Urteil vom Landgericht Stuttgart - 39 O 49/03 KfH

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreit tragen die Kläger nach Kopfteilen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 50.000,00 Euro.

Tatbestand

 
Die Kläger und ihre Streithelfer sind Minderheitsaktionäre der Beklagten. Sie wenden sich mit ihren Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklagen gegen den auf der Hauptversammlung der Beklagten am 30./31. Juli 2003 unter TOP 6 gefassten Beschluss, wonach ihre Stück-Aktien gemäß §§ 327 a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 38,00 Euro für je eine Stück-Aktie an der Beklagten auf die ... (Hauptaktionär) übertragen worden sind.
Die Beklagte entstand im Jahr 1977 aus der Fusion der ... und .... Der Unternehmensgegenstand ist der Betrieb von Bankgeschäften aller Art und von damit zusammenhängenden Geschäften. Die Beklagte hat ihren Sitz in S und ist ins Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer ... eingetragen. Mit ihren zahlreichen Tochtergesellschaften verwaltete sie zum 31. Dezember 2002 Kundeneinlagen in Höhe von 12,5 Mrd. Euro und beschäftigte 583 Mitarbeiter. Bei einer Bilanzsumme von 26,1 Mio. Euro erreichte das Geschäftsvolumen 27,3 Mio. Euro.
Am 2. Januar 2002 erwarb die ... 50,58 % der Aktien an der Beklagten (vergleiche Bekanntmachung zum Pflichtangebot an die Aktionäre der Baden-Württembergischen Aktiengesellschaft gemäß § 23 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2002; B 1). Am 25. Dezember 2002/15. März 2003 machte die ... den außenstehenden Aktionären ein öffentliches Kaufangebot zum Preis von 38,73 Euro je Aktie.
Im Herbst 2002 stimmten die ... und die Beklagte ein Projekt zur Untersuchung von Synergieeffekten im Bereich der Informationstechnologie ab. In der Folgezeit kam es zu Gesprächen zwischen den Verantwortlichen der ..., der Beklagten, der Landesstiftung und der L-Bank über die Neuausrichtung der beteiligten Banken (...), um Geschäftsbereiche und Funktionen jeweils bei einer Bank zu bündeln (vergleiche auch den Übertragungsbericht der ... vom 13. Juni 2003, B 5 = Seite 23 ff.). Für die ... war unabdingbare Voraussetzung einer Neuausrichtung der Unternehmenskonzeption eine Zementierung der Aktionärsstruktur, verbunden mit einem "Hinauswurf" der Minderheitenaktionäre. In Verfolgung der neuen Geschäftsstrategie zwischen ... und der Beklagten war zwischen ... Landesstiftung und ... die Gründung der ... im Wege der Sachgründung vorgesehen. Auf der am 30./31. Juli 2003 anzuberaumenden Hauptversammlung der Beklagten sollten die Minderheitsaktionäre an der Beklagten durch Übertragung ihrer Aktien gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung aus der Beklagten ausgeschlossen werden. Nach Eintragung dieses Beschlusses im Handelsregister sollten Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge im Sinne des § 291 Absatz 1 AktG zwischen der ... und der ... einerseits und zwischen der ... GmbH und der Beklagten andererseits geschlossen werden. Nach Wirksamwerden der Unternehmensverträge mit Eintragung ins Handelsregister sollte die beschriebene Fokussierung und Neuausrichtung der beiden Banken auf unterschiedliche Geschäftsfelder umgesetzt werden (vergleiche Übertragungsbericht vom 13. Juni 2003, B 5, Seite 24).
Bereits am 20. März 2003 erfolgte eine Veröffentlichung der HV-Einladung für den 8. Mai 2003. Am 25. April 2003 wurde dieser HV-Termin abgesagt, nachdem sich schon im Laufe des Monats März die Hinauswurfabsichten des Großaktionärs (...) konkretisiert hatten.
Am 16. April 2003 erfolgte die Gründung der ... im Wege der Sachgründung durch ... Landesstiftung und ... mit einem Stammkapital von 1 Mio. Euro. Nach § 4 des Gesellschaftsvertrages (B 6) übernahm vom Stammkapital die LBBW 606.350,00 Euro, die Landesstiftung Baden-Württemberg 284.500,00 Euro und die Landeskreditbank Baden-Württemberg 109.150,00 Euro. Der Gesellschaftsvertrag der ... enthält darüber hinaus u.a. folgende Regelungen (B 6):
§ 3 Dauergeschäftsjahr.
(1) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 5 Veräußerung von Geschäftsanteilen.
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(1) Die Veräußerung von Geschäftsanteilen und Teilgeschäftsanteilen bedarf der Zustimmung aller Gesellschaften. § 17 GmbH-Gesetz bleibt unberührt.
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(2) Als Veräußerung im Sinne von Absatz 1 geltend die Abtretung, Verpfändung, alle sonstigen dinglichen Belastungen sowie die Einräumung von Unterbeteiligungen, stillen Beteiligungen, Treuhandschaften und ähnlichen Beteiligungsrechten.
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Ebenfalls am 16. April 2003 haben die ..., die Landesstiftung und die ... einen Einbringungsvertrag über die Einbringung der Aktien an der Beklagten in die ... i.G. notariell beurkunden lassen (B 7). Nach der Darstellung im Übertragungsbericht (B 5, Seite 27) haben die ... 20 Mio. der von ihr gehaltenen Aktien an der ..., die Landesstiftung alle von ihr gehaltenen 9 383 800 Aktien an der BW Bank und die L-Bank alle von ihr gehaltenen 3 600 Aktien in die ... eingebracht. Ebenfalls am 16. April 2003 haben die bereits genannten Beteiligten darüber hinaus einen notariellen Konsortialvertrag geschlossen, durch den sie ihre Zusammenarbeit weiter geregelt haben (B 8). Dieser Konsortialvertrag hat unter A die Neuausrichtung der unternehmerischen Ziele zwischen den Beteiligten beschrieben. Unter Ziffer B. erhält er u.a. folgende Einzelregelungen:
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§ 1 Konsensprinzip.
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Die Konsorten streben an, die Gesellschaft im besten Einvernehmen zu führen.
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§ 2 Beschränkung der Geschäftsführung der Gesellschaft.
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(1) Die Konsorten werden alles in ihrer Macht stehende tun, damit der in Anlage 1 beigelegte Entwurf eines Katalogs zustimmungsbedürftiger Geschäfte für die Geschäftsführung der Gesellschaft unverzüglich beschlossen wird. Die Konsorten werden einer Änderung oder Aufhebung des Katalogs zustimmungsbedürftiger Geschäfte nicht zustimmen, wenn Konsorten, die alleine oder zusammen über 1/4 aller Stimmen der Gesellschaft der Gesellschaft (nachfolgend "Stimmen" genannt) verfügten mitgeteilt haben dass sie gegen die Änderung oder Aufhebung des Katalogs zustimmungsbedürftiger Geschäfte stimmen werden und gegen die Änderung oder Aufhebung des Katalogs zustimmungsbedürftiger Geschäfte stimmen.
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(2) Die Konsorten werden folgenden zustimmungsbedürftigen Geschäften nicht zustimmen, wenn Konsorten, die alleine oder zusammen über mindestens 1/4 der Stimmen verfügen, mitgeteilt haben, dass sie gegen das Geschäft stimmen werden und gegen das Geschäft stimmen:
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a) Ausübung der Stimmrechte zu folgenden Beschlussgegenständen in der Hauptversammlung der ...:
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aa) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung mit Ausnahme von Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, in deren Rahmen alle neuen Aktien von der ... gezeichnet werden;
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bb) sonstige Satzungsänderungen der ...;
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cc) Umwandlungen der ... im Sinne von § 1 UmwG;
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dd) Zustimmung zu Unternehmensverträgen zwischen der BW Bank und Unternehmen, die mit der ... oder der ... im Sinne von §§ 15 ff. AktG bei Abschluss dieses Konsortialvertrages nicht verbunden sind;
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ee) Auflösung der ....
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b) Veräußerung von Aktien der Gesellschaft an der ..., dies gilt auch für die Abtretung, die Verpfändung, sonstige Belastungen sowie die Einräumung von Unterbeteiligungen, stillen Beteiligungen, Treuhandschaften und ähnlichen Beteiligungsrechten an den Aktien der Gesellschaft an der ....
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(3) Die ... verpflichtet sich, von einem Weisungsrecht in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter oder aufgrund des zwischen ihr und der Gesellschaft abzuschließenden Unternehmensvertrages hinsichtlich der Geschäfte im Sinne von Absatz 2 nur insoweit und in dem Umfang Gebrauch zu machen, als die Konsorten nach Maßgabe von Absatz 2 der Vornahme des Geschäfts zugestimmt haben. Die ... verpflichtet sich ferner, ihre Stimmrechte aus den von ihr unmittelbar gehaltenen Aktien an der BW Bank nach Maßgabe von Satz 1 auszuüben, d.h. bei den entsprechenden Beschlussvorschlägen so abzustimmen, wie die Gesellschaft abstimmt; diese Verpflichtung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem ein wirksamer Unternehmensvertrag zwischen der LBBW und der Gesellschaft endet.
27 
§ 4 Abschluss von Unternehmensverträgen zwischen ..., Gesellschaft und ....
28 
(1) Die Konsorten sind verpflichtet, alles in ihrer Macht stehende zu tun, damit bis zum 31. Dezember 2003
29 
a) zunächst alle Aktien der Minderheitsaktionäre aufgrund Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister auf den Aktionär ... übergehen,
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b) hernach der in Anlage 2 beigelegte Entwurf eines Unternehmensvertrages zwischen der Gesellschaft und der ... und sodann der in Anlage 3 beigelegte Entwurf eines Unternehmensvertrages zwischen der Gesellschaft und der ... wirksam werden.
31 
(2) Für den Fall, dass die Unternehmensverträge nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 wirksam geworden sind, sind die Konsorten jederzeit verpflichtet, auf Verlangen eines Konsorten über den Konsortialvertrag und die mit dem Konsortialvertrag in Zusammenhang stehenden Verträge gemäß § 313 BGB zu verhandeln. § 7 Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.
...
32 
§ 5 Änderung des Unternehmensvertrages zwischen der Gesellschaft und der LBBW.
33 
(1) Ab Beginn des 1. Januar 2008 bis zum Ablauf des 30. Januar 2008 können Landesstiftung und ... gemeinsam von der ... sowie die ... von Landesstiftung und ... gemeinsam verlangen, in Verhandlungen über eine Anpassung der Ausgleichszahlung für Geschäftsjahre ab 1. Januar 2009 in dem Unternehmensvertrag zwischen der Gesellschaft und der ... oder über einen Verkauf der Geschäftsanteile und Teilgeschäftsanteile der Landesstiftung und der ... an die ... nach Maßgabe des folgenden einzutreten:
34 
a) Die Anpassung der Ausgleichszahlungen ist auf der Grundlage von § 304 AktG zu verhandeln, der Kaufpreis auf der Grundlage von § 305 AktG. Maßgebend ist der innere Wert der ... und der Gesellschaft vom 31. Dezember 2008 ohne Berücksichtigung der Unternehmensverträge zwischen der ... und der Gesellschaft sowie der Gesellschaft und der ... für die Zukunft; bei der Bewertung ist von den Jahresabschlüssen zum 31. Dezember 2007 der ... und der Gesellschaft auszugehen. Die Anpassung der Ausgleichszahlung kann nur in der Weise erfolgen, dass eine Ausgleichszahlung pro 50,00 Euro Geschäftsanteil einheitlich für diejenigen Konsorten festgelegt wird, die Anspruch auf Ausgleichszahlung haben.
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b) Für den Fall, dass die Konsorten sich auf eine Anpassung der Ausgleichszahlung einigen, sind die Konsorten verpflichtet, alles in ihrer Macht stehende zu tun, damit der zwischen der Gesellschaft und der ... bestehende Unternehmensvertrag mit Wirkung ab Beginn des 1. Januar 2009 entsprechend angepasst wird. § 4 Absatz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend für die geänderten Unternehmensverträge.
...
36 
(2) Für den Fall, dass bis zum Ablauf des 30. September 2008 die ... sich mit der Landesstiftung weder über eine Ausgleichszahlung noch über einen Verkauf der von der Landesstiftung gehaltenen Geschäftsanteile und Teilgeschäftsanteile und die ... sich mit der ... weder über eine Ausgleichszahlung noch über einen Verkauf der von der ... gehaltenen Geschäftsanteile und Teilgeschäftsanteile geeinigt hat und die Landesstiftung und die ... durch gemeinsame schriftliche Erklärung, die der ... bis zum Ablauf des 30. Oktober 2008 zugegangen sein muss, die Kündigung der Unternehmensverträge zwischen der ... und der Gesellschaft sowie zwischen der Gesellschaft und der ... verlangen, gilt folgendes:
37 
a) Die Konsorten sind verpflichtet, die Geschäftsführer der Gesellschaft anzuweisen, die Unternehmensverträge zwischen der ... und der Gesellschaft sowie zwischen der Gesellschaft und der ... auf den nächst zulässigen Zeitpunkt zu kündigen.
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b) Auf die übrigen Konsorten sind zu übertragen:
39 
aa) Die von ihnen jeweils in die Gesellschaft eingebrachte Anzahl von Aktien an der ...,
40 
bb) für den Fall, dass die Gesellschaft weitere Aktien an der ... im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen verlangt, zusätzliche Aktien von diesen weiteren Aktien in dem Verhältnis, in dem der Gesamtnennbetrag der von den jeweiligen übrigen Konsorten gehaltenen Geschäftsanteile zum Nennbetrag des Stammkapitals der Gesellschaft steht; Spitzenbeträge sind aufzurunden; und
41 
cc) ein Betrag in Höhe der jeweils nach § 10 Absatz 1 gezahlten anderen Zuzahlung im Sinne von § 272 Absatz 2 Nummer 4 HGB.
...
42 
§ 12 Kündigung
43 
(1) Jeder Konsorte kann das Konsortium unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals zum 31. Dezember 2023, danach zum Ende des 5. dem 31. Dezember 2023 folgenden Kalenderjahres, d.h. zum 31. Dezember 2028 und hernach jeweils zum Ende des 5. Kalenderjahres, das dem zuletzt zulässigen Kündigungszeitpunkt folgt. Die Kündigung ist mittels Übergabe Einschreiben mit Rückschein oder gegen schriftliche Empfangsbekenntnisse aller anderen Konsorten gegenüber zu erklären.
44 
(2) Hat ein Konsorte das Konsortium gemäß Absatz 1 gekündigt, sind alle Konsorten verpflichtet, die Geschäftsführer der Gesellschaft anzuweisen, die Unternehmensverträge zwischen der ... und der Gesellschaft sowie der Gesellschaft und der ... auf den nächst zulässigen Zeitpunkt zu kündigen. Im Übrigen gelten § 5 Absatz 3 bb) bis f) entsprechend.
(3) ...
(4) ...
45 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Konsortialvertrag (B 8) Bezug genommen.
46 
Ebenfalls am 16. April 2003 erfolgte eine Mitteilung der .... gemäß § 2 b Absatz 1 Satz 1 KWG gegenüber dem Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bonn und der LZB Stuttgart (Einzelheiten B 16).
47 
Am 17. April 2003 erhob die ... als Hauptaktionärin schriftlich gegenüber der Beklagten ihr Verlangen nach "Hinauswurf" der Minderheitsaktionäre und Abfindung (vergleiche Übertragungsbericht B 5, Seite 24; B 12).
48 
Am 24. April 2003 wurde die ... ins Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB ... eingetragen. Am 6. Mai 2003 hat das Landgericht Stuttgart die S GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, H, gemäß § 327 c Absatz 2 AktG als Abfindungsprüfer für den beabsichtigten Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Beklagten bestellt (32 Akte 40/03 KfH; Anlage 3 zum Übertragungsbericht der ..., B 5, Seite 102). Am 9. Mai 2003 erging ein Bescheid der BaFin gemäß § 36 Nummer 3 WpÜG (B 17). Am 3. Juni 2003 erfolgte die Festlegung der Barabfindung durch den Hauptaktionär auf 38,00 Euro je Stück-Aktie (Band II 83, 95). Grundlage war eine gutachterliche Stellungnahme der PWC (PW-C GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) zum Unternehmenswert. Am 4. Juni 2003 erfolgte die Gewährleistungserklärung der ... gemäß § 327 b Absatz 3 AktG (Anlage 4 zum Hauptaktionärsbericht der ... vom 13. Juni 2003; K 2 = B 5, dort Seite 106). Am 5. Juni 2003 konkretisierte die ... gegenüber der Beklagten ihr Abfindungsverlangen, verbunden mit der Bitte, Hauptversammlung auf den 30./31. Juli 2003 einzuberufen (B 13).
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Unter dem 10. Juni 2003 erstattete die S GmbH gemäß §§ 327 c Absatz 2, 293 e AktG ihren Prüfungsbericht aufgrund am 12. Mai 2003 begonnener Prüfungstätigkeit (Band II, Blatt 84). Unstreitig ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Unternehmensbewertungstätigkeit der PWC und die Gutachtertätigkeit des S GmbH zeitlich überschnitten haben. An vier Treffen nahmen Mitarbeiter beider Unternehmen teil (Akte Band II, Blatt 85). Nach der Darstellung der Beklagten erhielt S laufend Informationen über den Stand der Arbeiten von PWC. Das Bewertungsgutachten PWC vom 28. Mai 2003 wurde S unverzüglich nach Fertigstellung zugeleitet. Unter dem 13. Juni 2003 wurde der Übertragungsbericht des Hauptaktionärs ... (K 2 = B 5) erstellt, die angebotene Barabfindung beruht auf den Gutachten PWC vom 28. Mai 2003 aufgrund Auftrags vom 28. März 2003 (Aktenband II, Blatt 82). Die Beteiligungsverhältnisse an der Beklagten stellen sich nach der Darstellung im Übertragungsbericht (B 5, Seite 26/31) nunmehr wie folgt dar:
50 
Die ... hält unmittelbar 2.598.302 Aktien an der ... vom Gesamtbestand von 36.000.000 Aktien. Mittelbar gehören der ... weitere 32.983.800 Aktien an der ..., nämlich die von der ... gehaltenen Aktien an der ..., die der ... wie folgt konzernrechtlich zugerechnet werden: Die ... ist am Stammkapital der ... in Höhe von 60,64 % beteiligt. Die ... ist damit ein von der ... abhängiges Unternehmen im Sinne von § 16 Absatz 4 in Verbindung mit § 17 AktG. Die BW-Holding GmbH hält selbst unmittelbar 32.983.800 Aktien an der .... Diese Aktien werden damit der ... im Sinne von § 327 a Absatz 1 AktG in Verbindung mit § 16 Absatz 4 AktG zugerechnet. Der ... gehören somit insgesamt 35 582 120 aller 36 000 000 Aktien an der ... und damit ca. 98,84 % des Grundkapitals der ...
51 
Graphisch stellen sich die Beteiligungsverhältnisse wie folgt dar:
...
52 
Am 18. Juni 2003 erfolgte die Einladung zur Hauptversammlung durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und in der Druckversion Nummer 111 des Bundesanzeigers (vergleiche K 1 a bzw. B 19).
53 
Am 30./31. Juli 2003 wurde die Hauptversammlung der Beklagten durchgeführt. Unter TOP 6 wurde mit 99,93 % Ja-Stimmenanteil des vertretenen stimmberechtigten Grundkapitals folgender Beschluss gefasst:
54 
Die Stück-Aktien an der ... Aktiengesellschaft mit Sitz in Stuttgart, die von anderen Aktionären als der ... mit Sitz in S, K und M sowie der ... mit Sitz in S gehalten werden (Minderheitsaktionäre) werden gemäß §§ 327 a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 38,00 Euro für je eine Stück-Aktie an der B Aktiengesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von rund 2,56 Euro auf die ... (Hauptaktionär) übertragen.
55 
Gegen diesen Beschluss haben jedenfalls die Kläger Widerspruch erhoben. Wegen der Einzelheiten zu Ablauf und Dauer der Hauptversammlung wird auf das notarielle Protokoll Bezug genommen (B 24, dort insbesondere Seiten 34 bis 36, 57 bis 68 sowie zu den einzelnen, insbesondere von den Klägern ... und ... gestellten Fragen Seiten 37 bis 56).
56 
Mit ihren spätestens am 1. September 2003 beim Landgericht Stuttgart eingekommenen Anfechtungsklagen wenden sich die Kläger gegen die Wirksamkeit des genannten Hauptversammlungsbeschlusses der Beklagten. Den Klägern sind – überwiegend nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 246 Absatz 1 AktG – 17 Streithelfer beigetreten, die das gleiche Ziel verfolgen.
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Am 30. Oktober 2003 haben die Beteiligten des Konsortialvertrages eine Erklärung abgegeben, wonach der Bestand der ... oder gar des Konsortialvertrages nicht in Frage gestellt werden soll, falls die in dem Konsortialvertrag vorgesehenen Unternehmensverträge nicht bis zum 31. Dezember 2003 geschlossen und ins Handelsregister eingetragen sind (Einzelheiten B 11/B 12).
58 
Die Kläger und ihre Streithelfer machen im Wesentlichen folgende Anfechtungsgründe geltend:
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Die §§ 327 a ff. AktG seien verfassungswidrig und würden gegen Artikel 14 Absatz 1, 3 Absatz 1 und 2 Absatz 1 GG verstoßen. Eine Vorlage nach Artikel 100 Absatz 1 GG werde angeregt. Es sei die grundsätzliche Frage zu beantworten, ob der Zwangsausschluss überhaupt hinnehmbar sei. Hierfür sei ein überwiegendes öffentliches Interesse zu fordern, welches nicht erkennbar sei. Ein Ausschluss der Minderheitenaktionäre sei darüber hinaus nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur bei voller wirtschaftlicher Entschädigung hinnehmbar. Eine solche sei aber nach der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Ausschlussverfahrens und unter Berücksichtigung der Praxis der sogenannten Spruchstellenverfahren (lange Verfahrensdauer von teilweise mehr als zehn Jahren) nicht gewährleistet. Das Spruchstellenverfahren gewähre nicht den erforderlichen effektiven Rechtsschutz. Auch der Ausschluss der Anfechtungsgründe nach § 243 Absatz 2 AktG gemäß § 327 f Absatz 1 AktG sei zu beanstanden. Insoweit müsse auch gesehen werden, dass Prüfer und Unternehmensbewerter Hand in Hand arbeiten würden.
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Der Beschluss verstoße gegen § 327 a Absatz 1 Satz 1 AktG. Es fehle am Hauptaktionär, dem 95 % des Grundkapital gehören würden. Weder im Zeitpunkt des Übernahmeverlangens noch im Zeitpunkt der Eintragung der ... GmbH im Handelsregister hätten der ... 95 % des Grundkapitals gehört. Eine Zurechnung der gesamten Aktien der ... gemäß §§ 327 a Absatz 2, 16 Absatz 4 AktG scheitere daran, dass der zwischen den Gesellschaftern der ... geschlossene Konsortialvertrag vom 16. April 2003 nicht über die erforderliche Festigkeit und Bindungswirkung verfüge. Die Gewinnabführungsverträge sollten erst nach dem "Hinauswurf" abgeschlossen werden. Es liege mithin keine Abhängigkeit im Sinne von §§ 15 ff. AktG vor. Aus den Regelungen über Ausgleichszahlungen folge, dass sich auch nach einem Vollzug des Übertragungsbeschlusses nicht nur ein Hauptaktionär bei der Beklagten befinde, sondern drei. Der Übertragungsbeschluss sei auch rechtsmissbräuchlich. Es liege ein institutioneller Missbrauch der §§ 327 a ff. AktG vor. Die ... sei gegründet worden, um die ursprünglich bestehenden Beteiligungsverhältnisse der Großaktionäre ..., ... und Stiftung zu wahren und diese nach "Ausschaltung" der Minderheitenaktionäre auch wiederherzustellen (unter Hinweis auf den Übertragungsbericht K 2 = B 5, Seite 30). Das sogenannte Squeeze-out führe dazu, dass nach Eingliederung ein Gesellschafter 100 % der Aktien auf sich vereinige. Dies sei hier nicht gegeben. Beim Konstrukt der ... handele es sich um eine noch nicht hinreichend konkretisierte Umgehungskonstruktion, wobei das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien bei den Pool-Gesellschaften verbleibe. Das missbräuchliche Vorgehen der Beteiligten ergebe sich auch daraus, dass der Vorgang entgegen § 1 III GrEStG nach Darstellung der Beklagten nicht grunderwerbssteuerpflichtig sei (Einzelheiten Schriftsatz Rechtsanwalt Dr. G vom 1. Dezember 2003, III 234 ff. und Rechtsanwalt Kuhn vom 5. Dezember 2003, Band IV, Seite 339). Missbräuchlich sei auch die Einbringung der Anteile der Landesstiftung in die .... Dies verstoße gegen §§ 2, 14 II des Gesellschaftsvertrags der Landesstiftung (Einzelheiten Schriftsatz des Rechtsanwalts C vom 27. November 2003, IV 213 - 216). Weiter wird darauf hingewiesen, dass auch die Abstimmung seitens der Pool-Gesellschafter in der Hauptversammlung fehlerhaft gewesen sein dürfte. Denn für die ... und die Landesstiftung habe jeweils der Geschäftsführer der noch nicht hinreichend installierten ... im Namen dieser Gesellschaft abgestimmt, dieser sei Rechtsanwalt und verfüge nicht über die notwendige Bankleiterqualifikation. Der Kläger Wenger sieht darüber hinaus einen Einberufungsmangel in einem Verstoß gegen die erforderliche Anzeige nach § 2 b KWG. Die Konsequenz daraus sei, dass die ... ihr Stimmrecht nicht ausüben dürfe.
61 
Weiter wird in verschiedener Hinsicht eine Fehlerhaftigkeit des Übertragungsberichts der ... vom 13. Juni 2003 geltend gemacht. Der Übertragungsbericht entspreche nicht den gesetzlichen Erfordernissen, da er das Abfindungsangebot nicht ordnungsgemäß ermittelt habe. Insbesondere habe man entgegen den Vorgaben des BGH nicht auf einen möglichst zeitnahen Referenzkurs vor der Hauptversammlung abgestellt. Ein Referenzkurs, gebildet aus dem gewichteten Durchschnittskurs der letzten drei Monate vor Bekanntwerden der Absichten der ... am 11. April 2003 genüge den Anforderungen nicht. Der gewichtete Börsenkurs drei Monate vor der Hauptversammlung wurde von der Beklagten mit 38,27 Euro genannt, nach der sogenannten Wurzeltheorie wären zukünftige Ertragschancen zu berücksichtigen gewesen. Weiter wird geltend gemacht, dass in die für die Ermittlung des sogenannten Beta-Faktors herangezogene sogenannte Peer-Groups einerseits Unternehmen einbezogen worden seien, deren Risiko aufgrund des Geschäftsmodells und deren Index-Zugehörigkeit nicht mit der BW Bank vergleichbar seien, auf der anderen Seite aber regionale Banken mit vergleichbarem Geschäft außen vorgelassen worden wären (Einzelheiten Klage P Seite 10). Auch der Prüfbericht der Susat GmbH vom 10. Juni 2003 genüge den zu stellenden gesetzlichen Anforderungen nicht. Beim Antrag seien die Voraussetzungen der §§ 293 d, 319 Absatz 1 HGB glaubhaft zu machen. Die Vorgehensweise, dass Parteigutachter und außenstehender Prüfer parallel (Hand in Hand) arbeiten würden, sei zu kritisieren und verstoße gegen § 319 Absatz 2 Nummer 5 HGB. Von der Streithelferin Ziff. 16 wird darüber hinaus gerügt, dass der Antrag der Hauptaktionärin auf Bestellung des gerichtlichen Prüfers gegenüber dem Landgericht Stuttgart nicht rechtswirksam sei, weil er nicht von vertretungsberechtigten Personen unterzeichnet worden sei (vgl. Beiakte 32 AktE 40/03 KfH).
62 
Der Hauptversammlungsbeschluss verstoße gegen das Prinzip der Gleichbehandlung aller Aktionäre gemäß § 53 a AktG. Allen Streubesitzern an der Beklagten hätte die Möglichkeit gegeben werden müssen, an dem vorgesehenen Gewinnabführungsvertrag zu partizipieren.
