Urteil vom Oberlandesgericht Celle (8. Zivilsenat) - 8 U 21/09
Tenor
1. Der Zeuge K. W. ist wegen des bei der Staatsanwaltschaft Hannover unter dem Aktenzeichen 4212 Js 27241/07 u. a. gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die von der Klägerin erhobenen Behauptungen,
- er habe sowohl auf Versichererseite als auch auf Kundenseite aktiv Gehilfen gesucht, die seine Untreuehandlungen innerhalb der H.-Firmengruppe deckten und verschleierten,
- er habe den Zeugen S. direkt auf dieses Thema angesprochen und
- mit diesem eine konspirative Absprache getroffen,
nach § 384 Nr. 2 ZPO umfassend zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
2. Die Kosten des Zwischenstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf bis zu 7.500.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem zwischen der Beklagten und der H.-Gruppe (im Folgenden: H.) geschlossenen Versicherungsvertrag wegen ihr angeblich im Zusammenhang mit von H. durchgeführten Geldtransporten entstandener Schäden in Anspruch.
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Die Beklagte hat sich darauf berufen, aus dem Versicherungsvertrag keine Leistungen erbringen zu müssen. Unter anderem habe sie den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil H. die bestehende Pflicht, eine bei Abschluss des Versicherungsvertrages längst eingetretene Überschuldung der Firmengruppe, ein von ihr betriebenes Schneeballsystem zur Deckung von Kapitallücken sowie einen Schadensfall aus dem Monat Mai 2001 anzuzeigen, schuldhaft verletzt habe.
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Die Klägerin hat demgegenüber behauptet, dass der Beklagten die Überschuldung, das Schneeballsystem und der betreffende Schadensfall bekannt gewesen seien. Der Zeuge W. habe als Geschäftsführer der Firmengruppe H. sowohl auf Versichererseite als auch auf Kundenseite aktiv Gehilfen gesucht, die seine Untreuehandlungen innerhalb der H.-Firmengruppe deckten und er hierzu den Mitarbeiter der Beklagten H. S. direkt angesprochen und mit diesem konspirative Absprachen getroffen habe. Die Klägerin hat sich zum Beweis u. a. auf das Zeugnis des K. W. und des H. S. berufen.
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Gemäß Beschluss vom 17. Dezember 2009 (Bl. 829 d. A.) sollte über die Behauptungen der Klägerin Beweis durch die Vernehmung der Zeugen W. und S. erhoben werden. Gegen die Zeugen wird bei der Staatsanwaltschaft Hannover zum Aktenzeichen 4212 Js 27241/07 u. a. wegen des Vorwurfs der Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) ermittelt. Gegen den Zeugen S. zum Aktenzeichen 4212 Js 16308/10 zudem auch wegen des Verdachts der Geldwäsche. Unter dem 11. April und 12. August 2008 erließ das Amtsgerichts Hannover Durchsuchungsbeschlüsse (Anlage K 78, Bl. 564 f. Bd. III d. A. und Anlage Bk 3, Bl. 754 - 757 Bd. III d. A.). Dem Zeugen W. wird dort vorgeworfen, dem Zeugen S. zahlreiche Zuwendungen gemacht zu haben, damit dieser trotz oft tagelanger Verzögerungen bei Zahlungen der Kundengelder durch H. nichts unternehme, Schadenakten schließe sowie im Zusammenhang mit der Gewährung von Gebäude-Versicherungsschutz auf die Einhaltung erforderlicher Sicherungsmaßnahmen an H.-Gebäuden verzichte und erforderliche VDS-Zertifikate nicht einfordere, wodurch die H.-Gruppe einen erheblichen finanziellen Vorteil gegenüber anderen Wettbewerbern erhalten habe.
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Mit Beschluss vom 4. April 2010 hat der Senat darauf hingewiesen, dass dem Zeugen W. ein in Bezug auf die Beweisfragen des Beschlusses vom 17. Dezember 2009 umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zustehen dürfe, weil jede inhaltliche Antwort auf diese Fragen die Gefahr begründe, aus diesem Sachverhalt heraus strafrechtlich in Anspruch genommen zu werden (etwa im Rahmen des laufenden Ermittlungsverfahrens oder mit dem Vorwurf der Anstiftung pp. zur Untreue von Mitarbeitern der Beklagten) oder sich eines unehrenhaften Verhaltens zu bezichtigen.
