzverlust auch in allen folgenden Jahren über dem Betrag des von den Anlegern der Fonds-KG insgesamt eingezahlten Agios gelegen habe. Andere Rücklagen als die aus dem Agio-Betrag gebildete Kapitalrücklage, die zur anderweitigen Einlagendeckung hätten herangezogen werden können, habe die Fonds-KG zu keiner Zeit gebildet.

25

Hinsichtlich ihrer Haftung als Kommanditistin nach § 172 Abs. 4 HGB für die an die Treuhandanleger gezahlten Ausschüttungen könne sie nach § 1 Abs. 7 des Treuhandvertrags Freistellung von den Treuhandanlegern verlangen. Diesen Freistellungsanspruch habe sie an die H. abgetreten. Die Abtretung sei bereits am 05.03.2013 im Rahmen des umfangreichen Vertragswerks gemäß Anlage K 11 vereinbart worden. Die Abtretung ergebe sich auch aus dem Bestätigungsschreiben der H. vom 08.03.2016 gemäß Anl. K 9.

26

Die Klägerin beantragt,

27

den Beklagten zu verurteilen, an die Landesbank H.-T. Girozentrale, Anstalt des öffentlichen Rechts, mit dem Sitz in F. am M. (Amtsgericht F. am M.: ...) einen Betrag in Höhe von € 4.866,67 zzgl. Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07. August 2014 zu zahlen.

28

Der Beklagte beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Zunächst hat er drittwiderklagend beantragt,

31

die H. zu verurteilen, an den Beklagten € 2.483,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2012 zu zahlen.

32

Der Beklagte hat die Drittwiderklage zurückgenommen und beantragt nunmehr im Wege der Widerklage,

33

die Klägerin zu verurteilen,

34

1. den Beklagten von einer Rückzahlungspflicht aus erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von € 4.866,67 freizustellen,

35

2. an den Beklagten ausstehende Zinsen in Höhe von € 3.133,33 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2012 zu zahlen.

36

Die Klägerin beantragt,

37

die Widerklage abzuweisen.

38

Der Beklagte trägt Folgendes vor:

39

Weder der Klägerin noch der H. stünden Ansprüche gegen ihn zu. Er stehe mit der H. in keinerlei Rechtsbeziehung. Er habe mit dem Darlehen der Fonds-KG nichts zu tun. Es werde bestritten, dass die Klägerin für die Darlehensverbindlichkeiten haften müsse. Darlehensnehmerin und Schuldnerin sei die Fonds-KG. Die Abtretungsvereinbarung der Freistellungsansprüche gemäß § 1 der Anlage K 11 erfülle nicht die Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot und sei bereits daher unwirksam. Die abgetretene Forderung sei nicht bestimmbar. Weder die Höhe der abgetretenen Forderung noch die Treuhandanleger als vermeintliche Schuldner seien benannt. Er sei an keiner Stelle der Vereinbarung namentlich benannt. Gemäß § 1 Ziff. 8 des Treuhandvertrags dürfe die Treuhänderin die Beteiligung der Treugeber auch nicht offenlegen.

40

Es liege auch keine Inanspruchnahme der Klägerin durch die H. vor, wie in Satz 2 der Freistellungsvereinbarung in § 1 Ziffer 2 des Treuhandvertrages für einen Freistellungsanspruch vorausgesetzt. Die H. habe in § 2 der Anlage K 11 selbst erklärt, dass sie die Außenhaftungsansprüche gegenüber der Klägerin nicht ernsthaft einfordern werde. Die Klägerin werde also offensichtlich nicht von der H. auf Rückzahlung des der Fondsgesellschaft gewährten Darlehens in Anspruch genommen.

41

Es sei offensichtlich, dass die Klägerin, die selbst auch Gründungsgesellschafterin sei und die Ausschüttungen an die Anleger selbst vorgenommen habe, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass diese nicht durch Gewinne gedeckt gewesen seien, maßgeblich daran mitgewirkt habe, die Fonds-Gesellschaft in den Abgrund zu wirtschaften und nun versuche, eine etwaige Eigenhaftung auf die Anleger abzuwälzen. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin als Treuhänderin die Interessen der Anleger zu wahren habe, könne ihr Verhalten, dass sie nunmehr auch noch in Prozessstandschaft gegen die ihr anvertrauten Anleger vorgehe, unabhängig von der groben Interessenkollision nur als sittenwidrig bezeichnet werden.

