Urteil vom Landgericht Münster - 8 KLs-540 Js 3600/24-33/24
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sieben Fällen sowie Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 16.09.2024 (Az. 16 Cs-82 Js 7806/24-215/24) zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe vonacht Jahren
verurteilt. Die in dem Strafbefehl angeordnete Sperrfrist bleibt aufrechterhalten.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist; soweit das Verfahren eingestellt ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Angewendete Vorschriften:
§§ 174 Abs. 1 Nr. 3 in der ab dem 01.04.2004 geltenden Fassung, 176 Abs. 1 in der ab dem 05.11.2008 geltenden Fassung, 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 in der ab dem 01.04.1998 und in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung, § 177 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB in der ab dem 10.11.2016 geltenden Fassung, 223 Abs. 1, 52, 53, 55, 78 StGB
1
G r ü n d e:
2I.
3Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 52jährige Angeklagte wurde in Sri Lanka geboren und wuchs dort auf. Er hat mehrere Geschwister, die heute noch dort leben. Seine Mutter soll mittlerweile verstorben sein. Er besuchte in seiner Heimat eine Schule bis zur 10. Klasse, ohne jedoch einen Schulabschluss gemacht zu haben, weil er kriegsbedingt zunächst nach Russland ging, dann in die frühere Tschechoslowakei. Im Jahr 1991, im Alter von 18 Jahren, kam der Angeklagte sodann nach Deutschland, wobei er zunächst in G. lebte und dort für einige Zeit die Hauptschule besuchte. Nach kurzer Zeit brach er die Schule allerdings ab, um zunächst in einem Hotel in G.-A. zu arbeiten. Mit dem hierbei verdienten Geld unterstützte er seine noch in Sri Lanka lebende Familie. In den folgenden Jahren war der Angeklagte durchgehend berufstätig und übte verschiedene Aushilfsjobs aus. Nach einer dreijährigen Zeit in G. zog er zunächst ins Sauerland um, dann nach S.. Im Zuge einer hier zeitweise ausgeübten Dolmetschertätigkeit begegnete der Angeklagte seinem späteren Schwiegervater und dessen Tochter, der Zeugin V2. Dem Angeklagten war die Familie seiner späteren Ehefrau bereits aus seiner Zeit in Sri Lanka, wo sie im Nachbarort lebte, bekannt. Der Vater der Zeugin V2., die acht Jahre jünger ist als der Angeklagte, versprach dem Angeklagten seine Tochter als Ehefrau. Die Zeugin war in diesem Zeitpunkt 16 Jahre alt und lebte mit ihrer Familie seit etwa einem Jahr oder eineinhalb Jahren in Deutschland. Es erfolgte im Folgejahr zunächst eine traditionelle Hochzeit, im Jahr 1998 dann die standesamtliche Eheschließung.
4Die Eheleute lebten zunächst von …1998 bis …2001 unter der Anschrift C.-Straße 00 in D., unter der auch die Eltern der Zeugin V2. im selben Mehrparteienhaus lebten. Am 00.00.1999 wurde die erste gemeinsame Tochter, die Zeugin V3., geboren, am 00.00.2000 die zweite Tochter, die Zeugin V4. Aufgrund des Familienzuwachses und des erhöhten Platzbedarfs zog die Familie innerhalb des Mehrparteienhauses in eine Wohnung mit mehr Zimmern.
5Von …2001 bis …2002 lebte die Familie in einer gemieteten Wohnung unter der Anschrift I.-Straße 00 in D.. Während dieser Zeit wurde das dritte Kind der Eheleute, der Sohn V5., geboren. Die Familie erwarb in der Folge, darlehensfinanziert, eine Eigentumswohnung in dem Objekt W.-Straße 00 in D., in welchem die Familie bis …2013 lebte.
6Im Frühjahr 2013 erwarb die Familie sodann, ebenfalls darlehensfinanziert, ein freistehendes Einfamilienhaus unter der Anschrift Q.-Straße 00 in D., Ortsteil F.. In diesem Objekt lebte die Familie und lebten nach Auszug der drei Kinder die Eheleute bis zuletzt. Die Wohnung im Obergeschoss der Immobilie ist seit der Durchführung entsprechender Umbauarbeiten seit einigen Jahren vermietet. Auch die zuvor selbst bewohnte Eigentumswohnung ist vermietet.
7Im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Angeklagten war dieser u.a. bei dem J.-Verlag als Aushilfe beschäftigt, wo er zusammen mit seiner Ehefrau, die ebenfalls als Aushilfe tätig war, arbeitete. Von 2000 bis 2010 war der Angeklagte in einer Gärtnerei in D. angestellt. Dem schloss sich eine Phase der Arbeitslosigkeit an, während derer der Angeklagte teilweise über eine Leihfirma beschäftigt war. Im Jahr 2014 bekam der Angeklagte eine feste Anstellung bei der Firma P. Zaunsysteme in D.-F., die er bis zu seiner Verhaftung in dieser Sache ausübte. Der Angeklagte, der sich in dem Betrieb über die Jahre den Ruf eines fleißigen und zuverlässigen Beschäftigten erarbeitet hat, bediente hier in einer Hilfsarbeiterfunktion u.a. Maschinen und fuhr Gabelstapler. Auch die etwa seit dem Jahr 2008 wieder arbeitende Ehefrau ist bis heute im selben Betrieb als Reinigungskraft angestellt. Bei der Firma P. hat der Angeklagte zuletzt 2.400 Euro brutto verdient.
8- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -
9Bei dem Angeklagten bestehen eine Alkohol- und THC-Abhängigkeit sowie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung.
10Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
11Mit seit dem 07.08.2021 rechtskräftigen Strafbefehl vom 19.07.2021 verhängte das Amtsgericht Lüdinghausen gegen den Angeklagten wegen eines am 00.09.2020 begangenen Betruges eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 Euro Geldstrafe. Die Geldstrafe ist seit dem 20.09.2021 vollständig vollstreckt. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
12„Sie bezogen in der Zeit vom 00.09.2020 bis 00.09.2020 zu Unrecht Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 408,90 Euro, weil Sie es pflichtwidrig und vorsätzlich unterließen, der Arbeitsagentur X. Ihre Tätigkeit bei …Dienstleistungen …G. GmbH, 00, 00000 G. anzuzeigen.“
13Mit seit dem 05.10.2024 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Lüdinghausen (16 Cs 82 Js 7806/24 - 215/24) vom 16.09.2024 wurde gegen den Angeklagten wegen einer am 00.08.2024 begangenen vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 45 Euro verhängt. Ferner wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 15.07.2025 verhängt. Dem liegen folgende Feststellungen zugrunde:
14„Sie befuhren am 00.08.2024 gegen 21.57 Uhr mit einem Personenkraftwagen der Marke …mit dem Kennzeichen XX XX 000 in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand unter anderem die Q.-Straße. Die Untersuchung der Ihnen am 00.08.2024 um 22.47 Uhr entnommenen Blutprobe hat eine Blutalkoholkonzentration von 1,32 %o ergeben. Diese Blutalkoholkonzentration bewirkt in jedem Falle Fahruntüchtigkeit. Die Fahruntüchtigkeit war Ihnen bewusst. Durch diese Tat haben Sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.“
15Die Geldstrafe ist bislang nicht vollstreckt.
16Der Angeklagte ist in dieser Sache aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 09.09.2024 seit dem 11.09.2024 in der Justizvollzuganstalt G., Zweigstelle X., inhaftiert.
17II.
181.
19Bei der im Jahr 1998 geschlossenen Ehe zwischen dem Angeklagten und der Zeugin V2. handelte es sich um eine vor kulturellem Hintergrund geschlossene Zwangsehe, zu welcher es ohne eine Mitentscheidungsbefugnis der Zeugin kam. Bereits kurz nach Eingehung der Ehe fing der Angeklagte an, seine Ehefrau zu schlagen. Ferner forderte er regelmäßig die Durchführung von Geschlechtsverkehr, wobei er dabei auf die Schwangerschaft seiner Ehefrau und die dadurch verursachten körperlichen Beschwerden keine Rücksicht nahm. Die geführte Ehe war aus Sicht der Zeugin V2. keine glückliche Ehe. Der Angeklagte zeigte sich nicht als fröhlicher Mensch und hatte kein Interesse an gemeinsamen Unternehmungen, die sich die Ehefrau wünschte. Der Kultur des Herkunftslandes entsprechend regelte und entschied der Angeklagte praktisch alles, seine Ehefrau ordnete sich dem unter.
20Der Angeklagte trank während der gesamten Ehe regelmäßig erhebliche Mengen an hochprozentigem Alkohol, wobei er täglich im Schnitt etwa ¾ Inhalt einer 750 ml-Flasche konsumierte. Lediglich vereinzelt trank er einmal für wenige Tage oder Wochen keinen Alkohol, nachdem die Zeugin V2. ihn hierzu aufgefordert hatte. Seiner Arbeit kam er geregelt und mit Pflichtbewusstsein nach, wobei er bei seinem letzten Arbeitgeber einige Male wegen fehlender Einsicht zur Befolgung ihm gegebener Anweisungen abgemahnt wurde. An Arbeitstagen konsumierte er Alkohol oder sonstige Betäubungsmittel erst nach der Arbeit und zeitlich so gelagert, dass er während der Ausübung seiner Berufstätigkeit nicht mehr unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Substanzen stand. Erstmals in den Jahren 2012 und 2013 begab er sich jeweils wegen seines Alkoholkonsums in stationäre Behandlung in der Klinik am H. in M.. Im Jahr 2018 begab er sich aufgrund seines Alkoholkonsums auf die Anregung seines letzten Arbeitgebers, des Zeugen P., in hausärztliche Behandlung, von der aus er sich zunächst wiederum in die Klinik am H. in M. einweisen ließ und sich im Nachgang, auch auf eigenen Wunsch, in eine stationäre Rehabilitationseinrichtung im Raum T. begab. Im Nachgang enthielt er sich zunächst für einige wenige Wochen oder Monate des Alkoholkonsums, fing dann jedoch zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt wieder an zu trinken.
21Der Angeklagte konsumierte ab Mitte der 1990er Jahre zudem regelmäßig Cannabis, seit 2009 täglich, wobei der Konsum ab 2023 wegen seitdem von ihm im Garten angebauter Pflanzen nochmals zunahm. Überdies nahm er während der Dauer der häuslichen Gemeinschaft auch andere Rauschmittel, so etwa Amphetamine. Diese nahm er in einem Zeitraum von 2012 bis 2021, wobei er nach eigenen Angaben etwa eine Menge von 4 g pro Woche konsumierte. Einige Male konsumierte er auch Kokain. Weitere Einzelheiten zu Umfang und Frequenz der Einnahme von Rauschmitteln können nicht festgestellt werden.
22Während der gesamten Zeit der Ehe und häuslichen Gemeinschaft kam es zu einer Vielzahl von Ereignissen häuslicher Gewalt des Angeklagten, vornehmlich zum Nachteil seiner Ehefrau, der Zeugin V2., die lediglich in Teilen Gegenstand der Anklage geworden sind. Hierbei handelt es sich um Fälle körperlicher wie speziell sexueller Gewalt, die in vielen Fällen in Eskalationssituationen mündeten und die Ehefrau des Angeklagten zu Strafanzeigen veranlassten. Desgleichen kam es in einer Vielzahl von Fällen zu polizeilichen Wohnungsverweisungen des Angeklagten mit temporärem Rückkehrverbot, an das er sich jedoch vielfach nicht hielt, sondern stattdessen bereits nach kurzer Zeit wieder in die häusliche Umgebung zurückkehrte, um seine Gewohnheiten in häuslicher Umgebung fortzusetzen. Die von der Zeugin V2. erstatteten Strafanzeigen wurden von dieser wieder zurückgezogen, weil der Angeklagte sie zuvor durch Ausübung von Druck hierzu veranlasst hatte. So gab er ihr zu verstehen, dass sie ohne ihn zur Lebensbewältigung und Versorgung dreier minderjähriger Kinder alleine gar nicht in der Lage sei. Vergleichbare Äußerungen tätigte er auch im Zusammenhang mit den ihm vorgehaltenen sexuellen Übergriffen zum Nachteil der damals minderjährigen Zeuginnen V3. und V4., seiner Töchter. Diesbezüglich hielt er seiner Ehefrau vor Augen, dass die Kinder im Falle der Anzeige der Taten der Obhut der Familie entrissen werden würden.
23Bei einigen der stattgehabten Gewalteskalationen floh die Zeugin V2. mit ihren drei Kindern zu einem benachbarten älteren deutschen Ehepaar, welches das Vertrauen der Familie genoss und eine Art inoffizielle Patenfunktion für die Kinder ausübte. Manchmal übernachtete die Ehefrau des Angeklagten mit ihren Kindern dort, um allerdings am nächsten Tag wieder in die häusliche Umgebung und zum Angeklagten zurückzukehren.
242.
