Urteil vom Landgericht Wuppertal - 25 Ks 20/24

Tenor

Der Angeklagte ist des Mordes in Tateinheit mit versuchten Mordes, gefährlicher Körperverletzung, Brandstiftung mit Todesfolge, besonders schwerer Brandstiftung sowie des versuchten Mordes in drei weiteren Fällen, in zwei dieser Fälle in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, in einem dieser zwei Fälle in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und im dritten Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.

Er wird zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.

Ferner wird die besondere Schuldschwere festgestellt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Darüber hinaus wird der Angeklagte verurteilt, an die Adhäsionskläger I. und U.Y. jeweils ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 20.000,00, an den Adhäsionskläger P. Y. ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 2.000,00 sowie an die Adhäsionskläger B. und M., Z. und Q.X. jeweils eine Hinterbliebenenentschädigung in Höhe von EUR 15.000,00 und an den Adhäsionskläger W.X. in Höhe von EUR 10.000,00 zu zahlen, wobei die vorgenannten Forderungen jeweils in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03.2025 zu verzinsen sind.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den drei Adhäsionsklägern Y. die ihnen durch die Verletzungen, die ihnen der Angeklagte durch die Brandlegung vom 00.00.0000 zugefügt hat, erwachsenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherungen übergegangen sind.

Es wird festgestellt, dass die jeweiligen Adhäsionsansprüche der Adhäsionskläger B. und M., Z.,Q. und W. X. auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen.

Im Übrigen wird von einer Adhäsionsentscheidung abgesehen.

Das Urteil ist im Hinblick auf die jeweilige Adhäsionsentscheidung vorläufig vollstreckbar, wobei allein betreffend eine Vollstreckung der Adhäsionsansprüche der Adhäsionskläger I. und U. Y. sowie B. und M. über einen Betrag von jeweils EUR 10.000,00 hinaus eine Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages stattfinden darf.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger sowie die durch die Adhäsionsanträge angefallenen (besonderen) gerichtlichen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger, ausgenommen die den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers J. betreffenden Kosten, welche dieser selbst zu tragen hat.

– Angewandte Vorschriften: §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 2 Alt. 1 und 3, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 1, 306c, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1, 52, 53, 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 57b, 66 StGB –


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