Urteil vom Landgericht Oldenburg (Oldenburg) - 16 O 3207/23
Tenor:
- 1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 180.593,38 € zu zahlen.
- 2.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 32.870,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2023 zu zahlen.
- 3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 4.
Die Widerklage wird abgewiesen.
- 5.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
- 6.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- 7.
Der Streitwert wird auf 736.218,22 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht als Testamentsvollstrecker des Nachlasses nach der Erblasserin Frau XXX die Herausgabe eines Teils des Nachlasses sowie Zinsen auf durch den Beklagten als Nachlasspfleger und Testamentsvollstrecker für sich verwendeter Gelder aus dem Nachlass geltend.
Die am 25.03.2008 verstorbene Erblasserin hatte in ihrem Testament die Testamentsvollstreckung angeordnet. Nachdem die ursprünglich eingesetzte Testamentsvollstreckerin wegen verschiedener Unregelmäßigkeiten entlassen worden war, wurde der Beklagte mit Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 18.12.2012 als Nachlasspfleger eingesetzt. Mit Beschluss vom 03.01.2013 wurde sein Aufgabenkreis erweitert. Eine förmliche Bestellung unterblieb jedoch. Mit Beschluss vom 22.04.2013 wurde der Beklagte schließlich zum Testamentsvollstrecker ernannt. Nachdem der Beklagte in der Folgezeit trotz mehrfacher Aufforderungen durch die Erben kein Nachlassverzeichnis erstellte bzw. an die Erben übersandte, wurde er auf deren Antrag mit Beschluss vom 11.08.2020 aus wichtigen Gründen aus dem Amts des Nachlassvollstreckers entlassen. Hiergegen durch den Beklagten eingelegte Rechtsmittel blieben erfolglos. Durch weitere Beschlüsse vom 02.03.2021 hob das Nachlassgericht die Beschlüsse vom 18.12.2012 und 03.01.2013 auf und entließ den Beklagten auch aus dem Amt als Nachlasspfleger.
Der Kläger wurde am 03.03.2021 zum neuen Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Erblasserin ernannt.
Der Beklagte hatte seit dem 28.12.2012 wiederholt Gelder von Nachlasskonten auf eigene (Geschäfts-)Konten überwiesen.
In dem zwischen den hiesigen Parteien geführten Vorverfahren vor dem Landgericht Oldenburg zum Aktenzeichen 16 O 2194/21 wurde der Beklagte mit Urteil vom 05.07.2022 verurteilt, an den Kläger zugunsten des Nachlasses der Erblasserin einen Betrag in Höhe von 515.998,38 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 579.147,37 € seit dem 23.04.2021 und aus dem zugesprochenen Betrag seit dem 18.05.2022. Gleichzeitig wurden widerklagende Anträge des Beklagten abgewiesen, welche auf Feststellung gerichtet waren, dass dem Nachlass gegen den Beklagten keine Schadensersatzansprüche zustehen sowie, dass dem Beklagten gegen den Nachlass eine Testamentsvollstreckervergütung und eine Vergütung für die Befassung mit der Nachlasspflegschaft zustehen. Soweit die negative Feststellung sich auf "Schadensersatzansprüche" bezog, waren hiermit Zinsansprüche auf das von dem Beklagten vereinnahmte Nachlassguthaben gemeint. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 05.07.2022 (Bl. 7 ff. d.A.) und den Beschluss des Oberlandesgericht Oldenburg vom 31.03.2023 (Bl. 54 ff. d.A.) Bezug genommen. Auf die titulierte Forderung zahlte der Beklagte folgende Beträge: 50.000,00 € am 15.08.2023 und 100.000,00 € am 19.09.2023.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe in dem Zeitraum vom 28.12.2012 bis zu seiner Entlassung als Testamentsvollstrecker die gesamte Nachlassmasse in Höhe von insgesamt 612.017,37 € unberechtigt und pflichtwidrig mit seinen Geschäftskonten verschmolzen. Hierzu zähle auch ein bereits am 28.12.2012 entnommener Betrag in Höhe von 32.870,00 €. Dieser sei nicht Gegenstand des Vorverfahrens gewesen, da der Kläger hiervon erst durch Einsichtnahme in die Unterlagen der Staatsanwaltschaft erfahren habe. Insofern bestehe entsprechend der Entscheidung im Vorprozess ein Herausgabeanspruch. Da der Beklagte die entnommenen Beträge ohne Berechtigung für eigene Zwecke genutzt habe, seien diese gemäß §§ 2218, 668, 246 BGB mit 4 % zu Verzinsen.
Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den folgenden Antrag zu Ziff. 1 hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.448,41 € zurückgenommen, namentlich hinsichtlich Zinsen aus einem Betrag von 12.837,95 € für den Zeitraum vom 28.12.2012 bis zum 22.04.2021. Der Beklagte hat dieser Teil-Rücknahme widersprochen.
Der Kläger beantragt,
- 1.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 187.349,84 € nebst 5 % Zinsen dem Basiszinssatz seit dem 13.1.2023 zu zahlen,
- 2.
der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.870,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2023 zu zahlen,
- 3.
der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 7.018,03 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt er,
die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 24.05.2022 zu Aktenzeichen: 16 O 2194/21, verkündet am 05.07.2024, für unzulässig zu erklären.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte meint, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da die Testamentsvollstreckung bereits vor seiner Bestellung beendet gewesen sei. Selbige habe sich nämlich nur auf die Grabpflege und die Abwicklung des Nachlasses bezogen, was bereits abschließend geregelt sei. Im Vorprozess seien hierzu Beweisantritt übergangen und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
Der Geltendmachung eines Betrages von 32.870,00 € stehe zudem der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit entgegen, da diese Forderung Gegenstand des Vorverfahrens gewesen sei.
Eine Verzinsung scheide mangels unberechtigter Verwendung der Gelder aus. Die vereinnahmten Gelder habe er nämlich einer ordnungsgemäßen Verwaltung zugeführt. Zudem sei er zu einer Transferierung auf seine Geschäftskonten berechtigt gewesen. Er habe sich stets mit dem Miterbenvertreter Rechtsanwalt XXX abgestimmt, welcher die Verwendung der Gelder gebilligt habe. Außerdem habe ihm ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zugestanden. Die Zinshöhe führe zu einer treuwidrigen Überkompensation. Daneben erhebt er insofern die Einrede der Verjährung.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil im Vorverfahren sei unzulässig, da der Kläger auch dort nicht aktivlegitimiert gewesen sei. Daneben liege eine unzulässige Doppelbelastung vor, weil auch der Justizfiskus wegen derselben materiell-rechtlichen Forderung vollstrecke. Die Vollstreckung aus dem selbstständigen Einziehungsverfahren gehe der Vollstreckung aus dem zivilrechtlichen Titel vor. Da die Staatsanwaltschaft die Eintragung von Sicherungshypotheken erwirkt hat, seien weitere Vollstreckungen nach § 111 h ABs, 2 S 1 StPO unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Widerklage ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.
A.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von insgesamt 180.593,38 € sowie weiterer 32.870,00 € nebst Zinsen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
I. Die Klage ist zulässig.
Soweit der Kläger hier Zahlung eines Betrages in Höhe von 32.870,00 € begehrt, steht dem keine anderweitige Rechtskraft entgegen. Der entsprechende Betrag war nicht Gegenstand des Vorprozesses. In dem Verfahren 16 O 2194/21 sind ausweislich der vorgelegten Urteilsgründe nur das Kontoguthaben im Januar 2013 sowie der am 02.01.2013 dort eingegangene Kaufpreis für die Nachlassimmobilie berücksichtigt worden. Da der nunmehr zusätzliche begehrte Betrag in Höhe 32.860,00 € bereits am 28.12.2012 von dem Beklagten auf ein eigenes Geschäftskonto eingezahlt worden ist, konnte er in der vom Landgericht festgestellten Forderung nicht enthalten sein, weil er bereits zuvor von dem Beklagten zweckentfremdet worden war.
Soweit der Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 08.01.2025 einen Mangel der Vollmacht nach § 88 ZPO gerügt hat, hindert dies den Fortgang des Verfahrens nicht. Die Rüge kann zwar in jeder Lage des Verfahrens erhoben werden, auf sie ist jedoch § 296a ZPO anwendbar (BeckOK ZPO/Piekenbrock, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 88 Rn. 4; MüKoZPO/Toussaint, 6. Aufl. 2020, ZPO § 88 Rn. 5; jeweils beck-online). Da sie erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist und keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bietet, bleibt sie schon deshalb unberücksichtigt. Weil der Kläger sich zudem (auch) selbst vertritt, wozu er als Rechtsanwalt ohne weiteres in der Lage ist, bedarf es keiner Vorlage einer Vollmacht für sich selber.
Da der Beklagte der nach Schluss der mündlichen Verhandlungen erklärten teilweisen Klagerücknahme widersprochen hat, ist diese gegenstandslos (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 269 Rn. 34, beck-online) und der Erfolg der Klage insgesamt zu prüfen.
