Urteil vom Landgericht Heidelberg - 11 O 37/15 KfH; 11 O 37/15 (KfH)

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Heidelberg - 11. Kammer für Handelssachen - vom 09.10.2015 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass sie wie folgt lautet:

1. Der Verfügungsbeklagten zu 1) wird aufgegeben, dem Verfügungskläger zu 2)

a) die Einladungen/Einberufungen mit Tagesordnungen zu allen Vorstands- und Aufsichtsrats-/Präsidialausschusssitzungen der ... seit Januar 2005 bis Mai 2012 jeweils in vollständiger Fassung, ggfs. in Kopie, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung vorzulegen bzw. zugänglich zu machen, insbesondere durch Einstellung und Zugänglichmachung dieser Dokumente in den bereits von der Verfügungsbeklagten zu 1), ... eingerichteten virtuellen Datenraum, oder ihm die Anfertigung von Kopien der Unterlagen zu ermöglichen,

b) sämtliche Protokolle der Vorstands- und Aufsichtsrats-/Präsidialausschusssitzungen der ... oder Teile davon, jeweils nebst Präsentationen und sonstigen Anlagen seit Januar 2005 bis Mai 2012, soweit sie die Bewertung der Beteiligung der ... an der ... und der ... Verwaltungs GmbH oder deren Veräußerung an ... in den Jahren 2011/2012 betreffen, jeweils in vollständiger Fassung, ggfs. in Kopie innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung vorzulegen bzw. zugänglich zu machen, insbesondere durch Einstellung und Zugänglichmachung dieser Dokumente in den bereits von der Verfügungsbeklagten zu 1) ... eingerichteten virtuellen Datenraum, oder ihm die Anfertigung von Kopien der Unterlagen zu ermöglichen.

2. Den Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) wird aufgegeben, der Verfügungsklägerin zu 1)

a) die Einladungen/Einberufungen mit Tagesordnungen zu allen Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen der ... seit Januar 2005 bis Mai 2012 jeweils in vollständiger Fassung, ggfs. in Kopie, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung vorzulegen bzw. zugänglich zu machen, insbesondere durch Einstellung und Zugänglichmachung dieser Dokumente in den bereits von der Verfügungsbeklagten zu 1), ... eingerichteten virtuellen Datenraum, oder ihm die Anfertigung von Kopien der Unterlagen zu ermöglichen,

b) sämtliche Protokolle der Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen der ... oder Teile davon, jeweils nebst Präsentationen und sonstigen Anlagen seit Januar 2005 bis Mai 2012, soweit sie die Bewertung der Beteiligung der ... an der ... und der ... oder deren Veräußerung an ... den Jahren 2011/2012 betreffen, jeweils in vollständiger Fassung, ggfs. in Kopie innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung vorzulegen bzw. zugänglich zu machen, insbesondere durch Einstellung und Zugänglichmachung dieser Dokumente in den bereits von der Verfügungsbeklagten zu 1), ..., eingerichteten virtuellen Datenraum, oder ihm die Anfertigung von Kopien der Unterlagen zu ermöglichen.

II. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 09.10.2015 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Verfügungskläger 02.10.2015 zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsbeklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 Euro abwenden, sofern nicht die Verfügungskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

 
Der Verfügungskläger zu 1 (i.F. nur Kläger zu 1) wurde gemäß Beschluss der Hauptversammlung der G. AG - hier Verfügungsklägerin zu 1 (i.F. nur Klägerin zu 1) und Verfügungsbeklagte zu 1 (i.F. nur Beklagte zu 1) - vom 30.06.2014 und gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 30.04.2015 zum besonderen Vertreter der Klägerin zu 1 zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Klägerin zu 1 sowie mit erweiterndem Beschluss vom 30.04.2015 gegen einige Aktionäre sowie die Testamentsvollstrecker einer früheren Mitaktionärin im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung der Klägerin zu 1 an der R.P. Sch. GmbH und Co. KG (im Folgenden nur RPS) sowie der R.P. Sch. Verwaltungs GmbH (im Folgenden nur VerwaltungsGmbH) im Jahr 2011/20112 bestellt. Beide Beschlüsse wurden nicht angefochten.
Nach der Bestellung des Verfügungsklägers zu 2 als besonderem Vertreter der G. AG erstellte er eine Anforderungsliste, mit der er Unterlagen und Auskünfte von der Beklagten zu 1, vertreten durch deren Vorstand erbat und alle im Zusammenhang mit der Veräußerung der RPS und der Ausschüttung einer Sonderdividende relevanten Unterlagen und Informationen erfragte. Daraufhin wurde von der G. AG ein virtueller Datenraum eingerichtet und Unterlagen und Informationen dort eingestellt.
Mit Klageschrift vom 12.03.2015 hat die hiesige Klägerin zu 1, vertreten durch den hiesigen Kläger zu 2 im Wege der Teilklage Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der G. AG auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung der G. AG an der RPS und der Verwaltungs GmbH in Anspruch genommen. Den Vorständen und Aufsichtsräten wird vorgeworfen, die Beteiligung der RPS weit unter Wert veräußert zu haben (Entgelt ca. 43 Millionen statt angeblich 80 Millionen Mindestwert bei objektiver und konservativer Bewertung). Darüberhinaus behauptet die Klägerin dort, es gebe erhebliche Indizien dafür, dass bei der Veräußerung das Interesse einzelner Aktionäre verfolgt worden sei. Dies betreffe Dr. K.-P. K. und B. P.. Durch den im August 2011 erfolgten Kauf von Aktien von B. P. habe Dr. K.-P. K die Aktienmehrheit in in der G. AG erlangt. Zur Finanzierung des Kaufs sei eine Sonderdividende von 65,00 Euro pro Stückaktie verwendet worden, die auf Anregung des Aktionärs Dr. K.-P. K. mit Schreiben vom 05.12.2011 im Hinblick auf den Verkauf der Beteiligung ausgeschüttet worden sei.
Im Rahmen des Hauptsacheprozesses stellte sich heraus, dass ein Bewertungsgutachten der Beteiligung an der RPS aus dem Jahr 2006 dem hiesigen Kläger zu 2 vorgerichtlich nicht vorgelegt worden war. Auch der Vertrag über die Übertragung und Verpfändung der Aktien zwischen B. P. und Dr. K.-P. K. wurde dem Verfügungskläger zu 2 nur in teilweise geschwärzter Form zur Verfügung gestellt, während die Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Hauptverfahren vollständige Fassungen hatten.
In der mündlichen Verhandlung im Schadensersatzprozess vor dem Landgericht Heidelberg (Az. 11 O 8/15 KfH) hat die Kammer den Kläger darauf hingewiesen, dass sein Vortrag zu den angeblichen Schadensersatzansprüchen gegen Aufsichtsratsmitglieder nicht ausreiche und insbesondere vorgetragen werden müsse, wer von den Organmitgliedern vom Vorliegen von Sonderinteressen wann etwas gewusst habe oder hätte wissen müssen. Entsprechende Nachfragen konnten die Beklagten im Hauptprozess spontan nicht sicher beantworten.
