Urteil vom Landgericht Münster - 02 O 131/10
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 64.759,73 nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 119.696,42 vom 28.09.2009 bis zum 19.01.2010 sowie aus EUR 64.759,73 seit dem 20.01.2010 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin EUR 1.479,90 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2010 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege der Klage den ausstehenden Restkaufpreis für die Lieferung einer Silo- und Trocknungsanlage. Der Beklagte begehrt widerklagend Schadensersatz für angebliche Mängel der Anlage sowie für nicht gelieferte Anlagenteile.
3Der Beklagte projektierte als Generalunternehmer ein Bauvorhabend der Fa. B in F. In diesem Zusammenhang kontaktierte er die Klägerin und erbat von ihr ein Angebot zur Lieferung einer Silo- und Trocknungsanlage mit Fördertechnik und Dosier- und Mahlanlage zur Lagerung und Verarbeitung von Getreideprodukten für die Futtermittelproduktion. Grundlage der geführten Gespräche war unter anderem eine „Funktionalausschreibung“, in der die Eckdaten der geplanten Anlage grob umrissen waren. Insoweit wird auf den Inhalt der Anlage B1 (Bl. 82 d.A.) konkret Bezug genommen. Die Montage der später gelieferten Anlagenteile sollte dabei ausdrücklich bauseitig erfolgen und nicht Bestandteil der vertraglichen Abrede sein.
4Die Klägerin unterbreitete dem Beklagten unter dem 21.10.2008 ein schriftliches Angebot über die Lieferung der gewünschten Anlagenteile. Die Parteien einigten sich schließlich nach entsprechenden Nachverhandlungen darauf, dass die in dem Angebot aufgeführte Anlage zu einem Pauschalpreis von EUR 1.026.465,00 netto bzw. EUR 1.221.493,35 brutto geliefert werden sollte. In einer schriftlichen Bestätigung der Klägerin an den Beklagten heißt es insoweit:
51. Der Lieferumfang umfasst sämtliche Artikel, die zur vollständigen Funktion der Anlage lt. Ihnen vorliegenden Ausschreibungstext der Funktionalbeschreibung „Neubau Futter- Getreideanlage am Standort der N“ vom 10.10.2009 Los 1 Punkt 1. bis 5. notwendig sind.
62. Der Lieferumfang umfasst sämtliche Artikel des Angebots 15401 vom 21.10.2008.
7Nachdem die Lieferung der Anlagenteile begonnen hatte, kam es auf Wunsch der Fa B während der Montagephase zu Änderungen des Lieferumfanges. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es hinsichtlich der ursprünglichen Positionen A, E, K, L, V, Za und Zf aus dem Angebot vom 21.10.2008 (Bl. 9 d.A.) zu Reduktionen der Lieferungen im Umfang von jedenfalls EUR 28.463,10 kam, welche bei der entsprechenden Endabrechnung in Abzug gebracht werden sollten. Hinsichtlich der Beurteilung der weiteren Minderleistungspositionen H, J und Q ist deren Berücksichtigung im Detail zwischen den Parteien streitig. Gleiches gilt im Wesentlichen für Mehrleistungen, welche von der Klägerin berechnet wurden. Insoweit ist lediglich unstreitig, dass die Mehrleistungspositionen zu Pos. La, Ma und R in Höhe von insgesamt EUR 12.717,10 netto zusätzlich berechnet werden sollten. Insoweit wird auf die von der Klägerseite überreichte Anlage K11 (Bl. 174 d.A.) Bezug genommen. Außerdem bestellte der Beklagte bei der Klägerin unstreitig die Lieferung zusätzlicher Förderwege für das Kleinkorn. Diese Zusatzleistung rechnete die Klägerin gegenüber dem Beklagten mit Rechnung vom 21.12.2009 (Bl. 57 d.A.) in Höhe von EUR 2.720,39 brutto (EUR 2.286,04 netto) ab.
8Die Klägerin erstellte am 24.08.2009 (Bl. 132 d.A.) eine Schlussrechnung und berechnete dem Beklagten – unter Berücksichtigung der ihrer Ansicht nach vereinbarten Mehr- und Minderleistungen – insgesamt einen Betrag von EUR 1.219.572,11 brutto. Auf diese Forderung leistete der Beklagte im Zeitraum vom 19.02.2009 bis zum 19.01.2010 insgesamt entsprechend einer vertraglichen Zahlungsvereinbarung einen Betrag von EUR 1.148.207,20. Nach dieser Zahlungsabrede sollte die letzte Zahlungstranche von 10% des Gesamtpreises nach Montage und Inbetriebnahme der Anlage, spätestens jedoch zum 31.08.2008 gezahlt werden. Weitergehende Zahlungen erfolgten jedoch nicht, auch nicht auf eine entsprechende anwaltliche Mahnung des außergerichtlich Bevollmächtigten der Klägerin, der dieser für seine Tätigkeit einen Betrag von EUR 1.479,90 in Rechnung stellte.
9Die Klägerin behauptet, dass neben den unstreitigen Minderleistungen zusätzliche Mehrleistungen zu berechnen seien, da diese aufgrund der Änderungswünsche der Endabnehmerin (der Fa. B) erforderlich geworden seien. Hierbei handle es sich um die Erstellung eines zusätzlichen Untergestells für die Entstaubungsanlage für EUR 690,00 netto (Pos. Ca zur Rechnung vom 24.08.2009, Bl. 132 d.A.), die Verlängerung eines Kettenelevators für EUR 324,00 netto (Pos. F.2), die Verlängerung des Trogkettenförderers für die Beschickung des Reinigers für EUR 1.862,25 netto (Pos. G), die Lieferung einer Filteranlage für die Entstaubung der Reinigerluft für insgesamt EUR 25.905,00 netto (Pos. Hb, I und Ia), die Verlängerung eines Elevators für EUR 486,00 netto (Pos. N), die Verlängerung eines Trogkettenförderers für EUR 1.257,00 netto (Pos. R), die Lieferung von vier zusätzlichen Siloeinstiegstüren für EUR 1.551,60 netto (Pos. Ua), die Lieferung zusätzlicher Belüftungskanäle für EUR 324,00 netto (Pos. Wa), die Erstellung eines zusätzlichen Einlaufes am Trogkettenförderer für EUR 52,50 netto (Pos. Z), die Lieferung einer zusätzlichen Stegleiter für EUR 498,75 netto (Pos. Zb), Änderungsarbeiten in der Trocknerausführung für EUR 1.341,75 netto (Pos. Zc), den Unterbau des Wärmetauschers für EUR 835,00 netto (Pos. Zdd), die Erhöhung eines Kettenelevators für EUR 141,75 netto (Pos. Zg), die Verlängerung der Trogschnecke für EUR 887,25 netto (Pos. Zs) sowie die Lieferung zusätzlich benötigter Rohrteile für EUR 3.307,50 netto (Pos. Zzb). Darüber hinaus sei vereinbart gewesen, dass ein zusätzlicher Kettelelevator für EUR 3.951,96 (abgerechnet mit Rechnung vom 09.11.2009, Bl. 54 d.A.) sowie ein zusätzlicher Getriebemotor mit Frequenzumrichter (abgerechnet mit Rechnung vom 17.12.2009, Bl. 56 d.A.) geliefert und entsprechend berechnet werden. Nach Saldierung der Mehr- und Minderleistungen sei folglich, wie in der Endabrechnung geschehen, ein Differenzbetrag von EUR 1.921,24 zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen gewesen.