Für die von dem Beklagten beantragte Übertragung auf bzw. Vorlage an die Kammer besteht kein Raum. Die Voraussetzungen des § 348 Abs. 1 Ziff. 2 d) ZPO liegen nicht vor, da der Beklagte zweifellos (vgl. § 348 Abs. 2 ZPO) nicht in seiner Funktion als Rechtsanwalt, sondern wegen seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen des § 348 Abs. 3 ZPO liegen ebenfalls nicht vor, weshalb eine Vorlage an die Kammer ausscheidet. Weder weist die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, noch hat sie grundsätzlich Bedeutung. Der Kläger hat sich dem Antrag nicht angeschlossen, sondern nur hilfsweise einen Antrag zu den Modalitäten gestellt.
II. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
1. Der Kläger ist aktivlegitimiert.
Die Ernennung des Klägers zum Testamentsvollstrecker ist nicht gegenstandslos geworden, wie bereits im Vorprozess festgestellt. So hat der Beklagte insbesondere zu keiner Zeit ein Nachlassverzeichnis erstellt bzw. vorgelegt und sich nicht um die Herausgabe von im Nachlass befindlichen Ikonen und Schmuck an die Kirchengemeinde XXX gekümmert. Soweit die entsprechenden Feststellungen nicht in Rechtskraft erwachsen sind, hat der Kläger sich jedenfalls die Feststellungen aus dem Vorprozess zu eigen gemacht.
2. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zinsen aus §§ 2218, 668 BGB bzw. §§ 1915, 1834 BGB a.F. in Höhe von insgesamt 180.593,38 €.
a) Soweit der Beklagte sich gegen einen Anspruch dem Grunde nach für die Zeit nach seiner Bestellung als Testamentsvollstrecker verteidigt, ist er mit seinen Einwänden ausgeschlossen, da die hierauf gerichtete negative Feststellungsklage rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Eine aus Sachgründen abgewiesene negative Feststellungsklage hat eine Präklusion hinsichtlich aller Einwendungen gegen den bekämpften Anspruch zur Folge, unabhängig davon, ob sie der Kläger vorgetragen hat oder nicht und ob das Gericht sich damit auseinandergesetzt hat (BGH, Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 178/93 -, Rn. 10, juris).
Auch wenn der Beklagte im Vorprozess nach dem Wortlaut seines Antrages eine "Schadensersatzpflicht" negativ festgestellt haben wollte, ist damit die Verzinsung der für sich verwendeten Gelder gemeint, wie sich aus dem Gesamtkontext und unter Einbeziehung der Entscheidungsgründe der Entscheidungen im Vorprozess zwanglos ergibt.
Die nunmehr vorgebrachten Verteidigungsmittel sind daher präkludiert. Dies gilt insbesondere für den Einwand der Verjährung.
Soweit der Beklagte aus einem etwaigen Verzicht auf Rechnungslegung einen Verzicht auf eine Verzinsung herleiten möchte, ist dies fernliegend. Beides betrifft unterschiedliche Pflichten des Testamentsvollstreckers bzw. Nachlasspflegers, ein Verzicht auf das eine kann nicht "automatisch" einen Verzicht auf das andere bedeuten. Gegen ein solches Verständnis spricht insbesondere, dass dem Beklagten nach seinem Vortrag besonderes Vertrauen entgegengebracht worden ist, weshalb von ihm keine Rechnungslegung verlangt worden ist. Dieses Vertrauen hat er jedoch durch die Verwendung des Nachlassvermögens für sich selber in erheblichem Maße verletzt. Dass die Vertreter der Erben dies in Kauf genommen haben (und sich damit gegebenenfalls selber strafbar gemacht hätten), ist mehr als fernliegend, das entsprechende Beweisangebot erfolgt offensichtlich "ins Blaue" hinein.
b) Der Beklagte schuldet aber auch Zinsen für die Zeit vor seiner Bestellung zum Testamentsvollstrecker, in der er "nur" als Nachlasspfleger eingesetzt gewesen ist.