42

Die Gesellschafterhaftung aus § 3 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrags umfasse nicht die Treugeber. Er hafte daher auch nicht nach den vertraglichen Haftungsvorgaben für Gesellschafter aus § 3 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages. Er hafte auch nicht nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 171, 172 HGB, da dort eine Haftung explizit nur für den Gesellschafter normiert sei. Im Prospekt befinde sich kein Hinweis dahin, dass Ausschüttungen auch ohne entsprechenden Gewinn erfolgen würden. Eine Gesellschafterhaftung gemäß den §§ 171, 172 ff. HGB sei ebenso nicht erläutert. Stattdessen finde sich auf Seite 41 der Hinweis „keine Nachschusspflicht“. Auf Seite 44 sei sodann erläutert, dass bei Einzahlung der vollen Einlage keine weitere Nachschusspflicht oder Haftung bestehe. Es sei dort ausgeführt: „Solch eine Rückzahlungsverpflichtung würde sich aus einem Liquiditätsbedarf des Fonds z.B. um einen Kapitaldienst zu bedienen, herleiten. Dies ist ... relativ unwahrscheinlich." Die Anleger hätten daher nicht davon ausgehen müssen, dass Ausschüttungen aus den Einlagen geleistet würden und anschließend wieder zurückgefordert würden.

43

Er hafte auch nicht aus den Treuhandvertrag. Ein Freistellungsanspruch aus § 1 Nr. 7 des Treuhandvertrages hätte die Klägerin nur für Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung zur treuhänderischen Verwaltung der Beteiligung entstünden. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut, wonach der Freistellungsanspruch für Verbindlichkeiten bestehen solle, die sich aus dem Treuhandverhältnis ergäben. Ein Anspruch auf Freistellung für etwaige Haftungsansprüche aus dem zwischen der H. und der Fonds-KG geschlossenen Darlehensvertrag könne die Klägerin nicht daraus ableiten. Dies schon gar nicht vor dem Hintergrund, dass sie selbst die ungedeckten Ausschüttungen vorsätzlich vorgenommen habe und somit selbst den desolaten wirtschaftlichen Zustand herbeigeführt habe. Dass die Fonds-KG das Darlehen nun nicht mehr zurückführen könne, habe sie selbst zu verantworten, keinesfalls könnten für das grob sittenwidrige und vorsätzlich schädigende Verhalten der Klägerin die Anleger herangezogen werden. Vielmehr begründe das treulose Verhalten der Klägerin in erheblichem Umfang Gegenansprüche der Treugeber aus positiver Vertragsverletzung des Treuhandvertrages und aus § 826 BGB, so dass den Anlegern jedenfalls der dolo-agit-Einwand zustehe.

44

Die Klauseln in § 1 Nr. 7 des Treuhandvertrages stellten sich auch als unwirksame allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Es handele sich bei dieser Regelung um ein Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit gemäß § 309 Nr. 6 BGB. Die Klägerin mache im Rahmen ihrer vorformulierten Vertragsklausel einen pauschalen Schaden geltend, der gegen §§ 309 Nr. 6, 242 BGB verstoße. Die Klausel enthalte außerdem keine Einschränkung dahingehend, dass die Haftung bzw. Freistellung des Treugebers für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Treuhänderin ausgeschlossen sei. Es handele sich bei der Regelung des § 1 Nr. 7 des Treuhandvertrages quasi um eine Freizeichnungsklausel, die gegen § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB verstoße, da sie den Treugeber unangemessen benachteilige. Die Formulierung „wird die Treuhänderin aus solchen Verbindlichkeiten in Anspruch genommen, ist seitens des Treugebers in vollem Umfang Ersatz zu leisten“ lasse bereits keine Möglichkeit, eine niedrigere Haftung nachzuweisen. Bei dieser Regelung handele es sich um ein Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit gemäß § 309 Nr. 5 b BGB, da die Treugeber pauschal mit der vollständigen Haftung überzogen würden. Bei den ohne Gewinndeckung ausgezahlten Ausschüttungen handele es sich um eine aufgedrängte Bereicherung i.S.d. § 814 BGB, die er nicht zurückzahlen müsse. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass sie mangels erwirtschafteter Gewinne nicht zur Auszahlung von Ausschüttungen verpflichtet gewesen sei.

45

Der Beklagte erhebt die Verjährungseinrede.

46

Der Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit den widerklagend geltend gemachten Ansprüchen.