10Die Klägerin beantragt,
111. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag von EUR 64.759,73 nebst 8 Prozentpunkten Zinsen aus 119.696,42 vom 28.09.2009 bis zum 19.01.2010 sowie aus EUR 64.759,72 seit dem 20.01.2010 zu zahlen;
122. den Beklagten weiter zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.479,90 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er rügt bereits die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und ist der Ansicht, dass das Landgericht Zwickau örtlich zuständig sei. Denn er behauptet mit Hinblick auf eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung „Münster“ in dem Angebot der Klägerin vom 21.10.2008, dass er kein Kaufmann i.S.v. §§ 1 ff. HGB und die Gerichtsstandsklausel deshalb unwirksam sei.
16Darüber hinaus behauptet er hinsichtlich der Rechnungspositionen Ca, F.2, G, Hb, I, Ia, Ua sowie Z bis Zzb, dass diese Positionen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage erforderlich und daher von der Pauschalpreisvereinbarung bereits umfasst seien. Bei der Pos. N handle es sich um eine zufällige Aufwandsabweichung, die von der Klägerin zu tragen sei. Hinsichtlich des zusätzlich mit Rechnung vom 09.11.2009 berechneten Kettenelevators sei dieser ebenfalls zum ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage erforderlich, darüber hinaus liege insoweit kein entsprechender Zusatzauftrag vor. Gleiches gelte für den mit Rechnung vom 17.12.2009 berechneten zusätzlichen Getriebemotor, der ohnehin nur deshalb geliefert werden musste, da der ursprünglich geplante Motor über keinen notwendigen Explosionsschutz verfügt habe.
17Der Beklagte hat gegenüber etwaig bestehenden Restforderungen der Klägerin die Aufrechnung mit vermeintlich bestehenden eigenen Ansprüchen erklärt und macht den sich aus diesen Ansprüchen ergebenden überschießenden Betrag im Wege der Widerklage gegenüber der Klägerin geltend.
18Hierzu behauptet er, dass die Klägerin entgegen ihrer Verpflichtung aus der Pauschalpreisvereinbarung kein Material zur Abdichtung des Silokörpers geliefert habe. Hieraus sei ihr ein Schaden von EUR 8.200,00 netto entstanden. Weiter habe die Klägerin keinen Kompressor für die Druckluftversorgung geliefert, obwohl ein solcher für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage erforderlich gewesen sei. Insoweit sei ein Schaden in Höhe von EUR 13.300,00 netto entstanden. Der Filter der Abluftanlage sei nicht in der Lage, den beim Betrieb der Anlage entstehenden Staub in einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Weise aufzunehmen, was Beseitigungskosten in Höhe von EUR 6.100,00 netto verursache. Dieser Mangel sei am 12.03.2010 erstmals aufgetreten und noch am selben Tag unter Fristsetzung bis zum 24.03.2010 gerügt worden. Weiter würden die Zugseile der Rohrklappen im Außenbereich rosten, was Beseitigungskosten von EUR 2.400,00 verursache. Darüber hinaus seien die Förderwege der Anlage fehlerhaft konstruiert worden, da ein gleichzeitiges Befüllen des Silos und die Durchführung der Nachreinigung aufgrund fehlender Förderwege nicht möglich sei. Für die Behebung dieses Mangels sowie die Neuintegration der zu errichtenden zusätzlichen Förderwege in die Computersoftware der Anlage fielen Kosten von insgesamt EUR 9.600,00 netto an. Weiter fehle ein umlaufender Laufsteg für den Reiniger der Anlage, obwohl ein solcher in Pos. Ha 1 des Angebotes enthalten und darüber hinaus für den Betrieb der Anlage notwendig sei. Dies sei gegenüber dem Beklagten am 22.09.2009 gerügt worden, eine Mangelbeseitigung verursache Kosten in Höhe von EUR 3.500,00 netto. Die Klägerin habe außerdem einen Wärmetauscher mit einer Leistung von lediglich 330 kW geliefert, obwohl eine Leistung von gut 1.200 kW geschuldet worden sei; dies sei gegenüber der Klägerin am 10.09.2009 gerügt worden, der Aufwand der Mangelbeseitigung verursache Kosten von EUR 10.000,00 netto. Jedenfalls sei die Anrechnung der entsprechend niedrigeren Kosten für den Wärmetauscher mit geringerer Leistung auf den Gesamtpreis vereinbart gewesen. Weiter seien die Befüllschieber der Anlage mangelhaft, da sie bei winterlichen Bedingungen festfrierten und sich nicht mehr bedienen ließen. Dies sei gegenüber der Klägerin am 10.02.2010 gerügt worden und verursache Mangelbeseitigungskosten in Höhe von EUR 4.070,00 netto. Ebenfalls mangelhaft sei die Abdichtung der Schneckendurchführung bei allen acht Silos, da sich nach deren Befüllung herausgestellt habe, dass Getreide durch aufgebogene Gummidichtungen austrete. Dies verursache Mangelbeseitigungskosten in Höhe von EUR 4.720,00 netto. Weiter seien die Belüftungshauben aller Silos vom Druck des Getreides kollabiert, da dass die Belüftung des Getreides nicht mehr funktioniere. Dieser Mangel sei am 13.08.2010 gerügt worden, eine Beseitigung verursache Kosten von EUR 20.000,00 netto. Eine fehlerhafte Konstruktion der Anlage führe außerdem dazu, dass bei dem Transport des Getreides zu den Lagerzellen extrem viel Staub aufgewirbelt werde, was einen Mangel darstelle, der am 13.08.2010 gerügt worden sei. Hierfür fielen Beseitigungskosten in Höhe von EUR 4.700,00 netto an. Im Wege einer Notmaßnahme sei es außerdem notwendig geworden, zwei gebrochene Zugstangen zur Vornahme von Justierungsarbeiten am Reiniger auszutauschen. Hierfür seien Kosten in Höhe von EUR 560,00 netto angefallen. Der Beklagte behauptet weiter, dass der von der Klägerin gelieferte Vorreiniger statt der geforderten Leistung von 120 t/Std. lediglich Getreidemengen von maximal 50 t/Std. verarbeiten könne. Dies verursache Mangelbeseitigungskosten von EUR 8.200,00 netto. Darüber hinaus verliere der Motor zum Betrieb des Förderbandes Öl. Hier seien Beseitigungskosten von EUR 1.000,00 netto zu erwarten. Weiter sei die Computersteuerung der Anlage fehlerhaft, was am 20.10.2010 gerügt worden sei. Die Kosten hierfür beliefen sich auf EUR 4.600,00 netto. Schließlich sei das von der Klägerin gelieferte Reinigeruntergestell instabil, was ebenfalls einen Mangel darstelle. Die Kosten für die Beseitigung dieses Mangels beliefen sich auf EUR 3.600,00 netto.