25Während der Ehe des Angeklagten mit der Zeugin V2. und deren häuslicher Gemeinschaft mit den Kindern kam es zu den angeklagten Taten, bezüglich derer die Kammer folgende Feststellungen getroffen hat. Der Angeklagten kannte dabei jeweils das Alter seiner eigenen Kinder, während er die nachfolgend geschilderten Handlungen - in sexueller Absicht - an ihnen vornahm.
26a. (Tat 1 der Anklage)
27Zu einem nicht weiter bestimmbaren Zeitpunkt im Sommer 1998 schubste der Angeklagte die Zeugin V2. in der Wohnung unter der Anschrift C.-Straße 00 in D. nachmittags auf eine Couch und zog ihre Hose aus, um an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen. Sodann öffnete er ihren BH und forderte sie auf, ihn oral zu befriedigen. Die Zeugin lehnte dies ab. Der Angeklagte erkannte den entgegenstehenden Willen der Zeugin und schlug ihr drei bis vier Male mit der flachen Hand ins Gesicht, um dadurch seine Forderung durchzusetzen. Dabei forderte er sie auf, „ihre Lippen zu geben“, womit die Durchführung des Oralverkehrs gemeint war. Aufgrund der für sie schmerzhaften Schläge führte die Zeugin sodann zunächst den Oralverkehr am Angeklagten durch, obwohl sie dies weiterhin nicht wollte und der Angeklagte dies erkannte. Im Anschluss drang der Angeklagte - ebenfalls gegen den von dem Angeklagten erkannten Willen der Zeugin - mit seinem Penis ungeschützt in die Vagina der Zeugin ein und penetrierte sie bis zum Samenerguss. Die Zeugin war zu diesem Zeitpunkt mit ihrer ältesten Tochter, der Zeugin V3., schwanger und wollte in Sorge um das Wohl des ungeborenen Kindes keinen Geschlechtsverkehr durchführen, was der Angeklagte auch wusste.
28b. (Tat 2 der Anklage)
29Zu einem nicht weiter bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Dezember 2010 bis zum 00.03.2011 betrat der Angeklagte abends oder nachts in der Wohnung W.-Straße 00 in D. das Schlafzimmer seiner Töchter, während die damals elfjährige Zeugin V3. in einem Klappbett lag und schlief. Die Pubertät hatte bei der Zeugin bereits mit Brustwachstum und der ersten Menstruation eingesetzt. Er setzte sich links von ihr ans Bett auf Höhe der Oberschenkel und zog unter ihrer Decke ihr Nachthemd hoch und ihre Unterhose herunter. Er fasste an ihre nackten Brüste, wobei er auch mit mehreren Fingerspitzen ihre Brustwarzen streichelte. Weiterhin streichelte er ihr im Schritt über die Schamhaare. Als er merkte, dass die Zeugin erwacht war, sagte er: „Schlaf weiter“. Sie forderte ihn daraufhin auf, wegzugehen, woraufhin der Angeklagte sich entfernte.
30c. (Tat 3 der Anklage)
31Zu einem nicht weiter bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Dezember 2010 bis zum 00.03.2011 betrat der Angeklagte in der Wohnung W.-Straße 00 in D. das Schlafzimmer seiner Töchter, während die elfjährige Zeugin V3. in einem Klappbett auf der linken Körperseite lag. Er legte sich zu ihr ins Bett, zog ihr Nachthemd hoch und fasste ihr an die nackten Brüste und an die Brustwarzen. Sodann entblößte er seinen Unterleib, indem er das von ihm getragene, traditionelle Schlaftuch um seinen Intimbereich entfernte, und rieb sein erigiertes Glied zwischen ihren Oberschenkeln. Die Zeugin machte währenddessen Körperbewegungen mit dem Ziel, bei ihm den Eindruck zu erwecken, dass sie sich im Schlaf bewegen würde. Er äußerte daraufhin die Worte „Mit dir kann man nicht schlafen“, stand auf und verließ das Zimmer. Die gesamte Situation dauerte sehr lange, insgesamt mehr als eine halbe Stunde. Die Zeugin V3., die noch nicht wusste, wie Geschlechtsverkehr stattfindet, hatte im Anschluss daran über mehrere Wochen Angst, infolge der Tat schwanger geworden zu sein.
32d. (Tat 4 der Anklage)
33Zu einem nicht weiter bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Dezember 2010 bis zum 00.03.2011 forderte der Angeklagte die elfjährige Tochter V3. in der Wohnung W.-Straße 00 in D. auf, den Müll herauszubringen. In der Befürchtung, der Angeklagte würde die Zeit der Abwesenheit der Zeugin nutzen, um der mit ihr im Kinderschlafzimmer befindlichen Schwester, der Zeugin V4., etwas anzutun und zum Schutz ihrer Schwester schlug die Zeugin V3. vor, dass ihre Schwester V4.den Müll herunterbringen könne. Hierauf ging der Angeklagte ein, forderte jedoch, dass die Zeugin V3. zu ihm ins Schlafzimmer kommen und sich neben ihn legen solle. Beide Zeuginnen kamen den jeweiligen Forderungen nach. Neben ihm im Bett liegend zog der Angeklagte der Zeugin V3. sodann das T-Shirt hoch und streichelte unterhalb ihres BHs ihre nackten Brüste. Sie forderte ihn danach auf, damit aufzuhören, woraufhin er sie umdrehte und aufforderte, sich auf ihn zu legen. Sie sagte ihm erneut, dass er damit aufhören solle, und drohte ihm damit, ihrer Mutter, der Zeugin V2., von dem Vorfall zu berichten. Daraufhin ließ der Angeklagte seine Tochter gehen.
34e. (Tat 5 der Anklage, nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt)
35Zu einem nicht weiter bestimmbaren Zeitpunkt Mitte 2011 kam es in der Familienwohnung W.-Straße 00 zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau, der Zeugin V2., zu einem Streit. Der Angeklagte hatte zuvor Alkohol getrunken und hatte eine verwaschene Aussprache. Die Ehefrau verließ im Zuge des Streits zunächst die Wohnung, versteckte sich jedoch im Treppenhaus des Hausflures. Mit dem Bemerken, ihre Mutter sei verschwunden und sie solle beim Suchen helfen, zitierte der Angeklagte sodann nachts die Zeugin V3. zu sich in die Küche. Nachdem diese aus dem Fenster schaute und mit dem Angeklagten einige Worte gewechselt hatte, umarmte der Angeklagte seine Tochter plötzlich und leckte ihr über Gesicht und Lippen. Sodann versuchte der Angeklagte, ihr Kleid hochzuziehen. In diesem Moment kehrte die Zeugin V2. in die Wohnung zurück, sah die Situation und schubste den Angeklagten weg von seiner Tochter zu Boden. Zugleich ergriff die Zeugin V2. ihre drei Kinder, verließ die Wohnung mit diesen fluchtartig und versteckte sich zunächst im Freien hinter einem Baum, bevor sie mit den Kindern zur befreundeten deutschen Patenfamilie eilte und dort, in Sorge um weitere Übergriffe auf ihre Kinder, mit diesen die Nacht verbrachte.
36Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich dieses Tatvorwurfs auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs. 2 StPO durch Beschluss in der Hauptverhandlung eingestellt.
37f. (Tat 6 der Anklage)
38Zu einem nicht weiter bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2011 musste sich die 11 oder 12 Jahre alte Zeugin V3. tagsüber in der Küche der Wohnung W.-Straße 00 in D. auf den Schoß des Angeklagten setzen. Er fasste der Zeugin daraufhin unter dem T-Shirt und unter dem BH an die nackten Brüste und knetete diese und insbesondere die Brustwarzen. Dabei bewegte er seine Beine hin und her. Die Zeugin V3. konnte das erigierte Glied des Angeklagten spüren. Die gesamte Situation dauerte ca. eine halbe Stunde.
39g. (Tat 7 der Anklage)
40Zu einem nicht weiter bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Februar und Mai 2011 schlief die mit einem Nachthemd und einer Unterhose bekleidete 10-jährige Zeugin V4. in der Wohnung W.-Straße 00 in D. bei dem Angeklagten auf der Couch. Währenddessen küsste er sie auf den Mund, wodurch sie erwachte. Zudem rieb er seinen Penis an ihrer Hand und zwischen ihren Beinen. Die Zeugin begab sich daraufhin auf die Toilette und sodann in ihr Schlafzimmer. Die Situation dauerte insgesamt mindestens eine halbe Stunde.
41h. (Tat 8 der Anklage)
42Zu einem nicht weiter bestimmbaren Zeitpunkt in den Jahren 2011 bis 2013 kam es in der Wohnung W.-Straße 00 in D. zu einem weiteren Übergriff auf die Zeugin V4., die zwischen 10 und 12 Jahre alt war. Dem war ein Streit zwischen den Schwestern vorausgegangen, der dazu führte, dass die Zeugin V4. das gemeinsame Kinderschlafzimmer verließ und sich im Bett der Mutter, der Zeugin V2., in deren Schlafzimmer hinlegte. Der Angeklagte und seine Ehefrau waren in diesem Zeitpunkt zunächst beide noch auf der Nachtschicht. Der Angeklagte kam sodann, wie gewohnt, zeitlich etwas vor seiner Ehefrau nach Hause und legte sich zu der Tochter V4. Während diese mit dem Rücken zum Angeklagten lag, drückte er sein erigiertes Glied fest gegen den nackten Intimbereich der Zeugin. Diese stellte sich währenddessen schlafend. Sodann forderte der Angeklagte seine Tochter auf, sich in ihr Zimmer zu begeben, da ihre Mutter bald von der Arbeit kommen würde. Die Zeugin kam dieser Aufforderung nach. Die gesamte Tat dauerte mindestens mehrere Minuten.
43i. (Tat 9 der Anklage)
44Zu einem nicht weiter bestimmbaren Zeitpunkt im Mai 2013 saß die 12-jähige Zeugin V4. im Einfamilienhaus unter der Anschrift Q.-Straße 00 in D. auf einer Couch und spielte ein Handyspiel, als der Angeklagte sich zu ihr setzte und ihr in sexueller Absicht oberhalb der Kleidung an die pubertär bereits entwickelten Brüste fasste. Sie ließ dies über sich ergehen. Die Tat dauerte etwa 15 Minuten. Im Anschluss daran brach der Angeklagte mit der Zeugin, wie von Anfang an beabsichtigt, mit dem vom Angeklagten geführten Kfz. zu einem Maifest auf, welches die Familie besuchen wollte, wobei die Zeuginnen V2. und V3. sich bereits dort befanden.
45j. (Tat 10 der Anklage)
46Zu einem nicht weiter bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 00.11.2015 und Ende 2019 kam es in dem Einfamilienhaus Q.-Straße 00 in D. zu einem weiteren Übergriff auf die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin V2. Der Angeklagte, der an dem Tag keinen Alkohol getrunken hatte, forderte von der im Schlafzimmer befindlichen Ehefrau Geschlechtsverkehr, der sodann ungeschützt in der Weise durchgeführt wurde, dass der Angeklagte seine Ehefrau in der Missionarsstellung vaginal penetrierte. Ferner führte er seine Finger in die Vagina der Zeugin ein. Der Akt dauerte lange, weil der Angeklagte nicht zum Höhepunkt kam. Die Dauer und Intensität der vaginalen Penetration verursachte bei der Zeugin V2. einen brennenden Schmerz. Aufgrund dessen forderte sie den Angeklagten mehrfach auf aufzuhören, mit den Worten „Stopp, es reicht mir, es reicht mir“. Zudem erwähnte sie, dass sie einen brennenden Schmerz habe. Der Angeklagte erkannte den entgegenstehenden Willen der Zeugin und dass diese Schmerzen hatte. Dennoch kam er der Aufforderung nicht nach, weshalb die Zeugin mehrfach erfolglos versuchte, den Angeklagten von sich wegzudrücken. Stattdessen setzte er die Penetration fort mit den Worten „Ich bin noch nicht gekommen, lass mich“, zog ihr an den Haaren und schlug ihr mit der flachen Hand mehrfach ins Gesicht, damit die Zeugin den Geschlechtsverkehr weiter erduldete. Bei dem gegen den vom Angeklagten erkannten Willen der Zeugin weiter durchgeführten Geschlechtsverkehr litt die Zeugin, wie der Angeklagte ebenso erkannte, weiter unter erheblichen Schmerzen. Die Zeugin V2. packte dem Angeklagten schlussendlich an den Hodensack und drückte so fest zu, dass er sich dort verletzte und von der Zeugin abließ. Es musste zur ärztlichen Versorgung der Hodenverletzung des Angeklagten ein Krankenwagen gerufen werden. Die Zeugin hatte nach dem Vorfall mehrere Tage lang, insbesondere im Genitalbereich, Schmerzen.
47k. (Taten 11/12 der Anklage, wegen Verjährung eingestellt, vgl. Ziff. VIII.)