Nachdem der Kläger zu 2 zunächst alle Protokolle der Gremien zur Einsicht verlangt hatte, die RPS betrafen, begehrte er in der Folge sämtliche Protokolle der Vorstands- und Aufsichtsrats-/Präsidialausschusssitzungen und dazugehörigen Einladungen/Einberufungen nebst Präsentationen und sonstige Anlagen seit 2005 bis Mai 2012 in vollständiger Fassung zur Einsicht. Das wurde verweigert. Die Vorstandsmitglieder gaben ergänzende Auskünfte (Schreiben vom 05.08.2015, Anlage KS & P 12, AHK 393) und legten weitere Unterlagen vor, allerdings nicht alle Protokolle, wie gefordert.
Mit Beschluss vom 09.10.2015 hat das Gericht auf die Hilfsanträge der Verfügungskläger (s. zu den Anträgen Antragsschrift S. 2, AS 15 und Schriftsatz vom 08.10.2015 S. 4 f., AS 61 f.) eine einstweilige Verfügung mit folgenden Inhalt erlassen:
1) Der Antragsgegnerin zu 1) wird aufgegeben, dem Antragsteller zu 2) sämtliche Protokolle der Vorstands- und Aufsichtsrats-/Präsidialausschusssitzungen der G. AG und die dazugehörigen Einladungen/Einberufungen jeweils nebst Präsentationen und sonstigen Anlagen seit 2005 bis Mai 2012 jeweils in vollständiger Fassung, ggfs. in Kopie, innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung der einstweiligen Verfügung vorzulegen bzw. zugänglich zu machen, insbesondere durch Einstellung und Zugänglichmachung dieser Dokumente in den bereits von der Antragsgegnerin zu 1), G. AG, eingerichteten virtuellen Datenraum oder ihm die Anfertigung von Kopien der Unterlagen zu ermöglichen.
2) Den Antragsgegnern zu 2) und 3) wird aufgegeben, der Antragstellerin zu 1) sämtliche Protokolle der Vorstands- und Aufsichtsrats-/Präsidialausschusssitzungen der G. AG und die dazugehörigen Einladungen/Einberufungen jeweils nebst Präsentationen und sonstigen Anlagen seit 2005 bis Mai 2012 jeweils in vollständiger Fassung, ggfs. in Kopie, innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung der einstweiligen Verfügung vorzulegen bzw. zugänglich zu machen, insbesondere durch Einstellung und Zugänglichmachung dieser Dokumente in den bereits von der Antragsgegnerin zu 1), G. AG, eingerichteten virtuellen Datenraum oder ihm die Anfertigung von Kopien der Unterlagen zu ermöglichen.
10 
Gegen den Beschluss legten die Beklagten Widerspruch ein.
11 
Die Kläger meinen, die Aufgabe des besonderen Vertreters auf der einen Seite und die Stellung der Vorstandsmitglieder als Beklagte im Schadensersatzprozess auf der anderen Seite rechtfertigten es, sich nicht bei der Auswahl der vorzulegenden Unterlagen auf den Vorstand zu verlassen. Vielmehr müsse er die Gelegenheit haben, selbst aus sämtlichen Protokollen, die zu den Geschäftsbüchern gehörten, diejenigen Dokumente herausfiltern zu dürfen, die seiner Auffassung nach für die geltend zu machenden Ersatzansprüche von Bedeutung seien. Eine „Zensur“ durch die selbst betroffenen Organmitglieder könne es nicht geben.
12 
Der Kläger zu 2 ist der Auffassung, ihm selbst stehe ein umfassendes Einsichts- und Auskunftsrecht als besonderer Vertreter gegen die durch den Vorstand vertretene Gesellschaft, gegebenenfalls auch gegen die Vorstandsmitglieder selbst, also die Beklagten zu 2 und 3 zu. Darüber hinaus habe die Gesellschaft, also die Klägerin zu 1, vertreten durch den Kläger zu 2 als besonderen Vertreter, einen Anspruch auf Einsicht und Auskunft gegen ihre Vorstandsmitglieder aufgrund deren dienstvertraglichen Verpflichtungen.
13 
Sie behaupten, die bisherigen unvollständigen Informationen und die Gedächtnislücken der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder in der mündlichen Verhandlung des Schadensersatzprozesses ließen den Schluss zu, dass die notwendige vollständige Information nicht durch den Vorstand erfolgen werde.
14 
Die Kläger beantragen,
15 
die einstweilige Verfügung vom 09.10.2015 aufrecht zu erhalten.
16 
Die Beklagten beantragen,
17 
die einstweilige Verfügung vom 09.10.2015 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 02.10.2015 zurückzuweisen.
18 
Sie sind der Meinung, der beschränkte Auftrag des besonderen Vertreters erlaube im Gegensatz zur Kompetenz des Sonderprüfers gemäß § 142 AktG keine umfassende Überprüfung und Erforschung des Sachverhalts, sondern begründe lediglich ein Einsichts- und Auskunftsrecht in beschränktem, nämlich für die Durchsetzung der Forderung notwendigem Umfang. Sie behaupten, die verlangten Protokolle seien, soweit sie die Veräußerung RPS betreffen, dem besonderen Vertreter umfassend vorgelegt worden. Lediglich versehentlich habe dabei nur eine geschwärzte Verpfändungsvereinbarung zwischen den Aktionären P. und K. vorgelegen, die der Gesellschaft zunächst nur vorgelegen habe, und das Bewertungsgutachten aus dem Jahr 2006 gefehlt. Letzteres sei von ihr selbst zum Zweck ihrer Verteidigung in den Schadensersatzprozess eingeführt worden. Im Übrigen sei aufgrund der größtenteils elektronischen Suche mit verschiedensten Stichwörtern sicher gestellt, dass keine weiteren Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Veräußerung von RPS stehen, nicht herausgegeben worden seien. Da es sich um sehr viele Unterlagen handele, müsse auch der Aufwand, der bei der G. AG entstehe, im Rahmen der Auskunftserteilung berücksichtigt werden.
19 
Ein Anspruch der G. AG gegen ihre Vorstandsmitglieder auf Herausgabe von Unterlagen könne ihrer Auffassung nach von vorn herein nicht in Betracht kommen, da die Gesellschaft selbst Besitz durch ihre Organe habe.
20 
Darüber hinaus sind die Beklagten der Meinung, ein Verfügungsgrund habe von Anfang an nicht vorgelegen. Der Kläger zu 2 selbst habe die Dringlichkeit widerlegt. Zunächst habe er - unstreitig - nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist Ansprüche geltend gemacht. Dann habe er im Hauptsacheverfahren zwar Fristverlängerung zur Stellungnahme erbeten, aber nicht auf fehlende Unterlagen hingewiesen. Ihr Fehlen hindere also offensichtlich seine Stellungnahme dort nicht. Es sei daher widersprüchlich, jetzt Dringlichkeit zu behaupten.
21 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die einstweilige Verfügung vom 09.10.2015 war in dem ausgesprochenen beschränkten Umfange aufrecht zu erhalten, im Übrigen aufzuheben und der Antrag zurückzuweisen.