19Mit diesen Gegenforderungen in Höhe von rechnerisch insgesamt EUR 104.550,00 netto erklärt der Beklagte in Höhe der aus seiner Sicht maximal bestehenden Restforderung der Klägerin von noch EUR 43.898,18 die Aufrechnung und beantragt darüber hinaus im Wege der Widerklage,
20die Klägerin zu verurteilen, an sie EUR 60.651,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.
21Die Klägerin beantragt insoweit,
22die Widerklage abzuweisen.
23Sie behauptet hinsichtlich der einzelnen Aufrechnungs- bzw. Widerklageforderungen, dass diese verspätet gerügt worden seien, da die Anlage bereits im Jahr 2009 lauffähig gewesen und mögliche Mängel daher bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen seien. Unstreitig seien jedoch teilweise entsprechende Rügen erst in 2010 erhoben worden. Außerdem seien die geltend gemachten Kosten im Wesentlichen übersetzt. Hinsichtlich der Abdichtung des Silokörpers sei die Lieferung des entsprechenden Materials von ihr nicht geschuldet gewesen, gleiches gelte für die Lieferung eines Kompressors zur Druckluftversorgung.
24Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G, S, H und Q in der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2011 sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlungen vom 30.05.2011 (Bl. 332 d.A.) sowie vom 02.02.2015 (Bl. 534 d.A.) Bezug genommen. Wegen des übrigen Sachvortrags der Parteien wird darüber hinaus auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26A.
27Die zulässige Klage auf Zahlung des Restkaufpreises ist in voller Höhe begründet.
28I.
29Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Landgericht Münster sachlich und – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt dabei aus § 38 Abs. 1 ZPO i.V.m. der Gerichtsstandsklausel aus Ziff. 7.1 der klägerischen AGB, welche – vom Beklagten unangegriffen – wirksam in den Vertragsschluss der Parteien einbezogen wurden.
30Die Gerichtsstandsvereinbarung ist auch wirksam, da mit der Klägerin und dem Beklagten zwei Kaufleute an dem Geschäft beteiligt waren. Der Beklagte bestreitet insoweit zwar seine Kaufmannseigenschaft; diese ergibt sich jedoch zwanglos aus § 1 Abs. 1, 2 HGB. Der Beklagte betreibt unstreitig einen Gewerbebetrieb i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB. Dieser erfordert aus Sicht des Gerichts auch einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb; dies ergibt sich bereits aus dem Umfangsvolumen des vorliegenden Geschäftes sowie aus der Tatsache, dass er – unwidersprochen – regelmäßig Bauprojekte betreibt und hierfür mehrere Mitarbeiter beschäftigt. Ein etwaig ausbleibender Gewinn ist insoweit unerheblich, da der gewerblichen Tätigkeit schon ob ihres Umfanges zweifelsfrei zumindest eine entsprechende Gewinnerzielungsabsicht zugrunde liegen wird.
31II.
32Die Klage ist auch begründet.
331.
34Die Parteien haben sich durch Nachverhandlung des Angebotes vom 21.10.2008 ursprünglich über die Lieferung der Anlage bzw. der Anlagenteile zu einem Pauschalpreis von EUR 1.026.465,00 netto bzw. EUR 1.221.493,35 brutto geeinigt. Bei dem geschlossenen Vertrag handelt es sich im Kern um einen Kaufvertrag über die Lieferung beweglicher Güter, da die Klägerin vorliegend primär die Lieferung und Übereignung der Anlagenbestandteile schuldete; die Montageleistung selbst hingegen sollte von dem Beklagten erbracht werden. Gleichwohl enthält der Vertrag darüber hinaus auch eine werkvertragliche Komponente, da die Klägerin die Anlage selbst bzw. die Zusammenstellung der Komponenten geplant hat und insoweit eine – bei fachgerechter Montage – funktionsfähige Anlage entsprechend der Funktionalbeschreibung schuldet. Die Pauschalpreisvereinbarung ist vor dem Hintergrund dessen bei verständiger Würdigung aus Sicht eines objektiven Dritten nach §§ 133, 157 BGB nur so auszulegen, dass mit der Zahlung des Pauschalpreises grundsätzlich all diejenigen Anlagenbestandteile abgegolten sein sollten, welche für den Betrieb der Anlage nach ihrer im Zeitpunkt der Auftragserteilung bzw. Bestellung maßgeblichen Funktionalbeschreibung notwendig sind. Demgegenüber ist nicht davon auszugehen, dass von der Pauschalpreisabrede auch solche Leistungen der Klägerin umfasst sein sollten, welche aufgrund solcher nachträglicher Änderungen an der Planung bzw. Funktionalbeschreibung der Anlage notwendig werden, die auf Veranlassung des Beklagten bzw. dessen Endabnehmerin erfolgen.
35a)
36Von dem vereinbarten Pauschalpreis sollten nach übereinstimmenden Angaben der Parteien jedenfalls die Rechnungspositionen A, E, K, L, V, Za und Zf aus dem ursprünglichen Angebot vom 21.10.2008 im Wert von insgesamt EUR 28.463,10 netto abgezogen werden, da es insoweit auf Wunsch der Endkundin zu einer entsprechenden Reduzierung des Lieferumfanges kam. Insoweit verbleibt ein unstreitiger Forderungsrestbetrag von EUR 998.001,90 netto.
