Teilurteil vom Landgericht Köln - 89 O 36/20

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1.       an den Kläger 53.962,88 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2017 zu zahlen;

2.       dem Kläger Auskunft über sämtliche Geschäfte der J. Sp. z.o.o. mit ihren in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden über Tablettierwerkzeug, Formatsätzen für Blister- und Kapselmaschinen sowie Ersatzteile für diese Anlagen zu erteilen, die die J. Sp. z.o.o. zwischen dem 01. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2016 getätigt hat;

3.       dem Kläger einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte zu erteilen, welche in der Zeit vom 01. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 zwischen der J. Sp. z.o.o. und ihren in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden über Tablettierwerkzeug, Formatsätzen für Blister- und Kapselmaschinen sowie Ersatzteile für diese Anlagen zustande gekommen sind. Der Buchauszug hat für jedes Geschäft folgende Angaben zu enthalten:

   - Name des Kunden mit genauer Anschrift und Kundennummer;

   - Datum und Umfang der Auftragserteilung;

   - Datum der Auftragsbestätigung;

   - Warenwert des Auftrags;

   - Datum und Umfang der Lieferung;

   - Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag;

   - etwaig gewährte Preisnachlässe, Skonti und sonstige Rabatte;

   - Datum und Höhe der Kundenzahlungen;

   - Gründe für eine etwaige Nichtausführung eines Geschäfts sowie die davon betroffene Menge und der betroffene

     Warenwert.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Es wird klargestellt, dass über die Klageanträge zu 2. b) und c), 3. b) bis d) und 4. noch nicht zu entscheiden ist.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.500 €, hinsichtlich des Anspruchs auf Buchauszug gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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