48An …2018 oder 2019 war die Zeugin V3. mit ihrem damaligen Lebensgefährten und heutigem Ehemann, dem Zeugen N., zu Besuch im elterlichen Einfamilienhaus Q.-Straße 00 in D.. Anwesend waren dort neben dem Angeklagten und seiner Ehefrau auch die Zeugin V4. sowie der Sohn V5. Die Familie war in L. eingeladen und begab sich mit dem Auto dorthin, während der Zeuge N. als Einziger zuhause blieb. Zu einer eher späteren Tageszeit machte sich die Familie mit dem Fahrzeug auf den Heimweg nach D.. Bereits im Fahrzeug entstand ein Streit zwischen dem Angeklagten und den übrigen Familienmitgliedern, weil dieser entgegen der Erwartung der Familie erhebliche Mengen Alkohol konsumiert hatte. Dies führte neben der Entstehung des Streitgesprächs dazu, dass der Angeklagte teilweise während der Fahrt die Tür öffnete, woraufhin das Fahrzeug angehalten, die Tür wieder geschlossen und die Kindersicherung aktiviert werden musste. Nach Ankunft im Einfamilienhaus setzte sich der Streit zwischen dem Angeklagten und den anderen Familienmitgliedern fort. Im Zuge dessen schlug der Angeklagte der Zeugin V2. mehrere Male mit der geschlossenen Faust und mit der flachen Hand in das Gesicht, den Hals, die Schulter und den Rücken. Auf die Schläge aufmerksam geworden, versuchte die Zeugin V3. den Angeklagten von Übergriffen auf ihre Mutter abzuhalten. Der Angeklagte griff sodann der Zeugin V3. im Flur des Hauses gezielt an den Hals, drückte sie gegen die Haustür, würgte sie und hob sie zugleich hoch. Dabei griff er so fest zu, dass Kratzwunden und Würgemale bei der Zeugin entstanden und diese kurz Atemnot hatte. In diesem Moment kam auch der Zeuge N. aus dem Obergeschoss hinzu und versuchte, den Angeklagten von weiteren Übergriffen auf V3. abzuhalten. Nach einiger Zeit schlug auch die Zeugin V2. den Angeklagten, wodurch er von seiner Tochter abließ und zu Boden fiel. Aufgrund der der Zeugin V2. zugefügten Schläge hatte diese für ein bis zwei Tage Schmerzen.
49Die Tat ist nicht zur Verurteilung gelangt, da sie nicht ausschließbar verjährt ist (vgl. Ziff. VIII).
50l. (Tat 13 der Anklage)
51Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Herbst 2022 oder 2023, jedenfalls kurz vor dem Auszug des Sohnes V5. aus dem Elternhaus, kam es in dem Einfamilienhaus in der Q.-Straße 00in D. tagsüber zwischen der Zeugin V2. und dem Angeklagten zu einem Streitgespräch, im Zuge dessen der Angeklagte die im Wohnzimmer des Hauses installierte Telefonbox zerschlug. Der Angeklagte forderte von seiner Ehefrau die Durchführung von Geschlechtsverkehr, was diese jedoch verweigerte. Im weiteren Verlauf schlug der Angeklagte die Zeugin mit der flachen Hand in das Gesicht, mit Fäusten auf den Rücken und die Schulter und zog sie auch an den Haaren zu Boden. Ferner hob er die Zeugin hoch und ließ sie wieder fallen, wobei die Zeugin schmerzhaft mit den Knien aufschlug, was der Angeklagte als möglich erkannte und zumindest billigend in Kauf nahm. Als die Zeugin sich in ihr Schlafzimmer zurückzog, ohne die Tür abzuschließen, begab sich der Angeklagte in das im Garten des Hauses befindliche Gartenhaus, um von dort eine Handvoll von dem dort gelagerten Rattengift in Form kleiner farbiger Kügelchen an sich zu nehmen und hiermit zurück in das Wohnhaus zu gehen. Im Schlafzimmer seiner Ehefrau angekommen, drückte er ihr den Mund auf und steckte ihr - dem zuvor gefassten Entschluss entsprechend - mit der anderen Hand das mitgebrachte Rattengift in den Mund, um diesen sodann zuzuhalten. Dies tat er mit den Worten „Du musst sterben, du musst sterben, ich sterbe mit dir“. Dabei hielt er es zumindest für möglich und nahm billigend in Kauf, dass die Zeugin das gesamte Rattengift oder wenigstens Teile hiervon hinunterschlucken und hierdurch innere Verletzungen oder mindestens gesundheitliche Beschwerden erleiden konnte. Der Zeugin gelang es jedoch, den Angeklagten wegzustoßen und das Rattengift wieder auszuspucken. Der Angeklagte hatte erkannt, dass die Zeugin das Gift ausgespuckt hatte und verließ den Raum. Obwohl im Garten noch weiteres Gift vorhanden war, holte er dieses nicht, sondern ließ im Weiteren von der Zeugin ab. Stattdessen trank er nun erhebliche Mengen an Alkohol.
52Die Zeugin V2., die auf ihrem Zimmer blieb und aufgrund des Geschehens weinte, hatte infolge der Tat noch bis etwa zum Mittag des nächsten Tages Schmerzen.
53Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren wegen dieses Vorwurfs gem. § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Körperverletzung beschränkt.
54Während sämtlicher festgestellter Taten war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten weder aufgehoben noch erheblich vermindert.
553.
56Am 00.08.2024 kam es zu einer weiteren - nicht angeklagten - Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau. Auch der einbezogene Strafbefehl des Amtsgerichts Lüdinghausen beruht auf diesem Geschehen. Alle Kinder der Eheleute waren bereits aus dem Haus ausgezogen. Der Angeklagte hatte an diesem Tag erhebliche Mengen hochprozentigen Alkohols getrunken. Es kam zum Streit, im Zuge dessen der Angeklagte seine Ehefrau an den Haaren packte, hochzog und auf die Knie fallen ließ. Nachdem er zunächst für einige Zeit auf den Balkon gegangen war, verließ er das Haus und fuhr alkoholisiert mit dem Kleinbus der Familie davon, wobei er in den Zaun des Nachbargrundstücks fuhr und sein Fahrzeug hierdurch beschädigte. Die Zeugin V2. rief daraufhin mit Hilfe ihres Sohnes die Polizei, die den Angeklagten aufgriff, diesen des Wohnhauses verwies und ein Rückkehrverbot für einige Tage aussprach, wobei er am selben Abend seinen Hausschlüssel aushändigte und das Haus verließ. Noch am selben Abend kehrte er nach ca. zwei Stunden zurück, wobei er über einen weiteren Schlüssel verfügte. Auch in den Folgetagen kehrte er einige Male trotz des bestehenden Rückkehrverbots in das Einfamilienhaus zurück, wobei er seine anwesende Ehefrau zwei Male zum Geschlechtsverkehr auf dem Sofa aufforderte und diese der Aufforderung aus Angst nachkam. Am 00.08.2024 entschloss sich die Zeugin V2., bestärkt durch ihre Kinder, aus Angst vor weiteren Übergriffen ihres Ehemannes das Haus zu verlassen und die häusliche Gemeinschaft dauerhaft zu beenden. Sie kam zunächst abwechselnd bei ihren drei Kindern unter. Sie erstattete am 00.09.2024 gegen den Angeklagten Anzeige.
574.
58Die festgestellten Taten mit häuslicher und sexueller Gewalt haben bei der Ehefrau des Angeklagten und seinen Töchtern über die bei jeder einzelnen Tat festgestellten unmittelbaren Folgen hinaus teilweise erhebliche gesundheitliche Schäden und seelische Verletzungen verursacht, die zumindest bei den Zeuginnen V3. und V4. auch gegenwärtig noch andauern:
59a.
60Die Zeugin V2. lebte während des gesamten Verlaufs der Ehe aufgrund der zu ihrem Nachteil verübten Gewalttaten einschließlich der hier festgestellten Sachverhalte in ständiger Angst vor weiteren Übergriffen des Angeklagten. Die Ehe und ihr eigenes Gemüt hat sie aufgrund dessen als jeden Tag unglücklich beschrieben. Ihre stetige Angst kam auch dadurch zum Ausdruck, dass sie häufig nachts im Bademantel heimlich das Haus verließ, um sich dem möglichen Zugriff des Angeklagten für einige Stunden zu entziehen, wobei sie sich an einem Spielplatz hinsetzte und erst nach einigen Stunden wieder leise in das Haus zurückkehrte. Aufgrund der vollzogenen endgültigen Trennung vom Angeklagten fühlt sie sich nun erstmals frei und sicherer. Sie kann nach eigenen Angaben mit erhobenem Kopf herumlaufen und ruhig schlafen, weil niemand schreit, was ihr guttut.
61b.
62Die Zeugin V3. hat aufgrund der zu ihrem Nachteil von ihrem Vater begangenen Sexualtaten schweren seelischen Schaden und darüber hinaus ganz erhebliche Beeinträchtigungen ihrer Lebensführung als Kind und Jugendliche erfahren.
63Nachdem die Zeugin V2. aufgrund von Angaben der V3. erfahren hatte, dass der Angeklagte Missbrauchstaten zum Nachteil der Zeugin V3. beging, kam bei dem Schwiegervater des Angeklagten die Idee auf, die damals etwa 12- bis 13jährige Enkelin dem künftigen Zugriff des Angeklagten zu entziehen, indem sie, der Kultur entsprechend, möglichst umgehend zwangsverheiratet wird. Durch Vermittlung des Großvaters wurde in Sri Lanka ein Mann gefunden, dem die Zeugin V3. als Ehefrau versprochen wurde. Die Planungen zur Eingehung der Zwangsehe waren etwa um das Jahr 2012 bereits so weit fortgeschritten, dass man versuchte, für diesen zwecks Einreise nach Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. Die Zeugin V3., die diesbezüglich nicht gefragt worden war, nahm in diesem Zusammenhang auch mit dem Angeklagten einen Termin bei der Ausländerbehörde des Kreises X. wahr. Aufgrund der Verzweiflung, ausgelöst durch dieses Vorhaben, entschloss sich die minderjährige Zeugin, von zuhause wegzulaufen, was sie auch tat. Das Jugendamt wurde informiert, zudem wurde sie für eine Übergangszeit in einer Wohngruppe untergebracht. Die Verzweiflung, Hilflosigkeit und Verängstigung führte auch dazu, dass die Zeugin eine Überdosis von ihr zuvor verschriebenen Antidepressiva nahm, weshalb sie für fünf Wochen in die geschlossene Abteilung einer psychiatrischen Klinik in Z. eingewiesen wurde. Im Anschluss wurde sie nach R. verbracht, wo sie in einem Kinder- und Jugenddorf unter falschem Namen für etwa fünf bis sechs Monate untergebracht war. Während dieser Phase kam es zu einer Kontaktaufnahme zwischen ihr und ihren Eltern, die mitteilten, dass Zwangsheirat kein Thema mehr sei und dass sie ihre Einstellung geändert hätten. Daraufhin holte der Angeklagte die Zeugin V3. gegen ihren Willen aus der Einrichtung ab und brachte sie wieder in das Elternhaus in D.. Nach einiger Zeit lief die nach wie vor verzweifelte Zeugin wieder von zuhause weg und wandte sich an die Polizei. Diese veranlasste, dass die Zeugin an einen den Eltern unbekannten Ort - nach E. - gebracht wurde, wo sie sich bis etwa Frühjahr 2017 aufhielt und während dieser Zeit eine mehrmonatige Therapie aufgrund des Geschehens machte. Sie zog sodann nach Y. und führte dort mit ihrem damaligen Lebensgefährten und jetzigem Ehemann, dem Zeugen N., eine Beziehung. Erst im Jahr 2018 rang sie sich dazu durch, auf Bitte der Zeugin V2. den Kontakt mit ihrem Elternhaus wiederaufzunehmen.
64Noch heute leidet die Zeugin, die im … 2025 selbst ein Kind gebar, aufgrund der Taten und der aufgrund dieser beinahe zustande gekommenen Zwangsheirat unter Aggressivität und Schlafstörungen, wobei sie im Schlaf um sich schlägt mit Fäusten und Füßen. Sie hatte aufgrund der Taten Schwierigkeiten, intime Beziehungen mit Männern einzugehen, so auch bei ihrem jetzigen Mann. Aktuell nimmt die Zeugin keine ärztlichen oder therapeutischen Behandlungen in Anspruch, wird solche jedoch in Zukunft wieder beginnen, weil sie mit dem Gesamten nicht abschließen kann.
65c.