37b)
38Diesen Minderkosten stehen nach Überzeugung des Gerichts nach Würdigung des eingeholten Sachverständigengutachtens jedoch berücksichtigungsfähige Mehrkosten der Klägerin in Höhe von insgesamt EUR 32.276,60 netto gegenüber. Hierzu im Einzelnen:
39aa) Rechnungspositionen aus der Schlussrechnung vom 24.08.2009 (Bl. 132 ff. d.A.)
40Zwischen den Parteien unstreitig zusätzlich zu berechnen waren die Mehrleistungspositionen La (EUR 7.507,50 netto), Ma (EUR 3.952,60 netto) sowie R (EUR 1.257,00 netto), mithin insgesamt ein Betrag von EUR 12.717,10 netto.
41Darüber hinaus kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Position F.2 um eine Änderung in Folge einer bauseitig erfolgten Änderung der Anlage handelt. Insoweit sind die damit verbundenen Mehrkosten in Höhe von EUR 324,00 netto aus Sicht des Gerichts gesondert abrechenbar, da sie nicht von der ursprünglichen Funktionalbeschreibung umfasst waren. Gleiches gilt für die Rechnungspositionen G (EUR 1.862,25 netto), Zs (EUR 887,25 netto) sowie Zzb (EUR 3.307,50 netto).
42Hinsichtlich der Rechnungspositionen N und Q kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass insoweit insgesamt ein zusätzlich angefallener Mehraufwand in Höhe von EUR 5.953,50 netto zu berechnen ist. Er hat hierzu in seinem Hauptgutachten die entsprechenden Positionen auf der Grundlage der Änderungswünsche des Beklagten neu berechnet und Mehr- und Minderaufwand miteinander saldiert. Im Ergebnis errechnet sich so der vorbezeichnete Mehraufwand hinsichtlich der Rechnungspositionen N und Q. Die gegen diese Berechnung erhobenen Einwände des Beklagten hat der Sachverständige in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2015 überzeugend entkräftet, indem er ausgeführt hat, dass die vom Beklagten in diesem Zusammenhang angeführten weiteren Positionen nicht mit den Positionen N und Q sowie dem auf Wunsch des Beklagten entfallenen Verladesilos im Zusammenhang stehen. Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht auf der Grundlage der nachvollziehbaren mündlichen Erörterungen des schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen vorbehaltlos an. Da der bezeichnete Mehraufwand im direkten Zusammenhang mit dem auf Veranlassung des Beklagten erfolgten Wegfall des Verladesilos aus Position Zf steht, sind die vom Sachverständigen ermittelten Mehrkosten gesondert abrechenbar. Insoweit beruhen die Mehrkosten nämlich auf konkreten Änderungswünschen des Beklagten bzw. der Fa. B.
43Hinsichtlich der Rechnungspositionen Zc ist entgegen der Auffassung der Klägerin lediglich ein Mehrbetrag in Höhe von EUR 148,50 gesondert abrechenbar. Die Position Zc gliedert sich auf in die Lieferung zusätzlicher Warmluft- und Abluftstutzen sowie eines Überganges auf den Zentroabscheider der Anlage. Der Sachverständige kommt nach seinen überzeugenden Ausführungen zu dem Ergebnis, dass lediglich der auf den letztgenannten Übergang entfallende Betrag von EUR 148,50 netto erstattungsfähig ist, da dieser insoweit nach dem ursprünglichen Angebot eigentlich bauseitig zu erbringen war. Die Warmluft- und Abluftstutzen hingegen sind demnach für den ordnungsgemäßen Betrieb des Trockners der Anlage notwendig, weshalb das Gericht davon ausgeht, dass die hierauf entfallenden Kosten von insgesamt EUR 1.191,25 netto von der Pauschalpreisabrede umfasst waren und nicht gesondert abrechenbar sind.
44Die weiteren von der Klägerin in ihrer Schlussrechnung vom 24.08.2009 berechneten Mehrkostenpositionen sind hingegen nicht gesondert abrechenbar, sondern unterfallen bereits der Pauschalpreisvereinbarung.
45Hinsichtlich der in den Positionen H-J enthaltenen Teile der Filter- bzw. Entstaubungsanlage (Pos. Hb, I und Ia als Mehrkostenpositionen) ermittelt der Sachverständige zwar insgesamt saldierte Mehrkosten von EUR 12.320,45 netto. Es ließ sich für den Sachverständigen jedoch nicht mehr ermitteln, wieso es hinsichtlich der entsprechenden Positionen zu den erfolgten Planänderungen gegenüber dem Ursprungsangebot kam. Insoweit ist das Gericht der Ansicht, dass sich die darin enthaltenen Mehr- und Minderkosten insgesamt weder preiserhöhend noch -reduzierend auswirken. Denn gleichwohl sich nicht feststellen ließ, dass die Mehrkosten (Pos. Hb, I. Ia.) auf Initiative des Beklagten erfolgten, gilt dies vice versa für die vom Beklagten insoweit veranschlagten Minderkosten (Pos. H, J). Beide Parteien tragen jedoch insoweit die entsprechende Beweislast, ein non liquet geht zu ihren jeweiligen Lasten.
46Die weiteren Postionen Ca, Ua, Wa, Z, Za, Zb, Zdd und Zg unterfallen nach den Feststellungen des Sachverständigen der Pauschalpreisvereinbarung, da die mit diesen Positionen abgerechneten Leistungen und Anlagenteile entweder aufgrund von Planungsungenauigkeiten notwendig wurden oder aber zum ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage erforderlich sind.
47bb) Zusätzliche Leistungen aus den Rechnungen vom 09.11.2009 (Bl. 54 ff. d.A.) und vom 17.12.2009 (Bl. 56 d.A.)
48Die mit den vorgenannten Rechnungen darüber hinaus zusätzlich abgerechneten Lieferungen eines Kettenelevators (EUR 3.951,96 netto) sowie eines Getriebemotors (EUR 838,50 netto) sind ebenfalls als Mehrkosten anzusehen und somit gesondert von der Klägerin zu berechnen.