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Die Klägerin hat daraufhin geltend gemacht, dass dem Zeugen W. kein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 ZPO zustehe und das Beweisthema mit dem Gegenstand des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens in keinem Zusammenhang stehe (Bl. 877 ff. und 977 ff. d. A.). Der Zeuge sei zu befragen und im Hinblick auf die einzelnen Fragen müsse geprüft werden, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht bestünde. Der Zeuge habe ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO nicht ausreichend begründet und glaubhaft gemacht. Er könne sich nicht auf eine Herabsetzung seines Ansehens berufen, weil er durch das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 23. Mai 2007 (Az.: 25 Kls 5413 Js 18030/06) bereits wegen Untreue in 156 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Verletzung der Insolvenzantragspflicht sowie vorsätzlichen Bankrotts zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt wurde, weshalb sein Ansehen selbst dann, wenn er im Rahmen der Beweisaufnahme im hiesigen Verfahren erklären würde, dass er sich weiterer Gehilfen bedient habe, nicht (mehr weiter) spürbar herabgesetzt werden würde. Insoweit sei auch ein Strafklageverbrauch eingetreten, weshalb die Gefahr einer Strafverfolgung auch nicht mehr wegen „Anstiftung pp. zur Untreue von Mitarbeitern der Beklagten“ bestünde. Schließlich bestehe eine Gefahr der Strafverfolgung auch deshalb nicht, weil wegen etwaiger ihm noch vorzuwerfender Straftaten (z. B. Untreue nach § 266 StGB und/oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB) bereits Verfolgungsverjährung nach § 78 StGB eingetreten sei und aus der Beantwortung der meisten von der Klägerin formulierten Fragen (Bl. 895 ff. d. A.) nicht darauf geschlossen werden könne, dass mit einer möglichen Kenntnis der Beklagten von Straftaten bei H. gleichzeitig Bestechungen verbunden waren.
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Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die umfassende Zeugnisverweigerung des Zeugen W. unzulässig ist.
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Der Zeuge W. tritt dem entgegen und begehrt die Zurückweisung dieses Antrags. Er beruft sich mit Schriftsätzen seines Verfahrensbevollmächtigten vom 30. März 2010 (Bl. 857 d. A.) und 07. Juni 2010 (Bl. 953 ff. d. A.) auf ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO, welches er unter Verweis auf das bei der Staatsanwaltschaft Hannover geführte Ermittlungsverfahren damit begründet, dass er sich bei Beantwortung der von der Klägerin formulierten Fragen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetze. Im Raum stünden die Vorwürfe, kollusiv und durch Zuwendungen auf den Mitbeschuldigten S. eingewirkt zu haben, damit dieser in seinem Sinne agiere, (Mit-)Täter oder Teilnehmer (Anstifter) von Untreuehandlungen des Mitbeschuldigten S. und unter Umständen Beteiligter an Steuervergehen des Mitbeschuldigten S. zu sein. Diese Tatvorwürfe seien nicht Gegenstand der beiden Verfahren vor dem Landgericht Hildesheim (Az.: 25 Kls 5413 Js 18030/06 und 25 Kls 5413 Js 29109/07) gewesen, weshalb kein Strafklageverbrauch eingetreten sei. Verfolgungsverjährung sei ebenfalls nicht eingetreten. Letztlich müsse er sich auch nicht zu verjährten Taten äußern, weil solche Angaben im Sinne einer „Mosaiktheorie“ (BVerfG, NJW 2002, 1411) einzelne Bausteine zu nicht verjährten Taten liefern könnten.
II.
A.
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Der Antrag der Klägerin auf Durchführung eines Zwischenstreits ist zulässig. Über die Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerung des Zeugen W. war gemäß § 387 Abs. 1 ZPO zu entscheiden.
B.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Zeugnisverweigerung des Zeugen W. ist nach § 384 Nr. 2 ZPO berechtigt, denn durch die Beantwortung der Fragen, die zu den Beweisbehauptungen der Klägerin aus dem Beschluss vom 17. Dezember 2009 an ihn zu richten wären, würde sich der Zeuge der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen. Dem Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen W. steht entgegen der Ansicht der Klägerin weder ein Strafklageverbrauch nach Art. 103 Abs. 3 GG wegen dessen Verurteilungen in den Verfahren vor dem Landgericht Hildesheim (Aktenzeichen 25 KLs 5413 Js 18030/06 und Aktenzeichen 25 KLs 5413 Js 29109/07) noch eine etwaig eingetretene Verfolgungsverjährung der ihm in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen 4212 Js 27241/07 vorgeworfenen Straftaten entgegen.