66Auch für die Zeugin V4. hatten die festgestellten sexuellen Übergriffe ihres Vaters erhebliche, bis heute andauernde Folgen. Sie hat die Taten damals als eklig empfunden und sich heimlich, nach dem Auszug aus dem Elternhaus, im Jahr 2022 in eine Klinik begeben. Im Vorfeld hatte sie an Therapiesitzungen teilgenommen, aufgrund derer die Verdachtsdiagnose posttraumatische Belastungsstörung im Raum stand. Im Zuge der Behandlung in der Klinik wurde dieser Verdacht als Diagnose bestätigt und daneben eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Die Belastungsstörung ist Folge der zum Nachteil der Zeugin begangenen und abgeurteilten Taten. Schwerpunkt der Therapie lag dabei auf der von der Zeugin erfahrenen, von der Kammer festgestellten sexualisierten Gewalt. Die Taten führen einerseits dazu, dass es der Zeugin - bis heute - erhebliche Probleme bereitet, Beziehungen einzugehen. Andererseits führten die Taten im Zusammenhang mit der diagnostizierten Borderline-Erkrankung zu dem Hang selbstverletztenden Verhaltens. So hat die Zeugin in der Vergangenheit aufgrund der traumatischen Erfahrung regelmäßig Suizidgedanken gehabt und teilweise im Zusammenhang mit Selbstverletzungen Suizidversuche, die jedoch nicht ernst gemeint waren, vorgenommen. So hat sie einmal eine Überdosis von Tabletten genommen und sich vor ca. drei Jahren im Bereich der Pulsadern geritzt. Aktuell fügt sich die Zeugin V4. zwar keine Selbstverletzungen zu, jedoch dauert die Behandlung aufgrund der fortbestehenden Problematik weiter an. Sie ist über das Ganze noch nicht hinweg. Das von ihr vor einigen Jahren aufgenommene Studium funktioniert zwar grundsätzlich trotz der Problematik, jedoch hat sie es für ein Jahr im Zuge des stationären Klinikaufenthalts unterbrochen. Auch heutzutage leidet die Zeugin noch unter Schlafstörungen.
67III.
68Die Feststellungen zur Person und zur Sache beruhen auf der Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, deren Art und Umfang sich im Einzelnen aus der Sitzungsniederschrift ergeben.
691.
70Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und dessen Lebenslauf beruhen im Wesentlichen auf dessen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung und im Weiteren auf den ergänzenden Angaben der Zeugin V2. sowie schließlich - bezogen auf die letzte berufliche Tätigkeit - den Angaben des Zeugen P.. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit sämtlicher Angaben des Angeklagten und der Zeugen anzuzweifeln, zumal sich die Aussagen und Angaben untereinander bestätigten und teils ergänzten.
71Die Feststellungen zum Werdegang der drei Kinder des Angeklagten beruhen zudem auf den glaubhaften Angaben der Zeugen V3. und V4.
72Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs, diejenigen zum Inhalt beider Verurteilungen auf der auszugweisen Verlesung der beiden Strafbefehle.
732.
74Die Feststellungen zum Suchtverhalten des Angeklagten beruhen auf den Angaben der Zeuginnen V2., V3. und V4., die sich zudem mit den Angaben des Sachverständigen U. auf Grundlage dessen Explorationsgesprächs mit dem Angeklagten decken und durch diese Angaben, insbesondere zu Amphetamin-, Kokain- und Cannabiskonsum, ergänzt werden. Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen und der gegenüber dem Sachverständigen getätigten Angaben des Angeklagten zu zweifeln, besteht nicht. Nähere Feststellungen waren der Kammer - mangels konkreterer Angaben des Angeklagten - nicht möglich.
753.
76Die Feststellungen zu den Zeitpunkten, Abläufen und unmittelbaren Folgen der Taten zu Ziffern 1 bis 13 der Anklageschrift beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, die aufgrund der bestätigenden Aussagen der in der Hauptverhandlung ergänzend vernommenen Zeugen glaubhaft ist.
77Nachdem der Angeklagte zunächst sämtliche Tatvorwürfe bestritten hatte, hat er sie im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung - vor der Vernehmung seiner beiden Töchter - umfänglich und dies auf mehrfache Nachfrage auch an verschiedenen Verhandlungstagen eingeräumt und an zwischenzeitlichen entgegenstehenden Äußerungen nicht festgehalten, sondern diese als unzutreffend bezeichnet. Das Geständnis erfolgte dabei aus eigenem Antrieb. Als die Zeugin V4. am 2. Tag der Hauptverhandlung zum Zwecke der Vernehmung Platz genommen hatte, unterbrach der Angeklagte und sagte, er wolle einen Schlussstrich ziehen, die Zeugin brauche nicht auszusagen. Es erfolgte sodann eine Unterbrechung der Sitzung, um dem Angeklagten und dem Verteidiger eine Rücksprache zu ermöglichen. In Abwesenheit der Zeugin räumte dann der Verteidiger zunächst für den Angeklagten sämtliche Vorwürfe ein, was der Angeklagte als zutreffend bestätigte und sodann selbst Angaben machte.
78Dabei hat er zwar die Taten als solche nicht noch einmal in eigenen Worten geschildert. Ihm wurde jedoch jeder einzelne Tatvorwurf gemäß Anklageschrift vorgelesen und vorgehalten, woraufhin der Angeklagte jeden einzelnen Tatvorwurf im Anschluss unter Bezugnahme auf die ihm vorgehaltene Schilderung gemäß Anklageschrift als zutreffend bestätigt hat. Dabei hat er sich auf Nachfrage auch, etwa bei der angeklagten Tat Nr. 8, zu Details geäußert in der Weise, dass er nicht mehr genau wisse, wo sein Penis gelegen habe. Die ihm sodann vorgehaltene Schilderung der geschädigten Zeugin V4. hat er daraufhin aber nochmals vollumfänglich bestätigt und auf Frage hinzugefügt, zu meinen, dass es seinerzeit nicht zu einem Samenerguss gekommen sei. Derartige Detailschilderungen zeigen, dass der Angeklagte das ihm vorgeworfene Geschehen aus eigener Erinnerung heraus bestätigen kann, dies auch will und er sich überdies mit jedem einzelnen Tatvorwurf gedanklich auseinandergesetzt hat, bevor er auf entsprechenden Vorhalt der Kammer jede einzelne Tat als zutreffend bestätigt hat. Anhaltspunkte, der Angeklagte könnte die schwerwiegenden Vorwürfe zu Unrecht eingeräumt haben, ergaben sich nicht. Dies erscheint einerseits bereits fernliegend und lässt sich auch nicht in Einklang bringen mit der emotionalen Entschuldigung gegenüber seinen beiden Töchtern, im Rahmen derer er überdies einräumte, als Vater versagt zu haben. Eigentlich sei es seine Aufgabe gewesen, seine Töchter zu schützen. Im Übrigen deckt sich der Inhalt des Geständnisses mit den Erkenntnissen aus der in der Hauptverhandlung ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme.
79a.
80Die bereits für sich glaubhafte geständige Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der zum Nachteil der Zeugin V2. begangenen Taten zu 1, 10 und 13 der Anklageschrift ist auch deshalb glaubhaft, weil sie durch die Aussage der - vor der geständigen Einlassung vernommenen - Zeugin in der Hauptverhandlung bestätigt worden sind. Die Zeugin hat die Tatvorwürfe im Wesentlichen übereinstimmend und konstant in der Hauptverhandlung und der polizeilichen Vernehmung angegeben. Abweichungen werden nachfolgend dargestellt. Für die Glaubhaftigkeit sprach dabei unter anderem auch die authentische und nachvollziehbar geschilderte Entstehung der Strafanzeige. Hierzu hatte die Zeugin sich erst entschließen können, nachdem die Kinder erwachsen waren und außerhalb des Haushalts lebten. Zudem war ihr eigener Vater kurze Zeit vorher verstorben, der aus traditionellen Gründen eine Trennung - im Gegensatz zur Mutter der Zeugin - nicht befürwortete und eine starke Stellung im Familienverbund einnahm. Sie selbst war ausgezogen und sah sich daher dem Angeklagten nicht mehr ausgesetzt. Erst nach Wegfall dieser Umstände, welche die Zeugin entweder von Anzeigen gegen den Angeklagten abgehalten oder zur Rücknahme von Anzeigen geführt hatte, entschloss sie sich - unterstützt durch ihre Kinder - über das Geschehen gegenüber der Polizei zu berichten.
81aa.
82Die Zeugin hat die vom Angeklagten eingeräumte Tat 1 und die Tathandlungen im Sinne der von der Kammer getroffenen Feststellungen wiedergeben können. Dabei fiel es der Zeugin zwar zunächst aufgrund des Zeitablaufs schwer, sich an diese Tat konkret zu erinnern und sie zunächst ohne konkretere Vorhalte aus eigenen Stücken zu schildern. Sie hat jedoch das Stattfinden der festgestellten Abläufe und Tathandlungen bestätigt und hinzugefügt, dass Derartiges in der Anfangszeit der Ehe und während ihrer Schwangerschaft mit dem ersten Kind mehrfach passiert sei. Insofern bezogen und beschränkten sich die Aussageschwierigkeiten der Zeugin lediglich auf die genauere zeitliche Einordnung der zur Anklage gebrachten prozessualen Tat. Die zeitliche Einordnung der Tat entsprechend der Anklage kann die Kammer jedoch anhand der übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Zeugin zu der jeweiligen Wohnsituation, des Geständnisses des Angeklagten mit Bezug auf die Anklageschrift und die dort genannten Daten in Verbindung mit den ergänzend verlesenen Aussagen der Zeugin in ihrer polizeilichen Vernehmungsniederschrift, welche letztlich Grundlage der auf die Taten zum Nachteil der Zeugin bezogenen Anklagepunkte geworden ist, mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit feststellen. Hier hat die Zeugin V2. gegenüber der seinerzeitigen Vernehmungsbeamtin Ea. den ersten sexuellen Übergriff mit Gewalthandlungen während der Zeit der ersten Schwangerschaft verortet und ganz konkrete Angaben zu den einzelnen Tat- und Gewalthandlungen gemacht. Auf Grundlage dieser fundierten polizeilichen Aussagen in Verbindung mit der wesentlichen Bestätigung dieses Vorfalls in der Hauptverhandlung hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass die Zeugin sich ein derartiges Tatgeschehen, was in markanter und nachvollziehbarer Weise mit ihrer Schwangerschaft verknüpft ist, bewusst ausgedacht hätte, zumal der Angeklagte das Geschehen in seinem Geständnis bestätigt hat.
83Insofern ist durch die ergänzende auszugweise Verlesung der polizeilichen Vernehmungsniederschrift auch die erforderliche Aussagekonstanz belegt. Die bereits aufgezeigten Erinnerungsschwierigkeiten der Zeugin bei Schilderung und Einordnung dieses Geschehens in der Hauptverhandlung sind aus Sicht der Kammer dem Umstand geschuldet, dass die Zeugin, wie sie in Bezug auf die Befragung zu diesem Tatvorwurf auch nach Vorhalt der entsprechenden polizeilichen Aussagen erklärt hat, in der gerichtlichen Vernehmungssituation - was dem Eindruck der Kammer entsprach - aufgeregt war. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass sie, emotional in nachvollziehbarer Weise aufgewühlt, praktisch über ihr gesamtes Eheleben in einem Zeitraum von 26 Jahren mit einer Vielzahl von Vorfällen vor der Kammer berichtet hat. Dies schmälert indes die Überzeugungskraft der Aussage aus den bereits aufgeführten Gründen nicht.
84Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite folgen unmittelbar aus dem äußeren, von der Kammer festgestellten Geschehen, insbesondere den von der Zeugin gegenüber dem Angeklagten in der Situation getätigten Äußerungen. Diese nahm der Angeklagte auch wahr, was sich daraus ergibt, dass er auf diese Äußerungen entsprechend reagierte.
85bb.
86Die geständige Einlassung des Angeklagten in Bezug auf die Tat 10 der Anklage wird ebenfalls bestätigt durch die Aussage der geschädigten Zeugin V2. Diese hat die zu ihrem Nachteil begangene Tat sehr detailreich und überaus plastisch für die Kammer entsprechend den Sachfeststellungen geschildert. Dabei war die Zeugin insbesondere in der Lage, anschaulich den Anlass der Situation - ein von ihr befürchteter, bevorstehender Übergriff des Angeklagten auf die Zeugin V4. - zu beschreiben, bei dem es sich zweifelsohne um ein originelles und einprägsames Detail handelt, zumal die Zeugin hinzugefügt hat, den Angeklagten von einer Autofahrt zu der außerhäuslich befindlichen Tochter abgehalten zu haben. Desgleichen hat die Zeugin V4. sehr detailliert und eingehend Details des während der Tat zwischen ihr und dem Angeklagten geführten Dialogs wiedergegeben. Aufgrund dessen war die Kammer auch in der Lage, die zeitliche Dimension der Sexualtat festzustellen, welche der Tat ein hervorzuhebendes Gepräge gibt. Dies gilt ebenso für die im Zuge der Tat verursachte schwere und behandlungspflichtige Hodenverletzung des Angeklagten, welche die Zeugin ebenfalls bekundet hat. Diese Verletzung hat auch der Angeklagte bestätigt.