23 
I. Verfügungsanspruch:
24 
1. Der Kläger zu 2 hat gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Information und Auskunft gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG in Verbindung mit dem Hauptversammlungsbeschluss der G. AG vom 09.04.2014 und 30.06.2015 in dem ausgesprochenen Umfang.
25 
a) Der Kläger zu 2 ist von der Hauptversammlung der G. gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG zum besonderen Vertreter für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG bestellt worden. Sein Aufgabenkreis ergibt sich nach dem Wortlaut der Beschlüsse vom 09.04.2014 und 30.06.2015 (vgl. Anlage KSB 1, AHK 99 f.). Es sollen „die sich im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung an der RPS und der Sch. Verwaltungs GmbH an C. (siehe zu diesem Vorgang S. 21 des Geschäftsberichts der G. AG für das Jahr 2011 sowie die Darstellung zu TOP 3) ergebenden Ersatzansprüche (insbesondere Schadensersatz, Ausgleichs- und Beseitigungsansprüche) der Gesellschaft (insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.v.m. § 266 StGB, § 826 BGB)“ geltend gemacht werden.
26 
Als Anspruchsgegner wurden zunächst die seinerzeitigen Mitglieder des Vorstandes (die Herren Dr. Ko. und H., die Beklagten zu 2 und 3), die seinerseitigen Aufsichtsratsmitglieder S., Dr. N., Dr. K. sowie Dr. K.-R. sowie die Aktionäre Herrn Dr. P. K., Frau B. P.-K., Herrn B. P. sowie die Testamentsvollstrecker der G. K., die Herren S. und Dr. W. aufgeführt.
27 
Die Beschlüsse sind nicht angefochten und damit wirksam.
28 
b) Der besondere Vertreter nach § 147 Abs. 2 S. 1 AktG ist nach der Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18.06.2013 - II ZA 4/12, Juris Textziffer 3 m.w.N.) Organ der Gesellschaft, allerdings nur in seinem Aufgabenkreis. Daraus ergibt sich, dass er als Annexkompetenz aus § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG auch die Informations- und Auskunftsrechte hat, die ein Organ der Gesellschaft zur Verfolgung seiner Aufgabe hat.
29 
Zwar hat das Oberlandesgericht München in der von beiden Parteien zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass der besondere Vertreter kein „Sonderermittler“ ist. Damit ist jedoch der Umfang seiner Informationsrechte nicht umschrieben. Nach der Systematik des Aktiengesetzes ist dem OLG München insoweit zuzustimmen, als der besondere Vertreter kein umfassendes Prüfungsrecht hat, wie der Sonderprüfer gemäß § 142 ff. AktG, jedoch hat er innerhalb seines Aufgabenkreises durchaus ein umfassendes Informationsrecht.
30 
Das Gericht schließt sich ausdrücklich nicht der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart an (LG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2009 - 32 O 5/09 KfH - Juris Textziffer 39 f.), wonach ein Informations- und Auskunftsanspruch des besonderen Vertreters auch bei bestandskräftiger Bestellung durch die Hauptversammlung dann nicht besteht, wenn kein „Anfangsverdacht“ für das Bestehen möglicher Ersatzansprüche gegen bestimmte Anspruchsgegner bestehe. Das LG Stuttgart nimmt in diesem Fall an, der Beschluss beruhe dann nicht auf einem ausreichend konkretisierbaren Lebenssachverhalt.
31 
Bereits die Würdigung, ob genügend Anhaltspunkte für einen sogenannten „Anfangsverdacht“ vorliegen, erfordert eine gewisse Sachaufklärung. Dies ist bei einer bestandskräftigen Bestellung des besonderen Vertreters nicht Sache des Gerichts. Sobald im Bestellungsbeschluss in einem ausreichenden Maße der Lebenssachverhalt konkret dargelegt ist, auf dem die Ersatzansprüche gestützt werden, und nur für solche wird der besondere Vertreter bestellt, ist der Aufgabenkreis des besonderen Vertreters (ähnlich wie im Betreuungsrecht derjenige des Betreuers) ausreichend bestimmt und damit auch die sich in diesem Zusammenhang für ihn ergebenden Rechte und Pflichten bestimmbar. Ein solcher konkreter Lebenssachverhalt liegt hier vor. Es geht um (angebliche) Pflichtverletzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung an der RPS und der Verwaltungs GmbH im Jahr 2011/2012. Damit ist der tatsächliche Anknüpfungspunkt für die Ersatzpflicht in Form des beanstandeten Geschäfts in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ausreichend klar beschrieben. Als Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen liegen die in den Anträgen und Protokollen zum Ausdruck kommenden Bedenken der Minderheitsaktionäre vor, die Beteiligung sei unter Wert verkauft worden und der Abschluss des Geschäfts sei nicht frei von Sonderinteressen einiger Aktionäre erfolgt, namentlich der Aktionäre B. P. und Dr. P. K. Jedenfalls der zeitliche Zusammenhang zwischen der Veräußerung der Beteiligung an RPS, des finanzierten Erwerbs der Aktien durch Dr. P. K., dem Beschluss und der Auszahlung der Sonderdividende und der Ablösung der Finanzierung danach lassen eine sachlichen Zusammenhang nicht von vornherein unwahrscheinlich und „ins Blaue hinein“ behauptet erscheinen.
32 
c) Innerhalb dieses Aufgabenkreises hat der besondere Vertreter grundsätzlich die Pflicht, etwaige Ersatzansprüche geltend zu machen. Auf die Frage, ob er insoweit ein Ermessen hat, kommt es hier nicht an. Gleichzeitig hat er nach der Rechtsprechung zumindest organähnliche Befugnisse und Ansprüche auf Information und Auskunft. Durch die Beschränkung auf den Aufgabenkreis hat er nicht die umfassenden Rechte eines Aufsichtsrates, der das gesamte Vorstandshandeln mit umfänglichen Überprüfungsrechten überwachen kann und muss. Er darf allerdings die Auskünfte einholen, die zur Geltendmachung der Ansprüche notwendig sind. Dies betrifft auch die Einsicht in Vorstands- und Aufsichtsrats-/Präsidialausschusssitzungsprotokolle. Eingeschränkt wird dieses Einsichtsrecht allerdings durch die sachliche Begrenzung auf seine Aufgabe, Ersatzansprüche geltend zu machen bzgl. eines konkreten Lebensvorgangs.
33 
Das heißt, er hat das Einsichtsrecht nur insoweit, als die Protokolle und andere Papiere den Vorgang betreffen, für den er Ersatz verlangen soll, hier also die Veräußerung von RPS und der RPS Sch. Verwaltungs GmbH. Da die Pflichtverletzung darin liegen soll, dass die Beteiligung unter Wert verkauft worden sein soll, gehören dazu nicht nur die Unterlagen unmittelbar im Zusammenhang mit der Veräußerung und der Entscheidungsfindung in den Gremien dazu, sondern auch Unterlagen, die mit der Bewertung der Beteiligung im Unternehmen zu tun hatten. Dazu gehört zum Beispiel das Bewertungsgutachten aus dem Jahr 2005, als das Unternehmen in Erwägung gezogen hatte, RPS ganz zu übernehmen.