Nach der bis 31.10.2022 geltenden Rechtslage waren auf den Nachlasspfleger über § 1915 BGB a.F. die Vorschriften über den Vormund anwendbar. Dies galt u.a. für § 1834 BGB a.F., wonach der Vormund Geld des Mündels, welches er für sich verwendete, von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen hatte (vgl. BeckOGK/Heinemann, 1.9.2024, BGB § 1960 Rn. 77, beck-online). Für eine Verwendung für sich i.S.d. § 1834 BGB a.F. genügte dabei schon die Überweisung oder Umbuchung auf ein eigenes Konto (BeckOGK/Schöpflin, 1.9.2022, BGB § 1834 Rn. 7, beck-online). Dass der Beklagte hier nach seiner Einsetzung als Nachlasspfleger Gelder aus dem Nachlass auf eigene Konten überwiesen hat, ist unstreitig. Dem Anspruch steht dabei nicht entgegen, dass eine förmliche Bestellung nicht erfolgt ist. Zumal dann auch eine Verzinsung nach § 849 BGB in Betracht käme.
c) Die Darlegung der Höhe der Forderung, welche an die jeweils durch Überweisung auf eigene Konten erfolgte Verwendung für sich anknüpft, genügt den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag noch, soweit der Kläger sich hier im Wesentlichen auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Oldenburg im Verfahren mit dem Aktenzeichen 16 O 2194/21 (Bl. 7 ff. d.A.) und das nachfolgende Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Oldenburg mit dem Aktenzeichen 3 U 68/22 (Bl. 54 ff. d.A.) sowie die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Oldenburg im selbstständigen Einziehungsverfahren mit dem Aktenzeichen 11A Js 70478/20 (Bl. 98 ff. d.A.) bezieht.
Dabei legt die Kammer der Entscheidung die in der genannten Antragsschrift der Staatsanwaltschaft genannten Beträge und Daten zugrunde, welche zwar teilweise von denjenigen in der Klageschrift abweichen, es sich hierbei jedoch offenbar nur um Übertragungsfehler des Klägers handelte, welcher offensichtlich nur die dort genannten Zahlen übernehmen wollte.
Namentlich sind folgende Überweisungen betroffen:
| 1. | 32.870,00 € | am 28.12.2012, |
|---|---|---|
| 2. | 230.000,00 € | am 03.01.2013, |
| 3. | 4.000,00 € | am 09.01.2013, |
| 4. | 2.500,00 € | am 12.02.2013, |
| 5. | 2.000,00 € | am 08.03.2013, |
| 6. | 3.000,00 € | am 16.04.2013, |
| 7. | 2.000,00 € | am 27.05.2013, |
| 8. | 2.000,00 € | am 24.06.2013, |
| 9. | 40.000,00 € | am 12.07.2013, |
| 10. | 3.000,00 € | am 20.08.2013, |
| 11. | 2.000,00 € | am 26.09.2013, |
| 12. | 1.500,00 € | am 08.11.2013, |
| 13. | 2.500,00 € | am 20.11.2013, |
| 14. | 40.000,00 € | am 07.01.2014, |
| 15. | 30.000,00 € | am 02.04.2014, |
| 16. | 20.000,00 € | am 11.04.2014, |
| 17. | 25.000,00 € | am 06.06.2014, |
| 18. | 1.700,00 € | am 29.09.2014, |
| 19. | 30.148,74 € | am 17.07.2014, |
| 20. | 30.000,00 € | am 19.05.2015 (10.000,00 € und 20.000,00 €), |
| 21. | 10.000,00 € | am 10.06.2015, |
| 22. | 114.000,00 € | am 25.06.2015, |
| 23. | 399,72 € | am 03.07.2015. |
Soweit sich der Beklagte offenbar in der Klageerwiderung darauf berufen möchte, hiervon abweichend nur einen Guthabenbetrag in Höhe von insgesamt 551.074,33 € vereinnahmt zu haben, hätte es ihm oblegen, den einzelnen Überweisungen im Einzelnen entgegenzutreten.
Zugunsten des Beklagten sind jedoch diejenigen Beträge zu berücksichtigen, welche er zu Zwecken der Nachlassverwaltung verwendet hat und die bereits in dem Urteil im Vorverfahren vom 24.05.2022 in Abzug gebracht worden sind. Der Beklagte hat sich im vorliegenden Verfahren ausdrücklich auf eine jedenfalls teilweise ordnungsgemäße Verwendung von Nachlassmitteln berufen, wenn auch er nur den Betrag von 6.975,72 € für die Grablege nebst Aufstellung eines Grabsteines, eine Grabräumung, Versicherungsprämien bei der XXX für eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, Versicherungen für das Haus der Erblasserin, Kosten für die Auskunftsklage bei dem Amtsgericht Leer, eine Auslagenpauschale für Akteneinsicht und Gerichtskosten für die Kraftloserklärung der Erblasserin konkret benannt hat.