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1. Dass sich der Zeuge W. bei der Beantwortung derjenigen Fragen, die zu den Beweisbehauptungen der Klägerin aus dem Beschluss vom 17. Dezember 2009 an ihn gerichtet werden würden, insbesondere bei der Beantwortung der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Mai 2010 formulierten Fragen sowie bei der Darstellung solcher Umstände, die er in diesem Zusammenhang schildern könnte, der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde, ergibt sich bereits aus dem bei der Staatsanwaltschaft Hannover unter dem Aktenzeichen 4212 Js 27241/07 gegen ihn wegen des Vorwurfs der Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 2 StGB geführten Ermittlungsverfahren. Dort wird dem Zeugen W. u. a. vorgeworfen, dem Zeugen S. zahlreiche Zuwendungen gemacht zu haben, damit dieser trotz oft tagelanger Verzögerungen bei Zahlungen der Kundengelder durch H. nichts unternehme und Schadenakten schließe. Der Gegenstand dieses Ermittlungsverfahrens steht mit dem Inhalt des Beweisbeschlusses vom 17. Dezember 2009 in untrennbarem Zusammenhang, denn die Klägerin behauptet im hiesigen Verfahren, dass der Zeuge W. auf Versichererseite und auf Kundenseite aktiv Gehilfen gesucht habe, die seine Untreuehandlungen innerhalb der H.-Firmengruppe deckten und verschleierten, er den Zeugen S. direkt auf dieses Thema angesprochen und mit ihm eine konspirative Absprache getroffen habe. Diesen Behauptungen ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens 4212 Js 27241/07 nachzugehen, um Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 2 StGB nachweisen zu können.
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a) Der Zeugnisverweigerung nach § 384 Nr. 2 ZPO steht nicht entgegen, dass dieses Ermittlungsverfahren bereits unabhängig von etwaigen Angaben des Zeugen im Rahmen einer Beweisaufnahme in diesem Verfahren eingeleitet worden ist, denn es genügt auch die Gefahr der Beweiserleichterung für ein bereits anhängiges Strafverfahren (vgl. Greger in Zöller, ZPO 28. Auflage 2010, § 384, Rdnr. 6). Würde der Zeuge W. auf entsprechende Fragen dazu, ob er auf Versicherer- und auf Kundenseite aktiv Gehilfen gesucht habe, die seine Untreuehandlungen innerhalb der H.-Firmengruppe deckten sowie verschleierten und ob er den Zeugen S. direkt auf dieses Thema angesprochen und mit diesem eine konspirative Absprache getroffen habe, wahrheitsgemäß antworten müssen, könnten die Mitglieder des Senats und die den Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme wahrnehmenden Bevollmächtigten der Parteien als Zeugen in dem Strafverfahren angehört und der Zeuge W. insoweit der Begehung der ihm vorgeworfenen Straftaten auch dann überführt werden, wenn er sich in dem Strafverfahren auf das Recht als Angeklagter berufen würde, sich nicht zur Sache einzulassen. Der Zeuge W. würde durch seine Anhörung als Zeuge im hiesigen Zivilverfahren für das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren mithin Beweismittel gegen sich selbst liefern, was mit der in Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. BVerfG NJW 1975, 103).
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b) Auch wenn § 384 Nr. 2 ZPO grundsätzlich nur ein gegenständlich beschränktes Zeugnisverweigerungsrecht enthält (BGH NJW 1994, 197; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO 30. Aufl. 2009, § 384, Rdnr. 1; Greger in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 384, Rdnr. 1; Huber in: Musielak ZPO, ZPO, 7. Aufl. 2009 § 284, Rdnr. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, § 384 Rdnr. 1; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 16. Aufl. 2006, § 119, Rdnr. 23) führt dies im vorliegenden Fall nicht dazu, dass dem Zeugen einzelne Fragen zu stellen und daran zu prüfen wäre, ob jeweils ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht. Auch das gegenständlich beschränkte Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO kann inhaltlich so weit reichen, dass der Zeuge überhaupt keine Fragen beantworten muss (BGH NJW 2008, 2038).