34 
Darüber hinaus ist dem besonderen Vertreter, also dem Kläger zu 2 die Einsicht in die Einladungen/Einberufungen mit Tagesordnungen zu gewähren, damit er sich gegebenenfalls selbst davon überzeugen kann, in welchen Sitzungen die Bewertung oder die Veräußerung von RPS an C. besprochen werden sollte. Damit ist seinem Bedenken ausreichend Rechnung getragen, dass die Vorstände selbst seine Einsicht „zensieren“, obwohl sie mögliche Anspruchsgegner sind. Er hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass Vorgänge im Zusammenhang mit der Veräußerung unter anderen Tagesordnungspunkten protokolliert worden sind. Die nur theoretische Möglichkeit reicht nicht. Es ist bei einer ordentlich geführten Gesellschaft dieser Größenordnung (die G. AG ist Weltmarktführer in ihrem Bereich) zu erwarten, dass sich ein solches Thema in den Gremien nicht einfach „irgendwo“ protokolliert findet.
35 
Auf der anderen Seite ist durch diese Ausgestaltung des Einsichtsrechts der Begrenzung der Aufgabe des besonderen Vertreters in Abgrenzung zur Sonderprüfung einerseits und der Aktionärsklage und dem Fragerecht des Aktionärs andererseits, in ausreichendem Maße Geltung verschafft.
36 
Die Bezeichnung der zur Verfügung zu stellenden Urkunden im Tenor, ist in ausreichendem Maße bestimmt, so dass die Vollstreckung (Herausgabe zur Einsichtnahme) gemäß § 883 ZPO durch den Gerichtsvollzieher (vgl. Zöller/Stöber, 31. Auflage, § Rn. 2 m.w.N.) möglich ist. Wie bei anderen Leistungen auch kann sich der Gerichtsvollzieher, soweit er dies für notwendig erachtet, bei der Wegnahme der Unterlagen für die Vollstreckung der Hilfe eines Sachverständigen, zum Beispiel eines Wirtschaftsprüfers bedienen (vgl. zum Beispiel zur Zug-um-Zug-Verurteilung Zöller a.a.O., § 756 Rn. 7).
37 
Die Frist zur Vorlage wurde auf 2 Wochen erweitert, nachdem die Beklagten auf den enormen Aufwand hingewiesen haben.
38 
d) Der Anspruch steht dem Kläger zu 2 als besonderem Vertreter gegen die Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand zu.
39 
Der besondere Vertreter besitzt im Rahmen seines Aufgabenkreises nach überwiegender Ansicht Organqualität (siehe oben). Er verdrängt in diesem Aufgabenkreis die anderen Organe, insbesondere Vorstand oder Aufsichtsrat. Entsprechend kann er gegen die Gesellschaft die erforderlichen Ansprüche erheben. Da der Vorstand für die Gesellschaft zum Beispiel Unterlagen in Besitz hat, wird die Gesellschaft insoweit durch den Vorstand vertreten (vgl. nur Hüffer, AktG, 10. Auflage, § 147 Rn. 7, und schon das Reichsgericht). Da der Kläger dies so beantragt, kommt es nicht darauf an, ob er sich gegebenenfalls durch den Beschluss der Hauptversammlung - dort unter 2., letzter Absatz - unmittelbar Zugang verschaffen kann, was der üblichen Befugnis des besonderen Vertreters nicht entspricht, aber von einigen Vertretern der Literatur im Wege des Beschlusses der Hauptversammlung für möglich gehalten wird (vgl. zum Beispiel zu weitergehenden Befugnissen: Verhoeven ZIP 2008, 245, 254 ff.).
40 
e) Ein Anspruch steht dagegen nicht dem Kläger zu 2 gegen die Vorstandsmitglieder, die Beklagten zu 2 und 3 unmittelbar zu. Es ist kein Grund ersichtlich, die Ausnahmesituation eines Organstreits in der Gesellschaft hier anzuwenden. Der besondere Vertreter nimmt seine Rechte und Pflichten für die Gesellschaft in seinem Aufgabenkreis wahr und muss daher seine Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend machen, in deren Interesse er tätig wird. Eine „Durchgriffshaftung“ der Organe der Gesellschaft besteht nicht (vgl. dazu auch OLG München ZIP 2008, 74, 79).
41 
2. Der oben näher begründete Anspruch steht - mit Ausnahme der Präsidialausschusssitzungsprotokolle - auch der G. AG, vertreten durch den besonderen Vertreter, also der Klägerin zu 1 gegen ihre Vorstandsmitglieder, die Beklagten zu 2 und 3, zu.
42 
a) Allerdings haben beide in der mündlichen Verhandlung unbestritten erklärt, sie hätten keinen Besitz und keinen Zugriff auf die Präsidialausschussunterlagen. Insoweit kann ein Anspruch auf Vorlage wegen Unmöglichkeit nicht bestehen.
43 
b) Im Übrigen aber schulden die Vorstände der Gesellschaft, vertreten durch den besonderen Vertreter in dessen Aufgabenkreis, die Vorlage der Unterlagen. Zwar weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass Organe einer juristischen Person für diese besitzen und daher nicht Eigenbesitz ausüben, sondern die Gesellschaft selbst im Besitz der Sachen ist. Dies gilt jedoch nur insoweit, als sie den Besitz für die Gesellschaft ausüben. Weigert sich ein Organ, Unterlagen, die er in seiner Verfügungsgewalt hat und als Organ für die Gesellschaft besitzt, auf Verlangen an die Gesellschaft, die durch einen anderen Vorstand wirksam vertreten wird, herauszugeben, so maßt er sich eine eigene Verfügungsbefugnis an und kann in Anspruch genommen werden.
44 
c) Darüber hinaus ergibt sich ein Anspruch auch aus der Treuepflicht des Vorstands gegenüber der Gesellschaft und auf der schuldrechtlichen Ebene aus dem Dienstvertrag gemäß § 611 BGB in Verbindung mit § 242 BGB. Wird ein besonderer Vertreter gemäß § 147 AktG für einen bestimmten Aufgabenbereich bestellt, so wird er - unter Ausschluss der übrigen Vertreter der Gesellschaft - vertretendes Organ. Dementsprechend ergibt sich als Nebenpflicht aus dem Dienstvertrag, in einer solchen Situation die angeforderten Unterlagen, soweit sie zum Aufgabenbereich des besonderen Vertreters gehören, herauszugeben. Dieser Anspruch steht der Gesellschaft zu, die sich zur Wahrung ihrer Interessen eines besonderen Vertreters bedient.
45 
d) Demgegenüber kann die Klägerin nicht sich selbst auf Herausgabe der Unterlagen in Anspruch nehmen, nur weil sie auf der einen Seite durch den besonderen Vertreter und auf der anderen Seite durch die Vorstände vertreten wird. Damit käme es zu einem In-sich-Prozess, der nicht zulässig ist.