63 
Weiter rügen die Kläger eine Vielzahl von Mängeln im Zusammenhang der Durchführung der Hauptversammlung. Der Kläger ... macht geltend, dass ihm trotz entsprechender Aufforderung die erforderlichen Unterlagen gemäß § 327 c Absatz 4 AktG nicht überlassen worden wären. Unstreitig hatte der Kläger ... mit Schreiben vom 27. Juni 2003 um Übersendung aller für die Beschlussfassung relevanten Unterlagen gebeten. Die Beklagte stellte daraufhin die Unterlagen zusammen, die am 27. Juni 2003 versandfertig waren (Band II 86). Der Kläger Tr erstattete am Nachmittag des 27. Juni 2003 der Beklagten überraschend einen Besuch ab. Die bereits zur Versendung vorbereiteten Unterlagen wurden dem Kläger ... von Herrn ... übergeben. Der Kläger ... macht insoweit eine Verletzung des § 327 c Absatz 4 AktG mit der Begründung geltend, diese Unterlagen habe er nicht für sich, sondern für eine anderen Aktionär entgegengenommen und an diesen weitergegeben, ihm hätten deshalb die Unterlagen nicht vorgelegen und auch keine entsprechende Vorbereitung auf die Hauptversammlung ermöglicht. Weiter beanstanden insbesondere die Kläger ... und ... eine Verletzung ihres Fragerechts durch verweigerte oder völlig unzureichende Antworten der Beklagten. Die Klägerin ... beanstandet insbesondere eine Verletzung ihres Fragerechts bezüglich der Fragen 19, 22, 26, 28 und 30 (vergleiche B 24 = Seite 48, 50, 52, 53, 54; Einzelheiten vergleiche die Klage P vom 1. September 2003, Seite 20 ff.; vergleiche weiter die Klage ... vom 1. September 2003, Seite 21 f.). Der Kläger ... beanstandet nahezu sämtliche Antworten auf die von ihm gestellten Fragen als unzureichend oder fehlerhaft (vergleiche Klage Wenger vom 1. September 2003, Blatt 12 bis 26). Der Kläger ... beanstandet darüber hinaus, dass eine Reihe von Fragen, die er nach Schluss der Generaldebatte übergab, völlig unbeantwortet geblieben sei (vergleiche B 24, Seite 60 sowie die in der Anlage 9 zum Hauptversammlungsprotokoll aufgeführten Fragen des Klägers ...). Von einer Reihe von Klägern würden in diesem Zusammenhang auch die unzulässige Verkündung des Debattenschlusses trotz noch nicht beantworteter Fragen gerügt (vergleiche B 24, Seite 33/34). Der Versammlungsleiter habe um 18.11 Uhr den Debattenschluss verkündet, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass gerade nicht alle Fragen beantwortet worden seien. In dieser Situation, so macht der Kläger ... geltend, dürfe der Schluss der Generaldebatte allenfalls um 22.30 Uhr verkündet werden.
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Die Kläger und ihre Streithelfer stellen folgenden Antrag:
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Der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 30./31. Juli 2003 unter TOP 6 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Beklagten auf die ... gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. AktG wird für nichtig erklärt.
66 
Hilfsweise:
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Es wird festgestellt, dass der vorgenannte Beschluss nichtig ist.
68 
Die Beklagte beantragt,
69 
die Klagen abzuweisen.
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Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend:
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Die §§ 327 a ff. AktG seien grundgesetzkonform. Den Erfordernissen des Bundesverfassungsgerichts würde Rechnung getragen. Es bestünden gewichtige Gründe des Allgemeinwohls, die Interessen der Minderheitsaktionäre zurücktreten lassen würden. Die volle und angemessene Entschädigung der Minderheitsaktionäre würde durch die gesetzlichen Regelungen, insbesondere über das Spruchstellenverfahren, sichergestellt.
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Die ... sei Hauptaktionärin der Beklagten im Sinne von § 327 a AktG. Ihr gehörten mehr als 95 % des Grundkapitals. Auf die Ausübung von Stimmrechten komme es nicht an. Die 91,62 % der ... würden der ... gemäß §§ 16 Absatz 4, 17 AktG zugerechnet. Die ... sei auf Dauer angelegt und mit Eintragung ins Handelsregister zur juristischen Person erstarkt. Die Abhängigkeitsvermutung des § 17 Absatz 2 AktG sei nicht widerlegt. Stimmbindungsverträge wie Konsortialverträge könnten die Abhängigkeitsvermutung nur widerlegen, wenn sie bei einer GmbH die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung erfassen würden. Das sei hier nicht der Fall. Eine teleologische Reduktion von § 16 Absatz 4 AktG komme nicht in Betracht.
73 
Die Gründung der ... und der Abschluss des Konsortialvertrages seien nicht rechtsmissbräuchlich. Der mit der Einbringung der Aktien in die ... verfolgte Zweck und die Dauerhaftigkeit der Einbringung seine unerheblich. Im Übrigen stünden die mit der Gründung der BW-Holding verfolgen Ziele im Einklang mit der Vorstellung des Gesetzgebers bei Erlass der § 327 a ff. AktG. Die Einbringung der Aktien der Beklagten in die ... sei auf Dauer angelegt.
74 
Der Übertragungsbericht vom 13. Juni 2003 genüge sämtlichen formalen Anforderungen. Im Übrigen richteten sich die gegen den Übertragungsbericht gerichteten Einwände gegen die Angemessenheit der Barabfindung. Die Berücksichtigung dieser Einwendungen im Rahmen der Anfechtungsklage sei aber gemäß § 327 f Absatz 1 AktG ausgeschlossen. Im Übrigen sei der Vorwurf der Zugrundelegung eines falschen Referenzzeitraums unzutreffend. Die Zugrundelegung eines 3-Monats-Börsenreferenzkurses vor Bekanntwerden der Absicht, ein Squeeze-out-Verfahren durchzuführen, sei nicht zu beanstanden und entspreche den allgemeinen Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (sogenannte IDWS 1). Insbesondere sei er von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gedeckt. Der Prüfbericht der ... vom 10. Juni 2003 sei nicht zu beanstanden. S habe weder auf die Ermittlung des Unternehmenswerts durch PWC noch auf die Festlegung der Barabfindung und die Erstellung des Hauptaktionärsberichts Einfluss genommen. Sämtliche Anzeige- und Mitteilungspflichten seien von der Beklagten bzw. der ... ordnungsgemäß erfüllt worden. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Aktionäre liege nicht vor. Es bedürfe keiner weiteren Ausführungen, dass es einen wesentlichen Unterschied zwischen den Einflussmöglichkeiten von Großaktionären und Minderheitsaktionären gebe. Ein vom Kläger ... geltend gemachter Anspruch, den Streubesitzern die Möglichkeit zu geben, an dem vorgesehenen Gewinnabführungsvertrag zu partizipieren, bestehe nicht. Alle Kleinaktionäre würden gleich behandelt. Deshalb läge eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht vor.
75 
Ebenso wenig seien die Angriffe wegen der Verletzung von Informations-, Frage- und Auskunftsrechten begründet. Auch ein zu früher Debattenschluss sei nicht verfügt worden. Dem Kläger ... seien die Unterlagen am 27. Juni 2003 ordnungsgemäß durch Herrn ... übergeben worden. Der Kläger ... habe keinen Vorbehalt gemacht, dass er die Unterlagen für einen Dritten mitgenommen habe. Die Beklagte habe alle in der Hauptversammlung rechtzeitig gestellten Fragen ausreichend beantwortet. Auf die Beantwortung nach Schluss der Generaldebatte eingereichter Fragen bestehe kein Anspruch. Abfindungswertbezogene Informationsmängel, die tatsächlich nicht vorliegen würden, könnten nicht im Anfechtungsverfahren geltend gemacht werden, solche Einwände seien gemäß § 327 f Absatz 1 AktG ausschließlich dem Spruchstellenverfahren vorbehalten. Auch der Schluss der Generaldebatte sei nicht verfrüht verkündet worden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine insgesamt zweitägige Hauptversammlung von erheblicher Länge und Dauer gehandelt habe. Die vom Kläger ... vertretene Auffassung, der Schluss der Debatte könne frühestens um 22.30 Uhr verkündet werden, könne allenfalls für eintägige Hauptversammlungen Geltung beanspruchen.
76 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere die Klagen vom 21. August 2003, 1. September 2003, 29. August 2003 und 25. August 2003 sowie die Klageerwiderung vom 31. Oktober 2003 Bezug genommen (Einzelheiten Band I.A) bis F) sowie Band II).
77 
Das Gericht hat zur Frage der streitigen Aushändigung der Hauptversammlungsunterlagen an den Kläger ... Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen .... Auf das Vernehmungsprotokoll vom 17.12.2003 (IV 413, insbesondere 420 ff.) wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
78 
Die Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet.
79 
A:
80 
Zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Klagen:
81 
Die Klagen sind zulässig. Sie sind auch rechtzeitig erhoben innerhalb der materiellrechtlichen Ausschlussfrist des § 246 Absatz 1 AktG. Dies gilt auch für die Klage des Klägers ... Aufgrund der vom Kläger ... mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2003 vorgelegten Unterlagen (II 9/11) ist davon auszugehen, dass auch dessen Klage am letzten Tag der materiellen Frist des § 246 Absatz 1 AktG beim Landgericht Stuttgart eingekommen ist. Aufgrund des vorgelegten Sendejournals ist davon auszugehen, dass am 1. September 2003 gegen 17.40 Uhr zunächst 6 Seiten an das Landgericht unter der Faxnummer ... gefaxt wurden. Diese 6 Seiten sind in dem in der Verfügung vom 7. Oktober 2003 Ziffer 6. erwähnten Empfangsbericht genannt. Nach dem vorgelegten Sendejournal wurden aber weitere 23 Seiten gegen 17.46 Uhr unter der Nummer ... an das Landgericht gefaxt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass es sich bei den insgesamt 29 Seiten um die vollständige Klage des Klägers Wenger gehandelt hat. Die Klage ist daher rechtzeitig erhoben.
82 
B:
83 
Zur den einzelnen Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsgründen:
I.
84 
Zur Verfassungswidrigkeit der § 327 a ff. AktG.
85 
Die Kammer hält nach Prüfung die dem Hauptversammlungsbeschluss vom 30./31. Juli 2003 zugrunde liegenden Regelungen der §§ 327 a ff. AktG für verfassungskonform. Jedenfalls ist sie keinesfalls von einer Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschriften überzeugt. Eine Vorlage im Sinne einer konkreten Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 Absatz 1 GG kommt daher nicht in Betracht.
86 
1. Kein Verstoß der Vorschriften gegen Artikel 14 Absatz 1 GG.
87 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die die Kammer ihrer Bewertung zugrunde legt, gilt in Fällen der vorliegenden Art folgendes: Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist in erster Linie Artikel 14 Absatz 1, der das Eigentum gewährleistet. Nach dessen Absatz 1 Satz 2 werden Inhalt und Schranken durch die Gesetze bestimmt. Auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum gehört in den grundrechtlichen Schutzbereich. Der Schutz erstreckt sich dabei sowohl auf die mitgliedschaftliche Stellung als auch auf die vermögensrechtlichen Ansprüche, welche das Aktieneigentum vermittelt. Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 GG schließt es jedoch nicht grundsätzlich aus, eine Aktionärsminderheit gegen ihren Willen aus einer Aktiengesellschaft zu drängen. Dies gilt für die Vorschriften über die Eingliederung. Dies gilt aber auch dann, wenn ein Großaktionär – statt die mit entsprechenden Schutzvorkehrungen ausgestatteten Wege der Eingliederung oder Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz zu beschreiten – eine "übertragende Auflösung" wählt und dabei das Ziel verfolgt, die wenigen (verbliebenen) Minderheitsaktionäre möglichst einfach aus der Gesellschaft zu drängen. Das Anliegen, eine kleine Zahl von Minderheitsaktionären aus der Gesellschaft auszuschließen, hat der Gesetzgeber, etwa in den Bestimmungen zur Eingliederung, als grundsätzlich berechtigt anerkannt. Dies beruht auf der Einschätzung, dass Minderheitsaktionäre die Durchsetzung unternehmerischer Entscheidungen gegen die Stimmenmehrheit des Hauptaktionärs im Regelfall zwar nicht verhindern können, dass aber schon ihre Existenz für den Großaktionär erheblichen Aufwand, potentielle Schwierigkeiten und unter Umständen die Verzögerung der von ihm als sinnvoll erachteten unternehmerischen Maßnahmen mit sich bringt. Die vorrangige Berücksichtigung der Interessen des Großaktionärs ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dies mit hinreichenden Schutzrechten auch für die Minderheitsaktionäre verbunden ist. Diese dürfen allerdings auf die Vermögenskomponente der Beteiligung konzentriert werden. Die herrschaftsrechtliche Seite des Aktieneigentums ist für Kleinaktionäre ohnehin begrenzt, da sie auf die Unternehmenspolitik regelmäßig keinen relevanten Einfluss nehmen können. Das Aktieneigentum ermöglicht ihnen durch die Kapitalanlage eine Sphäre individueller Freiheit in finanzieller Hinsicht. Die Beeinträchtigung der Minderheitsaktionäre ist im Rahmen des Artikels 14 Absatz 1 GG gegen die von den Minderheitsaktionären ausgehende mögliche Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen des Großaktionärs abzuwägen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beeinträchtigung der Minderheitsaktionäre hinsichtlich ihrer Kapitalanlage im Lichte dieses Grundrechts nicht als besonders schwer bewertet wird, sofern die Aktionäre eine dem Wert ihrer Aktien entsprechende Entschädigung erhalten, wobei das Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 GG erfordert, dass Minderheitsaktionäre, die gegen ihren Willen aus der Gesellschaft, an der sie beteiligt sind, gedrängt werden, wirtschaftlich "voll" entschädigt werden. Es muss Sicherungen dafür geben, dass ein zum Ausscheiden gezwungener Aktionär erhält, was seine gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist (vergleiche BVerfG NJW 2001, 279 = DB 2000, 190 zur sogenannten "übertragenden Auflösung"; BVerfGE 100, 289, 302 = NJW 1999, 2769 zur Eingliederung gemäß §§ 320 ff. AktG; vergleiche weiter BVerfGE 14, 263, 276 ff. zur Mehrheitsumwandlung auf der Basis der damaligen §§ 9, 15 UmwG 1956).
88 
b) Auf der Basis dieser Rechtsprechung sind die § 327 a ff. AktG nicht zu beanstanden, allenfalls bestehende Zweifel begründen jedenfalls keine Überzeugung der entscheidenden Kammer von der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelungen.
89 
(1) Die bisher zu §§ 327 a ff. AktG ergangenen gerichtlichen Entscheidungen kommen nahezu ausschließlich zur Bejahung der Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorschriften. Auf OLG Düsseldorf WM 2004, 728; OLG Köln, BB 2003, 2307, 2309 = ZIP 2004, 760, 762; OLG Oldenburg NZG 2003, 691, OLG Hamburg NZG 2003, 539, 542 sowie NZG 978, 979 sowie den wohl unveröffentlichten Beschluss OLG Hamburg, 11 W 28/03 vom 11. August 2003 wird verwiesen, so nunmehr auch OLG Stuttgart 20 W 6/03, II. 4. S. 12 ff.. Weiter wird auf die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 18. September 2003 (33 O 103/03 KfH) Bezug genommen. Der in diesen Entscheidungen zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung tritt die Kammer bei.
90 
Die dagegen von den Klägern vorgebrachten Argumente überzeugen, gemessen an dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen verfassungsrechtlichen Standard, nicht. So bedarf es entgegen der Auffassung der Kläger keines überragenden oder überwiegenden öffentlichen Interesses, um den Ausschluss der Minderheitsaktionäre zu rechtfertigen. Vielmehr hat bereits das Bundesverfassungsgericht in der sogenannten Feldmühle-Entscheidung (BVerfGE 273, 278, 282) betont, dass es dem Gesetzgeber überlassen bleiben müsse, welche Seite der Aktie (der mitgliedschaftsrechtlichen oder der vermögensrechtlichen Seite) er zum wesentlichen Kriterium seiner Entscheidung mache. Weiter hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass es der Gesetzgeber aus gewichtigen Gründen des gemeinen Wohls für angebracht halten könne, den Schutz des Eigentums der Minderheitsaktionäre hinter den Interessen der Allgemeinheit an einer freien Entfaltung der unternehmerischen Initiative im Konzern zurücktreten zu lassen. Die konkrete Ausgestaltung der Abfindungsregelung begründet ebenfalls keinen Verfassungsverstoß, das Prinzip des angemessenen und vollen Ausgleichs ist gewahrt. Zwar umfasst die gemäß § 327 b Absatz 3 AktG vorzulegende Garantieerklärung eines Kreditinstituts nur die von einem Hauptaktionär festgelegte Barabfindung (ggf. einschließlich Verzinsung), nicht aber eine im späteren Spruchstellenverfahren festgesetzte angemessene Abfindung. Die Ausgestaltung macht die Regelung angesichts des weiten Regelungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers aber nicht verfassungswidrig, zumal das Insolvenzrisiko bei anderen Strukturmaßnahmen überhaupt nicht geschützt wird (vergleiche OLG Hamburg, NZG 2003, 539, 979, vergleiche auch OLG Stuttgart 20 W 6/03 II. 4. b S. 14 und die dort aufgeführten weiteren Überlegungen). Zwar wäre auch eine Vorschrift denkbar gewesen, die eine Garantieerklärung eines Kreditinstituts hinsichtlich der später im Spruchstellenverfahren festzusetzenden angemessenen Abfindung verlangt. Angesichts der fraglichen Praktikabilität einer derartigen Regelung kann aber aus der Ausgestaltung des § 327 b Absatz 3 AktG nichts für die Verfassungswidrigkeit der Gesamtregelung hergeleitet werden. Des weiteren führt auch die Ausgestaltung des Verfahrens gemäß § 327 f AktG in Verbindung mit § 306 AktG nicht zur Verfassungswidrigkeit der Gesamtregelung. Die von den Klägern zutreffend konstatierte überlange Dauer der alten Spruchstellenverfahren und der mit ihnen verbundene prozessuale Aufwand haben ihre Ursache nicht in den vorhandenen aktienrechtlichen Vorschriften, sondern in der durch die Schwierigkeit der Materie für Parteien, Gerichte und Sachverständige bedingten praktischen Handhabung. Das Verfahren hat im Übrigen eine entscheidende Änderung dadurch erfahren, dass der sachverständige Prüfer, anders als im Verfahren nach §§ 304 ff. AktG, nunmehr vom Gericht ausgewählt und bestellt wird (§ 327 c Absatz 3 AktG). Maßgeblich ist zudem, dass zwischenzeitlich das neue Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl I, 838) in Kraft getreten ist, das das bisher übliche Verfahren verkürzen und vereinfachen will (OLG Hamburg NZG 2003, 978, 979). Gegenteiliges kann auch aus der Begründungspflicht des § 4 Absatz 2 Nummer 4 SpruchG nicht hergeleitet werden. Hierzu hat das OLG Stuttgart im Beschluss vom 3. Dezember 2003 (20 W 6/03) bereits ausgeführt, dass die dort enthaltene Begründungspflicht die Durchsetzung des Abfindungsanspruchs im Spruchstellenverfahren nicht unzumutbar erschwert. Der geforderte Umfang der Begründung ist von dem nach § 327 c Absatz 2 AktG zu erstellenden Berichten abhängig, § 7 Absatz 3 SpruchG und damit nur von Informationen, die dem Antragsteller zur Verfügung gestellt sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Begründung die weiteren Ermittlungen zur Angemessenheit der Abfindung durch das Gericht von Amts wegen zu treffen sind. Die durch § 10 SpruchG geschaffene Möglichkeit der Zurückweisung verspäteten Vorbringens setzt Verschulden voraus und ist damit auch davon abhängig, welche Informationen dem Minderheitsaktionär zugänglich waren.
91 
(2) Auch die juristische Literatur geht deutlich überwiegend von der Verfassungsmäßigkeit der sogenannten Squeeze-out-Bestimmungen aus (vergleiche etwa Hüffer, AktG, 5. Auflage, § 327 a Rn. 4; KK-Hasselbach, § 327 a Rn. 11; Emmerich/Habersack, § 327 a Rn. 7; Vetter AG 2002, 176, 180 - 183; Krieger BB 2002, 53 und weitere).
92 
Lediglich Hanau (NZG 2002, 1040, 1047) äußert Zweifel an der Verfassungskonformität der angegriffenen Regelungen. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die §§ 327 a bis f AktG einen Eingriff in das durch Artikel 14 Absatz 1 GG geschützte Eigentum derjenigen Aktionäre darstellt, die ihre Anteile vor dem 1. Januar 2002 erworben haben. Eine Rechtfertigung erscheine insoweit allenfalls in Verbindung mit einem vorhergehenden, auf einen Kontrollwechsel gerichteten Übernahme- oder Pflichtangebot nach dem WpÜG denkbar. Der Anwendungsbereich der §§ 327 a bis f AktG müsse insoweit verfassungskonform reduziert werden. Die nicht unvertretbaren Bedenken und Zweifel Hanaus begründen jedenfalls keine Überzeugung der hier entscheidenden Kammer von der Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Regelung im Sinne von Artikel 100 Absatz 1 GG. Lediglich die volle Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Vorschriften kann aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Grundlage einer Vorlage zum Zwecke einer konkreten Normenkontrolle gemäß Artikel 100 Absatz 1 Satz 1 GG sein (BVerfGE 68, 359; 80, 59).
93 
2. Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Absatz 1 GG.
94 
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vermag die Kammer nicht zu erkennen. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 GG nur vorliegt, wenn Gleiches willkürlich ungleich oder Ungleiches willkürlich gleich behandelt würde (vgl. BVerfGE 84, 133/158; 98, 365/385). Das ist ersichtlich nicht der Fall. Die Rollen von Hauptaktionären und Minderheitsaktionären sind nicht vergleichbar. Der Gesetzgeber hat sich entscheiden, in bestimmten Fällen die Interessen der Minderheitsaktionäre an der Haltung eines bestimmten Vermögensgegenstandes hinter die Interessen des Hauptaktionärs an einer freien Entfaltung der unternehmerischen Initiative im Konzern zurücktreten zu lassen. Nach der unter B. I. 1. zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es nicht zu beanstanden, wenn das Aktieneigentum des Kleinaktionärs im Wesentlichen lediglich im Hinblick auf seine vermögensrechtliche Seite berücksichtigt wird. Die darin zum Ausdruck kommende Ungleichgewichtigkeit stellt jedoch keinen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 GG dar.
95 
3. Keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1 GG.
96 
Dahingestellt bleiben kann, ob, wie die Beklagte meint, der Grundrechtsbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG überhaupt nicht berührt ist oder dieser wegen seines Auffangcharakters im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. Jedenfalls ist ein Eingriff in den Grundrechtsbereich des Artikel 2 Absatz 1 GG durch die gesetzgeberische Intension gedeckt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in der sogenannten Feldmühle-Entscheidung (E 14, 263, 283) formuliert, dass es (deshalb) im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 2 GG nicht von vornherein unvertretbar erscheine, wenn der Gesetzgeber erlaube, dass sich das von der Konzernleitung vertretene unternehmerische Interesse gegenüber dem Anlageinteresse des Kleinaktionärs durchsetze.
97 
Insgesamt ist daher eine Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Regelungen der §§ 327 a ff. AktG nicht festzustellen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zum Zwecke der konkreten Normenkontrolle gemäß Artikel 100 Absatz 1 Satz 1 GG kommt nicht in Betracht.
II.
98 
Zu den sonstigen Anfechtungsgründen:
99 
1. Zu den Voraussetzungen des § 327 a AktG, insbesondere zur Zurechnung der Aktien der ... an die ... gemäß §§ 327 a Absatz 2, 16 Absatz 4, 17 Absatz 2 AktG.
100 
Entgegen der Meinung des Klägers … ergibt sich aus dem eindeutigen Regelungszusammenhang der zitierten Vorschriften, dass nicht einem Hauptaktionär mindestens 95 % des Grundkapitals gehören müssen. Ausreichend ist vielmehr, wenn die 95 % dadurch erreicht werden, dass dem Hauptaktionär der Aktienbestand eines abhängigen Unternehmens zugerechnet wird. Dabei folgt bereits aus dem klaren Wortlaut des § 16 Absatz 4 AktG ("die Anteile"), dass dem herrschenden Unternehmen alle Aktien des Abhängigen zugerechnet werden, nicht nur die anteilig dem Mehrheitsbesitz entsprechenden (so LG Hamburg, ZIP 2003, 947, 949; Fuhrmann/Simon, WM 2002, 1211, 1212; Krieger BB 2002, 53, 54 f; Vetter, AG 2002, 176, 185; Hasselbach, zu: Kölner Kommentar zum WpÜG, § 327 a Rn. 37). Nach der auch im Rahmen des § 16 Absatz 4 AktG anwendbaren Vorschrift des § 17 Absatz 2 AktG (so Hasselbach, in: Kölner Kommentar zum WpÜG, 2003, § 327 a AktG Rn. 35; Grzimek in Geibel/Süßmann, Kommentar zum WpÜG, Artikel 7, § 327 a AktG Rn. 47 sowie Steinmeyer/Häger, WpÜG, § 327 a AktG Rn. 27) wird von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutetet, dass es von dem an ihm mit Mehrheitsbesitz beteiligten Unternehmen abhängig ist.
101 
Da der ... somit seit Eintragung der ... ins Handelsregister 60,635 % der ... gehören, ist die Vermutungsgrundlage des § 17 Absatz 2 AktG gegeben. Die Vermutungsgrundlage ist weder durch Regelungen des Gesellschaftsvertrags noch des Konsortialvertrags widerlegt. Der Zurechnung des Aktienbestandes der ... kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die ... kein auf Dauer angelegtes Unternehmen sei oder gar ein Umgehungskonstrukt darstelle, etwa, weil die Beteiligung der Landesstiftung an der ... dem Stiftungszweck zuwider laufe. Beides ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall.
102 
a) Beschränkung der Geschäftsführung der ... gemäß § 2 (2) Konsortialvertrag.
103 
Nach dieser Regelung ist die Geschäftsführung der ... betreffend die Ausübung der Stimmrechte in der Hauptversammlung der ... an die Zustimmung der Konsorten geknüpft, soweit es die in § 2 Absatz 2 a) Lit. aa) bis ee) genannten Gegenstände betrifft. Dadurch ist lediglich der Hauptaktionär in seiner Leitungsmacht intern beschränkt, und zwar bezogen auf die in dem Passus genannten Grundlagenentscheidungen in der Hauptversammlung der Beklagten. Dieser Zustimmungsvorbehalt betrifft nur einen kleinen Kreis denkbarer Geschäftsführungsmaßnahmen der ... bzw. von Beschlussgegenständen der Beklagten. Zurecht weist die Beklagte darauf hin, dass im Umkehrschluss aus den genannten Zustimmungsvorbehalten folgt, dass die ... das Stimmrecht der ... in der Hauptversammlung der Beklagten bei Beschlüssen über Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, in deren Rahmen sämtliche neuen Aktien von der ... übernommen werden und bei der Zustimmung zu Unternehmensverträgen innerhalb des ... und ... bestimmen kann. Angesichts dessen ist die Regelung nicht geeignet, die Vermutungsgrundlage zu § 17 Absatz 2 AktG zu widerlegen. Im übrigen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass zur Widerlegung der Abhängigkeitsvermutung nach wohl herrschender Meinung Stimmbindungsverträge oder Satzungsregelungen vorhanden sein müssen, nach denen die Stimmen des Mehrheitsaktionärs zur Bestellung der verantwortlichen Organe, insbesondere der Geschäftsführung, der Gesellschaft nicht ausreichend sind (vgl. Adler/Düring/Schmalz, § 17 AktG Rn. 109 und 111; Bayer in Münchener Kommentar zum AktG, § 117 Rn. 100; Windbichler in Großkommentar zum AktG, § 17 Rn. 74, 77; Krieger in Münchner Handbuch zum Gesellschaftsrecht, Band IV, Aktiengesellschaft, § 68 Rn. 57; Hüffer, § 17 Rn. 21). Derartiges kann aus § 2 (2) des Konsortialvertrags, der sich nur auf die Behandlung von Angelegenheiten in der HV der Beklagten bezieht, mit Sicherheit nicht abgeleitet werden.
104 
Zutreffend weist die Beklagte auch darauf hin, dass der Abschluss eines Beherrschungsvertrags im Sinne von § 291 AktG zwischen ... und der ... nicht Tatbestandsmerkmal der §§ 16 Absatz 4, 17 Absatz 2 AktG ist.
105 
b) Der Abhängigkeit der B und der Zurechnung ihrer Aktien zur LBBW steht auch der Umstand nicht entgegen, dass es der ... an der erforderlichen "Festigkeit" und "Bindungswirkung" mangelt. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Zur Beantwortung der Frage ist eine Gesamtbetrachtung von Gesellschafts- und Konsortialvertrag vorzunehmen. Danach ergibt sich aus §§ 3 und 5 des Gesellschaftsvertrages, dass die Dauer der Gesellschaft nicht begrenzt ist und Geschäftsanteile und Teilgeschäftsanteile nur mit Zustimmung aller Gesellschafter veräußert werden dürfen. Zwar sieht § 4 Absatz 2 des Konsortialvertrages eine Verpflichtung vor, auf Verlangen eines Konsorten über den Konsortialvertrag und die mit dem Konsortialvertrag in Zusammenhang stehenden Verträge gemäß § 313 BGB zu verhandeln, falls die Unternehmensverträgen nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 wirksam geworden sind. Daraus kann aber ein lediglich vorläufiger Charakter der ... nicht hergeleitet werden. Denn zum einen wird die Bezugnahme auf § 313 BGB mit einem Verhandlungsverlangen gekoppelt. Das in § 313 Absatz 3 BGB mitgeregelte Rücktrittsrecht ist, wenn überhaupt, somit allenfalls als ultima ratio mitbedacht. Zum anderen haben die Konsorten mit der Erklärung vom 30. Oktober 2003 (B 11) zum Ausdruck gebracht dass sie von einem Verhandlungsverlangen im Sinne von § 4 Absatz 2 des Konsortialvertrages jedenfalls im Jahre 2003 nicht mehr Gebrauch machen werden. Der lediglich vorläufige Charakter der Gründung der ... kann somit aus dieser Regelung bereits deshalb nicht hergeleitet werden, weil ein etwa mitbedachtes Rücktrittsrecht aus § 313 Absatz 3 BGB nur dann als ultima ratio in Betracht kommt, wenn sämtliche anderen Möglichkeiten der Vertragsanpassung nicht gegeben sind.
106 
Zuzugeben ist den Klägern, dass § 5 Absatz 2 des Konsortialvertrages eine Kündigungsmöglichkeit für den Fall vorsieht, dass bis zum Ablauf des 30. September 2008 die ... sich mit der Landesstiftung weder über eine Ausgleichszahlung noch über einen Verkauf der von der Landesstiftung gehaltenen Geschäftsanteile und Teilgeschäftsanteile und die ... sich mit der ... weder über eine Ausgleichung noch über einen Verkauf der von der ... gehaltenen Geschäftsanteile und Teilgeschäftsanteile geeinigt haben werden. Aber auch diese Regelung enthält ein primäres Verhandlungsgebot an die Konsorten und lässt, was die Kläger verkennen, eine frühestmögliche Kündigungsmöglichkeit erstmals zum 30. Oktober 2008 zu. Bezieht man in die Betrachtung noch die Regelung über die reguläre Kündigungsmöglichkeit des § 12 des Konsortialvertrages ein, der eine erstmalige, quasi reguläre, Kündigungsmöglichkeit zum 31. Dezember 2023 vorsieht, kann von einem lediglich provisorischen Charakter der ... nicht ausgegangen werden.
107 
Etwas anderes kann entgegen der Auffassung der Klägerin ... weder aus § 6 des Gesellschaftsvertrages noch aus § 60 Nummer 2 GmbHG abgeleitet werden. Insbesondere letzte Vorschrift ist nicht geeignet, die Dauerhaftigkeit und Ernsthaftigkeit der mit der ... verfolgten Konzeption in Zweifel zu ziehen, weil nach wohl herrschender Meinung die genannte Vorschrift, die die Möglichkeit der Auflösung der GmbH durch Beschluss vorsieht, zwar allenfalls in der Festlegung des Quorums, aber jedenfalls nicht grundsätzlich in der Disposition der Parteien steht (vergleiche Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Auflage, § 60 Rn. 22; ebenso Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Auflage, § 60 Rn. 17). Aus § 6 folgt nichts anderes. Die dort geregelte Möglichkeit der Einziehung eines Geschäftsanteils ist nämlich an die Zustimmung des Betroffenen Gesellschafters gebunden. Auch die einvernehmliche Möglichkeit der Aufhebung oder Beendigung der Gesellschafter kann im Vornherein nicht ausgeschlossen werden. Dieser Gesichtspunkt kann deshalb der Zurechnung der Aktien der ... zur ... nicht entgegenstehen.
108 
Die Gesamtschau der Regelung des Gesellschaftsvertrags und des Konsortialvertrages ergibt somit, dass es sich bei der ... um eine grundsätzlich auf Dauer angelegte juristische Person handelt. Das Argument mangelnder Bindungswirkung und Festigkeit überzeugt daher nicht.
109 
c) Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger ... (vergleiche Schriftsatz vom 5. Dezember 2003, Band IV, Blatt 339) und der Streithelferin Ziffer 5 (vergleiche Schriftsatz vom 1. Dezember 2003, Band III, Blatt 236) auch nicht aus § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 GrEStG. Diese Vorschrift findet nämlich auf die vorliegende Fallgestaltung keine Anwendung. Hier ist die Frage zu beantworten, ob eine mittelbare Beteiligung im Sinne der genannten Vorschriften nur dann angesetzt werden kann, wenn der Anteilseigner an der Gesellschaft zu mindestens 95 v.H. beteiligt ist. Die wohl herrschende Meinung und die Finanzverwaltung Baden-Württemberg bejahen diese Frage. Sie gehen von der Erwägung aus, dass der BFH bei einer teils unmittelbaren und teils mittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Gesellschaft nur dann eine Anteilsvereinigung annimmt, wenn die Anteile "in der Hand einer Person" in der Weise vereinigt worden sind, dass die Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft zum einer. Teil unmittelbar und zum anderen Teil von einer Gesellschaft gehalten werden, an der diese Person zu dem grunderwerbssteuerrechtlich erforderlichen Quantum beteiligt ist (FinMinBaWü Erlass vom 14. Februar 2000, StEK GrEStG 1983, § 1 Nummer 144 = DStR 2000 430; Fischer, in: Boruttau, GrEStG, 15. Auflage, § 1 Rn. 892 d und e sowie 897). Dies wird mit der weitergehenden Überlegung gerechtfertigt, dass mittelbare Beteiligungen nur dann einem einzelnen Gesellschafter zuzurechnen sind, wenn dieser die Gesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 3 GrEStG beherrscht. An diesem Grundgedanken hat sich aber durch das Herabsetzen der 100 v.H.-Grenze auf die 95 v.H-Grenze und die Aufnahme der mittelbaren Anteilsvereinigung als Tatbestandsmerkmal des § 1 Absatz 3 nichts geändert. Demzufolge sind bei Anwendung des § 1 Absatz 3 GrEStG nur solche mittelbaren Beteiligungen zu berücksichtigen, die zumindest zu 95 v.H. gehalten werden (Fischer, a.a.O., m.w.N.). Insofern unterscheidet sich die steuerrechtliche Betrachtung erheblich von der Abhängigkeitsfrage der §§ 16 Absatz 4, 17 Absatz 2 AktG.
110 
Angesichts dessen muss der beantragten Einvernahme des Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten und Finanzministers des Landes Baden-Württemberg sowie des Vorstehers des zuständigen Finanzamts Bad Mergentheim nicht nachgegangen werden.
111 
d) Schließlich steht auch der Zweck der gemeinnützigen Landesstiftung der Beteiligung der Landesstiftung an der ... und der vorgenannten Betrachtungsweise nicht entgegen. Denn die Landesstiftung kann gemäß § 2 Absatz 3 ihres Gesellschaftsvertrags sämtliche dem Gegenstand des Unternehmens dienlichen Geschäfte tätigen. Das Gleiche folgt aus den Zustimmungsvorbehalten gem. § 4 Abs. 4 Ziff. 1 und Absatz 5 a des Gesellschaftsvertrags (B 26 = IV 373). Auch § 14 des Gesellschaftsvertrags steht der Einbringung eines Kapitals der Landesstiftung in die BW Holding GmbH nicht entgegen. Die Klägerin ... Wertpapieranlagen AG verkennt die Bedeutung des § 14, wenn sie meint, bei der Beteiligung an der BW Holding GmbH gehe es um die Verwendung von Fördermitteln im Sinne von § 14 des Gesellschaftsvertrages. Gemeint ist vielmehr die Verwendung von aus Erträgnissen erlangten Mitteln zur Umsetzung der gemeinnützigen Zwecke der Landesstiftung. Bei dem hier zu beurteilenden Vorgang handelt es sich jedoch um die Verwendung bzw. Anlage des Kapitalstocks. Von daher ist auch entgegen dem Vortrag der Klägerin ... nicht erkennbar, wie die ... durch diesen Vorgang ihren Status als gemeinnützige Einrichtung im Sinne von §§ 52 ff. AO verlieren sollte.
112 
e) Die nach den vorstehenden Erwägungen zu bejahende Hauptaktionärseigenschaft der ... lag auch zum maßgeblichen Zeitpunkt vor. Insofern ist streitig, ob die 95 %-Beteiligung des Hauptaktionärs nur zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung (so Geibel/Süßmann/Grzimek, § 327 a Rn. 52) oder bereits im Zeitpunkt des Verlangens nach § 327 a Absatz 1 AktG bestehen muss (so Hasselbach in: Kölner Kommentar zum WpÜG, § 327 a Rn. 38). Die Frage kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Denn zu beiden Zeitpunkten hat die LBBW die Hauptaktionärseigenschaft im maßgeblichen Sinne erlangt. Dahingestellt bleiben kann, ob die ... die Hauptaktionärseigenschaft bereits am 14. April 2003, dem Zeitpunkt ihres ersten Verlangens, erlangt hatte, oder ob dem die erst am 24. April 2003 erfolgte Eintragung der ... ins Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart entgegensteht. Denn am 5. Juni 2003 hat die ... gegenüber der Beklagten das Ausschließungs- und Abfindungsverlangen konkretisiert, verbunden mit der Bitte, Hauptversammlung auf den 30./31. Juli 2003 einzuberufen (vergleiche B 13). Damit ist diesem formalen Gesichtspunkt Rechnung getragen.
113 
2. Rechtsmissbräuchliches Verhalten, insbesondere Gründung der ... rechtsmissbräuchlich.
114 
Seit der Einführung der §§ 327 a ff. AktG durch Artikel 7 WpÜG wird in der Literatur die Frage der missbräuchlichen Ausübung der Rechte des Hauptaktionärs aus § 327 a ff AktG diskutiert. Zwar sind auch nach Auffassung der hier entscheidenden Handelskammer Fallgestaltungen denkbar, die die Missbrauchsgrenze überschreiten. Bei dieser Frage darf jedoch die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers nicht aus den Augen verloren werden, das Rechtsinstitut des Ausschlusses von Minderheitsaktionären als ein Instrument zur Vereinfachung der Führung und internen Organisation von Aktiengesellschaft jedweder Art auszugestalten und es in das allgemeine, nicht unter einem grundsätzlichen Treuewidrigkeitsvorbehalt stehende System des deutschen Konzernrechts einzufügen. Bei der Annahme, die Anwendung der Squeeze-out-Regeln sei in bestimmten, möglicherweise nicht dem typischen und in der Gesetzesbegründung zu den §§ 327 a ff AktG widerspiegelnden Bild des Squeeze-out entsprechenden Fällen als treuewidrig oder rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig einzustufen, ist daher Zurückhaltung geboten (vergleiche Hasselbach, in: Kölner Kommentar zum WpÜG, § 327 a AktG Rn. 50). Ausgehend hiervon wird von der wohl herrschenden Meinung in der Literatur zu den neuen Squeeze-out-Regelungen die Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber die erforderliche Abwägung bereits getroffen und entschieden habe, dass bei Erreichen der Eingriffsschwelle die restlichen Aktionäre gegen Barabfindung ausgeschlossen werden könnten. Eine irgendwie geartete zusätzliche sachliche Rechtfertigung des Ausschließungsbeschlusses kann daneben nicht mehr verlangt werden, sondern dieser Beschluss trägt quasi seine Rechtfertigung in sich (vergleiche etwa Krieger, BB 2002, 55; Vetter, DB 2001, 743, 744; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 327 a Rn. 11; nunmehr ähnlich OLG Köln BB 2003, 2307, 2309 = ZIP 2004, 760, 762; OLG Düsseldorf WM 2004, 728, 730). Dennoch sind, jedenfalls in besonders gelagerten Einzelfällen, Missbrauchsgestaltungen denkbar. Die Liternatur nennt insoweit etwa folgende Fallgestaltungen:
115 
– Die formwechselnde Umwandlung einer GmbH in eine Aktiengesellschaft mit anschließendem Ausschluss eines vormals mit nicht mehr als 5 % des Stammkapitals beteiligten GmbH-Gesellschafters und jetzigen Aktionärs, wobei der Formwechsel ausschließlich oder jedenfalls primär der Ermöglichung des Ausschlusses dient (vergleiche etwa Gesmann/Nuissl, WM 2002, 1205, 1210; Geibel/Süßmann/Grzimek, Wertpapierwerbs - und Übernahmegesetz, 2002, § 327 a Rn. 11; Krieger, DB 2002, 62).
116 
– Die Bildung eines Konsortium in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nur für einen vorübergehenden Zeitraum erfolgt und ausschließlich oder jedenfalls primär den Zweck hat, eine "formale" Vereinigung von 95 % der Aktien in einer Hand herbeizuführen und den Ausschluss der verbleibenden (Minderheits-)Aktionäre zu ermöglichen (Gesmann/Nuissl, WM 2002, 1205, 1206, 1210; Hüffer, AktG, 5. Auflage, § 327 a Rn. 13, jedenfalls für den Fall des bloßen Stimmrechtspools; etwas zurückhaltender Krieger, DB 2002, 62).
117 
– Die Erlangung der Stellung als Hauptaktionäre über eine Wertpapieranleihe (Baums, Ausschluss von Minderheitsaktionären, Seite 145).
118 
– Die Durchführung eines Ausschlusses von Minderheitsaktionären mit unmittelbarer bzw. zeitnaher anschließender Aufnahme neuer Aktionäre in die Gesellschaft (was nur eine temporäre Alleinaktionärsstellung des Hauptaktionärs zur Folge hat). (Hasselbach, in KK zum WpÜG, § 327 a Rn. 51 ff., 55; anderer Auffassung zur zuletzt genannten Fallgruppe Vetter AG 2002, 176, 185 sowie Fuhrmann/Simon, WM 2002, 1211, 1214).
119 
Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass einer der genannten Ausnahme/Missbrauchsfälle im vorliegenden Fall gegeben ist. Bei der Gesamtschau der Regelungen von Gesellschafts- und Konsortialvertrag die ... betreffend kann nicht die Überzeugung gewonnen werden, dass es sich hierbei um ein sogenanntes special purpose vehicle zum (ausschließlichen) Zwecke eines Squeeze-out nach §§ 327 a ff. AktG handelt. Auf die obigen Ausführungen unter B. II. 1. (b) wird Bezug genommen.
120 
Der von den Klägern gehaltene Vortrag zum rechtsmissbräuchlichen Verhalten ist nicht schlüssig, er erfüllt jedenfalls nicht die dargestellten Ausnahmefallgestaltungen. Von einem institutionellen Rechtsmissbrauch kann nicht gesprochen werden, die Beklagte bzw. die Hauptaktionärin der Beklagten hat vielmehr von einem ihr vom Gesetzgeber eingeräumten, den Klägern allerdings missliebigen Recht in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Hauptaktionärin der Beklagten sieht die Kammer mithin nicht.
121 
3. Fehlerhafter Übertragungsbericht gemäß § 327 c Absatz 2 Satz 1 AktG, insbesondere Zugrundelegung eines fehlerhaften Referenzzeitraums gemäß § 327 b Absatz 1 Satz 1 AktG.
122 
a) Die Kläger rügen insoweit, das dem Übertragungsbericht zugrunde liegende Abfindungsangebot von 38,00 Euro pro Stück-Aktie genüge den zu stellenden Anforderungen nicht. Wie sich aus Seite 89 des Übertragungsberichts ergebe, habe die ... ihrem Abfindungsangebot den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der ... in einem Zeitraum von drei Monaten vor der Ankündigung, den "Hinauswurf" der Minderheitsaktionäre zu verlangen, zugrunde gelegt. Das sei unzulässig. Auch sei der Liquidationswert nicht ausreichend untersucht worden (vergleiche B 5 Seite 42).
123 
(1) Nach der maßgeblichen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, die sich die Kammer zu eigen macht (vergleiche BVerfG NJW 1999, 3769 = AG 1999, 566 sowie ZIP 1999, 1804 = AG 2000, 40), folgt aus der Eigentumsgarantie des Artikel 14 Absatz 1 GG, dass bei der Bestimmung der Abfindung oder des Ausgleichs für außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre nach §§ 304, 305 AktG die Außerbetrachtlassung des Börsenkurses unzulässig ist. Das BVerfG hat aus Artikel 14 Absatz 1 GG gefolgert, dass in Anwendung der §§ 304, 305, 320 b AktG der volle Ausgleich für den von den Minderheitsaktionären hinzunehmenden Verlust zu gewähren sei, der jedenfalls nicht unter dem Verkehrswert liegen dürfe, der bei börsennotierten Unternehmen nicht ohne Rücksicht auf den Börsenkurs festgesetzt werden könne, wobei eine Unterschreitung des Börsenkurses nur dann in Betracht komme, wenn der Börsenkurs ausnahmsweise nicht den Verkehrswert der Aktie widerspiegele. Dabei, so das BVerfG, sei nicht auf den Tageskurs zum Stichtag, sondern auf einen auf diesen Tag bezogenen Durchschnittswert abzustellen, wobei die Zivilgerichte durch die Wahl eines entsprechenden Referenzkurses einem Missbrauch beider Seiten begegnen sollten und etwa auf einen Durchschnittskurs im Vorfeld der Bekanntgabe des Unternehmensvertrags zurückgreifen könnten.
124 
(2) Ausgehend von diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben hat der BGH (NJW 2001, 2080 = AG 2001, 417, 419) entschieden, aus Gründen der Rechtssicherheit sei auf einen auf den Stichtag im Sinne des § 305 Absatz 3 Satz 2 AktG bezogenen Durchschnittskurs abzustellen. Dieser sogenannte durchschnittliche Referenzkurs sei, so der BGH, aus den in einem Zeitraum festgestellten und berücksichtigungsfähigen Kursen zu ermitteln, der in größtmöglicher Nähe zu dem Stichtag liege, da dieser Referenzkurs auf den Tag zu beziehen sei, an dem die Hauptversammlung der beherrschten AG dem Abschluss dieses Unternehmensvertrages zugestimmt habe. Ausgehend hiervon hält der BGH einen Referenzzeitraum von drei Monaten, der unmittelbar vor der Hauptverhandlung der beherrschten AG liege, für erforderlich, aber auch ausreichend, um den aufgezeigten Gefahren (Spekulation etc.) wirksam begegnen zu können. Um einen Referenzkurs zu erlangen, der eine kontinuierliche Entwicklung des Börsenkurses in dem maßgeblichen Zeitraum repräsentiert, müssen außergewöhnliche Tagesausschläge oder sprunghafte Entwicklungen binnen weniger Tage, die sich nicht verfestigten – gleichgültig, ob es sich um steigende oder fallende Kurse handelt – unberücksichtigt bleiben (so BGH, a.a.O.).
125 
(3) Gemäß § 327 b Absatz 1 Satz 1 legt der Hauptaktionäre die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze des BGH dürfte daher lediglich ein Referenz- oder Durchschnittskurs in Betracht kommen, der auf einem Zeitraum von drei Monaten vor Beschlussfassung der Hauptversammlung der Beklagten über den Ausschluss von Minderheitsaktionären abstellt.
126 
Die Grundsätze von BGH NJW 2001, 2080 können jedoch auf die Festlegung der Barabfindung durch den Hauptaktionär gemäß § 327 b Absatz 1 AktG nicht ohne Weiteres übertragen werden. Denn die Festlegung der Barabfindung muss schon vor dem Termin der Hauptversammlung erfolgen. Sie kann spätestens ab Bekanntmachung der Tagesordnung (§§ 121, 124 AktG) nicht mehr geändert werden, ohne einen gleichwohl gefassten Beschluss der Hauptversammlung anfechtbar zu machen (vergleiche Hüffer, AktG, 5. Auflage, § 327 b Rn. 6). Es kann mithin nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, im Rahmen der vorliegenden Vorschriften auf einen Referenzzeitraum von drei Monaten vor dem maßgeblichen Hauptversammlungsbeschluss abzustellen, weil dieser Börsenkurs zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich der Festsetzung der Barabfindung durch den Hauptaktionär, noch gar nicht feststeht.
127 
b) Im Übrigen sind die Kläger mit diesen Einwendungen im Anfechtungsprozess ausgeschlossen. Nach § 327 f Absatz 1 Satz 1 AktG kann die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses nicht auf § 243 Absatz 2 oder darauf gestützt werden, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung hat, sofern die Barabfindung nicht angemessen ist, das in § 306 AktG bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Durch diese Bestimmung werden jedenfalls bestimmte Anfechtungsgründe, die sich unmittelbar auf die Angemessenheit der Barabfindung auswirken, einer Überprüfung im Beschlussanfechtungsverfahren entzogen (vergleiche Hüffer, AktG, 5. Auflage, § 327 f Rn. 2). Nach der Entscheidung der 33. KfH des Landgerichts Stuttgart vom 18. September 2003 (33 O 103/03 KfH) fallen etwa die Beanstandungen, die Marktrisikoprämie sei zu hoch oder der sogenannte Basiszinssatz zu hoch oder zu niedrig bei der Berechnung des Unternehmenswerts berücksichtigt worden, unter § 327 f Absatz 1 Satz 1 AktG, da es sich um Rügen bewertungsrelevanter Einzelpositionen des Abfindungsangebots bzw. des Übertragungsberichts handelt. Nichts anderes kann nach Auffassung der hier entscheidenden Kammer für die Frage der Wahl des richtigen Durchschnitts- oder Referenzzeitraumes bei der Berücksichtigung des Aktienkurses gelten.
128 
Aus dem gleichen Grund (§ 327 f AktG) können die Kläger auch nicht mit ihrer Rüge Erfolg haben, nach der sogenannten Wurzeltheorie habe der Übertragungsbericht sich künftig ergebende Ertragschancen berücksichtigen müssen (vergleiche BGHZ 138, 136, 139 = NJW 1998, 1866), was dieser aber tatsächlich nicht getan habe. Auch die Rüge, der sogenannte Liquidationswert sei nicht ausreichend untersucht worden, bleibt aus diesem Grunde ohne Erfolg.
129 
4. Kein ordnungsgemäßer Prüfungsbericht gemäß § 327 c Absatz 2 Sätze 2 bis 4 AktG, insbesondere Verstoß gegen §§ 293 d Absatz 1 AktG, 319 Absatz 2 Nummer 5 HGB.
130 
a) Nach § 327 c Absatz 2 Sätze 2 - 4 AktG ist die Angemessenheit der Barabfindung durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. §§ 293 a Absatz 2 und 3, 293 c Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie die §§ 293 d und 293 e sind sinngemäß anzuwenden.
131 
Gemäß § 293 d Absatz 1 Satz 1 AktG gelten für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Vertragsprüfer §§ 319 Absatz 1 bis 3, 320 Absatz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 des HGB entsprechend. Gemäß § 319 Absatz 2 Nummer 5 HGB darf ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer nicht Abschlussprüfer sein, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt, bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat. Sinngemäße Anwendung im Sinne von § 327 c Absatz 2 Satz 4 AktG kann somit nur bedeuten, dass ein Wirtschaftsprüfer nicht Abschlussprüfer sein kann, wenn er bei der Ermittlung der angemessenen Barabfindung bzw. des dieser zugrunde liegenden Bewertungsgutachtens bzw. an der Aufstellung des Berichts der Hauptaktionärin über die Prüfungsfähigkeit hinaus mitgewirkt hat (vergleiche OLG Stuttgart 20 W 6/03, Seite 8).
132 
Im Rahmen der direkten Anwendung des § 319 Absatz 2 Nummer 5 HGB hat der BGH entschieden, dass die Beratung eines Auftraggebers in wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten mit einer Abschlussprüfung durch denselben Wirtschaftsprüfer grundsätzlich vereinbar ist. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die grundsätzliche Vereinbarkeit von Abschlussprüfung und Beratung in steuerlich und wirtschaftlich Angelegenheiten auch im Gesetz ihren Niederschlag gefunden hat (vergleiche § 319 Absatz 2 Nummer 8 HGB). Nach der Rechtsprechung des BGH ist erst dann von einer unzulässigen Mitwirkung des Beraters im Sinne des § 319 Absatz 2 Nummer 5 HGB auszugehen, wenn seine Beratung über die Darstellung von Alternativen im Sinne der Entscheidungshilfe hinausgeht, insbesondere er selbst anstelle seines Mandanten – ganz oder teilweise – eine unternehmerische Entscheidung trifft (vergleiche BGHZ 118, 142 = NJW 1992, 2021; BGHZ 135, 260 = NJW 1997, 2178; vergleiche auch Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 31. Auflage, § 319 Rn. 7). In der zuletzt genannten Entscheidung (NJW 1997, 2178, 2179 li Sp) hat der BGH darüber hinaus Stimmen in der Literatur eine Absage erteilt, die Abschlussprüfung und gleichzeitige Steuerberatung für generell miteinander unvereinbar halten, weil die enge Verbindung von Handels- und Steuerbilanz im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Maßgeblichkeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 EStG und der umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Absatz 1 Satz 2 EStG zwangsläufig zu Rückwirkungen der Steuerberatung auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss führe. Dieser Auffassung hat sich, soweit ersichtlich, die überwiegende handelsrechtliche Literatur angeschlossen (vergleiche Wiedmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, 2001, § 319 Rn. 14; MüKo-Ebke, HGB, 2001, § 319 Rn. 30 mit der Bemerkung, das Senat habe das im Schrifttum vertretene Kriterium der "funktionalen Entscheidungszuständigkeit" aufgegriffen; vergleiche auch Zimmer, in Staub, HGB, 4. Auflage, § 319 Rn. 44, der sogar eine Mitwirkung des Prüfers eines Jahresabschlusses an dessen endgültiger Erstellung in der Weise zulässt, dass er auf die Korrektur von Fehlern und Unstimmigkeiten hinwirken darf, dem Prüfer jedoch nicht gestattet sei, einen Abschluss, der die Voraussetzungen erfülle, zu verändern, da insofern bereits eine Entscheidung durch das Unternehmen getroffen worden sei und eine Veränderung konkrete Auswirkungen auf den Jahresabschluss habe).
133 
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben kann sinngemäße Anwendung des § 319 Absatz 2 Nummer 5 HGB auf die hier maßgebliche Frage nur bedeuten, dass der Prüfer die maßgebliche Entscheidung bei der Findung der angemessenen Barabfindung getroffen hat. Für die etwa vom Kläger T gezogene Schlussfolgerung, dass der Prüfer entgegen seinem gesetzlichen Auftrag an der Ermittlung der Höhe der Abfindung aktiv beteiligt war (Band I. C, Seite 15) wird jedoch schlüssiger Vortrag nicht gehalten. Die vom Kläger auf Seite 14 seiner Klage zitierten Aussagen aus dem Übertragungsbericht vom 13. Juni 2003 und dem Prüfbericht vom 10. Juni 2003 belegen lediglich, dass den Prüfern sämtliche bewertungsrelevanten Unterlagen (Gutachten der PWC vom 28. Mai 2003, Entwurf des Übertragungsberichts vom 5. Juni 2003, Ertragsplanungen 2003 bis 2007) unverzüglich vorgelegt worden sind. Die Ausübung einer unternehmerischen Entscheidung wird dadurch gerade nicht belegt, zumal die Festlegung der Barabfindung durch den Hauptaktionäre bereit am 3. Juni 2003 erfolgte.
134 
b) Es verbleibt somit im Wesentlichen der "Vorwurf" – zur Gutachtertätigkeit der PWC – paralleler Prüfungsarbeiten und der Teilnahme an verschiedenen Besprechungen (Einzelheiten Klageerwiderung, Band II Blatt 85 f.). Dies begründet aber die Rechtswidrigkeit der Prüfungshandlungen per se nicht. Soweit ersichtlich, wird in der handelsrechtlichen Literatur eine derartige Konsequenz nirgends gezogen. Die Gesamtschau der Vorschriften der §§ 319 Absatz 2 Nummer 5 und 8 HGB spricht gegen eine derartige Betrachtungsweise, insbesondere wie sie auch in der Rechtsprechung des BGH ausgelegt worden sind. Die Kammer tritt deshalb in dieser Frage der bereits von der 33. KfH des Landgerichts Stuttgart im Urteil vom 18. September 2003 vertretenen Auffassung bei, dass ein solches gleichzeitiges Vorgehen allein keinen Verstoß gegen § 319 Absatz 2 Nummer 5 HGB begründet (Urteilsabdruck Seite 16, bestätigt durch OLG Stuttgart 20 W 6/03 S. 9 f. = ZIP 2003, 2363, 2364 f.; ebenso OLG Düsseldorf WM 2004, 728, 733).
135 
Soweit das vom Kläger Ziff. 1 vorgelegte Rechtsgutachten der RAe Dr. L/Dr. L vom 01.12.2003 insoweit aus Gründen verfassungskonformer Auslegung der einfachgesetzlichen Vorschriften weitergehende Anforderung stellt (vgl. insbesondere S. 54 ff. und 117 f.; Bd. III 281) folgt dem die Kammer aus den genannten Gründen nicht.
136 
Ergänzend bemerkt wird, dass sich die vom Kläger vertretene Auffassung auch nicht mit Puszkajler, Diagnose und Therapie von aktienrechtlichen Spruchverfahren, ZIP 2003, 518, 521, belegen lässt. Die von ihm beschriebene Praxis der Parallelprüfung zwischen Erstbewerter und gerichtlich bestelltem Prüfer wird als (nach Auffassung der Kammer) überzeugendes Argument dafür herangezogen, dass der gerichtlich bestellte Prüfer (§§ 327 c Absatz 2 Satz 4, 293 c Absatz 1 AktG) nicht neutraler Sachverständiger im späteren Spruchstellenverfahren sein kann. Der Schluss auf die Unangemessenheit der Prüfung wird von ihm aber nicht gezogen. Dies lässt sich insbesondere aus Fußnote 15 nicht herleiten, weil der von Puszkajler verwendete Begriff Mitwirkung (§ 319 Absatz 2 Nummer 5 HGB verwendet denselben Begriff) von ihm nicht näher erläutert wird.
137 
c) Auch die übrigen vorgebrachten Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Prüfung der Susat GmbH überzeugen nicht.
138 
(1) Die Susat GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde ordnungsgemäß durch das Landgericht Stuttgart per Beschluss vom 6. Mai 2003 gemäß § 327 c Absatz 2, 293 c Absatz 1 AktG ausgewählt und bestellt (vergleiche Anlage 3, Seite 102 zum Übertragungsbericht vom 13. Juni 2003, vergleiche hierzu OLG Stuttgart 20 W 6/03 unter II. 3. a. der Gründe). Dies gilt insbesondere deshalb, weil die LBBW mit Schriftsatz vom 24.April 2003 die Bestellung der S GmbH lediglich angeregt, aber nicht beantragt hatte. Die in diesem Zusammenhang von der Streithelferin Ziff. 16 erhobene Rüge der fehlenden Bevollmächtigung der den Antrag vom 24.04.2003 unterzeichnenden Personen greift nicht durch. Der Antrag ist gem. § 327 c Abs. 2 Satz 3 AktG (im Gegensatz zu § 293 c Abs. 1 Satz 1 AktG, der die Antragsbefugnis den Vorständen der vertragsschließenden Gesellschaften überantwortet; folgerichtig verweist § 327 c Abs. 2 Satz 4 lediglich auf § § 293 c Abs. 1 Sätze 3 - 5 AktG, nicht jedoch auf § 293 c Abs. 1 Satz 1 AktG) vom Hauptaktionär zu stellen. Die Unterzeichnenden Dr. B und Dr. Be sind nach den von der Beklagten im Termin vom 17.12.2003 vorgelegten Unterschriftenverzeichnis zeichnungsbefugt. Im übrigen ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Antrag vom 24.04.2003 ohne die erforderliche Bevollmächtigung durch die verantwortlichen Vorstände der LBBW – quasi von den Unterzeichnenden eigenmächtig gestellt worden sein soll. Weil es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, bedurfte dieser Antrag auch keines Anwaltszwangs, vgl. §§ 11 FGG, 78 Abs. 5 ZPO.
139 
(2) Ebenso wenig ist die Mehrzahl oder Vielzahl der von der S GmbH durchgeführten Prüfungstätigkeiten geeignet, durchgreifende Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Prüfung zu begründen. Dieses Argument ist, wie der Standpunkt der Beklagten zeigt, ambivalent. Die Beklagte rekurriert in diesem Zusammenhang gerade darauf, dass dieser Umstand die besondere Qualifikation der S GmbH erweise. Nach Auffassung der Kammer kommt diesem Gesichtspunkt somit keine entscheidende Aussage zu.
140 
(3) Soweit darüber hinaus beanstandet wird, der Prüfbericht habe bei der Berücksichtigung des Börsenkurses den falschen Referenzzeitraum zugrunde gelegt und sich nicht an die Vorgaben des BGH im Urteil vom 12. März 2001 gehalten (vergleiche BGH NJW 2001, 2080 = AG 2001, 417, 419) kann dieser Gesichtspunkt der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn dieser Bewertungsgesichtspunkt steht der Ordnungsmäßigkeit der Prüfung nicht entgegen. Im Übrigen ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 327 f Absatz 1 Satz 1 und 2 AktG, dass einen auf diesen Grund gestützte Anfechtungsklage unbegründet ist, dieser Gesichtspunkt vielmehr dem Spruchstellenverfahren vorbehalten bleiben muss. Dies gilt nach Meinung der Kammer auch insoweit, als der Prüfer (möglicherweise) einen bewertungsrelevanten Umstand verkannt hat.
141 
(4) Der Ordnungsgemäßheit des Prüfungsberichts im Sinne der §§ 327 c Absatz 2 Satz 4, 293 d und e AktG steht auch nicht entgegen, dass die verantwortlichen Prüfer Dr. W und Dr. B möglicherweise nicht vor Ort geprüft haben. Entgegen dem Vorbringen des Klägers S (Schriftsatz vom 5. Dezember 2003, III 270/273) hat die Beklagte nicht ausgeführt, nicht die beiden das Gutachten unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer Dr. B und Dr. W hätten das Gutachten erstellt, sondern die Herren Dr. E und Z. Insbesondere lässt sich dies nicht der Anlage B 25 g) entnehmen. Zwar ist davon auszugehen, dass die verantwortlichen Prüfer Dr. Bartels und Dr. W (vergleiche §§ 293 d) Absatz 2 AktG, 323 HGB) entgegen der dies indizierenden Formulierung auf Seite 2 des Prüfungsberichts (vergleiche B 5) nicht persönlich in Stuttgart zugegen waren. Dies stellt jedoch die Ordnungsgemäßheit der Prüfung im Sinne der genannten Vorschriften nicht in Frage. Eine Vorschrift des Aktiengesetzes oder des HGB, die einen Aufenthalt der verantwortlichen Prüfer vor Ort vorschreibt, gibt es nicht. Ausreichend ist eine Abstimmung mit den vor Ort tätigen Mitarbeitern der Prüfungsgesellschaft.
142 
5. Nichterfüllung von Anzeige- und Veröffentlichungspflichten.
143 
a) Soweit der Kläger ... die Auffassung vertritt, die ... hätte nach Erwerb von mehr als 30 % der Stimmrechte an der Beklagten ein Pflichtangebot gemäß §§ 29 Absatz 2, 35 WpÜG unterbreiten müssen, weshalb die Stimmrechte der ... auf der Hauptversammlung der Beklagten gemäß § 59 WpÜG hätten ruhen müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat durch Vorlage des rechtskräftigen Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 9. Mai 2003 (B 17) nachgewiesen, dass die vom Hauptaktionär in die ... i.G. eingebrachten 20 Mio. Aktien an der Beklagten nach § 36 Nummer 3 WpÜG bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nicht berücksichtigt werden. Dadurch wurde die ... von der Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots befreit.
144 
b) Der von den Klägern ... und ... erhobene Vorwurf der Verletzung von Anzeigepflichten nach § 2 b KWG mit der von den Klägern gezogenen Konsequenz, dass mangels Genehmigung durch die BaFin die Aktien der ... nicht stimmberechtigt gewesen wären, erweist sich ebenfalls als unzutreffend. Die ... GmbH i.G. hat per 16. April 2003 die gemäß § 2 b Absatz 1 Satz 1 KWG erforderliche Anzeige gegenüber der BaFin vorgenommen. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang auch zurecht darauf hin, dass dieser Meldung die gemäß §§ 2 b Absatz 1 Satz 2, 24 Absatz 4 KWG, 1 Absatz 1 Satz 2 und Satz 4 AnzV (Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Gesetz über das Kreditwesen vom 29. Dezember 1997; BGBl. I Seite 3372, geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000, BGBl. I Seite 1857) erforderlichen, dem amtlichen Vordruck entsprechenden Angaben über die Zuverlässigkeit des ehemaligen Geschäftsführers ... enthielt. Es ist mithin nicht erkennbar, dass Anzeigepflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden.
145 
Dem Kläger Wenger kann auch nicht in seiner Auffassung beigetreten werden, eine Genehmigung gegenüber der ... i.G., dass sie die Stimmrechte an der BW Bank ausüben dürfte, hätte nicht vorgelegen, weshalb diese Stimmen auch nicht durch die ... hätten ausgeübt werden dürfen. Dem ist entgegenzuhalten, dass § 2 b KWG einen Genehmigungsvorbehalt für den Erwerb bedeutender Beteiligungen nicht vorsieht, vielmehr lediglich eine Anzeigepflicht. Die Beklagte hat mit ihrer Auffassung Recht, dass der Vollzug der Erwerbsabsicht vor Ablauf der 3-Monats-Frist nach § 2 b Absatz 1 a KWG nicht zu einem Stimmverbot führt. Vielmehr ordnet die genannte Vorschrift einen Eingriffsvorbehalt zu Gunsten der BaFin an, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige nach Absatz 1 den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung unter den in Satz 1 Ziffer 1. bis 3. genannten Voraussetzungen untersagen kann. Nach § 2 Absatz 2 kann die BaFin zudem dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung seiner Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf. Im Umkehrschluss folgt aus den genannten Vorschriften dass ein Vollzug der Erwerbsabsicht vor Ablauf des 3-Monats-Zeitraums sowohl rechtlich zulässig ist als auch nicht zu einem Stimmverbot führt solange die BaFin von den ihr zustehenden Eingriffsbefugnissen keinen Gebrauch macht.
146 
c) Schließlich geht auch der Vorwurf einer Verletzung der Anzeigepflicht nach § 20 AktG ins Leere. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass es sich bei ihr um eine börsennotierte Gesellschaft im Sinne des § 21 Absatz 2 WpHG handelt. Nach § 20 Absatz 8 AktG bestehen deshalb keine Anzeigepflichten nach § 20 Absatz 1 AktG.
147 
6. Verletzung des aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 53 a AktG.
148 
Die Kläger We und Pe haben eine Verletzung des aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgebots gemäß § 53 a AktG zum einen damit begründet, dass den Minderheitsaktionären die Möglichkeit hätte eröffnet werden müssen, an dem Gewinnabführungsvertrag mit der Beklagten teilzunehmen, ggf. durch Beteiligung der Minderheitsaktionäre an der ..., zum anderen sei den Minderheitsaktionären eine Überprüfung der zu Gunsten der Landesstiftung und der ... geregelten Garantie der Dividende, deren später Anhebung zu erwarten sei, nach ihrem Ausschluss nicht mehr möglich. Damit ist eine Verletzung des aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgebots nicht schlüssig dargetan. Die von den Klägern dargestellten Konsequenzen sind die unmittelbar und ausschließliche Folge der Ausschlussmöglichkeit des § 327 a AktG, liegen also in der Konsequenz des vom Gesetzgeber zu Gunsten des Hauptaktionärs geschaffenen Hinauswurfrechts. Im Übrigen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass Normadressat und damit Schuldnerin der Gleichbehandlungspflicht des § 53 a AktG nur die Aktiengesellschaft, nicht also der Hauptaktionär ist (vergleiche Hüffer, AktG, 5. Auflage, § 53 a Rn. 4 a.E.). Ein Anspruch der Minderheitsaktionäre auf Beteiligung an einer Holding-Gesellschaft oder ein Profitieren von Gewinnabführungsverträgen, die zwischen Mitaktionären oder zwischen einem Mitaktionär und der Beklagten abgeschlossen werden, kann somit aus § 53 a AktG nicht hergeleitet werden.
149 
7. Verletzung von Auskunfts- und Fragerecht vor und in der Hauptversammlung sowie zu frühe Beendigung des Generaldebatte
150 
a) Verstoß gegen § 327 c Absatz 4 AktG durch Nichtzusendung der Unterlagen an den Kläger Trippel.
151 
Die Rüge ist unbegründet. Unstreitig wurden dem Kläger ... am 27. Juni 2003 in den Räumen der Beklagten sämtliche versandfertig vorbereiteten Unterlagen im Sinne von § 327 c Abs. 3 AktG übergeben (vgl. Erklärung des Klägers im Termin vom 17.12.2003; IV 418). Damit ist die Beklagte ihrer Verpflichtung aus § 327 c Absatz 4 AktG nachgekommen. Der Kläger macht zwar geltend, die Unterlagen nicht für sich, sondern für einen anderen Aktionär entgegengenommen zu haben. Ganz abgesehen davon, dass der Kläger T diesen Dritten erstmals im Termin vom 17.12.2003 namentlich benannt hat (IV 418), legt der Kläger auch nicht substantiiert dar, dass er die Verantwortlichen der Beklagten auf diesen Umstand hingewiesen hat. Auch der vom Zeugen ... gefertigte Vermerk vom 27.06.2003 (B 20) enthält keinen Hinweis darauf, dass der Kläger die Unterlagen nicht für sich, sondern für eine dritte Person in Empfang genommen hat. Mithin folgt nach Auffassung der Kammer auch aus dem Rechtsgedanken des § 164 Absatz 2 BGB, dass der Kläger im eigenen Namen tätig geworden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Fax des Klägers ... vom 08.07.2003 (K 9 = III 282). Denn es steht bereits nicht fest, dass dieses Fax der Beklagten zugegangen ist, was in der Beweislast der Klägers liegt. Dafür reicht das Sendejournal des Klägers ("OK") nicht aus (vgl. BGH NJW 1995, 665, 666).
152 
Im Übrigen belegt auch das Frageverhalten des Klägers – dieser hat auf der Hauptverhandlung eine Vielzahl von Fragen in einer Weise gestellt, die nicht auf mangelnde Vorbereitung schließen lassen –, dass dieser sich sehr wohl ausreichend auf die Hauptverhandlung vorbereiten konnte. Auch dieser Umstand steht der Plausibilität des klägerischen Vorbringens entgegen.
153 
b) Verletzung von Auskunfts- und Fragerechten der Kläger in der Hauptversammlung vom 30./31. Juli 2003.
154 
aa) Ausschluss der Anfechtbarkeit abfindungswertbezogener Informationsdefizite im Anschluss an die sogenannten MEZ- und Aqua-Butzke-Entscheidungen des BGH.
155 
Durch die genannten Entscheidungen vom 18. Dezember 2000 und 29. Januar 2001 (NJW 2001, 1425, 1428 = BGHZ 146, 179) hat der BGH zu §§ 207, 210, 212 UmwG entschieden, dass der in den §§ 210, 212 UmwG für die Fälle des zu niedrigen, des nicht ordnungsgemäßen und des fehlenden Barabfindungsangebots normierte Ausschluss von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluss auch insoweit gilt, als die von der Strukturmaßnahme betroffenen Anteilsinhaber die Verletzung von Informations-, Auskunfts- oder Berichtspflichten im Zusammenhang mit der gemäß § 207 UmwG anzubietenden Barabfindung geltend machen. Solche die Abfindung betreffenden abfindungswertbezogenen Informationsmängel können ausschließlich im Spruchverfahren gemäß §§ 305 ff. UmwG gerügt werden: Diese Entscheidung hat eine umfangreiche literarische Diskussion zu der Frage ausgelöst, ob die Grundsätze dieser Entscheidung auch auf andere Strukturmaßnahmen, insbesondere die Mehrheitseingliederung gemäß §§ 320 ff. AktG und den Ausschluss von Minderheitsaktionären gemäß §§ 327 a ff. AktG übertragen werden können (vergleiche die bei Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 2003, zu § 327 f AktG Fußnote 9 (Seite 736) genannten Autoren).
156 
Während ein Teil der Literatur im Hinblick auf den abweichenden Wortlaut des § 327 f Absatz 1, insbesondere des Absatzes 1 Satz 3 AktG die Übertragbarkeit der genannten Rechtsprechungsgrundsätze auf dem sogenannten Squeeze-out ablehnt (vergleiche etwa Hüffer, AktG, 5. Auflage, § 320 b Rn. 8, § 327 f Rn. 2; Emmerich/Habersack, 3. Auflage, § 327 f Rn. 5 mit der Bemerkung, abfindungswertbezogene Informationsmängel stünden dem nicht ordnungsgemäßen Angebot gleich; Krieger DB 2002, 53, 60 im Hinblick auf die Erst-Recht-Argumentation des BGH hinsichtlich des Anfechtungsausschlusses bei völlig fehlendem Abfindungsangebot; ebenso, aber ohne nähere Begründung Landgericht Frankfurt, DB 2003, 1726, 1727), vertritt die wohl überwiegende Auffassung – insoweit ist der Beklagten Recht zu geben –, die Übertragbarkeit der Grundsätze jedenfalls auf den Fall des unangemessenen Barabfindungsangebots (Henze 2002, 97, 107, 108, derselbe DB 2002, 893, 899, 900; Hasselbach, in Kölner Kommentar zum WpÜG, § 327 a Rn. 3, 4 mit der Argumentation, die ordnungsgemäße Beantwortung bewertungsrelevanter Fragen sei kein Problem des "ordnungsgemäßen Angebots", die Behandlung von Bewertungsfragen im Spruchstellenverfahren sei sachgerecht; Vetter DB 2001, 743, 746, ebenso AG 2002, 176, 189 mit der allerdings zweifelhaften Bemerkung, § 327 f Absatz 1 AktG entspräche der Vorschrift des § 210 UmwG, die rechtspolitische Zielsetzung beider Vorschriften sei identisch; Wilsing/Kruse, DB 2002, 1539, 1542 mit dem hörenswerten Argumentum a fortiori, wenn aber zukünftig schon beim Formwechsel auf die Rüge abfindungswertbezogener Informationsmängel gestützte Anfechtungsklagen mit der Begründung abgewiesen werden könnten, dass eine umfassende Information der Minderheitsaktionäre über Höhe und Berechnung der gemäß § 207 UmwG anzubietenden Barabfindung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung entbehrlich sei, obwohl der Umwandlungsbeschluss auch von ihrer Zustimmung abhängen und das Informationsdefizit kausal für das Abstimmungsergebnis werden könne, müsse dies erst recht auch für die Eingliederungs- und Übertragungsbeschlüsse nach § 327 a Absatz 1 AktG gelten, bei denen es schlechterdings nie auf die Zustimmung der Minderheitsaktionäre ankomme, ihnen sei deshalb eine Entscheidung ohne Kenntnis über die genaue Höhe der Abfindung im letzteren Fall zuzumuten; vergleiche weiter die bei Emmerich/Habersack Fußnote 9 genannten Autoren). Dieser Auffassung hat sich das OLG Köln (BB 2003, 2307, 2308) angeschlossen.
157 
Angesichts des von § 210 UmwG abweichenden Wortlauts der § 320 b Absatz 2 Satz 3 und § 327 f Absatz 1 Satz 3 AktG bestehen Bedenken, ob die zitierte Rechtsprechung auf den Fall des Ausschlusses von Minderheitsaktionären übertragen werden kann. Immerhin besteht mehr oder weniger Einigkeit in der Literatur darüber, dass jedenfalls ein völlig fehlendes Barabfindungsangebot in den Fällen der Mehrheitseingliederung und des Ausschlusses von Minderheitsaktionären die Anfechtungsklage begründen könnte (vergleiche etwa Wilsing/Kruse, DB 2002, 1539, 1540). Angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts der §§ 320 b Absatz 2 Satz 3 AktG und 327 f Absatz 1 Satz 3 AktG kann dann der Fall der nicht ordnungsgemäß angebotenen Barabfindung nicht anders beurteilt werden. Die Lektüre der Entscheidungsgründe von BGH NJW 2001, 1425, 1428 verstärkt diese Zweifel. Den umfassenden Ausschluss der Rüge abfindungswertbezogener Informationsdefizite auch in der Hauptversammlung hat der BGH aus dem systematischen Zusammenhang der drei Tatbestandsvarianten des zu niedrigen, des fehlenden und des nicht ordnungsgemäßen Barabfindungsangebots abgeleitet. Ausdrücklich hat er ausgeführt, dass allein aus dem zu niedrigen Angebot der vollständige Anfechtungsausschluss für die Rüge abfindungswertbezogener Informationsmängel sich nicht herleiten ließe, sich vielmehr aus dem weiteren Zusammenhang mit den Regelungen über das fehlende und das nicht ordnungsgemäße Angebot ergäbe. Die Kammer neigt daher dazu, die Grundsätze der sogenannten MEZ- und Aqua-Butzke-Entscheidung angesichts des abweichenden Wortlauts der §§ 320 b Absatz 2 Satz 3, 327 f Absatz 1 Satz 3 AktG auf die Fälle der Mehrheitseingliederung und des Ausschusses von Minderheitsaktionären nicht für übertragbar zu halten. Dies gilt vor allem angesichts der sich daraus ergebenden praktischen Konsequenzen. Im Ergebnis würde dies nämlich dazu führen, dass der Vorstand alle wertbezogenen Informationspflichten vor und in der Hauptversammlung ungeniert missachten kann. Die betreffenden gesetzlichen Vorschriften, die ihm diese Informationspflicht auferlegen, würden sich als leges imperfectae erweisen (so Hoffmann-Becking, in Henze/Hoffmann-Becking, Gesellschaftsrecht 2001, RWS-Forum 20, 2001, Seite 62). Im vorliegenden Zusammenhang muss auch angenommen werden, dass die Informationsrechte des § 131 Absatz 1 AktG für die Minderheitsaktionäre auch der Durchführung eines etwaigen späteren Spruchstellenverfahrens dienen können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des neuen Spruchverfahrensgesetzes vom 12.06.2003 (SpruchG; BGBl. I S. 838), welches die Antragsteller mit einer fristgebundenen und präklusionsbedrohten Begründungspflicht für die Unangemessenheit der Höhe der Abfindung belastet (§§ 4 Abs. 2, 10 SpruchG). Dieser Begründungspflicht kann der Aktionär in effektiver Weise nur nachkommen, wenn ihm entsprechende Auskunftsrechte gegen die Organe der Aktiengesellschaft zur Verfügung stehen (vgl. LG Köln DB 2003, 2590). Dieser Gesichtspunkt bestätigt die Zweifel im Hinblick auf die Übertragbarkeit der Grundsätze von BGHZ NJW 2001, 1425, 1428 auf die vorliegende Fallgestaltung.
158 
Diese Rechtsfrage bedarf aber keiner abschließenden Beantwortung, weil eine Verletzung von Auskunfts- und Informationsrechten im Sinne von § 131 Absatz 1 AktG im Ergebnis nicht vorliegt.
159 
bb) Verletzung des Auskunftsrechts hinsichtlich einzelner Themenkomplexe.
160 
Gegenstand des Auskunftsrechts des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 Satz 1 AktG ist alles, was sich auf die AG und ihre Tätigkeit bezieht, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vergleiche Hüffer, AktG, 5. Auflage, § 131 Rn. 11, 12). Die Rechtsprechung verwendet hierbei die Formel, es komme auf den Standpunkt eines objektiv denkenden Aktionärs an, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt; für ihn muss die begehrte Auskunft ein für seine Urteilsfindung wesentliches Element bilden (vergleiche Hüffer, a.a.O., Rn. 12 und die dort zitierte Rechtsprechung). Gemäß § 131 Absatz 1 Satz 2 AktG bezieht sich die Auskunftspflicht auch auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu einem verbundenen Unternehmen. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit von Auskünften in der Hauptverhandlung ist das im Vorfeld der Hauptversammlung und in der Hauptversammlung selbst geschaffene Informationsniveau zu berücksichtigen, also die Frage, ob der Vorstand über die betreffende Maßnahme bereits einen ausführlichen schriftlichen Bericht erstattet hat. Versetzt bereits dieser Bericht die Aktionäre in die Lage zu einer Plausibilitätskontrolle, so bedarf es keiner Auskünfte, die ihn zu einer weitergehenden Detailkontrolle in die Lage versetzten würden, mithin sind Fragen zu Sachverhalten, zu denen sich in dem Bericht oder in einem bekannt gemachten Vertrag bereits Antworten ergeben, nicht erforderlich. Hinsichtlich des im Hinblick auf eine Umwandlungsmaßnahme zu erstellenden Umwandlungsberichts ist anerkannt, dass nicht erforderlich ist, dass der Aktionär selbst die Richtigkeit aller Einzelheiten einer Umwandlungsmaßnahme oder die Richtigkeit einer Unternehmensbewertung in diesem Zusammenhang beurteilen, die Annahmen der Unternehmensleitung auf ihre Richtigkeit nachprüfen und letztlich sein eigenes wirtschaftliches Urteil an die Stelle des Urteils von Vorstand und Aufsichtsrat setzten können muss (vergleiche Decher, in Großkommentar zum AktG, 2001, § 131 Rn. 214, 226).
161 
Gemessen an diesen Vorgaben kann eine Verletzung des Auskunftsrechts des § 131 Absatz 1 AktG nicht festgestellt werden.
162 
(1) Abfindungswertbezogene Fragen hinsichtlich sogenannter Peer-Group, des sogenannten Beta-Faktors, Synergieeffekten und des sogenannten Thesaurierungssatzes.
163 
(a) Hinsichtlich der Gesichtspunkte Beta-Faktor/Peer-Group hat der Kläger Wenger insbesondere eine unzureichende Beantwortung der Fragen 10, 11, 19, 22, 25, 26, 28 (B 24 Seite 42, 48, 52, 53; vergleiche Klage Wenger Seite 13 bis 16) gerügt. Es bestehen bereits Schlüssigkeitsbedenken an dem klägerischen Vorbringen. Denn der Kläger meint in den weitaus meisten Fällen lediglich, die Antworten der Beklagten seien offensichtlich unzureichend, ohne dies näher zu substantiieren. Deshalb sind nach Meinung der Kammer die Fragen 10 und 11 ausreichend beantwortet. Zutreffend ist, dass die Frage 19 (B 24/48) nicht abschließend bzw. in der Weise beantwortet worden ist, dass auf die nicht zugänglichen Arbeitspapiere der PWC verwiesen wurde. Das ist jedenfalls bei einer nicht angekündigten Frage nicht zu beanstanden (vergleiche Hüffer, AktG, § 113, Rn. 8, 10). Denn die Frage betrifft den Ausschluss eines Vergleichsunternehmens im Rahmen der vergleichenden Marktbewertung des Übertragungsberichts (vergleiche dort B 5, Seite 83/84). Die auf Seite 83/84 niedergelegten Erwägungen der Hauptaktionärs ermöglichen den Klägern eine Plausibilitätskontrolle. Auf weitergehende Einzelheiten der im Rahmen der Bewertungsfragen dort – also im Übertragungsbericht, der im Rahmen des Ausschlusses von Minderheitsaktionären zudem Sache des Hauptaktionärs ist, vgl. § 327 c Abs. 2 Satz 1 – angestellten Überlegungen zur vergleichenden Marktbewertung musste der Vorstand der Beklagten nicht vorbereitet sein. Das Gleiche gilt bezüglich der Nichtbeantwortung der Frage 22 (B 24/50), insbesondere angesichts des sich aus der Frage am Ende ergebenden Umstands, dass der Kläger Wenger auf die Beantwortung der Frage keinesfalls angewiesen ist und sogenannte Beta-Werte von Unternehmen, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, aus öffentlichen Quellen ermittelt werden können (Band II, 127). Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für die unzureichende Beantwortung der Fragen 25, 26, 28.
164 
(b) Hinsichtlich der zur Nichtberücksichtigung von Synergieeffekten bemängelten Antworten (Fragen 13, 14, 18, 30 = B 24, Seite 44, 45, 47, 30) greift die Rüge ebenfalls nicht durch. Die Frage 13 ist ausreichend beantwortet und versetzt die Kläger in eine Lage, dass sie das Vorgehen der Beklagten im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung von Synergieeffekten ohne Weiteres in einem Spruchstellenverfahren überprüfen können. Die Fragen 14/18/30 mussten vom Vorstand der Beklagten nicht beantwortet werden, weil sie den Rahmen der Erlangung sachbezogener Informationen sprengten und nur darauf angelegt waren, den Vorstand der Beklagten "vorzuführen".
165 
Die Beanstandung der Frage 13 bleibt im Ergebnis auch deshalb ohne Erfolg, weil die gegebene Antwort im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung von Synergieeffekten zutreffend sein dürfte. Entgegen der in der Frage 13 enthaltenen Darstellung des Klägers Wenger ist es keineswegs zutreffend, dass im Abhängigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2002 vom 31. Januar 2003 Synergieeffekte als sicher dargestellt worden sind. Vielmehr berichtet der Abhängigkeitsbericht auf Seite 13 über Untersuchungen im IT-Bereich. Weiter ist davon die Rede, dass Anpassungen erfolgen, wo sie für den eigenständigen Markt- und Bankauftritt der ... erforderlich sind. Weiter wörtlich: "Daraus werden nachhaltige Synergien sowohl für die ... als auch für die ... entstehen. Ein Masterplan über das weitere Vorgehen wurde hierzu erstellt. In diesem Plan wird die Migrationsreihenfolge der einzelnen Anwendungen festgelegt. Dabei wird die Wirtschaftlichkeit des Konzepts analysiert. Eine endgültige Entscheidung über die Durchführung der Maßnahmen wurde bisher nicht getroffen."
166 
Bei richtigem, systematischen Verständnis der Textpassage ist also nicht von bereits sicher angelegten Synergieeffekten zu sprechen, vielmehr ist die Rede davon, dass bei einer Umsetzung der Untersuchung in bestimmter Weise mit Synergieeffekten in der Zukunft zu rechnen ist. Gemessen daran ist die Nichtberücksichtigung von Synergieeffekten im Hinblick auf die erst in der Zukunft abzuschließenden Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge zwischen der Beklagten und der LBBW nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des BGH sind nämlich Entwicklungen, die erst später eintreten, aber schon in den am Stichtag bestehenden Verhältnissen angelegt sind, zu berücksichtigen (BGH NJW 1998, 1866, 1867). Bisher kann aber noch nicht davon gesprochen werden, dass die im Abhängigkeitsbericht auf Seite 11 angesprochenen Synergien bereits im Sinne der dargestellten Rechtsprechung angelegt sind. Dies setzt wenigstens Entscheidungen über die Art und Weise der Durchführung dieser Maßnahmen zwischen den beteiligten Banken, also der Beklagten und der ..., möglicherweise auch den Abschluss des erst intendierten Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages voraus. An beidem fehlt es beim gegenwärtigen Sachstand.
167 
(c) Die Fragen zur Behandlung der Thesaurierung im Rahmen der Unternehmensbewertung (Fragen 16/24/29 = B 24, Seite 46, 51, 54) betreffen derartig ins Einzelne gehende Details, dass die vom Vorstand gegebenen Antworten nach dem oben genannten Maßstab als ausreichend aus der Sicht eine objektiv denkenden Aktionärs angesehen werden müssen, zumal auch hier berücksichtigt werden muss, dass der Hauptverhandlung ein umfangreicher Übertragungsbericht vorausgegangen ist, welcher die Behandlung der Thesaurierung von versteuerten Gewinnen im Rahmen der Unternehmensbewertung erläutert hat (vergleiche B 5, Seite 63, 73, 74). Die Kläger sind ohne Weiteres in der Lage, hiergegen Einwendungen in einem Spruchstellenverfahren zu erheben.
168 
(2) Fragen und Antworten zum Thema Gewinnabführungsvertrag/Garantiedividende.
169 
Eine Verletzung des Auskunftsrechts bezüglich der Frage 23 liegt nicht vor. Die Frage betrifft die nach der vorgesehenen Unternehmenskonzeption künftig abzuschließenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge auf der Ebene der ..., also einer von der Beklagten rechtlich verschiedenen Gesellschaft. Für diese auf zukünftige Umstände gerichtete Frage konnte deshalb keine weitergehende Antwort als die gegebene erwartet werden (vergleiche OLG Hamm, ZIP 1999, 798, 801 rSp. zur Frage, wie konkret ein Verschmelzungsbericht hinsichtlich zukünftiger Synergieeffekte sein muss (Synergiefahrplan)). Dies insbesondere auch deshalb, weil die Relevanz der Frage für die bewertungsrelevanten Umstände hinsichtlich des gemäß § 327 b AktG festzusetzenden Barabfindungsbetrages kaum bzw. nicht zu erkennen ist.
170 
(3) Grundsatzfragen zum Zustandekommen des Squeeze-out.
171 
Vom Kläger ... werden insoweit die Antworten zu Fragen 12, 20 bis 21 und 32 beanstandet (vergleiche B 24, Seite 42, 48 bis 50 und 55 f).
172 
Die Fragen 12 und 20 sind entgegen der Meinung des Klägers ... ausreichend beantwortet. Dies gilt im Prinzip auch für die Antwort zur Frage 21, im Übrigen ist nicht ersichtlich und vom Kläger Wenger auch nicht dargelegt, warum aus der Sicht eines objektiv denkenden Aktionärs die Ladungsfrist für die Sitzung des Finanzausschusses des Landtags von Baden-Württemberg für die hier in Rede stehenden Fragen von Relevanz sind. Die Frage 32 ist, wie sich aus der Detailantwort 4. ergibt, ausreichend beantwortet. Was der Kläger letztendlich hier beanstandet und von der Beklagten erwartet hätte, legt er nicht dar.
173 
(4) Fragen zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Bedingungen und Mitteilungspflichten.
174 
Der Kläger ... beanstandet insoweit die Antwort zur Frage 32 (vergleiche B 24, Seite 55).
175 
Der Kläger ... begründet seine Auffassung insoweit damit, dass der objektiv denkende Aktionär nach den dargelegten Umständen massive Zweifel daran haben müsse, ob die Ausübung der Stimmrechte durch die bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften gedeckt seien und ob im Verhältnis zur BaFin alles mit rechten Dingen zugegangen sei, was nach den vorliegenden Antworten nicht ausgeräumt hätte werden können (Band I E 26). Dem kann nicht beigetreten werden. Entgegen der Meinung des Klägers war die Antwort offensichtlich zureichend. Sie enthält eine Reihe von Angaben, die zu den Verhältnissen des damaligen Geschäftsführers der ... i.G. gemacht worden sind, darüber hinaus die (zutreffende) Angabe, dass eine explizite Begründung der Zuverlässigkeit des Geschäftsführers in dem Formblatt der Mitteilung nicht vorgesehen ist (vergleiche B 16: Aus dem dortigen Vordruck ergibt sich entgegen des unvollständigen Fragevorhalts des Klägers Wenger, dass der Geschäftsführer auch Angaben dazu machen musste, dass gegen ihn oder ein von ihm geleitetes Unternehmen weder ein Insolvenzverfahren noch ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren anhängig war oder ist).
176 
(5) Fragen des Klägers ... zum Abhängigkeitsbericht
177 
Der Kläger ... hat auf S. 17 seiner Klage vortragen lassen, die in der Hauptversammlung gestellten Fragen nach dem Ersteller des Abhängigkeitsberichts gem. § 312 Abs. 1 AktG seien nicht beantwortet worden. Im Termin vom 17.12.2003 (IV 419) hat der Kläger ... jedoch unstreitig gestellt, dass seine Fragen wie von der Beklagten in der Anlage B 25 f) zur Klageerwiderung dargestellt beantwortet worden sind.
178 
Es liegt nach Überzeugung der Kammer auch keine Verletzung des § 131 Abs. 1 AktG durch unzureichende oder fehlerhafte Beantwortung der Fragen vor. Eine fehlerhafte Antwort könnte darin gesehen werden, dass die Frage, ob nicht die Abschlussprüfer den Abhängigkeitsbericht formuliert oder wenigstens vorformuliert haben, verneint wurde.
179 
Zutreffend ist insoweit der rechtliche Ausgangspunkt der Kläger, wonach gem. § 312 Abs. 1 AktG der Abhängigkeitsbericht vom Vorstand der abhängigen Gesellschaft höchstpersönlich erstellt werden muss (Hüffer, AktG, 6. Auflage, 2004, § 312 Rn. 2). Zutreffend ist der weitere Hinweis des Klägers Trippel, dass der in der Hauptversammlung vom 30./31.07.2003 vorgelegte Abhängigkeitsbericht ein Druckstück der Wirtschaftsprüfer Ernst & Young darstellt und deren Kennung trägt (429/03). Damit ist aber nicht dargetan, dass der Abhängigkeitsbericht von den Wirtschaftsprüfer vorgefertigt und vom Vorstand lediglich unterzeichnet wurde. Es wird allgemein für zulässig angesehen, dass vorbereitende Arbeiten an Angestellte oder sonstige Hilfspersonen delegiert werden können (MüKo-Akt, Bd. 8, 2000, § 312 Rn. 51; Heidel/Walchner, AnwK Akt, 2003, § 312 Rn. 11; dies dürfte auch von Hüffer, 6. Aufl., § 312 Rn. 2 für zulässig angesehen werden). Insofern wäre nach Auffassung der Kammer auch Raum für eine Vorabstimmung des Berichts mit den Wirtschaftsprüfern, sofern die Verantwortlichkeit beim Vorstand verbleibt. Dass der Abhängigkeitsbericht maßgeblich von den Wirtschaftsprüfern vorformuliert und entscheidend mitgestaltet wurde, lässt sich jedoch nicht feststellen. Deshalb ist auch die von der Beklagten zu den Frage 3 und 4 des Klägers ... formulierte Antwort nicht zu beanstanden.
180 
Darüber hinaus scheidet eine Verletzung des § 131 Abs. 1 AktG aus folgenden Gründen aus: Nach hM besteht trotz § 131 Abs. 1 Satz 2 AktG kein Auskunftsrecht des Aktionärs der abhängigen Gesellschaft in der Hauptversammlung nach dem Inhalt des Abhängigkeitsberichts in der Gesamtheit oder in einzelnen Passagen, da dieser seiner Natur nach geheim bzw. nur für Prüfer und Aufsichtsrat bestimmt ist (OLG Frankfurt AG 2003, 335 f.; KG NJW 1972, 2307, 2309 f. = KG AG 1973, 25, 27 ff.; AnwK-Heidel, 2003, § 131 Rn. 85 m.w.N.; GK-Decher, 4. Aufl. § 131 Rn. 11: Stichwort: Abhängigkeitsbericht; aA Hüffer, AktG, 6. Auflage, § 312 Rn. 38). Die Kammer schließt sich in dieser Frage der überzeugend begründeten Auffassung des OLG Frankfurt (AG 2003, 335, 336) an, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
181 
cc) Fragen nach Schluss der Generaldebatte.
182 
Wie sich aus Seite 60 der notariellen Niederschrift über die Hauptverhandlung sowie der Anlage 9 zur Urkunde des Notars H K (UR-Nr. …/2003; B ..) eindeutig ergibt, wurden die in Anlage 9 niedergelegten Fragen des Klägers We nach Schluss der Generaldebatte übergeben. Zu Recht macht die Beklagte geltend, dass ein Anspruch auf Beantwortung nach Schluss der Generaldebatte gestellter Fragen im Rahmen des § 131 Absatz 1 AktG nicht besteht (vergleiche Decher, in Großkommentar zum AktG, § 113 Rn. 106, vergleiche auch Rn. 282). Auf die Nichtbeantwortung der in der Anlage 9 zur notariellen Niederschrift enthaltenen Fragen kann daher die Anfechtungsklage nicht mit Erfolg gestützt werden.
183 
Jedenfalls ist dem Kläger ... die Berufung auf die Nichtbeantwortung der nach Schluss der Debatte übergebenen Fragen und damit die Rüge einer Verletzung des § 131 Abs. 1 AktG unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens verwehrt. Ein Aktionär handelt widersprüchlich, wenn er die Aufforderung des Versammlungsleiters nach Ankündigung des Debattenschlusses, weitere Fragen zu stellen, verstreichen lässt, aber nach Verfügung des Debattenschlusses eine umfangreiche Frageliste präsentiert (LG Karlsruhe, AG 1998, 99, 100; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 131 Rn. 35; vgl. auch LG Mainz AG 1988, 169).
184 
So liegen die Dinge aber im vorliegenden Fall. Der Versammlungsleiter hatte im Anschluss an einen Redebeitrag des Klägers ... gegen 17.15 Uhr angekündigt, zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr den Schluss der Debatte zu verfügen (B 24, S. 33 f.). Diese Aufforderung beinhaltete erkennbar insbesondere angesichts der bisher verstrichenen Dauer der Hauptversammlung die Aufforderung an die Aktionäre, sämtliche Redebeiträge, seien es nun Diskussionsbeiträge oder Fragen, alsbald zu stellen bzw. unverzüglich anzukündigen. Daraufhin hat der Kläger Wenger gegen 17.26 Uhr das Wort ergriffen, ohne seine weitergehenden Fragen zu präsentieren bzw. zu stellen. Der um 18.07 Uhr von den Klägern ... und Prof. ... erhobene Widerspruch gegen die Schließung der Rednerliste und den um 18.11 Uhr verfügten Schluss der Generaldebatte ist daher wegen des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens rechtsmißbräuchlich.
185 
c) Zu früher Debattenschluss/Ankündigung des Debattenschlusses
186 
aa) Kein zu früher Schluss der Generaldebatte.
187 
Unter welchen Voraussetzungen der Versammlungsleiter den Schluss der Generaldebatte verfügen darf, ist in Literatur und Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht abschließend geklärt. Dies wird etwa dann für zulässig gehalten, wenn opponierende Aktionäre hinreichend Gelegenheit hatten, ihre abweichende Meinung darzustellen und zu begründen bzw. wenn die Hauptversammlung mindestens 12 Stunden gedauert hat, da bei einer solchen Diskussion der Tagesordnung schwerlich noch Fragen offengeblieben sein werden (vergleiche etwa Stützle/Walgenbach, ZHR 155 (1991), 516, 540) oder wenn zu einer weiteren Diskussion keine neuen sachlichen Gesichtspunkte mehr zu erwarten sind (vergleiche Mülbert; in: GK zum AktG, 1999, vor §§ 118 - 147 Rn. 155 f.; Martens, WM 1981, 1010, 1017; Max AG 1991, 77, 92). Bei dieser Frage kann der nicht substantiiert widersprochen gebliebene Sachvortrag der Beklagten nicht unberücksichtigt bleiben, wonach die Generaldebatte der auf zwei Tage einberufenen Hauptversammlung insgesamt 11 Stunden und 20 Minuten gedauert hat und die Redebeiträge des Klägers Prof. ... insgesamt 180 Minuten, diejenigen seines Assistenten Deininger insgesamt 47 Minuten und denjenigen des Klägers ... zusammen 128 Minuten umfassten. Dieser Eindruck, dass die Hauptversammlung im Wesentlichen von den Klägern, insbesondere den Klägern ... und ... gestaltet wurde, wird durch die Sitzungsniederschrift (B 24) eindrucksvoll belegt. Bei dieser Sachlage kann mithin nicht, wie es die Klägerin ... auf Seite 17 ihrer Klagebegründung tut, eine Fortsetzung der Generaldebatte bis 22.30 Uhr verlangt werden (vergleiche Landgericht München, AG 2000, 139, das wohl bei einer eintägigen Hauptversammlung die frühzeitige Festlegung des Debattenendes auf 21.00 Uhr für zulässig erklärt). Soweit in der Literatur (vergleiche Martens, Leitfaden für die Leitung der Hauptversammlung einer AG, 3. Auflage 2003, Seite 68) die Auffassung vertreten wird, der Schluss der Debatte dürfe nicht vor 22.30 Uhr verfügt werden, tritt dem die Kammer jedenfalls für den Fall einer zweitägigen Hauptversammlung wie vorliegend nicht bei. Die Schließung der Generaldebatte durch den Vorsitzenden um 18.11 Uhr ist mithin nicht zu beanstanden.
188 
bb) Fehlende bzw. nicht rechtzeitige Ankündigung des Debattenschlusses.
189 
Gemäß Seite 33 der notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung (B 24) kündigte der Vorsitzende im Anschluss an den Redebeitrag des Klägers Prof. ... der bis 17.12 Uhr dauerte, gegen 17.15 Uhr an, dass er beabsichtigte, zwischen 18.00 und 19.00 Uhr den Schluss der Debatte zu verfügen. Von einem willentlichen Abbruch der Debatte durch den Versammlungsleiter kann daher nicht die Rede sein. In Anbetracht der Gesamtdauer der Hauptversammlung war die eine Stunde vor Schluss erfolgte Ankündigung des Debattenschlusses sachgerecht und ausreichend (vergleiche Landgericht Karlsruhe, AG 1999, 99, 100).
190 
C:
191 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Absatz 1, 100 Absatz 1, 708 Nummer 11, 711 Satz 1 ZPO.

Gründe

 
78 
Die Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet.
79 
A:
80 
Zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Klagen:
81 
Die Klagen sind zulässig. Sie sind auch rechtzeitig erhoben innerhalb der materiellrechtlichen Ausschlussfrist des § 246 Absatz 1 AktG. Dies gilt auch für die Klage des Klägers ... Aufgrund der vom Kläger ... mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2003 vorgelegten Unterlagen (II 9/11) ist davon auszugehen, dass auch dessen Klage am letzten Tag der materiellen Frist des § 246 Absatz 1 AktG beim Landgericht Stuttgart eingekommen ist. Aufgrund des vorgelegten Sendejournals ist davon auszugehen, dass am 1. September 2003 gegen 17.40 Uhr zunächst 6 Seiten an das Landgericht unter der Faxnummer ... gefaxt wurden. Diese 6 Seiten sind in dem in der Verfügung vom 7. Oktober 2003 Ziffer 6. erwähnten Empfangsbericht genannt. Nach dem vorgelegten Sendejournal wurden aber weitere 23 Seiten gegen 17.46 Uhr unter der Nummer ... an das Landgericht gefaxt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass es sich bei den insgesamt 29 Seiten um die vollständige Klage des Klägers Wenger gehandelt hat. Die Klage ist daher rechtzeitig erhoben.
82 
B:
83 
Zur den einzelnen Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsgründen:
I.
84 
Zur Verfassungswidrigkeit der § 327 a ff. AktG.
85 
Die Kammer hält nach Prüfung die dem Hauptversammlungsbeschluss vom 30./31. Juli 2003 zugrunde liegenden Regelungen der §§ 327 a ff. AktG für verfassungskonform. Jedenfalls ist sie keinesfalls von einer Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschriften überzeugt. Eine Vorlage im Sinne einer konkreten Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 Absatz 1 GG kommt daher nicht in Betracht.
86 
1. Kein Verstoß der Vorschriften gegen Artikel 14 Absatz 1 GG.
87 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die die Kammer ihrer Bewertung zugrunde legt, gilt in Fällen der vorliegenden Art folgendes: Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist in erster Linie Artikel 14 Absatz 1, der das Eigentum gewährleistet. Nach dessen Absatz 1 Satz 2 werden Inhalt und Schranken durch die Gesetze bestimmt. Auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum gehört in den grundrechtlichen Schutzbereich. Der Schutz erstreckt sich dabei sowohl auf die mitgliedschaftliche Stellung als auch auf die vermögensrechtlichen Ansprüche, welche das Aktieneigentum vermittelt. Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 GG schließt es jedoch nicht grundsätzlich aus, eine Aktionärsminderheit gegen ihren Willen aus einer Aktiengesellschaft zu drängen. Dies gilt für die Vorschriften über die Eingliederung. Dies gilt aber auch dann, wenn ein Großaktionär – statt die mit entsprechenden Schutzvorkehrungen ausgestatteten Wege der Eingliederung oder Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz zu beschreiten – eine "übertragende Auflösung" wählt und dabei das Ziel verfolgt, die wenigen (verbliebenen) Minderheitsaktionäre möglichst einfach aus der Gesellschaft zu drängen. Das Anliegen, eine kleine Zahl von Minderheitsaktionären aus der Gesellschaft auszuschließen, hat der Gesetzgeber, etwa in den Bestimmungen zur Eingliederung, als grundsätzlich berechtigt anerkannt. Dies beruht auf der Einschätzung, dass Minderheitsaktionäre die Durchsetzung unternehmerischer Entscheidungen gegen die Stimmenmehrheit des Hauptaktionärs im Regelfall zwar nicht verhindern können, dass aber schon ihre Existenz für den Großaktionär erheblichen Aufwand, potentielle Schwierigkeiten und unter Umständen die Verzögerung der von ihm als sinnvoll erachteten unternehmerischen Maßnahmen mit sich bringt. Die vorrangige Berücksichtigung der Interessen des Großaktionärs ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dies mit hinreichenden Schutzrechten auch für die Minderheitsaktionäre verbunden ist. Diese dürfen allerdings auf die Vermögenskomponente der Beteiligung konzentriert werden. Die herrschaftsrechtliche Seite des Aktieneigentums ist für Kleinaktionäre ohnehin begrenzt, da sie auf die Unternehmenspolitik regelmäßig keinen relevanten Einfluss nehmen können. Das Aktieneigentum ermöglicht ihnen durch die Kapitalanlage eine Sphäre individueller Freiheit in finanzieller Hinsicht. Die Beeinträchtigung der Minderheitsaktionäre ist im Rahmen des Artikels 14 Absatz 1 GG gegen die von den Minderheitsaktionären ausgehende mögliche Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen des Großaktionärs abzuwägen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beeinträchtigung der Minderheitsaktionäre hinsichtlich ihrer Kapitalanlage im Lichte dieses Grundrechts nicht als besonders schwer bewertet wird, sofern die Aktionäre eine dem Wert ihrer Aktien entsprechende Entschädigung erhalten, wobei das Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 GG erfordert, dass Minderheitsaktionäre, die gegen ihren Willen aus der Gesellschaft, an der sie beteiligt sind, gedrängt werden, wirtschaftlich "voll" entschädigt werden. Es muss Sicherungen dafür geben, dass ein zum Ausscheiden gezwungener Aktionär erhält, was seine gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist (vergleiche BVerfG NJW 2001, 279 = DB 2000, 190 zur sogenannten "übertragenden Auflösung"; BVerfGE 100, 289, 302 = NJW 1999, 2769 zur Eingliederung gemäß §§ 320 ff. AktG; vergleiche weiter BVerfGE 14, 263, 276 ff. zur Mehrheitsumwandlung auf der Basis der damaligen §§ 9, 15 UmwG 1956).
88 
b) Auf der Basis dieser Rechtsprechung sind die § 327 a ff. AktG nicht zu beanstanden, allenfalls bestehende Zweifel begründen jedenfalls keine Überzeugung der entscheidenden Kammer von der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelungen.
89 
(1) Die bisher zu §§ 327 a ff. AktG ergangenen gerichtlichen Entscheidungen kommen nahezu ausschließlich zur Bejahung der Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorschriften. Auf OLG Düsseldorf WM 2004, 728; OLG Köln, BB 2003, 2307, 2309 = ZIP 2004, 760, 762; OLG Oldenburg NZG 2003, 691, OLG Hamburg NZG 2003, 539, 542 sowie NZG 978, 979 sowie den wohl unveröffentlichten Beschluss OLG Hamburg, 11 W 28/03 vom 11. August 2003 wird verwiesen, so nunmehr auch OLG Stuttgart 20 W 6/03, II. 4. S. 12 ff.. Weiter wird auf die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 18. September 2003 (33 O 103/03 KfH) Bezug genommen. Der in diesen Entscheidungen zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung tritt die Kammer bei.
90 
Die dagegen von den Klägern vorgebrachten Argumente überzeugen, gemessen an dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen verfassungsrechtlichen Standard, nicht. So bedarf es entgegen der Auffassung der Kläger keines überragenden oder überwiegenden öffentlichen Interesses, um den Ausschluss der Minderheitsaktionäre zu rechtfertigen. Vielmehr hat bereits das Bundesverfassungsgericht in der sogenannten Feldmühle-Entscheidung (BVerfGE 273, 278, 282) betont, dass es dem Gesetzgeber überlassen bleiben müsse, welche Seite der Aktie (der mitgliedschaftsrechtlichen oder der vermögensrechtlichen Seite) er zum wesentlichen Kriterium seiner Entscheidung mache. Weiter hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass es der Gesetzgeber aus gewichtigen Gründen des gemeinen Wohls für angebracht halten könne, den Schutz des Eigentums der Minderheitsaktionäre hinter den Interessen der Allgemeinheit an einer freien Entfaltung der unternehmerischen Initiative im Konzern zurücktreten zu lassen. Die konkrete Ausgestaltung der Abfindungsregelung begründet ebenfalls keinen Verfassungsverstoß, das Prinzip des angemessenen und vollen Ausgleichs ist gewahrt. Zwar umfasst die gemäß § 327 b Absatz 3 AktG vorzulegende Garantieerklärung eines Kreditinstituts nur die von einem Hauptaktionär festgelegte Barabfindung (ggf. einschließlich Verzinsung), nicht aber eine im späteren Spruchstellenverfahren festgesetzte angemessene Abfindung. Die Ausgestaltung macht die Regelung angesichts des weiten Regelungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers aber nicht verfassungswidrig, zumal das Insolvenzrisiko bei anderen Strukturmaßnahmen überhaupt nicht geschützt wird (vergleiche OLG Hamburg, NZG 2003, 539, 979, vergleiche auch OLG Stuttgart 20 W 6/03 II. 4. b S. 14 und die dort aufgeführten weiteren Überlegungen). Zwar wäre auch eine Vorschrift denkbar gewesen, die eine Garantieerklärung eines Kreditinstituts hinsichtlich der später im Spruchstellenverfahren festzusetzenden angemessenen Abfindung verlangt. Angesichts der fraglichen Praktikabilität einer derartigen Regelung kann aber aus der Ausgestaltung des § 327 b Absatz 3 AktG nichts für die Verfassungswidrigkeit der Gesamtregelung hergeleitet werden. Des weiteren führt auch die Ausgestaltung des Verfahrens gemäß § 327 f AktG in Verbindung mit § 306 AktG nicht zur Verfassungswidrigkeit der Gesamtregelung. Die von den Klägern zutreffend konstatierte überlange Dauer der alten Spruchstellenverfahren und der mit ihnen verbundene prozessuale Aufwand haben ihre Ursache nicht in den vorhandenen aktienrechtlichen Vorschriften, sondern in der durch die Schwierigkeit der Materie für Parteien, Gerichte und Sachverständige bedingten praktischen Handhabung. Das Verfahren hat im Übrigen eine entscheidende Änderung dadurch erfahren, dass der sachverständige Prüfer, anders als im Verfahren nach §§ 304 ff. AktG, nunmehr vom Gericht ausgewählt und bestellt wird (§ 327 c Absatz 3 AktG). Maßgeblich ist zudem, dass zwischenzeitlich das neue Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl I, 838) in Kraft getreten ist, das das bisher übliche Verfahren verkürzen und vereinfachen will (OLG Hamburg NZG 2003, 978, 979). Gegenteiliges kann auch aus der Begründungspflicht des § 4 Absatz 2 Nummer 4 SpruchG nicht hergeleitet werden. Hierzu hat das OLG Stuttgart im Beschluss vom 3. Dezember 2003 (20 W 6/03) bereits ausgeführt, dass die dort enthaltene Begründungspflicht die Durchsetzung des Abfindungsanspruchs im Spruchstellenverfahren nicht unzumutbar erschwert. Der geforderte Umfang der Begründung ist von dem nach § 327 c Absatz 2 AktG zu erstellenden Berichten abhängig, § 7 Absatz 3 SpruchG und damit nur von Informationen, die dem Antragsteller zur Verfügung gestellt sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Begründung die weiteren Ermittlungen zur Angemessenheit der Abfindung durch das Gericht von Amts wegen zu treffen sind. Die durch § 10 SpruchG geschaffene Möglichkeit der Zurückweisung verspäteten Vorbringens setzt Verschulden voraus und ist damit auch davon abhängig, welche Informationen dem Minderheitsaktionär zugänglich waren.
91 
(2) Auch die juristische Literatur geht deutlich überwiegend von der Verfassungsmäßigkeit der sogenannten Squeeze-out-Bestimmungen aus (vergleiche etwa Hüffer, AktG, 5. Auflage, § 327 a Rn. 4; KK-Hasselbach, § 327 a Rn. 11; Emmerich/Habersack, § 327 a Rn. 7; Vetter AG 2002, 176, 180 - 183; Krieger BB 2002, 53 und weitere).
92 
Lediglich Hanau (NZG 2002, 1040, 1047) äußert Zweifel an der Verfassungskonformität der angegriffenen Regelungen. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die §§ 327 a bis f AktG einen Eingriff in das durch Artikel 14 Absatz 1 GG geschützte Eigentum derjenigen Aktionäre darstellt, die ihre Anteile vor dem 1. Januar 2002 erworben haben. Eine Rechtfertigung erscheine insoweit allenfalls in Verbindung mit einem vorhergehenden, auf einen Kontrollwechsel gerichteten Übernahme- oder Pflichtangebot nach dem WpÜG denkbar. Der Anwendungsbereich der §§ 327 a bis f AktG müsse insoweit verfassungskonform reduziert werden. Die nicht unvertretbaren Bedenken und Zweifel Hanaus begründen jedenfalls keine Überzeugung der hier entscheidenden Kammer von der Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Regelung im Sinne von Artikel 100 Absatz 1 GG. Lediglich die volle Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Vorschriften kann aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Grundlage einer Vorlage zum Zwecke einer konkreten Normenkontrolle gemäß Artikel 100 Absatz 1 Satz 1 GG sein (BVerfGE 68, 359; 80, 59).
93 
2. Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Absatz 1 GG.
94 
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vermag die Kammer nicht zu erkennen. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 GG nur vorliegt, wenn Gleiches willkürlich ungleich oder Ungleiches willkürlich gleich behandelt würde (vgl. BVerfGE 84, 133/158; 98, 365/385). Das ist ersichtlich nicht der Fall. Die Rollen von Hauptaktionären und Minderheitsaktionären sind nicht vergleichbar. Der Gesetzgeber hat sich entscheiden, in bestimmten Fällen die Interessen der Minderheitsaktionäre an der Haltung eines bestimmten Vermögensgegenstandes hinter die Interessen des Hauptaktionärs an einer freien Entfaltung der unternehmerischen Initiative im Konzern zurücktreten zu lassen. Nach der unter B. I. 1. zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es nicht zu beanstanden, wenn das Aktieneigentum des Kleinaktionärs im Wesentlichen lediglich im Hinblick auf seine vermögensrechtliche Seite berücksichtigt wird. Die darin zum Ausdruck kommende Ungleichgewichtigkeit stellt jedoch keinen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 GG dar.
95 
3. Keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1 GG.
96 
Dahingestellt bleiben kann, ob, wie die Beklagte meint, der Grundrechtsbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG überhaupt nicht berührt ist oder dieser wegen seines Auffangcharakters im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. Jedenfalls ist ein Eingriff in den Grundrechtsbereich des Artikel 2 Absatz 1 GG durch die gesetzgeberische Intension gedeckt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in der sogenannten Feldmühle-Entscheidung (E 14, 263, 283) formuliert, dass es (deshalb) im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 2 GG nicht von vornherein unvertretbar erscheine, wenn der Gesetzgeber erlaube, dass sich das von der Konzernleitung vertretene unternehmerische Interesse gegenüber dem Anlageinteresse des Kleinaktionärs durchsetze.
97 
Insgesamt ist daher eine Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Regelungen der §§ 327 a ff. AktG nicht festzustellen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zum Zwecke der konkreten Normenkontrolle gemäß Artikel 100 Absatz 1 Satz 1 GG kommt nicht in Betracht.
II.
98 
Zu den sonstigen Anfechtungsgründen:
99 
1. Zu den Voraussetzungen des § 327 a AktG, insbesondere zur Zurechnung der Aktien der ... an die ... gemäß §§ 327 a Absatz 2, 16 Absatz 4, 17 Absatz 2 AktG.
100 
Entgegen der Meinung des Klägers … ergibt sich aus dem eindeutigen Regelungszusammenhang der zitierten Vorschriften, dass nicht einem Hauptaktionär mindestens 95 % des Grundkapitals gehören müssen. Ausreichend ist vielmehr, wenn die 95 % dadurch erreicht werden, dass dem Hauptaktionär der Aktienbestand eines abhängigen Unternehmens zugerechnet wird. Dabei folgt bereits aus dem klaren Wortlaut des § 16 Absatz 4 AktG ("die Anteile"), dass dem herrschenden Unternehmen alle Aktien des Abhängigen zugerechnet werden, nicht nur die anteilig dem Mehrheitsbesitz entsprechenden (so LG Hamburg, ZIP 2003, 947, 949; Fuhrmann/Simon, WM 2002, 1211, 1212; Krieger BB 2002, 53, 54 f; Vetter, AG 2002, 176, 185; Hasselbach, zu: Kölner Kommentar zum WpÜG, § 327 a Rn. 37). Nach der auch im Rahmen des § 16 Absatz 4 AktG anwendbaren Vorschrift des § 17 Absatz 2 AktG (so Hasselbach, in: Kölner Kommentar zum WpÜG, 2003, § 327 a AktG Rn. 35; Grzimek in Geibel/Süßmann, Kommentar zum WpÜG, Artikel 7, § 327 a AktG Rn. 47 sowie Steinmeyer/Häger, WpÜG, § 327 a AktG Rn. 27) wird von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutetet, dass es von dem an ihm mit Mehrheitsbesitz beteiligten Unternehmen abhängig ist.
101 
Da der ... somit seit Eintragung der ... ins Handelsregister 60,635 % der ... gehören, ist die Vermutungsgrundlage des § 17 Absatz 2 AktG gegeben. Die Vermutungsgrundlage ist weder durch Regelungen des Gesellschaftsvertrags noch des Konsortialvertrags widerlegt. Der Zurechnung des Aktienbestandes der ... kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die ... kein auf Dauer angelegtes Unternehmen sei oder gar ein Umgehungskonstrukt darstelle, etwa, weil die Beteiligung der Landesstiftung an der ... dem Stiftungszweck zuwider laufe. Beides ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall.
102 
a) Beschränkung der Geschäftsführung der ... gemäß § 2 (2) Konsortialvertrag.
103 
Nach dieser Regelung ist die Geschäftsführung der ... betreffend die Ausübung der Stimmrechte in der Hauptversammlung der ... an die Zustimmung der Konsorten geknüpft, soweit es die in § 2 Absatz 2 a) Lit. aa) bis ee) genannten Gegenstände betrifft. Dadurch ist lediglich der Hauptaktionär in seiner Leitungsmacht intern beschränkt, und zwar bezogen auf die in dem Passus genannten Grundlagenentscheidungen in der Hauptversammlung der Beklagten. Dieser Zustimmungsvorbehalt betrifft nur einen kleinen Kreis denkbarer Geschäftsführungsmaßnahmen der ... bzw. von Beschlussgegenständen der Beklagten. Zurecht weist die Beklagte darauf hin, dass im Umkehrschluss aus den genannten Zustimmungsvorbehalten folgt, dass die ... das Stimmrecht der ... in der Hauptversammlung der Beklagten bei Beschlüssen über Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, in deren Rahmen sämtliche neuen Aktien von der ... übernommen werden und bei der Zustimmung zu Unternehmensverträgen innerhalb des ... und ... bestimmen kann. Angesichts dessen ist die Regelung nicht geeignet, die Vermutungsgrundlage zu § 17 Absatz 2 AktG zu widerlegen. Im übrigen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass zur Widerlegung der Abhängigkeitsvermutung nach wohl herrschender Meinung Stimmbindungsverträge oder Satzungsregelungen vorhanden sein müssen, nach denen die Stimmen des Mehrheitsaktionärs zur Bestellung der verantwortlichen Organe, insbesondere der Geschäftsführung, der Gesellschaft nicht ausreichend sind (vgl. Adler/Düring/Schmalz, § 17 AktG Rn. 109 und 111; Bayer in Münchener Kommentar zum AktG, § 117 Rn. 100; Windbichler in Großkommentar zum AktG, § 17 Rn. 74, 77; Krieger in Münchner Handbuch zum Gesellschaftsrecht, Band IV, Aktiengesellschaft, § 68 Rn. 57; Hüffer, § 17 Rn. 21). Derartiges kann aus § 2 (2) des Konsortialvertrags, der sich nur auf die Behandlung von Angelegenheiten in der HV der Beklagten bezieht, mit Sicherheit nicht abgeleitet werden.
104 
Zutreffend weist die Beklagte auch darauf hin, dass der Abschluss eines Beherrschungsvertrags im Sinne von § 291 AktG zwischen ... und der ... nicht Tatbestandsmerkmal der §§ 16 Absatz 4, 17 Absatz 2 AktG ist.
105 
b) Der Abhängigkeit der B und der Zurechnung ihrer Aktien zur LBBW steht auch der Umstand nicht entgegen, dass es der ... an der erforderlichen "Festigkeit" und "Bindungswirkung" mangelt. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Zur Beantwortung der Frage ist eine Gesamtbetrachtung von Gesellschafts- und Konsortialvertrag vorzunehmen. Danach ergibt sich aus §§ 3 und 5 des Gesellschaftsvertrages, dass die Dauer der Gesellschaft nicht begrenzt ist und Geschäftsanteile und Teilgeschäftsanteile nur mit Zustimmung aller Gesellschafter veräußert werden dürfen. Zwar sieht § 4 Absatz 2 des Konsortialvertrages eine Verpflichtung vor, auf Verlangen eines Konsorten über den Konsortialvertrag und die mit dem Konsortialvertrag in Zusammenhang stehenden Verträge gemäß § 313 BGB zu verhandeln, falls die Unternehmensverträgen nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 wirksam geworden sind. Daraus kann aber ein lediglich vorläufiger Charakter der ... nicht hergeleitet werden. Denn zum einen wird die Bezugnahme auf § 313 BGB mit einem Verhandlungsverlangen gekoppelt. Das in § 313 Absatz 3 BGB mitgeregelte Rücktrittsrecht ist, wenn überhaupt, somit allenfalls als ultima ratio mitbedacht. Zum anderen haben die Konsorten mit der Erklärung vom 30. Oktober 2003 (B 11) zum Ausdruck gebracht dass sie von einem Verhandlungsverlangen im Sinne von § 4 Absatz 2 des Konsortialvertrages jedenfalls im Jahre 2003 nicht mehr Gebrauch machen werden. Der lediglich vorläufige Charakter der Gründung der ... kann somit aus dieser Regelung bereits deshalb nicht hergeleitet werden, weil ein etwa mitbedachtes Rücktrittsrecht aus § 313 Absatz 3 BGB nur dann als ultima ratio in Betracht kommt, wenn sämtliche anderen Möglichkeiten der Vertragsanpassung nicht gegeben sind.
106 
Zuzugeben ist den Klägern, dass § 5 Absatz 2 des Konsortialvertrages eine Kündigungsmöglichkeit für den Fall vorsieht, dass bis zum Ablauf des 30. September 2008 die ... sich mit der Landesstiftung weder über eine Ausgleichszahlung noch über einen Verkauf der von der Landesstiftung gehaltenen Geschäftsanteile und Teilgeschäftsanteile und die ... sich mit der ... weder über eine Ausgleichung noch über einen Verkauf der von der ... gehaltenen Geschäftsanteile und Teilgeschäftsanteile geeinigt haben werden. Aber auch diese Regelung enthält ein primäres Verhandlungsgebot an die Konsorten und lässt, was die Kläger verkennen, eine frühestmögliche Kündigungsmöglichkeit erstmals zum 30. Oktober 2008 zu. Bezieht man in die Betrachtung noch die Regelung über die reguläre Kündigungsmöglichkeit des § 12 des Konsortialvertrages ein, der eine erstmalige, quasi reguläre, Kündigungsmöglichkeit zum 31. Dezember 2023 vorsieht, kann von einem lediglich provisorischen Charakter der ... nicht ausgegangen werden.
107 
Etwas anderes kann entgegen der Auffassung der Klägerin ... weder aus § 6 des Gesellschaftsvertrages noch aus § 60 Nummer 2 GmbHG abgeleitet werden. Insbesondere letzte Vorschrift ist nicht geeignet, die Dauerhaftigkeit und Ernsthaftigkeit der mit der ... verfolgten Konzeption in Zweifel zu ziehen, weil nach wohl herrschender Meinung die genannte Vorschrift, die die Möglichkeit der Auflösung der GmbH durch Beschluss vorsieht, zwar allenfalls in der Festlegung des Quorums, aber jedenfalls nicht grundsätzlich in der Disposition der Parteien steht (vergleiche Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Auflage, § 60 Rn. 22; ebenso Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Auflage, § 60 Rn. 17). Aus § 6 folgt nichts anderes. Die dort geregelte Möglichkeit der Einziehung eines Geschäftsanteils ist nämlich an die Zustimmung des Betroffenen Gesellschafters gebunden. Auch die einvernehmliche Möglichkeit der Aufhebung oder Beendigung der Gesellschafter kann im Vornherein nicht ausgeschlossen werden. Dieser Gesichtspunkt kann deshalb der Zurechnung der Aktien der ... zur ... nicht entgegenstehen.
108 
Die Gesamtschau der Regelung des Gesellschaftsvertrags und des Konsortialvertrages ergibt somit, dass es sich bei der ... um eine grundsätzlich auf Dauer angelegte juristische Person handelt. Das Argument mangelnder Bindungswirkung und Festigkeit überzeugt daher nicht.
109 
c) Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger ... (vergleiche Schriftsatz vom 5. Dezember 2003, Band IV, Blatt 339) und der Streithelferin Ziffer 5 (vergleiche Schriftsatz vom 1. Dezember 2003, Band III, Blatt 236) auch nicht aus § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 GrEStG. Diese Vorschrift findet nämlich auf die vorliegende Fallgestaltung keine Anwendung. Hier ist die Frage zu beantworten, ob eine mittelbare Beteiligung im Sinne der genannten Vorschriften nur dann angesetzt werden kann, wenn der Anteilseigner an der Gesellschaft zu mindestens 95 v.H. beteiligt ist. Die wohl herrschende Meinung und die Finanzverwaltung Baden-Württemberg bejahen diese Frage. Sie gehen von der Erwägung aus, dass der BFH bei einer teils unmittelbaren und teils mittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Gesellschaft nur dann eine Anteilsvereinigung annimmt, wenn die Anteile "in der Hand einer Person" in der Weise vereinigt worden sind, dass die Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft zum einer. Teil unmittelbar und zum anderen Teil von einer Gesellschaft gehalten werden, an der diese Person zu dem grunderwerbssteuerrechtlich erforderlichen Quantum beteiligt ist (FinMinBaWü Erlass vom 14. Februar 2000, StEK GrEStG 1983, § 1 Nummer 144 = DStR 2000 430; Fischer, in: Boruttau, GrEStG, 15. Auflage, § 1 Rn. 892 d und e sowie 897). Dies wird mit der weitergehenden Überlegung gerechtfertigt, dass mittelbare Beteiligungen nur dann einem einzelnen Gesellschafter zuzurechnen sind, wenn dieser die Gesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 3 GrEStG beherrscht. An diesem Grundgedanken hat sich aber durch das Herabsetzen der 100 v.H.-Grenze auf die 95 v.H-Grenze und die Aufnahme der mittelbaren Anteilsvereinigung als Tatbestandsmerkmal des § 1 Absatz 3 nichts geändert. Demzufolge sind bei Anwendung des § 1 Absatz 3 GrEStG nur solche mittelbaren Beteiligungen zu berücksichtigen, die zumindest zu 95 v.H. gehalten werden (Fischer, a.a.O., m.w.N.). Insofern unterscheidet sich die steuerrechtliche Betrachtung erheblich von der Abhängigkeitsfrage der §§ 16 Absatz 4, 17 Absatz 2 AktG.
110 
Angesichts dessen muss der beantragten Einvernahme des Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten und Finanzministers des Landes Baden-Württemberg sowie des Vorstehers des zuständigen Finanzamts Bad Mergentheim nicht nachgegangen werden.
111 
d) Schließlich steht auch der Zweck der gemeinnützigen Landesstiftung der Beteiligung der Landesstiftung an der ... und der vorgenannten Betrachtungsweise nicht entgegen. Denn die Landesstiftung kann gemäß § 2 Absatz 3 ihres Gesellschaftsvertrags sämtliche dem Gegenstand des Unternehmens dienlichen Geschäfte tätigen. Das Gleiche folgt aus den Zustimmungsvorbehalten gem. § 4 Abs. 4 Ziff. 1 und Absatz 5 a des Gesellschaftsvertrags (B 26 = IV 373). Auch § 14 des Gesellschaftsvertrags steht der Einbringung eines Kapitals der Landesstiftung in die BW Holding GmbH nicht entgegen. Die Klägerin ... Wertpapieranlagen AG verkennt die Bedeutung des § 14, wenn sie meint, bei der Beteiligung an der BW Holding GmbH gehe es um die Verwendung von Fördermitteln im Sinne von § 14 des Gesellschaftsvertrages. Gemeint ist vielmehr die Verwendung von aus Erträgnissen erlangten Mitteln zur Umsetzung der gemeinnützigen Zwecke der Landesstiftung. Bei dem hier zu beurteilenden Vorgang handelt es sich jedoch um die Verwendung bzw. Anlage des Kapitalstocks. Von daher ist auch entgegen dem Vortrag der Klägerin ... nicht erkennbar, wie die ... durch diesen Vorgang ihren Status als gemeinnützige Einrichtung im Sinne von §§ 52 ff. AO verlieren sollte.
112 
e) Die nach den vorstehenden Erwägungen zu bejahende Hauptaktionärseigenschaft der ... lag auch zum maßgeblichen Zeitpunkt vor. Insofern ist streitig, ob die 95 %-Beteiligung des Hauptaktionärs nur zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung (so Geibel/Süßmann/Grzimek, § 327 a Rn. 52) oder bereits im Zeitpunkt des Verlangens nach § 327 a Absatz 1 AktG bestehen muss (so Hasselbach in: Kölner Kommentar zum WpÜG, § 327 a Rn. 38). Die Frage kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Denn zu beiden Zeitpunkten hat die LBBW die Hauptaktionärseigenschaft im maßgeblichen Sinne erlangt. Dahingestellt bleiben kann, ob die ... die Hauptaktionärseigenschaft bereits am 14. April 2003, dem Zeitpunkt ihres ersten Verlangens, erlangt hatte, oder ob dem die erst am 24. April 2003 erfolgte Eintragung der ... ins Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart entgegensteht. Denn am 5. Juni 2003 hat die ... gegenüber der Beklagten das Ausschließungs- und Abfindungsverlangen konkretisiert, verbunden mit der Bitte, Hauptversammlung auf den 30./31. Juli 2003 einzuberufen (vergleiche B 13). Damit ist diesem formalen Gesichtspunkt Rechnung getragen.
113 
2. Rechtsmissbräuchliches Verhalten, insbesondere Gründung der ... rechtsmissbräuchlich.
114 
Seit der Einführung der §§ 327 a ff. AktG durch Artikel 7 WpÜG wird in der Literatur die Frage der missbräuchlichen Ausübung der Rechte des Hauptaktionärs aus § 327 a ff AktG diskutiert. Zwar sind auch nach Auffassung der hier entscheidenden Handelskammer Fallgestaltungen denkbar, die die Missbrauchsgrenze überschreiten. Bei dieser Frage darf jedoch die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers nicht aus den Augen verloren werden, das Rechtsinstitut des Ausschlusses von Minderheitsaktionären als ein Instrument zur Vereinfachung der Führung und internen Organisation von Aktiengesellschaft jedweder Art auszugestalten und es in das allgemeine, nicht unter einem grundsätzlichen Treuewidrigkeitsvorbehalt stehende System des deutschen Konzernrechts einzufügen. Bei der Annahme, die Anwendung der Squeeze-out-Regeln sei in bestimmten, möglicherweise nicht dem typischen und in der Gesetzesbegründung zu den §§ 327 a ff AktG widerspiegelnden Bild des Squeeze-out entsprechenden Fällen als treuewidrig oder rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig einzustufen, ist daher Zurückhaltung geboten (vergleiche Hasselbach, in: Kölner Kommentar zum WpÜG, § 327 a AktG Rn. 50). Ausgehend hiervon wird von der wohl herrschenden Meinung in der Literatur zu den neuen Squeeze-out-Regelungen die Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber die erforderliche Abwägung bereits getroffen und entschieden habe, dass bei Erreichen der Eingriffsschwelle die restlichen Aktionäre gegen Barabfindung ausgeschlossen werden könnten. Eine irgendwie geartete zusätzliche sachliche Rechtfertigung des Ausschließungsbeschlusses kann daneben nicht mehr verlangt werden, sondern dieser Beschluss trägt quasi seine Rechtfertigung in sich (vergleiche etwa Krieger, BB 2002, 55; Vetter, DB 2001, 743, 744; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 327 a Rn. 11; nunmehr ähnlich OLG Köln BB 2003, 2307, 2309 = ZIP 2004, 760, 762; OLG Düsseldorf WM 2004, 728, 730). Dennoch sind, jedenfalls in besonders gelagerten Einzelfällen, Missbrauchsgestaltungen denkbar. Die Liternatur nennt insoweit etwa folgende Fallgestaltungen:
115 
– Die formwechselnde Umwandlung einer GmbH in eine Aktiengesellschaft mit anschließendem Ausschluss eines vormals mit nicht mehr als 5 % des Stammkapitals beteiligten GmbH-Gesellschafters und jetzigen Aktionärs, wobei der Formwechsel ausschließlich oder jedenfalls primär der Ermöglichung des Ausschlusses dient (vergleiche etwa Gesmann/Nuissl, WM 2002, 1205, 1210; Geibel/Süßmann/Grzimek, Wertpapierwerbs - und Übernahmegesetz, 2002, § 327 a Rn. 11; Krieger, DB 2002, 62).
116 
– Die Bildung eines Konsortium in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nur für einen vorübergehenden Zeitraum erfolgt und ausschließlich oder jedenfalls primär den Zweck hat, eine "formale" Vereinigung von 95 % der Aktien in einer Hand herbeizuführen und den Ausschluss der verbleibenden (Minderheits-)Aktionäre zu ermöglichen (Gesmann/Nuissl, WM 2002, 1205, 1206, 1210; Hüffer, AktG, 5. Auflage, § 327 a Rn. 13, jedenfalls für den Fall des bloßen Stimmrechtspools; etwas zurückhaltender Krieger, DB 2002, 62).
117 
– Die Erlangung der Stellung als Hauptaktionäre über eine Wertpapieranleihe (Baums, Ausschluss von Minderheitsaktionären, Seite 145).
118 
– Die Durchführung eines Ausschlusses von Minderheitsaktionären mit unmittelbarer bzw. zeitnaher anschließender Aufnahme neuer Aktionäre in die Gesellschaft (was nur eine temporäre Alleinaktionärsstellung des Hauptaktionärs zur Folge hat). (Hasselbach, in KK zum WpÜG, § 327 a Rn. 51 ff., 55; anderer Auffassung zur zuletzt genannten Fallgruppe Vetter AG 2002, 176, 185 sowie Fuhrmann/Simon, WM 2002, 1211, 1214).
119 
Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass einer der genannten Ausnahme/Missbrauchsfälle im vorliegenden Fall gegeben ist. Bei der Gesamtschau der Regelungen von Gesellschafts- und Konsortialvertrag die ... betreffend kann nicht die Überzeugung gewonnen werden, dass es sich hierbei um ein sogenanntes special purpose vehicle zum (ausschließlichen) Zwecke eines Squeeze-out nach §§ 327 a ff. AktG handelt. Auf die obigen Ausführungen unter B. II. 1. (b) wird Bezug genommen.
120 
Der von den Klägern gehaltene Vortrag zum rechtsmissbräuchlichen Verhalten ist nicht schlüssig, er erfüllt jedenfalls nicht die dargestellten Ausnahmefallgestaltungen. Von einem institutionellen Rechtsmissbrauch kann nicht gesprochen werden, die Beklagte bzw. die Hauptaktionärin der Beklagten hat vielmehr von einem ihr vom Gesetzgeber eingeräumten, den Klägern allerdings missliebigen Recht in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Hauptaktionärin der Beklagten sieht die Kammer mithin nicht.
121 
3. Fehlerhafter Übertragungsbericht gemäß § 327 c Absatz 2 Satz 1 AktG, insbesondere Zugrundelegung eines fehlerhaften Referenzzeitraums gemäß § 327 b Absatz 1 Satz 1 AktG.
122 
a) Die Kläger rügen insoweit, das dem Übertragungsbericht zugrunde liegende Abfindungsangebot von 38,00 Euro pro Stück-Aktie genüge den zu stellenden Anforderungen nicht. Wie sich aus Seite 89 des Übertragungsberichts ergebe, habe die ... ihrem Abfindungsangebot den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der ... in einem Zeitraum von drei Monaten vor der Ankündigung, den "Hinauswurf" der Minderheitsaktionäre zu verlangen, zugrunde gelegt. Das sei unzulässig. Auch sei der Liquidationswert nicht ausreichend untersucht worden (vergleiche B 5 Seite 42).
123 
(1) Nach der maßgeblichen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, die sich die Kammer zu eigen macht (vergleiche BVerfG NJW 1999, 3769 = AG 1999, 566 sowie ZIP 1999, 1804 = AG 2000, 40), folgt aus der Eigentumsgarantie des Artikel 14 Absatz 1 GG, dass bei der Bestimmung der Abfindung oder des Ausgleichs für außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre nach §§ 304, 305 AktG die Außerbetrachtlassung des Börsenkurses unzulässig ist. Das BVerfG hat aus Artikel 14 Absatz 1 GG gefolgert, dass in Anwendung der §§ 304, 305, 320 b AktG der volle Ausgleich für den von den Minderheitsaktionären hinzunehmenden Verlust zu gewähren sei, der jedenfalls nicht unter dem Verkehrswert liegen dürfe, der bei börsennotierten Unternehmen nicht ohne Rücksicht auf den Börsenkurs festgesetzt werden könne, wobei eine Unterschreitung des Börsenkurses nur dann in Betracht komme, wenn der Börsenkurs ausnahmsweise nicht den Verkehrswert der Aktie widerspiegele. Dabei, so das BVerfG, sei nicht auf den Tageskurs zum Stichtag, sondern auf einen auf diesen Tag bezogenen Durchschnittswert abzustellen, wobei die Zivilgerichte durch die Wahl eines entsprechenden Referenzkurses einem Missbrauch beider Seiten begegnen sollten und etwa auf einen Durchschnittskurs im Vorfeld der Bekanntgabe des Unternehmensvertrags zurückgreifen könnten.
124 
(2) Ausgehend von diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben hat der BGH (NJW 2001, 2080 = AG 2001, 417, 419) entschieden, aus Gründen der Rechtssicherheit sei auf einen auf den Stichtag im Sinne des § 305 Absatz 3 Satz 2 AktG bezogenen Durchschnittskurs abzustellen. Dieser sogenannte durchschnittliche Referenzkurs sei, so der BGH, aus den in einem Zeitraum festgestellten und berücksichtigungsfähigen Kursen zu ermitteln, der in größtmöglicher Nähe zu dem Stichtag liege, da dieser Referenzkurs auf den Tag zu beziehen sei, an dem die Hauptversammlung der beherrschten AG dem Abschluss dieses Unternehmensvertrages zugestimmt habe. Ausgehend hiervon hält der BGH einen Referenzzeitraum von drei Monaten, der unmittelbar vor der Hauptverhandlung der beherrschten AG liege, für erforderlich, aber auch ausreichend, um den aufgezeigten Gefahren (Spekulation etc.) wirksam begegnen zu können. Um einen Referenzkurs zu erlangen, der eine kontinuierliche Entwicklung des Börsenkurses in dem maßgeblichen Zeitraum repräsentiert, müssen außergewöhnliche Tagesausschläge oder sprunghafte Entwicklungen binnen weniger Tage, die sich nicht verfestigten – gleichgültig, ob es sich um steigende oder fallende Kurse handelt – unberücksichtigt bleiben (so BGH, a.a.O.).
125 
(3) Gemäß § 327 b Absatz 1 Satz 1 legt der Hauptaktionäre die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze des BGH dürfte daher lediglich ein Referenz- oder Durchschnittskurs in Betracht kommen, der auf einem Zeitraum von drei Monaten vor Beschlussfassung der Hauptversammlung der Beklagten über den Ausschluss von Minderheitsaktionären abstellt.
126 
Die Grundsätze von BGH NJW 2001, 2080 können jedoch auf die Festlegung der Barabfindung durch den Hauptaktionär gemäß § 327 b Absatz 1 AktG nicht ohne Weiteres übertragen werden. Denn die Festlegung der Barabfindung muss schon vor dem Termin der Hauptversammlung erfolgen. Sie kann spätestens ab Bekanntmachung der Tagesordnung (§§ 121, 124 AktG) nicht mehr geändert werden, ohne einen gleichwohl gefassten Beschluss der Hauptversammlung anfechtbar zu machen (vergleiche Hüffer, AktG, 5. Auflage, § 327 b Rn. 6). Es kann mithin nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, im Rahmen der vorliegenden Vorschriften auf einen Referenzzeitraum von drei Monaten vor dem maßgeblichen Hauptversammlungsbeschluss abzustellen, weil dieser Börsenkurs zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich der Festsetzung der Barabfindung durch den Hauptaktionär, noch gar nicht feststeht.
127 
b) Im Übrigen sind die Kläger mit diesen Einwendungen im Anfechtungsprozess ausgeschlossen. Nach § 327 f Absatz 1 Satz 1 AktG kann die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses nicht auf § 243 Absatz 2 oder darauf gestützt werden, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung hat, sofern die Barabfindung nicht angemessen ist, das in § 306 AktG bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Durch diese Bestimmung werden jedenfalls bestimmte Anfechtungsgründe, die sich unmittelbar auf die Angemessenheit der Barabfindung auswirken, einer Überprüfung im Beschlussanfechtungsverfahren entzogen (vergleiche Hüffer, AktG, 5. Auflage, § 327 f Rn. 2). Nach der Entscheidung der 33. KfH des Landgerichts Stuttgart vom 18. September 2003 (33 O 103/03 KfH) fallen etwa die Beanstandungen, die Marktrisikoprämie sei zu hoch oder der sogenannte Basiszinssatz zu hoch oder zu niedrig bei der Berechnung des Unternehmenswerts berücksichtigt worden, unter § 327 f Absatz 1 Satz 1 AktG, da es sich um Rügen bewertungsrelevanter Einzelpositionen des Abfindungsangebots bzw. des Übertragungsberichts handelt. Nichts anderes kann nach Auffassung der hier entscheidenden Kammer für die Frage der Wahl des richtigen Durchschnitts- oder Referenzzeitraumes bei der Berücksichtigung des Aktienkurses gelten.
128 
Aus dem gleichen Grund (§ 327 f AktG) können die Kläger auch nicht mit ihrer Rüge Erfolg haben, nach der sogenannten Wurzeltheorie habe der Übertragungsbericht sich künftig ergebende Ertragschancen berücksichtigen müssen (vergleiche BGHZ 138, 136, 139 = NJW 1998, 1866), was dieser aber tatsächlich nicht getan habe. Auch die Rüge, der sogenannte Liquidationswert sei nicht ausreichend untersucht worden, bleibt aus diesem Grunde ohne Erfolg.
129 
4. Kein ordnungsgemäßer Prüfungsbericht gemäß § 327 c Absatz 2 Sätze 2 bis 4 AktG, insbesondere Verstoß gegen §§ 293 d Absatz 1 AktG, 319 Absatz 2 Nummer 5 HGB.
130 
a) Nach § 327 c Absatz 2 Sätze 2 - 4 AktG ist die Angemessenheit der Barabfindung durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. §§ 293 a Absatz 2 und 3, 293 c Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie die §§ 293 d und 293 e sind sinngemäß anzuwenden.
131 
Gemäß § 293 d Absatz 1 Satz 1 AktG gelten für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Vertragsprüfer §§ 319 Absatz 1 bis 3, 320 Absatz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 des HGB entsprechend. Gemäß § 319 Absatz 2 Nummer 5 HGB darf ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer nicht Abschlussprüfer sein, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt, bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat. Sinngemäße Anwendung im Sinne von § 327 c Absatz 2 Satz 4 AktG kann somit nur bedeuten, dass ein Wirtschaftsprüfer nicht Abschlussprüfer sein kann, wenn er bei der Ermittlung der angemessenen Barabfindung bzw. des dieser zugrunde liegenden Bewertungsgutachtens bzw. an der Aufstellung des Berichts der Hauptaktionärin über die Prüfungsfähigkeit hinaus mitgewirkt hat (vergleiche OLG Stuttgart 20 W 6/03, Seite 8).
132 
Im Rahmen der direkten Anwendung des § 319 Absatz 2 Nummer 5 HGB hat der BGH entschieden, dass die Beratung eines Auftraggebers in wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten mit einer Abschlussprüfung durch denselben Wirtschaftsprüfer grundsätzlich vereinbar ist. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die grundsätzliche Vereinbarkeit von Abschlussprüfung und Beratung in steuerlich und wirtschaftlich Angelegenheiten auch im Gesetz ihren Niederschlag gefunden hat (vergleiche § 319 Absatz 2 Nummer 8 HGB). Nach der Rechtsprechung des BGH ist erst dann von einer unzulässigen Mitwirkung des Beraters im Sinne des § 319 Absatz 2 Nummer 5 HGB auszugehen, wenn seine Beratung über die Darstellung von Alternativen im Sinne der Entscheidungshilfe hinausgeht, insbesondere er selbst anstelle seines Mandanten – ganz oder teilweise – eine unternehmerische Entscheidung trifft (vergleiche BGHZ 118, 142 = NJW 1992, 2021; BGHZ 135, 260 = NJW 1997, 2178; vergleiche auch Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 31. Auflage, § 319 Rn. 7). In der zuletzt genannten Entscheidung (NJW 1997, 2178, 2179 li Sp) hat der BGH darüber hinaus Stimmen in der Literatur eine Absage erteilt, die Abschlussprüfung und gleichzeitige Steuerberatung für generell miteinander unvereinbar halten, weil die enge Verbindung von Handels- und Steuerbilanz im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Maßgeblichkeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 EStG und der umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Absatz 1 Satz 2 EStG zwangsläufig zu Rückwirkungen der Steuerberatung auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss führe. Dieser Auffassung hat sich, soweit ersichtlich, die überwiegende handelsrechtliche Literatur angeschlossen (vergleiche Wiedmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, 2001, § 319 Rn. 14; MüKo-Ebke, HGB, 2001, § 319 Rn. 30 mit der Bemerkung, das Senat habe das im Schrifttum vertretene Kriterium der "funktionalen Entscheidungszuständigkeit" aufgegriffen; vergleiche auch Zimmer, in Staub, HGB, 4. Auflage, § 319 Rn. 44, der sogar eine Mitwirkung des Prüfers eines Jahresabschlusses an dessen endgültiger Erstellung in der Weise zulässt, dass er auf die Korrektur von Fehlern und Unstimmigkeiten hinwirken darf, dem Prüfer jedoch nicht gestattet sei, einen Abschluss, der die Voraussetzungen erfülle, zu verändern, da insofern bereits eine Entscheidung durch das Unternehmen getroffen worden sei und eine Veränderung konkrete Auswirkungen auf den Jahresabschluss habe).
133 
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben kann sinngemäße Anwendung des § 319 Absatz 2 Nummer 5 HGB auf die hier maßgebliche Frage nur bedeuten, dass der Prüfer die maßgebliche Entscheidung bei der Findung der angemessenen Barabfindung getroffen hat. Für die etwa vom Kläger T gezogene Schlussfolgerung, dass der Prüfer entgegen seinem gesetzlichen Auftrag an der Ermittlung der Höhe der Abfindung aktiv beteiligt war (Band I. C, Seite 15) wird jedoch schlüssiger Vortrag nicht gehalten. Die vom Kläger auf Seite 14 seiner Klage zitierten Aussagen aus dem Übertragungsbericht vom 13. Juni 2003 und dem Prüfbericht vom 10. Juni 2003 belegen lediglich, dass den Prüfern sämtliche bewertungsrelevanten Unterlagen (Gutachten der PWC vom 28. Mai 2003, Entwurf des Übertragungsberichts vom 5. Juni 2003, Ertragsplanungen 2003 bis 2007) unverzüglich vorgelegt worden sind. Die Ausübung einer unternehmerischen Entscheidung wird dadurch gerade nicht belegt, zumal die Festlegung der Barabfindung durch den Hauptaktionäre bereit am 3. Juni 2003 erfolgte.
134 
b) Es verbleibt somit im Wesentlichen der "Vorwurf" – zur Gutachtertätigkeit der PWC – paralleler Prüfungsarbeiten und der Teilnahme an verschiedenen Besprechungen (Einzelheiten Klageerwiderung, Band II Blatt 85 f.). Dies begründet aber die Rechtswidrigkeit der Prüfungshandlungen per se nicht. Soweit ersichtlich, wird in der handelsrechtlichen Literatur eine derartige Konsequenz nirgends gezogen. Die Gesamtschau der Vorschriften der §§ 319 Absatz 2 Nummer 5 und 8 HGB spricht gegen eine derartige Betrachtungsweise, insbesondere wie sie auch in der Rechtsprechung des BGH ausgelegt worden sind. Die Kammer tritt deshalb in dieser Frage der bereits von der 33. KfH des Landgerichts Stuttgart im Urteil vom 18. September 2003 vertretenen Auffassung bei, dass ein solches gleichzeitiges Vorgehen allein keinen Verstoß gegen § 319 Absatz 2 Nummer 5 HGB begründet (Urteilsabdruck Seite 16, bestätigt durch OLG Stuttgart 20 W 6/03 S. 9 f. = ZIP 2003, 2363, 2364 f.; ebenso OLG Düsseldorf WM 2004, 728, 733).
135 
Soweit das vom Kläger Ziff. 1 vorgelegte Rechtsgutachten der RAe Dr. L/Dr. L vom 01.12.2003 insoweit aus Gründen verfassungskonformer Auslegung der einfachgesetzlichen Vorschriften weitergehende Anforderung stellt (vgl. insbesondere S. 54 ff. und 117 f.; Bd. III 281) folgt dem die Kammer aus den genannten Gründen nicht.
136 
Ergänzend bemerkt wird, dass sich die vom Kläger vertretene Auffassung auch nicht mit Puszkajler, Diagnose und Therapie von aktienrechtlichen Spruchverfahren, ZIP 2003, 518, 521, belegen lässt. Die von ihm beschriebene Praxis der Parallelprüfung zwischen Erstbewerter und gerichtlich bestelltem Prüfer wird als (nach Auffassung der Kammer) überzeugendes Argument dafür herangezogen, dass der gerichtlich bestellte Prüfer (§§ 327 c Absatz 2 Satz 4, 293 c Absatz 1 AktG) nicht neutraler Sachverständiger im späteren Spruchstellenverfahren sein kann. Der Schluss auf die Unangemessenheit der Prüfung wird von ihm aber nicht gezogen. Dies lässt sich insbesondere aus Fußnote 15 nicht herleiten, weil der von Puszkajler verwendete Begriff Mitwirkung (§ 319 Absatz 2 Nummer 5 HGB verwendet denselben Begriff) von ihm nicht näher erläutert wird.
137 
c) Auch die übrigen vorgebrachten Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Prüfung der Susat GmbH überzeugen nicht.
138 
(1) Die Susat GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde ordnungsgemäß durch das Landgericht Stuttgart per Beschluss vom 6. Mai 2003 gemäß § 327 c Absatz 2, 293 c Absatz 1 AktG ausgewählt und bestellt (vergleiche Anlage 3, Seite 102 zum Übertragungsbericht vom 13. Juni 2003, vergleiche hierzu OLG Stuttgart 20 W 6/03 unter II. 3. a. der Gründe). Dies gilt insbesondere deshalb, weil die LBBW mit Schriftsatz vom 24.April 2003 die Bestellung der S GmbH lediglich angeregt, aber nicht beantragt hatte. Die in diesem Zusammenhang von der Streithelferin Ziff. 16 erhobene Rüge der fehlenden Bevollmächtigung der den Antrag vom 24.04.2003 unterzeichnenden Personen greift nicht durch. Der Antrag ist gem. § 327 c Abs. 2 Satz 3 AktG (im Gegensatz zu § 293 c Abs. 1 Satz 1 AktG, der die Antragsbefugnis den Vorständen der vertragsschließenden Gesellschaften überantwortet; folgerichtig verweist § 327 c Abs. 2 Satz 4 lediglich auf § § 293 c Abs. 1 Sätze 3 - 5 AktG, nicht jedoch auf § 293 c Abs. 1 Satz 1 AktG) vom Hauptaktionär zu stellen. Die Unterzeichnenden Dr. B und Dr. Be sind nach den von der Beklagten im Termin vom 17.12.2003 vorgelegten Unterschriftenverzeichnis zeichnungsbefugt. Im übrigen ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Antrag vom 24.04.2003 ohne die erforderliche Bevollmächtigung durch die verantwortlichen Vorstände der LBBW – quasi von den Unterzeichnenden eigenmächtig gestellt worden sein soll. Weil es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, bedurfte dieser Antrag auch keines Anwaltszwangs, vgl. §§ 11 FGG, 78 Abs. 5 ZPO.
139 
(2) Ebenso wenig ist die Mehrzahl oder Vielzahl der von der S GmbH durchgeführten Prüfungstätigkeiten geeignet, durchgreifende Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Prüfung zu begründen. Dieses Argument ist, wie der Standpunkt der Beklagten zeigt, ambivalent. Die Beklagte rekurriert in diesem Zusammenhang gerade darauf, dass dieser Umstand die besondere Qualifikation der S GmbH erweise. Nach Auffassung der Kammer kommt diesem Gesichtspunkt somit keine entscheidende Aussage zu.
140 
(3) Soweit darüber hinaus beanstandet wird, der Prüfbericht habe bei der Berücksichtigung des Börsenkurses den falschen Referenzzeitraum zugrunde gelegt und sich nicht an die Vorgaben des BGH im Urteil vom 12. März 2001 gehalten (vergleiche BGH NJW 2001, 2080 = AG 2001, 417, 419) kann dieser Gesichtspunkt der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn dieser Bewertungsgesichtspunkt steht der Ordnungsmäßigkeit der Prüfung nicht entgegen. Im Übrigen ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 327 f Absatz 1 Satz 1 und 2 AktG, dass einen auf diesen Grund gestützte Anfechtungsklage unbegründet ist, dieser Gesichtspunkt vielmehr dem Spruchstellenverfahren vorbehalten bleiben muss. Dies gilt nach Meinung der Kammer auch insoweit, als der Prüfer (möglicherweise) einen bewertungsrelevanten Umstand verkannt hat.
141 
(4) Der Ordnungsgemäßheit des Prüfungsberichts im Sinne der §§ 327 c Absatz 2 Satz 4, 293 d und e AktG steht auch nicht entgegen, dass die verantwortlichen Prüfer Dr. W und Dr. B möglicherweise nicht vor Ort geprüft haben. Entgegen dem Vorbringen des Klägers S (Schriftsatz vom 5. Dezember 2003, III 270/273) hat die Beklagte nicht ausgeführt, nicht die beiden das Gutachten unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer Dr. B und Dr. W hätten das Gutachten erstellt, sondern die Herren Dr. E und Z. Insbesondere lässt sich dies nicht der Anlage B 25 g) entnehmen. Zwar ist davon auszugehen, dass die verantwortlichen Prüfer Dr. Bartels und Dr. W (vergleiche §§ 293 d) Absatz 2 AktG, 323 HGB) entgegen der dies indizierenden Formulierung auf Seite 2 des Prüfungsberichts (vergleiche B 5) nicht persönlich in Stuttgart zugegen waren. Dies stellt jedoch die Ordnungsgemäßheit der Prüfung im Sinne der genannten Vorschriften nicht in Frage. Eine Vorschrift des Aktiengesetzes oder des HGB, die einen Aufenthalt der verantwortlichen Prüfer vor Ort vorschreibt, gibt es nicht. Ausreichend ist eine Abstimmung mit den vor Ort tätigen Mitarbeitern der Prüfungsgesellschaft.
142 
5. Nichterfüllung von Anzeige- und Veröffentlichungspflichten.
143 
a) Soweit der Kläger ... die Auffassung vertritt, die ... hätte nach Erwerb von mehr als 30 % der Stimmrechte an der Beklagten ein Pflichtangebot gemäß §§ 29 Absatz 2, 35 WpÜG unterbreiten müssen, weshalb die Stimmrechte der ... auf der Hauptversammlung der Beklagten gemäß § 59 WpÜG hätten ruhen müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat durch Vorlage des rechtskräftigen Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 9. Mai 2003 (B 17) nachgewiesen, dass die vom Hauptaktionär in die ... i.G. eingebrachten 20 Mio. Aktien an der Beklagten nach § 36 Nummer 3 WpÜG bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nicht berücksichtigt werden. Dadurch wurde die ... von der Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots befreit.
144 
b) Der von den Klägern ... und ... erhobene Vorwurf der Verletzung von Anzeigepflichten nach § 2 b KWG mit der von den Klägern gezogenen Konsequenz, dass mangels Genehmigung durch die BaFin die Aktien der ... nicht stimmberechtigt gewesen wären, erweist sich ebenfalls als unzutreffend. Die ... GmbH i.G. hat per 16. April 2003 die gemäß § 2 b Absatz 1 Satz 1 KWG erforderliche Anzeige gegenüber der BaFin vorgenommen. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang auch zurecht darauf hin, dass dieser Meldung die gemäß §§ 2 b Absatz 1 Satz 2, 24 Absatz 4 KWG, 1 Absatz 1 Satz 2 und Satz 4 AnzV (Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Gesetz über das Kreditwesen vom 29. Dezember 1997; BGBl. I Seite 3372, geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000, BGBl. I Seite 1857) erforderlichen, dem amtlichen Vordruck entsprechenden Angaben über die Zuverlässigkeit des ehemaligen Geschäftsführers ... enthielt. Es ist mithin nicht erkennbar, dass Anzeigepflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden.
145 
Dem Kläger Wenger kann auch nicht in seiner Auffassung beigetreten werden, eine Genehmigung gegenüber der ... i.G., dass sie die Stimmrechte an der BW Bank ausüben dürfte, hätte nicht vorgelegen, weshalb diese Stimmen auch nicht durch die ... hätten ausgeübt werden dürfen. Dem ist entgegenzuhalten, dass § 2 b KWG einen Genehmigungsvorbehalt für den Erwerb bedeutender Beteiligungen nicht vorsieht, vielmehr lediglich eine Anzeigepflicht. Die Beklagte hat mit ihrer Auffassung Recht, dass der Vollzug der Erwerbsabsicht vor Ablauf der 3-Monats-Frist nach § 2 b Absatz 1 a KWG nicht zu einem Stimmverbot führt. Vielmehr ordnet die genannte Vorschrift einen Eingriffsvorbehalt zu Gunsten der BaFin an, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige nach Absatz 1 den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung unter den in Satz 1 Ziffer 1. bis 3. genannten Voraussetzungen untersagen kann. Nach § 2 Absatz 2 kann die BaFin zudem dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung seiner Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf. Im Umkehrschluss folgt aus den genannten Vorschriften dass ein Vollzug der Erwerbsabsicht vor Ablauf des 3-Monats-Zeitraums sowohl rechtlich zulässig ist als auch nicht zu einem Stimmverbot führt solange die BaFin von den ihr zustehenden Eingriffsbefugnissen keinen Gebrauch macht.
146 
c) Schließlich geht auch der Vorwurf einer Verletzung der Anzeigepflicht nach § 20 AktG ins Leere. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass es sich bei ihr um eine börsennotierte Gesellschaft im Sinne des § 21 Absatz 2 WpHG handelt. Nach § 20 Absatz 8 AktG bestehen deshalb keine Anzeigepflichten nach § 20 Absatz 1 AktG.
147 
6. Verletzung des aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 53 a AktG.
148 
Die Kläger We und Pe haben eine Verletzung des aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgebots gemäß § 53 a AktG zum einen damit begründet, dass den Minderheitsaktionären die Möglichkeit hätte eröffnet werden müssen, an dem Gewinnabführungsvertrag mit der Beklagten teilzunehmen, ggf. durch Beteiligung der Minderheitsaktionäre an der ..., zum anderen sei den Minderheitsaktionären eine Überprüfung der zu Gunsten der Landesstiftung und der ... geregelten Garantie der Dividende, deren später Anhebung zu erwarten sei, nach ihrem Ausschluss nicht mehr möglich. Damit ist eine Verletzung des aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgebots nicht schlüssig dargetan. Die von den Klägern dargestellten Konsequenzen sind die unmittelbar und ausschließliche Folge der Ausschlussmöglichkeit des § 327 a AktG, liegen also in der Konsequenz des vom Gesetzgeber zu Gunsten des Hauptaktionärs geschaffenen Hinauswurfrechts. Im Übrigen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass Normadressat und damit Schuldnerin der Gleichbehandlungspflicht des § 53 a AktG nur die Aktiengesellschaft, nicht also der Hauptaktionär ist (vergleiche Hüffer, AktG, 5. Auflage, § 53 a Rn. 4 a.E.). Ein Anspruch der Minderheitsaktionäre auf Beteiligung an einer Holding-Gesellschaft oder ein Profitieren von Gewinnabführungsverträgen, die zwischen Mitaktionären oder zwischen einem Mitaktionär und der Beklagten abgeschlossen werden, kann somit aus § 53 a AktG nicht hergeleitet werden.
149 
7. Verletzung von Auskunfts- und Fragerecht vor und in der Hauptversammlung sowie zu frühe Beendigung des Generaldebatte
150 
a) Verstoß gegen § 327 c Absatz 4 AktG durch Nichtzusendung der Unterlagen an den Kläger Trippel.
151 
Die Rüge ist unbegründet. Unstreitig wurden dem Kläger ... am 27. Juni 2003 in den Räumen der Beklagten sämtliche versandfertig vorbereiteten Unterlagen im Sinne von § 327 c Abs. 3 AktG übergeben (vgl. Erklärung des Klägers im Termin vom 17.12.2003; IV 418). Damit ist die Beklagte ihrer Verpflichtung aus § 327 c Absatz 4 AktG nachgekommen. Der Kläger macht zwar geltend, die Unterlagen nicht für sich, sondern für einen anderen Aktionär entgegengenommen zu haben. Ganz abgesehen davon, dass der Kläger T diesen Dritten erstmals im Termin vom 17.12.2003 namentlich benannt hat (IV 418), legt der Kläger auch nicht substantiiert dar, dass er die Verantwortlichen der Beklagten auf diesen Umstand hingewiesen hat. Auch der vom Zeugen ... gefertigte Vermerk vom 27.06.2003 (B 20) enthält keinen Hinweis darauf, dass der Kläger die Unterlagen nicht für sich, sondern für eine dritte Person in Empfang genommen hat. Mithin folgt nach Auffassung der Kammer auch aus dem Rechtsgedanken des § 164 Absatz 2 BGB, dass der Kläger im eigenen Namen tätig geworden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Fax des Klägers ... vom 08.07.2003 (K 9 = III 282). Denn es steht bereits nicht fest, dass dieses Fax der Beklagten zugegangen ist, was in der Beweislast der Klägers liegt. Dafür reicht das Sendejournal des Klägers ("OK") nicht aus (vgl. BGH NJW 1995, 665, 666).
152 
Im Übrigen belegt auch das Frageverhalten des Klägers – dieser hat auf der Hauptverhandlung eine Vielzahl von Fragen in einer Weise gestellt, die nicht auf mangelnde Vorbereitung schließen lassen –, dass dieser sich sehr wohl ausreichend auf die Hauptverhandlung vorbereiten konnte. Auch dieser Umstand steht der Plausibilität des klägerischen Vorbringens entgegen.
153 
b) Verletzung von Auskunfts- und Fragerechten der Kläger in der Hauptversammlung vom 30./31. Juli 2003.
154 
aa) Ausschluss der Anfechtbarkeit abfindungswertbezogener Informationsdefizite im Anschluss an die sogenannten MEZ- und Aqua-Butzke-Entscheidungen des BGH.
155 
Durch die genannten Entscheidungen vom 18. Dezember 2000 und 29. Januar 2001 (NJW 2001, 1425, 1428 = BGHZ 146, 179) hat der BGH zu §§ 207, 210, 212 UmwG entschieden, dass der in den §§ 210, 212 UmwG für die Fälle des zu niedrigen, des nicht ordnungsgemäßen und des fehlenden Barabfindungsangebots normierte Ausschluss von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluss auch insoweit gilt, als die von der Strukturmaßnahme betroffenen Anteilsinhaber die Verletzung von Informations-, Auskunfts- oder Berichtspflichten im Zusammenhang mit der gemäß § 207 UmwG anzubietenden Barabfindung geltend machen. Solche die Abfindung betreffenden abfindungswertbezogenen Informationsmängel können ausschließlich im Spruchverfahren gemäß §§ 305 ff. UmwG gerügt werden: Diese Entscheidung hat eine umfangreiche literarische Diskussion zu der Frage ausgelöst, ob die Grundsätze dieser Entscheidung auch auf andere Strukturmaßnahmen, insbesondere die Mehrheitseingliederung gemäß §§ 320 ff. AktG und den Ausschluss von Minderheitsaktionären gemäß §§ 327 a ff. AktG übertragen werden können (vergleiche die bei Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 2003, zu § 327 f AktG Fußnote 9 (Seite 736) genannten Autoren).
156 
Während ein Teil der Literatur im Hinblick auf den abweichenden Wortlaut des § 327 f Absatz 1, insbesondere des Absatzes 1 Satz 3 AktG die Übertragbarkeit der genannten Rechtsprechungsgrundsätze auf dem sogenannten Squeeze-out ablehnt (vergleiche etwa Hüffer, AktG, 5. Auflage, § 320 b Rn. 8, § 327 f Rn. 2; Emmerich/Habersack, 3. Auflage, § 327 f Rn. 5 mit der Bemerkung, abfindungswertbezogene Informationsmängel stünden dem nicht ordnungsgemäßen Angebot gleich; Krieger DB 2002, 53, 60 im Hinblick auf die Erst-Recht-Argumentation des BGH hinsichtlich des Anfechtungsausschlusses bei völlig fehlendem Abfindungsangebot; ebenso, aber ohne nähere Begründung Landgericht Frankfurt, DB 2003, 1726, 1727), vertritt die wohl überwiegende Auffassung – insoweit ist der Beklagten Recht zu geben –, die Übertragbarkeit der Grundsätze jedenfalls auf den Fall des unangemessenen Barabfindungsangebots (Henze 2002, 97, 107, 108, derselbe DB 2002, 893, 899, 900; Hasselbach, in Kölner Kommentar zum WpÜG, § 327 a Rn. 3, 4 mit der Argumentation, die ordnungsgemäße Beantwortung bewertungsrelevanter Fragen sei kein Problem des "ordnungsgemäßen Angebots", die Behandlung von Bewertungsfragen im Spruchstellenverfahren sei sachgerecht; Vetter DB 2001, 743, 746, ebenso AG 2002, 176, 189 mit der allerdings zweifelhaften Bemerkung, § 327 f Absatz 1 AktG entspräche der Vorschrift des § 210 UmwG, die rechtspolitische Zielsetzung beider Vorschriften sei identisch; Wilsing/Kruse, DB 2002, 1539, 1542 mit dem hörenswerten Argumentum a fortiori, wenn aber zukünftig schon beim Formwechsel auf die Rüge abfindungswertbezogener Informationsmängel gestützte Anfechtungsklagen mit der Begründung abgewiesen werden könnten, dass eine umfassende Information der Minderheitsaktionäre über Höhe und Berechnung der gemäß § 207 UmwG anzubietenden Barabfindung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung entbehrlich sei, obwohl der Umwandlungsbeschluss auch von ihrer Zustimmung abhängen und das Informationsdefizit kausal für das Abstimmungsergebnis werden könne, müsse dies erst recht auch für die Eingliederungs- und Übertragungsbeschlüsse nach § 327 a Absatz 1 AktG gelten, bei denen es schlechterdings nie auf die Zustimmung der Minderheitsaktionäre ankomme, ihnen sei deshalb eine Entscheidung ohne Kenntnis über die genaue Höhe der Abfindung im letzteren Fall zuzumuten; vergleiche weiter die bei Emmerich/Habersack Fußnote 9 genannten Autoren). Dieser Auffassung hat sich das OLG Köln (BB 2003, 2307, 2308) angeschlossen.
157 
Angesichts des von § 210 UmwG abweichenden Wortlauts der § 320 b Absatz 2 Satz 3 und § 327 f Absatz 1 Satz 3 AktG bestehen Bedenken, ob die zitierte Rechtsprechung auf den Fall des Ausschlusses von Minderheitsaktionären übertragen werden kann. Immerhin besteht mehr oder weniger Einigkeit in der Literatur darüber, dass jedenfalls ein völlig fehlendes Barabfindungsangebot in den Fällen der Mehrheitseingliederung und des Ausschlusses von Minderheitsaktionären die Anfechtungsklage begründen könnte (vergleiche etwa Wilsing/Kruse, DB 2002, 1539, 1540). Angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts der §§ 320 b Absatz 2 Satz 3 AktG und 327 f Absatz 1 Satz 3 AktG kann dann der Fall der nicht ordnungsgemäß angebotenen Barabfindung nicht anders beurteilt werden. Die Lektüre der Entscheidungsgründe von BGH NJW 2001, 1425, 1428 verstärkt diese Zweifel. Den umfassenden Ausschluss der Rüge abfindungswertbezogener Informationsdefizite auch in der Hauptversammlung hat der BGH aus dem systematischen Zusammenhang der drei Tatbestandsvarianten des zu niedrigen, des fehlenden und des nicht ordnungsgemäßen Barabfindungsangebots abgeleitet. Ausdrücklich hat er ausgeführt, dass allein aus dem zu niedrigen Angebot der vollständige Anfechtungsausschluss für die Rüge abfindungswertbezogener Informationsmängel sich nicht herleiten ließe, sich vielmehr aus dem weiteren Zusammenhang mit den Regelungen über das fehlende und das nicht ordnungsgemäße Angebot ergäbe. Die Kammer neigt daher dazu, die Grundsätze der sogenannten MEZ- und Aqua-Butzke-Entscheidung angesichts des abweichenden Wortlauts der §§ 320 b Absatz 2 Satz 3, 327 f Absatz 1 Satz 3 AktG auf die Fälle der Mehrheitseingliederung und des Ausschusses von Minderheitsaktionären nicht für übertragbar zu halten. Dies gilt vor allem angesichts der sich daraus ergebenden praktischen Konsequenzen. Im Ergebnis würde dies nämlich dazu führen, dass der Vorstand alle wertbezogenen Informationspflichten vor und in der Hauptversammlung ungeniert missachten kann. Die betreffenden gesetzlichen Vorschriften, die ihm diese Informationspflicht auferlegen, würden sich als leges imperfectae erweisen (so Hoffmann-Becking, in Henze/Hoffmann-Becking, Gesellschaftsrecht 2001, RWS-Forum 20, 2001, Seite 62). Im vorliegenden Zusammenhang muss auch angenommen werden, dass die Informationsrechte des § 131 Absatz 1 AktG für die Minderheitsaktionäre auch der Durchführung eines etwaigen späteren Spruchstellenverfahrens dienen können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des neuen Spruchverfahrensgesetzes vom 12.06.2003 (SpruchG; BGBl. I S. 838), welches die Antragsteller mit einer fristgebundenen und präklusionsbedrohten Begründungspflicht für die Unangemessenheit der Höhe der Abfindung belastet (§§ 4 Abs. 2, 10 SpruchG). Dieser Begründungspflicht kann der Aktionär in effektiver Weise nur nachkommen, wenn ihm entsprechende Auskunftsrechte gegen die Organe der Aktiengesellschaft zur Verfügung stehen (vgl. LG Köln DB 2003, 2590). Dieser Gesichtspunkt bestätigt die Zweifel im Hinblick auf die Übertragbarkeit der Grundsätze von BGHZ NJW 2001, 1425, 1428 auf die vorliegende Fallgestaltung.
158 
Diese Rechtsfrage bedarf aber keiner abschließenden Beantwortung, weil eine Verletzung von Auskunfts- und Informationsrechten im Sinne von § 131 Absatz 1 AktG im Ergebnis nicht vorliegt.
159 
bb) Verletzung des Auskunftsrechts hinsichtlich einzelner Themenkomplexe.
160 
Gegenstand des Auskunftsrechts des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 Satz 1 AktG ist alles, was sich auf die AG und ihre Tätigkeit bezieht, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vergleiche Hüffer, AktG, 5. Auflage, § 131 Rn. 11, 12). Die Rechtsprechung verwendet hierbei die Formel, es komme auf den Standpunkt eines objektiv denkenden Aktionärs an, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt; für ihn muss die begehrte Auskunft ein für seine Urteilsfindung wesentliches Element bilden (vergleiche Hüffer, a.a.O., Rn. 12 und die dort zitierte Rechtsprechung). Gemäß § 131 Absatz 1 Satz 2 AktG bezieht sich die Auskunftspflicht auch auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu einem verbundenen Unternehmen. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit von Auskünften in der Hauptverhandlung ist das im Vorfeld der Hauptversammlung und in der Hauptversammlung selbst geschaffene Informationsniveau zu berücksichtigen, also die Frage, ob der Vorstand über die betreffende Maßnahme bereits einen ausführlichen schriftlichen Bericht erstattet hat. Versetzt bereits dieser Bericht die Aktionäre in die Lage zu einer Plausibilitätskontrolle, so bedarf es keiner Auskünfte, die ihn zu einer weitergehenden Detailkontrolle in die Lage versetzten würden, mithin sind Fragen zu Sachverhalten, zu denen sich in dem Bericht oder in einem bekannt gemachten Vertrag bereits Antworten ergeben, nicht erforderlich. Hinsichtlich des im Hinblick auf eine Umwandlungsmaßnahme zu erstellenden Umwandlungsberichts ist anerkannt, dass nicht erforderlich ist, dass der Aktionär selbst die Richtigkeit aller Einzelheiten einer Umwandlungsmaßnahme oder die Richtigkeit einer Unternehmensbewertung in diesem Zusammenhang beurteilen, die Annahmen der Unternehmensleitung auf ihre Richtigkeit nachprüfen und letztlich sein eigenes wirtschaftliches Urteil an die Stelle des Urteils von Vorstand und Aufsichtsrat setzten können muss (vergleiche Decher, in Großkommentar zum AktG, 2001, § 131 Rn. 214, 226).
161 
Gemessen an diesen Vorgaben kann eine Verletzung des Auskunftsrechts des § 131 Absatz 1 AktG nicht festgestellt werden.
162 
(1) Abfindungswertbezogene Fragen hinsichtlich sogenannter Peer-Group, des sogenannten Beta-Faktors, Synergieeffekten und des sogenannten Thesaurierungssatzes.
163 
(a) Hinsichtlich der Gesichtspunkte Beta-Faktor/Peer-Group hat der Kläger Wenger insbesondere eine unzureichende Beantwortung der Fragen 10, 11, 19, 22, 25, 26, 28 (B 24 Seite 42, 48, 52, 53; vergleiche Klage Wenger Seite 13 bis 16) gerügt. Es bestehen bereits Schlüssigkeitsbedenken an dem klägerischen Vorbringen. Denn der Kläger meint in den weitaus meisten Fällen lediglich, die Antworten der Beklagten seien offensichtlich unzureichend, ohne dies näher zu substantiieren. Deshalb sind nach Meinung der Kammer die Fragen 10 und 11 ausreichend beantwortet. Zutreffend ist, dass die Frage 19 (B 24/48) nicht abschließend bzw. in der Weise beantwortet worden ist, dass auf die nicht zugänglichen Arbeitspapiere der PWC verwiesen wurde. Das ist jedenfalls bei einer nicht angekündigten Frage nicht zu beanstanden (vergleiche Hüffer, AktG, § 113, Rn. 8, 10). Denn die Frage betrifft den Ausschluss eines Vergleichsunternehmens im Rahmen der vergleichenden Marktbewertung des Übertragungsberichts (vergleiche dort B 5, Seite 83/84). Die auf Seite 83/84 niedergelegten Erwägungen der Hauptaktionärs ermöglichen den Klägern eine Plausibilitätskontrolle. Auf weitergehende Einzelheiten der im Rahmen der Bewertungsfragen dort – also im Übertragungsbericht, der im Rahmen des Ausschlusses von Minderheitsaktionären zudem Sache des Hauptaktionärs ist, vgl. § 327 c Abs. 2 Satz 1 – angestellten Überlegungen zur vergleichenden Marktbewertung musste der Vorstand der Beklagten nicht vorbereitet sein. Das Gleiche gilt bezüglich der Nichtbeantwortung der Frage 22 (B 24/50), insbesondere angesichts des sich aus der Frage am Ende ergebenden Umstands, dass der Kläger Wenger auf die Beantwortung der Frage keinesfalls angewiesen ist und sogenannte Beta-Werte von Unternehmen, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, aus öffentlichen Quellen ermittelt werden können (Band II, 127). Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für die unzureichende Beantwortung der Fragen 25, 26, 28.
164 
(b) Hinsichtlich der zur Nichtberücksichtigung von Synergieeffekten bemängelten Antworten (Fragen 13, 14, 18, 30 = B 24, Seite 44, 45, 47, 30) greift die Rüge ebenfalls nicht durch. Die Frage 13 ist ausreichend beantwortet und versetzt die Kläger in eine Lage, dass sie das Vorgehen der Beklagten im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung von Synergieeffekten ohne Weiteres in einem Spruchstellenverfahren überprüfen können. Die Fragen 14/18/30 mussten vom Vorstand der Beklagten nicht beantwortet werden, weil sie den Rahmen der Erlangung sachbezogener Informationen sprengten und nur darauf angelegt waren, den Vorstand der Beklagten "vorzuführen".
165 
Die Beanstandung der Frage 13 bleibt im Ergebnis auch deshalb ohne Erfolg, weil die gegebene Antwort im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung von Synergieeffekten zutreffend sein dürfte. Entgegen der in der Frage 13 enthaltenen Darstellung des Klägers Wenger ist es keineswegs zutreffend, dass im Abhängigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2002 vom 31. Januar 2003 Synergieeffekte als sicher dargestellt worden sind. Vielmehr berichtet der Abhängigkeitsbericht auf Seite 13 über Untersuchungen im IT-Bereich. Weiter ist davon die Rede, dass Anpassungen erfolgen, wo sie für den eigenständigen Markt- und Bankauftritt der ... erforderlich sind. Weiter wörtlich: "Daraus werden nachhaltige Synergien sowohl für die ... als auch für die ... entstehen. Ein Masterplan über das weitere Vorgehen wurde hierzu erstellt. In diesem Plan wird die Migrationsreihenfolge der einzelnen Anwendungen festgelegt. Dabei wird die Wirtschaftlichkeit des Konzepts analysiert. Eine endgültige Entscheidung über die Durchführung der Maßnahmen wurde bisher nicht getroffen."
166 
Bei richtigem, systematischen Verständnis der Textpassage ist also nicht von bereits sicher angelegten Synergieeffekten zu sprechen, vielmehr ist die Rede davon, dass bei einer Umsetzung der Untersuchung in bestimmter Weise mit Synergieeffekten in der Zukunft zu rechnen ist. Gemessen daran ist die Nichtberücksichtigung von Synergieeffekten im Hinblick auf die erst in der Zukunft abzuschließenden Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge zwischen der Beklagten und der LBBW nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des BGH sind nämlich Entwicklungen, die erst später eintreten, aber schon in den am Stichtag bestehenden Verhältnissen angelegt sind, zu berücksichtigen (BGH NJW 1998, 1866, 1867). Bisher kann aber noch nicht davon gesprochen werden, dass die im Abhängigkeitsbericht auf Seite 11 angesprochenen Synergien bereits im Sinne der dargestellten Rechtsprechung angelegt sind. Dies setzt wenigstens Entscheidungen über die Art und Weise der Durchführung dieser Maßnahmen zwischen den beteiligten Banken, also der Beklagten und der ..., möglicherweise auch den Abschluss des erst intendierten Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages voraus. An beidem fehlt es beim gegenwärtigen Sachstand.
167 
(c) Die Fragen zur Behandlung der Thesaurierung im Rahmen der Unternehmensbewertung (Fragen 16/24/29 = B 24, Seite 46, 51, 54) betreffen derartig ins Einzelne gehende Details, dass die vom Vorstand gegebenen Antworten nach dem oben genannten Maßstab als ausreichend aus der Sicht eine objektiv denkenden Aktionärs angesehen werden müssen, zumal auch hier berücksichtigt werden muss, dass der Hauptverhandlung ein umfangreicher Übertragungsbericht vorausgegangen ist, welcher die Behandlung der Thesaurierung von versteuerten Gewinnen im Rahmen der Unternehmensbewertung erläutert hat (vergleiche B 5, Seite 63, 73, 74). Die Kläger sind ohne Weiteres in der Lage, hiergegen Einwendungen in einem Spruchstellenverfahren zu erheben.
168 
(2) Fragen und Antworten zum Thema Gewinnabführungsvertrag/Garantiedividende.
169 
Eine Verletzung des Auskunftsrechts bezüglich der Frage 23 liegt nicht vor. Die Frage betrifft die nach der vorgesehenen Unternehmenskonzeption künftig abzuschließenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge auf der Ebene der ..., also einer von der Beklagten rechtlich verschiedenen Gesellschaft. Für diese auf zukünftige Umstände gerichtete Frage konnte deshalb keine weitergehende Antwort als die gegebene erwartet werden (vergleiche OLG Hamm, ZIP 1999, 798, 801 rSp. zur Frage, wie konkret ein Verschmelzungsbericht hinsichtlich zukünftiger Synergieeffekte sein muss (Synergiefahrplan)). Dies insbesondere auch deshalb, weil die Relevanz der Frage für die bewertungsrelevanten Umstände hinsichtlich des gemäß § 327 b AktG festzusetzenden Barabfindungsbetrages kaum bzw. nicht zu erkennen ist.
170 
(3) Grundsatzfragen zum Zustandekommen des Squeeze-out.
171 
Vom Kläger ... werden insoweit die Antworten zu Fragen 12, 20 bis 21 und 32 beanstandet (vergleiche B 24, Seite 42, 48 bis 50 und 55 f).
172 
Die Fragen 12 und 20 sind entgegen der Meinung des Klägers ... ausreichend beantwortet. Dies gilt im Prinzip auch für die Antwort zur Frage 21, im Übrigen ist nicht ersichtlich und vom Kläger Wenger auch nicht dargelegt, warum aus der Sicht eines objektiv denkenden Aktionärs die Ladungsfrist für die Sitzung des Finanzausschusses des Landtags von Baden-Württemberg für die hier in Rede stehenden Fragen von Relevanz sind. Die Frage 32 ist, wie sich aus der Detailantwort 4. ergibt, ausreichend beantwortet. Was der Kläger letztendlich hier beanstandet und von der Beklagten erwartet hätte, legt er nicht dar.
173 
(4) Fragen zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Bedingungen und Mitteilungspflichten.
174 
Der Kläger ... beanstandet insoweit die Antwort zur Frage 32 (vergleiche B 24, Seite 55).
175 
Der Kläger ... begründet seine Auffassung insoweit damit, dass der objektiv denkende Aktionär nach den dargelegten Umständen massive Zweifel daran haben müsse, ob die Ausübung der Stimmrechte durch die bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften gedeckt seien und ob im Verhältnis zur BaFin alles mit rechten Dingen zugegangen sei, was nach den vorliegenden Antworten nicht ausgeräumt hätte werden können (Band I E 26). Dem kann nicht beigetreten werden. Entgegen der Meinung des Klägers war die Antwort offensichtlich zureichend. Sie enthält eine Reihe von Angaben, die zu den Verhältnissen des damaligen Geschäftsführers der ... i.G. gemacht worden sind, darüber hinaus die (zutreffende) Angabe, dass eine explizite Begründung der Zuverlässigkeit des Geschäftsführers in dem Formblatt der Mitteilung nicht vorgesehen ist (vergleiche B 16: Aus dem dortigen Vordruck ergibt sich entgegen des unvollständigen Fragevorhalts des Klägers Wenger, dass der Geschäftsführer auch Angaben dazu machen musste, dass gegen ihn oder ein von ihm geleitetes Unternehmen weder ein Insolvenzverfahren noch ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren anhängig war oder ist).
176 
(5) Fragen des Klägers ... zum Abhängigkeitsbericht
177 
Der Kläger ... hat auf S. 17 seiner Klage vortragen lassen, die in der Hauptversammlung gestellten Fragen nach dem Ersteller des Abhängigkeitsberichts gem. § 312 Abs. 1 AktG seien nicht beantwortet worden. Im Termin vom 17.12.2003 (IV 419) hat der Kläger ... jedoch unstreitig gestellt, dass seine Fragen wie von der Beklagten in der Anlage B 25 f) zur Klageerwiderung dargestellt beantwortet worden sind.
178 
Es liegt nach Überzeugung der Kammer auch keine Verletzung des § 131 Abs. 1 AktG durch unzureichende oder fehlerhafte Beantwortung der Fragen vor. Eine fehlerhafte Antwort könnte darin gesehen werden, dass die Frage, ob nicht die Abschlussprüfer den Abhängigkeitsbericht formuliert oder wenigstens vorformuliert haben, verneint wurde.
179 
Zutreffend ist insoweit der rechtliche Ausgangspunkt der Kläger, wonach gem. § 312 Abs. 1 AktG der Abhängigkeitsbericht vom Vorstand der abhängigen Gesellschaft höchstpersönlich erstellt werden muss (Hüffer, AktG, 6. Auflage, 2004, § 312 Rn. 2). Zutreffend ist der weitere Hinweis des Klägers Trippel, dass der in der Hauptversammlung vom 30./31.07.2003 vorgelegte Abhängigkeitsbericht ein Druckstück der Wirtschaftsprüfer Ernst & Young darstellt und deren Kennung trägt (429/03). Damit ist aber nicht dargetan, dass der Abhängigkeitsbericht von den Wirtschaftsprüfer vorgefertigt und vom Vorstand lediglich unterzeichnet wurde. Es wird allgemein für zulässig angesehen, dass vorbereitende Arbeiten an Angestellte oder sonstige Hilfspersonen delegiert werden können (MüKo-Akt, Bd. 8, 2000, § 312 Rn. 51; Heidel/Walchner, AnwK Akt, 2003, § 312 Rn. 11; dies dürfte auch von Hüffer, 6. Aufl., § 312 Rn. 2 für zulässig angesehen werden). Insofern wäre nach Auffassung der Kammer auch Raum für eine Vorabstimmung des Berichts mit den Wirtschaftsprüfern, sofern die Verantwortlichkeit beim Vorstand verbleibt. Dass der Abhängigkeitsbericht maßgeblich von den Wirtschaftsprüfern vorformuliert und entscheidend mitgestaltet wurde, lässt sich jedoch nicht feststellen. Deshalb ist auch die von der Beklagten zu den Frage 3 und 4 des Klägers ... formulierte Antwort nicht zu beanstanden.
180 
Darüber hinaus scheidet eine Verletzung des § 131 Abs. 1 AktG aus folgenden Gründen aus: Nach hM besteht trotz § 131 Abs. 1 Satz 2 AktG kein Auskunftsrecht des Aktionärs der abhängigen Gesellschaft in der Hauptversammlung nach dem Inhalt des Abhängigkeitsberichts in der Gesamtheit oder in einzelnen Passagen, da dieser seiner Natur nach geheim bzw. nur für Prüfer und Aufsichtsrat bestimmt ist (OLG Frankfurt AG 2003, 335 f.; KG NJW 1972, 2307, 2309 f. = KG AG 1973, 25, 27 ff.; AnwK-Heidel, 2003, § 131 Rn. 85 m.w.N.; GK-Decher, 4. Aufl. § 131 Rn. 11: Stichwort: Abhängigkeitsbericht; aA Hüffer, AktG, 6. Auflage, § 312 Rn. 38). Die Kammer schließt sich in dieser Frage der überzeugend begründeten Auffassung des OLG Frankfurt (AG 2003, 335, 336) an, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
181 
cc) Fragen nach Schluss der Generaldebatte.
182 
Wie sich aus Seite 60 der notariellen Niederschrift über die Hauptverhandlung sowie der Anlage 9 zur Urkunde des Notars H K (UR-Nr. …/2003; B ..) eindeutig ergibt, wurden die in Anlage 9 niedergelegten Fragen des Klägers We nach Schluss der Generaldebatte übergeben. Zu Recht macht die Beklagte geltend, dass ein Anspruch auf Beantwortung nach Schluss der Generaldebatte gestellter Fragen im Rahmen des § 131 Absatz 1 AktG nicht besteht (vergleiche Decher, in Großkommentar zum AktG, § 113 Rn. 106, vergleiche auch Rn. 282). Auf die Nichtbeantwortung der in der Anlage 9 zur notariellen Niederschrift enthaltenen Fragen kann daher die Anfechtungsklage nicht mit Erfolg gestützt werden.
183 
Jedenfalls ist dem Kläger ... die Berufung auf die Nichtbeantwortung der nach Schluss der Debatte übergebenen Fragen und damit die Rüge einer Verletzung des § 131 Abs. 1 AktG unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens verwehrt. Ein Aktionär handelt widersprüchlich, wenn er die Aufforderung des Versammlungsleiters nach Ankündigung des Debattenschlusses, weitere Fragen zu stellen, verstreichen lässt, aber nach Verfügung des Debattenschlusses eine umfangreiche Frageliste präsentiert (LG Karlsruhe, AG 1998, 99, 100; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 131 Rn. 35; vgl. auch LG Mainz AG 1988, 169).
184 
So liegen die Dinge aber im vorliegenden Fall. Der Versammlungsleiter hatte im Anschluss an einen Redebeitrag des Klägers ... gegen 17.15 Uhr angekündigt, zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr den Schluss der Debatte zu verfügen (B 24, S. 33 f.). Diese Aufforderung beinhaltete erkennbar insbesondere angesichts der bisher verstrichenen Dauer der Hauptversammlung die Aufforderung an die Aktionäre, sämtliche Redebeiträge, seien es nun Diskussionsbeiträge oder Fragen, alsbald zu stellen bzw. unverzüglich anzukündigen. Daraufhin hat der Kläger Wenger gegen 17.26 Uhr das Wort ergriffen, ohne seine weitergehenden Fragen zu präsentieren bzw. zu stellen. Der um 18.07 Uhr von den Klägern ... und Prof. ... erhobene Widerspruch gegen die Schließung der Rednerliste und den um 18.11 Uhr verfügten Schluss der Generaldebatte ist daher wegen des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens rechtsmißbräuchlich.
185 
c) Zu früher Debattenschluss/Ankündigung des Debattenschlusses
186 
aa) Kein zu früher Schluss der Generaldebatte.
187 
Unter welchen Voraussetzungen der Versammlungsleiter den Schluss der Generaldebatte verfügen darf, ist in Literatur und Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht abschließend geklärt. Dies wird etwa dann für zulässig gehalten, wenn opponierende Aktionäre hinreichend Gelegenheit hatten, ihre abweichende Meinung darzustellen und zu begründen bzw. wenn die Hauptversammlung mindestens 12 Stunden gedauert hat, da bei einer solchen Diskussion der Tagesordnung schwerlich noch Fragen offengeblieben sein werden (vergleiche etwa Stützle/Walgenbach, ZHR 155 (1991), 516, 540) oder wenn zu einer weiteren Diskussion keine neuen sachlichen Gesichtspunkte mehr zu erwarten sind (vergleiche Mülbert; in: GK zum AktG, 1999, vor §§ 118 - 147 Rn. 155 f.; Martens, WM 1981, 1010, 1017; Max AG 1991, 77, 92). Bei dieser Frage kann der nicht substantiiert widersprochen gebliebene Sachvortrag der Beklagten nicht unberücksichtigt bleiben, wonach die Generaldebatte der auf zwei Tage einberufenen Hauptversammlung insgesamt 11 Stunden und 20 Minuten gedauert hat und die Redebeiträge des Klägers Prof. ... insgesamt 180 Minuten, diejenigen seines Assistenten Deininger insgesamt 47 Minuten und denjenigen des Klägers ... zusammen 128 Minuten umfassten. Dieser Eindruck, dass die Hauptversammlung im Wesentlichen von den Klägern, insbesondere den Klägern ... und ... gestaltet wurde, wird durch die Sitzungsniederschrift (B 24) eindrucksvoll belegt. Bei dieser Sachlage kann mithin nicht, wie es die Klägerin ... auf Seite 17 ihrer Klagebegründung tut, eine Fortsetzung der Generaldebatte bis 22.30 Uhr verlangt werden (vergleiche Landgericht München, AG 2000, 139, das wohl bei einer eintägigen Hauptversammlung die frühzeitige Festlegung des Debattenendes auf 21.00 Uhr für zulässig erklärt). Soweit in der Literatur (vergleiche Martens, Leitfaden für die Leitung der Hauptversammlung einer AG, 3. Auflage 2003, Seite 68) die Auffassung vertreten wird, der Schluss der Debatte dürfe nicht vor 22.30 Uhr verfügt werden, tritt dem die Kammer jedenfalls für den Fall einer zweitägigen Hauptversammlung wie vorliegend nicht bei. Die Schließung der Generaldebatte durch den Vorsitzenden um 18.11 Uhr ist mithin nicht zu beanstanden.
188 
bb) Fehlende bzw. nicht rechtzeitige Ankündigung des Debattenschlusses.
189 
Gemäß Seite 33 der notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung (B 24) kündigte der Vorsitzende im Anschluss an den Redebeitrag des Klägers Prof. ... der bis 17.12 Uhr dauerte, gegen 17.15 Uhr an, dass er beabsichtigte, zwischen 18.00 und 19.00 Uhr den Schluss der Debatte zu verfügen. Von einem willentlichen Abbruch der Debatte durch den Versammlungsleiter kann daher nicht die Rede sein. In Anbetracht der Gesamtdauer der Hauptversammlung war die eine Stunde vor Schluss erfolgte Ankündigung des Debattenschlusses sachgerecht und ausreichend (vergleiche Landgericht Karlsruhe, AG 1999, 99, 100).
190 
C:
191 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Absatz 1, 100 Absatz 1, 708 Nummer 11, 711 Satz 1 ZPO.

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