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Bezogen auf die Beweisthemen des Beschlusses vom 17. Dezember 2009 sind keine sachdienlichen Fragen ersichtlich, die an den Zeugen W. gerichtet werden könnten, ohne von dessen Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO umfasst zu sein. Insbesondere die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Mai 2010 formulierten Fragen (Bl. 900 ff. d. A.) sind von dem Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen W. umfasst, weil sie im Kern immer auf die These „Kollusion mit Versicherungen“ zielen.
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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Mai 2010 formulierten Fragen zu 2. a) bis d) und f) vom Beweisthema des Beschlusses vom 17. Dezember 2009 erfasst sind, weil deren und auch die Beantwortung der übrigen Fragen zu 2. e) sowie g) bis j) von dem Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen W. nach § 384 Nr. 2 ZPO umfasst sind. Auch wenn die Beantwortung einer einzelnen Frage zu den Beweisbehauptungen für sich genommen - z. B. die von der Klägerin unter 2. f) angekündigte Frage nach einer etwaig bestehenden Freundschaft zwischen dem Zeugen W. und dem Zeugen S. - nicht für eine Verurteilung des Zeugen W. in dem bei der Staatsanwaltschaft Hannover gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren ausreichen würde, gibt ihm die Vorschrift des § 384 Nr. 2 ZPO gleichwohl das Recht, sämtliche Fragen nicht zu beantworten. Denn nach der zum Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO ergangenen höchstrichterlichen Rechtssprechung genügt für die Begründung eines solchen Auskunftsverweigerungsrechts die Gefahr, dass der Zeuge Auskünfte über „Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude“ (BVerfG NJW 2002, 1411; BGH NJW 1999, 1413) geben und damit zugleich potentielle Beweismittel gegen sich selbst liefern müsste. Für das Zeugnisverweigerungsrecht nach der Vorschrift in § 384 Nr. 2 ZPO, die hinsichtlich des Rechts, das Zeugnis über solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung dem Zeugen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, mit der Bestimmung in § 55 StPO wortgleich ist, kann deshalb nichts anderes gelten. Entgegen der Ansicht der Klägerin bergen nicht nur die von ihr mit Schriftsatz vom 11. Mai 2010 formulierten Fragen zu 2. i) und j) die Gefahr der Strafverfolgung im Falle einer Beantwortung, sondern auch die übrigen Fragen.
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c) Zu den Fragen im Einzelnen:
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Soweit die Klägerin mit ihren Fragen unter 2. a) bis e) darauf abzielt, in Erfahrung zu bringen, ob und wenn ja, ab wann der Beklagten dieses Rechtsstreits Zahlungsverzögerungen bei H. und/oder das dort betriebene Schneeballsystem bekannt gewesen ist, würde sich der Zeuge W. im Hinblick auf das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr mit deren Beantwortung deshalb der Gefahr der Strafverfolgung bzw. der Beweiserleichterung aussetzen können, weil jedenfalls bislang nicht - und zwar weder in dem durch das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 23. Mai 2007 abgeschlossenen Strafverfahren (Az.: 25 KLs 5413 Js 18030/06) noch durch den Senat in den bislang zum H.-Komplex ergangenen Entscheidungen (Urteile vom 19. September 2008 zu 8 U 11/08 [VersR 2008, 1532] und 8 U 63/08, vom 29. Januar 2009 zu 8 U 41/08 [veröffentlicht bei juris], 8 U 93/08 und 8 U 94/08, vom 26. März 2009 zu 8 U 170/08, vom 27. Mai 2009 zu 8 U 180/08 und 8 U 192/08, vom 19. Juni 2009 zu 8 U 213/08, vom 19. November 2009 zu 8 U 15/09, vom 22. Dezember 2009 zu 8 U 55/09 und 8 U 54/09 sowie vom 18. Februar 2010 zu 8 U 2/09 und 8 U 25/09) - festgestellt worden ist, dass die Beklagte und insbesondere der Zeuge S. bereits vor dem Zusammenbruch des Schneeballsystems im Februar 2006 tatsächlich Kenntnis davon hatte, dass die Zahlungen nicht taggleich und fristgerecht eingingen. Durch die Beantwortung dieser Frage könnte der Zeuge W. ein Motiv für die ihm zur Last gelegten Bestechungstaten liefern, denn solange nicht festgestellt ist, dass der Zeuge S. Kenntnis von den Untreuehandlungen hatte, hätte auch kein Grund bestanden, ihn durch etwaige Zuwendungen zum Schweigen hierüber zu veranlassen.