87Die Überzeugungskraft der auf diese Tat bezogenen Zeugenaussage ergibt sich nicht nur vor dem Hintergrund des abgegebenen Geständnisses des Angeklagten, sondern auch aufgrund der ergänzend auszugsweise verlesenen Aussage der Zeugin in der polizeilichen Vernehmungsniederschrift, deren Abgleich mit der in der Hauptverhandlung getätigten Aussage eine Aussagekonstanz in allen wesentlichen Gesichtspunkten belegt. Hier hat die Zeugin alle wesentlichen Details der Tat, einschließlich der zeitlichen Einordnung der Tat, bereits in nahezu gleicher Weise wie in der Hauptverhandlung geschildert, wobei die Schilderung in der Hauptverhandlung sogar noch detailreicher ausfiel, was erkennbar dem Umstand geschuldet war, dass die Zeugin durch offene Fragen sowie Bitte um Schilderung näherer erinnerter Einzelheiten ihre Erinnerungen genauer und umfassender berichtete.
88Soweit die Zeugin insoweit in Ergänzung ihrer polizeilichen Aussage in der Hauptverhandlung bekundet hat, der Angeklagte habe neben der vaginalen Penetration, dem Ziehen an den Haaren und den ausgeübten Schlägen auch seine Finger in ihre Vagina hineingesteckt, erachtet die Kammer dies ebenfalls für glaubhaft und deshalb auch überzeugungskräftig. Diese Schilderung ist aus Sicht der Kammer weder ein Beleg für eine geminderte Aussagekonstanz, noch für einen besonderen Belastungseifer der Zeugin zum Nachteil des Angeklagten. Im Gegenteil hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass die Zeugin sich diese Tathandlung ausgedacht oder das Stattfinden einer zusätzlichen vaginalen Manipulation unbewusst falsch dargestellt hätte. Denn sie hat dieses Detail ungefragt, von sich aus und dies eher beiläufig erwähnt und auf Nachfrage nochmals bestätigt, sodass keine Zweifel daran bestehen, dass sie dies tatsächlich erlebt hat. Dass dies gerade im sachlichen Zusammenhang mit der abgeurteilten prozessualen Tat steht, ist aus Sicht der Kammer auch deshalb unzweifelhaft, weil die Zeugin hier eine gezielte Assoziation zu dem insgesamt anschaulich und detailreich geschilderten, zur polizeilichen Aussage sich konstant verhaltenden geschilderten Geschehens hergestellt hat, welches im Übrigen der Angeklagte bestätigt hat. Insofern ist die Kammer davon überzeugt, dass das nunmehr zusätzlich geschilderte Detail ein Gesichtspunkt ist, welcher der Zeugin im Gegensatz zu der polizeilichen Vernehmungssituation nunmehr nach erneuter Rekapitulation der damaligen Situation wieder eingefallen ist. Eine nähere zeitliche Einordnung war - trotz der Verletzung des Angeklagten - weder der Zeugin noch dem Angeklagten möglich.
89Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite folgen unmittelbar aus dem äußeren, von der Kammer festgestellten Geschehen, insbesondere den von der Zeugin gegenüber dem Angeklagten in der Situation getätigten Äußerungen sowie dessen verbalen und tätlichen Reaktionen hierauf.
90cc.
91Die geständige Einlassung des Angeklagten im Hinblick auf die Tat 13 der Anklage wird gleichsam durch die Aussage der Zeugin V2. in der Hauptverhandlung bestätigt und gestützt. Auch insoweit hat die Zeugin das Geschehen, wie von der Kammer festgestellt, beschrieben und dies in einer sehr gut nachvollziehbaren, mit originellen Details angereicherten Art und Weise getan. Hierbei hat die Zeugin insbesondere den Anlass der Auseinandersetzung, einen Streit, und infolge dessen die Forderung des Angeklagten nach der Durchführung von Geschlechtsverkehr beschrieben und sodann die Entstehung der körperlichen Auseinandersetzung in plastischer Weise dargestellt. Ebenso wie bei der Schilderung der Tat 10 der Anklage hat die Zeugin auch bemerkenswerte Äußerungen des Angeklagten wiedergegeben, die insbesondere den Moment betreffen, als er der Zeugin nach deren Schilderung das Rattengift in den Mund gesteckt hat. Die gesamte Schilderung des Ablaufs einschließlich des Vorgeschehens (Zertrümmern der Telefonanlage) sowie des Nachgeschehens (Alkoholkonsum des Angeklagten in separatem Raum und Eintreffen des den Angeklagten auf die Tat ansprechenden Sohnes) ist derart originell und plastisch, dass sie bei verständiger Würdigung nicht ausgedacht sein kann, zumal der Angeklagte diese Umstände und die Handlungen im Rahmen seiner geständigen Einlassung wiedergab. Eine besondere Originalität begründen diesbezüglich auch die Schilderungen der Zeugin in Bezug auf ihre Gefühlswelt und ihren anschließenden Rückzug zum Zwecke des Weinens, nachdem sie in der Situation gemäß ihrer eigenen Schilderung ein hohes Maß an Angst erlebt und dem Angeklagten in verzweifelter Weise vorgehalten hat, dass sie ihm vertraut habe.
92Zudem begründet auch hier der Abgleich mit der ergänzend in Auszügen verlesenen polizeilichen Vernehmungsniederschrift zu dieser Tat ein hohes Maß an Aussagekonstanz in allen wesentlichen Punkten. Soweit die Zeugin V2. auch hier in der Hauptverhandlung über die polizeiliche Aussage hinausgehende Details geschildert hat, wie etwa das Hochziehen und auf die Knie fallen lassen sowie die Ausübung mehrerer Schläge durch den Angeklagten jeweils im Vorfeld der Gabe des Rattengifts, lässt auch dies Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht besorgen. Denn auch in diesem Zusammenhang ist die Kammer davon überzeugt, dass sich diese zusätzlichen Handlungen ohne Weiteres als zusätzlich im Zuge der erneuten Rekapitulation der Tat eingefallene Details darstellten, die aufgrund der eindeutigen Assoziation zu den konstant zur polizeilichen Aussage ohne Belastungseifer geschilderten und vom Angeklagten bestätigten Abläufen im Zuge des Geschehens tatsächlich stattgefunden haben. Der Angeklagte hat dem geschilderten Ablauf auch nicht widersprochen, sondern im Rahmen seines Geständnisses zum von der Zeugin geschilderten Tatgeschehen ergänzende Angaben gemacht, insbesondere dazu, von wo er das Rattengift geholt hatte und dass er obwohl noch weiteres Rattengift vorhanden war, nicht weiter handelte.
93Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite folgen unmittelbar aus dem äußeren, von der Kammer festgestellten Geschehen, insbesondere den von der Zeugin gegenüber dem Angeklagten in der Situation getätigten Äußerungen sowie dessen verbalen und tätlichen Reaktionen hierauf.
94b.
95Die geständige Einlassung des Angeklagten hinsichtlich jeder einzelnen ihm vorgehaltenen Tat 2 bis 6 der Anklage zum Nachteil seiner Tochter V3. ist durch deren Aussage in der Hauptverhandlung bestätigt. Diese hat auf den Vorhalt der gegen den Angeklagten erhobenen Tatvorwürfe 2 bis 6 bestätigt, dass diese Taten zu ihrem Nachteil passiert seien. Die zeitliche Einordnung der Taten war für die Zeugin hinsichtlich des Beginns nachvollziehbar sicher möglich. Kulturell handelt es sich bei der ersten Menstruation eines Mädchens um ein herausragendes Ereignis, welches mit einer speziellen Feier verbunden ist. Die Zeugin wusste dieses Datum - im …2010 - sicher zu erinnern und war sich ebenso sicher, dass erst danach die sexuellen Übergriffe begannen. Sie hat im Weiteren Angaben zum Rand- und Rahmengeschehen dieser Taten und auch zum jeweiligen Alkoholkonsum des Angeklagten gemacht. Dabei hat sie auch originelle und für die Kammer sehr anschauliche Einblicke in ihre damalige Gefühlswelt gegeben, so etwa die im Nachgang zur Tat 3 von der Zeugin geäußerte, ängstliche Befürchtung, sie könne infolge der Berührung ihres Intimbereichs mit dem Geschlechtsteil des Angeklagten schwanger geworden sein, wobei diese Angst - für die Kammer angesichts der für die damals junge Zeugin noch fehlenden Vorstellung von Geschlechtsverkehr äußerst nachvollziehbar - sie über mehrere Wochen begleitete. Zudem hat die Zeugin originelle Erinnerungen in Bezug auf den unmittelbar vor Beginn der Taten teilweise stattgehabten Alkoholkonsum bekundet (charakteristische Geräusche bei Betätigung des Vorratsschranks) und glaubhafte, mit in den Zeitpunkten stattgehabten Gedanken und Emotionen verbundene Zeitangaben zu den Taten gemacht.
96An der Glaubhaftigkeit der Angaben der geschädigten Zeugin bestehen nicht nur vor dem Hintergrund der geständigen Einlassung des Angeklagten keinerlei Zweifel, sondern auch mit Blick auf die Aussagekonstanz, die sich im Abgleich mit den im Ermittlungsverfahren getätigten Aussagen der Zeugin gegenüber den Ermittlungsbehörden ergeben. Die Kammer hat diese Aussagen durch die Einvernahme des seinerzeitigen Vernehmungsbeamten, des Zeugen Qb., in die Hauptverhandlung eingeführt. Dieser hat im Wesentlichen den Inhalt der Anklagevorwürfe auf Grundlage der ihm seinerzeit gegenüber getätigten Aussagen der geschädigten Zeugin V2. in Bezug auf die Taten zu 2 bis 6 wiedergegeben. Die Schilderung des Zeugen entspricht dabei dem Inhalt der Anklagevorwürfe und deckt sich wiederum mit der in Bezug auf diese Taten abgegebenen geständigen Einlassung des Angeklagten, sodass die Kammer keinerlei Veranlassung hat, an der Glaubhaftigkeit nicht nur der Zeugenaussage des Vernehmungsbeamten Qb., sondern auch der Bestätigung der diesbezüglichen Tatabläufe durch die Zeugin V3. in der Hauptverhandlung zu zweifeln.
97In Bezug auf die Abläufe von Tat 5 der Anklage wird die Aussage der Zeugin V3. zudem durch die Bekundungen der Zeugin V2. untermauert, die zumindest einen Ausschnitt des von der Kammer festgestellten Geschehens bestätigt hat, nämlich als sie in die Wohnung zurückkehrte und dabei die an ihrer Tochter verübten Handlungen des Angeklagten in der Küche wahrnahm. Dabei hat sie sehr eindrücklich ihre Angstreaktion im Nachgang geschildert, im Zuge derer sie kurzerhand mit ihren Kindern aus dem Haus geflohen ist, sich zunächst draußen versteckt hat und sodann hilfesuchend zur deutschen Patenfamilie mit den Kindern geflohen ist.
98Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite folgen jeweils unmittelbar aus dem äußeren, von der Kammer festgestellten Geschehen zu den Taten und dabei insbesondere auch aus den Äußerungen des Angeklagten gegen Ende der jeweiligen Tatsituation.
99c.
100Das in Bezug auf die Taten zum Nachteil der Zeugin V4. abgegebene Geständnis des Angeklagten, der - wie dargelegt - etwa im Hinblick auf die Tat 8 der Anklage auf Nachfrage auch Details zu erläutern vermochte, deckt sich mit der Aussage der geschädigten Zeugin in der Hauptverhandlung. Diese hat auf entsprechenden Vorhalt der Tatvorwürfe zweifelsfrei diese als zutreffend bestätigt und in diesem Zusammenhang weitere Details, insbesondere rund um das Rahmengeschehen der jeweiligen Taten, einschließlich deren Dauer und die Frage, ob und inwieweit der Angeklagte unter Alkoholeinfluss stand, für die Kammer gut nachvollziehbar geschildert. Auch diese Zeugin leitete die zeitliche Abfolge nachvollziehbar von dem Zeitpunkt ihrer ersten Menstruation - im April 2013 kurz vor dem Maifest und der letzten Tat -sowie von dem im Tatzeitraum erfolgten Umzug ab. Diese Aussagen entsprechen im Wesentlichen auch den von ihr bereits im Ermittlungsverfahren getätigten Aussagen vor dem Zeugen Bc. als Vernehmungsbeamten, den die Kammer ebenfalls zur Prüfung der Aussagekonstanz zum Inhalt der seinerzeit ihm gegenüber getätigten Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung gehört hat. Der Zeuge vermochte die seinerzeit ihm gegenüber getätigten Angaben der Zeugin, die inhaltlich den Anklagevorwürfen entsprechen, anschaulich und nachvollziehbar wiederzugeben, sodass die Kammer insgesamt auch in Bezug auf die Taten 7 bis 9 keinen Grund hatte, an der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Geständnisses des Angeklagten und der Richtigkeit der Angaben der geschädigten Zeugin V4. Zweifel zu hegen.
101Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite folgen unmittelbar aus dem äußeren, von der Kammer festgestellten Geschehen.
102d.