46 
II. Verfügungsgrund:
47 
Den Klägern steht ein Verfügungsgrund zur Seite.
48 
Ermöglicht der Vorstand dem besonderen Vertreter nicht die pflichtgemäße Ausübung seiner Informationsrechte, kann der besondere Vertreter - und nach der materiell-rechtlichen Auffassung der Kammer auch die Gesellschaft gegen den Vorstand - um einstweiligen Rechtsschutz in Form einer Leistungsverfügung im Sinne des § 940 ZPO nachsuchen (Schröer in Münchener Kommentar zum AktG, 3. Auflage, Rn. 52 unter Bezugnahme auf das Reichsgericht). Der Kammer ist bewusst, dass es sich hier um einen Fall der Vorwegnahme der Hauptsache handelt, die besonderer Gründe bedarf.
49 
Die Eilbedürftigkeit ergibt sich für den einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich durch die kurze Frist zur Geltendmachung des Anspruchs nach § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG. Danach soll der Ersatzanspruch binnen sechs Monaten seit dem Tag der Hauptversammlung geltend gemacht werden. Gerichtliche Geltendmachung ist jedenfalls nicht erfolgt. Ob folgenlose außergerichtliche Schritte ausreichen, ist ungeklärt. Darauf kommt es jedoch in diesem Fall nicht an. Der außergerichtliche Vertreter hat Schadensersatzklage gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder vor dem Landgericht Heidelberg im Hauptsacheprozess erhoben. Er hat sich in der Klage auf die vorgelegten Unterlagen bezogen und daraus seine Ansprüche hergeleitet. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer erstmals Hinweis nach § 139 ZPO gegeben, dass dieser Vortrag insbesondere hinsichtlich der Kenntnis der einzelnen Beklagten zu etwaigen Sonderinteressen von Aktionären, nicht ausreiche. Auf diesen Hinweis musste der Kläger reagieren, auch wenn er in der mündlichen Verhandlung die Auffassung der Kammer nicht geteilt hat. Lagen ihm zu diesem Punkt keine Unterlagen vor, so war durch den Hinweis des Gerichts die Notwendigkeit gegeben, nunmehr ergänzende Unterlagen - soweit vorhanden - einzusehen und Informationen diesbezüglich einzuholen. Auch wurde ihm erstmals im Prozess durch die Klagerwiderung bekannt, dass es ein Bewertungsgutachten aus dem Jahr 2006 gab. Auch die ungeschwärzte Version des Vertrages der Aktionäre lag ihm bis dahin nicht vor, obwohl dieser - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, den Prozessbevollmächtigten der dortigen Beklagten vorlag. Beides, der Hinweis des Gerichts und die beiden zunächst nicht herausgegebenen Unterlagen, gab erstmals Anlass nachzuforschen, ob weitere Unterlagen zur Bewertung der Beteiligung und ggfs. einer Erörterung der Aktienübertragung vorlagen, die die Vorstände nicht in den virtuellen Datenraum eingestellt hatten. Die beiden Beispiele zeigen zugleich, dass eben nicht sichergestellt war, dass durch die elektronische Suche ausnahmslos alle Unterlagen erfasst wurden.
50 
Eine Selbstwiderlegung liegt nicht vor. Zwar hat der Kläger zu 2 im Prozess Fristverlängerung von 4 Wochen beantragt, ohne auf die Notwendigkeit von Nachforschungen hinzuweisen, sondern wegen Arbeitsüberlastung. Diese Fristverlängerung liegt jedoch im Rahmen dessen, was bei solchen großen Prozessen - die Teilklage beläuft sich auf 10 Millionen Euro - eher im unteren Rahmen liegt.
51 
Insoweit ist auch das Dringlichkeitsbedürfnis für die Klage nicht unmittelbar an zwei bis drei Monaten fest zu machen. Eine Klage auf entsprechende Auskunftserteilung in der Hauptsache wäre nicht in absehbarer Zeit zu Ende zu führen und der Kläger liefe Gefahr, dass der Hauptsacheprozess der Klägerin zu 1 in der Teilklage wegen fehlenden Materials verloren ginge. Eine Selbstwiderlegung durch zu langes Zuwarten liegt nicht vor. Der Kläger zu 2 hat zwar das Gericht nicht über seine weiteren Informationsbedürfnisse informiert, die Vorstände aber zeitnah nach der mündlichen Verhandlung um weitere Aufklärung und Unterlagen gebeten. Der Zeitablauf zwischen mündliche Verhandlung im Schadensersatzprozess der Klägerin zu 1 und dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 02.10.2015 ist nicht unangemessen lang. Insoweit liegt hier ausnahmsweise ein Verfügungsgrund vor, obwohl die Sechs-Monatsfrist des § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht eingehalten wurde.
52 
Im Wege der einstweiligen Verfügung kann der Anspruch auch in dem oben dargelegten Umfang geltend gemacht werden. Das OLG München (aaO, 77) weist zu Recht darauf hin, dass der besondere Vertreter nicht die gleichen umfassenden Ermittlungsbefugnisse hat wie ein Sonderprüfer, knüpft die Prüfungskompetenzen aber zu Recht an den Aufgabenkreis, nämlich bestimmte Ersatzansprüche geltend zu machen an. Auch wenn in der Entscheidung betont wird, anders als beim Sonderprüfer liege der Schwerpunkt seiner Aufgabe nicht in der Aufklärung noch unklarer Sachverhalte, billigt auch das OLG München ihm die Kompetenz zu, Prüfungen vorzunehmen, die unmittelbar an die Geltendmachung bestimmter Ersatzansprüche geknüpft sind (OLG München aaO, 77). Wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes beschränkt die Entscheidung dann das Einsichtsverlangen auf die Unterlagen, die die geltend zu machenden Sachverhalte betreffen, während keine Befugnis des besonderen Vertreters bestehe, nach eigenem Ermessen die Unterlagen zu bestimmen (OLG München aaO, 78). Dem stimmt die Kammer zu. Allerdings wird mit diesem Grundsatz dem Interesse des besonderen Vertreters, eine gewisse Kontrolle über die Auswahl durch die - jedenfalls hier (wie meistens) - potentiellen Anspruchsgegner auszuüben, nicht berücksichtigt. Auch wenn die Kammer nicht der sehr viel weitergehenden Auffassung von Verhoeven (aaO) folgt, die die Abgrenzung zum Sonderprüfer gem. §§ 142 ff. AktG verwischt, ist die Zugänglichmachung der Tagesordnungen als Kontrolle auch im einstweiligen Verfügungsverfahren sachgerecht.
53 
III. Nebenentscheidungen:
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Aufgrund der Bedeutung des Auskunftsverlangens einerseits und des Geheimhaltungsinteresses der Beklagten andererseits ist die Sicherheitsleistung mit 50.000,00 Euro angemessen angesetzt.
Rohde
Henk
Kampmann
Vorsitzende Richterin
am Landgericht
     Handelsrichter     
Handelsrichter

Gründe

 
22 
Die einstweilige Verfügung vom 09.10.2015 war in dem ausgesprochenen beschränkten Umfange aufrecht zu erhalten, im Übrigen aufzuheben und der Antrag zurückzuweisen.