49Der Sachverständige hat insoweit in der Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2015 angegeben, dass die Lieferung des Kettenelevators deshalb nötig wurde, weil der Filter der Entstaubungsanlage so tief montiert wurde, dass darunter – anders als ursprünglich geplant – keine Big-Bags für den Abtransport des anfallenden Staubes passten. Für die Montage der Anlage war vorliegend jedoch der Beklagte verantwortlich, da diese nicht Gegenstand der vertraglichen Übereinkunft mit der Klägerin war. Zwar hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu angegeben, den Filter entsprechend der von der Klägerin gelieferten Materialien montiert zu haben. Dass insoweit jedoch ein Planungsfehler der Klägerin vorliegt, welcher eine Änderung der Anlage und damit die Lieferung des Kettenelevators zum Abtransport des Staubes notwendig gemacht hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Gericht geht deshalb mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass insoweit ein Montagefehler vorliegt bzw. die entsprechende Änderung der Anlage bauseitig veranlasst wurde.
50Der zusätzlich berechnete Motor unterfällt aus Sicht des Sachverständigen ebenfalls nicht der ursprünglichen Pauschalpreisabrede. Insoweit hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2015 anschaulich verdeutlicht, dass dieser Motor – wie im Gutachten vom 16.05.2013 auf Seite 18 bereits ausgeführt – als Ersatz für einen abgebrannten Motor der Dosierschnecke diente und nicht – wie vom Beklagten behauptet – für den Betrieb des Kettelelevators ohnehin erforderlich ist. Dieser Punkt kann aus Sicht des Gerichts jedoch vorliegend auch offen bleiben, da der Motor auch bei unterstellter Richtigkeit der Behauptung des Beklagten ersatzfähig wäre; denn der zusätzliche Kettenelevator, der mit Rechnung vom 09.11.2009 geliefert wurde, ist seinerseits bereits gesondert abrechenbar, was insoweit folgerichtig auf für den Motor zum Betrieb des Elevators gelten würde.
51cc) Rechnung vom 21.12.2009
52Die mit Rechnung vom 21.12.2009 berechnete Lieferung zusätzlicher Förderwege für Kleinkorn war unstreitig von dem Beklagten beauftragt und insoweit gesondert in Höhe von EUR 2.286,04 netto zu berechnen.
53c)
54Nach Saldierung der Mehr- und Minderkosten verbleibt somit insgesamt ein zusätzlich zu berechnender Mehraufwand für die Klägerin von EUR 3.813,50 netto bzw. EUR 4.538,07 brutto.
55Auf den rechnerischen Gesamtbetrag von nunmehr EUR 1.226.031,42 brutto (EUR 1.221.493,35 ursprünglicher Pauschalpreis + saldierte Mehrkosten von EUR 4.538,07) hat der Beklagte im Zeitraum vom 19.02.2009 bis zum 19.01.2010 insgesamt EUR 1.148.207,20 brutto gezahlt. Es verbleibt mithin ein rechnerischer Restforderungsbetrag von EUR 77.824,22 brutto bzw. EUR 65.398,50 netto.
562.
57In Höhe von EUR 7.570,00 netto ist diese ursprünglich entstandene Restforderung der Klägerin jedoch durch die vom Beklagten im laufenden Prozess erklärte Aufrechnung gemäß §§ 389, 387 BGB erloschen. Denn in vorbezeichneter Höhe stehen dem Beklagten Schadensersatzansprüche aus §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB gegen die Klägerin zu. Hierzu im Einzelnen:
58a)
59Ersatzfähig sind aus Sicht des Gerichts nach Würdigung des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme lediglich die Kosten für die Lieferung eines umlaufenden Laufsteges am Reiniger (aa)) sowie für das Beseitigen der Ursache des Festfrierens der Befüllschieber der Anlage (bb)).
60aa)
61Ein vollständig umlaufender Laufsteg am Reiniger gehörte zum ursprünglichen Angebot der Klägerin vom 21.10.2008 und ist nach den Feststellungen des Sachverständigen auch in den entsprechenden Planzeichnungen in dieser Form verzeichnet. Tatsächlich wurde an der Längsseite des Reinigers jedoch ein Laufsteg nicht realisiert. Der Sachverständige sieht einen solchen jedoch auch an dieser Stelle als notwendig für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage an, da sich an der Längsseite der Arbeitsbühne Ketten- und Riemenantriebe befinden, welche regelmäßig gewartet werden müssen; dies ist in aktueller Form nur über eine etwa 5 Meter hohe Leiter möglich, was ein unnötiges Unfallrisiko verursacht.
62Die insoweit vom Beklagten veranschlagten Kosten von EUR 3.500,00 sind als angemessene Mangelbeseitigungskosten ersatzfähig.
63Der Beklagte hat den entsprechenden Mangel auch rechtzeitig, nämlich unmittelbar nach Übergabe der Anlage Ende September 2009 gerügt. Eine etwaig fehlende Nachfristsetzung zur Lieferung ist vorliegend nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, da die Klägerin eine Nachlieferung evident ernsthaft und endgültig verweigert hat; sie bestreitet insoweit bereits die Notwendigkeit einer entsprechenden Ausführung des Laufsteges in umlaufender Form.
64bb)
65Auch die Kosten für die Beseitigung der Ursache des Festfrierens der Befüllschieber sind in der geltend gemachten Höhe von EUR 4.070,00 netto ersatzfähig.
66Der Sachverständige hat insoweit festgestellt, dass die Befüllschieber bei Minustemperaturen festfrieren können, weil Schmelzwasser von Schnee oder Eis im Winter in den Spalt der Gleitflächen des Schieberblatts eindringen und dort wieder gefrieren kann. Um dies zu vermeiden ist es notwendig, die Schieber entsprechend abzudichten und ein zusätzliches Schutzdach zu montieren, damit sich Schneeablagerungen nicht mehr direkt auf der Schieberblattkonstruktion bilden können. Die vom Beklagten hierfür angesetzten Kosten hält der Sachverständige für noch angemessen.
67Der Beklagte hat den Mangel aus Sicht des Gerichts auch rechtzeitig i.S.v. § 377 Abs. 1, 2 HGB gerügt. Insoweit ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der beschriebene Effekt nur bei entsprechenden Minustemperaturen auftritt. Eine Rüge im März 2010 – wie vom Zeugen H in der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2011 angegeben – erscheint insoweit plausibel; Anhaltspunkte für eine frühere Kenntnis des Mangels sind nicht gegeben.