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Soweit die Klägerin mit der unter 2. b) angekündigten Frage direkt danach fragen will, warum der Zeuge S. - nach den Angaben des Herrn A. M. - bei Prüfungen „beide Augen zu machte“, zielt diese Frage auf den Kern der gegen die Zeugen W. und S. geführten Ermittlungen ab. Gegebenenfalls müssten sie erklären, dass dem Zeugen S. Vorteile versprochen oder zugewandt wurden, damit er „beide Augen zu mache“.
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Auch die von der Klägerin unter 2. c) und d) angekündigten Fragen sind von dem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO umfasst, weil sie letztlich - wie Frage 2. a) - auf eine mögliche Motivation abzielen, den Zeugen S. und/oder andere Mitarbeiter der Beklagten durch Zuwendungen zum Schweigen zu veranlassen. Entsprechendes gilt auch für die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Mai 2010 unter 2. e) angekündigte Frage, ob der Zeuge W. dem Zeugen S. oder einem anderen Mitarbeiter der Beklagten jemals von den Fehlbeträgen, dem Schneeballsystem, Liquiditätsengpässen, Unterschlagungen oder Untreuehandlungen bei H. erzählt habe. Die im Schriftsatz der Klägerin vom 11. Mai 2010 unter 2. d) weiter formulierte Frage, warum das Schneeballsystem bei etwaigen Prüfungen der Beklagten nicht aufgefallen sei, zielt wie die Frage 2. b) auf mögliche Zuwendungen an den Zeugen S. als Motiv zur Nichtbeachtung des Schneeballsystems. Das gleiche gilt für die Beantwortung der Fragen 2. g) nach fehlenden Reaktionen auf Kundenbeschwerden Sicherheitsprüfungen wie auch für die Fragen h), i) und j). Hinsichtlich der Frage 2. h) würde sich der Zeuge W. bei deren Beantwortung mit Blick auf die Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts Hildesheim (S. 43), wonach „Der Leiter der Gelddisposition der R.-Gruppe, Herr W.-, (…) recht großzügig im Umgang mit den gerade bei R. erheblichen Zahlungsrückständen der H.-Gruppe“ gewesen sei und dies „ (...) auch darauf zurückzuführen sein [dürfe], dass er ab etwa 2001 von dem Angeklagten W. sogenannte „Bestandsprovisionen“ in Höhe von insgesamt etwa 120.000 € erhielt“, liegt die Relevanz für den Tatvorwurf der Bestechung im geschäftlichen Verkehr auf der Hand. Entsprechendes gilt auch für die Frage 2. i) nach den dort aufgezählten Vorteilen, die der Zeuge S. von dem Zeugen W. erhalten haben soll. Denn würde der Zeuge W. auf die Fragen nach der Zuwendung der dort aufgeführten Vorteile antworten müssen, dass er diese Vorteile dem Zeugen S. habe zukommen lassen, könnte dies eine Beweiserleichterung in dem gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft Hannover geführten Ermittlungsverfahren bedeuten. Nichts anderes gilt für die Frage 2. j), ob der Zeuge S. „als Gegenleistung für die Zuwendungen auf Sicherheitsprüfungen verzichtet und/oder das Schneeballsystem und die Untreuehandlungen/ Unterschlagungen sehenden Auges geduldet“ habe. Die Frage unterstellt Zuwendungen und zielt auf den Kern der Ermittlungen in dem Verfahren 4212 Js 27241/07 der Staatsanwaltschaft Hannover.
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Sofern die Frage 2. f) nach einer Freundschaft zwischen dem Zeugen W. und dem Zeugen S. unter das Beweisthema des Beschlusses vom 17. Dezember 2009 fiele, zielt dies auf ein besonderes Näheverhältnis der beiden Zeugen und mutmaßlich von ihnen getroffene konspirative Absprachen als "Mosaiksteine" zur Beweisführung in den Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Bestechung im geschäftlichen Verkehr.
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2. Ob die wahrheitsgemäße Beantwortung von Beweisfragen dem Zeugen W. in Anbetracht der bereits erfolgten Verurteilung durch das Landgericht Hildesheim vom 27. Mai 2007 weitergehend zur Unehre gereichen kann, kann wegen der bestehenden Gefahr der Strafverfolgung im Ergebnis dahingestellt bleiben. Wenngleich an dieser Auffassung der Klägerin insofern Zweifel bestehen, als die bisher bekannten Gehilfen des Zeugen W. - die Mitangeklagten W., D., K. und H. - Mitarbeiter der H.-Gruppe waren. Die Behauptungen der Klägerin und die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hannover zielen entsprechend dem weitergehenden Tatvorwurf der Bestechung im Geschäftsverkehr nach § 299 Abs. 2 StGB darauf, dass der Zeuge W. "Verbündete" auch außerhalb der H.-Gruppe gesucht haben soll.