Auch wenn der Beklagte nichts Konkretes zu der weiteren ordnungsgemäßen Verwendung von Geldern vorgetragen hat, sind die in dem benannten Urteil im Vorverfahren aufgeführten Abzugspositionen (vgl. S. 9 des Urteils, Bl. 15 d.A.) zu berücksichtigen, da sich die Parteien und insbesondere der Kläger selber auf dieses Urteil beziehen und sich die dortigen Feststellungen damit zu eigen machen. Dies betrifft namentlich ein im Jahr 2013 an die katholische Kirche ausgezahltes Vermächtnis in Höhe von 5.112,91 € (=10.000 DM), eine Aufwendung von 315,00 € für das evangelisch-lutherische Kirchenamt XXX und Vorschüsse für das Verfahren der Kraftloserklärung des Sparbuches in Höhe von 230,00 €. Weitere im Vorprozess genannte Abzugspositionen haben außer Acht zu bleiben, da sie bereits vor der Tätigkeit des Beklagten (im Jahr 2011 gezahlt Abschläge auf Erbschaften in Höhe von 42.000,00 €) oder erst nach dem hier zu betrachtenden Zeitraum, also nach dem 22.04.2021 erfolgt sind.
In der Addition ergibt sich ein Betrag in Höhe von 12.633,63 €. Sofern der Kläger selber hier im Schriftsatz vom 16.12.2024 einen Betrag in Höhe von 12.837,95 € benennt, bleibt unklar, wie er diesen errechnet hat. Mit seinem eigenen, für ihn ungünstigeren Vortrag ist von dem von ihm genannten, höheren Betrag auszugehen, welcher zugunsten des Beklagten von dem zuerst einvernommenen Betrag (Ziff. 1 oben) abzuziehen ist. Für die Berechnung der Zinsen ist damit hier ein Betrag von noch 20.032,05 € (32.870,00 € - 12.837,95 €) zu berücksichtigen.
Darüber kam eine Berücksichtigung weiterer Aufwendungen o.ä. mangels entsprechenden Vortrages des Beklagten nicht in Betracht. Zwar trägt im Anwendungsbereich des 668 BGB der Auftraggeber - hier also der Kläger - die Darlegungs- und Beweislast für die Verwendung zu eigenen Zwecken (BeckOK BGB/D. Fischer, 72. Ed. 1.5.2024, BGB § 668 Rn. 5, beck-online). Da der entsprechende Vortrag des Beklagten jedoch nur zur Folge hat, dass er vereinnahmte Gelder in einem gewissen Umfang nicht mehr für sich selber verwendet hat, hätte ihm jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer sekundären Darlegungslast weiterer Vortrag oblegen.
Dass der Beklagte sich nicht auf eigenen Vergütungsansprüche berufen kann, ist bereits im Vorprozess rechtskräftig festgestellt worden.
d) Der Höhe der Zinsen richtet sich jeweils nach dem gesetzlichen Zinssatz, beträgt nach § 246 BGB also 4 % pro Jahr (vgl. für § 1834 BGB a.F.: BeckOGK/Schöpflin, 1.9.2022, BGB § 1834 Rn. 12, beck-online). Die Zinspflicht beginnt ab dem Zeitpunkt der Verwendung der Gelder für sich selbst, mithin ab Überweisung auf eigene Konten. Denn in der Überweisung ist bereits die entsprechende Verwendung für sich selber zu sehen, wie bereits das Oberlandesgericht Oldenburg im Beschluss vom 31.05.2023 (dort S. 22) ausgeführt hat. Soweit dort ein spätester Beginn der Verzinsung am 03.07.2015 angenommen worden ist, waren im dortigen Verfahren die Daten der jeweiligen Überweisungen auf eigene Konten noch nicht vorgetragen.
Grundsätzlich kommt eine Verzinsung bis zur Rückzahlung der einvernommenen Geldbeträge in Betracht, hier verlangt der Kläger jedoch nur eine Verzinsung bis zum 22.04.2021.