68b)
69Die übrigen vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Ersatzansprüche bestehen hingegen nicht. Hierzu im Einzelnen:
70aa)
71Hinsichtlich des Dichtungsmaterials für den Anschluss der Silokörper an die Betonunterkonstruktion kommt der Sachverständige nach seinen überzeugenden Ausführungen zu dem Schluss, dass diese Leistung nicht vom ursprünglichen Angebot umfasst war, sondern bauseitig zu erbringen ist. Er hat hierzu anschaulich erläutert, dass derartige Arbeiten regelmäßig nicht der Maschinenmontage, sondern der Bautätigkeit zuzuordnen sind; dies ergibt sich für ihn auch aus der Tatsache, dass diese Arbeiten regelmäßig von Bauhandwerkern durchgeführt werden. Den Einschätzungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht an. Insbesondere hat auch die Vernehmung der Zeugen H und Q in der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2011 keine anderweitige Absprache zwischen den Parteien ergeben. Der Zeuge H hat vielmehr selbst bekundet, dass es zu einer abschließenden Klärung der Differenzen über den Lieferumfang in dieser Position nicht kam.
72Das Gericht geht daher davon aus, dass die Klägerin die Lieferung des Abdichtmaterials für die Silos nicht schuldete und die entsprechenden Kosten hierfür nicht ersatzfähig sind.
73bb)
74Der Beklagte kann auch nicht die Kosten eines zusätzlich zu beschaffenden Kompressors zur Versorgung der Anlage mit Druckluft ersetzt verlangen.
75Auch bei dem Kompressor handelt es sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2015 für das Gericht unzweifelhaft um eine Leistung, die nicht vom ursprünglichen Lieferumfang umfasst, sondern bauseitig zu stellen war.
76Das Angebot vom 21.10.2008 verhält sich nicht über die Lieferung eines Kompressors. Insoweit wäre der Posten nur dann als zum Pauschalpreis gehörend anzusehen, wenn der Kompressor für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage zwingend erforderlich wäre und der Beklagte deshalb damit rechnen durfte, dass der Kompressor zum Auftrags- bzw. Lieferumfang gehört.
77Nach den Feststellungen des Sachverständen benötigt die von der Klägerin gelieferte Anlage tatsächlich als notwendige Komponente eine Druckluftzufuhr, damit sie ordnungsgemäß funktioniert. Dies hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung auf konkrete Nachfrage des Beklagtenvertreters bestätigt. Gleichwohl sind die Kosten für den Beklagten aus Sicht des Gerichts nicht erstattungsfähig. Denn der Sachverständige führt weiter aus, dass eine entsprechende Druckluftversorgung bei vergleichbaren Projekten aus seiner Sicht regelmäßig zu den bauseitig zu stellenden Versorgungseinrichtungen gehört; dies sei vergleichbar mit der Zuleitung von Strom und Wasser oder den Einrichtungen zur Abwasserentsorgung, welche allesamt ebenfalls für den Betrieb der Anlage erforderlich seien. Gleichwohl ist unstreitig und offensichtlich, dass die Klägerin nicht die Bereitstellung von Einrichtungen zur Versorgung der Anlage mit Strom und Wasser schuldete, etwa die Lieferung eines Stromgenerators oder ähnliches. Insoweit erscheint auch die Druckluftversorgung mittels eines Kompressors als eine Leistung, die nicht ohne weitere ausdrückliche Absprache zwischen den Parteien wie selbstverständlich zum Lieferumfang der funktionstüchtigen Anlage gehört. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die entsprechende Leistung nach den Feststellungen des Sachverständigen bei vergleichbaren Projekten regelmäßig gesondert ausgeschrieben wird. Insoweit durfte auch der Beklagte nicht darauf vertrauen, dass die Lieferung eines Kompressors von der Pauschalpreisvereinbarung umfasst war.
78cc)
79Die Kosten für die Beseitigung der Staubproblematik an der Hammermühle sind aus Sicht des Gerichts ebenfalls nicht ersatzfähig.
80Ein Mangel dürfte dabei zwar durchaus gegeben sein. Denn der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 16.05.2013 sowie im Rahmen seiner Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2015 ausgeführt, dass bei dem Betrieb der Hammermühle ein Überdruck entsteht, welcher sich in den nachfolgend angeschlossenen Einrichtungen der Anlage nach der Mühle gleichmäßig verbreitet. Aufgrund der Konstruktion der Anlage mit haboffenen Einrichtungen wie der Getreidequetsche, welche an die Mühle angeschlossen ist, kommt es durch den entstehenden Überdruck dazu, dass staubhaltige Luft durch die Öffnungen entweicht und das vom Beklagten geschilderte Schadensbild – die hohe Staubentwicklung und das Zusetzen der Anlagenbestandteile mit diesem Staub – entsteht. Zur Verhinderung dieses Zustandes ist es aus Sicht des Sachverständigen notwendig, eine Saugquelle an das System anzuschließen, um dem Überdruck entgegenzuwirken. Die insoweit vom Beklagten hierfür vorgesehenen Maßnahmen eignen sich laut Gutachten für den entsprechenden Zweck und wären dem ursprünglichen Pauschalpreis zuzuordnen; allerdings bemisst der Sachverständige die Kosten hierfür mit maximal EUR 5.000,00 netto und nicht – wie vom Beklagten angegeben – mit insgesamt EUR 6.100,00.
81Die Ausführungen des Sachverständigen sind in diesem Punkt für das Gericht auch leicht nachvollziehbar und begegnen keinerlei logischen Bedenken. Insbesondere ist es auch für einen technischen Laien verständlich, dass der Betrieb der Mühle eine Überdrucksituation und damit einen Staubanfall im System erzeugt, der sich durch Verwirbelungen in den nachrangig angeschlossenen Anlagenteilen fort- bzw. festsetzt. Insoweit erscheint es zwingend notwendig, dass zum ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage entsprechende technische Maßnahmen ergriffen werden, um den naturgemäß mit dem Betrieb der Hammermühle einhergehenden Staubanfall zumindest zu begrenzen; dies ist nach den Feststellungen des Sachverständigen vorliegend jedoch nicht geschehen, weshalb die hierfür notwendigen Kosten für den Beklagten grundsätzlich ersatzfähig sind.
82Die Ersatzfähigkeit dieser Kosten scheidet vorliegend jedoch deshalb aus, weil der Beklagte den entsprechenden Mangel nicht rechtzeitig i.S.v. § 377 Abs. 1, 2 HGB gerügt hat.
83Der vom Beklagten hierzu benannte Zeuge H hat in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2011 ausgesagt, die auftretende Staubproblematik an der Hammermühle im März 2010 telefonisch gegenüber der Klägerin gerügt zu haben. Der Zeuge konnte jedoch keine Angaben dazu machen, wann der Mangel erstmals festgestellt wurde. Der Zeuge G von der Klägerin hat in seiner Vernehmung hierzu angegeben, dass er nach Fertigstellung der Reinigungs- und Einlagerungseinrichtungen der Anlage erneut vom 18. bis zum 20. November 2009 vor Ort bei der Endabnehmerin war, um auch den Futterherstellungsteil der Anlage fertigzustellen. Er habe die Anlage dann insgesamt funktionsbereit an die Endkundin übergeben und später im Jahr 2010 lediglich noch die nachbestellten Förderwege nachgerüstet.