47

Zur Widerklage trägt der Beklagte Folgendes vor:

48

Er habe gegen die Klägerin Ansprüche aus positiver Verletzung des Treuhandvertrags sowie gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Die Klägerin sei nach dem Treuhandvertrag verpflichtet, die Interessen der Treugeber wahrzunehmen. Dagegen habe sie vorsätzlich und in sittenwidriger Weise aus eigenem Verdienstinteresse verstoßen. Zudem habe sie offenbar die Daten der Anleger an die H. weitergegeben, obwohl ihr dies nach § 1 Nr. 8 des Treuhandvertrags untersagt sei. Die Prozessstandschaft begründe einen weiteren Pflichtenverstoß, da die Klägerin nunmehr gegen die Anleger vorgehe, anstatt deren Interessen zu vertreten. Sollte er daher zur Rückzahlung verurteilt werden, stehe ihm in Höhe einer etwaigen Inanspruchnahme ein Freistellungsanspruch gemäß dem Widerklagantrag zu Ziffer 1. gegen die Klägerin zu. Zudem stehe ihm ein Anspruch auf Auszahlung der ausstehenden Rendite in Höhe von € 3.133,33 zu. Auf Seite 9 des Prospekts seien den Anlegern Ausschüttungen in Höhe von 7% p.a. bis 9 % p.a. bis zum Jahre 2013 garantiert worden. Dabei ergebe sich bei einem Mittelwert von 8 % bezogen auf sein investiertes Kapital von € 10.000,00 ein Ertrag von € 800,00 p.a. Aufgrund der Zeichnung am 17.11.2003 seien die Ausschüttungen ab dem Jahr 2004 zu zahlen gewesen. Für die Gesamtlaufzeit von 2004 bis 2013 ergebe sich somit eine zugesicherte Rendite von 10 x € 800,00, somit € 8.000,00. Geleistet worden seien bislang nur € 4.866,67, somit ergebe sich eine offenstehende Forderung in Höhe von € 3.133,33. Der Zinslauf 17.02.2012 ergebe sich aus dem Zeitpunkt der vorgenommenen Ausschüttungen jeweils am 17.02. eines Jahres und aus dem Umstand, dass an diesem Zeitpunkt die nächste Ausschüttung fällig gewesen sei.

Entscheidungsgründe

I.

1.

49

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin prozessführungsbefugt, d.h. berechtigt, den eingeklagten Anspruch der H. im eigenen Namen geltend zu machen. Dass die H. die Klägerin ermächtigt hat, den Anspruch gegen den Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen, hat der Beklagte nicht bestritten. Die Ermächtigung ergibt sich im Übrigen aus dem Schreiben der H. vom 08.03.2016 gemäß Anl. K 9 und aus § 3 der Vereinbarung gemäß Anlage K 11. Das für eine aktive Prozessstandschaft erforderlich schutzwürdige rechtliche Eigeninteresse der Klägerin an der Prozessführung im eigenen Namen liegt ebenfalls vor. Ein rechtschutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (Palandt/Vollkommer, BGB, 76. Aufl. 2017, vor § 50 Rnr.44 m.w.N.). Dies ist bei der Geltendmachung von abgetretenen Forderungen durch den ursprünglichen Gläubiger in aller Regel der Fall. Zudem droht eine eigene Inanspruchnahme der Klägerin durch die H. gemäß § 172 Abs. 4 HGB.

2.

50

Die Klage ist bis auf eine geringfügige Zuvielforderung von Zinsen auch begründet.

a)

51

Die H. hat einen Anspruch gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht gemäß den §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB i.V.m. § 398 BGB und dem Freistellungsanspruch aus § 1 Ziff. 7 des Treuhandvertrags auf Rückzahlung der geleisteten Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 4.866,67.