23 
I. Verfügungsanspruch:
24 
1. Der Kläger zu 2 hat gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Information und Auskunft gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG in Verbindung mit dem Hauptversammlungsbeschluss der G. AG vom 09.04.2014 und 30.06.2015 in dem ausgesprochenen Umfang.
25 
a) Der Kläger zu 2 ist von der Hauptversammlung der G. gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG zum besonderen Vertreter für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG bestellt worden. Sein Aufgabenkreis ergibt sich nach dem Wortlaut der Beschlüsse vom 09.04.2014 und 30.06.2015 (vgl. Anlage KSB 1, AHK 99 f.). Es sollen „die sich im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung an der RPS und der Sch. Verwaltungs GmbH an C. (siehe zu diesem Vorgang S. 21 des Geschäftsberichts der G. AG für das Jahr 2011 sowie die Darstellung zu TOP 3) ergebenden Ersatzansprüche (insbesondere Schadensersatz, Ausgleichs- und Beseitigungsansprüche) der Gesellschaft (insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.v.m. § 266 StGB, § 826 BGB)“ geltend gemacht werden.
26 
Als Anspruchsgegner wurden zunächst die seinerzeitigen Mitglieder des Vorstandes (die Herren Dr. Ko. und H., die Beklagten zu 2 und 3), die seinerseitigen Aufsichtsratsmitglieder S., Dr. N., Dr. K. sowie Dr. K.-R. sowie die Aktionäre Herrn Dr. P. K., Frau B. P.-K., Herrn B. P. sowie die Testamentsvollstrecker der G. K., die Herren S. und Dr. W. aufgeführt.
27 
Die Beschlüsse sind nicht angefochten und damit wirksam.
28 
b) Der besondere Vertreter nach § 147 Abs. 2 S. 1 AktG ist nach der Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18.06.2013 - II ZA 4/12, Juris Textziffer 3 m.w.N.) Organ der Gesellschaft, allerdings nur in seinem Aufgabenkreis. Daraus ergibt sich, dass er als Annexkompetenz aus § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG auch die Informations- und Auskunftsrechte hat, die ein Organ der Gesellschaft zur Verfolgung seiner Aufgabe hat.
29 
Zwar hat das Oberlandesgericht München in der von beiden Parteien zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass der besondere Vertreter kein „Sonderermittler“ ist. Damit ist jedoch der Umfang seiner Informationsrechte nicht umschrieben. Nach der Systematik des Aktiengesetzes ist dem OLG München insoweit zuzustimmen, als der besondere Vertreter kein umfassendes Prüfungsrecht hat, wie der Sonderprüfer gemäß § 142 ff. AktG, jedoch hat er innerhalb seines Aufgabenkreises durchaus ein umfassendes Informationsrecht.
30 
Das Gericht schließt sich ausdrücklich nicht der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart an (LG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2009 - 32 O 5/09 KfH - Juris Textziffer 39 f.), wonach ein Informations- und Auskunftsanspruch des besonderen Vertreters auch bei bestandskräftiger Bestellung durch die Hauptversammlung dann nicht besteht, wenn kein „Anfangsverdacht“ für das Bestehen möglicher Ersatzansprüche gegen bestimmte Anspruchsgegner bestehe. Das LG Stuttgart nimmt in diesem Fall an, der Beschluss beruhe dann nicht auf einem ausreichend konkretisierbaren Lebenssachverhalt.
31 
Bereits die Würdigung, ob genügend Anhaltspunkte für einen sogenannten „Anfangsverdacht“ vorliegen, erfordert eine gewisse Sachaufklärung. Dies ist bei einer bestandskräftigen Bestellung des besonderen Vertreters nicht Sache des Gerichts. Sobald im Bestellungsbeschluss in einem ausreichenden Maße der Lebenssachverhalt konkret dargelegt ist, auf dem die Ersatzansprüche gestützt werden, und nur für solche wird der besondere Vertreter bestellt, ist der Aufgabenkreis des besonderen Vertreters (ähnlich wie im Betreuungsrecht derjenige des Betreuers) ausreichend bestimmt und damit auch die sich in diesem Zusammenhang für ihn ergebenden Rechte und Pflichten bestimmbar. Ein solcher konkreter Lebenssachverhalt liegt hier vor. Es geht um (angebliche) Pflichtverletzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung an der RPS und der Verwaltungs GmbH im Jahr 2011/2012. Damit ist der tatsächliche Anknüpfungspunkt für die Ersatzpflicht in Form des beanstandeten Geschäfts in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ausreichend klar beschrieben. Als Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen liegen die in den Anträgen und Protokollen zum Ausdruck kommenden Bedenken der Minderheitsaktionäre vor, die Beteiligung sei unter Wert verkauft worden und der Abschluss des Geschäfts sei nicht frei von Sonderinteressen einiger Aktionäre erfolgt, namentlich der Aktionäre B. P. und Dr. P. K. Jedenfalls der zeitliche Zusammenhang zwischen der Veräußerung der Beteiligung an RPS, des finanzierten Erwerbs der Aktien durch Dr. P. K., dem Beschluss und der Auszahlung der Sonderdividende und der Ablösung der Finanzierung danach lassen eine sachlichen Zusammenhang nicht von vornherein unwahrscheinlich und „ins Blaue hinein“ behauptet erscheinen.
32 
c) Innerhalb dieses Aufgabenkreises hat der besondere Vertreter grundsätzlich die Pflicht, etwaige Ersatzansprüche geltend zu machen. Auf die Frage, ob er insoweit ein Ermessen hat, kommt es hier nicht an. Gleichzeitig hat er nach der Rechtsprechung zumindest organähnliche Befugnisse und Ansprüche auf Information und Auskunft. Durch die Beschränkung auf den Aufgabenkreis hat er nicht die umfassenden Rechte eines Aufsichtsrates, der das gesamte Vorstandshandeln mit umfänglichen Überprüfungsrechten überwachen kann und muss. Er darf allerdings die Auskünfte einholen, die zur Geltendmachung der Ansprüche notwendig sind. Dies betrifft auch die Einsicht in Vorstands- und Aufsichtsrats-/Präsidialausschusssitzungsprotokolle. Eingeschränkt wird dieses Einsichtsrecht allerdings durch die sachliche Begrenzung auf seine Aufgabe, Ersatzansprüche geltend zu machen bzgl. eines konkreten Lebensvorgangs.
33 
Das heißt, er hat das Einsichtsrecht nur insoweit, als die Protokolle und andere Papiere den Vorgang betreffen, für den er Ersatz verlangen soll, hier also die Veräußerung von RPS und der RPS Sch. Verwaltungs GmbH. Da die Pflichtverletzung darin liegen soll, dass die Beteiligung unter Wert verkauft worden sein soll, gehören dazu nicht nur die Unterlagen unmittelbar im Zusammenhang mit der Veräußerung und der Entscheidungsfindung in den Gremien dazu, sondern auch Unterlagen, die mit der Bewertung der Beteiligung im Unternehmen zu tun hatten. Dazu gehört zum Beispiel das Bewertungsgutachten aus dem Jahr 2005, als das Unternehmen in Erwägung gezogen hatte, RPS ganz zu übernehmen.
