Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 14 Sa 800/15

Tenor

1. Es wird festgestellt,

dass die Zeugnisverweigerung des Zeugen H. in Bezug auf die Fragen

Woher haben Sie Oberbaumaterialien bezogen?

Wer waren die Hauptkunden der VKA im Ruhrgebiet?

War die Duisburger Verkehrsgesellschaft eine Kundin?

War die Mülheimer Verkehrsgesellschaft eine Kundin?

War die RWE Power AG aus Frechen eine Kundin?

War die Essener Verkehrs AG eine Kundin?

War die Rheinbahn AG Düsseldorf eine Kundin?

Kennen Sie Herrn I.?

berechtigt ist

sowie,

dass der Zeuge H. berechtigt ist, umfassend seine Aussage zu verweigern.

2. Die Kosten des Zwischenverfahrens trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert für das Zwischenverfahren wird auf € 261.625,00

festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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