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3. Der Zeuge W. hat nach Erhalt der Ladung zu dem Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 26. April 2010 durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 30. März 2010 erklärt, dass er „in vollem Umfange“ von dem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 ZPO Gebrauch mache. In seinem Schreiben vom 30. März 2010 hat der Zeuge W. auf das bei der Staatsanwaltschaft Hannover gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren Bezug genommen und das geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht damit auch nach § 386 Abs. 1 ZPO in ausreichendem Maße begründet, denn die Berechtigung der Weigerung war auf der Grundlage der geschilderten Tatsachen nachzuprüfen (vgl. Baumbach/ Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, § 386, Rdnr. 4; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO 30. Aufl. 2009, § 386, Rdnr. 1; Berger in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 6. §§ 328 - 510 b, 22. Aufl. 2006, § 386, Rdnr. 1). Einer besonderen Glaubhaftmachung bedarf es grundsätzlich nur in Zweifelsfällen (vgl. Berger in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 6. §§ 328 - 510 b, 22. Aufl. 2006, § 386, Rdnr. 1; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO 30. Aufl. 2009, § 384, Rdnr. 1; Greger in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 386, Rdnr. 1; Trautwein in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 1. Aufl. 2010, § 386, Rdnr. 3). Sind die vorgetragenen Tatsachen schon nach den Umständen, insbesondere aus dem Inhalt der gestellten Fragen, ohne weiteres glaubhaft, bedarf es keiner Glaubhaftmachung im eigentlichen Sinne von § 294 ZPO (vgl. ebenda). Hier bestanden an der Tatsache, dass gegen den Zeugen W. bei der Staatsanwaltschaft Hannover ein Ermittlungsverfahren mit einem in Bezug auf die Beweisbehauptungen relevanten Gegenstand geführt wird, in Anbetracht der Mitteilung von Seiten der Staatsanwaltschaft Hannover keine Zweifel.
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Zum heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung musste der Zeuge nicht erscheinen, weil er sein Zeugnisverweigerungsrecht in gesetzlich zulässiger Weise schriftlich durch einen Bevollmächtigten hat erklären lassen (§ 386 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 3 Alt. 1, § 387 Abs. 2 ZPO).
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4. Das Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen W. nach § 384 Nr. 2 ZPO entfällt auch nicht wegen eines vermeintlich eingetretenen Strafklageverbrauchs nach Art. 103 Abs. 3 GG aufgrund der Verurteilungen des Zeugen W. durch das Urteil des Landgericht Hildesheim vom 23. Mai 2007 (Az.: 25 KLs 5413 Js 18030/06) und/oder vom 31. Oktober 2008 (Az.: 25 Kls 5413 Js 29109/07).
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Die Staatsanwaltschaft Hannover als ermittelnde Behörde geht nicht von einem Strafklageverbrauch der dort gegenständlichen Taten aus. Das Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen W. dauert an, weshalb die Gefahr der Verfolgung i. S. d. § 384 Nr. 2 ZPO wegen dieser Straftaten fortbesteht, ohne dass es an den Zivilgerichten wäre, dies im Einzelnen zu prüfen.
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Dessen ungeachtet richtet sich die Reichweite des Strafklageverbrauchs nach Art. 103 Abs. 3 GG nach dem prozessualen Tatbegriff des § 264 StPO (vgl. BGH NStZ 1984, 469). Unter einer „Tat" im Sinne von Art. 103 GG und § 264 StPO ist der geschichtliche - und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte - Vorgang zu verstehen, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BVerfG NJW 1981, 1433; BGH NStZ 1984, 469; vgl. auch Pfeiffer/Hannich in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, Einleitung Rdnr. 170 m. w. N.). Die Sperrwirkung des aus Art. 103 Abs. 3 GG folgenden Grundsatzes „ne bis in idem“ reicht deshalb nur so weit, wie die Sachentscheidung durch ein Strafgericht auf Grund der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geboten war. Eine solche Sperrwirkung ist durch die Urteile des Landgerichts Hildesheim vom 23. Mai 2007 (Az.: 25 KLs 5413 Js 18030/06) und vom 31. Oktober 2008 (Az.: 25 KLs 5413 Js 29109/07) deshalb auch nur hinsichtlich der Tatvorwürfe eingetreten, die tatsächlich Gegenstand der von der Staatsanwaltschaft Hannover erhobenen Anklagen und der Urteile des Landgerichts Hildesheim gewesen sind. Dort ist dem Zeugen W. aber keine Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 2 StGB vorgeworfen worden.