52

Zwischen den Parteien ist inzwischen unstreitig, dass der Beklagte in den Jahren 2004 bis 2011 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 4.866,67 erhalten hat. Die Ausschüttungen an den Beklagten sind nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin sämtlich im Stadium der Unterdeckung gemäß § 172 Abs. 4 HGB gezahlt worden. Zwar hat die Fonds-KG zeitweise Gewinne erwirtschaftet, diese reichten jedoch nicht aus, um die anfänglichen erheblichen Verluste auszugleichen. Die somit haftungsschädlichen Ausschüttungen führen zu einer Haftung des Beklagten gemäß den §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 1. Halbsatz 1 HGB, § 1 Ziff.7 des Treuhandvertrags. Die Beteiligungssumme des Beklagten stellte die gegenüber der Fonds-Gesellschaft geschuldete Pflichteinlage und die Hafteinlage dar. Nach § 172 Abs. 4 HGB ist die Haftung wieder aufgelebt, nachdem dem Beklagten Mittel in Form von Ausschüttungen aus dem Gesellschaftsvermögen zugeführt worden sind, die nicht aus ausgewiesenen Gewinnen, sondern aus Liquiditätsüberschüssen stammten. Es liegt insoweit eine teilweise Rückerstattung von Einlagen i.S.v. § 172 Abs. 4 HGB vor, mit der Folge eines Wiederauflebens der unmittelbaren Haftung der Treuhandkommanditistin, also der Klägerin gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, unter anderem der H.. Der Klägerin als Treuhandkommanditistin steht ihrerseits gegenüber dem Beklagten als Treugeber nach § 1 Ziff. 7 des Treuhandvertrags in der entsprechenden Höhe ein Anspruch auf Freistellung von dem ihr gegenüber begründeten Anspruch der H. aus §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 1. Halbsatz HGB zu.

53

Von der Regelung in § 1 Ziff. 7 des Treuhandvertrags (Freistellung von allen Verbindlichkeiten, die sich aus dem Treuhandverhältnis ergeben können) erfasst sind u.a. Freistellungsansprüche, die sich daraus ergeben, dass die Klägerin sich infolge der Auszahlung der Ausschüttungen an die Treugeber einer Außenhaftung ausgesetzt sieht (vgl. OLG München, Urteil vom 01.06.2017, 23 U 3628/16, OLG Frankfurt, Urteil vom 22.05.2017, 23 U 130/16).

54

Diesen Freistellungsanspruch hat die Klägerin wirksam an die H. abgetreten mit der Folge, dass der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe der geleisteten Ausschüttungen zusteht. Die Abtretung ist in § 1 der Vereinbarung vom 05.03.2013 gemäß Anlage K 11 erfolgt. Die Abtretung ergibt sich zudem aus dem übereinstimmenden Vortrag der Klägerin in der Klagschrift und dem Schreiben der H. vom 06.03.2016 gemäß Anl. K 9. Die Abtretung ist wirksam gemäß § 398 BGB erfolgt, insbesondere ist die abgetretene Forderung bestimmbar. Die Klägerin hat alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Treuhandvertrag gegen die Treuhandanleger auf Freistellung von den Außenhaftungsansprüchen an die H. abgetreten. Bei Abtretung einer Forderungsmehrheit ist die Bestimmbarkeit gegeben, wenn - wie hier - alle Forderungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb und einer bestimmten Art von Rechtsgeschäften abgetreten werden (vgl. Palandt/Grünberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 398 Rn. 15 m.w.N.). Dass es zur näheren Feststellung der abgetretenen Forderung noch der Übergabe einer Liste mit den Namen der Treuhandanleger und einer Aufstellung der nicht gewinngedeckten Ausschüttungen bedurfte, ist unschädlich. Es war ohne weiteres aufklärbar, welche konkrete Forderungen die Abtretung erfasste.

55

Der Einwand des Beklagten, die Geltendmachung des Freistellungsanspruchs gemäß § 1 Nr. 7 des Treuhandvertrags scheitere schon daran, dass die Klägerin ihrerseits nicht von der H. aus dem an die Fondsgesellschaft ausgezahlten Darlehen in Anspruch genommen werde und damit die Voraussetzungen des § 1 Nr. 7 Satz 2 des Treuhandvertrags nicht vorlägen, steht der Begründetheit der Klage ebenfalls nicht entgegen. Entscheidend ist die Situation vor Abschluss der Vereinbarung vom 05.03.2013 gemäß Anlage K 11. Jedenfalls zu dem Zeitpunkt drohte eine Inanspruchnahme der Klägerin durch die H. gemäß § 172 Abs. IV HGB. Dass sich die H. auf eine Reduzierung ihrer Direktansprüche gegen die Klägerin auf den Betrag einer „Fixzahlung“ geeinigt hat, stellte die Gegenleistung für die Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die Treuhandanleger dar. Diese Einigung führte nicht zu einem Erlöschen des bereits entstandenen Freistellungsanspruchs der Klägerin gegen die Anleger gemäß § 1 Nr. 7 des Treuhandvertrags.