34 
Darüber hinaus ist dem besonderen Vertreter, also dem Kläger zu 2 die Einsicht in die Einladungen/Einberufungen mit Tagesordnungen zu gewähren, damit er sich gegebenenfalls selbst davon überzeugen kann, in welchen Sitzungen die Bewertung oder die Veräußerung von RPS an C. besprochen werden sollte. Damit ist seinem Bedenken ausreichend Rechnung getragen, dass die Vorstände selbst seine Einsicht „zensieren“, obwohl sie mögliche Anspruchsgegner sind. Er hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass Vorgänge im Zusammenhang mit der Veräußerung unter anderen Tagesordnungspunkten protokolliert worden sind. Die nur theoretische Möglichkeit reicht nicht. Es ist bei einer ordentlich geführten Gesellschaft dieser Größenordnung (die G. AG ist Weltmarktführer in ihrem Bereich) zu erwarten, dass sich ein solches Thema in den Gremien nicht einfach „irgendwo“ protokolliert findet.
35 
Auf der anderen Seite ist durch diese Ausgestaltung des Einsichtsrechts der Begrenzung der Aufgabe des besonderen Vertreters in Abgrenzung zur Sonderprüfung einerseits und der Aktionärsklage und dem Fragerecht des Aktionärs andererseits, in ausreichendem Maße Geltung verschafft.
36 
Die Bezeichnung der zur Verfügung zu stellenden Urkunden im Tenor, ist in ausreichendem Maße bestimmt, so dass die Vollstreckung (Herausgabe zur Einsichtnahme) gemäß § 883 ZPO durch den Gerichtsvollzieher (vgl. Zöller/Stöber, 31. Auflage, § Rn. 2 m.w.N.) möglich ist. Wie bei anderen Leistungen auch kann sich der Gerichtsvollzieher, soweit er dies für notwendig erachtet, bei der Wegnahme der Unterlagen für die Vollstreckung der Hilfe eines Sachverständigen, zum Beispiel eines Wirtschaftsprüfers bedienen (vgl. zum Beispiel zur Zug-um-Zug-Verurteilung Zöller a.a.O., § 756 Rn. 7).
37 
Die Frist zur Vorlage wurde auf 2 Wochen erweitert, nachdem die Beklagten auf den enormen Aufwand hingewiesen haben.
38 
d) Der Anspruch steht dem Kläger zu 2 als besonderem Vertreter gegen die Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand zu.
39 
Der besondere Vertreter besitzt im Rahmen seines Aufgabenkreises nach überwiegender Ansicht Organqualität (siehe oben). Er verdrängt in diesem Aufgabenkreis die anderen Organe, insbesondere Vorstand oder Aufsichtsrat. Entsprechend kann er gegen die Gesellschaft die erforderlichen Ansprüche erheben. Da der Vorstand für die Gesellschaft zum Beispiel Unterlagen in Besitz hat, wird die Gesellschaft insoweit durch den Vorstand vertreten (vgl. nur Hüffer, AktG, 10. Auflage, § 147 Rn. 7, und schon das Reichsgericht). Da der Kläger dies so beantragt, kommt es nicht darauf an, ob er sich gegebenenfalls durch den Beschluss der Hauptversammlung - dort unter 2., letzter Absatz - unmittelbar Zugang verschaffen kann, was der üblichen Befugnis des besonderen Vertreters nicht entspricht, aber von einigen Vertretern der Literatur im Wege des Beschlusses der Hauptversammlung für möglich gehalten wird (vgl. zum Beispiel zu weitergehenden Befugnissen: Verhoeven ZIP 2008, 245, 254 ff.).
40 
e) Ein Anspruch steht dagegen nicht dem Kläger zu 2 gegen die Vorstandsmitglieder, die Beklagten zu 2 und 3 unmittelbar zu. Es ist kein Grund ersichtlich, die Ausnahmesituation eines Organstreits in der Gesellschaft hier anzuwenden. Der besondere Vertreter nimmt seine Rechte und Pflichten für die Gesellschaft in seinem Aufgabenkreis wahr und muss daher seine Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend machen, in deren Interesse er tätig wird. Eine „Durchgriffshaftung“ der Organe der Gesellschaft besteht nicht (vgl. dazu auch OLG München ZIP 2008, 74, 79).
41 
2. Der oben näher begründete Anspruch steht - mit Ausnahme der Präsidialausschusssitzungsprotokolle - auch der G. AG, vertreten durch den besonderen Vertreter, also der Klägerin zu 1 gegen ihre Vorstandsmitglieder, die Beklagten zu 2 und 3, zu.
42 
a) Allerdings haben beide in der mündlichen Verhandlung unbestritten erklärt, sie hätten keinen Besitz und keinen Zugriff auf die Präsidialausschussunterlagen. Insoweit kann ein Anspruch auf Vorlage wegen Unmöglichkeit nicht bestehen.
43 
b) Im Übrigen aber schulden die Vorstände der Gesellschaft, vertreten durch den besonderen Vertreter in dessen Aufgabenkreis, die Vorlage der Unterlagen. Zwar weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass Organe einer juristischen Person für diese besitzen und daher nicht Eigenbesitz ausüben, sondern die Gesellschaft selbst im Besitz der Sachen ist. Dies gilt jedoch nur insoweit, als sie den Besitz für die Gesellschaft ausüben. Weigert sich ein Organ, Unterlagen, die er in seiner Verfügungsgewalt hat und als Organ für die Gesellschaft besitzt, auf Verlangen an die Gesellschaft, die durch einen anderen Vorstand wirksam vertreten wird, herauszugeben, so maßt er sich eine eigene Verfügungsbefugnis an und kann in Anspruch genommen werden.
44 
c) Darüber hinaus ergibt sich ein Anspruch auch aus der Treuepflicht des Vorstands gegenüber der Gesellschaft und auf der schuldrechtlichen Ebene aus dem Dienstvertrag gemäß § 611 BGB in Verbindung mit § 242 BGB. Wird ein besonderer Vertreter gemäß § 147 AktG für einen bestimmten Aufgabenbereich bestellt, so wird er - unter Ausschluss der übrigen Vertreter der Gesellschaft - vertretendes Organ. Dementsprechend ergibt sich als Nebenpflicht aus dem Dienstvertrag, in einer solchen Situation die angeforderten Unterlagen, soweit sie zum Aufgabenbereich des besonderen Vertreters gehören, herauszugeben. Dieser Anspruch steht der Gesellschaft zu, die sich zur Wahrung ihrer Interessen eines besonderen Vertreters bedient.
45 
d) Demgegenüber kann die Klägerin nicht sich selbst auf Herausgabe der Unterlagen in Anspruch nehmen, nur weil sie auf der einen Seite durch den besonderen Vertreter und auf der anderen Seite durch die Vorstände vertreten wird. Damit käme es zu einem In-sich-Prozess, der nicht zulässig ist.