Es ergeben sich unter Verwendung der oben genannten Nummerierung folgende Beträge:
| 1. | 20.032,05 € ab 28.12.2012: | 6.664,87 € |
|---|---|---|
| 2. | 230.000,00 € ab 03.01.2013: | 76.372,60 € |
| 3. | 4.000,00 € ab 09.01.2013: | 1.325,60 € |
| 4. | 2.500,00 € ab 12.02.2013: | 819,17 € |
| 5. | 2.000,00 € ab 08.03.2013: | 650,08 € |
| 6. | 3.000,00 € ab 16.04.2013: | 962,30 € |
| 7. | 2.000,00 € ab 27.05.2013: | 632,55 € |
| 8. | 2.000,00 € ab 24.06.2013: | 626,41 € |
| 9. | 40.000,00 € ab 12.07.2013: | 12.449,32 € |
| 10. | 3.000,00 € ab 20.08.2013: | 920,88 € |
| 11. | 2.000,00 € ab 26.09.2013: | 605,81 € |
| 12. | 1.500,00 € ab 08.11.2013: | 447,29 € |
| 13. | 2.500,00 € ab 20.11.2013: | 742,19 € |
| 14. | 40.000,00 € ab 07.01.2014: | 11.664,66 € |
| 15. | 30.000,00 € ab 02.04.2014: | 8.469,04 € |
| 16. | 20.000,00 € ab 11.04.2014: | 5.626,30 € |
| 17. | 25.000,00 € ab 06.06.2014: | 6.879,45 € |
| 18. | 1.700,00 € ab 29.09.2014: | 446,38 € |
| 19. | 30.148,74 € ab 17.07.2014: | 8.160,81 € |
| 20. | 30.000,00 € ab 19.05.2015 (10.000,00 € und 20.000,00 €): | 7.114,52 € |
| 21. | 10.000,00 € ab 10.06.2015: | 2.347,39 € |
| 22. | 114.000,00 € ab 25.06.2015: | 26.572,93 € |
| 23. | 399,72 € ab 03.07.2015: | 92,83 € |
| Insgesamt: | 180.593,38 €. |
e) Soweit der Beklagte einwendet, Zinsen in Höhe von 4 % seien unbillig bzw. verfassungswidrig, kann er hiermit nicht gehört werden. Grundlage der Zinsschuld ist das pflichtwidrige und inkriminierte Verhalten des Beklagten. Die letztendliche Höhe des Zinsanspruches ist ausschließlich darin begründet, dass der Beklagte die erheblichen Geldmittel aus dem Nachlass teilweise für fast 10 Jahre für sich verwendet hat. Den Zinslauf hätte er jederzeit durch Rückzahlung beenden können. Schützenswert ist er unter keinem denkbaren Gesichtspunkt. Der beklagtenseits zitierten Rechtsprechung des BVerfG zur steuerrechtlichen Verzinsung lagen nicht vergleichbare Sachverhalte zu Grunde. § 668 BGB dient gerade auch der Sanktion für die auftragswidrige Verwendung des Geldes für eigene Zwecke des Beauftragten (BeckOK BGB/D. Fischer, 72. Ed. 1.5.2024, BGB § 668 Rn. 1, beck-online). Gleiches gilt für den Zinsanspruch aus § 1834 BGB a.F.
f) Wegen des Zinseszinsverbots (vgl. § 289 Satz 1 BGB) sind von den geschuldeten Zinsen Verzugszinsen nicht zu entrichten. Nach § 289 Satz 2 BGB lässt das Zinseszinsverbot allerdings das Recht des Gläubigers auf Ersatz eines ihm durch Verzug entstandenen Schadens unberührt; dieser Schaden bedarf jedoch auch dann der Darlegung, wenn nur die in § 288 Abs. 1 und 2 BGB vorgesehenen Mindestzinssätze geltend gemacht werden (BGH Urt. v. 19.3.2021 - V ZR 60/20, BeckRS 2021, 15685 Rn. 13, beck-online). An einer solchen Darlegung fehlt es hier.
Nach § 291 BGB i.S.v. § 289 S. 1 BGB sind auch Rechtshängigkeitszinsen ausgeschlossen.
2. Der Kläger hat weiter einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 32.870,00 € aus §§ 1915, 1833, 1890 BGB a.F.
Nach der bis 31.10.2022 geltenden Rechtslage waren auf den Nachlasspfleger über § 1915 BGB a.F. auch die Vorschriften des. § 1890 S. 1 BGB a.F., wonach der Vormund nach Beendigung des Amtes dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben hat und § 1833 BGB a.F anwendbar, wonach er dem Mündel zur Erstattung des aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schadens verpflichtet ist (BeckOGK/Heinemann, 1.9.2024, BGB § 1960 Rn. 77, beck-online).
Hiernach war der Beklagte zur Herausgabe des im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Nachlasspfleger vereinnahmten Betrages in Höhe von 32.870,00 € verpflichtet. Da ihm dies nicht möglich ist bzw. er dies verweigert, besteht ein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe (BeckOGK/Wentzell, 1.10.2022, BGB § 1890 Rn. 24, beck-online).
Von diesem Betrag waren dabei keine weiteren Abzüge vorzunehmen. Dies käme im Falle einer (teilweisen) Verwendung für Zwecke des Nachlasses in Betracht. Entsprechende Verwendungen von vereinnahmten Geldmitteln sind jedoch bereits im Vorverfahren vollständig auf den dortigen Anspruch verrechnet worden. Weitere, seine Schadenersatzpflicht mindernde Positionen hat der Beklagte nicht dargetan. Insofern liegt auch kein Widerspruch dazu vor, dass oben bei der Berechnung der Zinshöhe Abzugspositionen auf den hier verlangten Betrag angerechnet worden sind. Dies geschah nämlich nur fiktiv zugunsten des Beklagten, da das genaue Datum der Verwendung nicht bekannt ist und sich durch eine solche Berechnung seine Zinsschuld größtmöglich reduziert.
Da der Beklagte innerhalb der ihm mit Schreiben vom 29.09.2023 gesetzten Frist den geschuldeten Betrag nicht geleistet hat, schuldet er seit dem 14.10.2023 Verzugszinsen.
4. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Selbige sind nicht als Verzugsschaden zu erstatten, da bereits das erste Aufforderungsschreiben von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gefertigt worden ist. Da der Kläger zudem jedenfalls in der mündlichen Verhandlung selber aufgetreten ist, ist nicht ersichtlich, warum für die vorgerichtliche Geltendmachung die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erforderlich gewesen ist. Die außergerichtliche Geltendmachung war zudem angesichts der von dem Beklagten gegen das Urteil im Vorprozess eingelegten Rechtsmittel offensichtlich aussichtlos.
B.
Die Widerklage ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.
1. Soweit der Beklagte sich zur Begründung der als Widerklage erhobenen Vollstreckungsabwehrklage auf eine teilweise Erfüllung beruft, ist die Widerklage bereits unzulässig. Es fehlt in der vorliegenden Konstellation nämlich das Rechtsschutzbedürfnis.
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage besteht grundsätzlich, sobald ein Vollstreckungstitel vorhanden ist; eine Vollstreckungsklausel muss noch nicht erteilt oder umgeschrieben sein (BGH NJW 1992, 2159 (2160) [BGH 07.05.1992 - IX ZR 175/91]; 1993, 1396 [BGH 09.12.1992 - VIII ZR 218/91]). Insbesondere ist es regelmäßig nicht erforderlich, ob (weitere) Vollstreckungsmaßnahmen drohen (BeckOK ZPO/Preuß, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 767 Rn. 32, beck-online). Für eine Vollstreckungsabwehrklage besteht grundsätzlich so lange ein Rechtsschutzbedürfnis, wie der Gläubiger den Vollstreckungstitel noch in Händen hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Gläubiger auf seine Rechte aus dem Titel verzichtet hat oder zwischen ihm und dem Schuldner Einigkeit darüber besteht, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht kommt (BGH NJW-RR 2023, 66 [BGH 29.09.2022 - I ZR 180/21] Rn. 11, beck-online).
Ist die titulierte Forderung - wie hier - nur teilweise erloschen, so ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage erst dann zu verneinen, wenn in diesem Umfange eine Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Falles unzweifelhaft nicht mehr droht (BGH NJW-RR 1989, 124, beck-online). Dies ist hier ausnahmsweise anzunehmen.
Aus dem als Anlage B2 eingereichten Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 11.10.2023 ergibt sich, dass dieser den Eingang der von dem Beklagten geleisteten Zahlungen über insgesamt 150.000,00 € quittiert hat. Durch die vorbehalts- und einschränkungslose Bestätigung dieses Geldeingangs wird deutlich, dass der Kläger sich in diesem Umfang als befriedigt ansieht und dies nach außen deutlich macht, zumal für weitere Vollstreckungsmaßnahmen diesbezüglich nichts ersichtlich ist und er auch im vorliegenden Verfahren die Erfüllung nicht in Zweifel gezogen hat.