103Die auf die Taten 11 und 12 der Anklage bezogene geständige Einlassung des Angeklagten ist glaubhaft, zumal sie durch die Aussagen der Zeugen N., V3. und V2. bestätigt wird.
104aa.
105Die Zeugin V2. hat das Geschehen, wie von der Kammer festgestellt, wiedergegeben und insbesondere zum Beginn der körperlichen Auseinandersetzung bekundet, dass nach einem zunächst verbalen Streit der Angeklagte sie mehrfach geschlagen habe. Sodann habe er die Zeugin V3., welche sich eingemischt habe, am Hals gepackt, wobei sie, die Zeugin V2., Angst gehabt habe, dass ihre Tochter keine Luft mehr bekomme. Sie habe den Angeklagten dann weggeschubst, sodass er auf den Boden gefallen sei. Diese Angaben zu dem körperlichen Übergriff auf die Zeugin V3. sind glaubhaft, zumal sie im Wesentlichen durch die Aussagen der V3. und deren Ehemann, dem Zeugen N., bestätigt werden.
106Beide haben übereinstimmend das Zupacken des Angeklagten am Hals der Zeugin V3. mit anschließendem Würgen beschrieben, wobei hierbei Würgemale entstanden seien. Die Zeugen haben auch übereinstimmend und für die Kammer gut nachvollziehbar den Rahmen für die Entstehung der Streitigkeit beschrieben - nämlich ein Verwandtenbesuch an Heiligabend und der Unmut der Familie über den Konsum von Alkohol des Angeklagten bei diesem Besuch. Die Schilderungen und Abläufe ergänzen sich wechselseitig, weil die Zeugin V3. und N. erst - nach und nach - später zu der körperlichen Auseinandersetzung und nach dem Übergriff auf die Zeugin V2. hinzugestoßen sind, um den Angeklagten in seine Schranken zu weisen.
107Dass die Zeugin V2. das Geschehen in Teilen abweichend im Vergleich zur polizeilichen Vernehmung dargestellt hat, welche die Kammer zum Zwecke der Konstanzprüfung auszugsweise verlesen hat, steht der Glaubhaftigkeit nicht entgegen. Das Kerngeschehen wird nämlich im Wesentlichen konstant geschildert. Dass die Zeugin V2. sich trotz mehrmaligen Vorhalts nicht mehr an das auch zu ihrem Nachteil begangene Würgen durch den Angeklagten in der Hauptverhandlung zu erinnern vermochte, steht der Glaubhaftigkeit und Überzeugungskraft ihrer Aussage nicht entgegen. Dies ist vielmehr dem Umstand geschuldet, dass Details bestimmter von der Zeugin erlebter Auseinandersetzungen mit der Zeit vergessen wurden oder angesichts der Vielzahl der erlebten Gewaltereignisse in den Hintergrund getreten sind, was überdies den fehlenden Belastungseifer der Zeugin V2. unterstreicht, wenn sie freimütig ihre Erinnerungslücken einräumt.
108bb.
109Die von der zeitlichen Umgrenzung im Anklagesatz abweichende Feststellung der Kammer zum Zeitpunkt der Tat beruht auf den insoweit tragfähigen Angaben der Zeugen N. und der Zeugin V3. Diese haben auf mehrfachen Vorhalt angegeben, dass sich das Geschehen an Weihnachten 2018 abgespielt haben müsse - nach der Bekundung der Zeugin V3. ggfls. auch im Jahr 2019, jedenfalls nicht im Jahr 2021 oder 2022.
110Die dem Anklagesatz zugrundeliegende zeitliche Einordnung, die auf der in der Hauptverhandlung in Teilen verlesenen Angabe der Zeugin V2. im Ermittlungsverfahren zurückzuführen ist, beruhte lediglich auf der - ersichtlich - groben damaligen Angabe über einen zeitlichen Abstand von zwei bis drei Jahren vor dem Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung. Die zeitlichen Einordnungen des Zeugen N. und seiner Ehefrau sind demgegenüber aus Sicht der Kammer überzeugend, weil der Zeuge die Einordnung einerseits anhand eines unmittelbar nach dem Weihnachtsfest vorgenommenen Besuchs der Stadt Sd. vorgenommen hat, der nach seiner Recherche anhand der Daten seines Mobiltelefons im Jahr 2018 stattgefunden hatte, andererseits anhand der bekundeten Erkenntnis, dass er erstmals im Jahr 2018 relativ kurz nach der Wiederherstellung des Kontakts der Zeugin V3. zum Elternhaus zum zweiten Mal dort übernachtet hatte, nämlich an Weihnachten. Insofern geht die Kammer davon aus, dass die ohnehin grobe zeitliche Angabe der Zeugin V2. im Ermittlungsverfahren auf einer Fehleinschätzung des zeitlichen Abstands beruht. Dass indes alle drei Zeugen mit ihren Bekundungen ungeachtet dessen zeitlicher Einordnung dasselbe unverwechselbare tatsächliche Geschehen meinen, ist insofern unzweifelhaft, als alle drei angegeben haben, dass es lediglich einmal an einem Weihnachtsfest zu einer derartigen Auseinandersetzung wie festgestellt gekommen ist.
1114.
112Die Feststellungen zur Entstehung der Ehe, zum ehelichen und familiären Zusammenleben über den Zeitraum von 26 Jahren generell sowie zum Ende der häuslichen und ehelichen Gemeinschaft im Sommer 2024 beruhen auf den insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugin V2., ergänzt durch die ebenso überzeugenden Angaben der Töchter des Angeklagten, der Zeuginnen V3. und V4.
113Die Zeugin V2. hat eine Vielzahl von körperlichen Misshandlungen und sexuellen Übergriffen von Beginn der Eheschließung an, die nach ihrer Schilderung eine Zwangsehe war, bis zur Trennung im Spätsommer 2024 berichtet und zudem, dass die Gewalthandlungen im Grunde durchgehend das Familienleben geprägt haben. Auch diese Darstellung ist für die Kammer überaus glaubhaft, weil die Zeugin ihre von Angst geprägte Gefühlswelt offenbart hat und dabei auch in eindrücklicher Art und Weise ihre Versuche, sich dem Angeklagten zu entziehen, indem sie etwa durchaus regelmäßig des Nachts mehrere Stunden außerhalb des Hauses im Freien verbrachte. Sie hat auch in äußerst stimmiger Weise Ausführungen zu der sich aufdrängenden Frage gemacht, weshalb sie dies über viele Jahre ertragen hat, und dabei für die Kammer sehr eindrücklich auf die Drohungen des Angeklagten mit Blick auf die vor kulturellem Hintergrund erzwungene Unselbständigkeit ihrer Person bei gleichzeitig dominantem Verhalten des Angeklagten verwiesen.
114Überzeugend sind die Schilderungen des Gesamtzusammenhangs auch deshalb, weil sie im Abgleich mit der polizeilichen Aussage, die auszugsweise ergänzend in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, mit einem hohen Maß an Aussagekonstanz ausgestattet sind. Auch im Ermittlungsverfahren hatte die Zeugin bereits diese Gesamtzusammenhänge und eine Vielzahl exemplarischer Gewalthandlungen, so zum Beispiel das Ziehen ihres unbekleideten Körpers durch Scherben oder das Übergießen mit Benzin im Nachgang zu einem Streit nach einer sogenannten Pubertätsfeier, Bedrohungen mit einem Messer sowie Urinieren auf die Zeugin, geschildert. Diese Taten schilderte sie auch im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung ausführlich, detailreich und ohne Widersprüche zu den Angaben in der polizeilichen Vernehmung. Diese Darstellung ist deshalb glaubhaft, weil auch die Zeuginnen V3. und V4. zwar nicht durchgehend in Bezug auf sämtliche von der Mutter beispielhaft geschilderten Begebenheiten, wohl aber zumindest generell die familiäre Situation, die durch Gewalt- und Sexualtaten geprägt war, bestätigt haben. Im Zusammenspiel aller drei Zeugenaussagen hat sich für die Kammer somit ein in sich stimmiges Gesamtbild der häuslichen Situation ergeben, wie es letztlich in den Feststellungen zusammengefasst ist.
1155.
116Die Feststellungen zu den langfristigen Tatfolgen und psychischen Gesundheitsschäden aufgrund der Taten haben ihre Grundlage in den Aussagen der jeweils geschädigten Zeuginnen. Hierzu hatte der Angeklagte keine Angaben gemacht.
117a.
118Die Feststellungen zu den mittel- und langfristigen Tatfolgen hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Zeugin V2. beruhen auf deren glaubhafter Aussage. Die Zeugin hat für die Kammer überaus anschaulich bekundet, dass sie aufgrund der zu ihrem Nachteil begangenen Gewalttaten, wie sie Gegenstand der Anklage sind, in ständiger Angst vor weiteren Übergriffen lebte und gerade aufgrund dieser Taten eine insgesamt unglückliche und unerfüllte Ehe führte, wobei die Taten zu ihrem Nachteil sie nicht nur mit Angst, sondern auch mit Traurigkeit erfüllten. Diese gut nachvollziehbaren und sich in das Gesamtbild einfügenden Angaben der Zeugin sind glaubhaft, zumal im Hinblick auf die Bekundungen zu den aktuellen tatbedingten Folgen das Gegenteil einer Dramatisierungstendenz bei der Zeugin zu konstatieren ist. Sie hat vielmehr angegeben, dass sie sich seit der Trennung von dem Angeklagten nunmehr erstmals frei fühlt und sie mit erhobenem Haupt durch das Leben gehen kann.
119b.
120Die von der Kammer getroffenen Feststellungen zu den mittel- und langfristigen gesundheitlichen Folgen der Taten zum Nachteil der Zeugin V3. sowie den aus den Taten 2 bis 6 folgenden erheblichen Einschränkungen in der Lebensführung bereits als Kind und Jugendliche folgen aus deren beeindruckender Aussage. Die Zeugin hat für die Kammer sehr eindrücklich klargestellt, was die Sexualtaten zu ihrem Nachteil in ihrem jungen Alter angerichtet haben. Hier hat die Zeugin Einblicke in ihre intimste Gefühlswelt gegeben.
121Glaubhaft ist die Darstellung insbesondere auch deshalb, weil keine übertriebene Aufbauschungstendenz festzustellen ist. Im Gegenteil hat die Zeugin bestimmte Angaben, insbesondere zu Selbsttötungsgedanken bzw. Selbsttötungsversuchen, erst auf explizite Frage berichtet, wobei sie hier unmittelbar einen für die Kammer sehr gut nachvollziehbaren Zusammenhang zu einem sich anschließenden Klinikaufenthalt in der geschlossenen Psychiatrie in Z. hergestellt und berichtet hat. Sehr eindrücklich war überdies die strukturiert und in einem sehr anschaulichen Gesamtzusammenhang dargestellte Entwicklung im Nachgang zu den Sexualtaten zum Nachteil der Zeugin, welche, wie von der Kammer festgestellt, zu dramatischen Beeinträchtigungen der Lebensführung der damals jungen Zeugin geführt haben, welche, um der ihr ebenfalls in Aussicht gestellten Zwangsehe zu entfliehen, mehrfach von zuhause weggelaufen ist und schließlich über Jahre keinen Kontakt mit dem Elternhaus hatte. Die Zeugin vermochte es zur Überzeugung der Kammer zu beschreiben, was dies für ihre Lebensführung bedeutete und wie sie dies durch ihre jugendliche Sichtweise erlebt hat. Im Hinblick auf die von der Zeugin geschilderten und von der Kammer in ihren Feststellungen zugrunde gelegten gesundheitlichen Folgen, die bis zum heutigen Tage andauern, vermochte die Zeugin auch in eindrücklicher Weise Einblicke in ihre intimsten Gefühle und Probleme im Umgang mit ihrer Umwelt, insbesondere Männern, zu geben, obschon es der Zeugin ersichtlich schwerfiel, hiervon zu berichten.
122Die langfristigen und bis heute nach den Feststellungen der Kammer andauernden seelischen Schäden hat zudem der Ehemann der Zeugin, der Zeuge N., bestätigt, weshalb die Schilderungen der Zeugin besonders glaubhaft erscheinen. Vor dem Hintergrund des von der Zeugin nach den Feststellungen der Kammer Erlebten bestehen auch keinerlei Zweifel an der Ursächlichkeit der festgestellten Sexualtaten für das von der Zeugin bis zum heutigen Tage und auch in Zukunft zu ertragende Leid.
123c.