46 
II. Verfügungsgrund:
47 
Den Klägern steht ein Verfügungsgrund zur Seite.
48 
Ermöglicht der Vorstand dem besonderen Vertreter nicht die pflichtgemäße Ausübung seiner Informationsrechte, kann der besondere Vertreter - und nach der materiell-rechtlichen Auffassung der Kammer auch die Gesellschaft gegen den Vorstand - um einstweiligen Rechtsschutz in Form einer Leistungsverfügung im Sinne des § 940 ZPO nachsuchen (Schröer in Münchener Kommentar zum AktG, 3. Auflage, Rn. 52 unter Bezugnahme auf das Reichsgericht). Der Kammer ist bewusst, dass es sich hier um einen Fall der Vorwegnahme der Hauptsache handelt, die besonderer Gründe bedarf.
49 
Die Eilbedürftigkeit ergibt sich für den einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich durch die kurze Frist zur Geltendmachung des Anspruchs nach § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG. Danach soll der Ersatzanspruch binnen sechs Monaten seit dem Tag der Hauptversammlung geltend gemacht werden. Gerichtliche Geltendmachung ist jedenfalls nicht erfolgt. Ob folgenlose außergerichtliche Schritte ausreichen, ist ungeklärt. Darauf kommt es jedoch in diesem Fall nicht an. Der außergerichtliche Vertreter hat Schadensersatzklage gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder vor dem Landgericht Heidelberg im Hauptsacheprozess erhoben. Er hat sich in der Klage auf die vorgelegten Unterlagen bezogen und daraus seine Ansprüche hergeleitet. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer erstmals Hinweis nach § 139 ZPO gegeben, dass dieser Vortrag insbesondere hinsichtlich der Kenntnis der einzelnen Beklagten zu etwaigen Sonderinteressen von Aktionären, nicht ausreiche. Auf diesen Hinweis musste der Kläger reagieren, auch wenn er in der mündlichen Verhandlung die Auffassung der Kammer nicht geteilt hat. Lagen ihm zu diesem Punkt keine Unterlagen vor, so war durch den Hinweis des Gerichts die Notwendigkeit gegeben, nunmehr ergänzende Unterlagen - soweit vorhanden - einzusehen und Informationen diesbezüglich einzuholen. Auch wurde ihm erstmals im Prozess durch die Klagerwiderung bekannt, dass es ein Bewertungsgutachten aus dem Jahr 2006 gab. Auch die ungeschwärzte Version des Vertrages der Aktionäre lag ihm bis dahin nicht vor, obwohl dieser - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, den Prozessbevollmächtigten der dortigen Beklagten vorlag. Beides, der Hinweis des Gerichts und die beiden zunächst nicht herausgegebenen Unterlagen, gab erstmals Anlass nachzuforschen, ob weitere Unterlagen zur Bewertung der Beteiligung und ggfs. einer Erörterung der Aktienübertragung vorlagen, die die Vorstände nicht in den virtuellen Datenraum eingestellt hatten. Die beiden Beispiele zeigen zugleich, dass eben nicht sichergestellt war, dass durch die elektronische Suche ausnahmslos alle Unterlagen erfasst wurden.
50 
Eine Selbstwiderlegung liegt nicht vor. Zwar hat der Kläger zu 2 im Prozess Fristverlängerung von 4 Wochen beantragt, ohne auf die Notwendigkeit von Nachforschungen hinzuweisen, sondern wegen Arbeitsüberlastung. Diese Fristverlängerung liegt jedoch im Rahmen dessen, was bei solchen großen Prozessen - die Teilklage beläuft sich auf 10 Millionen Euro - eher im unteren Rahmen liegt.
51 
Insoweit ist auch das Dringlichkeitsbedürfnis für die Klage nicht unmittelbar an zwei bis drei Monaten fest zu machen. Eine Klage auf entsprechende Auskunftserteilung in der Hauptsache wäre nicht in absehbarer Zeit zu Ende zu führen und der Kläger liefe Gefahr, dass der Hauptsacheprozess der Klägerin zu 1 in der Teilklage wegen fehlenden Materials verloren ginge. Eine Selbstwiderlegung durch zu langes Zuwarten liegt nicht vor. Der Kläger zu 2 hat zwar das Gericht nicht über seine weiteren Informationsbedürfnisse informiert, die Vorstände aber zeitnah nach der mündlichen Verhandlung um weitere Aufklärung und Unterlagen gebeten. Der Zeitablauf zwischen mündliche Verhandlung im Schadensersatzprozess der Klägerin zu 1 und dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 02.10.2015 ist nicht unangemessen lang. Insoweit liegt hier ausnahmsweise ein Verfügungsgrund vor, obwohl die Sechs-Monatsfrist des § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht eingehalten wurde.
52 
Im Wege der einstweiligen Verfügung kann der Anspruch auch in dem oben dargelegten Umfang geltend gemacht werden. Das OLG München (aaO, 77) weist zu Recht darauf hin, dass der besondere Vertreter nicht die gleichen umfassenden Ermittlungsbefugnisse hat wie ein Sonderprüfer, knüpft die Prüfungskompetenzen aber zu Recht an den Aufgabenkreis, nämlich bestimmte Ersatzansprüche geltend zu machen an. Auch wenn in der Entscheidung betont wird, anders als beim Sonderprüfer liege der Schwerpunkt seiner Aufgabe nicht in der Aufklärung noch unklarer Sachverhalte, billigt auch das OLG München ihm die Kompetenz zu, Prüfungen vorzunehmen, die unmittelbar an die Geltendmachung bestimmter Ersatzansprüche geknüpft sind (OLG München aaO, 77). Wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes beschränkt die Entscheidung dann das Einsichtsverlangen auf die Unterlagen, die die geltend zu machenden Sachverhalte betreffen, während keine Befugnis des besonderen Vertreters bestehe, nach eigenem Ermessen die Unterlagen zu bestimmen (OLG München aaO, 78). Dem stimmt die Kammer zu. Allerdings wird mit diesem Grundsatz dem Interesse des besonderen Vertreters, eine gewisse Kontrolle über die Auswahl durch die - jedenfalls hier (wie meistens) - potentiellen Anspruchsgegner auszuüben, nicht berücksichtigt. Auch wenn die Kammer nicht der sehr viel weitergehenden Auffassung von Verhoeven (aaO) folgt, die die Abgrenzung zum Sonderprüfer gem. §§ 142 ff. AktG verwischt, ist die Zugänglichmachung der Tagesordnungen als Kontrolle auch im einstweiligen Verfügungsverfahren sachgerecht.
53 
III. Nebenentscheidungen:
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Aufgrund der Bedeutung des Auskunftsverlangens einerseits und des Geheimhaltungsinteresses der Beklagten andererseits ist die Sicherheitsleistung mit 50.000,00 Euro angemessen angesetzt.
Rohde
Henk
Kampmann
Vorsitzende Richterin
am Landgericht
     Handelsrichter     
Handelsrichter

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen