Urteil vom Landgericht Stuttgart - 13 S 65/13

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 25.02.2013 (Az.: 13 C 5855/12) wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, es sei denn, dass der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Urteil des Amtsgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 510,00 Euro

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückzahlung von 510,00 EUR nebst Verzugszinsen. Der von dem Kläger bezahlte Betrag ist Bestandteil eines Darlehensvertrages aus dem Jahr 2008, in welchem er als „Bearbeitungsentgelt“ bezeichnet ist.
Der Kläger ist der Meinung, dass es sich bei dem Bearbeitungsentgelt um eine Preisnebenabsprache und damit um eine ihn benachteiligende, unzulässige allgemeine Geschäftsbedingung handele. Die Beklagte geht von einer nicht gerichtlich überprüfbaren Hauptpreisabsprache aus und steht daneben auf dem Rechtsstandpunkt, dass der Kläger für das Bearbeitungsentgelt eine gleichwertige Gegenleistung erhalten habe, weswegen die Vereinbarung auch der Inhaltskontrolle einer allgemeinen Geschäftsbedingung standhalten würde. Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 510,00 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten an ihn zu verurteilen.
Die Beklagte hat im ersten Rechtszug Klagabweisung beantragt.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben. Das Urteil ist im Wesentlichen auf die Begründung gestützt, dass es sich um einen unwirksame Preisnebenabsprache handele. Der Anspruch aus dem ersten Vertrag sei nicht verjährt, weil der Kläger erst nach Veröffentlichung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 13.10.2011 Kenntnis von der erfolgversprechenden Möglichkeit der Rückforderung erhalten habe.
Die Beklagte wendet sich aus Rechtsgründen gegen das Urteil des Amtsgerichtes mit der fortgesetzten Argumentation, dass bezüglich des Bearbeitungsentgelts eine wirksame vertragliche Vereinbarung vorliege und der erste Anspruch verjährt sei.
Deswegen beantragt die Beklagte,
das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
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Der zugelassenen, form- und fristgerecht eingelegten und mit einer Begründung versehenen Berufung der Beklagten bleibt in der Sache der Erfolg versagt. Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass dem Kläger der geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB zusteht.
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1. Der Kläger hat das sogenannte Bearbeitungsentgelt ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. Der Darlehensvertrag ist bezüglich des Bearbeitungsentgelts gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Parteien haben einen Verbraucherkreditvertrag abgeschlossen, die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB, weil es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingung handelt, welche die Beklagte dem Kläger vorgegeben hat.
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Daran ändert nichts die Tatsache, dass hier das Bearbeitungsentgelt nicht prozentual in den Vertragsbedingungen, in einem Preisverzeichnis oder einem Aushang vorgesehen ist, wie dies in den einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen der Fall war, sondern das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 510,- EUR im Darlehensvertrag als Betrag ausgerechnet enthalten ist. Denn auch in diesem Fall ist das Bearbeitungsentgelt eine vorformulierte, von der Beklagten vorgegebene Klausel. Die Beklagte verwendet derartige Klauseln regelmäßig. Entscheidend ist dabei, dass die Beklagte üblicherweise einen anteiligen Betrag von der Darlehenssumme als Bearbeitungsentgelt vorschreibt. Dass dieser Betrag und auch der Anteil nicht in allen Verträgen gleich ist, steht einer vorgegebenen Vertragsbedingung nicht entgegen, weil über das Bearbeitungsentgelt zwischen den Parteien weder dem Grunde noch der Höhe nach verhandelt wurde. Die Beklagte hat jenes einseitig vorgegeben.
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2. Das von der Beklagten vorgegebene Bearbeitungsentgelt ist eine sogenannte Preisnebenabsprache, die der Inhaltskontrolle des § 307 Abs.1 S.1, Abs.2 Nr.1 BGB nicht Stand hält. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden Rechtsausführungen des Landgerichts Bonn (Urteil vom 16.04.2013, 8 S 293/12) und von Schmieder (in WM 2012, 2358 ff.).
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a) Das Landgericht Bonn (aaO) führt folgendes aus:
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„Nach § 307 Abs. 3 BGB sind zwar nur solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Die Rechtsprechung unterscheidet insofern zwischen 'Preisabreden' und 'Preisnebenabreden'. Kontrollfreie Preisabreden sind Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung und Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Regelungen, die kein Entgelt für erbrachte Sonderleistungen zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse, stellen kontrollfähige Abweichungen von Rechtsvorschriften und damit der AGB-Kontrolle unterworfene Preisnebenabreden dar (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 78/08; BGH, Urt. v. 14.10.1997 - XI ZR 167/96; beide zitiert nach juris). Ob eine Klausel eine kontrollfreie Preisabrede oder aber eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthält, ist im Einzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2012 - XI ZR 145/12, juris). Die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ergibt, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelt um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handelt. Das von der Beklagten verlangte Bearbeitungsentgelt hat keinen zinsähnlichen Charakter, sondern bepreist Leistungen, die von ihr als Kreditinstitut ohnehin zu erbringen sind.
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Leistung und Gegenleistung des Darlehensvertrages sind in § 488 BGB geregelt. Hauptpflicht des Darlehensgebers ist es, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen; im Gegenzug ist der Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB). Entgelt für die Gewährung eines Darlehens ist somit der vom Schuldner zu zahlende Zins (OLG Dresden, Urt. v. 29.09.2011 - 8 U 562/11, juris). Der Zinsbegriff des § 488 BGB entspricht dabei demjenigen des § 246 BGB (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 488 Rn 14). Zinsen im Rechtssinn sind gewinnunabhängige und umsatzunabhängige, aber von der Laufzeit bestimmte geldliche Vergütungen für den Gebrauch eines überlassenen Kapitals (BGH, Urt. v. 24.01.1992 - V ZR 267/90, NJW-RR 1992, 591 ff.). Bei dem hier vereinbarten Bearbeitungsentgelt handelt es sich nicht um einen solchen laufzeitabhängigen Zins im Sinne des § 488 Abs. 1 BGB.
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Dies folgt zwar - wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat - nicht allein schon daraus, dass das Bearbeitungsentgelt als anfängliches Einmalentgelt verlangt wird und nicht ratierlich - wie ein Zins - anfällt. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei und er kann seine Leistung zu einem Pauschalpreis anbieten oder aber in mehrere Preisbestandteile aufteilen (vgl. ausführlich dazu Schmieder, WM 2012, 2358 ff.). Dementsprechend ist auch anerkannt, dass der Darlehensgeber neben dem Zins ein Disagio als Teilentgelt für die zeitweilige Kapitalüberlassung erheben kann, das als Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation verstanden wird (dazu BGH, Urt. v. 29.05.1990 - XI ZR 231/89; juris). Das hier gegenständliche Bearbeitungsentgelt enthält indessen kein solches zinsähnliches Teilentgelt. Der Auffassung der Beklagten, das Bearbeitungsentgelt sei wie ein Disagio als Teil der Gegenleistung für die Überlassung des Geldes an den Darlehensnehmer zu verstehen, das heißt als ein einmaliges Entgelt, das zu Beginn des Vertragsverhältnisses zu bezahlen ist, vermag die Kammer nicht zu folgen.
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In der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung vom 29.05.1990 (BGH, Urt. v. 29.05.1990 - XI ZR 231/8, juris Rz 12) stellt der Bundesgerichtshof darauf ab, dass sich Funktion und Rechtsqualität des Disagios in den vergangenen Jahrzehnten wesentlich verändert hätten. Während ein Disagio früher in aller Regel der Abgeltung der mit der Kreditbeschaffung und -gewährung zusammenhängenden Aufwendungen gedient und somit die laufzeitunabhängigen Kosten des Darlehensgebers zu decken gehabt habe, sei es heute weitgehend zu einem integralen Bestandteil der - laufzeitabhängigen - Zinskalkulation geworden. Angesichts dessen sei das Disagio als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins anzusehen und könne daher bei vorzeitiger Vertragsbeendigung anteilig zurückverlangt werden (BGH, Urt. v. 29.05.1990 - XI ZR 231/8, juris Rz 13). Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung eine Vertragsauslegung nicht gebilligt, nach der ein Disagio im Regelfall dem Darlehensgeber unabhängig von Laufzeit und Durchführung des Vertrags endgültig verbleiben soll, wenn die Vereinbarung keine ausdrückliche Rückzahlungsregelung für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung enthalte und das Disagio der Höhe nach die bei etwa 10% anzusetzende Grenze des Marktüblichen nicht überschreite (BGH, Urt. v. 29.05.1990 - XI ZR 231/8, juris Rz.10) …
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Zudem konnten die Kläger - anders als bei einem Disagio, wo der Kunde die Wahl hat, ob er ein Darlehen mit demselben Nennbetrag entweder mit einem geringen Disagio, aber höheren Zinsen oder mit einem höheren Disagio, aber niedrigeren Zinsen aufnehmen will - hier keine freie Entscheidung treffen. Die Beklagte hat den Klägern das Bearbeitungsentgelt allein auf Grundlage des Kreditnennbetrages berechnet, ohne diesen eine Wahlmöglichkeit bezüglich der Höhe des Zinssatzes einzuräumen. Einen zinsähnlichen Charakter - wie das Disagio - weist das Bearbeitungsentgelt auch deshalb gerade nicht auf …
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Im Übrigen könnte die Klausel selbst dann, wenn man zugunsten der Beklagten davon ausginge, durch das Bearbeitungsentgelt werde die Kapitalnutzung anteilig mitvergütet, nicht als kontrollfreie Preisabrede eingeordnet werden. Lässt eine Klausel mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, ist nach Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB für die Auslegung davon auszugehen, dass die Bearbeitungsgebühr der Abgeltung eines einmaligen Verwaltungsaufwandes diente und keine Entgeltfunktion aufweist (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 27.07.2011 - 17 U 59/11; Schmieder, WM 2012, 2358 [2361]).
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Bei der Bearbeitungsgebühr handelt es sich auch nicht um ein Entgelt für eine neben die Kapitalbelassung tretende, rechtlich selbstständige Leistung. Denn die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme - wofür das Bearbeitungsentgelt nach sachgerechter Auslegung verlangt wird - dient der Erfüllung der gesetzlichen Hauptleistungspflicht aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist damit nicht gesondert vergütungsfähig (vgl. ausführlich Schmieder, WM 2012, 2358 [2362]).
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Die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts benachteiligt die Kläger unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. dazu etwa OLG Bamberg, Urt. v. 04.08.2010 - 3 U 78/10; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 21.02.2011 - 4 U 174/10; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2011 - 6 U 162/10; OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.05.2011 - 17 U 192/10; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.07.2011 - 17 U 59/11; OLG Dresden, Urt. v. 29.09.2011 - 8 U 562/11; OLG Celle, Beschl. v. 13.10.2011 - 3 W 86/11; OLG Hamm, Urt. v. 17.09.2012 - 31 U 60/12; Schmieder, WM 2012, 2358 ff.). Wie bereits ausgeführt, kann nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Kreditinstitut als Entgelt für die Darlehensgewährung ausschließlich den laufzeitabhängig bemessenen Zins beanspruchen, den es zur Deckung anfallender Kosten zu verwenden hat. Nicht aber kann ein gesondertes Entgelt für den im eigenen Interesse und in Erfüllung gesetzlicher Pflichten angefallenen Bearbeitungsaufwand verlangt werden. Die unangemessene Benachteiligung wird daher durch den gegebenen Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung indiziert (BGH, Urt. v. 18.05.1999 - XI ZR 219/98, juris, Rz 32).
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Gründe, die die Klausel gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Denn der durch die Bearbeitungsgebühr abzugeltende Aufwand der Beklagten stellt keine Dienstleistung gegenüber dem Kunden dar, sondern dient vielmehr vordringlich der Wahrung eigener Interessen der Beklagten. Die Beklagte ist zu dem von ihr betriebenen Aufwand - der Darlehensauszahlung - gesetzlich verpflichtet …
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Ein Recht der Beklagten auf Erhebung einer Bearbeitungsgebühr lässt sich auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) herleiten. Es kann dahinstehen, ob hier eine ergänzende Vertragsauslegung deswegen in Betracht kommt, weil sich die mit dem Wegfall der unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt. Die ergänzende Vertragsauslegung scheitert im vorliegenden Fall jedenfalls daran, dass nicht feststeht, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie bei Vertragsschluss bedacht hätten, dass die von der Beklagten vorgegebene Bearbeitungsgebühr unwirksam ist. Denn kann eine Regelungslücke in verschiedener Weise geschlossen werden und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten, ist eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen (vgl. nur BGH, Urt. v. 20.07.2005 - VIII ZR 397/03; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 157 Rn 10 m.w.N.).“
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b) Diesen zutreffenden Ausführungen, die sich ohne Weiteres auf den hier zu entscheidenden Rechtsstreit übertragen lassen, schließt sich die Kammer an. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte hier vorträgt, das Bearbeitungsentgelt sei eine angemessene Gegenleistung für die von ihr vorgenommene Bonitätsprüfung des Klägers. Dabei handelt es sich nämlich um eine eigene Aufgabe der Beklagten, welche sie jedenfalls überwiegend im eigenen Interesse erbringt.
29 
3. Der Anspruch des Klägers ist nicht gem. §§ 195, 199 BGB verjährt.
30 
a) Zu Recht gehen die Parteien von einer dreijährigen Verjährungsfrist ab Ende des Jahres aus, in welchem der Anspruch entstanden ist und zusätzlich die Voraussetzungen des § 195 Abs.1 Nr.2 BGB vorlagen. Richtigerweise ist das Amtsgericht, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist nicht vor 2011 zu laufen begann und die 2012 erhobene Klage die Verjährung gem. § 204 Abs.1 Nr.1 BGB hemmte.
31 
b) Da die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung des Bearbeitungsentgelts im Zeitpunkt der Kreditauszahlung sofort fällig und sogleich im Verrechnungswege erfüllt wird, ist auch der Bereicherungsanspruch des Klägers zu diesem Zeitpunkt in vollem Umfang entstanden. Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB verfolgt, hat aber nur dann Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Der Verjährungsbeginn setzt zwar grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist deswegen in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Die Rechtsunkenntnis des Gläubigers kann aber den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. BGH Urteile vom 15.06.2010, XI ZR 309/09 und 07.12.2010, XI ZR 348/09 jeweils m.w.N.).
32 
c) Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit wusste der Kläger zwar, dass ihm das Bearbeitungsentgelt von der Beklagten einseitig und ohne konkrete Gegenleistung vorgegeben war. Für den Kläger und auch einen spezialisierten, ihn beratenden Rechtsanwalt war aber damals in der unsicheren und zweifelhaften, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägten Rechtlage nicht erkennbar, dass sich im Laufe der Jahre 2010 und 2011 eine obergerichtliche Rechtsprechung herauskristallisieren würde, welche das Bearbeitungsentgelt - anders als das Disagio - als eine unwirksame Preisnebenabsprache einordnen würde. Erst die Veröffentlichungen im Jahr 2011 gaben im Sinne von § 199 Abs.1 Nr.2 BGB Anlass, von einer unwirksamen Vereinbarung und damit von einem Bereicherungsanspruch auszugehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren immer wieder Bankklauseln für unwirksam erklärt hat. Diese unwirksamen Bankklauseln betreffen nicht das hier streitige Bearbeitungsentgelt und sie stehen mit jenem auch nicht in einem engen Zusammenhang. Eine dahingehende Entwicklung, dass die das Bearbeitungsentgelt betreffende Klausel für unwirksam erklärt werden würde, war bis zum Jahr 2010 nicht zu erkennen.
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4. Der Kläger hat neben der Hauptforderung gem. §§ 288, 291 BGB Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Zinsen und der vorgerichtlichen Anwaltskosten als Verzugsschaden.
III.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO; der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit des amtsgerichtlichen Urteils ergibt sich aus § 708 Nr.10 Satz 2 ZPO. Weil es sich bei den entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Unwirksamkeit der Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts um solche von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die angesichts einer Vielzahl ähnlicher Rechtsstreitigkeiten eine Fortbildung des Rechts durch einheitliche Rechtsprechung erfordern, wird gem. § 543 ZPO die Revision zugelassen.

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