56

Mit der Abtretung hat sich der ursprüngliche Anspruch auf Freistellung in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vgl. BGH NJW 2011, 2351; BGH NJW 2016, 2407).

57

Ob die Klägerin - wie der Beklagte meint - mit der Abtretung gegen § 1 Ziff. 8 des Treuhandvertrags verstoßen hat, ist unerheblich. § 1 Ziff. 8 stellt kein Abtretungsverbot dar.

58

Die Regelung des § 1 Ziff. 7 des Treuhandvertrags ist nicht wegen Verstoßes gegen §§ 305 ff. BGB unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Regelung in § 1 Ziff. 7 überhaupt um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 BGB handelt. Der von dem Beklagten angenommene Verstoß gegen § 309 Nr. 6 BGB liegt schon deshalb nicht vor, weil es sich nicht um ein Vertragsstrafeversprechen handelt. Es geht auch nicht um einen pauschalierten Schadensersatz, sondern um die Rückzahlung geleisteter Ausschüttungen gemäß § 172 Abs. 4 HGB, so dass auch ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 b) nicht in Betracht kommt. Auf ein etwaiges Verschulden der Klägerin kommt es ebenfalls nicht an.

59

Die Weiterleitung der Ausschüttungen der Fonds-KG von der Klägerin an die Treugeber war nicht sittenwidrig, sondern entsprach den Pflichten der Klägerin aus dem Treuhandvertrag.

60

Auf § 814 BGB kann der Beklagte sich nicht berufen, da es nicht um bereicherungsrechtliche Ansprüche geht.

61

Der Zahlungsanspruch der H. aus abgetretenem Recht ist auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 S. 1 BGB beginnt frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (BGH, Urteil vom 22.03.2011, II ZR 174/09; Urteil vom 05.05.2010, III ZR 209/09). Der Darlehensrückzahlungsanspruch der H. gegen die Fonds-KG und damit auch ihr Anspruch gegen die Klägerin gemäß § 172 Abs. 4 HGB sind seit dem 01.01.2014 fällig. Damit war die dreijährige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB bei Eingang der Klage am 10.11.2016 noch nicht abgelaufen.

62

Der Anspruch der H. gegen den Beklagten gemäß §§ 172 Abs. 4 HGB, 398 BGB i.V.m. dem Freistellungsanspruch aus § 1 Nr. 7 des Treuhandvertrags ist auch nicht gemäß §§ 387, 404 BGB durch die von dem Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit seinem behaupteten Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von weiteren Ausschüttungen erloschen. Ein diesbezüglicher aufrechenbarer Anspruch des Beklagten besteht nicht. Dem Beklagten stünde als Treugeber nur dann ein Anspruch gegen die Klägerin als Treuhänderin auf Auskehr von Ausschüttungen zu, wenn diese weitere Ausschüttungen von der Fonds-KG, bezogen auf die Beteiligung des Beklagten, erhalten hätte. Hierzu trägt der Beklagte nichts vor. Es ist nicht die Klägerin als Treuhänderin, sondern die Fonds-KG, die Ausschüttungen an die Gesellschafter tätigt. Die Klägerin schuldet den Treugebern nur die Weiterleitung von erhaltenen Ausschüttungen.

63

Soweit der Beklagte die hilfsweise Aufrechnung mit etwaigen gegen die Klägerin bestehenden Schadensersatzansprüchen erklärt hat, ist die Aufrechnung bereits unzulässig. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 22.03.2011 zum Az. II ZR 216/09. Dort heißt es wörtlich:

64

„Über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ist eine Aufrechnung verboten, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ § 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (§ 242 BGB) erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Treuhandkommanditistin hat die Beteiligung treuhänderisch für Rechnung der Treugeber übernommen und gehalten. Bei einer Gestaltung der Anlegerbeteiligung wie der vorliegenden darf der Anleger zwar grundsätzlich, soweit sich das nicht aus der Zwischenschaltung des Treuhänders unvermeidbar ergibt, nicht schlechter stehen, als wenn er selbst Kommanditist wäre; er darf aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn er sich unmittelbar beteiligt hätte. Ihn trifft daher, wenn keine besonderen Verhältnisse vorliegen, auch das Anlagerisiko so, als ob er sich unmittelbar als Kommanditist beteiligt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1979 - II ZR 240/78, ZIP 1980, 277, 278 Urteil vom 21. März 1988 - II ZR 135/87, BGHZ 104, 50, 55). Die Einbindung der Anleger durch das Treuhandverhältnis erfasst auch die Haftung der Treuhandkommanditistin gegenüber Gesellschaftsgläubigern, soweit die Einlagen nicht erbracht oder wieder zurückbezahlt worden sind. Aus diesem Grund kann sich der Anleger der ihn mittelbar über die Inanspruchnahme durch die Treuhandkommanditistin treffenden Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB nicht durch Aufrechnung mit Ansprüchen gegen die Treuhandkommanditistin entziehen (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 1991, 1494, 1499; OLG Köln, NZG 2009, 543, 544; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 102; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 161 Rn. 176).“

b)