84Ungeachtet der Frage, ob die Anlage erst im März 2010 unter Volllast lief – wie dies von dem Beklagten vorgetragen wird – wäre die Verstaubungsproblematik der Hammermühle also bereits Ende November 2009 erkennbar gewesen, wenn der Beklagte bzw. dessen Endabnehmerin ihrer Untersuchungspflicht nach § 377 Abs. 1 HGB nachgekommen wäre. Eine solche Untersuchung wäre nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang an dieser Stelle auch tunlich gewesen, da die Anlage vollständig geliefert und funktionsbereit montiert war.
85Die erfolgte Rüge des Mangels im März 2010 war damit in jedem Fall verspätet, entsprechende Ersatzansprüche sind damit nach der Genehmigungsfiktion des § 377 Abs. 2 HGB ausgeschlossen.
86dd)
87Die Kosten für das Beseitigen der Roststellen an den Zugseilen sind ebenfalls nicht ersatzfähig. Insoweit fehlt es bereits an einem Mangel i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB. Denn nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen handelt es sich bei den Roststellen im Wesentlichen lediglich um Flugrost, welcher die Funktionalität und die Haltbarkeit der Zugseile nicht beeinträchtigt. Soweit der Beklagte hierzu vorträgt, dass bereits vereinzelt Zugseile gerissen seien, konnte der Sachverständige keine näheren Angaben zu dem Grund hierfür machen; aus seiner sachverständigen Sicht ist es ebenso denkbar, dass die Zugseile durch eine Überbelastung gerissen sind. Darüber hinaus beruhen etwaige stärkere Durchrostungen der Seile auf Montagefehlern, da die Zugseile teilweise gegen Seilhalterungen und Bleche scheuern. Da die Klägerin jedoch nur die Lieferung und nicht auch die Montage der Anlagenteile schuldete, sind die vom Beklagten zur Beseitigung der Rostschäden angesetzten Kosten nicht ersatzfähig. Zu etwaigen Pflichtverletzungen der Klägerin bei der Anlagenplanung in Bezug auf die Ausführung der Zugseile ist nichts weiter vorgetragen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Ersatzpflicht ausscheidet.
88ee)
89Auch mögliche Schäden aus der angeblich fehlerhaften Konstruktion der Förderwege sind im Ergebnis nicht ersatzfähig.
90Der Sachverständige stellt insoweit fest, dass die Änderung der ursprünglich geplanten Förderwege auf dem von der Beklagtenseite gewünschten Wegfall des Verladesilos aus Pos. Zf beruht. Die Funktion der Anlage, hier insbesondere die Reinigung und Einlagerung des angelieferten Materials, ist dabei aus Sicht des Sachverständigen auch nach der durchgeführten Änderungen gleichwohl noch gewährleistet. Ein Mangel ist damit insgesamt nicht ersichtlich.
91ff)
92Hinsichtlich des gelieferten Wärmetauschers, welcher über eine geringere Leistung als das ursprünglich im Angebot enthaltene Modell verfügt, bestehen ebenfalls keine Ersatzansprüche.
93Insoweit geht das Gericht davon aus, dass sich die Parteien über einen Austausch der Modelle geeinigt haben. Das haben die Zeugen H und Q in der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2011 letztlich jeweils bestätigt. Dass und in welcher Höhe hierfür ein finanzieller Ausgleich an den Beklagten fließen sollte, ist hingegen nicht ersichtlich. Für die entsprechende Behauptung ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Der Zeuge H konnte hierüber in der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2011 jedoch keine genauen Angaben mehr machen.
94gg)
95Bei den gerügten Mängeln an der Abdichtung der Silodurchführung handelt es sich nach den Feststellungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht nach den überzeugenden und anschaulichen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2015 vorbehaltlos anschließt, um einen Montagefehler, da die Dichtung falsch herum eingebaut wurde. Der Einbau war jedoch nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Partien; die Klägerin schuldete lediglich die Lieferung der insoweit mangelfreien Dichtungen.
96hh)
97Auch hinsichtlich der angeblich kollabierten Belüftungshauben des Silos bestehen keine Ersatzansprüche des Beklagten gegen die Klägerin.
98Das Gericht hat insoweit im Beweisbeschluss vom 10.08.2011, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 17.08.2011 zugestellt, darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB noch nicht hinreichend dargelegt ist. Hierauf hat der Beklagte erst unter dem 06.12.2011 weiter zum erstmaligen Auftreten des Mangels vorgetragen. Zu diesem Zeitpunkt war das Gutachten beim Sachverständigen K bereits in Auftrag gegeben. Insoweit ist Verspätung nach §§ 282 Abs. 2, 296 Abs. 2 ZPO eingetreten. Denn das Gericht hätte zunächst in mündlicher Verhandlung durch erneute Vernehmung des Zeugen H sowie des Zeugen G1 von der Endkundin Beweis über das erstmalige Auftreten des Mangels sowie die rechtzeitige Rüge des Mangels durch die Beklagte erheben müssen. Sodann hätte ein neues Gutachten durch einen Silostatiker eingeholt werden müssen, da der Sachverständige K in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2015 hierzu ausgeführt hat, dass diese Beweisfrage nicht in sein Fachgebiet fallen würde.
99ii)
100Hinsichtlich der angeblichen Mängel einer zu starken Staubentwicklung beim Transport des Getreides zu den Lagerstätten liegt evident ein Verstoß gegen die Rügeobliegenheit aus § 377 Abs. 1, 2 HGB vor. Der entsprechende Mangel wurde erst am 13.08.2010 gegenüber der Klägerin gerügt. Tatsächlich war die Anlage jedoch bereits seit mindestens November 2009 funktionsbereit und lief nach eigenen Angaben des Beklagten seit März 2010 unter Volllast. Insoweit wäre es dem Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen, den Mangel frühzeitig zu rügen. Da dies nicht geschehen ist, greift die Genehmigungsfiktion des § 377 Abs. 2 HGB, welche zum Ausschluss der entsprechenden Mängelansprüche führt.
101jj)
102Auch bezüglich der gebrochenen Zugstangen der Anlage bestehen keine Ersatzansprüche des Beklagten gegenüber der Klägerin.