Jedenfalls hinsichtlich des Einwandes der Teilerfüllung ist zudem in der Gesamtwürdigung der Indizien festzustellen, dass die Vollstreckungsabwehrwiderklage ausschließlich prozessfremden Zwecken dient (vgl. BGH Beschl. v. 9.2.2017 - V ZR 154/16, BeckRS 2017, 104511 Rn. 7, beck-online). Für eine jetzt oder jemals drohende Vollstreckung des gezahlten Teilbetrages ist nichts ersichtlich. Die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage im Wege der Widerklage, welche nur mittelbar einen Bezug zu der Klage aufweist, und die weniger als zwei Stunden vor der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen ist, kann nur einen - wenn auch von vorneherein untauglichen - Versuch der Verzögerung des Verfahrens bedeuten. Eine andere, logisch nachvollziehbare Erklärung ist nicht ersichtlich. Deutlich wird dies auch dadurch, dass dem Kläger ein sofortiges Anerkenntnis der Vollstreckungsabwehrwiderklage im Umfang der Teilerfüllung möglich gewesen wäre (vgl. BGH NJW-RR 2023, 66 [BGH 29.09.2022 - I ZR 180/21] Rn. 11, beck-online), womit der insofern als Rechtsanwalt erfahrene Beklagte eine drohende Kostenlast in nicht unerheblichem Umfang in Kauf genommen haben muss. Ob die Widerklage vor diesem Hintergrund als insgesamt rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, bedarf dabei keiner Entscheidung, da sie im Übrigen jedenfalls unbegründet ist.
2. Hinsichtlich der weiteren Einwände ist die Widerklage jedenfalls unbegründet.
Dies gilt zunächst, soweit sich der Beklagte auf eine fehlende Aktivlegitimation des Klägers bereits im Vorprozess beruft. Im Verfahren nach § 767 ZPO ist er mit diesem Einwand, welchen er inhaltsgleich im Vorprozess erhoben hat, bereits präkludiert wäre. Zumal seine entsprechende Auffassung bereits unzutreffend (s.o.), womit auch eine auf § 826 BGB gestützt Klage unbegründet ist.
Ebenfalls unzutreffend ist die Annahme, die im Zusammenhang mit dem selbstständigen Einziehungsverfahren erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft Oldenburg, namentlich die Eintragung von Sicherungshypotheken, führten zur Unzulässigkeit der Vollstreckung aus dem zivilrechtlichen Titel.
Insofern werden bereits Inhalt und Rechtsfolgen des § 111h StPO verkannt. Diese Norm sperrt nur einzelne Vollstreckungshandlungen, namentlich solche in Gegenstände, welche bereits Gegenstand der Vollstreckung durch die Strafverfolgungsbehörden sind. Rechtsfolge ist lediglich ein relatives Veräußerungsverbot zugunsten des Staates (BeckOK StPO/Huber, 53. Ed. 1.10.2024, StPO § 111h Rn. 1, beck-online). Es entbehrt jeglicher Grundlage, aus diesem Einzelvollstreckungsverbot Rückschlüsse auf die Vollstreckung aus einem zivilrechtlichen Titel in andere Vermögenswerte des Schuldners folgern zu wollen. In der insofern vom Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 28.05.2020 (V ZB 56/19) war insofern auch nur über die Zulässigkeit der Anordnung einer Zwangsversteigerung zu entscheiden.
Im Übrigen übersieht der Beklagte, dass er über § 73e StGB, § 459g Abs. 4 StPO ausreichend gegen eine Doppelvollstreckung geschützt ist, da hiernach eine Einziehung ausgeschlossen ist, soweit der aus der Tat erwachsene Anspruch erloschen ist.
3. Da die Vollstreckungsabwehrklage keinen Erfolg hat, ist kein Raum für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
C.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
2. Der Streitwert bemisst sich nach den zu addierenden Werten der Klage und der Widerklage (§ 45 Abs. 1 GKG).
Der auf die Widerklage entfallende Wert entspricht dem Nennbetrag des vollstreckbaren (Haupt-)Anspruchs aus dem streitgegenständlichen Titel (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04 -, juris), hier also 515.998,38 €.
D.
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze, insbesondere jener des Beklagten vom 08.01.2025, gaben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 16 O 2194/21 4x (nicht zugeordnet)
- BGB § 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung 2x
- BGB § 668 Verzinsung des verwendeten Geldes 3x
- BGB § 246 Gesetzlicher Zinssatz 2x
- ZPO § 88 Mangel der Vollmacht 1x
- ZPO § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung 1x
- ZPO § 348 Originärer Einzelrichter 2x
- §§ 2218, 668 BGB bzw. §§ 1915, 1834 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1834 Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten 5x
- V ZR 178/93 1x (nicht zugeordnet)
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- BGB § 289 Zinseszinsverbot 2x
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- ZPO § 767 Vollstreckungsabwehrklage 1x
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 1x
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- V ZB 56/19 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 73e Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes 1x
- StPO § 459g Vollstreckung von Nebenfolgen 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 45 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZB 310/04 1x (nicht zugeordnet)