65

Der Anspruch der H. auf Zahlung von Zinsen in dem tenorierten Umfang beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Aufgrund des Schreibens der Klägerin im Auftrag der H. Anfang August 2014, mit dem sämtliche Anleger der Fonds-KG zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen bis spätestens 15.09.2014 aufgefordert wurden, befindet sich der Beklagte mit der Zahlung seit dem 16.09.2014 in Verzug. Soweit die Klägerin Zinsen schon für die Zeit ab dem 07.08.2014 begehrt, ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

II.

66

Die Widerklage ist zulässig, hat im Ergebnis jedoch keinen Erfolg.

1.

67

Der Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Klägerin gemäß den §§ 280, 281 BGB oder gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz in Form eines Anspruchs auf Freistellung von seiner Rückzahlungspflicht aus erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 4.866,67 €.

68

Eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin ist nicht ausreichend dargelegt. Dass die Ausschüttungen nicht mit Gewinnen gleichzusetzen waren, ergab sich ausreichend deutlich aus dem Fondsprospekt. Dort wurde in § 3 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages und auf S. 44 des Prospekts darauf hingewiesen, dass die Gesellschafter nach Maßgabe des Gesetzes haften, dass die Ausschüttungen liquider Mittel, die keinem Gewinn der Gesellschaft entsprechen, zu einem Wiederaufleben der beschränkten Kommanditistenhaftung führen können. Die Klägerin als Treuhandkommanditistin war zu einer weitergehenden Erläuterung der Haftungsvorschrift des § 172 Abs. 4 HGB (auf S. 44 des Prospekts wird auf die Vorschriften der §§ 169 ff. HGB hingewiesen) nicht verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2009, Az. II ZR 16/09, BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az. II ZR 216/09).

69

Ob die Klägerin mit der Weiterleitung der Daten des Beklagten an die H. gegen ihre Pflicht aus § 1 Nr. 8 des Treuhandvertrags verstoßen hat, kann dahinstehen. Ein etwaiger Verstoß gegen diese Pflicht war jedenfalls nicht kausal für das Entstehen des Freistellungsanspruchs der Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 1 Nr. 7 des Treuhandvertrags und hat damit den geltend gemachten Schaden nicht verursacht.

70

Die Klägerin hat die von der Fondsgesellschaft an sie geleisteten Ausschüttungen pflichtgemäß an die Treugeber, so auch den Beklagten, weitergeleitet. Einen jeweils gesonderten Hinweis darauf, dass diese Ausschüttungen nicht mit Gewinnen gleichzusetzen waren, schuldete die Klägerin nicht. Dies ergab sich bereits aus dem Prospekt.

2.

71

Dem Beklagten steht auch kein Anspruch gegen die Klägerin aus dem Treuhandvertrag oder aus anderen Rechtsgründen auf Zahlung weiterer Ausschüttungen in Höhe von € 3.133,33 zu. Wie bereits unter Ziff. I. 2. ausgeführt, stünde dem Beklagten als Treugeber nur dann ein Anspruch gegen die Klägerin als Treuhänderin auf Auskehr von Ausschüttungen zu, wenn diese weitere Ausschüttungen von der Fonds-KG, bezogen auf die Beteiligung des Beklagten, erhalten hätte. Hierzu hat der Beklagte nichts vorgetragen. Es ist nicht die Klägerin als Treuhänderin, sondern die Fonds-KG, die Ausschüttungen an die Gesellschafter tätigt. Die Gesellschafter wiederum haben nur dann einen Anspruch gegen die Fonds-KG auf Zahlung von Ausschüttungen, wenn diese laufend Gewinne erwirtschaftet. Auch hierzu hat der Beklagte nichts vorgetragen. Die Klägerin schuldet den Treugebern nur die Weiterleitung von erhaltenen Ausschüttungen.

III.

72

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.2 Ziff.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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