124Die Feststellungen der Kammer zu den mittel- und langfristigen Tatfolgen hinsichtlich der zum Nachteil der Zeugin V4. begangenen Tagen 7 bis 9 folgen aus deren glaubhafter Aussage. Die Zeugin hat unter Einblickgewährung in ihre intime und private Gefühlswelt die Tatfolgen für die Kammer in plausibler Weise so bekundet, wie es dann in die Feststellungen unmittelbar eingeflossen ist. Auch der Zeugin ist es dabei, was für die Überzeugungskraft von deren Aussage spricht, ersichtlich schwergefallen, über die für sie in der Kindheit traumatischen Folgen, die teilweise bis heute andauern, zu berichten. Die bei ihr infolge der Taten gesicherte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung und der Borderline-Persönlichkeitsstörung hat sie für die Kammer überaus plastisch mit konkreten Beispielen von selbstverletzendem Verhalten untermauert, wobei auch diese Zeugin dabei nicht durch übermäßige Dramatisierungs- und Aufbauschungstendenzen aufgefallen ist, sondern - im Gegenteil - durch eher zurückhaltendes Auskunftsverhalten auf entsprechende Nachfragen. So hat sie etwa auch von ihren Selbsttötungsgedanken und -versuchen berichtet, jedoch relativierend hinzugefügt, dass es sich im Wesentlichen um nicht ernstgemeinte Versuche gehandelt habe. Darüber hinaus hat die Zeugin neben den gewährten Einblicken in ihr von Leid geprägtes Gefühlsleben zugleich in sehr anschaulicher Weise für die Kammer die durchaus ambivalente Einstellung gegenüber ihrem Vater beschrieben, der ihr zwar einerseits das Leid zugefügt habe, jedoch andererseits nach wie vor ihr Vater sei, weshalb sie auch durchaus Mitleid für seine aktuelle Situation empfinde. Schließlich hat die Zeugin trotz der gravierenden Tatfolgen im Zusammenhang mit der Schilderung eines mehrmonatigen Klinikaufenthalts angegeben, dass sie hierfür zwar ihr Studium für eine längere Zeit unterbrochen habe, jedoch rückblickend dies jedenfalls nicht in dem zeitlichen Ausmaß erforderlich gewesen wäre. Trotz der nach wie vor bestehenden gesundheitlichen Folgen sei sie in der Lage, ihr Studium zu bewältigen. Angesichts der vorstehend dargestellten inhaltlichen Besonderheiten, wie auch der in Bezug auf die Aussagequalität sehr gehaltvollen Aussage und der insgesamt glaubwürdigen Gesamterscheinung der Zeugin hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die von ihr berichteten gesundheitlichen und seelischen Folgen bestehen und überdies unmittelbar auf die festgestellten Taten 7 bis 9 zurückzuführen sind.
1256.
126Die Feststellungen zu den Diagnosen des Angeklagten auf psychiatrischem Gebiet, die diesbezüglich in der Vergangenheit erfolgten Behandlungen und die trotz der Diagnosen bei den Taten nicht erheblich verminderte Unrechtseinsicht- und Steuerungsfähigkeit hat die Kammer nach sachverständiger Beratung durch das mündliche Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen U., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in einer gesamtschauenden Würdigung der Beweisaufnahme getroffen.
127a.
128Der Sachverständige, welcher der Kammer auch aus früheren Verfahren als kompetenter Fachmann für die vorliegend in Rede stehende Fragestellung bekannt ist, ist als Oberarzt in der LWL-Maßregelvollzugsklinik in S. tätig. Auf Grundlage der daraus und der aus der Erstattung von Fachgutachten auf psychiatrischem Gebiet folgenden Erfahrung ist der Sachverständige, der mit den vorliegend in Rede stehenden Krankheitsbildern im Rahmen seiner klinischen Tätigkeit regelmäßig befasst ist, für die vorliegende Begutachtung ein besonders geeigneter Fachmann. Bei seinem Vorgehen hat der Sachverständige die gesamte Verfahrensakte ausgewertet, das Ergebnis zweier Explorationen des Angeklagten, ihm zur Verfügung gestellte Behandlungsdokumentationen des Hausarztes sowie weitere von ihm eingeholte ärztliche Auskünfte und Unterlagen sowie schließlich im Rahmen der mündlichen Gutachtenerstattung auch das Ergebnis der Hauptverhandlung berücksichtigt, so u.a. die ergänzenden Aussagen der in seiner Gegenwart nochmals gehörten Zeugin V2. sowie die Aussage des Zeugen P.. Ferner ist der Sachverständige über das Ergebnis der Hauptverhandlung unterrichtet worden, soweit er nicht teilgenommen hatte.
129b.
130Der Sachverständige hat auf Grundlage dessen in gut nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Weise ausgeführt, dass beim Angeklagten einerseits eine Abhängigkeitserkrankung im Hinblick auf Alkohol und Cannabis vorliege, nicht jedoch eine feststellbare Amphetaminabhängigkeit.
131Andererseits sei die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung zu stellen. Denn der Angeklagte wende tief verwurzelte Verhaltensmuster in gleicher Weise auf soziale Situationen an, ohne, dass er in der Lage wäre, diese entsprechend auf die Situation anzupassen. In der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten beanspruchten das Leistungsmotiv und die von ihm in seinem Leben übernommene Verantwortung, insbesondere für seine Familie in Sri Lanka, einen hohen Stellenwert. Er sehe sich als rechtschaffender Bürger und sei in Bezug auf seine Selbstwahrnehmung kränkungssensitiv. Der psychopathologische Befund bestehe in einem hohen Selbstwirksamkeitserleben, der Angeklagte wolle aufgrund der von ihm erbrachten Leistung auch so wahrgenommen und gewürdigt werden. Die Persönlichkeitsstörung zeige sich an mangelnder Empathie, fehlender Frustrationstoleranz sowie einem fehlenden Schuldbewusstsein. Es komme zu einer Rationalisierung des eigenen Verhaltens und einer Schuldverlagerung auf andere. Die Kriterien der Erkrankung fänden sich in den eigenen Äußerungen des Angeklagten und denen der Umwelt deutlich wieder. So sehe der Angeklagte sein eigenes Verhalten als Reaktion auf eine fehlende Anerkennung der von ihm erbrachten Leistungen und immer als Reaktion auf von ihm empfundenes externes Fehlverhalten. Hinweise auf eine hirnorganische oder wahnhafte Störung habe er darüber hinaus indes nicht feststellen können.
132Aus den von ihm gestellten Diagnosen folge allerdings, so der Sachverständige weiter, keine erhebliche Beeinträchtigung oder gar Aufhebung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20 und 21 StGB im jeweiligen Tatzeitpunkt.
133Eine schwere Intoxikation bei den Taten mit entsprechenden Ausfallerscheinungen und Einschränkungen sei aufgrund der in der Hauptverhandlung getätigten Zeugenaussagen nicht feststellbar. Auch ein symptomatischer Wirkungszusammenhang zwischen Sucht und Taten sei nicht feststellbar. So stellten sich die Taten auch nicht als Folge von Entzugserscheinungen oder hirnorganischen Veränderungen als Folge der Sucht dar. Letztere seien nicht festzustellen. Dies werde dadurch belegt, dass die Zeugen ein seit Jahren gleichförmiges Verhalten beim Angeklagten beschrieben hätten, welches sich über die Jahre des Alkoholkonsums nicht verändert habe.
134Die beim Angeklagten bestehende dissoziale Persönlichkeitsstörung sei im Hinblick auf die Schwere nicht ausreichend für die Erfüllung des vierten Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB, da sie mit Blick auf den Schweregrad nicht mit einer wahnhaften Psychose vergleichbar sei. Dies zeige sich daran, dass es dem Angeklagten immer wieder gelungen sei, sich im Alltagsverhalten adäquat zu verhalten und nach entsprechenden Vorfällen auch daraus zu lernen. Zudem sei es ihm gelungen, trotz der gestörten Reaktionen auf Umwelteinflüsse über einen längeren Zeitraum Beziehungen aufrechtzuerhalten, so insbesondere zu seiner Ehefrau, mit welcher er 26 Jahre zusammengelebt habe. Er habe auch über viele Jahre bei demselben Arbeitgeber gearbeitet und auch hier sei es nur zu kleineren Konflikten gekommen. Es habe auch keine affektive Überlagerung gegeben.
135Eine Beeinträchtigung der Unrechtseinsichts- und Steuerungsfähigkeit ergäbe sich selbst dann nicht, wenn man die dissoziale Persönlichkeitsstörung - hypothetisch - von ihrem Schweregrad als taugliches Eingangsmerkmal bewerten würde. Dies zeige sich daran, dass der Angeklagte durchaus in der Lage gewesen sei, das Geschehen trotz der Persönlichkeitsstörung zu steuern und insgesamt planvoll vorzugehen. Letztlich ergebe sich auch keine andere Bewertung bei einer kombinierten Betrachtung von Suchterkrankung und Persönlichkeitsstörung.
136c.
137Die Kammer schließt sich dieser in jeder Hinsicht gut nachvollziehbaren, plausiblen und widerspruchsfreien Einschätzung des Sachverständigen vollumfänglich an und macht sich diese zu Eigen.
138Es liegt auf der Hand, dass die beim Angeklagten seit Jahren bestehende Suchterkrankung sich im Sinne der §§ 20, 21 StGB bei den konkreten Taten jedenfalls nicht aufgrund eines im Tatzeitpunkt jeweils bestehenden Rauschzustandes ausgewirkt haben kann. Die Zeuginnen V2., V3. und V4. haben in keinem der zur Verurteilung gelangten Fälle einen Konsum einer größeren Menge Alkohol durch den Angeklagten vor den Taten wahrgenommen. Einen Konsum anderer Substanzen im Zusammenhang mit den Taten hatten sie ebenfalls nicht beobachtet. Auch der Angeklagte hat keine Beeinträchtigung durch Alkohol oder Betäubungsmittel behauptet. Die Zeuginnen haben bei den zur Verurteilung gelangten Taten keine Ausfallerscheinungen beobachtet, die auf eine Intoxikation hindeuteten. Bei einigen Taten wussten sie, dass der Angeklagte nicht getrunken hatte. Lediglich bei den zur Verurteilung gelangten Taten zu Ziff. 2, 3 und 13 nahmen sie den Geruch von Alkohol wahr oder hatten gesehen, wie der Angeklagte getrunken hatte. Diese Angaben sind trotz des insgesamt erheblichen Konsums des Angeklagten auch nachvollziehbar. Die Taten sind nach den Angaben der Zeugen oftmals nicht lange Zeit nach der Rückkehr des Angeklagten von der Arbeit begangen worden, während der der Angeklagte nichts konsumierte. Unter Zugrundelegung der Schilderungen der Zeuginnen handelte es sich vielmehr insgesamt um ein planvolles Verhalten, insbesondere bei den festgestellten sexuellen Übergriffen.
139Ein mittelbarer Zusammenhang der Suchterkrankung zu den Taten, etwa als Folge von Entzugserscheinungen, ist mit den von dem Sachverständigen überzeugend angeführten Argumenten auch aus Sicht der Kammer zu verneinen, zumal auch der Angeklagte keine Entzugserscheinungen berichtet. Die Kammer erkennt in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, dass keine Persönlichkeitsveränderung aufgrund des Alkoholkonsums stattfand. Dies macht der Sachverständige nachvollziehbar an dem seit Jahren bzw. Jahrzehnten gleichförmigen Verhalten des Angeklagten in vielen Situationen gegenüber den Zeugen fest.
140Die Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung überzeugt die Kammer deshalb, weil der Sachverständige sehr anschaulich die hierfür relevanten Kriterien aufgeführt und diesen jeweils konkrete Verhaltensweisen aus dem Persönlichkeitsmuster des Angeklagten gegenübergestellt hat, die das für das Vorliegen der Persönlichkeitsstörung prägende Gesamtbild eindrucksvoll belegen.
141Über das Vorliegen eben dieser Kriterien vermochte sich die Kammer darüber hinaus auch selbst in der Hauptverhandlung aufgrund des dort gezeigten Verhalten des Angeklagten zu überzeugen. So hatte dieser zunächst sämtliche Tatvorwürfe kategorisch abgestritten und zuvor bei der Schilderung seines Lebenslaufs seine in der Vergangenheit erbrachten Leistungen und die Unterstützung für seine Familie hervorgehoben. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe hat er zunächst als absurd abgetan und angegeben, sich die Vorwürfe seiner Familie nicht erklären zu können, nachdem man doch eine gute Zeit gehabt habe. Auch nachdem er die Vorwürfe einräumte, fiel es ihm schwer zu verstehen, warum die Zeuginnen die Vorwürfe nun publik machten und erfragte, wem dies nütze und was die Zeuginnen damit erreichen wollten. Gerade diese Reaktion belegt eindrucksvoll die Tendenz des Angeklagten, Erklärungen und Relativierungsansätze für sein eigenes Verhalten in vermeintlichem Fehlverhalten der Umwelt begründet zu sehen, das er jeweils als Angriff auf sein Selbstbild als geachtetes und Leistung erbringendes Mitglied der Gesellschaft versteht und - unter Aufrechterhaltung seines Selbstbildes - mit einer entsprechenden objektiv inadäquaten Reaktion beantwortet.