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a) In dem Verfahren 25 KLs 5413 Js 18030/06 vor dem Landgericht Hildesheim lauteten die Vorwürfe gegen den Zeugen W. darauf, in 161 Fällen gemeinschaftlich mit den dort Mitangeklagten und gewerbsmäßig handelnd in der Zeit von Februar 2001 bis Februar 2006 veranlasst zu haben, dass Gelder, die von H. bei deren Kunden abgeholt worden waren und diesen zustanden, auf Geschäftskonten der H.-Gesellschaften überwiesen wurden. Ihm wurde weiter vorgeworfen, es als Geschäftsführer der H.-T. GmbH H. spätestens am 13.02.2001 trotz entsprechender Veranlassung und bestehender Kenntnis unterlassen zu haben, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zu stellen und spätestens ab September 2002 zur Verschleierung der Überweisung der den Kunden zustehenden Geldbeträge auf Konten der H.-Gesellschaften und der bereits eingetretenen Überschuldung veranlasst zu haben, dass Rechnungen erstellt und entsprechende Umsätze gebucht wurden, obwohl den Rechnungen keine Leistungen zugrunde lagen und diese auch nicht an die Kunden verschickt wurden. Das Landgericht Hildesheim hat die Anklage in dem Verfahren 25 KLs 5413 Js 18030/06 zugelassen, die Hauptverhandlung eröffnet und den Zeugen W. wegen Untreue in 156 rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Verletzung der Insolvenzantragspflicht, Untreue und vorsätzlichem Bankrott verurteilt.
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Bei der Strafzumessung hat das Landgericht Hildesheim zwar strafschärfend berücksichtigt, dass der Zeuge W. „die Mitangeklagten und andere in seine Straftaten mit einbezogen hat“ (S. 137 des Strafurteils). Darunter sind jedoch nur die Mitangeklagten und weitere Mitarbeiter der verschiedenen H.-Gesellschaften - nicht aber z. B. der Zeuge S. - zu verstehen, was sich schon daraus ergibt, dass das Landgericht in dem Urteil auch festgestellt hat, dass die Angeklagten „die Praktizierung des Schneeballsystems (…) gegenüber den Kunden, der Konkurrenz, der hinter der Unternehmensgruppe stehenden Valoren-Transportversicherung und den Banken (…) geheim halten“ mussten (S. 19). Durch diese Ausführungen hat das Landgericht aber keine Sachentscheidung getroffen, die eine Sperrwirkung im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG auslösen könnte. Denn unter einer Entscheidung sind nur Urteile, Beschlüsse und Verfügungen des Gerichts zu verstehen (vgl. Maul in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 33, Rdnr. 2). Deshalb bedeutet die Darstellung der „Reaktionen der betroffenen Kunden“ in den Gründen des Strafurteils (S. 43) keine Entscheidung über die Frage der strafrechtlichen Verantwortung des Zeugen W. wegen des Vorwurfs der Bestechung im geschäftlichen Verkehr.
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b) In dem durch das Urteil vom 31. Oktober 2008 abgeschlossenen Verfahren (Az.: 25 KLs 5413 Js 29109/07) vor dem Landgericht Hildesheim war der Zeuge W. wegen Geldentnahmen für zum Teil private Zwecke durch Einlösung von Barschecks von einem Konto der H.-Gruppe in 38 Fällen angeklagt (S. 68 des Strafurteils), welche ihm der dort Mitangeklagte H. ausgestellt hatte. Verurteilt wurde der Zeuge W. wegen Untreue in fünf Fällen, im Übrigen wurde er freigesprochen.
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5. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch nicht feststellbar, dass hinsichtlich der dem Zeugen W. in dem unter dem Aktenzeichen 4212 Js 27241/07 bei der Staatsanwaltschaft Hannover geführten Ermittlungsverfahren vorgeworfenen Straftaten bereits Verfolgungsverjährung eingetreten wäre.