103Nach Aussage des Zeugen H in der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2011 sollen wiederholt Zugstangen gebrochen sein, welche sodann unverzüglich ausgetauscht wurden. Insoweit ist schon fraglich, ob hinsichtlich der Stangen überhaupt ein Mangel i.S.v. § 434 BGB bei Gefahrübergang vorlag. Der Umstand, dass die Stangen wiederholt gebrochen sind, deutet vielmehr auf eine Überbelastung der Stangen durch Fehlgebrauch und nicht auf ein schadhaftes Material hin. Darüber hinaus wäre aus Sicht des Gerichts ein vorheriges Nacherfüllungsverlangen des Beklagten unter Nachfristsetzung erforderlich gewesen, welches unstreitig nicht erfolgt ist. Eine „Notmaßnahme“ ist insoweit nicht ersichtlich. Die Kosten sind nicht ersatzfähig.
104kk)
105Die Leistung des Vorreinigers entspricht nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen den Angaben der Funktionalbeschreibung. Insoweit ist folglich kein Mangel ersichtlich, die vom Beklagten für eine Beseitigung angesetzten Kosten sind nicht ersatzfähig.
106ll)
107Der Getriebemotor, welcher nach den Behauptungen des Beklagten Öl verlieren soll, stand für eine Begutachtung durch den Sachverständigen nicht mehr zur Verfügung. Insoweit ist der Beklagte für das Vorliegen eines entsprechenden Mangels beweisfällig geblieben, die Kosten sind mithin nicht ersatzfähig.
108mm)
109Der behauptete Mangel der Computersteuerung ist bereits zu unsubstantiiert vom Beklagten dargelegt, da insoweit nicht ersichtlich ist, worin der Mangel genau bestehen soll. Dies hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch gerügt.Darüber hinaus liegt jedenfalls ein evidenter Verstoß gegen die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit aus §§ 377 Abs. 1, 2 HGB vor, der einen Ersatzanspruch ausschließt. Denn der vermeintliche Mangel wurde erst im November 2010 gerügt, obwohl die Anlage spätestens seit März 2010 unter Volllast lief und der Mangel daher früher hätte erkennbar sein müssen. § 377 HGB ist insoweit vorliegend auch anwendbar, da sich der Schwerpunkt der klägerischen Leistung auch insoweit nach Kaufrecht bestimmt.
110nn)
111Schließlich bestehen auch keinerlei Ansprüche des Beklagten gegen die Klägerin wegen einer angeblichen Instabilität des Untergestells des Reinigers der Anlage. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass das Untergestell tatsächlich kaum Schwingungen aufweist, so dass insoweit bereits fraglich erscheint, ob die geschilderte Symptomatik überhaupt die Schwelle zu einem Mangel überschreitet. Darüber hinaus beruhen die vorhandenen geringen Schwingungen des Gestells aus Sicht des Sachverständigen auf einem Montagefehler, da die Beine des Gestells schwingungsisoliert an die Maschine hätten angeschlossen werden müssen. Die Montage der Anlagenteile war jedoch nicht Bestandteil der vertraglichen Leistung.
112c)
113Dem Beklagten war entgegen seines Antrages aus der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2015 auch keine zusätzliche Frist zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme (Anhörung des Sachverständigen) zu gewähren. Denn der Beklagte sowie dessen Prozessvertreter hatten im Verlaufe der ausführlichen Erläuterungen des schriftlichen Gutachtens ausreichend Gelegenheit, Fragen an den Sachverständigen zu richten. Überraschende Aussagen, welche auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens so nicht zu erwarten gewesen wären, hat der Sachverständige nicht getätigt. Anlass für eine weitere Stellungnahmefrist und damit eine erneute Verzögerung des Rechtsstreits bestand mithin nicht.
114d)
115Durch die Aufrechnung mit den bestehenden Gegenforderungen des Beklagten ist die ursprüngliche Restkaufpreisforderung des Klägers in Höhe von EUR 7.570,00 netto erloschen. Es verbleibt mithin ein Restbetrag in Höhe von EUR 57.828,50 netto oder EUR 68.815,92 brutto. Hiervon klagt die Klägerin vorliegend insgesamt lediglich einen Teilbetrag in Höhe von EUR 64.759,73 brutto ein. Die Klage ist insoweit voll begründet.
1163.
117Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB. Der Gesamtkaufpreis war nach der vertraglichen Vereinbarung spätestens zum 31.08.2009 fällig. Zum geltend gemachten Zinsbeginn befand sich der Beklagte mithin gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Verzug, so dass der Restbetrag gem. § 288 Abs. 2 BGB mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.
1184.
119Die mit dem Klagantrag zu Ziff. 2 geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls aus Verzugsgesichtspunkten nach § 286 BGB ersatzfähig.
120B.
121Die zulässige Widerklage ist insgesamt in vollem Umfang unbegründet.
122Denn wie vorstehend zur Klage ausgeführt, bestanden Gegenansprüche des Beklagten gegen die Klägerin auf Schadensersatz wegen mangelhafter Anlagenteile bzw. unterbliebener Leistungen lediglich im Umfang von EUR 7.570,00 netto. Die entsprechenden Ansprüche sind jedoch durch die bereits erklärte Aufrechnung gegen die Klageforderung in voller Höher erloschen, § 389 BGB.
123Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
124C.
125Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2 ZPO.
126Der Streitwert wird auf bis zu EUR 170.000,00 EUR festgesetzt.
127Die Streitwerte von Klage (EUR 64.759,73) und Widerklage (EUR 60.651,82) waren nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG zu addieren. Darüber hinaus wirkt sich auch die erklärte Hilfsaufrechnung in Höhe von EUR 43.898,18 nach § 45 Abs. 3 GKG streitwerterhöhend aus, da eine Entscheidung über die Gegenforderungen des Beklagten auch insoweit und damit insgesamt in voller Höhe ergangen ist.
128Rechtsbehelfsbelehrung:
129Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
130a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
131b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
132Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
133Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
134Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
135Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
136Verwandte Urteile
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- HGB § 1 2x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- §§ 1 ff. HGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung 2x
- HGB § 2 1x
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 2 Eintritt der Volljährigkeit 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 3x
- ZPO § 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- § 45 Abs. 1 S. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- ZPO § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens 1x
- § 45 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 387 Voraussetzungen 1x
- ZPO § 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens 1x
- BGB § 434 Sachmangel 3x
- BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln 1x
- BGB § 389 Wirkung der Aufrechnung 2x
- HGB § 377 9x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 2x
- §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB 1x (nicht zugeordnet)