142Entsprechendes gilt für die vom Sachverständigen erläuterte und von der Kammer für plausibel gehaltene Schlussfolgerung, weshalb sich die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung mangels Ausprägung des Schweregrads, der mit einem Wahn nicht vergleichbar ist, nicht als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB subsummieren lässt. Gleiches gilt zudem für die weitergehende hypothetische Überlegung des Sachverständigen für den Fall, dass man dies anders sähe: Trotz der krankheitsbedingt gestörten Reaktion des Angeklagten auf Umwelteinflüsse, die eine Neigung zu dissozialem Verhalten begründet, ist es ihm gleichwohl gelungen, die Beeinträchtigung insoweit zu kompensieren, was sich an seiner langjährigen Ehe mit drei Kindern und einem zumindest nach außen geordneten Leben zeigt, bei welchem der Angeklagte, insbesondere auch durch ein von ihm erarbeitetes hohes Ansehen bei seinem Arbeitgeber, auffällt. Bereits diese vom Sachverständigen herangezogenen Beispiele zeigen, dass der Angeklagte die in seiner Persönlichkeitsstruktur angelegte Neigung zu dissozialem Verhalten durchaus situationsangepasst, je nach seinem Willen, zu steuern vermag.
143IV.
144Aufgrund der Feststellungen hat sich der Angeklagte wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht.
145Soweit im Hinblick auf die Tat 10 der genaue Zeitpunkt nicht feststellbar ist und somit auch unklar bleibt, ob § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung oder aber bereits § 177 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB in der ab dem 10.11.2016 geltenden Fassung zur Anwendung gelangt, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob zugunsten des Angeklagten der Straftatbestand mit den höheren oder geringeren Anforderungen heranzuziehen ist. Denn auch die Tatbestandsvoraussetzungen der älteren Normfassung mit den höheren Anforderungen an die Tatbestandserfüllung liegen nach den von der Kammer zu der Tat getroffenen Feststellungen vor.
146Für eine Nötigung zum Vollzug des Beischlafs mittels Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 a.F. reicht jede, auch erst im Verlaufe des Geschlechtsverkehrs einsetzende Gewaltanwendung durch gegen den Körper des Opfers gerichtete und von diesem als körperlicher Zwang empfundene Kraftentfaltung (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 3 StR 230/04 -, Rn. 14, juris) aus, mit der die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs gegen nun erst beginnenden Widerstand des Opfers erzwungen wird. Hierunter fällt zum Beispiel auch ein Festhalten der Arme oder Zuhalten des Mundes (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 274/02 -, Rn. 12/13, juris). Die von der Kammer im Laufe der vaginalen Penetration festgestellten Schläge sowie das Ziehen an den Haaren der Zeugin V2. bei Tat 10 stellt eine solche Gewalthandlung im Sinne des Tatbestands dar.
147Soweit im Hinblick auf die nach den Feststellungen der Kammer im Zuge der Ausführung der Tat 10 verübten Schläge des Angeklagten, die über die Erfüllung des Gewalttatbestands hinausgehen, eine tateinheitliche Verurteilung mit einer Körperverletzung in Betracht kam (BGH, Urteil vom 22. September 2021 - 6 StR 229/21 -, Rn. 10, juris), ist hinsichtlich dieser Gesetzesverletzung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB Verfolgungsverjährung eingetreten.
148Bei den zum Nachteil der Zeuginnen V3. und V4. begangenen Taten zu Ziff. 2-4 und 6-9 stehen die verwirklichten Tatbestände aus § 176 Abs. 1 und § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der zu den Tatzeiten jeweils geltenden Fassung in
149Tateinheit (Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 174 Rn. 21 sowie § 176 Rn. 39).
150V.
151Im Rahmen der vorzunehmenden Strafzumessung hatte die Kammer für den Angeklagten anhand des jeweils zugrunde zu legenden Strafrahmens unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB die konkrete Strafe zu bestimmen.
1521.
153Dabei war für Tat 1 die Strafe § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB in der ab dem 01.04.1998 geltenden Fassung zu entnehmen, die Strafe für Tat 10 § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung bzw. § 177 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB in der ab dem 10.11.2016 geltenden Fassung, die sämtlich jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei bis fünfzehn Jahren vorsehen. Die Strafe für die Taten 2 bis 4 und 6 bis 9 war § 176 Abs. 1 StGB in der ab dem 05.11.2008 geltenden Fassung zu entnehmen, der jeweils eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht. Für Tat 13 war gemäß § 223 Abs. 1 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre zu verhängen.
154Die Kammer hat im Rahmen der jeweiligen Fassungen des § 177 StGB auch stets geprüft, ob die Voraussetzungen des besonders schweren Falles entfallen oder gar ein minder schwerer Fall angenommen werden könnte. Dies hat die Kammer unter umfassender Abwägung der nachfolgenden Zumessungserwägungen verneint.
1552.
156Im Zuge der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB bei der Bestimmung der jeweiligen Einzelstrafen zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich zumindest im Laufe der Hauptverhandlung hinsichtlich sämtlicher Anklagevorwürfe geständig eingelassen hat und dies zumindest im Hinblick auf die Geschädigten V3. und V4. (Taten 2 bis 9) noch so rechtzeitig war, dass diesen zumindest eine Detailaussage zu den einzelnen sexuellen Übergriffen, die ihnen sehr schwergefallen wäre, erspart geblieben ist. Zudem fand Berücksichtigung, dass der Angeklagte gegenüber seinen beiden Kindern proaktiv das Wort ergriffen und diesen gegenüber jeweils eine Entschuldigung für das diesen durch die Taten zugefügte Leid ausgesprochen hat, wobei diese Entschuldigungen nach dem Eindruck der Kammer ehrlich gemeint und von Reue getragen waren. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei der Begehung der allermeisten Taten nicht und lediglich bei Begehung der Tat 13 geringfügig und zudem nicht einschlägig vorbestraft war, ferner, dass ein Großteil der Taten (2 bis 10) bereits lange und die Tat 1 sogar sehr lange - etwa 26 Jahre - zurückliegt. Im Hinblick auf die Begehung der Taten 2, 3 und 13 hat die Kammer eine etwaige alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten für ihn gewertet. Ferner hat Berücksichtigung gefunden, dass der Angeklagte sich mit der außergerichtlichen Einziehung des bei ihm sichergestellten Tower-PC einverstanden erklärt hat.
157Zum Nachteil des Angeklagten wirkt sich allerdings in Bezug auf die zum Nachteil seiner Ehefrau begangenen Vergewaltigung zu Tat 10 aus, dass diese in Verbindung mit verjährten und deshalb nicht dem Schuldspruch unterliegenden Körperverletzungshandlungen begangen worden ist, die über die sexualisierte Gewalt selbst hinausgingen. In Bezug auf Tat 1 war schärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte keinerlei Rücksicht auf die Schwangerschaft und die damit verbundenen Risiken und Gefahren genommen hat. In Bezug auf Tat 10 fiel die lange Dauer der vaginalen Vergewaltigung erschwerend ins Gewicht und in Bezug auf Tat 13, dass der Angeklagte im zeitlichen Zusammenhang mit den vollendeten Körperverletzungshandlungen zum Nachteil der Zeugin V2. Rattengift eingesetzt hat, was bei der Geschädigten psychisch eine besondere Belastung durch Angst hervorgerufen hat, die über die von ihr gewöhnlich zu erduldenden Handlungen häuslicher Gewalt während der gesamten Ehezeit weit hinausging. In Bezug auf die zum Nachteil seiner Kinder begangenen Missbrauchstaten war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er stets durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzte und zudem teilweise mehrere tatbestandsmäßige Handlungen vorgenommen hat. In Bezug auf die Taten 3, 6, 7 und 9 war deren Dauer schärfend zu berücksichtigen und in Bezug auf Tat 3 überdies, dass gerade diese Missbrauchstat bei der Zeugin V3. zu einer wochenlang andauernden Angst geführt hat, durch den hierbei erfolgten Einsatz des Penis des Angeklagten im Intimbereich schwanger geworden zu sein.
1583.
159Die Kammer hat sodann unter Abwägung der soeben aufgeführten Umstände für jede einzelne Tat nachfolgend aufgeführte, von ihr jeweils für tat- und schuldangemessen befundene Einzelstrafen gebildet, wobei jeweils die eingangs genannten Strafrahmen zugrunde gelegt worden sind:
160Tat 1: drei Jahre und neun Monate
161Tat 2: ein Jahr und neun Monate
162Tat 3: zwei Jahre
163Tat 4: ein Jahr und sechs Monate
164Tat 6: ein Jahr und sechs Monate
165Tat 7: zwei Jahre
166Tat 8: zwei Jahre und sechs Monate
167Tat 9: neun Monate
168Tat 10: vier Jahre
169Tat 13: ein Jahr
1704.
171Aus diesen Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe - Einsatzstrafe - von vier Jahren (Tat 10) eine Gesamtstrafe zu bilden. Zusätzlich war hier nach § 55 Abs. 1 S. 1 StGB die noch nicht erledigte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 45 Euro aus dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 16.09.2024 einzubeziehen, da die vorliegend abzuurteilenden Taten sämtlich vor dieser Verurteilung begangen wurden.
172Dabei hat die Kammer nicht nur die oben dargestellten Zumessungskriterien erneut gegeneinander abgewogen, sondern überdies den im Hinblick auf die Taten zu 2 bis 4, 6 sowie 7 bis 9 jeweils engeren zeitlichen Zusammenhang und die dadurch zum Ausdruck kommende Absenkung der Hemmschwelle. Weiterhin hat die Kammer berücksichtigt, dass es drei verschiedene Geschädigte gibt und insbesondere die Zeuginnen V3. und V4. aufgrund der festgestellten Taten bis zum heutigen Tage unter gravierenden seelischen und gesundheitlichen Schäden sowie Einschränkungen in der Lebensführung im Jugend- sowie Erwachsenenalter leiden, die in beiden Fällen ärztliche und therapeutische Behandlungen erfordert haben und auch in Zukunft erfordern. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass im Hinblick auf den rechtskräftigen und bereits vollständig vollstreckten Strafbefehl des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 19.07.2021 keine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mehr in Betracht kommt, sodass diesbezüglich ein Härteausgleich stattzufinden hatte.
173Unter Abwägung all dieser Umstände hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
174acht Jahren
175für tat- und schuldangemessen und hat auf diese erkannt.
176VI.
177Die in dem die einbezogene Strafe enthaltenen Strafbefehl des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 16.09.2024 verhängte Sperrfrist war gemäß § 55 Abs. 2 StGB aufrechtzuerhalten (Fischer, StGB, 72. Auflage 2025, § 55, Rn. 29, mwN).
178VII.
179Aufgrund der nach sachverständiger Beratung getroffenen Feststellungen der Kammer bestand für die Verhängung von Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB kein Raum.
180Weder konnte die Kammer feststellen, dass die oder einzelne Taten zumindest im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen worden sind, noch, dass sie zumindest überwiegend auf einen Hang zum übermäßigem Konsum von berauschenden Mitteln im Sinne eines jedenfalls bestehenden Symptomzusammenhangs zurückzuführen sind.
181VIII.
182Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift (Taten 11 und 12) ferner zur Last gelegt worden ist, die Zeuginnen V2. am Heiligabend des Jahres 2021 oder 2022 in den Abendstunden im Einfamilienhaus Q.-Straße 00 in D. gewürgt und geschlagen sowie die Zeugin V3. gewürgt zu haben, war die Kammer - trotz der zu den Taten getroffenen Feststellungen - infolge mittlerweile gem. § 78 Abs. 1 u. 3 Nr. 5 StGB eingetretener Verfolgungsverjährung wegen dieser Körperverletzungen nicht mehr sachentscheidungsbefugt und des Verfahren deshalb nach §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO wegen dieser Taten einzustellen.
183Es verbleiben durchgreifende Zweifel daran, ob die gem. § 223 Abs. 1 StGB vorgeworfenen Handlungen, für die nach eingangs zitierter Vorschrift jeweils eine fünfjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt, in nicht rechtsverjährter Zeit stattgefunden haben, weshalb unter Anwendung des Zweifelssatzes der dem Angeklagten günstigste Begehungszeitpunkt zugrunde zu legen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1996 - 1 StR 407/96 -, Rn. 5, juris). Dies ist hier Heiligabend des Jahres 2018. Insoweit wird auf die Sachfeststellungen der Kammer unter II. 2. k. und die zugehörige Beweiswürdigung zum Zeitpunkt dieser Taten auf Grundlage der glaubhaften Angaben der Zeugen V3. und N. unter III. verwiesen.
184IX.
185Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
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- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 1x
- StGB § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 1x
- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 1x
- StPO § 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis 1x
- StPO § 260 Urteil 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 1x
- StGB § 46 Grundsätze der Strafzumessung 2x
- StGB § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung 6x
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 2x
- StPO § 154a Beschränkung der Verfolgung 1x
- StGB § 78 Verjährungsfrist 2x
- StGB § 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen 1x
- StGB § 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern 1x
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- 3 StR 230/04 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 274/02 1x (nicht zugeordnet)
- 6 StR 229/21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 407/96 1x (nicht zugeordnet)