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Auch insoweit hält die zuständige Ermittlungsbehörde die Taten nicht für verjährt. Die Ermittlungen dauern an und die Gefahr einer strafrechtlichen Ermittlung des Zeugen besteht fort. Bestechung im geschäftlichen Verkehr wird nach § 299 Abs. 2, 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, weshalb die Tat nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren - nicht, wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Juni 2010 vorträgt, in drei Jahren - verjährt. Absolute Verfolgungsverjährung nach § 78 c Abs. 3 S. 2 StGB tritt somit 10 Jahre nach Beginn der Verjährungsfrist ein, die gemäß § 78 a StGB mit Beendigung der Tat in Lauf gesetzt wird. Soweit ein Vorteil im Sinne von § 299 Abs. 2 StGB als Gegenleistung angeboten, versprochen oder gewährt wird, ist die Tat mit der letzten Annahme des Vorteils beendet; kommt es nicht zu einer Gewährung des Vorteils, so tritt Beendigung erst ein, wenn sich die Forderung oder das Versprechen endgültig als fehlgeschlagen erwiesen haben und der Täter mit einer Erfüllung nicht mehr rechnet (vgl. Heine in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 299, Rdnr. 31 mit Hinweis auf BGH NJW 2003, 2996).
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Auch wenn hinsichtlich einzelner Vorteile, die der Zeuge W. dem Zeugen S. nach den Ermittlungen zum Verfahren 4212 Js 27241/07 in strafrechtlich relevanter Weise nach § 299 Abs. 2 StGB zugewandt haben soll, zwischenzeitlich absolute Verjährung nach § 78 c Abs. 3 S. 2 StGB eingetreten sein könnte, soweit die Vorteilsgewährung mehr als 10 Jahre zurückliegt, ist jedenfalls für etwaige Vorteilsgewährungen die weniger als 10 Jahre zurückliegen und die am 12. August 2008 noch nicht verjährt waren, festzustellen, dass die Verjährung durch den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 12. August 2008 (Anlage Bk 3, Bl. 754 - 757 d. A.) nach § 78 c) Abs. 1 Nr. 4 StGB unterbrochen, die Frist nach § 78 c) Abs. 3 S. 1 StGB damit von Neuem in Lauf gesetzt worden ist und - vorbehaltlich der Regelungen über die absolute Verjährung nach § 78 c Abs. 3 S. 2 StGB frühestens am 11. bzw. 12. April 2013 enden wird. Soweit der Tatvorwurf an etwaige Vorteilsgewährungen aus der Zeit von Juni 2005 bis Februar 2006 anknüpft, ist die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB noch nicht abgelaufen, sodass dem Zeugen W. insoweit auch weiterhin die Strafverfolgung droht.
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Im Übrigen hat der Zeuge W. zu Recht darauf hingewiesen, dass selbst die Beantwortung entsprechender Fragen aus - unterstellt - verjährten Zeiträumen ein „Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ (vgl. BVerfG NJW 2002, 1411; BGH NJW 1999, 1413) betreffend Taten in nicht verjährter Zeit darstellen können und er schon deshalb auch insoweit zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist.
C.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des Zwischenstreits zu tragen, einschließlich der notwendigen Auslagen des Zeugen W., die ihm als Partei des Zwischenstreits entstanden sind.
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Der Streitwert war gemäß nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Aussage des Zeugen W. für den Ausgang des Verfahrens festzusetzen (vgl. Greger in: Zöller ZPO, 28. Aufl. 2010, § 387, Rdnr. 5; Damrau in: MüKo, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 387, Rdnr. 19; Reichold in: Thomas/ Putzo, ZPO 30. Aufl. 2009, § 387, Rdnr. 1; Trautwein in: Prütting/ Gehrlein, ZPO, 1. Aufl. 2010, § 387, Rdnr. 3). Dabei war zu berücksichtigen, dass die Aussage des Zeugen für die Entscheidung des Rechtsstreits insoweit von großer Bedeutung ist, als die Beklagte nicht zur Anfechtung berechtigt gewesen wäre, wenn der Klägerin der Beweis der positiven Kenntnis von den die Anfechtung begründenden Umständen gelingen würde, andererseits eine im Sinne der Klägerin positive Aussage des Zeugen W. noch nicht "automatisch" zum vollständigen Obsiegen in dem Rechtsstreit geführt hätte, weshalb der Senat einen Abschlag von 1/4 bezogen auf den Streitwert der Hauptsache für angemessen erachtet.
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Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder der Fortbildung des Rechts noch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.
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